Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2034 der Kommission vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4048) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021D2034. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ion selbst für technologieneutral befundenen Ausschreibungen weitere Ausschreibungen diese beiden Bedingungen erfüllen, legt es der Kommission die entsprechenden Ausschreibungsunterlagen vor. Beispiel Von den von der Kommission überprüften Ausschreibungen wird eine von der Autonomen Gemeinschaft Extremadura durchgeführte Ausschreibung als Beispiel für eine nicht technologieneutrale Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung herangezogen. (200) Entgegen dem Titel der Ausschreibung, in dem nur von der Lieferung von Telekommunikationsausrüstung die Rede ist, umfasste die Ausschreibung tatsächlich den Entwurf und die Errichtung des Netzes. (201) Es ist den Spezifikationen der Ausschreibung zuzuschreiben, dass die Ausschreibung nicht technologieneutral ist (202), obwohl sie eine Klausel enthält, die auf den ersten Blick eine Klausel zur Technologieneutralität zu sein scheint (203). Ein weiteres Beispiel für eine nicht technologieneutrale Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung ist die von dem öffentlichen Unternehmen AICCM (Agencia de Informática y Comunicaciones de la Comunidad de Madrid) in der Autonomen Gemeinschaft Madrid durchgeführte Ausschreibung (204). In diesem Fall lassen sowohl der Titel als auch der Inhalt der Ausschreibung darauf schließen, dass es sich um eine Ausschreibung für den Ausbau (205) handelt, die ausschließlich auf die terrestrische Plattform ausgerichtet ist (206). (295) Die Ausschreibungen müssen nicht nur nach ihrem Titel, sondern vor allem nach ihrem Inhalt eingestuft werden, da der Titel allein nicht die klare Festlegung ihres Umfangs erlaubt. (296) Die im Rahmen der nicht neutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung gewährte Beihilfe wird dann zurückgefordert. 7.2.2.   Begünstigte der staatlichen Beihilfe und Rückforderung (297) Nachstehend werden die verschiedenen Kategorien von Begünstigten der Beihilfe angegeben. Gestützt auf die von den spanischen Behörden vorgelegten Informationen werden die Autonomen Gemeinschaften und die ungefähren Beihilfekategorien in Tabellen aufgeführt. Da Spanien keine erschöpfenden Informationen über die Begünstigten der Beihilfe vorgelegt hat, muss es die Begünstigten in die nachstehend genannten unterschiedlichen Kategorien einordnen und der Kommission die einschlägigen Nachweise vorlegen. Wie bereits in Erwägungsgrund (233) dargelegt, ist die Regelung als solche diskriminierend. (298) Überdies wurde befunden, dass bei der überwiegenden Mehrzahl der von der Kommission überprüften Ausschreibungen für den Ausbau der Grundsatz der Technologieneutralität nicht gewahrt wurde. Dennoch ergab die Untersuchung der Kommission auch, dass nicht auszuschließen ist, dass die Ausschreibungen in bestimmten Ausnahmefällen technologieneutral waren. (299) Deshalb muss Spanien auf die besonderen Ausschreibungen hinweisen, die nach den in Erwägungsgrund (294) dargelegten Bedingungen technologieneutral waren, und ausreichende Belege dafür vorlegen. (300) In Fällen, in denen die Autonomen Gemeinschaften nicht neutrale Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung durchgeführt haben, wie im oben angeführten Fall von Extremadura, sind die Zuschlagsempfänger unmittelbar Begünstigte der rechtswidrigen Beihilfe, die zurückzufordern ist. Der zurückzufordernde Betrag entspricht dem Gesamtbetrag, den die Zuschlagsempfänger der Ausschreibungen für den Ausbau und ggf. für alle Nebendienstleistungen (wie Gebäude, Anpassungsarbeiten, Energieversorgung usw.) erhalten haben. Der Klarheit halber sei angemerkt, dass die spanischen Behörden dann, wenn dieselbe Infrastruktur oder dieselben Dienste zur Übertragung sowohl von privaten Kanälen im Gebiet II als auch von öffentlichen Kanälen im Gebiet I dienen oder dienten, die Rückforderung wegen der doppelten Nutzung der Infrastruktur oder der Dienste nicht ausschließen sollten. Vielmehr sollten sie die anteilsmäßigen Ausgaben für Gebiet II ermitteln und die betreffende Beihilfe zurückfordern. Anhand der von Spanien eingeholten Informationen hat die Kommission festgestellt, dass (zumindest) die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Extremadura, Murcia und La Rioja sowie die Valencianische Gemeinschaft nicht technologieneutrale Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung durchgeführt haben. Unternehmen, die von der Rückforderung betroffen sind Rückforderung Abwicklung der Beihilfe Betroffene Autonome Gemeinschaften (Mindestangabe) Unmittelbar Begünstigte Zuschlagsempfänger der nicht technologieneutralen Ausschreibung(en) für den Ausbau der Versorgung, die von den Autonomen Gemeinschaften durchgeführt wurde(n) Im Rahmen der nicht technologieneutralen Ausschreibung(en) für den Ausbau der Versorgung erhaltener Gesamtbetrag Übertragung von Mitteln an den im Rahmen der Ausschreibung(en) ausgewählten Begünstigten — Andalusien — Estremadura — Murcia — La Rioja — Valencianische Gemeinschaft (301) In Fällen, in denen die rechtswidrige Beihilfe Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Netzbetreiber zur Aufrüstung des terrestrischen Netzes gewährt wurde, sind diese Gemeinden die unmittelbar Begünstigten der Beihilfe. Der zurückzufordernde Betrag entspricht dem Gesamtbetrag, den die Gemeinden von den zentralen und regionalen Behörden für den Ausbau der Abdeckung ihres Netzes erhalten haben. Anhand der von Spanien eingeholten Informationen hat die Kommission festgestellt, dass dies zumindest auf einige der Gemeinden in den Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Kanarische Inseln und Murcia zutrifft (nicht erschöpfende Aufstellung). Hat die Gemeinde mit einem Unternehmen, das Netzbetreiber ist, einen Vertrag über den Ausbau der Versorgung, einschließlich der Lieferung der erforderlichen Telekommunikationsausrüstung abgeschlossen, so ist der Netzbetreiber der Begünstigte der Beihilfe, und der zurückzufordernde Betrag ist der Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel, die der Netzbetreiber erhalten hat. Unternehmen, die von der Rückforderung betroffen sind Rückforderung Abwicklung der Beihilfe Betroffene Autonome Gemeinschaften (Mindestangabe) Unmittelbar Begünstigte Gemeinden, die als Netzbetreiber tätig sind Von den Behörden für den Ausbau der Versorgung erhaltener Gesamtbetrag Übertragung von Mitteln an den Begünstigten — Andalusien — Kanarische Inseln — Murcia Beispiel (302) In Murcia führten die Gemeinden mit den von der Region und dem MITyC bereitgestellten Mitteln fast alle der 143 ermittelten Ausschreibungen durch. Soweit der Zuschlag nicht Netzbetreibern erteilt wurde und es sich nicht um eine De-minimis-Beihilfe handelt, fallen die Ausschreibungen in diese Kategorie. (303) In den Fällen der Autonomen Gemeinschaften, in denen ein öffentliches Unternehmen als Netzbetreiber den Ausbau der Netzabdeckung durchführte, wird dieses Unternehmen als unmittelbar Begünstigter betrachtet, von dem die Beihilfe zurückzufordern ist. Nach den Feststellungen der Kommission gehören die Unternehmen Aragón Telecom, Gestión de Infraestructuras Públicas de Telecomunicaciones del Principado de Asturias, S.A., Multimedia de les Illes Balears S.A., Instituto Tecnológico de Canarias, Sociedad Regional de Cantabria I+D+I (IDICAN), Fundación Centro Tecnológico en Logística Integral de Cantabria (CTL), Promoción de Viviendas, Infraestructuras y Logística, S.A en Castilla y León (Provilsa), Redes de Telecomunicación Galegas Retegal, S.A.(Retegal), Obras Publicas y Telecomunicaciones de Navarra, S.A. (Opnatel), Itelazpi S.A., Centre de Telecomunicaciones i Tecnologies de la Informació (CTTI) en Cataluña und Agencia de Informática y Comunicaciones de la Comunidad de Madrid (AICCM) zu dieser Kategorie. Der zurückzufordernde Betrag ist der Gesamtbetrag der von den Behörden für den Ausbau erhaltenen Mittel. (304) In diesen Fällen wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass die öffentlichen Unternehmen selbst einen Teil des Ausbaus vorgenommen und einen Teil im Rahmen einer Ausschreibung an einen Netzbetreiber vergeben haben. Im letztgenannten Fall wurde die rechtswidrige Beihilfe tatsächlich an die Zuschlagsempfänger der Ausschreibungen weitergeleitet, so dass diese, wenn auch mittelbar, tatsächliche Begünstigte der Beihilfe sind. Um eine doppelte Rückforderung zu vermeiden, ist die rechtswidrige Beihilfe daher von den tatsächlichen Begünstigten zurückzufordern, d. h. a) von dem öffentlichen Unternehmen der für den Ausbau erhaltene Betrag abzüglich der an die Netzbetreiber im Anschluss an nicht technologieneutrale Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung weitergeleiteten Mittel und b) von den Netzbetreibern die im Anschluss an die von dem betreffenden öffentlichen Unternehmen durchgeführten nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung vereinbarten Beträge. Unternehmen, die von der Rückforderung betroffen sind Rückforderung Abwicklung der Beihilfe Betroffene Autonome Gemeinschaft/betroffenes öffentliches Unternehmen/ungefährer Betrag, den das öffentliche Unternehmen für den Ausbau der Versorgung erhalten hat Unmittelbar Begünstigte Öffentliches Unternehmen Von den Behörden für den Ausbau der Versorgung erhaltener Gesamtbetrag (ggf. abzüglich der an die Netzbetreiber im Anschluss an nicht technologieneutrale Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung weitergeleiteten Mittel) Zeitpunkt der Übertragung der Mittel durch die Behörden — Aragonien (Aragón Telecom, 9 Mio. EUR) — Asturien (Gestión de Infraestructuras Públicas de Telecomunicaciones del Principado de Asturias SA, 14 Mio. EUR) — Balearen (Multimedia de Illes Balears SA, 4 Mio. EUR) — Kanarische Inseln (Instituto Tecnológico de Canarias, 3,7 Mio. EUR) — Kantabrien (Idican; CTL, 3 Mio. EUR) — Kastilien und León (Provilsa, 44 Mio. EUR) — Katalonien (CTTI, 52 Mio. EUR) — Galicien (207) (Retegal, 17 Mio. EUR) — Madrid (AICCM, 3,6 Mio. EUR) — Navarra (Opnatel, 7 Mio. EUR) — Baskenland (Itelazpi, 10 Mio. EUR) SOWIE, falls zutreffend Mittelbar Begünstigte Zuschlagsempfänger der nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung, die von dem öffentlichen Unternehmen durchgeführt wurden Im Rahmen der nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung erhaltener Gesamtbetrag Übertragung der Mittel an den im Rahmen der Ausschreibung ausgewählten Begünstigten Beispiel (305) Im Fall von Madrid, für das die von dem öffentlichen Unternehmen (AICCM) durchgeführte Ausschreibung von der Kommission als Beispiel für eine nicht technologieneutrale Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung angeführt wurde (siehe Erwägungsgrund (294)), ist der dem beauftragten Unternehmen Retevisión S.A. gezahlte Betrag von 3 622 744 EUR von Retevisión als Zuschlagsempfänger der nicht neutralen Ausschreibung vollständig zurückzufordern und von dem von AICCM, dem öffentlichen Unternehmen, das der unmittelbar Begünstigte ist, zurückzufordernden Betrag abzuziehen. (208) (306) Im Hinblick auf die Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb von DVB-T-Netzen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Betreiber dieser Netze die Begünstigten der Beihilfe für Instandhaltung und Betrieb sind. Deshalb ist die Beihilfe von diesen Netzbetreibern zurückzufordern. (307) In den Fällen, in denen die verschiedenen Empfänger eine Finanzierung erhalten hatten, die die in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (209) festgesetzten Schwellenwerte nicht überschreitet, wird diese Finanzierung nicht als staatliche Beihilfe betrachtet, sofern sämtliche in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und sie ist nicht zurückzufordern. (308) Die Rückforderung muss ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem dem Begünstigten der Vorteil erwachsen ist, also ab dem Zeitpunkt, an dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde. Für den Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückzahlung sind Zinsen zu zahlen. (309) Man beachte, dass die Kommission nach Erlass des Beschlusses von 2013, wie in Erwägungsgrund (9) erwähnt, Spanien bis zum 31. Oktober 2014 Zeit gegeben hat, um technologieneutrale Ausschreibungen durchzuführen, allerdings unter der Bedingung, dass alle Autonomen Gemeinschaften innerhalb dieser Frist solche Ausschreibungen durchführen. Doch wurde diese Bedingung nicht erfüllt, und folglich ist der o. g. Übergangszeitraum für die Zwecke der Rückforderung nicht mehr von Bedeutung: Spanien muss die zwischen dem 19. Juni 2013 und dem 31. Oktober 2014 gewährte rechtswidrige Beihilfe zurückfordern. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (310) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das Königreich Spanien die Beihilfe für die Betreiber der terrestrischen Fernsehplattform zum Ausbau der Versorgung mit digitalem terrestrischem Fernsehen in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. Die Beihilfe, einschließlich der (laufenden) Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung, muss von den Plattformbetreibern als mittelbar oder unmittelbar Begünstigten zurückgefordert werden. Dies gilt auch für die Gemeinden, wenn diese als Plattformbetreiber tätig sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform gewährte staatliche Beihilfe für die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb des digitalen terrestrischen Fernsehnetzes im Gebiet II, die von Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeführt wurde, ist mit Ausnahme der Beihilfe, die gemäß dem Kriterium der Technologieneutralität gewährt wurde, mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (210) erlassenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind. Artikel 3 (1)   Spanien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Spanien stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ein. Artikel 4 (1)   Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder Begünstigte im Rahmen dieser Regelung erhalten hat, aufgeschlüsselt nach den folgenden Kategorien: i) Zuschlagsempfänger der nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung, die von den Autonomen Gemeinschaften und Gemeinen durchgeführt wurden; ii) Gemeinden, die als Netzbetreiber tätig sind; iii) öffentliche Unternehmen, die als Netzbetreiber tätig sind; iv) Zuschlagsempfänger der nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung, die von dem öffentlichen Unternehmen durchgeführt wurden; b) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. (2)   Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 10. Juni 2021 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 337 vom 14.12.2010, S. 17. (2)  Ley 10/2005, de 14 de junio, de Medidas Urgentes para el Impulso de la Televisión Digital Terrestre, de Liberalización de la Televisión por Cable y de Fomento del Pluralismo. BOE número 142, 15.6.2005; http://www.boe.es/boe/dias/2005/06/15/pdfs/A20562-20567.pdf. (3)  Real Decreto 944/2005, de 29 de julio, por el que se aprueba el Plan técnico nacional de la televisión digital terrestre. BOE número 181, 30.7.2005; http://www.boe.es/boe/dias/2005/07/30/pdfs/A27006-27014.pdf. (4)  Real Decreto 945 /2005, de 29 de julio, por el que se aprueba el Reglamento general de prestación del servicio de televisión digital terrestre; https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2005-13114. (5)  Orden ITC/2476/2005, de 29 de julio, por la que se aprueba el Reglamento técnico y de prestación del servicio de televisión digital terrestre; https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2005-13117. (6)  Real Decreto 920/2006, de 28 de julio, por el que se aprueba el Reglamento general de prestación del servicio de difusión de radio y televisión por cable; https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2006-15301. (7)  Beschluss der Kommission 2010/C-335/08 vom 29. September 2010 (ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 8). (8)  Beschluss der Kommission 2010/C-337/07 vom 29. September 2010 (ABl. C 337 vom 14.12.2010, S. 17). (9)  Abgesehen von seiner Stellungnahme in dieser Rechtssache übermittelte Kastilien-La Mancha später seine Bemerkungen zur Rechtssache C 24/2010. (10)  Beschluss 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 (ex NN 36/10, ex CP 163/09)), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 52). (11)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (12)  Urteile in den Rechtssachen T-465/13, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission, ECLI:EU:T:2015:900; T-462/13, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission, ECLI:EU:T:2015:902; T-461/13, Spanien/Kommission, ECLI:EU:T:2015:891; T-463/13 und T-464/13, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, ECLI:EU:T:2015:901; T-487/13, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission, ECLI:EU:T:2015:899; T-541/13, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission, ECLI:EU:T:2015:898. (13)  Siehe die Urteile in den Rechtssachen C-81/16 P Spanien/Kommission ECLI:EU:C:2017:1003; verbundene Rechtssachen C-66/16 P bis C-69/16 P Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission; ECLI:EU:C:2017:999. (14)  T-463/13 und T-464/13, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, ECLI:EU:T:2015:901. (15)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache C-70/16 P, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, ECLI:EU:C:2017:1002. Siehe insbesondere die Randnummern 57 bis 63. (16)  Astra legte gegen die Auflösung des Vertrags Rechtsbehelf beim erstinstanzlichen Gericht von Santander ein (Verfahren Nr. 1728/2009), das am 23. Dezember 2011 die kantabrischen Behörden verurteilte, Astra Schadensersatz für die ungerechtfertigte Auflösung des Vertrags zu zahlen. Das Gericht stellte keine Nichterfüllung des Vertrags seitens Astra fest, die die Auflösung gerechtfertigt hätte. Nach Auffassung des Gerichts war die Entscheidung der Zentralregierung, die nationale Strategie für das DVB-T zu erarbeiten, einer der Gründe, aus denen der Vertrag aufgelöst wurde. Siehe Urteil 000313/2011 des erstinstanzlichen Gerichts (Juzgado de Primera Instancia) von Santander. (17)  Die Lizenz umfasst die Zuweisung einer Frequenz für den terrestrischen Rundfunk. (18)  Die Begriffe „Plattformbetreiber“ und „Netzbetreiber“ werden im Text des Beschlusses unterschiedslos verwendet. (19)   „Internet Protocol Television (IPTV)“ ist ein Begriff, der sich auf Systeme für die Übertragung von Fernseh- und Videosignalen über ein elektronisches Kommunikationsnetz unter Verwendung des Internetprotokolls bezieht. (20)  In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ummünzung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und wirtschaftliches Wachstum“ (KOM(2009) 586) wird den Mitgliedstaaten empfohlen, bis zu einem bestimmten auf EU-Ebene zu vereinbarenden Termin die Rundfunkausstrahlung mit hoher Sendeleistung im Band 800 MHz einzustellen und die EU-Entscheidung zur technischen Harmonisierung vollständig umzusetzen. (21)  Siehe z. B. Frankreich, staatliche Beihilfe N666/2009 — Änderung der Beihilferegelung für DVB-T N 111/2006; Slowakische Republik, staatliche Beihilfe N 671/2009 — Umstieg auf die Digitaltechnik des Fernsehens in der Slowakischen Republik; Spanien, staatliche Beihilfe SA.28685 (2011/NN) — Empfang des digitalen Fernsehens in Kantabrien. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht immer möglich war, die entlegenen und weniger besiedelten Gebiete in Spanien, die Gegenstand der Untersuchung bilden (das sogenannte „Gebiet II“), über die Plattform DVB-T mit dem Fernsehsignal zu versorgen; aus diesem Grund wurde in einigen Fällen die Übertragung über Satellit gewählt. (22)  Siehe den Beschluss (EU) 2016/2395 der Kommission vom 5. August 2016 über die vom Königreich Spanien angemeldete staatliche Beihilfe SA. 32619 (2012/C) (ex 2011/N) zum Ausgleich bestimmter Kosten für die Freigabe der digitalen Dividende (ABl. L 361 vom 31.12.2016, S. 1). (23)  Die Kommission hat diese Maßnahmen geprüft und gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV am 12. April 2019 den Beschluss zur Beihilfe SA. 51079 (2018/N) — Spanien, Beihilfe für den audiovisuellen Rundfunkempfang für Wohngebäude (ABl. C 194 vom 7.6.2019, S. 1) — und am 2. August 2019 den Beschluss zur Beihilfe SA. 51080 — Spanien, Beihilfe für die audiovisuelle Rundfunkübertragung für Anbieter von audiovisuellen Dienstleistungen (ABl. C 303 vom 6.9.2019, S. 1) — angenommen, in denen keine Einwände erhoben wurden. (24)  Etwa 26 frei empfangbare nationale Kanäle sowi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.