Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2034 der Kommission vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4048) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D2034. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

altung der Rundfunkanbieter bei der Nutzung der Satellitenplattform der Grund für die Auflösung des Vertrags mit Astra gewesen, hätten die kantabrischen Behörden nicht anderen Autonomen Gemeinschaften die Satellitenlösung empfohlen. 3.1.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (73) Was die Vorteile betrifft, die den Netzbetreibern und insbesondere Abertis erwachsen seien, so stellt Astra fest, dass an Abertis in seiner Eigenschaft als Lieferant von Telekommunikationsausrüstung etwa 45 % der Aufträge für die Digitalisierung der terrestrischen Zentren in den von dem Ausbau der Versorgung betroffenen Gebieten vergeben worden seien. Da Abertis Betreiber einer Plattform sei, werde durch die Digitalisierung des Netzes sein kommerzielles Angebot für die Rundfunkanbieter verbessert, da das DVB-T jetzt fast 100 % der Bevölkerung erreiche, ohne dass zusätzliche Kosten entstanden seien, während die Digitalisierung der terrestrischen Übertragung ohne die angefochtene Maßnahme etwa 96 % bis 98 % der Bevölkerung zugutegekommen wäre. Des Weiteren ziehe Abertis Nutzen daraus, dass Astra als wichtigster konkurrierender Betreiber einer alternativen Plattform nicht durch einen Einstieg in das Gebiet II auf dem spanischen Markt habe Fuß fassen können. (74) Außerdem profitierte Abertis nach Angaben von Astra von weiteren auf die Maßnahmen zurückgehenden Vorteilen. Zum einen seien einer hohen Zahl von terrestrischen Zentren von Abertis, die tatsächlich von dem Unternehmen selbst betrieben würden, die von den spanischen Behörden im Bereich der untersuchten Maßnahmen bereitgestellten Mittel zugutegekommen. Dies gelte insbesondere für die Zentren in dem Gebiet, in dem RTVE (öffentliche Rundfunkanstalt) verpflichtet sei, das Signal anzubieten, diese Pflicht aber nicht für die privaten Rundfunkanbieter bestehe (etwa 2,5 % der Bevölkerung). Zum anderen behauptet Astra, Abertis habe indirekt in benachbarten Märkten wie dem Übertragungsmarkt von der staatlichen Beihilfe profitiert. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, die untersuchte Maßnahme habe zu einer Wettbewerbsverzerrung im Gebiet III geführt. (46) (75) Nach Auffassung von Astra gehören die Satellitenplattform und die terrestrische Plattform zum selben Markt. Die Unterscheidung zwischen Bezahlfernsehen und frei empfangbarem Fernsehen sei in Bezug auf den Wettbewerb zwischen den Plattformen nicht zutreffend. Bereits heute konkurrierten die terrestrische Plattform und die Satellitenplattform bei der Übertragung des Bezahlfernsehens, da es bereits mindestens zwei Bezahlfernsehkanäle gebe, die ihr Signal über DVB-T anböten, und einer der beiden Kanäle sein Programm nur über diese Technologie anbiete. Außerdem haben Astra zufolge sämtliche zugelassenen Rundfunkanbieter bei der Regierung bereits eine Lizenz zur Ausstrahlung ihrer Inhalte als Bezahldienste beantragt. (76) In seiner Eingabe vom 27. Mai 2019 vertrat Astra den Standpunkt, dass die in Rede stehenden Maßnahmen selektiv seien und nicht die Entwicklung von Rundfunktätigkeiten insgesamt förderten, sondern terrestrischen Netzbetreibern Vorteile verschafften. Astra legt dar, dass für die Zwecke der Durchführung des Ausbaus der Versorgung in entlegenen und ländlichen Gebieten davon ausgegangen werden sollte, dass sich die Netzbetreiber, die andere Technologien verwenden, zu denen auch Astra gehöre, in einer Situation befinden, die der von Betreibern, die terrestrische Technologie verwenden, vergleichbar ist. Insbesondere weist Astra darauf hin, dass die Ausschreibungsverfahren für den Ausbau der Versorgung in einigen Fällen (z. B. Kantabrien, Navarra) unter dem Gesichtspunkt der Technologieneutralität organisiert worden seien und dass Satellitenplattformen mit terrestrischen Betreibern konkurriert und die Ausschreibung gewonnen hätten. In anderen Mitgliedstaaten (z. B. Frankreich, Portugal und dem Vereinigten Königreich) konkurrierten alternative Plattformen mit terrestrischen Plattformen. Darüber hinaus würden die Dienstleistungen eines Satellitenbetreibers, Hispasat, ausschließlich im Gebiet III in Spanien genutzt. Astra behauptet, dass die Satellitentechnik keinen Wettbewerbsnachteil gegenüber der terrestrischen Technologie habe. Nach Ansicht von Astra würden alle diese Elemente zeigen, dass sich die terrestrischen Betreiber und Betreiber, die andere Technologien verwenden, im Hinblick auf die mit den in Rede stehenden Maßnahmen verfolgten Ziele in einer vergleichbaren Situation befinden. (77) Nach Auffassung von Astra waren die untersuchten Maßnahmen nicht verhältnismäßig; das Unternehmen weist darauf hin, dass für den Umstieg auf das DVB-T erhebliche Anpassungen an den Wohnhäusern und Investitionen in die Verkabelung erforderlich seien. Darüber hinaus verweist Astra zur Stützung seines Arguments, dass der Ausbau der Versorgung über Satellit nicht teurer gewesen wäre als über die terrestrische Plattform, auf eine im November 2008 (nachfolgend „Astra-Studie“) durchgeführte interne Kostenstudie, die zusammen mit der Beschwerde vorgelegt worden war. In der Studie würden die Kosten des Ausbaus der Versorgung durch Einsatz beider Technologien, der terrestrischen Technik und der Satellitentechnik, verglichen. Die der Studie zugrunde liegenden Annahmen unterschieden sich von den von den spanischen Behörden und Abertis berücksichtigten Annahmen in verschiedener Hinsicht und unter anderem in Bezug auf die Kosten der Parabolantennen und den erforderlichen Erwerb externer Set-Top-Boxen für den Empfang des digitalen terrestrischen Fernsehens. Die Ergebnisse der Studie führten zu dem Schluss, dass der Ausbau der Versorgung über Satellit nicht unbedingt teurer gewesen wäre als beim Einsatz terrestrischer Technologie. Zudem legte Astra weitere Dokumente vor, um nachzuweisen, dass sich die Kosten für die Installation und den Betrieb beider Technologien nicht wesentlich unterschieden. (78) Des Weiteren macht Astra geltend, dass die Sicherstellung der Zugangsbeschränkungen der Rundfunkanbieter über Satellit kein Hindernis für die Ausstrahlung der frei empfangbaren Kanäle darstelle. Zugangsberechtigungssysteme bestünden in der ganzen Welt und ihr Einsatz stelle keine besondere Schwierigkeit dar. (47) Darüber hinaus sei die in Kantabrien für die Zugangskontrolle vorgeschlagene Lösung von den kantabrischen Behörden akzeptiert worden; diese hätten darüber entscheiden können, welche Benutzer für den Empfang des Dienstes aktiviert würden. Somit wäre die territoriale Beschränkung des Dienstes von der Regierung von Kantabrien kontrolliert worden. Eine spezifische Anpassung sei in diesem Zusammenhang nicht notwendig gewesen. (79) Was die Relevanz der Maßnahme anbelangt, so bestätigt Astra, dass die Satellitentechnik aufgrund von Größenvorteilen aus wirtschaftlicher Sicht desto attraktiver sei, je größer die geografische Abdeckung sei. Die Aufteilung des Gebiets II in mehr als 600 lokale und regionale Ausschreibungen habe bereits zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil für die Satellitentechnik geführt. Doch selbst wenn die spanische Regierung die Notwendigkeit einer Berücksichtigung regionsübergreifender Synergien für die Bewilligung der Mittel nicht hätte vorschreiben oder vorschlagen können, hätten die Regionen diese Möglichkeit berücksichtigen können, um sicherzustellen, dass sie die wirtschaftlichste Lösung für ihre Steuerzahler wählten. Astra behauptet, tatsächlich wäre dies beabsichtigt gewesen, bevor die spanische Zentralregierung die Maßnahme zugunsten der terrestrischen Technologie erlassen habe. Nach der Auswahl von Astra im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung hätten die kantabrischen Behörden anfänglich versucht, andere Regionen davon zu überzeugen, sich auch für die Satellitenplattform zu entscheiden, da dadurch die eigenen Kosten noch weiter gesunken wären. 3.1.3.   Staatliche Beihilfe für Betrieb und Instandhaltung (80) Astra bekräftigt, dass es sich bei einem Teil der angefochtenen Maßnahmen um eine laufende staatliche Beihilfe handele, da die Regierungen der Autonomen Gemeinschaften die Kosten des Betriebs und der Instandhaltung der lokalen Netze im Gebiet II dauerhaft finanzierten. Die jährlichen Kosten des Betriebs und der Instandhaltung der Satellitenlösung belaufen sich nach Schätzungen von Astra auf 100 000 EUR jährlich pro Kanal, obwohl Rabatte hätten gewährt werden können, wenn sich mehr als eine Region für diese Lösung entschieden hätte. 3.2.   Stellungnahmen von Abertis/Cellnex (81) Abertis ist ein Betreiber von Telekommunikationsinfrastruktur und Anbieter von Netzausrüstung. Es ist unter anderem Eigentümer der Unternehmen Retevisión S.A. und Tradia S.A., die Telekommunikationsnetze und -infrastruktur verwalten und betreiben. 3.2.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (82) Zunächst weist Abertis darauf hin, dass die untersuchten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellten. Die regionalen Behörden hätten lediglich Güter und Dienstleistungen unter Marktbedingungen im Rahmen offener Ausschreibungen erworben und seien nach wie vor Eigentümer der in den Übertragungszentren des Gebiets II installierten Ausrüstung. Aus diesem Grund seien zu keinem Zeitpunkt Mittel oder mit diesen Mitteln erworbene digitale Ausrüstung an einen externen Begünstigten übertragen worden. (83) Nach Auffassung von Abertis ist durch die angefochtenen Maßnahmen zudem den Netzbetreibern kein erkennbarer Vorteil erwachsen. Abertis macht geltend, dass es keines der lokalen Netze im Gebiet II (auch nicht in Fällen, in denen es Eigentümer der betreffenden Übertragungszentren sei) betreibe und somit keine direkten Vorteile erzielen könne. Zweitens sei Abertis im Gebiet II ausschließlich als Lieferant der Telekommunikationsausrüstung tätig gewesen. Drittens sei Abertis auch in dem Fall, in dem es die digitale Ausrüstung zur Aufrüstung eines Übertragungszentrums verkauft habe und diese Ausrüstung anschließend in einem sich im Eigentum von Abertis befindlichen Übertragungszentrum installiert worden sei, kein Vorteil erwachsen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Abertis die Übertragungszentren lediglich an die Betreiber des lokalen Netzes zu Marktbedingungen vermiete und die Digitalisierung sich nicht auf die an das Unternehmen gezahlte Mietgebühr ausgewirkt habe. Viertens unterstreicht Abertis, dass sich der Ausbau der Abdeckung eines DVB-T-Netzes um 1-2 % nicht in einem wirtschaftlichen Gewinn für Abertis als Betreiber der Plattform des Gebiets I niederschlage. Schließlich habe die Digitalisierung des Gebiets II keine Auswirkungen auf den Preis, den Abertis den Rundfunkanbietern für seine Übertragungsdienste in Rechnung stellen könne, insbesondere da der von Abertis in Rechnung gestellte Vorleistungspreis von der Kommission für den Telekommunikationsmarkt, einer spanischen Regulierungsbehörde (nachfolgend „CMT“), festgelegt werde. (48) (84) In Bezug auf die lokalen Netzbetreiber des Gebiets II (Gemeinden) vertritt Abertis die Auffassung, dass kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sein könne, da diese die Voraussetzungen, um als Unternehmen eingestuft zu werden, gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllten und in jedem Fall eine öffentliche Dienstleistung erbrächten. (85) Darüber hinaus erklärte Abertis, dass durch die untersuchten Maßnahmen den Rundfunkanbietern kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Der Umstieg auf die Digitaltechnik im Gebiet II habe nicht zu einem Anstieg der Zahl der Zuschauer gegenüber den Personen geführt, die vor dem Beginn des Umstiegs auf die digitale Rundfunkübertragung im Jahr 2005 Zugang zum analogen Fernsehen gehabt hätten. (86) Außerdem ist Abertis der Ansicht, dass die angefochtenen Maßnahmen keinen nennenswerten Einfluss auf den Wettbewerb zwischen den Netzbetreibern gehabt hätten. Die Tatsache, dass weder Astra noch ein anderer privater Betreiber in den letzten zwanzig Jahren Interesse an der Erbringung der Übertragungsdienste im Gebiet II gezeigt habe, bestätige, dass kein Markt bestanden habe und eine staatliche Maßnahme erforderlich gewesen sei, um die Bereitstellung von Dienstleistungen zu fördern. Insbesondere liege keine Wettbewerbsverzerrung zwischen der Satellitenplattform und der DVB-T-Plattform vor, da es sich um zwei unterschiedliche Märkte handele. Darüber hinaus sei durch die Digitalisierung der terrestrischen Netze im Gebiet II in keiner Weise die Wettbewerbsstruktur der relevanten Märkte verändert worden; es habe sich lediglich um eine notwendige technische Aufrüstung der bestehenden analogen Plattform gehandelt. (87) Abertis bringt vor, dass die über die Netze des Gebiets II erbrachten Rundfunkdienstleistungen auf lokale abgesonderte Gebiete beschränkt seien, so dass keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten vorlägen. (88) Sofern die Kommission zu dem Schluss käme, die zuständigen öffentlichen Behörden oder ihre Tochterunternehmen seien Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, vertritt Abertis die Ansicht, die Mittel zur Finanzierung des Umstiegs auf die Digitaltechnik im Gebiet II seien ein Ausgleich für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung. Diesbezüglich geht Abertis davon aus, dass die angefochtenen Maßnahmen die im Urteil in der Rechtssache Altmark (49) festgelegten Voraussetzungen erfüllten und keine staatliche Beihilfe vorliege. (89) In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2019 erklärt Cellnex, dass die fraglichen Maßnahmen nicht selektiv seien und daher keine staatliche Beihilfe darstellten. Aus der Sicht von Cellnex befinden sich die DVB-T- und die Satellitentechnik im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel nicht in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation. Insbesondere unterlägen DVB-T und Satellitenübertragung unterschiedlichen Rechtsvorschriften, und im Gegensatz zur Satellitenübertragung habe DVB-T Gemeinwohlcharakter. Die terrestrische Technologie verfüge über eine bereits vorhandene Infrastruktur und DVB-T habe von den Synergien profitiert, die sich aus der Digitalisierung von Gebiet I ergeben hätten. Cellnex weist außerdem darauf hin, dass Rundfunkanbieter oftmals nicht das Recht hätten, über Satellit zu senden, und dass sie die erforderlichen Rechte an Inhalten für ihre Programmgestaltung neu verhandeln müssten. Dies würde die Kosten der Inhalte erhöhen, und die Urheber der Inhalte könnten möglicherweise nicht gewillt sein, die Rechte zu verkaufen. Darüber hinaus wären die Kosten im Zusammenhang mit der Satellitentechnik erheblich höher als die Kosten im Zusammenhang mit DVB-T, wie aus verschiedenen Studien in der Verfahrensakte hervorgehe. Cellnex legt dar, dass die Astra-Studie mehrere Mängel habe und sich die Kommission daher nicht auf sie stützen könne. (90) Cellnex macht geltend, dass die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2013 die Nichtigkeit des Einleitungsbeschlusses nach sich ziehe. Nach Auffassung von Cellnex hätte die Kommission nach der Nichtigerklärung des Beschlusses von 2013 einen neuen Einleitungsbeschluss erlassen müssen, in dem dargelegt wird, aus welchen Gründen die untersuchten Maßnahmen selektiv sind. Cellnex macht geltend, dass es in Ermangelung eines solchen Beschlusses nicht seine Verteidigungsrechte ausüben könne. 3.2.2.   Bestehende Beihilfe (91) Nach Auffassung von Abertis begann der Aufbau von Rundfunknetzen im Gebiet II im Jahr 1982 in einem nicht liberalisierten Rundfunksektor. Zu diesem Zeitpunkt habe Spanien über ein gesetzliches Monopol auf dem Markt der terrestrischen Rundfunkübertragung verfügt. Öffentliche Mittel würden zur Finanzierung der Installation, der Instandhaltung und des Betriebs der lokalen Netze im Gebiet II verwendet, die vor der Liberalisierung dieses Sektors errichtet worden seien. Somit stelle die untersuchte Maßnahme eine bereits bestehende laufende Beihilfe dar. 3.2.3.   Vereinbarkeit (92) Abertis macht geltend, dass jede mögliche staatliche Beihilfe mit den Bestimmungen des Artikels 106 AEUV vereinbar wäre, da sämtliche Bedingungen der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission (50) (nachfolgend „Entscheidung nach Artikel 86 Absatz 2) erfüllt seien. (93) Sollte dies nicht der Fall sein, wäre eine mögliche Beihilfe in jedem Fall mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar. Erstens zielten die von den spanischen Behörden ergriffenen Maßnahmen darauf ab, den Prozess des Umstiegs auf die Digitaltechnik in Spanien zu beschleunigen, was als Ziel von allgemeinem Interesse in der Entscheidungspraxis der Kommission im Bereich staatliche Beihilfen anerkannt worden sei. Zweitens sei die Beihilfe ein geeignetes Instrument gewesen, da es sich bei DVB-T um eine für die Durchführung des Ausbaus der Versorgung besser geeignete Technologie handele. (51) Neben den wirtschaftlichen Gründen wies Abertis auch darauf hin, dass die Rundfunkanbieter aufgrund der Einschränkungen, denen sie sich beim Einkauf von Rechten an Inhalten für ihre frei empfangbaren Programme gegenübersähen, nur ungern die Satellitenplattformen nutzten. In den meisten Fällen erwürben sie nur Rechte zur Verbreitung der Inhalte über eine bestimmte Plattform, die DVB-T-Plattform, da diese Technologie eine differenzierte Ausstrahlung und geografische Beschränkungen ermögliche. Zudem seien die Maßnahmen verhältnismäßig, da sie ausschließlich die unbedingt erforderlichen Kosten für den Umstieg von der analogen auf die digitale Technik im Gebiet II umfassten. Mit den angefochtenen Maßnahmen würden nur die Kosten für die Digitalisierung der Übertragungszentren im Gebiet II finanziert, die im Zuge des Erwerbs und der Installation der digitalen Ausrüstung erfolge. (94) Was die Technologieneutralität der Maßnahme betreffe, so weist Abertis darauf hin, dass die terrestrische Technologie nicht die einzige von der spanischen Regierung berücksichtigte Lösung gewesen sei. Außerdem sei im Gebiet III die Satellitenplattform schließlich als geeignetste technologische Option für die Erbringung der digitalen Fernsehdienste betrachtet worden. Vor allem aber macht Abertis geltend, dass das DVB-T-System als die geeignetste und kostengünstigste Plattform für die Erbringung digitaler Fernsehdienste im Gebiet II betrachtet werde, um dieselbe Versorgung zu erreichen, die vor dem Abschalten des analogen Fernsehens bestanden habe, was in den vorgelegten Kostenstudien belegt werde. (52) 3.3.   Stellungnahme von Itelazpi (95) Itelazpi S.A. (nachfolgend „Itelazpi“) ist ein öffentliches Unternehmen der baskischen Regierung, das Dienstleistungen der Signalübertragung und die Rundfunkversorgung für Radio und Fernsehen anbietet. In seiner Eingabe vom 13. Juni 2019 erklärt Itelazpi, dass die in Rede stehenden Maßnahmen nicht selektiv seien und daher keine staatliche Beihilfe darstellten. Das Unternehmen legt dar, dass sich die DVB-T- und die Satellitentechnik im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel nicht in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden. Insbesondere unterlägen DVB-T und Satellitenübertragung unterschiedlichen Rechtsvorschriften (darunter Vorschriften über Verpflichtungen in Bezug auf die territoriale Versorgung und Vorschriften zum Urheberrecht). Anders als die Satellitentechnik habe DVB-T Gemeinwohlcharakter. DVB-T verfüge über eine bereits vorhandene Infrastruktur, aus der sich Synergien ergäben und die die Wahl der DVB-T-Technologie rechtfertige. Zudem hätten Rundfunkanbieter oftmals nicht das Recht, über Satellit zu senden, und müssten, wenn sie zur Nutzung der Satellitenplattform gezwungen seien, die erforderlichen Rechte an Inhalten für ihre Programmgestaltung neu verhandeln. Dies würde die Kosten der Inhalte erhöhen, und die Urheber der Inhalte könnten möglicherweise nicht gewillt sein, die Rechte zu verkaufen. Darüber hinaus wären die Kosten im Zusammenhang mit der Satellitentechnik erheblich höher als die Kosten im Zusammenhang mit DVB-T, wie aus verschiedenen Studien in der Verfahrensakte hervorgehe. Itelazpi übermittelte 2015 und 2019 zwei weitere, von FTI Consulting erstellte Kostenstudien (53) (nachfolgend „Itelazpi-Studie von 2015“ und „Itelazpi-Studie von 2019“). (96) Darüber hinaus werde nach Auffassung von Itelazpi im Einleitungsbeschluss nicht der Analyserahmen in Bezug auf das Kriterium der Selektivität erläutert. Itelazpi macht geltend, dass die Kommission nach der Nichtigerklärung des Beschlusses von 2013 einen neuen Einleitungsbeschluss hätte erlassen müssen, in dem hätte dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen die in Rede stehenden Maßnahmen selektiv sind. 3.4.   Stellungnahme von Radiodifusión (97) Radiodifusión ist ein Anbieter auf dem Markt für Übertragungsdienste für audiovisuelle Signale, der seit November 2005 im Betreiberregister der CMT eingetragen ist. (98) Radiodifusión befürwortet im Großen und Ganzen den Einleitungsbeschluss und teilt die Auffassung der Kommission, wobei das Unternehmen einige zusätzliche Bemerkungen vorbringt. Es vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die staatliche Beihilfe nicht die Bedingungen des Urteils in der Rechtssache Altmark erfülle und einen erheblichen Transfer öffentlicher Mittel darstelle. (99) Die untersuchte Beihilferegelung habe die bereits in den ländlichen Gebieten tätigen Netzbetreiber begünstigt. Tatsächlich habe die Maßnahme in dem von hohen Zutrittsschranken gekennzeichneten Markt durch die Begünstigung eines Betreibers, der bereits eine dominierende Stellung innegehabt habe, dazu geführt, dass die gleichen monopolistischen Muster wie in der Vergangenheit gefestigt würden. Konkret habe Abertis seine monopolistische Stellung ausbauen und die öffentliche Finanzierung tatsächlich für die Entwicklung eines neuen dichteren Netzes verwenden können, das es dem Unternehmen ermögliche, auf neuen Märkten zu konkurrieren. (100) Radiodifusión behauptet, die untersuchte staatliche Beihilfe sei nicht verhältnismäßig. Um die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit zu erfüllen, müsste sich die Beihilfe auf das Notwendige beschränken, d. h., sie dürfe nur für entlegene ländliche Gebiete anwendbar sein und müsste alle Betreiber gleichermaßen begünstigen, indem Pflichten für einen effektiven Zugang festgelegt würden. 3.5.   Stellungnahmen der Rundfunkanbieter (101) Die Rundfunkanbieter sind der Ansicht, dass die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden könne, da keinem Unternehmen und vor allem nicht den Rundfunkanbietern finanzielle Vorteile entstanden seien. Durch die Maßnahmen habe sich die Zielgruppe der Rundfunkanbieter im Vergleich zur analogen Ausstrahlung nicht vergrößert. Darüber hinaus hätten die Personen, die in den Gebieten der ausgebauten Versorgung wohnten, d. h. in ländlichen, entlegenen und kaum besiedelten Gebieten, keinen Einfluss auf den Werbemarkt und seien keine Zielgruppe der Rundfunkanbieter. Unter diesen Umständen hätten die privaten Betreiber nicht ihre Werbegebühren infolge des Ausbaus erhöht. (102) Zudem legten die Rundfunkanbieter dar, sie hätten kein Interesse an einem Umstieg auf die Satellitenplattform, auf der ihre Programme mit Hunderten von Kanälen konkurrieren müssten. Die terrestrische Plattform böte den Vorteil einer begrenzten Kapazität, was für die frei empfangbaren kommerziellen Rundfunkanbieter weniger Konkurrenz bedeute. Darüber hinaus betonten sie, dass sie in der Regel Inhalte nur für die terrestrische Plattform erwürben. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die terrestrische Rundfunkübertragung die geografische Begrenzung der Ausstrahlung sicherstelle, was bei der Rundfunkübertragung über Satellit nicht der Fall sei. (103) Des Weiteren haben die Rundfunkanbieter darauf Wert gelegt, dass sie nach dem Zuschlag der Ausschreibung von Kantabrien an Astra die Behörden dieser Autonomen Gemeinschaft darüber informiert hätten, dass sie sich einer Rundfunkübertragung über Satellit widersetzen würden, da sie Rechte für die ausschließliche Verbreitung von Inhalten über die terrestrische Plattform erworben hätten. 4.   STELLUNGNAHME

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.