Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2034 der Kommission vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4048) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D2034. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s Beschlusses der Kommission zwangsläufig die Wiedereröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch Annahme eines neuen Beschlusses beinhaltet (siehe insbesondere Rechtssache T-1/15 SNCM/Kommission, ECLI:EU:T:2017:470, Randnummer 69). Wie oben dargelegt, berührt die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nach der Rechtsprechung nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen. In der Rechtssache SNCM nahm die Kommission im Anschluss an die Nichtigerklärung des endgültigen Beschlusses der Kommission das Verfahren nicht wieder auf, sondern forderte die Beteiligten lediglich dazu auf, Stellungnahmen abzugeben. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Verfahrensrechte des Mitgliedstaats und der Beteiligten gewahrt worden seien, da ihnen die Kommission nach der Nichtigerklärung des Beschlusses Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben hatte. Darüber hinaus ist in der Verordnung (EU) 2015/1589 (63) des Rates nicht festgelegt, wann die Kommission verpflichtet ist, ein Verfahren wiederzueröffnen. Eine angebliche Verpflichtung zur Wiedereröffnung des Verfahrens durch Erlass eines neuen Beschlusses kann sich daher auch nicht aus der vorgenannten Verordnung ergeben. (135) Spanien, Itelazpi und Cellnex machen geltend, dass die Kommission einen neuen Einleitungsbeschluss mit einer detaillierten Analyse des selektiven Charakters hätte erlassen müssen, damit die Beteiligten ihre Standpunkte zur Selektivität der Maßnahme hätten darlegen können. Die Kommission weist darauf hin, dass die spanischen Behörden zum Nichtvorliegen von Selektivität bereits in der Vorprüfungsphase Stellung genommen haben (wie in Erwägungsgrund 22 des Einleitungsbeschlusses festgestellt wird (64)). Im Einleitungsbeschluss wird die vorläufige Auffassung der Kommission im Hinblick auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (einschließlich des selektiven Charakters) und der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt dargelegt. Im Einleitungsbeschluss wird festgestellt, dass die beanstandeten Maßnahmen den Wettbewerb verzerren, indem sie die DVB-T-Technologie begünstigen, und es wird ferner geltend gemacht, dass die DVB-T und Satellitenübertragung miteinander im Wettbewerb stehen (beispielsweise wird dort auf den Fall Kantabriens verwiesen, wo zunächst ein Satellitenbetreiber eine Ausschreibung gewann). Im Einleitungsbeschluss wird erläutert, warum einige Plattformen gegenüber anderen begünstigt werden. Er gab Spanien und den Beteiligten die Möglichkeit, sich zur Selektivität der Maßnahmen zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 30. November 2010 zum Einleitungsbeschluss erklärte Spanien, dass den Netzbetreibern, die DVB-T-Technologie nutzen, kein selektiver Vorteil gegenüber anderen Netzbetreibern entstanden sei. Spanien brachte ferner vor, dass die in Rede stehenden Maßnahmen andere Technologien als DVB-T nicht diskriminierten, und erläuterte die Unterschiede zwischen DVB-T und Satellitenübertragung im Hinblick auf die Kosten und die Marktbedingungen. Spanien hob hervor, dass die Satellitentechnik und DVB-T nicht zum selben Markt gehörten. Dies zeigt, dass Spanien bereits im Anschluss an den Einleitungsbeschluss die Gelegenheit hatte, zur Frage der Selektivität Stellung zu nehmen. (136) Zudem haben sich weder die untersuchte Maßnahme noch die Sachverhalte und deren rechtliche Würdigung geändert. (137) Darüber hinaus richtete die Kommission am 26. April 2019 ein Auskunftsersuchen an Spanien, Itelazpi, Cellnex, Retevisión, CTTI, Navarra de Servicios y Tecnologias, SA, Retegal und Astra, in dem die Beteiligten aufgefordert wurden, sich zum Urteil in der Rechtssache Retegal und zur Selektivität der in Rede stehenden Maßnahmen zu äußern. (65) Cellnex, Itelazpi, Spanien und Astra nahmen in ihren Antworten auf das Auskunftsersuchen der Kommission detailliert Stellung und legten ihren Standpunkt zum Kriterium der Selektivität dar. Die Beteiligten übermittelten detaillierte Bemerkungen und die Kommission prüfte alle von Spanien und den betroffenen Dritten angeführten neuen, relevanten und kontemporären Elemente. Aus dem oben Gesagten geht hervor, dass Spanien und die anderen Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, ihren Standpunkten zur Frage der Selektivität Gehör zu verschaffen. Die Verfahrensrechte der Beteiligten wurden somit umfassend gewahrt. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 6.1.   Rechtsgrundlage der Beihilfe (138) Wie in Abschnitt 2.2, Erwägungsgründe (28) bis (39) detailliert beschrieben, handelt es sich bei dem Rechtsrahmen für den digitalen Umstieg in Spanien um ein komplexes Geflecht verschiedener Gesetze, die sowohl von der Zentralregierung als auch von den regionalen und lokalen Behörden im Laufe eines Zeitraums von vier Jahren erlassen wurden. Im nationalen technischen Plan aus dem Jahr 2005 und im Plan für den Umstieg aus dem Jahr 2007 wird im Wesentlichen der Umstieg auf DVB-T im Gebiet I geregelt, auch wenn die Grundlagen für die Maßnahmen zum zusätzlichen Ausbau im Gebiet II gelegt werden. Diese Maßnahmen zum Ausbau wurden von den regionalen Behörden nach dem Abschluss mehrerer Rahmenverträge mit der Zentralregierung (Rahmenverträge des Jahres 2008) sowie von Zusatzvereinbarungen im Jahr 2008 zu den früheren Rahmenverträgen des Jahres 2006 und im Jahr 2009 zu den Rahmenverträgen des Jahres 2008 durchgeführt. (139) Infolge des Abschlusses dieser Verträge und Folgevereinbarungen entwickelten die regionalen und lokalen Behörden eine breite Palette an Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung mit DVB-T im Gebiet II, hauptsächlich im Wege von öffentlichen Ausschreibungen, wie in den Erwägungsgründen (40) bis (43) beschrieben. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die verschiedenen auf zentraler Ebene angenommenen Gesetze und die zwischen dem MITyC und den Autonomen Gemeinschaften abgeschlossenen und geänderten Vereinbarungen die Grundlage der Beihilferegelung für den Ausbau der Versorgung im Gebiet II bilden und deren wesentliche Merkmale beinhalten, d. h. den Anreiz für den Umstieg auf das digitale Fernsehen im Gebiet II und die Beschränkung dieses Anreizes auf terrestrische Technologie. Diese Gesetze und Vereinbarungen hatten zum Ziel, die Autonomen Gemeinschaften dahingehend zu lenken, dass sie nicht technologieneutrale Maßnahmen beschließen. (66) Obwohl im nationalen technischen Plan der Umstieg auf DVB-T im Gebiet I geregelt wird, wird darin den lokalen Behörden auch ein Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften zusätzliche Übertragungszentren einzurichten, die für die Sicherstellung des Empfangs von DVB-T im Gebiet II erforderlich sind. Somit sah die Zentralregierung zu diesem Zeitpunkt bereits den Ausbau der DVB-T-Versorgung vor. Der im wichtigsten Rechtsinstrument zur Regulierung des Umstiegs auf das Digitalfernsehen enthaltende Auftrag bezieht sich ausschließlich auf die terrestrische Plattform. Darüber hinaus zeigt das Königliche Dekret 1/2009, dass die Nutzung der Satellitentechnik nur für das Gebiet III vorgesehen war. In der Praxis haben die Autonomen Gemeinschaften somit den Vorgaben der Zentralregierung für den Ausbau des DVB-T Folge geleistet. (67) Die Autonomen Gemeinschaften haben den Plan der Zentralregierung auf der Grundlage ihrer jeweiligen Rahmenverträge umgesetzt, die alle demselben Muster folgten. (140) Somit geht aus den genannten, auf zentraler Ebene angenommenen Gesetzen sowie geschlossenen Verträgen und Folgevereinbarungen hervor, dass sie die Grundlage für eine Regelung bilden, die darauf abzielt, die DVB-T-Versorgung im Gebiet II unter ausschließlicher Nutzung der terrestrischen Rundfunkübertragung auszubauen. Außerdem hatten die zentralen oder lokalen Behörden unter diesen Umständen bei der technischen Umsetzung der Regelung keinen Spielraum, um den Grundsatz der Technologieneutralität zu wahren. Die von den nationalen, regionalen oder lokalen Behörden ergriffenen Maßnahmen verfolgten das gleiche Ziel und sollten angesichts ihrer engen Verknüpfungen zusammen als Bestandteile ein und derselben Regelung analysiert werden. Dies wurde auch vom Gericht bekräftigt, das in der Rechtssache T-541/13 in Bezug auf die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2013 Folgendes bestätigte. Diese Schlussfolgerung gilt auch für die im vorliegenden Beschluss untersuchten Maßnahmen (bei denen es sich um die gleichen Maßnahmen handelt, die im Beschluss von 2013 untersucht wurden): „52 Aus den verschiedenen Gesetzgebungs- und Verwaltungsakten der spanischen Behörden geht hervor, dass der Plan des Übergangs zum Digitalfernsehen im gesamten Königreich Spanien durch eine überwiegende Verwendung der terrestrischen Technologie eine von der Zentralverwaltung eingeleitete und koordinierte Initiative befolgte. Es steht fest, dass, wie aus dem 24. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, im Gesetz 10/2005, mit dem die Regulierung des Umstiegs auf die Technologie des Digitalfernsehens begann, auf die Notwendigkeit einer Förderung des Umstiegs von der analogen auf die digitale terrestrische Technologie hingewiesen wurde. Laut dem 26. Erwägungsgrund dieses Beschlusses sahen die spanischen Behörden in einer Zusatzbestimmung des nationalen technischen Plans für das DVB-T die Möglichkeit eines Ausbaus der Versorgung mittels der terrestrischen Technologie in den Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte vor, vorausgesetzt, dass die lokale Anlage diesem Plan entsprach. Die Erwägungsgründe 28 bis 32 dieses Beschlusses, deren Inhalt von den Klägerinnen nicht angefochten wird, beschreiben die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Autonomen Gemeinschaften mittels Rahmenverträgen und Folgevereinbarungen zu diesen Rahmenverträgen zur Umsetzung der Digitalisierung im Gebiet II. Diese Rechtsakte bezogen sich insbesondere auf die Kofinanzierung des Ausbaus der DVB-T-Versorgung in diesem Gebiet durch die spanische Regierung. 53 Nach den vorstehenden Erwägungen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie die spanischen Maßnahmen zugunsten der Einführung des DVB-T im Gebiet II in einem einzigen Kontext geprüft habe. Da nämlich die verschiedenen staatlichen Maßnahmen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene nach ihren Wirkungen zu untersuchen sind, waren sie im vorliegenden Fall derart eng miteinander verknüpft, dass sie die Kommission als eine einzige von den Behörden in Spanien gewährte Beihilferegelung betrachten konnte. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil die aufeinanderfolgenden Maßnahmen in Spanien insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage in diesem Gebiet derart eng miteinander verknüpft waren, dass der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, sie nicht voneinander getrennt zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2013, Bouygues u. a./Kommission u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, Slg, EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104).“ (141) Zur weiteren Bestätigung dieser Schlussfolgerung hat die Kommission zudem eine aussagekräftige Stichprobe einzelner Ausschreibungen untersucht, die von den Autonomen Gemeinschaften selbst durchgeführt worden waren. Die Stichprobe der Ausschreibungen deckt das gesamte spanische Staatsgebiet ab, ausgenommen Melilla (für dieses Gebiet haben die spanischen Behörden mit der Begründung, dass es keine entsprechenden Unterlagen gebe, keine Ausschreibungen vorgelegt). Die Stichprobe umfasst sowohl Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung als auch Ausschreibungen für die Lieferung von Ausrüstung. Außerdem umfasst die Stichprobe Ausschreibungen mit Budgets unterschiedlicher Größe, d. h. Ausschreibungen mit relativ kleinen Budgets und Ausschreibungen mit größeren Budgets (Budgets über 10 Mio. EUR). Die beschriebene Auswahl und Abdeckung der Stichprobe stellt ihre Repräsentativität sicher. Diese Ausschreibungen sind die Folge der Umsetzung des in den vorstehenden Erwägungsgründen beschriebenen nationalen Programms, das auf der Grundlage von Gesetzen und von Verträgen mit den Autonomen Gemeinschaften im Voraus festgelegt wurde. Die Prüfung der Stichprobe bestätigt die vorstehende Schlussfolgerung, da die allermeisten der untersuchten Ausschreibungen nicht technologieneutral waren. Auf der Grundlage dieser repräsentativen Stichprobe hat die Kommission bestätigt, dass die in bestimmten Autonomen Gemeinschaften durchgeführten Ausschreibungen im Allgemeinen der Logik einer ausschließlichen Ausrichtung auf terrestrische Technologien folgten. (142) Selbst bei Einstufung von Ausschreibungen, die formal nicht diskriminierend sind, als technologieneutral, konnte die Kommission nur sehr wenige solche Ausschreibungen identifizieren. Die Spezifikationen dieser Ausschreibungen waren derart formuliert, dass — ungeachtet der Pläne der spanischen Zentralbehörden — Betreiber teilnehmen konnten, die andere als terrestrische Technologien einsetzen. Auf jeden Fall würde die bloße Tatsache, dass eine Minderheit der Ausschreibungen technologieneutral ist, nur auf eine lückenhafte Umsetzung der Regelung hindeuten, nicht aber die Regelung an sich unbrauchbar machen. (143) In Bezug auf den Beschluss von 2013 hat das Gericht auch klargestellt, „dass die Kommission [...] keine Extrapolation durchgeführt hat, indem sie angenommen hat, dass die für die Stichprobe festgestellten Unregelmäßigkeiten in ganz Spanien vorgekommen seien. Die Kommission hat lediglich die Merkmale der fraglichen Beihilferegelung untersucht und ist gerade nicht davon ausgegangen, dass aufgrund der Tatsache, dass die analysierten Ausschreibungen den Grundsatz der Technologieneutralität nicht beachteten, dieser Grundsatz in allen vom Ausbau des DVB-T-Netzes betroffenen Ausschreibungen nicht beachtet worden sei, was sich u. a. im Tenor des angefochtenen Beschlusses widerspiegelt.“ (68) Diese Schlussfolgerung gilt auch für die im vorliegenden Beschluss untersuchten Maßnahmen (bei denen es sich um die gleichen Maßnahmen handelt, die im Beschluss von 2013 untersucht wurden). (144) Für den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der staatlichen Beihilfe für die Einführung des DVB-T im Gebiet II war die Übertragung der Mittel der zentralen und regionalen Behörden an die Empfänger maßgebend. Der Zeitraum, in dem dies geschah, unterschied sich zwischen den einzelnen Autonomen Gemeinschaften. Nach den eingeholten Informationen fanden die ersten Ausschreibungen im Juli 2008 statt. (69) Im Anhang findet sich eine Berechnung der öffentlichen Ausgaben nach Region. (145) Was die laufende Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung der Netze angeht, ist diese Beihilfe ein Zusatz zu der Regelung für den Ausbau der DVB-T-Versorgung im Gebiet II unter ausschließlicher Nutzung der terrestrischen Rundfunkübertragung und die logische Konsequenz daraus, obwohl die Zentralregierung die Umsetzung dieser laufenden Beihilfe den Autonomen Gemeinschaften überlassen hatte. Manche Autonomen Gemeinschaften (siehe „laufende Kosten“ im Anhang des Beschlusses) führten Ausschreibungen für den Betrieb und die Instandhaltung der bereits bestehenden digitalen terrestrischen Netze durch, die in den jeweiligen Amtsblättern veröffentlicht wurden. (70) (146) Wie in Erwägungsgrund (62) dargelegt, ist die rechtliche Würdigung der neuen geänderten Maßnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. 6.2.   Würdigung der staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV 6.2.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (147) Die betroffene Maßnahme, einschließlich der in Erwägungsgrund (44) beschriebenen laufenden Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung, kann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden, in dem die Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgelegt sind. Demnach muss es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln; zweitens muss dem Begünstigten ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt werden; drittens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; und viertens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 6.2.1.1.   Staatliche Mittel (148) Die beanstandete Maßnahme beruht auf dem vorstehend beschriebenen System von Rechtsakten, die sowohl auf zentraler als auch auf regionaler und lokaler Ebene erlassen wurden, und den zwischen den verschiedenen Ebenen der spanischen Verwaltung geschlossenen Vereinbarungen. Zudem stellt Spanien die im Einleitungsbeschluss gezogene Schlussfolgerung nicht infrage, nach der die Maßnahme aus Haushaltsmitteln finanziert worden war. Dennoch legten die spanischen Behörden Wert darauf, dass die Mittel sowohl aus dem Haushalt der Zentralregierung als auch der Autonomen Gemeinschaften und Gemeinden stammten. Des Weiteren vertraten sie die Auffassung, dass es sich bei der beanstandeten Maßnahme tatsächlich um eine reine Übertragung von Mitteln unter verschiedenen Verwaltungen gehandelt habe. Demnach stellte Spanien nicht infrage, dass die Mittel im Wesentlichen aus dem Staatshaushalt und teilweise aus den regionalen und lokalen Haushalten stammten. Außerdem handelte es sich bei der Maßnahme nicht um eine einfache Übertragung von Mitteln zwischen Verwaltungen, denn letztlich wurden die Mittel für die Errichtung des DVB-T-Netzes durch Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (wie in Abschnitt 6.2.1.2 erläutert wird), verwendet. (149) Angesichts dieser Umstände wird der Schluss gezogen, dass die betreffende Maßnahme direkt aus dem Staatshaushalt und den Haushalten bestimmter Autonomer Gemeinschaften und Gemeinden finanziert wurde. Die in Erwägungsgrund (44) beschriebene laufende Beihilfe wurde nicht zulasten des Staatshaushaltes, sondern direkt aus dem Haushalt der Autonomen Gemeinschaften finanziert. Sie ist somit dem Staat zuzurechnen und mit der Verwendung staatlicher Mittel verbunden. 6.2.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil der Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (150) Die beanstandete Maßnahme impliziert eine Übertragung von staatlichen Mitteln an bestimmte Unternehmen. Obwohl im Vertrag das Konzept eines Unternehmens nicht definiert ist, wird unabhängig von ihrem Status und ihrer Finanzierung auf jede natürliche oder juristische Person Bezug genommen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. In der von den Gerichten bestätigten Praxis der Kommission wird der Betrieb von Netzen zur Ausstrahlung von Fernsehen als wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet (71), die mit anderen Fällen vergleichbar ist, die mit der Verwaltung von Infrastruktur durch die regionalen Behörden verbunden sind (72). Im vorliegenden Fall sind Plattformbetreiber und die meisten öffentlichen Unternehmen bzw. Gemeinden als Netzbetreiber im Register der CMT eingetragen. Diese Tatsache lässt darauf schließen, dass sie bestimmte Dienstleistungen erbringen, die nach der konsolidierten Praxis eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Ein Markt liegt vor, wenn, wie im vorliegenden Fall, andere Betreiber bereit oder in der Lage sind, die betreffende Dienstleistung zu erbringen. So stellte beispielsweise Astra vor dem Ausbau der Versorgung im Gebiet II in mehreren Sitzungen den Autonomen Gemeinschaften sein Angebot vor. Überdies nahm Astra im März 2008 an einer in Kantabrien veröffentlichen technologieneutralen Ausschreibung für die Erbringung der Digitalfernsehdienste in den Gebieten II und III teil und erhielt den Zuschlag. Die Tatsache, dass die öffentlichen Unternehmen und Gemeinden keine Vergütung für ihre Dienstleistungen erhalten, steht nicht im Widerspruch dazu, dass die betreffenden Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werden. (73) (151) Die Kommission teilt nicht das von Spanien vorgebrachte Argument, der Betrieb des terrestrischen Netzes durch die Autonomen Gemeinschaften, die öffentlichen Unternehmen und Gemeinden gehöre zur Ausübung ihrer offiziellen Aufgaben als öffentliche Behörde, weshalb Artikel 107 AEUV keine Anwendung finde. Es wird eingeräumt, dass die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Rechte durch den Staat selbst oder die Behörden, die im Rahmen der öffentlichen Verwaltung tätig sind, keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Wettbewerbsregeln darstellen (74). Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates sind oder ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden sind. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes finden sich mehrere Beispiele von Tätigkeiten, die unter diese Kategorie fallen, wodurch eine Trennungslinie zwischen rein staatlichen Aufgaben und kommerziellen Dienstleistungen, die eine staatliche Stelle ausüben kann, gezogen wird. Unter diese Kategorie fallen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Militär oder der Polizei; die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Sicherheit der Luftfahrt; die Flugsicherung (75); die Überwachung der Umwelt, bei der es sich um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse handelt, die zu den wesentlichen Aufgaben des Staates zählt, soweit sie den Umweltschutz in Seegebieten betrifft (76); Tätigkeiten im Bereich der Normung sowie Forschungs- und Entwicklungsleistungen und damit verbundene Tätigkeiten (77). (152) In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Ansicht, dass im vorliegenden Fall der Betrieb des terrestrischen Rundfunknetzes weder zu den Pflichten oder Vorrechten des Staates zählt noch eine typische Tätigkeit darstellt, die nur der Staat ausführen kann. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich nicht um die üblichen Aufgaben einer öffentlichen Behörde und sie sind an sich wirtschaftlicher Natur, was durch die Tatsache belegt wird, dass unterschiedliche Unternehmen auf dem Markt des Gebiets I tätig sind. Zweitens war ein privates Unternehmen, das von keiner öffentlichen Behörde abhängig ist, nämlich Astra, an der Erbringung dieses Dienstes im Gebiet II interessiert (wie durch seine Beteiligung als Bieter in der Ausschreibung von Kantabrien im Jahr 2008 belegt wird). Drittens betrifft die Errichtung des Netzes im Gebiet II ausschließlich die Übertragung nationaler und regionaler privater Kanäle. (78) Der wirtschaftliche Charakter der Errichtung eines digitalen terrestrischen Netzes im Gebiet II wurde von mehreren Urteilen des Gerichtshofes bestätigt; siehe z. B. Rechtssache T-808/14 Spanien/Kommission (79); verbundene Rechtssachen T-37/15 und T-38/15, Abertis und Telecom Castilla-la Mancha/Kommission (80); Rechtssache T-487/13 Navarra de Servicios y Tecnologías, SA/Europäische Kommission (81). Aufgrund dessen wird der Schluss gezogen, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes durch die Autonomen Gemeinschaften, öffentlichen Unternehmen und Gemeinden nicht unter die Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse fällt. Unmittelbar Begünstigte der Beihilfe (153) Die Betreiber der Plattform DVB-T sind die unmittelbar Begünstigten der beanstandeten Maßnahmen, da sie die Empfänger der für die Aufrüstung und den Ausbau des Netzes im Gebiet II und für die Lieferung von Telekommunikationsausrüstung im Zusammenhang mit ihrem Netz bestimmten Mittel waren. Ebenso sind sie die Empfänger der laufenden Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung dieser Netze. Die Autonomen Gemeinschaften wählten verschiedene Formen für den Ausbau der Versorgung und somit wurden unterschiedliche Arten von unmittelbar Begünstigten ermittelt. (154) Zum einen beauftragten einige Autonome Gemeinschaften (82) ein öffentliches Unternehmen, manchmal ein Telekommunikationsunternehmen, mit dem Ausbau der Versorgung. Diese Unternehmen führten Ausschreibungen zu diesem Zweck durch und beauftragten den Zuschlagsempfänger der Ausschreibung oder führten den Ausbau selbst nach dem Erwerb der erforderlichen Ausrüstung durch. (155) Dank der staatlichen Beihilfe sind diese öffentlichen Unternehmen heute in der Lage, das DVB-T-Netz im Gebiet II zu betreib

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.