Europäische Union

2011/296/EU: Beschluss des Rates vom 24. Februar 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

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Quellenkennung: 32011D0296. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Um sichere Kontrollverfahren zu erleichtern, ohne gegen são-toméisches Recht zu verstoßen, sind die Inspektionsschiffe und die Inspektoren als von São Tomé und Príncipe bevollmächtigt auszuweisen. 2.5. Die Kapitäne der Schiffe der Europäischen Union, die in den in Kapitel III Abschnitt 3 Nummer 2 genannten Gebieten von São Tomé und Príncipe Fänge umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die Inspektoren von São Tomé und Príncipe und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. KAPITEL VII VERSTÖSSE 1.1. Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe informieren den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 24 Stunden über jede Inspektion, bei der ein Verstoß seitens eines Schiffs der Europäischen Union festgestellt wurde. 1.2. Der Flaggenstaat und die Europäische Kommission erhalten gleichzeitig einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben. 2.   Kontrollprotokoll 2.1. Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der zuständigen Behörde von São Tomé und Príncipe erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen. 2.2. Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den mutmaßlichen Verstoß geltend machen kann. 2.3. Der Kapitän muss sein Schiff in den von den Behörden von São Tomé und Príncipe bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige Behörde von São Tomé und Príncipe dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten. 3.   Konzertierungssitzung im Fall eines Verstoßes 3.1. Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann. 3.2. Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert. 4.   Verfahren im Fall einer Aufbringung 4.1. Außer in den strafrechtlich vorgesehenen Fällen wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Aufbringung abgeschlossen. 4.2. Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den Fischereivorschriften von São Tomé und Príncipe festgesetzt. 4.3. Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind. 4.4. Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit, der Restbetrag von den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe freigegeben. 4.5. Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald — den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichsverfahrens nachgekommen wurde oder — in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens eine Banksicherheit gemäß Nummer 4.3 hinterlegt und von den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe akzeptiert wurde. (1)   ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33. Anlagen 1.    Formular für die Beantragung einer Fanggenehmigung 2.    Logbuch 3.    Koordinaten des Gebiets, in dem der Fischfang verboten ist 4.    Übermittlung von VMS-Meldungen an São Tomé und Príncipe 5.    Grenzen der AWZ von São Tomé und Príncipe und Koordinaten der AWZ 6.    Kontaktdaten des Fischereiüberwachungszentrums von São Tomé und Príncipe 7.    Kontaktdaten der Fischereiüberwachungszentren der vom Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anlage 1 FISCHEREIMINISTERIUM VON SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGGENEHMIGUNG FÜR AUSLÄNDISCHE SCHIFFE DER INDUSTRIELLEN FISCHEREI 1. Name des Reeders: … 2. Anschrift des Reeders: … 3. Name des Vertreters oder Agenten: … 4. Anschrift des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort: … … 5. Name des Kapitäns: … 6. Name des Schiffes: … 7. Registernummer: … 8. Fax-Nummer: … 9. E-Mail: … 10. Funk-Rufzeichen: … 11. Wann und wo gebaut: … 12. Flaggenzugehörigkeit: … 13. Registerhafen: … 14. Ausrüstungshafen: … 15. Länge über alles: … 16. Breite: … 17. Bruttoraumzahl: … 18. Ladekapazität: … 19. Kühl- und Gefrierkapazität: … 20. Maschinentyp und -leistung: … 21. Fanggerät: … 22. Anzahl Besatzungsmitglieder: … 23. Fernmeldeanlage: … 24. Rufzeichen: … 25. Kennzeichen: … 26. Beabsichtigte Fangtätigkeiten: … 27. Anlandeort: … 28. Fanggebiete: … 29. Befischte Arten: … 30. Geltungsdauer: … 31. Besondere Bedingungen: … Stellungnahme der Generaldirektion Fischerei und Aquakultur: … Bemerkungen des Fischereiministeriums: … Anlage 2 Text von Bild LOGBUCH Langleinen Lebendköder Schiffsname: … Bruttoraumzahl: … AUSFAHRT: RÜCKKEHR: Monat Tag Jahr Hafen Ringwade Flaggenstaat: … Ladekapazität (t): … Schleppnetz Registernummer: … Kapitän: … Sonstige Reeder: … Anzahl Besatzungsmitglieder: … Anschrift: … Berichtsdatum: … (Berichtet durch): … Anzahl der Tage auf See: Anzahl der Fangtage: Anzahl der durchgeführten Hols: Nummer der Fangreise: Datum Sektor Wasser-oberflächen-temperatur (°C) Fischereiaufwand Zahl der verwendeten Haken Capturas (Fänge) Isco usado na pesca (Verwendeter Köder) Monat Tag Breite N/S Länge O/W Roter Thun Thunnus thynnus oder maccoyi Gelbflossenthun Thunnus albacares Großaugenthun Thunnus Obesus Weißer Thun Thunnus alalunga Schwertfisch Xiphias gladius Gestreifter Marlin Weißer Marlin Tetraptunus audax oder albidus Schwarzer Marlin Makaira indica Segelfisch Istiophorus albicane oder platypterus Echter Bonito Katsuwonus pelamis Gemischte Fänge Tagesmenge insgesamt (nur Gewicht in kg) Makrelenhecht Pfeilkalmar Lebendköder (Andere) Anz. Gewicht in kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg ANLANDEGEWICHT (in kg) Bemerkungen 1 — Für jeden Monat ein Blatt ausfüllen und für jeden Tag eine Zeile. 2 — Am Ende jeder Fangreise ist eine Kopie zu übersenden an Ihren Korrespondenten oder an ICCAT, Calle Corazón de María, 8, 28002 Madrid, Spanien. 3 — „Tag“ ist der Tag, an dem Sie die Leinen aussetzen. 4 — Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Längen- und Breitengrade und -minuten sind auf- bzw. abzurunden. Unbedingt N/S und O/W angeben. 5 — Die unterste Zeile — Anlandegewicht — erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen. 6 — Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. Anlage 3 Länge Breite Grade Minuten Sekunden Grade Minuten Sekunden 03 02 22 N 07 07 31 E 02 50 00 N 07 25 52 E 02 42 38 N 07 36 25 E 02 20 59 N 06 52 45 E 01 40 12 N 05 57 54 E 01 09 17 N 04 51 38 E 01 13 15 N 04 41 27 E 01 21 29 N 04 24 14 E 01 31 39 N 04 06 55 E 01 42 50 N 03 50 23 E 01 55 18 N 03 34 33 E 01 58 53 N 03 53 40 E 02 02 59 N 04 15 11 E 02 05 10 N 04 24 56 E 02 10 44 N 04 47 58 E 02 15 53 N 05 06 03 E 02 19 30 N 05 17 11 E 02 22 49 N 05 26 57 E 02 26 21 N 05 36 20 E 02 30 08 N 05 45 22 E 02 33 37 N 05 52 58 E 02 36 38 N 05 59 00 E 02 45 18 N 06 15 57 E 02 50 18 N 06 26 41 E 02 51 29 N 06 29 27 E 02 52 23 N 06 31 46 E 02 54 46 N 06 38 07 E 03 00 24 N 06 56 58 E 03 01 19 N 07 01 07 E 03 01 27 N 07 01 46 E 03 01 44 N 07 03 07 E 03 02 22 N 07 07 31 E Anlage 4 ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE Tabelle II —   Format der VMS-Daten Datenelement Code   Bemerkungen Aufzeichnungsbeginn SR   Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an Empfänger AD   Angabe zur Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes Absender FR   Angabe zur Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes Flaggenstaat FS     Art der Meldung TM   Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“ Rufzeichen RC   Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes Interne Referenznummer der Partei IR   Angabe zum Schiff — Nummer der Partei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Externe Kennnummer XR   Angabe zur Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffes Breitengrad LA   Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GG.mmm (WGS84) Längengrad LO   Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten E/W GG.mmm (WGS84) Kurs CO   Schiffskurs, 360° -Skala Geschwindigkeit SP   Schiffsgeschwindigkeit in Knoten × 10 Datum DA   Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit TI   Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungsende ER   Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an Zeichensatz: ISO 8859.1 Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut: — Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds; — ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten. Die fakultativen Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen. Format der Fangmeldungen und Berichte der Schiffe Bericht „Fänge bei der Einfahrt in die AWZ“ Bericht „Fänge bei einer Umladung“ Bericht „Fänge bei der Ausfahrt aus der AWZ“ Anlage 5 ABGRENZUNG DER AWZ VON SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE KOORDINATEN DER AWZ http://www.un.org/Depts/los/LEGISLATIONANDTREATIES/losic/losic9ef.pdf Anlage 6 KONTAKTDATEN DES FISCHEREIÜBERWACHUNGSZENTRUMS VON SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE Name der Einrichtung: Tel. VMS: Fax VMS: E-Mail VMS: Tel. DSPG: Fax DSPG: Adresse X25 = Ein- und Ausfahrmeldungen: Anlage 7 KONTAKTDATEN DER FISCHEREIÜBERWACHUNGSZENTREN DER VOM PROTOKOLL ZUM PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMEN EU/SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.