Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2034 der Kommission vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4048) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D2034. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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://www.televes.es). Gleiches gilt für Mier (http://www.mier.es), Elecnor (http://www.elecnor.es/es.negocios.infraestructuras/telecomunicaciones) Itelsis, BTESA, Axion, Retegal, Itelazpi und Telecom CLM. (91)  Bei den Ausschreibungen für das Gebiet II zum Ausbau der Versorgung wurden häufig schlüsselfertige Lösungen verlangt, bei denen die Integration, Installation und Lieferung verschiedener Ausrüstungskomponenten erforderlich war (Parabolantenne, Antenne, Sender, Satellitenempfänger). In den meisten Fällen umfasste die angebotene Lösung die Ausrüstung für den Empfang des digitalen Signals über Satellit, das von den Rundfunkanbietern bereits über Satellit verbreitet wird. (92)  Siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-393/04 und C-41/05 Air Liquide Industries Belgium ECLI:EU:C:2006:403, Rn. 31, wo es heißt: „Was die dritte Bedingung in Bezug auf die Selektivität der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen angeht, so steht fest, dass die betreffenden Steuervorteile nicht für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, sondern Unternehmen gewährt werden, die Tätigkeiten bestimmter Art ausüben, nämlich denjenigen, die in Erdgasverdichterstationen Motoren zum Antrieb der Verdichter einsetzen, die den Druck in den Versorgungsleitungen erzeugen.“ (93)  Siehe Rechtssache C-70/16 P Comunidad Autonoma de Galicia, Retegal/Kommission ECLI:EU:C:2017:1002, Rn. 61. (94)  Ebenso scheinen einige der Beteiligten zu versuchen, die Selektivität der Maßnahme zu bestreiten, indem sie anführen, dass diese Maßnahme Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, keinen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen würde. Diese Argumente sind zurückzuweisen. Erstens verschafft diese Maßnahme, wie in Abschnitt 6.2.1.2 des vorliegenden Beschlusses dargelegt wird, Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. einen wirtschaftlichen Vorteil. Zweitens ist die Prüfung der Selektivität einer Maßnahme keine zweite Prüfung anderer Kriterien für das Vorliegen einer Beihilfe (wie das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Tatsache, dass der Begünstigte der Maßnahme ein Unternehmen ist). (95)  Siehe beispielsweise zu einer steuerlichen Maßnahme die Rechtssache C-222/04, Cassa di Riparmio di Firenze, EU:C:2006:8, Rn. 136 bis 138. (96)  Siehe Rechtssache T-674/17, Port de Bruxelles u. a./Kommission, EU:T:2019:651, Rn. 179. (97)   „Daher hat das Gericht nach der Feststellung, dass die Entgeltordnung von 2006 für alle Fluggesellschaften, die den Flughafen Lübeck nutzten oder nutzen könnten, in nicht diskriminierender Weise gelte, mit Blick auf die Begründung des streitigen Beschlusses zu Recht befunden, dass die Kommission diese Entgeltordnung zu Unrecht als selektiv eingestuft habe.“ Rn. 64 des Urteils in der Rechtssache C-524/14 P Europäische Kommission/Hansestadt Lübeck (ECLI:EU:C:2016:971). (98)  DVB-T wurde durch das Gesetz 10/2005 vom 14. Juni 2006 über dringende Maßnahmen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens, das Satellitenfernsehen durch das Gesetz 37/1995 über Telekommunikation über Satellit und Kabeldienste durch das Gesetz 42/1995 über Kabelkommunikation geregelt. (99)  Urteil in der Rechtssache C-518/13 Eventech Ltd./The Parking Adjudicator, ECLI:EU:C:2015:9. (100)  Beispielsweise mussten Funkmietwagen vorbestellt werden und konnten weder von den Fahrgästen an der Straße herangewinkt werden noch durften sie auf Fahrgäste warten, die keine Vorbestellung vorgenommen haben. Zudem unterlagen die London-Taxis der „Beförderungspflicht“ (nach der sie einen Fahrgast, den sie aufgenommen haben, ohne Begrenzung der Entfernung bis zu seinem Bestimmungsort fahren müssen). (101)  Siehe die Rn. 59-61 des Urteils in der Rechtssache Eventech. (102)  Spanien hat zwar vorgebracht, dass der Vertrag in Kantabrien aufgelöst worden sei, weil Astra nicht imstande gewesen sei, die Signale von den Rundfunkanbietern zu bekommen, doch kann diesem Argument nicht gefolgt werden. Erstens wurde diese Argumentationslinie von einem nationalen Gericht in Spanien zurückgewiesen. Nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts von Santander war die Entscheidung der spanischen Zentralregierung, die nationale Strategie für das DVB-T zu erarbeiten, einer der Gründe, aus denen der Vertrag aufgelöst wurde (siehe das Urteil 000313/2011 des erstinstanzlichen Gerichts von Santander). Zweitens sind die Satellitenbetreiber, wie in Erwägungsgrund (184) dargelegt, imstande, mit den Rundfunkanbietern zu verhandeln und von diesen das Signal zum Zweck des Ausbaus der Versorgung im Gebiet II zu bekommen. (103)  Siehe Erwägungsgrund (227). (104)  Auch für frei empfangbare nationale Kanäle. (105)  Vergleichender Bericht über die Kosten des Ausbaus der Versorgung mit digitalem terrestrischem Fernsehen in Spanien: DVB-T gegenüber SAT (Januar 2010); Sonderbericht über vereinbarte Verfahren (25. Januar 2011). (106)  Die Schlussfolgerung, dass die spanischen Behörden die Überlegenheit der terrestrischen Technologie nicht hinreichend belegt haben, wurde durch mehrere Urteile des Gerichts bestätigt: Urteil in der Rechtssache T-541/13 (Rn. 130-144); Urteil in der Rechtssache T-462/13 (Rn. 111-124); T-465/13 (Rn. 102-117). (107)  Beschluss (EU) 2016/1385 der Kommission vom 1. Oktober 2014 (ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 52. (108)  Urteil in der Rechtssache T-808/14 Spanien/Kommission ECLI:EU:T:2016:734; Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-37/15 und T-38/15 Abertis Telecom Terrestre, SA und Telecom Castilla-La Mancha, SA/Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2016:743. (109)  Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-91/17 und C-92/17 Cellnex Telecom SA und Telecom Castilla-La Mancha SA/Europäische Kommission, ECLI:EU:C:2018:284; Urteil in der Rechtssache C-114/17 Spanien/Europäische Kommission, ECLI:EU:C:2018:753. (110)  Das digitale terrestrische Signal breitet sich weniger leicht aus als das analoge Signal, weshalb die digitale Übertragung die Errichtung neuer Zentren erforderte. (111)  Siehe die Rn. 89 und 150 des Urteils in der Rechtssache T-541/13 Abertis Telecom, SA und Retevisión I, SA/Kommission, ECLI:EU:T:2015:898. (112)  Ley 7/2010, de 31 de marzo, General de la Comunicación Audiovisual. BOE número 79, 1.4.2010; https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2010-5292. (113)  Der spanischen Wettbewerbsbehörde (Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia, CNMC) zufolge müssen die Rundfunkanbieter mit den Anbietern von Rundfunkdiensten auch im Zusammenhang mit dem Ausbau der Versorgung verhandeln (siehe die Entschließung 156/E/2019 vom 28. Mai 2019 des Generaldirektors für Informatik, Telekommunikation und öffentliche Innovation der Regierung von Navarra). (114)  In der Präambel des Allgemeinen Gesetzes 7/2010 heißt es, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes für Folgendes sorgen sollen: i) Rechtssicherheit für Unternehmen und Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor dominanten Meinungsstandpunkten oder Einschränkungen des Zugangs zu allgemeinen Inhalten von großem Interesse oder Wert; ii) klare Wettbewerbs- und Transparenzvorschriften; iii) einen verbindlichen Rahmen für sowohl den privaten als auch den öffentlichen Sektor. (115)  Am 28. Mai 2019 beschlossen die Behörden von Navarra schließlich, die Ausschreibung fallen zu lassen, und erteilten Astra nicht den Zuschlag. Astra hat gegen diesen Beschluss vor dem Verwaltungsgericht für die öffentliche Auftragsvergabe von Navarra Beschwerde eingelegt. (116)  Nach den Bestimmungen im Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Anhang zum Vertrag von Amsterdam. (117)  Unter anderem Gesetz 31/1987 vom 18. Dezember über den Rahmen der Telekommunikation, Königliches Gesetzesdekret 529/2002 vom 14. Juli zur Sicherstellung des grundlegenden Dienstes in Bezug auf das Netz zur Unterstützung der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen bei einem Streik, Urteile des Obersten Gerichts (Tribunal Supremo) (Senat für Verwaltungssache (Sala de lo Contencioso-Administrativo) 3. Kammer) vom 23. Juli 2009 (JUR 2009/381376), Entscheidungspunkt zwei; sowie vom 18. Dezember 2009 (RJ 2010/2313) Entscheidungspunkt drei: „Es liegt zweifelsohne im allgemeinen Interesse, den Ausbau und die universelle Abdeckung der staatlichen Fernsehkanäle in peripheren und entlegenen Gebieten des Staatsgebietes sicherzustellen (analog zu Gebieten, die diese Merkmale nicht aufweisen), die nicht unter die Verpflichtung der Rundfunkanbieter fallen.“ (118)  Siehe die Stellungnahme von Abertis zum Einleitungsbeschluss der Kommission, 31.1.2011. (119)  Ley 11/1998, de 24 de abril, General de Telecomunicaciones. (120)  Dazu zählen die Dienste in Zusammenhang mit der öffentlichen Verteidigung, dem Zivilschutz sowie dem Betrieb des Telefonnetzes. (121)  Ley 32/2003, de 3 de noviembre, General de Telecomunicaciones. Am 11. Mai 2014 wurde dieses Gesetz durch das Gesetz 9/2014 vom 9. Mai 2014 (Allgemeines Telekommunikationsgesetz) ersetzt. (122)  In Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetz heißt es: „Die Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die im Rahmen des freien Wettbewerbs erbracht werden.“ (123)  In Anhang II des Gesetzes 32/2003 finden sich die genauen und technologieneutralen Begriffsbestimmungen von „Telekommunikation“ und „elektronisches Kommunikationsnetz“. „ Telekommunikation: die Übertragung, Ausstrahlung oder der Empfang von Zeichen, Signalen, Texten, Bildern, Tönen oder Informationen jeglicher Art über Draht, Radiotechnik, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen “. „ Elektronisches Kommunikationsnetz: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen “. (124)  Siehe Rn. 115 des Urteils in den verbundenen Rechtssachen T-37/15 und T-38/15 Abertis Telecom Terrestre, SA und Telecom Castilla-La Mancha, SA/Europäische Kommission. (125)  Erwägungsgründe 6 und 7 sowie Klausel 5 der Vereinbarungen. (126)  Siehe Rn. 62-72 des Urteils in der Rechtssache T-462/13; Rn. 60-73 des Urteils in der Rechtssache T-465/13; Rn. 102-115 des Urteils in der Rechtssache T-487/13; Rn. 84-95 des Urteils in der Rechtssache T-541/13; Rn. 66-71 des Urteils in der Rechtssache T-461/13. Zudem befand das Gericht in allen oben erwähnten Urteilen, dass Übertragungsdienste für die Ausstrahlung der Fernsehprogramme weder im Gesetz 11/1998 noch im Gesetz 32/2003 als DAWI definiert werden. (127)  Siehe Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-66/16 P bis C-69/16 P; Urteil in der Rechtssache C-81/16. (128)  Rn. 55-79 des Urteils in der Rechtssache T-462/13. (129)  Rn. 55-80 des Urteils in der Rechtssache T-465/13. (130)  Rn. 89-119 des Urteils in der Rechtssache T-487/13. (131)  Rn. 65-95 des Urteils in der Rechtssache T-541/13. (132)  Rn. 53-78 des Urteils in der Rechtssache T-461/13. (133)  Siehe Rn. 67-76 des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-66 bis 69/16. (134)  Siehe Rn. 38-54 des Urteils in der Rechtssache C-81/16. (135)  Siehe die Urteile in den Rechtssachen T-451/13 (Rn. 65-110); T-461/13 (Rn. 53-78); T-462/13 (Rn. 55-79); T-465/13 (Rn. 55-80); T-487/13 (Rn. 89/119); C-81/16 (Rn. 38-54); verbundene Rechtssachen C-66/16 P bis C-69/16 P (Rn. 67-76). (136)  Siehe das Urteil in der Rechtssache C-390/06, Rn. 51. (137)  Siehe das Urteil in der Rechtssache T-37/15, Rn. 123 und 124. (138)  Siehe Rn. 123 des Urteils in der Rechtssache T-37/15. (139)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). (140)  Itelazpi hat keine Elemente zur Untermauerung seiner Vorbringung vorgelegt. (141)  Hispasat erbringt diese Dienstleistungen zur Unterstützung des DVB-T-Netzes im Gebiet II. (142)  Beispielsweise Frankreich. (143)  Zum Beispiel Antena 3, Cuatro, Telecinco, La Sexta, La Siete, Teledeporte, TVE, La2 und Canal 24 horas. (144)  Analyse des Fernsehmarktes, die von Spanien mit der Anmeldung der Maßnahme vorgelegt worden war: Entschädigung für Umstellungskosten aufgrund der Nutzung der „digitalen Dividende“ in Spanien, SA.32619 (2011/N). (145)  Rechtssache T-55/99, Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:T:2000:223. (146)  KOM(2002) 263 endg., „ eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle “, KOM(2003) 541 endg., Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung), und KOM(2005) 204 endg., Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk. (147)  Siehe das Dokument „ Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen — Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009 “, KOM(2005) 107 endg. (148)  Siehe unter anderem N 622/03, Digitalisierungsfonds — Österreich (ABl. C 228 vom 17.9.2005, S. 12); Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die Staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14); Entscheidung 2007/258/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Maßnahme C 24/2004 (ex NN 35/2004), die Schweden im Hinblick auf die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens durchgeführt hat (ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 77); Entscheidung 2007/374/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik mit ihrem Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern gewährt hat (ABl. L 147 vom 8.6.2007, S. 1); N 270/06, Beihilfen für Digitaldecoder mit offener API — Italien (ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 3); N 107/07, Beihilfen für IDTV — Italien (ABl. C 246 vom 20.10.2007); Entscheidung 2008/708/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen gewähren will (ABl. L 236 vom 3.9.2008, S. 10); SA 28685 Captación de Televisión Digital en Cantabria — Spanien (ABl. C 119 vom 24.4.2012). (149)  Entscheidung 2006/513/EG der Kommission, Erwägungsgrund 132. (150)  KOM(2002) 263 endg., „ eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle “. (151)  KOM(2003) 541 endg., Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung), und KOM(2005) 204 endg., Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk. (152)  KOM(2005) 541 endg., 1. Juni 2005. (153)  Siehe oben, Fußnote 148. (154)  Rechtssachen T-8/06 — FAB Fernsehen aus Berlin GmbH/Kommission, Urteil vom 6. Oktober 2009 (Rn. 70-84), ECLI:EU:T:2009:386; C-544/09P — Deutschland/Kommission, Urteil vom 15. September 2011 (Rn. 77-83), ECLI:EU:C:2011:584; T-177/07, Mediaset SpA/Kommission, Urteil vom 15. Juni 2010 (Rn. 109), ECLI:EU:T:2010:233; und C-403/10 P — Mediaset SpA/Kommission, Urteil vom 28. Juli 2011 (Rn. 100 — 108), ECLI:EU:C:2011:533. Siehe auch die Urteile in den Rechtssachen T-462/13 (Rn. 102-139), T-465/13 (Rn. 94-117), T-487/13 (Rn. 128-140), T-541/13 (Rn. 119-129) und T-461/13 (Rn. 94-112), die vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-66/16 P bis C-69/16 und in der Rechtssache C-81/16 bestätigt wurden. Siehe auch das Urteil in der Rechtssache T-808/14 (Rn. 139-149) und das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-37/15 und T-38/15 (Rn. 157-166), die vom Gerichtshof in den Rechtssachen C-91/17 P, C-92/17 und C-114/17P bestätigt wurden. (155)  Siehe Fußnote 21. (156)  FTI Consulting: Providing Digital Television Services in the Basque Region of Spain (Bereitstellung digitaler Fernsehdienste im Baskenland in Spanien), S. 12, 20 und 44, 9.5.2019. Vorgelegt von Itelazpi. (157)  Obwohl in der ersten technologieneutralen Ausschreibung von Kantabrien drei Konsortien ein auf einer Satellitenlösung basierendes Angebot vorgelegt hatten (Castilla-La Mancha Telecom, Telefónica und Astra), hat keines dieser Unternehmen und kein anderer Betreiber einer anderen Plattform als DVB-T an einer der späteren Ausschreibungen teilgenommen. (158)  Eine entsprechende Studie diente als Begründung für die Wahl einer bestimmten Technologie in einer Rechtssache im Bereich Breitband; siehe die Entscheidung der Kommission N 222/2006 — Beihilfe zur Überwindung der digitalen Kluft in Sardinien (ABl. C 68 vom 24.3.2007). (159)  Das Vereinigte Königreich wählte DVB-T für die Bereitstellung eines lokalen Fernsehangebots auf der Grundlage einer von ihrer Aufsichtsbehörde OFCOM durchgeführten Vorstudie und einer Ex-ante-Konsultation der Marktteilnehmer. Auf dieser Grundlage bestand die Kommission nicht auf der Durchführung einer technologieneutralen Ausschreibung. SA.33980 (2012/N) — Local television in the UK, http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/244689/244689_1425664_116_2.pdf. (160)  Im Fall von Itelazpi und Cellnex können beispielsweise einige DVB-T-Übertragungszentren keine Multiplexsignale über das terrestrische Netz empfangen und empfangen sie daher von den Satelliten von Hispasat. Vgl. die Itelazpi-Studie von 2015, S. 20. (161)  Nur wenn die Studie durchgeführt wird, bevor die Wahl für eine bestimmte technische Lösung getroffen wird (Vorstudie), kann eine Behörde geltend machen, dass ihre Entscheidung, auf eine technologieneutrale Ausschreibung zu verzichten, auf der Grundlage einer solchen Studie getroffen wurde. (162)  Kostenschätzungen basieren auf Annahmen und sind daher mit Unsicherheiten behaftet. Die Kostenschätzungen müssen konservativ sein, um zur Rechtfertigung einer im Voraus getroffenen technischen Wahl herangezogen werden zu können. Sie müssen mögliche Kostenminderungen einschließen, die von potenziellen Bietern aufgrund ihrer Marktstellung oder möglicher Synergien erzielt werden könnten. Sie sollten auch etwaigen Rabatten Rechnung tragen, die ein Bieter möglicherweise anbietet, um in einen neuen Markt einzutreten. (163)  Ein Kostenvergleich ist belastbar, wenn sich das Gesamtergebnis nicht ändert, wenn sich die zugrunde liegenden Annahmen in einem vernünftigen Rahmen ändern. (164)  Siehe Urteil in der Rechtssache T-461/13 (Rn. 118-120); Urteil in der Rechtssache T-462/13 (Rn. 113-114); Urteil in der Rechtssache T-465/13 (Rn. 104-105); T-541/13 (Rn. 132-133). (165)  Die internen Berechnungen sind nicht mit einem Datum versehen und können sehr wohl auch nachträglich vorgenommen worden sein. Sie wurden der Kommission lange nach Beginn der Untersuchung und Jahre nach der Durchführung der Maßnahme (2010 in Galicien, 2011 in Navarra, Madrid, La Rioja und Valencia, 2012 in Aragonien) vorgelegt. (166)  Murcia legte einen Kostenvergleich vom 15. Oktober 2008 vor, der angeblich belegt, dass die Kosten für die Einführung der Satellitentechnik im Vergleich zu DVB-T für die Gemeinden um 70 % und für die Bürgerinnen und Bürger um 100 % höher sind. Doch ist dieser Kostenvergleich nicht nachprüfbar, da er keine Anhänge mit Daten und Berechnungen enthält. Bei dem Vergleich wird weder berücksichtigt, dass ein Satellitenbetreiber bei einer Ausschreibung Rabatte anbieten kann (wie im Fall von Kantabrien), noch, dass im Fall der DVB-T-Technologie abgesehen von der Installation erhebliche Kosten für Betrieb und Instandhaltung anfallen. (167)  Siehe die Begründung des Gerichts in der Rechtssache T-463/13, Comunidad Autónoma de Galicia/Kommission, Rn. 128-129. (168)  In der Eingabe von Itelazpi vom 13. Juni 2019 wird auf die Kostenstudien von Astra erwidert. Es wird geltend gemacht, dass diese Studien mehrere Mängel aufweisen, ohne allerdings zu erläutern, worin diese Mängel bestehen und inwieweit sie ausschlaggebend für die allgemeinen Schlussfolgerungen von Astra sind. In seiner Eingabe vom 13. Juni 2019 kritisiert Cellnex Telecom ausführlicher mehrere Kostenannahmen von Astra (S. 24-26). Da sich die Kommission auf keinen Bericht im Besonderen stützt, werden die Berichte nicht weiter erörtert. (169)  Analysys Mason: Evaluación de los costes sobrevenidos de las diferentes tecnologías para poder recibir la cobertura actual del servicio de televisión tras la liberación del dividendo digital; 20. September 2012. (170)  SA. 32619 (2012/C) (ex 2011/N); vom Königreich Spanien angemeldete staatliche Beihilfe zum Ausgleich bestimmter Kosten für die Freigabe der digitalen Dividende (ABl. L 361 vom 31.12.2016, S. 1). (171)  Beispielsweise ist die Analyse der Installationskosten in den einzelnen privaten Haushalten nicht gründlich. In der Studie wird von der Annahme ausgegangen, dass — anders als im Falle der Satellitentechnik — in allen privaten Haushalten fast die gesamte Ausrüstung für den Zugang zu DVB-T vorhanden ist. Aus dieser Annahme resultieren höhere Kosten für die Satellitentechnik als für DVB-T. Obwohl in der Studie erwähnt wird, dass die für beide Technologien erforderliche Installationsausrüstung ähnlich ist, werden dort für DVB-T nur Kosten in Höhe von 30 EUR für einen Decoder berechnet, während für die Satellitentechnik Kosten in Höhe von 588 EUR veranschlagt werden. In diesen 588 EUR sind 270 EUR für den Erwerb von zwei Satellitenempfängern enthalten. Die unterschiedliche Behandlung von DVB-T und Satellitentechnik zeigt sich auch in der Berechnung der Gesamtkosten. Für die Anpassung der privaten Haushalte für die Satellitentechnik werden mehr als 71 Mio. EUR ausgewiesen, während für die DVB-T-Technologie keinerlei Anpassungskosten angesetzt werden. (172)  In der Tat hat Itelazpi nicht behauptet, dass die Zentralregierung oder die Regionalregierung des Baskenlands ihre Entscheidung auf die in der Studie verwendeten Daten gestützt habe. (173)  Beispielsweise wird in den Itelazpi-Studien von 2015 und 2019 davon ausgegangen, dass die Satellitenfunkdienste erbracht werden, indem die vorhandene Satellitentransponderkapazität bei der Satellitenplattform gemietet und der Satellitenanschluss eigenverantwortlich betrieben wird. Die Möglichkeit, dass ein Satellitenbetreiber selbst in den Markt eintritt, wie im Fall der Ausschreibung in Kantabrien, wird außer Acht gelassen. Der Berechnung liegt somit eine Voreingenommenheit gegenüber der Satellitentechnik zugrunde, da die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.