Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2034 der Kommission vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4048) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D2034. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en. Außerdem können sie die neue Infrastruktur für die Erbringung anderer Dienstleistungen einsetzen, wie z. B. WiMax (Standard für die Datenübertragung über drahtlose Breitbandnetze, mit dem mobile bzw. feste Breitbanddienste angeboten werden können), digitaler Rundfunk, Mobilfernsehen (DVB-H) oder Colocationsdienste für das Netz für die Breitbandgrundversorgung von Telefónica in ländlichen Gebieten und für Mobilfunkbetreiber. Dank dieser Verbundvorteile haben die Betreiber des DVB-T-Netzes die Möglichkeit, Einnahmen aus der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Infrastruktur zu erzielen. (156) Der den öffentlichen Unternehmen gewährte quantifizierbare Vorteil besteht in dem Betrag der für den Ausbau der Versorgung erhaltenen Mittel. (157) Zum anderen führten manche Autonome Gemeinschaften (83) auf regionaler Ebene selbst Ausschreibungen für den Ausbau des digitalen terrestrischen Fernsehens durch. Spanien bringt vor, dass die allermeisten Ausschreibungen die Lieferung von Ausrüstung zum Gegenstand gehabt hätten und die Unternehmen, die den Zuschlag erhalten hätten, als Lieferanten der Ausrüstung gehandelt hätten. Dies gelte auch für die Ausschreibungen, die von Abertis und den mit ihm verbundenen Unternehmen Tradia und Retevisión gewonnen worden seien. Die Ergebnisse der Untersuchung legen jedoch nahe, dass sich eine hohe Zahl der Ausschreibungen auf den Ausbau der Versorgung konzentrierte und nicht nur die Lieferung von Ausrüstung zum Gegenstand hatte. (84) Deshalb vertritt die Kommission im Gegensatz zu den Darlegungen Spaniens die Auffassung, dass Abertis und andere Unternehmen an diesen Ausschreibungen in ihrer Eigenschaft als Netzbetreiber teilnahmen. (85) In diesem Fall wurde den Zuschlagsempfängern der Ausschreibungen ein Wettbewerbsvorteil gegenüber den Netzbetreibern gewährt, die nicht einmal am Auswahlverfahren teilnehmen konnten. Ihr Vorteil umfasst den Gesamtbetrag der aufgrund einer nicht technologieneutralen Ausschreibung für den Ausbau erhaltenen Mittel. (158) Drittens gewährten manche Autonome Gemeinschaften (86) den Gemeinden eine Finanzierung für den Ausbau der Versorgung mit DVB-T. Spanien macht geltend, dass es sich lediglich um die Übertragung von Mitteln zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen gehandelt habe und diese mit dem Ausbau der sich im Eigentum der Gemeinden befindlichen Netze lediglich ihre Verwaltungspflichten gegenüber ihren Bürgern erfüllt hätten. Dennoch räumt Spanien ein, dass die Gemeinden als Netzbetreiber tätig waren, viele von ihnen in der Liste der Netzbetreiber der CMT eingetragen sind und sie tatsächlich den Ausbau des Netzes vorgenommen haben, in einigen Fällen im Wege von Ausschreibungsverfahren. Wenn die Gemeinden als Betreiber des DVB-T-Netzes tätig sind, handelt es sich nach Auffassung der Kommission somit bei diesen um unmittelbare Beihilfeempfänger. Ihr Vorteil besteht in dem von den regionalen und zentralen Behörden erhaltenen Betrag für den Ausbau der Versorgung. Dies gilt auch, wenn der Ausbau teilweise mit eigenen Mitteln der Gemeinde finanziert wurde, die eine Beihilfe für das Unternehmen oder die Tätigkeit darstellen. (159) Insgesamt waren Abertis und Retevisión die wichtigsten Begünstigten der Ausschreibungen. Nach den eingeholten Informationen erhielten sie anscheinend insgesamt etwa die Hälfte des Gesamtbetrags der für den Ausbau der Versorgung bestimmten Mittel. (160) Zudem haben einige Autonome Gemeinschaften staatliche Beihilfen für den Betrieb und die Instandhaltung der Netze gewährt. Diese Aufgaben werden von öffentlichen Unternehmen und Gemeinden wahrgenommen oder sie werden beispielsweise von den Eigentümern der Übertragungszentren angeboten. Die spanischen Zentralbehörden versicherten, sie hätten den Betrieb und die Instandhaltung der digitalisierten Zentren nicht zur Auflage gemacht und die diesbezügliche Entscheidung sei in den Zuständigkeitsbereich der Autonomen Gemeinschaften gefallen. Im Zuge der Untersuchung legten mehrere Autonome Gemeinschaften Zahlen vor, die darauf hinweisen, dass sie tatsächlich den Betrieb und die Instandhaltung der Übertragungszentren im Gebiet II finanziert hatten, insbesondere ab dem Jahr 2009, nachdem der in den mit den Zuschlagsempfängern abgeschlossenen Verträgen vorgesehene anfängliche Zeitraum von zwei Jahren für den Betrieb und die Instandhaltung abgelaufen war. Die mit dem Betrieb und der Instandhaltung des digitalisierten terrestrischen Netzes im Gebiet II beauftragten Unternehmen sind die unmittelbar Begünstigten dieser Beihilfe. (161) Schließlich profitierte Abertis auch generell davon, dass keinem anderen Plattformbetreiber ein Marktzutritt im Bereich der Übertragung frei empfangbarer Fernsehsignale in Spanien ermöglicht wurde. (87) Mittelbar Begünstigte der Beihilfe (162) Netzbetreiber. Die Netzbetreiber, die an den Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung, die von den öffentlichen Unternehmen in dem in Erwägungsgrund (154) beschriebenen ersten Fall durchgeführt wurden, teilnahmen und den Zuschlag erhielten, sind mittelbar Begünstigte der Beihilfe. Die öffentlichen Unternehmen führten den Ausbau weder selbst durch noch behielten sie die für den Ausbau der Versorgung bestimmten Mittel, sondern verteilten diese im Wege von Ausschreibungen für den Ausbau an die Netzbetreiber. Diese Ausschreibungen für den Ausbau richteten sich ausschließlich an die Betreiber terrestrischer Netze. Somit wurden diese durch den Ausschluss der Satellitenbetreiber begünstigt. Aufgrund der kleinen Zahl von auf dem Markt tätigen Anbietern waren die Betreiber terrestrischer Netze nur einem geringen Wettbewerbsdruck ausgesetzt. Wie vorstehend im Hinblick auf die unmittelbar Begünstigten dargelegt, ziehen die Netzbetreiber zusätzlichen Nutzen, wenn sie die neue Infrastruktur für die Erbringung anderer Dienstleistungen (wie WiMax, digitaler Hörfunk, Mobilfernsehen usw.) einsetzen. Der diesen Betreibern erwachsene Vorteil beläuft sich auf den Gesamtbetrag der im Rahmen einer Ausschreibung für den Ausbau erhaltenen Mittel. (88) (163) Anbieter von Telekommunikationsausrüstung. Im Gegensatz zu den Netzbetreibern werden die Anbieter von Telekommunikationsausrüstung nicht als unmittelbar Begünstigte betrachtet, da ihnen kein selektiver Vorteil erwachsen ist. Ähnlich wie im Fall der digitalen Decoder in Italien (89) war es nicht möglich, eine Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Kategorien von Herstellern der verschiedenen Arten digitaler Infrastruktur zu treffen, da die Hersteller in der Lage sein müssen, jede Art von Ausrüstung zu produzieren. Die Unternehmen, die den Zuschlag bei den Ausschreibungen erhalten haben, unterscheiden sich nicht von der Gruppe von Unternehmen, die an der Ausschreibung teilgenommen hätten, wenn die Beihilferegelung in Bezug auf die Plattformbetreiber technologieneutral gewesen wäre. (90) In Spanien bieten die Unternehmen, die die für den Ausbau von DBV-T erforderliche Telekommunikationsausrüstung integrieren, installieren und bereitstellen, in der Regel auch andere Dienstleistungen an. Diese Hersteller von Ausrüstung können ebenso wie Telekommunikationsunternehmen auch terrestrische Lösungen oder Satellitenlösungen oder eine Kombination aus beiden anbieten. (91) (164) Das Ziel bzw. die allgemeine Struktur der beanstandeten Maßnahme ist nicht auf einen Vorteil der Hersteller ausgerichtet. Jede öffentliche Initiative zur Förderung der Digitalisierung (auch die technologieneutralste) begünstigt die Hersteller digitaler Ausrüstung. Im Fall der Ausrüstungshersteller kann deshalb die Tatsache, dass sie vom Anstieg der Verkäufe aufgrund der Maßnahme profitiert haben, als automatische wirtschaftliche Nebenwirkung betrachtet werden. Grundsätzlich hat jede staatliche Beihilfe einen „Trickle-Down-Effekt“ auf die Lieferanten des Empfängers der staatlichen Beihilfe, der jedoch nicht zwangsläufig einen selektiven Vorteil für diese mit sich bringt. Die Beihilfe war nicht auf die Anbieter von Telekommunikationsausrüstung ausgerichtet, so dass diese nicht durch eine gezielte indirekte Wirkung begünstigt wurden. Da diese im Zuge von transparenten Ausschreibungsverfahren ausgewählt worden waren, die für alle Anbieter von Ausrüstung, auch aus anderen Mitgliedstaaten, offen waren, ist zudem nicht anzunehmen, dass sie ungewöhnliche Gewinne erzielt haben. (165) Rundfunkanbieter. Spanien hat ausreichend nachgewiesen, dass den terrestrischen Rundfunkanbietern kein Vorteil aus dem Ausbau der Versorgung erwachsen ist. Im Gegensatz zum Gebiet I weigerten sich die Rundfunkanbieter, die Kosten für die Digitalisierung im Gebiet II zu übernehmen, da sie dadurch keine zusätzlichen Einnahmen erzielt hätten. Angesichts des begrenzten Bevölkerungsanteils, der offenbar keine kommerzielle Zielgruppe für die Werbetreibenden darstellt, konnten die Rundfunkanbieter im Zuge des Ausbaus im Gebiet II ihre Werbegebühren nicht wesentlich erhöhen. Deshalb sind die terrestrischen Rundfunkanbieter keine mittelbar Begünstigten der untersuchten Maßnahme. 6.2.1.3.   Selektivität (166) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten als Beihilfemaßnahmen von Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die „durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“ den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Dieses Kriterium dient zur Identifizierung von Maßnahmen, die bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigen. (167) Wie oben dargelegt, betrifft die in Rede stehende Maßnahme den Rundfunksektor und innerhalb dieses Sektors die Übertragung von Rundfunksignalen. Die betreffende Maßnahme ist auf Unternehmen ausgerichtet, die nur in bestimmten Segmenten des Rundfunksektors tätig sind, nämlich im Bereich der Übertragung von Rundfunksignalen. (92) (168) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme nur dann selektiv, „wenn sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bewirkt, dass bestimmte Unternehmen gegenüber anderen begünstigt werden, die einem anderen oder demselben Wirtschaftszweig angehören und sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.“ (93) a)   Hauptargumentation in Bezug auf die Selektivität der Maßnahme (169) In Anbetracht der Tatsache, dass die Beihilfe in Form von Zuschüssen erfolgt, werden im vorliegenden Fall als Bezugssystem die normalen Marktbedingungen herangezogen, unter denen die Unternehmen tätig sein sollten. Das Ziel des Bezugssystems ist es nicht, Zuschüsse zu gewähren, da die Betreiber unter normalen Marktbedingungen ihre Kosten selbst tragen. Die untersuchte Maßnahme zielte darauf ab, den digitalen Umstieg zu beschleunigen und die Versorgung im Gebiet II auszubauen, wie in Erwägungsgrund (244) dargelegt. Die Maßnahme stellt eine Abweichung vom Bezugssystem (also den normalen Marktbedingungen) dar, da sie die normalen Kosten für bestimmte Unternehmen verringert. (170) Den Begünstigten der Regelung erwächst somit ein Vorteil gegenüber allen anderen Unternehmen in allen anderen Sektoren und im selben Sektor, die ihre Kosten selbst tragen müssen. Folglich ist die Maßnahme prima facie selektiv. b)   Ergänzende Argumentation in Bezug auf die Selektivität der Maßnahme (171) Einige der Beteiligten haben geltend gemacht, dass keine Selektivität vorliege, da digitale terrestrische Sender mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut seien. Wie in Abschnitt 6.2.1.4 des vorliegenden Beschlusses erläutert wird, sind sie jedoch nicht mit einem solchen Auftrag betraut. (94) Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass eine Maßnahme auch dann als selektiv anzusehen ist, wenn ihr Ziel darin besteht, Einrichtungen finanziell zu begünstigen, die als im sozialen Bereich verdienstvoll angesehen werden (95), oder wenn sie positive Auswirkungen auf die Wirtschaft hat, die über das Eigeninteresse der Unternehmen hinausgehen (96). Aufgrund der positiven Auswirkungen der Digitalisierung der Rundfunksignale kann daher nicht die Schlussfolgerung infrage gestellt werden, dass die Maßnahme prima facie selektiv ist. (172) Selbst wenn das Bezugssystem auf den Rundfunksektor beschränkt wäre (was nicht der Fall ist) und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Bezugssystem die digitale Rundfunkübertragung zum Ziel hat (was auch nicht der Fall ist), ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass im Rundfunksektor in der Regel mehrere Plattformen miteinander konkurrieren und alle diese Plattformen (wie terrestrische, Kabel-, Satelliten- oder DSL-Netze) Dienste für die Übertragung digitaler Rundfunksignale bereitstellen können. (173) Bei der Bewertung der Selektivität der Maßnahme würden alle Unternehmen berücksichtigt werden, die den Ausbau der Versorgung mit digitaler Rundfunkübertragung im Gebiet II anbieten oder anbieten können. (97) Wenn Netzbetreiber, die andere als terrestrische Technologien — insbesondere Satellitentechnik — nutzen, die Dienste für den Ausbau der Versorgung im Gebiet II anbieten können, sollte davon ausgegangen werden, dass sie sich im Hinblick auf das Ziel der betreffenden rechtlichen Regelung in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. (174) Spanien machte geltend, dass im Falle der terrestrischen und der Satellitentechnik nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Spanien legt dar, dass erhebliche Unterschiede zwischen dem Rechtsrahmen für DVB-T-Technologie und dem für andere Technologien bestünden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden Maßnahmen hätten unterschiedliche Gesetze die verschiedenen Technologien geregelt. (98) Nach Spaniens Auffassung bestehen nach wie vor Unterschiede zwischen dem Rechtsrahmen für DVB-T-Technologie und dem für andere Technologien, auch wenn gegenwärtig alle audiovisuellen Dienstleistungen durch das Allgemeine Gesetz 7/2010 vom 31. März 2010 über audiovisuelle Kommunikation geregelt würden. Spanien gibt zudem an, dass die DVB-T-Technologie kostengünstiger als die Satellitentechnik sei und dass DVB-T in Spanien (im Gebiet I) bereits weit verbreitet gewesen sei und sich die Einführung von DVB-T im Gebiet II auf die bereits im Eigentum der Betreiber befindliche Rundfunkinfrastruktur stütze. Spanien macht geltend, dass keine Diskriminierung gegenüber Unternehmen, die Satellitentechnik nutzen, vorgelegen habe, da sich diese anderen Technologien nicht in einer ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Situation wie DVB-T befänden. (175) Den vorstehenden Argumenten kann nicht gefolgt werden. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Tatsache, dass unterschiedliche Technologien unterschiedlich reguliert sind, bei der Bewertung des Kriteriums der Selektivität im vorliegenden Fall nicht von Belang ist. Im Zusammenhang mit den regulatorischen Unterschieden verwies Cellnex auf das Urteil in der Rechtssache Eventech (99), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass es nicht den Anschein habe, dass der Umstand, dass es London-Taxis erlaubt ist, die Busspuren zu befahren, während dies Funkmietwagen untersagt ist, den London-Taxis einen wirtschaftlichen Vorteil gewähre. Aus der Sicht der Kommission hat die Rechtssache Eventech im vorliegenden Fall nur begrenzte Bedeutung, da sich die Sachlagen der beiden Fälle stark unterscheiden. Im Fall der Rechtssache Eventech waren die von den beiden Gruppen von Betreibern (d. h. London-Taxis und Funkmietwagen) angebotenen Dienstleistungen ziemlich verschieden. (100) Im vorliegenden Fall könnte mit DVB-T und Satellitenübertragung im Wesentlichen die gleiche Dienstleistung erbracht werden (d. h. die Übertragung digitaler Fernsehsignale im Gebiet II). Die regulatorischen Unterschiede bei diesen beiden Technologien führen nicht dazu, dass unterschiedliche Dienstleistungen angeboten werden. Außerdem ging es in der Rechtssache Eventech um eine Regulierungsmaßnahme, nämlich das Verbot der Nutzung von Busspuren, das in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Sicherheit und Effizienz des Beförderungssystems steht. (101) Demgegenüber betrifft der vorliegende Fall eine staatliche Beihilfe und keine Regulierungsmaßnahme. Umso weniger ist die in Rede stehende Maßnahme die zwangsläufige Folge einer Regulierungsmaßnahme, die die Sicherheit und Effizienz des Übertragungsnetzes beeinträchtigen könnte, und als solche objektiv gerechtfertigt. (176) Zum Ausbau der Versorgung im Gebiet II hätten verschiedene Technologien eingesetzt werden können. Die Unterschiede bei der technologiespezifischen Regulierung wirken sich nicht auf die Tauglichkeit dieser unterschiedlichen Technologien (d. h. DVB-T und Satellitenübertragung) zur Erbringung der Dienstleistungen für die Übertragung von Fernsehsignalen im Gebiet II aus. Die Kommission ist aus den nachstehenden Gründen der Ansicht, dass die Dienstleistungen für die Übertragung von Fernsehsignalen im Gebiet II mit anderen Technologien als DVB-T — insbesondere Satellitenübertragung — erbracht werden könnten: — Erstens hat Astra, wie in Erwägungsgrund (226) dargelegt, im Jahr 2008 eine Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen in Kantabrien gewonnen. Das Interesse des Satellitenbetreibers an der Erbringung von Dienstleistungen im Wettbewerb zur terrestrischen Plattform zeigt, dass es Satellitenbetreibern möglich ist, dergleichen Dienstleistungen zu erbringen. (102) — Zweitens wird in Spanien die Satellitenplattform für den Ausbau der Versorgung im Gebiet III genutzt. Es gibt keinen technischen oder die Qualität betreffenden Grund, aus dem eine Technologie, die im Gebiet III genutzt werden kann, nicht auch im Gebiet II genutzt werden könnte. Darüber hinaus wird die Übertragung über Satellitenplattform tatsächlich auch im Gebiet II zur Unterstützung von DVB-T genutzt. Diese Dienstleistungen werden vom Satellitenbetreiber Hispasat erbracht. (103) — Drittens nutzen, nur zur Veranschaulichung, andere Mitgliedstaaten (beispielsweise Frankreich und Irland (104)) ebenfalls Satellitendienste zur Versorgung entlegenerer Gebiete mit digitalem Rundfunk. — Viertens werden, wie in Erwägungsgrund (228) dargelegt, mehrere öffentliche und private Kanäle, die über die terrestrische Plattform verbreitet werden, auch über die Satellitenplattform ausgestrahlt. — Schließlich erstreckt sich, wie in Erwägungsgrund (232) dargelegt, nach den Daten von Mai 2010 die Versorgung mit DVB-T in Spanien auf 98,85 % der Bevölkerung, während nur 93,5 % der privaten Haushalte Fernsehen über die terrestrische Plattform empfangen. Somit verfügen 5 % der privaten Haushalte über einen Zugang zum DVB-T, ziehen es aber vor, dieses nicht zu nutzen, da die meisten von ihnen Abonnenten des Bezahlfernsehens über Satellit sind. (177) Abgesehen von technischen und qualitativen Kriterien zeigen die Beispiele im vorherigen Erwägungsgrund auch auf, dass es keinen in der Sache selbst liegenden wirtschaftlichen Grund gibt, warum anderen Plattformen von vornherein für das Gebiet II ausgeschlossen werden sollten. Wie im Abschnitt 6.3.3.2 ausführlich dargelegt wird, sprechen die Kostenstudien nicht für einen solchen Ausschluss schon im Vorfeld. Wie in Erwägungsgrund (257) dargelegt, machten einige Autonome Gemeinschaften geltend, dass die terrestrische Technologie kostengünstiger sei, und legten interne Berechnungen vor, in denen die Kosten der Nutzung beider Technologien für den Ausbau der Versorgung verglichen wurden. Diese Berechnungen waren jedoch nicht hinreichend detailliert und belastbar, um die Wahl der terrestrischen Technologie zu rechtfertigen. Zudem wurde keine der Berechnungen von einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt. Ebenso wird in der Vorstudie Spaniens von 2007, wie in Erwägungsgrund (256) dargelegt, die Kostendifferenz zwischen der terrestrischen und der Satellitenplattform nicht hinreichend belegt. Wie in Erwägungsgrund (258) dargelegt, wurden die zwei von Abertis (nun Cellnex) vorgelegten Kostenstudien (105) zudem im Jahr 2010 erstellt, also lange nach Einführung der beanstandeten Maßnahmen. Wie in den Erwägungsgründen (260) bis (264) dargelegt, wird ferner in der am 19. Februar 2019 vorgelegten Katalonien-Studie und den Itelazpi-Studien von 2015 und 2019 nicht hinreichend belegt, dass DVB-T eine kostengünstigere Technologie als Satellitenübertragung ist. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Satellitenübertragung mit einem wettbewerblichen Kostennachteil belastet ist. (106) (178) Für diese Feststellung spricht auch der Beschluss C(2014) 6846 der Kommission zur staatlichen Beihilfe SA.27408 im Zusammenhang mit der Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in Kastilien-La Mancha (107), mit dem die Kommission festgestellt hat, dass die von den Behörden vorgelegten Kostenstudien nicht hinreichend belegt haben, dass ein erheblicher Kostenunterschied zwischen der Satellitentechnik und der terrestrischen Technologie besteht. Der o. g. Beschluss der Kommission wurde von den Urteilen des Gerichts (108) und des Gerichtshofes (109) vollumfänglich bestätigt. (179) Wie in Erwägungsgrund (24) dargelegt, erfordert zudem die Frequenzknappheit die regelmäßige Verlegung von DVB-T-Betreibern in andere Frequenzbänder. Dies führt zu beträchtlichen zusätzlichen Kosten und anschließender weiterer staatlicher Beihilfe. Diese Verlegungskosten wären nicht entstanden, wenn beispielsweise die Satellitenplattform gewählt worden wäre. (180) Darüber hinaus war die Satellitenübertragung zur Zeit des Umstiegs auf Digitaltechnik bereits digitalisiert und erforderte somit keine vergleichbare Anpassung der Ausrüstung. Dies unterstützt die Auffassung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Satellitenübertragung mit einem wettbewerblichen Kostennachteil belastet ist. (181) Die Tatsache, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Satellitenübertragung mit einem wettbewerblichen Kostennachteil belastet ist, spricht weiter für die Auffassung, dass sich die Satellitenübertragung und die terrestrische Übertragung im Hinblick auf die Ziele der betreffenden rechtlichen Regelung in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. (182) Was die faktischen Unterschiede zwischen DVB-T und Satellitentechnik angeht, brachten Spanien, Itelazpi und Cellnex weiter vor, dass ein Großteil der terrestrischen Infrastruktur zum Zeitpunkt der Verabschiedung des nationalen technischen Plans für DVB-T in Spanien, einschließlich des Gebiets II, bereits aufgebaut gewesen sei. Sie machen geltend, dass die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur Synergien schaffe und daher die Wahl der DVB-T-Technologie rechtfertige. Itelazpi bringt vor, dass der Ausbau der Versorgung nicht zu einer weitläufigen Errichtung von neuen DVB-T-Zentren geführt habe, sondern — in den meisten Fällen — zur Verbesserung und Umwandlung bereits vorhandener analoger terrestrischer Zentren. (183) Diesen Argumenten kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden. Der Aufbau eines DVB-T-Netzes im Gebiet II kann nicht als bloße Anpassung oder Verbesserung des vorhandenen analogen terrestrischen Netzes angesehen werden. Dass ein analoges terrestrisches Netz vorhanden war, bedeutet nicht, dass bereits ein digitales terrestrisches Netz vorhanden war. Die digitale terrestrische Rundfunkübertragung ist eine andere Technologie als die analoge terrestrische Rundfunkübertragung. Der Ausbau der Versorgung erforderte die Installation von digitaler Ausrüstung in den bereits vorhandenen Zentren und er erforderte auch die Errichtung neuer Zentren (110) im Gebiet II (111). (184) Itelazpi, Cellnex und Spanien machten zudem geltend, dass die Satellitenplattformbetreiber nicht in der Lage wären, das Signal von den Rundfunkanbietern zu bekommen, weil die Rundfunkanbieter abgeneigt seien, die Satellitenübertragung zu nutzen. Sie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.