Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2034 der Kommission vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4048) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D2034. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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legen ferner dar, dass die Rundfunkanbieter oftmals nicht das Recht hätten, ihre Inhalte mittels Satellitentechnik zu übertragen. Die Kommission weist darauf hin, dass diese Schwierigkeiten überwunden werden können. Gemäß Artikel 31 des Allgemeinen Gesetzes 7/2010 über audiovisuelle Mediendienste (112) müssen die Lizenzinhaber von landesweiten audiovisuellen Mediendiensten den Verkauf ihrer Hauptrundfunkkanäle an Anbieter von Fernsehdiensten, die eine beliebige Technologie nutzen, aushandeln (113). Diese Bestimmung zielt darauf ab, für einen fairen Wettbewerb zu sorgen und mithin die Technologieneutralität zu bewahren, wie aus der Präambel des Allgemeinen Gesetzes 7/2010 (114) hervorgeht. Sämtliche sich aus den Verhandlungen gemäß Artikel 31 des Allgemeinen Gesetzes 7/2010 ergebenden Streitigkeiten können vor die spanische Wettbewerbsbehörde (Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia, CNMC) gebracht werden. Das Beispiel Navarra zeigt, dass die Satellitenbetreiber durch Rückgriff auf dieses Verfahren die Zustimmung der Rundfunkanbieter zur Übertragung ihrer Kanäle erlangen können. In Navarra schlug die Behörde für das öffentliche Auftragswesen im Juni 2015 vor, Astra den Zuschlag für den Ausbau des Digitalfernsehens zu erteilen. In der Folge haben die Behörden von Navarra die Erteilung des Zuschlags ausgesetzt, weil die Rundfunkanbieter der Ausstrahlung ihrer Inhalte über die Satellitenplattform nicht zustimmten. Nach Intervention der CNMC erhielt Astra im Mai 2019 schließlich die Genehmigung von Atresmedia und Mediaset für den Zugriff auf deren Kanäle unter bestimmten Bedingungen. Dieses Beispiel zeigt, dass die Satellitenbetreiber mit den Rundfunkanbietern verhandeln und von ihnen das Signal zwecks Ausbau der Versorgung im Gebiet II bekommen können. (115) (185) Cellnex und Itelazpi brachten ebenfalls vor, dass die Satellitentechnik — anders als die digitale terrestrische Übertragung — nicht die Ausstrahlung in einem gezielten Gebiet gestatte (beispielsweise im Gebiet einer Autonomen Gemeinschaft), da die Ausleuchtungszone das gesamte spanische Staatsgebiet umfasse. Gegen dieses Argument spricht die Tatsache, dass die Satellitenübertragung im Gebiet III genutzt wird und es folglich technisch möglich sein sollte, den Empfang des über Satellit bereitgestellten Dienstes auf ein bestimmtes, gezieltes Gebiet zu beschränken. Außerdem würde die Verschlüsselung des Signals in der Regel eine Beschränkung des Empfangs des Dienstes auf das gezielte Gebiet ermöglichen. (186) Spanien machte ferner geltend, dass nur DVB-T in Spanien als frei empfangbares Fernsehen angesehen werden könne und das andere Technologien, wie Satellit oder Kabel, eine Gebühr berechneten. Diese Sichtweise ist falsch, da keine derartige Unterscheidung zwischen Technologien getroffen werden kann. Es gibt keine technische Besonderheit, die Satellitenbetreiber daran hindern würde, frei empfangbares Fernsehen anzubieten. Beispielsweise umfasst in Spanien das Angebot „SAT-TDT“ (das nur im Gebiet III und nur für private Haushalte verfügbar ist, die nachweisen können, dass ihr DVB-T-Empfang unzureichend ist) die Kanäle gebührenfrei. Des Weiteren bieten Satellitenbetreiber in anderen Mitgliedstaaten (z. B. Frankreich und Irland) frei empfangbare Kanäle an. (187) Die beanstandete Maßnahme begünstigt die Betreiber digitaler terrestrischer Plattformen (die allein die Maßnahme in Anspruch nehmen können), obwohl Betreiber, die andere Technologien (insbesondere Satellitentechnik) nutzen, die in Rede stehenden Dienste erbringen können und sich daher im Hinblick auf die Ziele der betreffenden rechtlichen Regelung in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Die beanstandete Maßnahme beinhaltet folglich Diskriminierung. (188) Ziel der betreffenden Beihilfemaßnahme ist es, den Umstieg von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung in Spanien zu fördern und den fortgesetzten Empfang des Fernsehsignals für die Einwohner bestimmter entlegener und ländlicher Gebiete (Gebiet II) sicherzustellen, wie in den Erwägungsgründen (27), (29) und (244) dargelegt wird. Die Rundfunkanbieter hatten kein ausreichendes kommerzielles Interesse an der Erbringung von Diensten im Gebiet II und lehnten es ab, die Kosten der Digitalisierung zu tragen (siehe Erwägungsgrund (165)). Deshalb führten die spanischen Behörden die öffentliche Beihilferegelung ein, die Gegenstand der Untersuchung bildet, um die vorhandenen Übertragungszentren zu digitalisieren und neue Zentren zu errichten, sodass gewährleistet ist, dass die Einwohner weiterhin alle Sender über DVB-T empfangen können (wie in Erwägungsgrund (27) dargelegt). Das genannte Ziel rechtfertigt nicht den Ausschluss von Betreibern von der Maßnahme, die andere Technologien als die DVB-T-Technologie nutzen. c)   Schlussfolgerung zur Selektivität (189) Die Maßnahme misst einzelnen Unternehmen, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben, einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil zu. Die öffentliche Finanzierung verschafft den Begünstigten einen selektiven Vorteil, indem sie die Kosten senkt, die sie normalerweise unter normalen Marktbedingungen tragen würden. (190) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die untersuchten Maßnahmen selektiv im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind. 6.2.1.4.   Öffentlich-rechtlicher Auftrag (191) Aufgrund der Verwaltungsorganisation des Landes und der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zentralen und regionalen Behörden obliegt es nach Angaben Spaniens den Autonomen Gemeinschaften, das Nichtvorliegen staatlicher Beihilfe gemäß der Rechtsprechung in der Rechtssache Altmark geltend zu machen. Insbesondere führen die spanischen Behörden den Fall des Baskenlandes an. (192) Im Baskenland erbringt ein öffentliches Unternehmen der baskischen Regierung, Itelazpi S.A., die Dienstleistungen der Signalübertragung und der Hör- und Fernsehfunkversorgung. Zu diesem Zweck betreibt es 200 Übertragungszentren, die sich größtenteils im Eigentum der baskischen Regierung befinden. Um die Versorgung auszubauen, wurde Itelazpi mit der Durchführung von zehn Ausschreibungen auf regionaler Ebene für die Lieferung der für die Digitalisierung der terrestrischen Infrastruktur erforderlichen Ausrüstung beauftragt. (193) Nach Auffassung der baskischen Behörden verfügen die Mitgliedstaaten über einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Definition einer DAWI. Die Kommission könne die Einstufung nur im Fall eines offenkundigen Fehlers infrage stellen. Dieser Ermessenspielraum sei im Fall des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sogar noch größer. (116) Auf dieser Grundlage führte die baskische Regierung aus, dass der Betrieb der Rundfunknetze als DAWI angesehen werden könne. Dieser erfolge nicht auf eigenständiger Basis, sondern als eine „wesentliche Dienstleistung“, die mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbunden sei und auf verschiedenen Bestimmungen der spanischen Rechtsvorschriften und Rechtsprechung beruhe. (117) (194) Nach den baskischen Behörden beruhte die Itelazpi gewährte Finanzierung auf dem Konzept einer Ausgleichsleistung für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die die Kriterien des Altmark-Urteils erfüllte. (195) Auch Abertis machte geltend (118), dass der Betrieb von terrestrischen Rundfunknetzen als öffentliche Dienstleistung eingestuft werden könne und den Altmark-Kriterien entspreche. Abertis führte an, dass das begünstigte Unternehmen mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sei und dass diese Verpflichtungen klar definiert seien. Abertis machte geltend, dass die von den Netzbetreibern erhaltenen Ausgleichsleistungen in keinem Fall das zur Deckung der Kosten für die Erbringung der Übertragungsdienste erforderliche Maß übersteigen würden. Insbesondere machte Abertis geltend, dass die lokalen Behörden geeignete Maßnahmen ergriffen hätten, um die Kosten zu minimieren: Der Einkauf der Ausrüstung sei im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgt, die sichergestellt habe, dass die Ausrüstung zum Marktpreis erworben worden sei. (196) Darüber hinaus brachten verschiedene Beteiligte in ihren Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2013 vor, dass der Betrieb des digitalen terrestrischen Netzes durch einen Verwaltungs- oder Rechtsakt in einer bestimmten Region als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zugewiesen worden sei. Itelazpi (Rechtssache T-462/13) verwies auf das Gesetz 31/1987 (Telekommunikationsgesetz) vom 18. Dezember 1987, das Gesetz 10/2005 und das Königliche Dekret 944/2005 sowie auf die interinstitutionellen Vereinbarungen zwischen der baskischen Regierung, dem Verband der baskischen Gemeinden und den drei baskischen Provinzregierungen. Katalonien und CTTI (Rechtssache T-465/13) verwiesen auf eine Ausschreibung und den öffentlichen Vertrag sowie auf Gesetz 10/2005. Navarra de Servicios y Tecnologías (Rechtssache T-487/13) verwies auf das Königliche Dekret 944/2005 und auf den Beschluss der Regierung von Navarra vom 28. Juli 2008. Cellnex und Retevisión (Rechtssache T-541/13) verwiesen auf das Gesetz 31/1987 (Telekommunikationsgesetz) vom 18. Dezember 1987 sowie auf das Königliche Dekret 944/2005 und Ausschreibungen. Spanien (Rechtssache T-461/13) verwies auf das Königliche Dekret 944/2005 sowie auf die zwischen den Behörden und den betroffenen Betreibern geschlossenen öffentlichen Verträge. Zudem verwiesen alle oben genannten Beteiligten auf das Allgemeine Gesetz 11/1998 über Telekommunikation und das Allgemeine Gesetz 32/2003 über Telekommunikation als Akte, die angeblich die Zuweisung vornehmen, das digitale terrestrische Netzes als DAWI zu betreiben. Einige dieser Dokumente wurden der Kommission und den Unionsgerichten im Zusammenhang mit den oben erwähnten Klagen vorgelegt. (197) In seinem Altmark-Urteil bestätigte der Gerichtshof, dass der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine Begünstigung im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Das begünstigte Unternehmen hat einen öffentlichen Versorgungsauftrag, und die damit verbundenen Aufgaben und Pflichten sind klar definiert. 2) Die Parameter des Ausgleichs für die Erbringung der Dienstleistung sind objektiv und transparent und vorab festgelegt worden. 3) Die Ausgleichszahlung übersteigt nicht die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags. 4) Um die Kosten im Interesse des Gemeinwohls so gering wie möglich zu halten, muss das Unternehmen, das den öffentlichen Versorgungsauftrag erfüllen soll, im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt worden sein; ansonsten müssen die Kosten für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung auf der Grundlage der Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens bestimmt werden. Erste Altmark-Voraussetzung: Klare Festlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ihre Zuweisung (198) In den spanischen Rechtsvorschriften wird nicht erklärt, dass der Betrieb eines terrestrischen Netzes eine öffentliche Dienstleistung darstellt. Im Telekommunikationsgesetz von 1998 (119) wird festgelegt, dass die Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich des Betriebs der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind, auch wenn sie nicht den Rang öffentlicher Dienstleistungen aufweisen, der nur wenigen Telekommunikationsdiensten vorbehalten ist (120). In dem zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahmen geltenden Telekommunikationsgesetz (121) wurde diese Einstufung beibehalten. Die Übertragungsdienste für die Ausstrahlung der Fernsehprogramme, d. h. die Signalübertragung über die Telekommunikationsnetze, werden als Telekommunikationsdienstleistungen angesehen und sind als solche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, stellen aber keine öffentliche Dienstleistung dar. (122) (199) In jedem Fall sind die Bestimmungen des Gesetzes von Technologieneutralität gekennzeichnet. In Artikel 1 werden Telekommunikationsdienstleistungen als der Betrieb der Netze und die Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten sowie die damit verbundenen Ressourcen definiert. Telekommunikationsdienstleistungen umfassen die Übertragung von Signalen über jedes Übertragungsnetz und nicht speziell über das terrestrische Netz. (123) Darüber hinaus wird in Artikel 3 des Gesetzes festgelegt, dass eines der Ziele der Regulierung in der weitestmöglichen Förderung der Technologieneutralität besteht. (200) Obwohl in dem zum Zeitpunkt der Übertragung der Mittel an Itelazpi geltenden und anwendbaren Gesetz der öffentlich-rechtliche Rundfunk als öffentliche Dienstleistung definiert war, beinhaltet der Begriff „öffentlich-rechtlicher Rundfunk“ nicht den Betrieb einer bestimmten Plattform. Der Rundfunkdienst ist von der Dienstleistung des Betriebs von Rundfunknetzen zu unterscheiden. (124) Es handelt sich nämlich um zwei separate Tätigkeiten, die von verschiedenen Unternehmen erbracht werden, die auf verschiedenen Märkten tätig sind. Nichts deutet darauf hin, dass in dem Gesetz zusätzlich zur Rundfunkübertragung der Betrieb eines terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung definiert worden wäre. (201) Die baskischen Behörden machen geltend, dass die Beauftragung von Itelazpi mit der Erbringung dieser Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse explizit in den zwischen der baskischen Regierung, EUDEL (Verband der baskischen Gemeinden) und den drei baskischen Provinzregierungen vorgesehen sei. (202) In den Vereinbarungen räumt die baskische Verwaltung ein, dass Werte wie der universelle Zugang zu Informationen oder die Informationsvielfalt die Universalisierung der frei empfangbaren Fernsehdienste erfordern, und verpflichtet sich, diese Werte durch den Ausbau der Versorgung der staatlichen Multiplexe zu schützen. (125) Dennoch legt keine Bestimmung der Vereinbarungen tatsächlich nahe, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung betrachtet wird. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass der Wortlaut dieser Vereinbarungen nicht ausreicht, um den Umfang des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu definieren, und dass auf dieser Grundlage nicht geltend gemacht werden kann, dass die Übertragung über das terrestrische Netz eine öffentliche Dienstleistung darstellt. (203) Wie in Erwägungsgrund (196) dargelegt, brachten verschiedene Beteiligte in ihren Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2013 vor, dass der Betrieb des digitalen terrestrischen Netzes durch einen Verwaltungs- oder Rechtsakt in einer bestimmten Region als DAWI zugewiesen worden sei, und legten der Kommission die einschlägigen Dokumente vor. Nach Prüfung dieser Dokumente während des Gerichtsverfahrens bestätigte das Gericht die Auffassung der Kommission, dass keines dieser Dokumente den erforderlichen Rechtsakt zur Zuweisung darstellt. (126) Die genannten Urteile des Gerichts wurden vom Gerichtshof bestätigt. (127) (204) Deshalb wird der Schluss gezogen, dass gemäß den spanischen Rechtsvorschriften der Betrieb der terrestrischen Netze nicht als öffentliche Dienstleistung eingestuft ist. Diese Schlussfolgerung wurde vom Gericht in den Rechtssachen T-462/13 (128), T-465/13 (129), T-487/13 (130), T-541/13 (131) und T-461/13 (132) bestätigt. Darüber hinaus wurden die genannten Urteile vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-66/16 P bis C-69/16 (133) und in der Rechtssache C-81/16 (134) bestätigt. (205) Somit wurde nicht festgestellt, dass die erste Voraussetzung des Altmark-Urteils erfüllt war. Die Tatsache, dass das erste Altmark-Kriterium im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, weil die Dienstleistung, die im Betrieb eines terrestrischen Netzes besteht, nicht klar und eindeutig als öffentliche Dienstleistung definiert ist, wurde durch mehrere Urteile des Gerichts und des Gerichtshofes bestätigt. (135) (206) Die im Altmark-Urteil angeführten Kriterien sind kumulativ, d. h., sie müssen sämtlich erfüllt sein, damit eine Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe anzusehen ist. Da das erste Kriterium nicht erfüllt ist, kann die Itelazpi von den Behörden des Baskenlandes gewährte Finanzierung nicht als Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eingestuft werden. Wie in Erwägungsgrund (62) dargelegt, berührt die obige Bewertung nicht die Bewertung der neuen Maßnahme, die im Baskenland am 2. Dezember 2014 durch die Vereinbarung über die Dienstleistungen für die Ausdehnung der Abdeckung der nationalen Fernsehkanäle in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland eingeführt wurde. (207) Würde der Betrieb eines terrestrischen Netzes durch die spanischen Rechtsvorschriften zu einer öffentlichen Dienstleistung erklärt (was nicht der Fall ist), so würde dies auf jeden Fall einen offenkundigen Fehler darstellen, wie nachstehend erläutert wird. (208) Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen bei der Definition dessen, was sie als DAWI ansehen, und die Definition solcher Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat kann von der Kommission nur im Falle eines offenkundigen Fehlers infrage gestellt werden. (209) Die Befugnis der Mitgliedstaaten, DAWI zu definieren, ist jedoch nicht unbegrenzt und kann nicht willkürlich zu dem alleinigen Zweck ausgeübt werden, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen. Zudem darf der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Definition von DAWI nicht auf eine Weise ausgenutzt werden, die den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung, zuwiderläuft. (136) (210) Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung wird in Bezug auf die Dienstleistungen für den Betrieb von Rundfunknetzen durch den Grundsatz der Technologieneutralität sichergestellt, was jedoch nicht bedeutet, dass der Auswahl einer bestimmten Technologie für die Dienstleistungen für den Betrieb von Rundfunknetzen in jedem Fall ein offenkundiger Fehler anhaftet. (137) (211) Wie in Erwägungsgrund (176) dargelegt, können neben terrestrischen Plattformen verschiedene andere Plattformen, insbesondere Satellitenplattformen, die Dienstleistungen für die Ausstrahlung des Fernsehsignals im Gebiet II erbringen. (212) Unter diesen Umständen können terrestrische Plattformen nicht als wesentlich für die Ausstrahlung des Fernsehsignals angesehen werden, ohne gegen den Grundsatz der Technologieneutralität zu verstoßen. (138) (213) Die etwaige Ausweisung des Betriebs einer terrestrischen Plattform als DAWI müsste hinreichend begründet werden, damit sie nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt und keine Diskriminierung gegenüber anderen Plattformen nach sich zieht. (214) In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass die regionalen Behörden in dem Moment, in dem sie den Ausbau der Versorgung vornahmen, die Wahl hatten, entweder eine technologieneutrale Ausschreibung durchzuführen oder eine bestimmte Technologie auszuwählen, wenn dies auf der Grundlage der zu jener Zeit verfügbaren Informationen gerechtfertigt war. (215) Wie in den Erwägungsgründen (254) bis (264) dargelegt, wurde keine der von den spanischen Behörden und den Begünstigten vorgelegten Kostenstudien vorab von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt, und in keiner dieser Kostenstudien wurde der Nachweis erbracht, dass die Satellitentechnik eindeutig teurer war oder nicht die wesentlichen qualitativen Anforderungen für den Ausbau der Versorgung im Gebiet II erfüllte. (216) Wie bereits in Erwägungsgrund (176) erwähnt und ausführlich erläutert, gibt es darüber hinaus keine zwingenden technischen Anforderungen, die die Satellitentechnik für den Ausbau der Versorgung im Gebiet II ausschließen. (217) Wie in den Erwägungsgründen (198) bis (204) dargelegt, gab es jedenfalls keinen Zuweisungsakt der Behörde, der einen öffentlichen Versorgungsauftrag und eine klare Definition der damit verbundenen Aufgaben und Pflichten beinhaltete und mit dem die Betreiber terrestrischer Plattformen mit einem Auftrag zur Erbringung einer DAWI betraut wurden. (218) Würde der Betrieb eines terrestrischen Netzes durch die spanischen Rechtsvorschriften zu einer öffentlichen Dienstleistung erklärt (was nicht der Fall ist), würde dies in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und trotz des weiten Ermessens der Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansehen, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und daher einen offenkundigen Fehler darstellen. Vierte Altmark-Voraussetzung: Sicherstellung der geringsten Kosten für die Allgemeinheit (219) In Ermangelung einer Ausschreibung ist es nach der vierten Altmark-Voraussetzung erforderlich, dass die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wird, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen mit Übertragungsmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten Anforderungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen genügt, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen entstünden, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (220) Im Fall der Autonomen Gemeinschaften, in denen eine öffentliche Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung durchgeführt wurde und diese Ausschreibung nicht dem Grundsatz der Technologieneutralität entsprach und insbesondere durch keinen vorherigen Kostenvergleich gerechtfertigt war, kann dieses Verfahren nicht als Verfahren angesehen werden, das das vierte Altmark-Kriterium erfüllt. Eine Ausschreibung, die — ohne stichhaltige Begründung — die Teilnahme bestimmter interessierter Betreiber verhindert, kann nicht als offene, transparente und diskriminierungsfreie Ausschreibung angesehen werden. (139) Da die Ausschreibungen auf terrestrische Betreiber zugeschnitten waren, betrachteten sich andere Plattformbetreiber — die den Ausbau der Versorgung hätten durchführen können — als automatisch von den Verfahren ausgeschlossen. Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass im Falle der Gebiete, in denen eine öffentliche Ausschreibung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Technologieneutralität durchgeführt wurde, nicht die Auffassung vertreten werden kann, dass die vierte Altmark-Voraussetzung durch das Vorliegen einer Ausschreibung erfüllt wird. (221) Im Falle des Baskenlands, in dem keine Ausschreibung durchgeführt wurde, machen die baskischen Behörden geltend, dass dieses Kriterium aufgrund der Tatsache erfüllt werde, das Itelazpi ein gut geführtes und für die Ausführung der verlangten Tätigkeiten angemessen ausgestattetes Unternehmen sei. Auf Grundlage eines Kostenvergleichs kommen die baskischen Behörden zu dem Schluss, dass die Bereitstellung von Satelliten teurer gewesen wäre als die Aufrüstung des terrestrischen Netzes von Itelazpi. (140) Damit jedoch das vierte Altmark-Kriterium erfüllt ist, reicht ein Vergleich mit der Satellitentechnik nicht zur Feststellung der Leistungsfähigkeit von Itelazpi aus. Es hätte auch andere terrestrische Betreiber geben können, die diese Dienstleistung zu niedrigeren Kosten hätten erbringen können. (222) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführung wird der Schluss gezogen, dass auch im Fall des Baskenlandes die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt war. Angesichts des kumulativen Charakters dieser Voraussetzungen kann nicht angenommen werden, dass die von der baskischen Regierung Itelazpi gewährte Finanzierung aufgrund der Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung als Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfüllt sind, keine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.