Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2034 der Kommission vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4048) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D2034. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Beihilfe für die Einführung des DVB-T im Gebiet II im Zeitraum 2008-2009 durch die Autonomen Gemeinschaften und die Gemeinden gewährt, die den Begünstigten Mittel aus dem Staatshaushalt und ihren jeweiligen Haushalten bereitstellten. Darüber hinaus haben die Autonomen Gemeinschaften seit 2009 kontinuierlich eine Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb der Netze des Gebiets II gewährt. (29) Die Regulierung des Umstiegs auf die Technologie des Digitalfernsehens begann mit der Annahme des Gesetzes 10/2005 vom 14. Juni 2005 (26). Darin wurde auf die Notwendigkeit einer Förderung des Umstiegs von der analogen auf die digitale terrestrische Technologie hingewiesen und die Regierung verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Durchführung anzunehmen. (30) Aufgrund dieses Auftrags genehmigte der Ministerrat mit dem Königlichen Dekret 944/2005 den nationalen technischen Plan, in dem der 3. April 2010 als Datum für das Abschalten des analogen Fernsehens festgelegt war. (31) Der nationale technische Plan enthielt die Verpflichtung für die privaten Rundfunkanbieter, bis zu diesem Datum eine Versorgung von 96 % (27) der Bevölkerung in den jeweiligen Gebieten zu erreichen, während die öffentlichen Rundfunkanstalten bis zum selben Datum die Versorgung von 98 % der Bevölkerung in den jeweiligen Gebieten sicherzustellen hatten. (32) Im Gebiet I waren die Rundfunkanbieter verpflichtet, die Versorgung dieser Prozentsätze der Bevölkerung mit digitalem terrestrischem Fernsehen zu erreichen sowie die Kosten der Digitalisierung zu tragen. Folglich war in diesem Gebiet keine staatliche Beihilfe erforderlich. (33) Was die Gebiete II und III anbelangt, so war in der zwölften Zusatzbestimmung des nationalen technischen Plans die Möglichkeit vorgesehen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Versorgung auf 96 % bis 100% der Bevölkerung ausbauen. In diesem Zusammenhang wird im nationalen technischen Plan explizit auf das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) verwiesen und es werden sechs Voraussetzungen festgelegt, unter denen die lokalen Gebietskörperschaften diesen Ausbau der Versorgung durchführen konnten. Die Voraussetzung e sieht vor, dass die lokale Anlage dem nationalen technischen Plan für das digitale terrestrische Fernsehen entsprechen muss. (34) Anschließend genehmigte der Ministerrat am 7. September 2007 den nationalen Plan für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen (nachfolgend „Plan für den Umstieg“) (28), mit dem der nationale technische Plan durchgeführt wird. Im Plan für den Umstieg wurde das spanische Staatsgebiet in neunzig technische Projekte für den Umstieg (29) unterteilt und ein Termin für die Einstellung der analogen Rundfunkübertragung für jedes einzelne dieser Projekte festgelegt. (35) Am 29. Februar 2008 nahm das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel (nachfolgend „MITyC“) eine Entscheidung an, die darauf ausgerichtet war, die Telekommunikationsinfrastruktur auszubauen sowie die Kriterien und die Aufteilung der Finanzmittel für die Maßnahmen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft im Rahmen des Plan Avanza 2008 (30) festzulegen. Die mit dieser Entscheidung genehmigten Haushaltsmittel beliefen sich auf 558 Mio. EUR und wurden teilweise der Entwicklung des Breitbandes und teilweise der Digitalisierung des Fernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens zugewiesen, die nicht unter die den kommerziellen Rundfunkanbietern auferlegten gesetzlichen Pflichten fielen. (31) Die Digitalisierung in diesen Gebieten wurde in der Regel als „Ausbau der Versorgung“ bezeichnet und erfolgte später im Rahmen einer Reihe von Folgevereinbarungen zu bestehenden Rahmenverträgen von 2006 (32), die vom MITyC und den Autonomen Gemeinschaften zwischen Juli und November 2008 unterzeichnet (nachfolgend „Folgevereinbarungen zu den Rahmenverträgen des Jahres 2006“) und für jede einzelne Autonome Gemeinschaft gesondert im spanischen Staatsanzeiger veröffentlicht wurden. Die Folgevereinbarungen zu den Rahmenverträgen des Jahres 2006 folgen, mit einigen geringfügigen Abweichungen, im Falle aller Autonomen Gemeinschaften demselben Muster. Die Folgevereinbarungen zu den Rahmenverträgen des Jahres 2006 beziehen sich auf den Plan Avanza, den Plan für den Umstieg und das Königliche Dekret 944/2005 zur Genehmigung des nationalen Plans für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen. Aus dem Wortlaut dieser Verträge geht in den meisten Fällen hervor, dass ausschließlich die digitale terrestrische Technologie zu finanzieren ist. Aufgrund dieser Verträge übertrug das MITyC Finanzmittel an die Autonomen Gemeinschaften, die sich verpflichteten, die übrigen Kosten der Maßnahme aus ihren Haushalten zu tragen. Auch die Folgevereinbarungen enthalten die Pflicht der lokalen Behörden, die Bestimmungen der zwölften Zusatzbestimmung des nationalen technischen Plans zu erfüllen. (36) Gleichzeitig genehmigte der Ministerrat am 17. Oktober 2008 die Zuweisung weiterer 8,72 Mio. EUR für den Ausbau und die Fertigstellung der DVB-T-Versorgung im Rahmen der Projekte für den Umstieg, die im Laufe des ersten Halbjahres 2009 abzuschließen waren — Phase I des Plans für den Umstieg. Die Finanzierung wurde nach der Unterzeichnung der neuen Rahmenverträge zwischen dem MITyC und den Autonomen Gemeinschaften im Dezember 2008 (nachfolgend „Rahmenverträge des Jahres 2008“) gewährt. Diese Verträge bezogen sich auf die vorstehend genannte Finanzierung in Höhe von 8,72 Mio. EUR und wurden als „Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und der Autonomen Gemeinschaft […] für die Entwicklung des nationalen Plans für den Umstieg auf DVB-T“ bezeichnet. Sie legen eine Liste von Maßnahmen fest, die von den zentralen und regionalen Behörden finanziert werden, um das Ziel einer der bestehenden analogen Versorgung entsprechenden Abdeckung des Digitalfernsehens zu erreichen. Diese Maßnahmen stehen mit der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Zusammenhang. (37) Am 23. Februar 2009 wurde das Königliche Dekret 1/2009 über dringende Maßnahmen im Bereich der Telekommunikation erlassen. (33) Im Königlichen Dekret 1/2009 wird bestätigt, dass der Ausbau der Versorgung im Gebiet II ausschließlich mithilfe digitaler terrestrischer Technologie erfolgen soll: Artikel 2 dieses Königlichen Dekrets fügt die folgende neue Bestimmung zum Gesetz 10/2005 hinzu: „Der Zugang zu diesen über Satellitenübertragungssysteme verbreiteten Kanälen ist auf Bürgerinnen und Bürger beschränkt, die in Gebieten wohnen, in denen nach dem Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen keine Versorgung mit den Dienstleistungen des digitalen terrestrischen Fernsehens auf staatlicher Ebene gegeben ist.“ Darüber hinaus heißt es in der Präambel des genannten Dekrets, dass der von den Behörden finanzierte Ausbau der Versorgung im Gebiet II ausschließlich mithilfe terrestrischer Technologie erfolgt. Mit anderen Worten wird in dem Königlichen Dekret als gegeben vorausgesetzt, dass in den Gebieten I und II nur die terrestrische Technologie eingesetzt wird. (34) (38) Am 29. Mai 2009 genehmigte der Ministerrat die Kriterien für die Zuweisung eines Betrags von 52 Mio. EUR für die Finanzierung von Maßnahmen zur Umstellung auf DVB-T, der zur Finanzierung des Ausbaus der Versorgung im Rahmen der Projekte der Phasen II und III des Plans für den Umstieg bestimmt war. (35) Mit dem Vertrag des Ministerrats wurde eine direkte Verbindung mit dem Plan für den Umstieg hergestellt, da es in diesem heißt, dass „für das Erreichen des im nationalen Plan für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen festgelegten Ziels einer mit der analogen Technik vergleichbaren Versorgung des digitalen terrestrischen Fernsehens die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Behörden notwendig ist“ und dass „die Durchführung dieser Zusammenarbeit im Rahmen der im nationalen Plan für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen festgelegten Leitlinien erfolgt“. (39) Schließlich wurden zwischen Oktober und Dezember 2009 im spanischen Staatsanzeiger die (in Erwägungsgrund (36) erwähnten) Folgevereinbarungen zu den Rahmenverträgen des Jahres 2008 veröffentlicht, einschließlich der Finanzierung für den Ausbau der Versorgung im Rahmen der Phasen II und III des Plans für den Umstieg. In diesen Folgevereinbarungen wird festgelegt, was unter „Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung“ zu verstehen ist, wobei explizit ausschließlich auf die terrestrische Technologie Bezug genommen wird (wenn auch ohne förmlichen Ausschluss anderer Technologien). (36) (40) Nach der Veröffentlichung der Rahmenverträge des Jahres 2008 und der oben genannten Folgevereinbarungen (37) leiteten die Regierungen der Autonomen Gemeinschaften die Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung in die Wege. Zu diesem Zweck führten sie entweder selbst öffentliche Ausschreibungen durch oder beauftragten ein öffentliches Unternehmen mit dem Ausbau und/oder der Durchführung der Ausschreibung. Die Beihilfen wurden teilweise mit dem MITyC vereinbart und somit aus dem Haushalt der Zentralregierung finanziert (siehe die Erwägungsgründe (35) bis (38)) sowie teilweise von den Autonomen Gemeinschaften selbst getragen. In manchen Fällen beauftragten die Autonomen Gemeinschaften die Gemeinden mit dem Ausbau. (41) Die Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung beinhalteten, dass das Unternehmen, dem der Zuschlag erteilt wurde, mit der Bereitstellung (oftmals der Errichtung) eines operativen DVB-T-Netzes beauftragt wurde. Dabei zählen unter anderem der Entwurf und die technische Planung des Netzes, die Signalübertragung, die Errichtung des Netzes sowie die Lieferung der erforderlichen Ausrüstung zu den durchzuführenden Aufgaben. Die Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung beinhalteten in der Regel — abgesehen von dem Vertrag über die Bereitstellung eines operativen DVB-T-Netzes — auch die Lieferung der erforderlichen Ausrüstung (und in bestimmten Fällen die Bereitstellung von Ausrüstung ohne Kosten für den Netzbetreiber). Darüber hinaus beinhalteten die Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung häufig akzessorische Verträge in Bezug auf die Digitalisierung der Übertragungszentren oder die Errichtung neuer Übertragungszentren (wie z. B. Arbeiten zur Anpassung der Gebäude, Energieversorgung, „strikte Wartung“, Mietverträge, Sicherheits- und Gesundheitsstudien). Bei den übrigen Auswahlverfahren handelte es sich um Ausschreibungen für die Lieferung von Telekommunikationsausrüstung, die für bereits bestehende Netze organisiert wurden. Es wurde erwartet, dass das Unternehmen, dem der Zuschlag im Rahmen der Ausschreibung erteilt wurde, diese mit der notwendigen Ausrüstung aufrüstet, d. h. die Ausrüstung liefert, installiert und in Betrieb nimmt. (42) Bei den meisten Ausschreibungen nahmen die zuständigen Behörden explizit bei der Festlegung des Ausschreibungsgegenstands (38) oder implizit bei der Beschreibung der technischen Spezifikationen oder der zu finanzierenden Ausrüstung (39) Bezug auf die terrestrische Technologie und das DVB-T. In den wenigen Fällen, in denen die Satellitentechnik ausdrücklich erwähnt wurde, wurde auf die Parabolantennen für den Empfang des Satellitensignals auf terrestrischen Masten (40) oder Ausrüstung für den Zugang zum digitalen Fernsehen im Gebiet III (41) Bezug genommen. Nur sehr wenige Ausschreibungen konnten als technologieneutral angesehen werden. Diese technologieneutralen Ausschreibungen wurden in einer Weise formuliert, dass — trotz der Pläne der spanischen Regierung, DVB-T nur für den Ausbau der Versorgung einzusetzen — andere Technologien als DVB-T nicht ausgeschlossen wurden. (42) Einige der Behörden wählten anstelle von Ausschreibungen einen anderen Weg, um die DVB-T-Abdeckung auszuweiten. So gewährte beispielsweise das Baskenland dem regionalen Netzbetreiber Itelazpi direkte finanzielle Unterstützung. Eine ähnliche Lösung wurde auch in Navarra gewählt. (43) Insgesamt wurden in den Jahren 2008-2009 knapp 163 Mio. EUR aus dem zentralen Staatshaushalt (teilweise Darlehen zu günstigen Bedingungen, die den Autonomen Gemeinschaften vom MITyC gewährt wurden (43)) sowie 60 Mio. EUR aus den Haushalten der 16 untersuchten Autonomen Gemeinschaften (alle außer Kastilien-La Mancha) für den Ausbau im Gebiet II investiert. Zudem wurde der Ausbau von Gemeinden mit eigenen Mitteln in Höhe von rund 3,5 Mio. EUR finanziert. (44) Als zweiten Schritt führten manche Autonomen Gemeinschaften nach dem Ausbau des DBV-T im Gebiet II ab dem Jahr 2009 weitere Ausschreibungen durch oder schlossen — ohne Ausschreibungen — entsprechende Verträge über den Betrieb und die Instandhaltung der während des Ausbaus digitalisierten und eingesetzten Ausrüstung. Im Gegensatz zu den Beihilfen für den Umstieg stellen diese letztgenannten Maßnahmen laufende Beihilfen dar. Da diese für den Betrieb und die Instandhaltung des im Gebiet II installierten terrestrischen Netzes bestimmt sind, sind auch diese Verträge nicht technologieneutral. Der Gesamtbetrag der im Zuge der Ausschreibungen für den Betrieb und die Instandhaltung gewährten Mittel (laufende Beihilfen) in den Jahren 2009-2011 belief sich auf mindestens 32,7 Mio. EUR. 2.3.   Entwicklungen nach 2013 (45) Nachdem der Beschluss von 2013 ergangen war, haben einige Autonome Gemeinschaften bestimmte Änderungen bei den Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Infrastruktur vorgenommen. Das heißt im Einzelnen (Erwägungsgründe 46 bis 60): (46) In Andalusien veröffentlichte die Vergabebehörde am 12. November 2014 eine Ausschreibung für Telekommunikationsdienste, um den Empfang frei empfangbarer nationaler digitaler Fernsehkanäle in bestimmten geografischen Gebieten der Autonomen Gemeinschaft Andalusien zu ermöglichen. Der Zuschlag wurde am 11. April 2017 U.T.E Andalucía Televisión Digital (Retevisión und Axión Infraestructuras de Telecomunicaciones, S.A.) erteilt. Der Vertrag wurde am 9. Juni 2017 unterzeichnet. (47) In Aragonien wurde am 25. November 2016 die Ausschreibung für die Bereitstellung digitaler Fernsehdienste in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten veröffentlicht. Der Zuschlag wurde am 19. Mai 2017 Retevisión erteilt und der Vertrag wurde am 26. Juni 2017 unterzeichnet. (48) Auf den Balearen wurde am 14. Juli 2014 eine Ausschreibung veröffentlicht. Der Vertrag wurde am 5. November 2014 an Tradia Telecom, S.A. vergeben. (49) Auf den Kanarischen Inseln wurde am 28. Januar 2015 die Ausschreibung für Rundfunkdienste für nationale und regionale digitale Fernsehkanäle in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten der Autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln (wettbewerblicher Dialog) veröffentlicht. Laut den von den spanischen Behörden am 5. Februar 2021 übermittelten Informationen wurde der Vertrag im Januar 2020 unterzeichnet und der Betrieb der Dienste am 3. Juli 2020 aufgenommen. (50) In Kantabrien wurde am 13. Mai 2015 die Ausschreibung für Rundfunkdienste für digitale Fernsehkanäle in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten der Autonomen Gemeinschaft veröffentlicht. Der Zuschlag wurde am 2. Dezember 2015 Retevisión erteilt und der Vertrag wurde am 14. März 2016 unterzeichnet. (51) In Extremadura wurde die Ausschreibung für Telekommunikationsdienstleistungen, die die Verbreitung und den Empfang von digitalen Fernsehkanälen in bestimmten Gebieten der Autonomen Gemeinschaft Extremadura ermöglichen, am 3. April 2015 veröffentlicht. Der Zuschlag wurde am 30. Dezember 2015 Retevisión erteilt und der Vertrag wurde am 15. März 2016 unterzeichnet. (52) In Navarra wurde am 11. November 2014 eine Ausschreibung für den Ausbau des Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten veröffentlicht. Am 28. Mai 2019 beschlossen die Behörden von Navarra, den Vertrag nicht zu vergeben, und annullierten das Verfahren. (53) In La Rioja wurde das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs am 13. November 2014 veröffentlicht. Laut den von den spanischen Behörden am 5. Februar 2021 übermittelten Informationen läuft das Verfahren noch. (54) Die Autonome Gemeinschaft Asturien eröffnete am 28. Dezember 2018 ein Ausschreibungsverfahren für die Colocation von Ausrüstung (44). Der Zuschlag ging am 10. Januar 2019 an Retevisión. Am 19. Dezember 2018 wurde ein Ausschreibungsverfahren für einen Dienstleistungsvertrag für die Instandhaltung eröffnet. Darüber hinaus wurde am 10. Dezember 2018 ein Ausschreibungsverfahren für Rundfunkdienste in Asturien mit im Eigentum von Asturien befindlicher Ausrüstung eröffnet. Laut den von den spanischen Behörden am 16. Januar 2019 übermittelten Informationen laufen die beiden Ausschreibungsverfahren noch. (55) Was Galicien angeht, teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, dass Galicien nicht beabsichtige, Betriebs- und Instandhaltungstätigkeiten für Betreiber im Gebiet II zu finanzieren, und daher keine neuen technologieneutralen Ausschreibungen durchführen werde. Betriebs- und Instandhaltungstätigkeiten von Rundfunknetzbetreibern im Gebiet II fielen nicht in die Zuständigkeit der Autonomen Gemeinschaft, sondern in die der Gemeinden. (56) Die spanischen Behörden teilten der Kommission mit, dass Madrid ein Ausschreibungsverfahren für die Instandhaltung von Ausrüstung für das Digitalfernsehen eröffnet habe. Der Zuschlag wurde am 8. Juli 2019 Retevisión erteilt und der Vertrag wurde am 7. August 2019 unterzeichnet. Im Zusammenhang mit Melilla und Murcia teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, dass keine Ausschreibung durchgeführt werde und dass die Gemeinden für die Instandhaltung zuständig seien. (57) Laut den von Spanien erhaltenen Informationen hat das Baskenland nach dem Beschluss von 2013 weder Ausschreibungen durchgeführt, noch beabsichtigt es, dies zu tun. Stattdessen hat das Baskenland eine Erklärung betreffend Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) abgegeben. Die Vereinbarung betreffend die Dienstleistungen für die Ausdehnung der Abdeckung der Fernsehkanäle in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland wurde am 2. Dezember 2014 vom Regierungsrat gebilligt. (58) Im Hinblick auf Ceuta haben die spanischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass kein Ausschreibungsverfahren durchgeführt wird; sie machten geltend, dass alle Zahlungen für Instandhaltung unter die De-minimis-Regeln fielen. (59) In der Valencianischen Gemeinschaft wurden alle Ausschreibungen für die Instandhaltung von Ausrüstung im Januar 2017 durchgeführt. Der Zuschlag wurde im Dezember 2017 Retevisión erteilt und der Vertrag wurde am 18. Mai 2018 unterzeichnet. Der Vertrag beschränkt sich auf die Instandhaltung von Ausrüstung und beinhaltet nicht die Erbringung von Dienstleistungen für die korrektive und präventive Instandhaltung. (60) Katalonien hat am 3. August 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union (45) eine Ausschreibung für die Übertragung und Verteilung von audiovisuellen Signalen veröffentlicht, um die Bevölkerung Kataloniens im Gebiet II zu versorgen. 2019 wurde ein Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, der um ein weiteres Jahr verlängert werden kann. (61) Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass in einigen Autonomen Gemeinschaften die ursprünglichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Betriebs- und Instandhaltungsbeihilfen ab dem Datum der Auflösung der ursprünglichen Verträge infolge des Inkrafttretens der Verträge über die neuen geänderten Maßnahmen oder der Einführung einer neuen Rechtsgrundlage für die laufenden Betriebs- und Instandhaltungsbeihilfen (die nach spanischer Auffassung unter die DAWI-Vorschriften oder die De-minimis-Regeln fallen) beendet wurden. (62) Die rechtliche Würdigung der neuen geänderten Maßnahmen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Mit dem vorliegenden Beschluss wird der Bewertung der geänderten Maßnahmen im Hinblick auf die Regeln für staatliche Beihilfen in keiner Weise vorgegriffen. 2.4.   Begründung für die Einleitung des Verfahrens (63) Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission zunächst festgestellt, dass auf die beschriebene Maßnahme alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien zuzutreffen scheinen und sie daher als staatliche Beihilfe angesehen werden könnte. (64) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es auf dem Rundfunkmarkt unterschiedliche Ebenen gibt, wurde im Einleitungsbeschluss zwischen drei Kategorien von Begünstigten der staatlichen Beihilfen unterschieden: i) Netzbetreiber, ii) Lieferanten von Telekommunikationsausrüstung, die an den Ausschreibungen für die Lieferung der für den Ausbau erforderlichen Ausrüstung teilgenommen haben, sowie iii) Rundfunkanbieter, die Fernsehkanäle betreiben. (65) Die Kommission kam zu dem vorläufigen Schluss, dass die Beihilferegelung durch die Finanzierung der Kosten für den Ausbau der DVB-T-Plattform zu einer möglichen oder realen Wettbewerbsverzerrung zwischen den Lieferanten der Telekommunikationsausrüstung, die im Bereich der unterschiedlichen Technologien tätig sind, sowie zwischen den Betreibern der terrestrischen und der Satellitenplattform geführt haben könnte. Im Einzelnen ergab sich nach der vorläufigen Auffassung der Kommission Folgendes (Erwägungsgründe 66 bis 68): (66) Es könnte zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen verschiedenen Plattformen (terrestrisch und Satellit) kommen, da die angefochtene Maßnahme auf die Digitalisierung und Neuinstallation terrestrischer Übertragungszentren abzielt, ohne die Satellitentechnologie zu berücksichtigen. (67) Die angefochtene Maßnahme könnte auch den Wettbewerb zwischen Rundfunkanbietern verzerren. In der Vergangenheit haben die terrestrische Plattform traditionell frei empfangbare Rundfunkanbieter und die Satellitenplattform vorwiegend Pay-TV- oder Pay-per-view-Anbieter gehostet. Zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses starteten frei empfangbare Rundfunkanbieter jedoch Pay-TV-Initiativen auf der terrestrischen Plattform und bemühten sich Rundfunksatellitenbetreiber um den Zugang zu den frei empfangbaren Kanälen, um ihr Angebot zu vervollständigen und aktiver mit den frei empfangbaren Rundfunkanbietern zu konkurrieren. (68) Was die Lieferanten von Telekommunikationsausrüstung angeht, schien die angefochtene Maßnahme einen Wettbewerbsvorteil (in Form einer erhöhten Nachfrage) zugunsten dieser Lieferanten zu bedingen. (69) Bei ihrer vorläufigen Bewertung gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, und sie fand keine Gründe, aus denen sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte, da offenbar keine Ausnahmeregelung anwendbar war. (70) Für weitere konkrete Einzelheiten verweist der vorliegende Beschluss auf den Einleitungsbeschluss. 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 3.1.   Stellungnahme von Astra 3.1.1.   Allgemeines (71) Astra bestätigt seinen Standpunkt, nach dem es sich bei den Maßnahmen zur Durchführung des Umstiegs auf das digitale terrestrische Fernsehen um einen von der Zentralregierung ausgearbeiteten und von den Regionalbehörden ausgeführten koordinierten Plan gehandelt habe. Astra vertritt die Auffassung, dass die staatliche Beihilfe für den Ausbau der Versorgung auch unter der Annahme, dass sie auf regionaler Ebene konzipiert, organisiert und ausgeführt wurde, eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellte. (72) Im Zusammenhang mit der Ausschreibung in Kantabrien besteht Astra darauf, dass entgegen den Behauptungen der spanischen Behörden die kantabrischen Behörden für die Einholung der Genehmigungen der Rundfunkanbieter für die Bereitstellung ihrer Programme über die Satellitenplattform verantwortlich gewesen seien. Obwohl die Rundfunkanbieter ihre Schreiben im März 2008 versandt hätten, hätten die kantabrischen Behörden darüber hinaus die im Juli 2008 ausgewählte satellitengestützte Alternative anderen Autonomen Gemeinschaften empfohlen. Wäre, wie Spanien behauptet, die Zurückh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.