Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2034 der Kommission vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4048) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D2034. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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staatliche Beihilfe darstellt. (223) Was die anderen Fälle anbelangt, in denen keine Ausschreibung erfolgte, so haben die spanischen Behörden keine Analyse der Kosten vorgelegt, die einem durchschnittlichen gut geführten Unternehmen, das zur Erfüllung der Anforderungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen angemessen ausgestattet ist, entstanden wären. 6.2.1.5.   Wettbewerbsverzerrung (224) Spanien und Abertis machen geltend, dass DVB-T und die Satellitentechnologie zwei verschiedene Märkte seien. DVB-T sei die wichtigste Plattform für das frei empfangbare terrestrische Fernsehen, wobei die Zahl der auf dem inländischen Markt tätigen Betreiber von der Zahl der von der spanischen Regierung erteilten Lizenzen bestimmt werde. Die frei empfangbaren terrestrischen Fernsehkanäle finanzierten sich über Werbung. Was das Satellitenfernsehen anbelange, so könne eine große Zahl von Kanälen über die einzige Plattform für Bezahlfernsehen in Spanien empfangen werden, für die Astra der Netzbetreiber sei. Diese Kanäle würden über Abonnements finanziert, die in der Regel über ein Programmpaket abgeschlossen würden. Die spanischen Behörden betonen zudem, dass in Spanien die Kosten für die Ausstrahlung über Satellit für die Rundfunkanbieter deutlich höher seien als bei der terrestrischen Ausstrahlung, weshalb die frei empfangbaren Rundfunkanbieter, einschließlich der regionalen und lokalen Sender, kein Interesse an einem Umstieg auf diese Plattform hätten. (225) Aus verschiedenen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die terrestrische Plattform und die Satellitenplattform auf demselben Markt tätig sind. (226) Erstens nahm Astra im Jahr 2008 an der Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen in Kantabrien teil und erhielt den Zuschlag. Im Jahr 2008 hielt Astra eine Reihe von Sitzungen mit den Autonomen Gemeinschaften ab, in denen es sein Angebot zur Ausstrahlung von Programmkanälen des digitalen Fernsehens, die bis dahin über die terrestrische Plattform ausgestrahlt wurden, darlegte. Obwohl die Behörden später den Vertrag mit Kantabrien auflösten, lässt sich aus dem Interesse des Satellitenbetreibers an der Erbringung von Dienstleistungen im Wettbewerb zur terrestrischen Plattform schließen, dass Satellitenbetreiber möglicherweise ähnliche Dienstleistungen erbringen. (227) Zweitens erbringt der Satellitenbetreiber Hispasat (Tochterunternehmen von Abertis) Dienstleistungen in manchen Teilen des Gebiets II (141) und wird im Gebiet III ausschließlich die Satellitenplattform genutzt. Auch andere Mitgliedstaaten nutzen Satellitendienstleistungen zur Versorgung von Gebieten in entlegeneren Gebieten in ihrem Staatsgebiet mit den frei empfangbaren Kanälen. (142) (228) Drittens werden mehrere öffentliche und private Programmkanäle, die über die terrestrische Plattform verbreitet werden, auch über Satellitenplattformen ausgestrahlt, einschließlich Astra selbst. (143) (229) Viertens können oder konnten bis vor Kurzem einige der regionalen Kanäle über Satellitenplattform empfangen werden, was im Widerspruch zu der Behauptung steht, dass die regionalen Rundfunkanbieter kein Interesse an der Satellitentechnologie hätten. (230) Fünftens verweist die Kommission auch auf das Argument von Astra in Bezug auf die Satellitenkapazitäten für das Angebot von 1 380 Kanälen und ihre geografische Beschränkung. Astra versichert, es gebe keine Einschränkungen bei der Verbreitung einer bestimmten Zahl von Kanälen über die Satellitenplattform. Außerdem scheint die Zahl von 1 380 regionalen Programmkanälen überhöht zu sein. Es handelt sich dabei um die maximale Zahl von Frequenzen, die landesweit in Spanien für die nationalen, regionalen und lokalen Kanäle zur Verfügung stehen, doch die Zahl der tatsächlich gewährten Lizenzen war deutlich niedriger (siehe Fußnote 24). Außerdem strahlen nicht alle Rundfunkanbieter, denen eine Lizenz erteilt wurde, tatsächlich auf der zugewiesenen Frequenz aus. (231) Sechstens haben manche Rundfunkanbieter erklärt, sie würden die terrestrische Übertragung bevorzugen, da sie Rechte erworben hätten, nach denen sie die Programminhalte ausschließlich über die terrestrische Plattform senden dürften. Dies bedeutet jedoch nicht, dass unterschiedliche Märkte für die terrestrische Übertragung und die Satellitenübertragung bestehen. Ebenso wie sie Rechte für die Ausstrahlung über die terrestrische Plattform erworben haben, könnten sie gegebenenfalls Rechte für die Satellitenplattform erwerben. Bei der Auswahl einer Satellitenplattform im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung, wie es im Gebiet III der Fall war, könnte den Rundfunkanbietern zudem eine „Übertragungspflicht“ auferlegt werden. Gemäß Artikel 31 des Allgemeinen Gesetzes 7/2010 über audiovisuelle Mediendienste müssen die Lizenzinhaber von landesweiten audiovisuellen Mediendiensten außerdem den Verkauf ihrer Hauptrundfunkkanäle an Anbieter von Fernsehdiensten, die eine beliebige Technologie nutzen, aushandeln. Die Rundfunkanbieter sind verpflichtet, mit den Plattformbetreibern zu verhandeln, und sämtliche sich aus diesen Verhandlungen ergebenden Streitigkeiten können vor die spanische Wettbewerbsbehörde (CNMC) gebracht werden (siehe Erwägungsgrund (184)). (232) Schließlich ist anzumerken, dass sich nach den Daten vom Mai 2010 (144) die Versorgung mit DVB-T in Spanien auf 98,85% der Bevölkerung erstreckt, während nur 93,5% der privaten Haushalte Fernsehen über die terrestrische Plattform empfangen. Somit verfügen 5 % der privaten Haushalte über einen Zugang zum DVB-T, ziehen es aber vor, diesen nicht zu nutzen, da die meisten von ihnen Abonnenten des Bezahlfernsehens über Satellit sind. (233) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Wettbewerb zwischen der terrestrischen Plattform und der Satellitenplattform für die Fernsehübertragung besteht, wird der Schluss gezogen, dass die Maßnahme zur Einführung sowie zum Betrieb und zur Instandhaltung des DVB-T im Gebiet II zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den beiden Plattformen geführt hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass andere Plattformen, insbesondere das Internetfernsehen, infolge der Maßnahme ebenfalls diskriminiert wurden. Auch wenn noch nicht im ganzen Gebiet II Breitband verfügbar ist, ist anzunehmen, dass die Versorgung in der Zukunft deutlich ausgebaut wird. 6.2.1.6.   Auswirkungen auf den Handel (234) Die Maßnahme beeinträchtigt den Handel innerhalb der Union. Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte „beeinflusst eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe den innergemeinschaftlichen Handel, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt“ (145). (235) Die Netzbetreiber sind in einem Sektor tätig, in dem ein Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet. Abertis gehört ebenso wie der Beschwerdeführer Astra zu einer internationalen Unternehmensgruppe, die im innergemeinschaftlichen Handel im Wettbewerb steht. Somit betrifft die Maßnahme zur Einführung sowie zum Betrieb und zur Instandhaltung des DVB-T im Gebiet II den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. 6.2.2.   Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens von Beihilfen (236) Aufgrund der oben erörterten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Unter diesen Umständen ist die vorliegende Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine staatliche Beihilfe anzusehen. 6.3.   Würdigung der Vereinbarkeit 6.3.1.   Allgemeines (237) Die Kommission unterstützt aktiv den Umstieg von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung. Die Vorteile des Umstiegs auf die digitale Fernsehtechnik wurden im Aktionsplan eEurope 2005 und in den zwei Mitteilungen über die Umstellung auf die Digitaltechnik hervorgehoben. (146) Des Weiteren erkennt die Kommission an, dass bei der Umstellung auf die Digitaltechnik Verzögerungen auftreten können, wenn diese gänzlich den Marktkräften überlassen wird. (238) Die Mitgliedstaaten können Beihilfen verwenden, um ein spezifisches Marktversagen zu beheben oder den sozialen oder regionalen Zusammenhalt zu gewährleisten. (147) Dennoch ist in jedem Fall nachzuweisen, dass die geplanten Beihilfen das geeignete Mittel sind, um das Problem anzugehen, dass sie auf das notwendige Minimum beschränkt sind und dass sie den Wettbewerb nicht über Gebühr verzerren. Entsprechend wird in der Mitteilung über den Übergang festgelegt, dass im Zusammenhang mit der Digitalisierung eine öffentliche Maßnahme gerechtfertigt ist, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: das Vorliegen allgemeiner Interessen und das Vorliegen eines Marktversagens, d. h., wenn die Marktkräfte allein nicht das Allgemeinwohl verwirklichen können. Des Weiteren wird festgelegt, dass die öffentliche Maßnahme in jedem Fall durch eine sorgfältige Marktanalyse gestützt werden muss. (239) In der Mitteilung über den Übergang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk eine große Herausforderung für die Branche darstellt, deren Bewältigung marktgetrieben erfolgen muss. Prinzipiell sollte jedes Netz aus eigener Kraft am Wettbewerb teilnehmen. Um diesen Grundsatz zu wahren, muss eine öffentliche Maßnahme stets technologieneutral sein. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die geplante staatliche Maßnahme dazu dient, ein spezifisches Marktversagen zu beheben oder ein Missverhältnis zu beseitigen, und wenn es sich bei der fraglichen Beihilfe um ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Mittel zur Korrektur dieser Probleme handelt. (240) Wird der Markt sich selbst überlassen, besteht die Gefahr, dass aufgrund ihrer benachteiligten sozialen Situation nicht alle Bevölkerungsgruppen von den Vorteilen des digitalen Fernsehens profitieren können. Im Hinblick auf das Problem des sozialen Zusammenhalts werden die Mitgliedstaaten möglicherweise sicherstellen wollen, dass nach dem Abschalten des analogen Fernsehens alle Bürgerinnen und Bürger Zugang zum digitalen Fernsehen haben. Da der Umstieg auf die digitale Technologie für die Verbraucher gewisse Kosten mit sich bringt und eine Änderung der Gewohnheiten erfordert, werden die Mitgliedstaaten unter Umständen insbesondere benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen wie älteren Menschen, einkommensschwachen Haushalten oder Einwohnern von entlegenen Gebieten Hilfe gewähren wollen. (241) In mehreren Beschlüssen zu staatlichen Beihilfen, die sich auf die Mitteilungen über den digitalen Umstieg stützten, wendete die Kommission die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf diese Branche an. (148) Die Mitgliedstaaten verfügen über verschiedene Möglichkeiten zur staatlichen Förderung des digitalen Umstiegs, um sicherzustellen, dass in allen geografischen Gebieten eine angemessene Fernsehversorgung vorhanden ist. Dies umfasst die Förderung der Einführung eines Übertragungsnetzes in Gebieten, in denen die Fernsehversorgung andernfalls unzureichend wäre. (149) Dennoch kann diese Förderung nur gewährt werden, sofern sie keine unnötigen Verzerrungen zwischen Technologien oder Unternehmen verursacht und sie auf ein Minimum beschränkt bleibt. 6.3.2.   Rechtsgrundlage für die Würdigung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Maßnahme (242) Die spanischen Behörden haben die Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 106 Absatz 2 AEUV zur Rechtfertigung der Maßnahme angeführt, falls die Schlussfolgerung gezogen werde, dass es sich um eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV handele. Nachfolgend würdigt die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und der vorstehend dargelegten allgemeinen Überlegungen. 6.3.3.    Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (243) Zur Würdigung, ob die Beihilfe mit den Bestimmungen in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar ist, wägt die Kommission die positiven und negativen Auswirkungen gegeneinander ab. Bei dieser Abwägung bewertet die Kommission die folgenden Fragen: (1) Dient die Beihilfemaßnahme einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse? (2) Ist die Beihilfemaßnahme zielführend ausgestaltet, d. h., dient sie der Beseitigung des Markversagens oder anderen Zielen? Insbesondere: (a) Ist die Beihilfemaßnahme ein geeignetes Instrument, d. h., gibt es andere, besser geeignete Instrumente? (b) Hat die Beihilfemaßnahme einen Anreizeffekt, d. h., veranlasst sie die Unternehmen zu einer Verhaltensänderung? (c) Ist die Beihilfemaßnahme verhältnismäßig, d. h., könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden? (3) Sind die Wettbewerbsverzerrungen und die Handelsbeeinträchtigungen so gering, dass die Gesamtbilanz positiv ausfällt? 6.3.3.1.   Ziel von gemeinsamem Interesse (244) Mit der Beihilferegelung soll der Prozess des Umstiegs auf die Digitaltechnik in Spanien beschleunigt und der fortgesetzte Empfang des Fernsehsignals für die Einwohner bestimmter entlegener und ländlicher Gebiete sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang zielt die Maßnahme darauf ab, dass die in diesen Gebieten wohnenden Personen fernsehen können. Der Zugang zu Kommunikationsmitteln, darunter Fernsehsendungen, ist wichtig, damit die Bürger ihr verfassungsmäßiges Recht auf Zugang zu Informationen ausüben können. Die Kommission hat in ihrem Aktionsplan eEurope 2005 (150) und in ihren beiden Mitteilungen über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (151) die Bedeutung und die Vorteile des digitalen Rundfunks anerkannt. In ihrer Mitteilung „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ (152) hat die Kommission zudem hervorgehoben, dass die bis 2012 geplante Abschaltung des analogen terrestrischen Fernsehens den Frequenzzugang in Europa vereinfachen wird. Aufgrund der effizienteren Nutzung der Frequenzen beim digitalen Rundfunk werden Frequenzkapazitäten für andere Nutzungen frei, wie neue Dienste im Bereich Rundfunk und Mobilfunk, wodurch wiederum Innovationen und das Wachstum der Fernsehbranche und der Branche der elektronischen Kommunikation gefördert werden. (245) Folglich wird der Schluss gezogen, dass die Maßnahme auf das Erreichen eines Ziels von allgemeinem Interesse ausgerichtet ist. 6.3.3.2.   Klar definierte Beihilfe Marktversagen (246) Wie die spanischen Behörden bestätigten, besteht allgemeines Einvernehmen über die Gefahr, dass nicht alle Bevölkerungsgruppen von den Vorteilen des digitalen Fernsehens profitieren können (Problem des sozialen und regionalen Zusammenhalts). Es könnte ein Marktversagen vorliegen, wenn die Marktteilnehmer den positiven Auswirkungen des digitalen Umstiegs für die Gesellschaft insgesamt nicht ausreichend Rechnung tragen, da sie keine wirtschaftlichen Anreize für sich sehen (positive externe Effekte). Überdies möchten die Mitgliedstaaten in Zusammenhang mit dem sozialen Zusammenhalt möglicherweise sicherstellen, dass alle Bürger nach dem Abschalten des analogen Fernsehens Zugang zum digitalen Fernsehen haben, so dass sie auch aus diesem Grund Maßnahmen ergreifen können, um eine weitere angemessene Fernsehversorgung in allen geografischen Gebieten zu gewährleisten. (247) Im Einleitungsbeschluss räumte die Kommission das Vorliegen eines Marktversagens ein, da die Rundfunkanbieter nicht bereit sind, zusätzliche Kosten für einen über ihre rechtlichen Pflichten hinausgehenden Ausbau der Versorgung zu tragen. Darüber hinaus haben weder die Satellitenplattformen noch die privaten Haushalte Investitionen getätigt, durch die der Empfang der digitalen Kanäle über Satellit für alle Einwohner des Gebiets II gewährleistet würde. Folglich erkennt die Kommission an, dass Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem ländlichen Gebiet haben, vollständig vom Empfang des frei empfangbaren digitalen Fernsehsignals ausgeschlossen werden könnten, wenn die digitale Versorgung vollständig den Marktkräften überlassen wird, und die öffentliche Maßnahme im Wege einer wirtschaftlichen Beihilfe für die Betroffenen von Vorteil sein kann. Technologieneutralität, Eignung und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (248) In Zusammenhang mit dem Umstieg auf die Digitaltechnologie wurde der Grundsatz der Technologieneutralität in mehreren Beschlüssen der Kommission bekräftigt (153) und vom Gericht und vom Gerichtshof bestätigt (154). (249) Die Auswahl der Technologie ist generell im Zuge einer technologieneutralen Ausschreibung zu treffen, wie es in anderen Mitgliedstaaten der Fall war. (155) Wie in Abschnitt 2.2 dargelegt, ist die überwiegende Mehrheit der Ausschreibungen nicht von Technologieneutralität gekennzeichnet, da explizit im Rahmen der Definition des Gegenstands der Ausschreibung und/oder implizit in der Beschreibung der technischen Spezifikationen auf die terrestrische Technologie und DVB-T Bezug genommen wird. Nur die DVB-T-Betreiber konnten diese Voraussetzungen erfüllen (und nur diese haben an den entsprechenden Ausschreibungen teilgenommen). Spanien macht geltend, dass die Verweise auf DVB-T in den Ausschreibungen bzw. die Spezifikationen, die auf DVB-T-Ausrüstung und -Übertragungszentren verweisen, nicht bedeuteten, dass die Nutzung dieser Zentren für die Bieter zwingend vorgeschrieben gewesen sei. Diese Verweise können nicht plausibel in der von Spanien dargelegten Weise ausgelegt werden. (250) Erstens wurde der Itelazpi-Studie von 2019 zufolge durch die Politik der spanischen Regierung eine Beschränkung für das Gebiet II auferlegt, gemäß der die Nutzung von DVB-T vorgeschrieben wurde. In der Itelazpi-Studie von 2019 heißt es, dass eine Regionalregierung, die eine andere Technologie einsetzen möchte, mit der Nationalregierung über die Aufhebung dieser Beschränkung für das Gebiet II hätte reden müssen. (156) Keine Regionalregierung habe einen Versuch zu einem Gespräch über die Aufhebung der Beschränkung unternommen. (251) Zweitens hinderten die Begünstigung der DVB-Technik durch die spanische Zentralregierung und die Verweise auf DVB-T in den Ausschreibungen Bieter daran, ein auf einer anderen technischen Lösung basierendes Angebot zu machen. Daher lässt das formale Argument der spanischen Regierung die Gegebenheiten des Marktes außer Acht. Die Teilnahme an Ausschreibungen ist sehr mittelintensiv und somit kostspielig für die Bieter. Durch die Aufteilung der Maßnahme im Gebiet II in Hunderte von Ausschreibungen haben sich die Kosten vervielfacht, wodurch eine große Zutrittsschranke für jeden Bieter geschaffen wurde, der auf eine Versorgung des gesamten Gebiets II zielte. Die Kombination der Maßnahmen der Zentralregierung zugunsten der DVB-T-Technologie, wie in den Erwägungsgründen (138) und (139) dargelegt, die spezifischen Verweise auf DVB-T in den Ausschreibungen und die Notwendigkeit, an Hunderten verschiedenen Ausschreibungen teilzunehmen, hat den übrigen Plattformbetreibern unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Teilnahme an diesen Ausschreibungen aus wirtschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt ist. Folglich wird der Schluss gezogen, dass es aufgrund dieser Verweise in den meisten Fällen für die Betreiber anderer Plattformen nicht möglich war, in den Wettbewerb einzutreten. (157) (252) Der Vorteil einer technologieneutralen Ausschreibung besteht darin, dass die für die Vergabe der Beihilfe zuständige Behörde zwischen verschiedenen Angeboten hätte wählen können, darunter auch Angebote, in denen die Bieter Rabatte anbieten. Andererseits kann der Verzicht auf eine solche Ausschreibung gerechtfertigt sein, wenn aus einer Vorstudie hervorgeht, dass unter Berücksichtigung aller möglichen Rabatte, die potenzielle Bieter vorsehen könnten, jede andere Technologie eindeutig teurer wäre oder nicht die grundlegenden qualitativen Anforderungen erfüllen würde. (158) Eine solche Kostenstudie sollte von einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden und muss bestimmten Qualitätsanforderungen genügen (sie müsste belegen, dass ein erhebliche Kostenunterschied besteht, ihre Ergebnisse müssen belastbar sein und die Daten müssen nachprüfbar sein). In diesem Fall könnte die Behörde den mit der Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung verbundenen Kosten- und Zeitaufwand vermeiden. (159) (253) Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Satellitenbetreiber Astra bereits 2008 bei einer Ausschreibung der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien den Zuschlag vor anderen Bieter erhalten hatte (siehe Erwägungsgrund (13)). Da diese Ausschreibung technologieneutral war, beweist dies, dass DVB-T zu jener Zeit wahrscheinlich nicht einen solchen erforderlichen Kosten- oder Qualitätsvorteil aufwies. Darüber hinaus wird die Satellitentechnik zur Übertragung im gesamten Gebiet III und als Dienst zur Unterstützung der DVB-T-Infrastruktur im Gebiet II genutzt. (160) Dies scheint ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Satellitentechnik grundsätzlich zur Übertragung von Fernsehsignalen im Gebiet II geeignet ist. (254) In Anbetracht dieser Belege, die der Annahme widersprechen, dass die DVB-T-Technologie einen klaren Kostenvorteil hat, bedarf es einer besonders eindeutigen Kostenstudie zur Stützung einer Entscheidung, die eine bestimmte technische Lösung durch Vermeidung einer technologieneutralen Ausschreibung begünstigt. Sie sollte zumindest die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllen: 1) Die Studie muss im Voraus durchgeführt werden (161); 2) sie sollte von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt werden; 3) sie sollte belegen, dass ein erheblicher Kostenunterschied besteht (162); 4) die Ergebnisse müssen belastbar sein (163) und 5) die Daten müssen nachprüfbar sein. (255) Im Zuge der Untersuchung haben die spanischen Behörden verschiedene Kostenstudien vorgelegt, die angeblich zeigten, dass die Nutzung der DVB-T-Technologie weniger kostspielig wäre als die Nutzung der Satellitentechnik. Alle diese Kostenvergleiche leiden darunter, dass ihr Schwerpunkt nur auf den Installationskosten liegt. Meistenteils werden die Betriebs- und Instandhaltungskosten überhaupt nicht berücksichtigt. Im Anschluss an die Einführung von DVB-T wurde jedoch deutlich, dass die Nutzung dieser Technologie mit erheblichen Ausgaben für Betrieb und Instandhaltung verbunden war, die die spanischen Behörden finanzierten, indem sie den DVB-T-Betreibern (bis heute) laufende Beihilfen für Betrieb und Instandhaltung gewährten. Bei einem Kostenvergleich verschiedener Technologien sollten alle maßgeblichen Kosten berücksichtigt werden, also auch die Ausgaben für Betrieb und Instandhaltung. (256) Wie in Erwägungsgrund (119) dargelegt, wird in der Vorstudie Spaniens von 2007 die Überlegenheit der terrestrischen Plattform gegenüber der Satellitenplattform nicht hinreichend belegt. Diese Studie kommt im Gegenteil zu dem Schluss, dass die Wahl einer technologischen Lösung für den Ausbau der Versorgung Region für Region geprüft werden müssen, wobei die topografischen und demografischen Besonderheiten jeder Region zu berücksichtigen seien. Diese Schlussfolgerung spricht vielmehr für die Notwendigkeit, eine technologieneutrale Ausschreibung durchzuführen, um die geeignetste Plattform zu bestimmen. Das Gericht bestätigte, dass die Studie Spaniens von 2007 die Überlegenheit der terrestrischen Plattform gegenüber der Satellitenplattform nicht hinreichend belegt hat. Darüber hinaus befand das Gericht, dass die in der Studie Spaniens von 2007 vorgenommene Analyse den Verstoß gegen den Grundsatz der Technologieneutralität nicht rechtfertigte. (164) (257) Im Zuge der Untersuchung legten einige Autonome Gemeinschaften interne Berechnungen vor, in denen die Kosten beider Technologien für den Ausbau der Versorgung verglichen wurden. Doch abgesehen von der Unsicherheit bezüglich des Zeitpunkts ihrer Erstellung (165) war keine dieser Berechnungen ausreichend detailliert und belastbar, um die Wahl der terrestrischen Technologie für den Ausbau der Versorgung zu rechtfertigen (166). Weitaus wichtiger ist jedo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.