Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2034 der Kommission vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4048) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D2034. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ch, dass keine dieser Berechnungen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen worden war. Im November 2010 berichtete die Autonome Gemeinschaft Galicien über Zusammenkünfte mit Astra im Jahr 2009 und legte einen Kostenvergleich vor, der Daten enthielt, die ASTRA im Rahmen dieser Gespräche zur Verfügung gestellt hatte. Dieser Kostenvergleich war Gegenstand des von der Autonomen Gemeinschaft Galicien gegen den Beschluss von 2013 eingelegten Rechtsmittels und das Gericht erkannte nicht an, dass diese Berechnungen die Überlegenheit der terrestrischen Technologie gegenüber der Satellitentechnik rechtfertigen (167). In diesem Kostenvergleich werden die Kosten der Bereitstellung der DVB-T-Empfangsgeräte für die Endkunden nicht berücksichtigt. Diese Kosten sind erheblich, da der Umstieg auf DVB-T verlangt, dass jeder Haushalt eine Antenne und einen Decoder erhält. (258) Im Zusammenhang mit den beiden von Cellnex (Abertis) vorgelegten Kostenstudien ist darauf hinzuweisen, dass sie im Jahr 2010 und somit lange nach Durchführung der untersuchten Maßnahmen erstellt wurden. Unabhängig davon, ob diese Studien als ausreichend unabhängig und belastbar betrachtet werden können, können sie aufgrund der Tatsache, dass sie nach Durchführung der beanstandeten Maßnahmen erstellt worden sind, nicht zur Rechtfertigung des Verzichts der spanischen Regierung auf die Durchführung einer technologieneutralen Ausschreibung herangezogen werden. Außerdem stehen die Ergebnisse dieser Studien im Widerspruch zu von Astra vorgelegten Kostenschätzungen, die angeblich belegen, dass die Satellitentechnik kostengünstiger ist. (168) (259) Eine weitere Studie wurde von den spanischen Behörden am 8. November 2012 und somit mehr als vier Jahre nach Einführung der Beihilfe für die DVB-T-Infrastruktur durch die spanische Regierung vorgelegt (169) (nachfolgend „Studie Spaniens von 2012“). Die Kommission weist darauf hin, dass die Studie Spaniens von 2012 im Zusammenhang mit einem anderen Fall (170) vorgelegt und auf Verlangen der spanischen Behörden in die Akte des vorliegenden Falls aufgenommen wurde. In der Studie werden die Kosten für die Anpassung der Fernsehempfangsgeräte in jeder Wohnung für die gesamte spanische Bevölkerung infolge der Verfügbarmachung der „digitalen Dividende“ verglichen. Die Studie Spaniens von 2012 ist im vorliegenden Fall nicht von Belang, da sie weder auf den Ausbau der DVB-T-Versorgung im Gebiet II noch auf Kosten Bezug nimmt, die durch die untersuchte Beihilfe finanziert wurden. Darüber hinaus ist es aus Gründen des zeitlichen Ablaufs nicht möglich, dass sich die Entscheidung der Regierung zugunsten von DVB-T auf die Studien Spaniens von 2012 gestützt hat. Zudem weist die Studie Spaniens von 2012 den Mangel auf, dass in ihr die Datenquelle nicht angegeben wird. Daher sind die verwendeten Daten nicht nachprüfbar. (260) Weitere nachträglich durchgeführte Studien wurden 2019 vorgelegt, also rund 10 Jahre, nachdem die spanische Regierung die Maßnahmen für die Einführung von DVB-T im Gebiet II ergriffen hatte. In der Katalonien-Studie wurden die verschiedenen Technologien bewertet, die für die Bereitstellung digitalen Fernsehens im Gebiet II in Betracht gezogen worden waren. Die Studie basiert auf Daten von 2008. Das Fazit der Studie lautete, dass die terrestrische und die Satellitentechnologie die praktikabelsten Technologien waren und dass von diesen beiden Technologien die DVB-T-Technologie für die Bürgerinnen und Bürger am günstigsten war. (261) Die Studie wurde 2017 und somit lange nach Durchführung der untersuchten Maßnahmen erstellt. Da sie nach den beanstandeten Maßnahmen erstellt wurde, kann sie nicht zur Rechtfertigung dafür herangezogen werden, dass es die spanische Regierung unterlassen hat, eine technologieneutrale Ausschreibung durchzuführen. Zudem sind die Ergebnisse der Studie nicht belastbar. (171) (262) Am 13. Juni 2019 legte Itelazpi, das von der Beihilfe für DVB-T der Autonomen Gemeinschaft Baskenland begünstigte Unternehmen, zwei Studien vor, die angeblich belegen, dass die Kosten für die Bereitstellung digitaler Fernsehsignale über ein DVB-T-Netz geringer sind als für die Bereitstellung dieser Signale über ein Satellitennetz. Die erste Studie wurde für Itelazpi im Jahr 2015 erstellt, während die zweite Studie aus dem Jahr 2019 stammt. (263) In der Itelazpi-Studie von 2015 werden die Zusatzkosten für die Abdeckung für nationale Multiplexe mittels DVB-T- und Satelliten-Lösungen geschätzt (ausgenommen regionale Dienste). In der Studie werden die gemeinsamen Kosten sowohl der nationalen als auch der regionalen Dienste, wie die vorhandene Standortinfrastruktur, Verwaltung und andere unterstützende Dienste, nicht berücksichtigt. Berücksichtigt werden Übertragungsausrüstung, verbraucherseitige Set-Top-Boxen und kommunale Antennensysteme. (264) Auch diese Studien wurden lange nach der eigentlichen Entscheidung erstellt. Daher ist unabhängig von der Gültigkeit ihrer Ergebnisse auszuschließen, dass sich die Regierung bei ihrer anfänglichen Auswahl einer bestimmten Technologie auf sie gestützt hat. (172) Zudem liegen den Ergebnissen der Kostenstudien größtenteils Annahmen zugrunde, die nicht belastbar sind. (173) Außerdem erfüllen sie nicht die in Erwägungsgrund (254) angeführten Qualitätsanforderungen. (174) (265) Abschließend sei gesagt, dass die spanische Regierung keine technologieneutralen Ausschreibungen durchgeführt hat. Ihre Wahl der DVB-T-Technologie basierte nicht auf einer unabhängigen und belastbaren Vorstudie, die den Verzicht auf ein offenes Ausschreibungsverfahren rechtfertigen würde. (266) Darüber hinaus kann die untersuchte Maßnahme nicht als geeignet angesehen werden. (267) Die Tatsache, dass manche private Haushalte im Gebiet II frei empfangbare Kanäle über Satellit empfangen (175), zeigt, dass die terrestrische Plattform nicht immer die effizienteste und geeignetste Plattform ist. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Satellitenlösung in einigen anderen Mitgliedstaaten genutzt wurde. (176) (268) Die Tatsache, dass Astra an der technologieneutralen Ausschreibung zum Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen in Kantabrien teilgenommen und den Zuschlag erhalten hat, legt überdies zumindest nahe, dass die Satellitenplattform diese Dienstleistung erbringen kann. (177) (269) Die Eignung der Maßnahme steht nach wie vor infrage. Obwohl am 3. April 2010 der Umstieg vom analogen Fernsehen auf DVB-T im 800-MHz-Band in Spanien abgeschlossen wurde, wurde 2011 beschlossen, die Frequenzen im 800-MHz-Band zu versteigern. In der Folge war es erforderlich, bis zum 1. Januar 2014 Sendungen auf andere Kanäle unterhalb der Frequenz von 790 MHz zu verlegen. Da dies mit zusätzlichen Kosten verbunden war, meldete Spanien am 5. November 2011 zwei Maßnahmen für die privaten Haushalte und die Rundfunkanbieter mit veranschlagten Mitteln zwischen 600 und 800 Mio. EUR im Gebiet I an. Im August 2016 befand die Kommission, dass diese Maßnahmen eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellten. (178) Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn andere Plattformen (Internet-, Kabel- oder Satellitenfernsehen) ausgewählt worden wären. (270) Überdies wurde darauf hingewiesen, dass neue mobile Dienste (LTE, 4G) eine Frequenz nutzen, die nahe an dem von DVB-T genutzten Frequenzband liegt, und daher Interferenzen zwischen diesen mobilen Diensten und den DVB-T-Signalen auftreten können, weshalb die privaten Haushalte teure Filter zum Schutz ihres DVB-T-Signals vor diesen Störungen anschaffen müssen. (179) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ähnliche Interferenzen ein generelleres Problem darstellen, durch das die künftige Eignung des terrestrischen Rundfunks, insbesondere im Zusammenhang mit der größeren und weitreichenderen Einführung der NGA-Netze (Zugang der nächsten Generation), untergraben wird. (271) Die spanischen Behörden brachten zwei weitere Argumente zur Stützung ihrer Auffassung vor, weshalb die Übertragung über Satellit teurer sei als über DVB-T. Erstens unterlägen die Rundfunkanbieter nach ihren Vereinbarungen mit bestimmten Lieferanten territorialen Beschränkungen. Die Gewährleistung dieser Zugangskontrolle sei bei der Satellitentechnologie mit höheren Kosten verbunden. Zweitens sei die Satellitentechnologie nicht für die Verbreitung einer großen Zahl von regionalen Kanälen ausgerüstet. Diese Behauptungen wurden nicht belegt und werden durch die Tatsache widerlegt, dass der Vertrag von Astra mit Kantabrien ein professionelles System für die Zugangskontrolle umfasste. Darüber hinaus wäre die Satellitentechnologie nach den Kostenberechnungen von Astra sogar selbst dann noch günstiger, wenn verschiedene Vereinbarungen mit den einzelnen spanischen Regionen getroffen werden müssten. Was den regionalen Rundfunk betrifft, so macht Astra geltend, dass die von der spanischen Regierung berücksichtigte Zahl von 1 380 Kanälen stark überhöht sei. (180) Wiederum wäre die Satellitenlösung nach den Berechnungen von Astra auch unter Einbeziehung der regionalen und lokalen Kanäle kostengünstiger. (272) Zudem liegen Belege vor, dass sich die Regionalregierungen darüber bewusst waren, dass es eine alternative Technologie zum Ausbau der terrestrischen Plattform gab. Die Untersuchung zeigte auf, dass sich im Anfangsstadium des Prozesses einige Regionen mit Vertretern von Astra getroffen hatten. Bei diesen Sitzungen stellte Astra sein Angebot für eine Satellitenlösung vor, das von den Regionalregierungen jedoch nicht weiter geprüft wurde. (273) Was die Verhältnismäßigkeit anbelangt, so wäre es bei der Planung der Maßnahme für das Gebiet II angemessen gewesen, dass die Zentralregierung zunächst einen Kostenvergleich (oder eine Ausschreibung) auf nationaler Ebene durchführte. Da der größte Teil der Kosten des Satellitennetzes mit seiner Satellitenkapazität verbunden ist, werden bei dieser Plattform erhebliche Größenvorteile genutzt. (181) Wie aus den Verhandlungen von Astra mit den Regionalregierungen hervorgeht, umfasste das Angebot des Unternehmens erhebliche Preisnachlässe, wenn mehrere Regionen gemeinsam einen Vertrag schließen würden. Bei der Durchführung einer Ausschreibung auf nationaler Ebene wären somit zusätzliche Preisnachlässe zu erwarten gewesen. Durch die Annahme dezentraler und nicht harmonisierter Maßnahmen, die in einigen Fällen sogar auf kommunaler Ebene getroffen wurden, wurde eine Technologie mit diesen Größenvorteilen bereits massiv benachteiligt. In der Folge erhöhte sich der Gesamtbetrag der erforderlichen staatlichen Beihilfe für die Bereitstellung der Digitalfernsehdienste für die privaten Haushalte im Gebiet II. Auch wenn es den spanischen Behörden obliegt, über ihre Verwaltungsorganisation zu entscheiden, hätte die spanische Regierung im Zuge der Bereitstellung ihrer Finanzmittel, statt auf der Nutzung von DVB-T zu drängen, die Autonomen Gemeinschaften wenigstens dazu anhalten können, bei ihren Ausschreibungen mögliche Effizienzgewinne in Form von Kosteneinsparungen, die bei bestimmten Plattformen hätten erzielt werden können, zu berücksichtigen. (274) Abschließend vertritt die Kommission die Auffassung, dass bei der untersuchten Maßnahme der Grundsatz der Technologieneutralität nicht gewahrt wurde. Wie vorstehend erläutert, ist die Maßnahme nicht verhältnismäßig und kein geeignetes Instrument, um die Versorgung mit frei empfangbaren Kanälen für die Einwohner des Gebiets II sicherzustellen. Die Schlussfolgerung, dass bei der untersuchten Maßnahme der Grundsatz der Technologieneutralität nicht gewahrt wurde, wurde durch die Urteile in den Rechtssachen T-462/13 (182), T-465/13 (183), T-487/13 (184), T-541/13 (185) und T-461/13 (186) bestätigt, die wiederum vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-66/16 P bis C-69/16 P und in der Rechtssache C-81/16 P bestätigt wurden. 6.3.3.3.   Betrieb und Instandhaltung des Netzes (275) Was die nach Abschluss der Digitalisierung und bis zu dem in Abschnitt 2.3 angegebenen Zeitpunkt (d. h. bis zum Zeitpunkt der Änderung der untersuchten Maßnahmen) für den Betrieb und die Instandhaltung der bezuschussten Netze gewährte laufende Finanzierung betrifft, so kann diese, da sie mit der Beihilfe für die Errichtung einhergeht, nicht als technologieneutral betrachtet werden. Sie ist für den Erhalt der Zentren bestimmt, die das Signal über die terrestrische Plattform ausstrahlen. Daher ist auch diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar. 6.3.3.4.   Vermeidung unnötiger Verzerrungen (276) Obwohl die öffentliche Maßnahme angesichts des Vorliegens eines Marktversagens und möglicher Kohäsionsprobleme gerechtfertigt sein könnte, führt die Maßnahme aufgrund ihrer Konzeption zu unnötigen Wettbewerbsverzerrungen. 6.3.3.5.   Schlussfolgerung bezüglich Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (277) Es wird die Schlussfolgerung gezogen, dass es sich bei der untersuchten Maßnahme, einschließlich der laufenden Beihilfe, nicht um ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Instrument zur Korrektur des festgestellten Marktversagens handelt. 6.3.4.   Artikel 106 Absatz 2 AEUV (278) Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 106 Absatz 2, wonach der Staat einen Ausgleich für die bei der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entstandenen Kosten gewähren kann, kann weder für den vorliegenden Fall im Allgemeinen noch für den Fall des Baskenlands im Besonderen geltend gemacht werden. Nach Auffassung der Kommission müssen die nationalen (oder regionalen) Behörden die DAWI klar definieren und ein bestimmtes Unternehmen damit betrauen. Wie in den Erwägungsgründen (198) bis (204) dargelegt, wird die Auffassung vertreten, dass weder Spanien noch die baskischen Behörden den Betrieb einer terrestrischen Plattform eindeutig als öffentliche Dienstleistung definiert haben. Diese Schlussfolgerung wurde vom Gericht in den Rechtssachen T-462/13 (187), T-465/13 (188), T-487/13 (189), T-541/13 (190) und T-461/13 (191) bestätigt. Darüber hinaus wurden die genannten Urteile vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-66/16 P bis C-69/16 (192) und in der Rechtssache C-81/16 (193) bestätigt. 6.4.   Neue rechtswidrige Beihilfe (279) Abertis behauptet, dass die Errichtung des terrestrischen Rundfunknetzes im Gebiet II nahezu vollständig von den spanischen Regionen unter Verwendung öffentlicher Mittel auf Grundlage einer Rechtsvorschrift, die auf das Jahr 1982, also auf eine Zeit vor dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahr 1986 zurückgeht, finanziert worden sei. Nach Ansicht von Abertis könne die Regelung somit als Teil der laufenden öffentlichen Finanzierung des Betriebs der lokalen terrestrischen Netze angesehen werden und sollte mithin als bestehende Beihilfe betrachtet werden. (280) Die Finanzierung des Ausbaus des terrestrischen Netzes durch die Regionen begann in der Tat Anfang der 1980er Jahre, doch zu diesem Zeitpunkt gab es keine privaten Rundfunkanbieter auf dem Markt. Daher wurden mit dem Ausbau der Infrastruktur ausschließlich die Anforderungen der öffentlichen Rundfunkanstalt erfüllt, die in jedem Fall die Pflicht hatte, ihr Signal für die Mehrheit der Bevölkerung bereitzustellen. Zudem war zu diesem Zeitpunkt das terrestrische Fernsehen die einzige Plattform für die Übertragung des Fernsehsignals in Spanien. Infolgedessen kam es durch den Ausbau des einzigen bestehenden Netzes nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs mit anderen Plattformen. (281) Zwischenzeitlich haben sich die Gesetzgebung und die Technologie weiterentwickelt und es kamen neue Plattformen für den Rundfunk und neue Marktteilnehmer hinzu, insbesondere private Rundfunkanbieter. Aufgrund der wesentlichen Änderungen im Hinblick auf den Begünstigten und die allgemeinen Umstände der öffentlichen Finanzierung kann die untersuchte Maßnahme nicht als Änderung rein formalen oder administrativen Charakters angesehen werden, sondern stellt vielmehr eine Änderung dar, die sich auf die tatsächliche Substanz der ursprünglichen Regelung auswirkt, und ist somit als neue Beihilfereglung zu betrachten. (194) In jedem Fall wurde der Umstieg vom analogen zum digitalen Fernsehen nur aufgrund der jüngsten technologischen Fortschritte möglich und ist somit ein neues Phänomen. Daher hätten die spanischen Behörden diese neue Beihilfe anmelden müssen. 6.5.   Schlussfolgerung (282) Es wird die Auffassung vertreten, dass die Finanzierung (einschließlich der von den spanischen Autonomen Gemeinschaften und den Gemeinden gewährten Beihilfen), die Spanien den Betreibern des terrestrischen Netzes für die Aufrüstung und Digitalisierung ihres Netzes gewährt hat, um frei empfangbare Fernsehkanäle im Gebiet II anzubieten, eine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Beihilfe ist insofern nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, als dass das Kriterium der Technologieneutralität nicht erfüllt ist. Überdies wurde die Beihilfe nicht bei der Kommission angemeldet (195), wie es nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV erforderlich gewesen wäre, und wurde rechtswidrig ohne Genehmigung der Kommission gewährt. Aus diesen Gründen ist sie von den Betreibern des terrestrischen Netzes zurückzufordern. (283) Zudem vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung des digitalisierten Netzes, die ohne jede Ausschreibung oder im Rahmen von nicht technologieneutralen Ausschreibungen bis zu dem in Abschnitt 2.3 angegebenen Zeitpunkt (d. h. bis zum Zeitpunkt der Änderung der untersuchten Maßnahmen) gewährt wurde, ebenfalls nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Auch diese Beihilfe wurde nicht entsprechend den Anforderungen des Artikels 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet und wurde rechtswidrig ohne Genehmigung der Kommission gewährt. (284) Jede künftige staatliche Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb ist anzumelden und hat dem Grundsatz der Technologieneutralität zu entsprechen. 7.   RÜCKFORDERUNG 7.1.   Notwendigkeit der Aufhebung der Beihilfe (285) Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat, befugt zu entscheiden, dass ein Mitgliedstaat eine Beihilfe umzugestalten oder aufzuheben hat. (196) Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die einem Mitgliedstaat durch einen Beschluss der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage. (197) (286) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Binnenmarkt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und somit die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird. (198) (287) Im Einklang mit der Rechtsprechung sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 Folgendes vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (288) Da die Finanzierung der Digitalisierung der terrestrischen Plattform sowie des anschließenden Betriebs und der anschließenden Instandhaltung unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe anzusehen ist, muss sie zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Binnenmarkt bestand. Die Rückforderung muss sich auf den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Begünstigen zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung erstrecken. Der Rückforderungsbetrag muss die Zinsen bis zur tatsächlichen Rückzahlung umfassen, die gemäß den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (199) berechnet werden. 7.2.   Begünstigte der staatlichen Beihilfe und quantitative Bemessung der Beihilfe (289) Die Plattformbetreiber sind unmittelbar Begünstigte, wenn sie direkt Mittel für die Aufrüstung und den Ausbau ihrer Netze und/oder den Betrieb und die Instandhaltung erhalten. Wenn die Beihilfe direkt an öffentliche Unternehmen gezahlt wurde, die später Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung durchführten, gilt der ausgewählte Plattformbetreiber als mittelbar Begünstigter. Die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist von den Plattformbetreibern zurückzufordern, ungeachtet, ob sie mittelbar oder unmittelbar Begünstigte sind. 7.2.1.   Einstufung der Ausschreibungen (290) Eine technologieneutrale Ausschreibung ist eine Ausschreibung, die zwei kumulative Bedingungen erfüllt: i) Die Ausschreibung bezieht sich ausdrücklich auf den Ausbau der Versorgung mit Digitalfernsehen (und nicht mit terrestrischem Digitalfernsehen) und ii) die technischen Spezifikationen lassen andere als terrestrische Technologien zu. Eine Ausschreibung kann nicht als technologieneutral angesehen werden, wenn ihre technischen Spezifikationen den Erwerb oder die Nutzung von Hardware für die Ausstrahlung oder Übertragung des digitalen terrestrischen Fernsehsignals vorschreiben. (291) In den Fällen, in denen die rechtswidrige Beihilfe im Anschluss an eine nicht technologieneutrale Ausschreibung gewährt wurde, muss der Mitgliedstaat die Ausschreibungen in die Kategorien Lieferung von Telekommunikationsausrüstung bzw. Ausbau der Versorgung entsprechend den nachstehend aufgeführten Bedingungen einstufen. (292) Bei Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung wird das Unternehmen, das den Zuschlag erhält, mit der Aufgabe betraut, ein operatives digitales terrestrisches DVB-T-Netz bereitzustellen (einschließlich der Errichtung). Zu den in diesem Rahmen durchzuführenden Aufgaben zählen der Entwurf und die technische Planung des Netzes, die Signalübertragung, die Errichtung des Netzes sowie die Lieferung der erforderlichen Ausrüstung. Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung umfassen ferner Fälle, in denen eine Lieferung von Ausrüstung erfolgt und der Netzbetreiber berechtigt ist, diese Ausrüstung unabhängig vom Eigentum zu betreiben, zu verwenden oder sich zunutze zu machen. Darüber hinaus beinhalten die Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung gewöhnlich akzessorische Verträge in Bezug auf die Digitalisierung der Übertragungszentren oder die Errichtung neuer Übertragungszentren (wie z. B. Arbeiten zur Anpassung der Gebäude, Energieversorgung, „strikte Wartung“, Mietverträge, Sicherheits- und Gesundheitsstudien). (293) Bei Ausschreibungen für die Lieferung von Telekommunikationsausrüstung wird von dem Unternehmen, das den Zuschlag erhält, die Bereitstellung der für die Aufrüstung des Netzes erforderlichen Ausrüstung verlangt. Zu den in diesem Rahmen durchzuführenden Aufgaben zählen die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der Ausrüstung sowie die Schulung des Personals. Bezüglich dieser Ausschreibungen für die Lieferung von Ausrüstung wird keine Rückforderung verlangt. Mit anderen Worten sind bloße Lieferanten von Telekommunikationsausrüstung nicht verpflichtet, die Beihilfe zurückzuzahlen. Wenn jedoch eine Ausschreibung auf die Digitalisierung eines bestehenden terrestrischen Netzes hinausläuft, ggf. einschließlich der Bereitstellung von Ausrüstung, die von einem Netzbetreiber betrieben, verwendet oder zu seinem Vorteil genutzt wird, so muss diese Beihilfe vom Netzbetreiber zurückgefordert werden, da diese Ausschreibung als Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung eingestuft werden muss. (294) Nach der Einstufung dieser Ausschreibungen für einen Ausbau der Versorgung muss Spanien die im Anschluss an eine nicht technologieneutrale Ausschreibung gewährten Beihilfen zurückfordern. Falls nach Auffassung Spaniens neben den von der Kommiss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.