Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2034 der Kommission vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4048) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021D2034. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Möglichkeit etwaiger Mengenrabatte oder möglicher Preisverhandlungen, zu denen es in der Regel in einem Ausschreibungsverfahren kommt, ausgeschlossen wird. Wie sich im Zusammenhang mit der Ausschreibung in Kantabrien gezeigt hat, könnte ein Satellitenbetreiber im Fall einer offenen Ausschreibung seinem Angebot eine völlig andere Preisberechnung zugrunde legen. Genauer gesagt, sind die Kostenberechnungen unausgewogen. Beispielsweise werden zur Berechnung der Kosten der Satellitentechnik aktuelle Preise von Satelliten-Set-Top-Boxen herangezogen, die deutlich über den Kosten in einigen anderen EU-Ländern liegen (S. 10 der Itelazpi-Studie von 2015 und S. 45 der Itelazpi-Studie von 2019). Damit wird die Möglichkeit von Mengenrabatten außer Acht gelassen, in deren Genuss ein Satellitenbetreiber möglicherweise kommt, wenn er in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist. (174)  Die Kostenberechnungen sind nicht nachprüfbar. Im Hinblick auf die Kosten für DVB-T wird in der Studie auf interne Daten von Itelazpi verwiesen. Diese Daten wurden der Studie nicht beigefügt. Im Hinblick auf die Kosten der Satellitentechnik wird in der Studie auf Astra verwiesen, ohne allerdings anzugeben, wo und in welchem Zusammenhang Astra diese Daten bereitgestellt hat. (175)  Hispasat, das sich im Miteigentum von Abertis und des spanischen Staats befindet, erbringt in manchen Autonomen Gemeinschaften Dienstleistungen in Teilen des Gebiets II. Beispielsweise empfangen auf den Kanarischen Inseln 16 Orte im Gebiet II frei empfangbares Fernsehen über Satellit. In Kastilien und León trifft dies auf etwa 9 000 Personen zu. Da Abertis für die Kontrolle der Satellitenempfänger in allen terrestrischen Zentren zuständig ist und nicht zulässt, dass sich andere Satellitenbetreiber mit diesen Empfängern verbinden, kann nur Hispasat diese DBV-T-Übertragungsdienste zur Versorgung der terrestrischen Zentren anbieten. (176)  Beispielsweise in Frankreich, dem Vereinigtes Königreich, Italien und der Slowakei. (177)  Wie auch im Urteil des nationalen Gerichts hervorgehoben, siehe Fußnote 16. (178)  Siehe Beschluss (EU) 2016/2395. (179)  Ofcom, „ Second consultation on coexistence of new services in the 800 MHz band with digital terrestrial television “, http://stakeholders.ofcom.org.uk/consultations/second-coexistence-consultation/. (180)  Nach den Schätzungen von Astra beträgt die Zahl der derzeit ausgestrahlten lokalen Sender insgesamt nicht mehr als 415. Die eigenen Berechnungen der Kommission deuten darauf hin, dass die von Spanien angegebene Zahl der Sender etwas übertrieben ist. (181)  Das Satellitensignal kann im gesamten spanischen Staatsgebiet ausgestrahlt werden. Bei der terrestrischen Plattform ist für die geografische Ausdehnung hingegen die Installation zusätzlicher Repeater und/oder Funktürme erforderlich. (182)  Siehe Rn. 102-139. (183)  Siehe Rn. 94-117. (184)  Siehe Rn. 128-140. (185)  Siehe Rn. 119-129. (186)  Siehe Rn. 94-112. (187)  Rn. 55-79 des Urteils in der Rechtssache T-462/13. (188)  Rn. 55-80 des Urteils in der Rechtssache T-465/13. (189)  Rn. 89-119 des Urteils in der Rechtssache T-487/13. (190)  Rn. 65-95 des Urteils in der Rechtssache T-541/13. (191)  Rn. 53-78 des Urteils in der Rechtssache T-461/13. (192)  Siehe Rn. 67-76 des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-66 bis 69/16. (193)  Siehe Rn. 38-54 des Urteils in der Rechtssache C-81/16. (194)  Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Gibraltar, ECLI:EU:T:2002:111, Rn. 109-111. (195)  Mit Ausnahme der Region Murcia, die die Maßnahme anmeldete, nachdem sie schon durchgeführt worden war. (196)  Urteil vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (197)  Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 66. (198)  Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65. (199)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (200)  Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der erforderlichen Ausrüstung für die Erbringung der Dienstleistungen für die Übertragung und Ausstrahlung des DVB-T für sechs nationale Multiplexe (staatliches Gesamtnetz, Gleichwellennetz) und ein Multiplex der Autonomen Gemeinschaft in Orten in Extremadura, die unter Phase II des nationalen Plans für den Umstieg auf DVB-T fallen. Rechtssache SU-28/2009. (201)  Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der erforderlichen Ausrüstung für die Erbringung der Dienstleistungen für die Übertragung und Ausstrahlung des DVB-T für sechs nationale Multiplexe (staatliches Gesamtnetz und Gleichwellennetz) und ein Multiplex der Autonomen Gemeinschaft in Orten, die unter Phase II des nationalen Plans für den Umstieg auf DVB-T fallen. Folgende Tätigkeiten sind darin vorgesehen: a) Entwurf der technischen Netze für die Ausstrahlung und Verbreitung, auf die sich der Dienst stützt; b) Planung der Lieferung der für das geplante Netz erforderlichen Ausrüstung; c) Bereitstellung des Netzes, einschließlich der Installation und Inbetriebnahme der erforderlichen Ausrüstung und Infrastruktur. Die Lieferung erfolgt als „schlüsselfertige“ Lösung. (202)  Seite 2, Absatz 5: „Das wichtigste zu erreichende Ziel sind der Ausbau und die Sicherstellung einer möglichst nahe bei 100 % liegenden Versorgung mit dem digitalen terrestrischen Fernsehen (DVB-T) für alle Bürgerinnen und Bürger in den Bezirken, die unter die Phase II von Extremadura fallen. Bezüglich der Architektur des Netzes bzw. der einzusetzenden Technologie/n gelten keine Beschränkungen, sofern die festgelegten Mindestanforderungen erfüllt werden.“ Seite 10, Absatz 7: „Die Bieter müssen in ihre Angebote die Architektur des vorgeschlagenen und mit dem Rundfunknetz vereinbaren Verteilungsnetzes einschließen. Für jedes Multiplex wird die beste Lösung für diesen Dienst angestrebt, die stets den Kriterien der wirtschaftlichen und technologischen Optimierung entsprechen muss.“ (203)  Weitere Ausschreibungen, die nach Auffassung der Kommission in dieselbe Kategorie fallen, sind die Ausschreibung 2009/000127 der Regionalregierung von Andalusien und die Ausschreibung S-004/10/10 der Regionalregierung von Extremadura. (204)  Technische Spezifikationen zum Vertrag „Projektentwicklung, Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der Infrastruktur und Kommunikationsmittel, die für den Ausbau der Versorgung mit dem Signal des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in der Autonomen Gemeinschaft Madrid erforderlich sind“, der im Rahmen eines vereinfachten ordentlichen Verfahrens anhand mehrerer Kriterien abgeschlossen wird. Aktenzeichen ECON/000572/2008. (205)  Seite 3, Absatz 3: „(…) Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der Infrastruktur und Kommunikationsmittel, die für den Ausbau der Versorgung mit dem Signal des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in der Autonomen Gemeinschaft Madrid erforderlich sind, einschließlich der Arbeiten in Zusammenhang mit den entsprechenden technischen Projekten, Messungen, Instandhaltung, Betrieb und Verwaltung der Anlagen, die den Service der eingerichteten Infrastruktur darstellen, sowie die für die Verbreitung der institutionellen Informationen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens erforderlichen Tätigkeiten.“ Seite 9, Absatz 8: „Das für die Bereitstellung der Versorgung mit dem digitalen terrestrischen Fernsehen vorgesehene Rundfunknetz wird auf der Grundlage des Zeitplans für die Abschaltung und der verfügbaren Haushaltsmittel spezifiziert.“ (206)  Seite 4, Absätze 2 und 8: „Das durch die Ausführung der unten angegebenen Arbeiten zu erreichende wichtigste Ziel sind der Ausbau und die Sicherstellung einer möglichst nahe bei 100 % liegenden Versorgung mit dem digitalen terrestrischen Fernsehen (DVB-T) für alle Bürgerinnen und Bürger in der Autonomen Gemeinschaft Madrid. Um den Empfang von DVB-T in den versorgten Gebieten zu begünstigen, ist es ratsam, dass die Standorte der Übertragungszentren mit der Ausrichtung der vorhandenen Parabolantennen der Gebäude kompatibel sind, um zu vermeiden, dass die Bürgerinnen und Bürger neue Parabolantennen installieren oder ihre vorhandenen Parabolantennen neu ausrichten müssen. Die Bieter müssen daher darlegen, wie sie diesen Aspekt in der vorgeschlagenen Lösung berücksichtigen.“ Seite 12, Absatz 4: „Der Mikrosender/Mikrotransmitter wird nach den folgenden Spezifikationen ausgelegt (...)“. (207)  Obwohl in Galicien die Gemeinden als Netzbetreiber registriert waren, war Retegal das Unternehmen, das die Ausrüstung eingekauft und den Ausbau der Abdeckung des Netzes durchgeführt hat. Daher sollte Retegal als Begünstigte der Beihilfe angesehen werden. (208)  Nach Auffassung der Kommission fallen unter anderem auch folgende Ausschreibungen unter diese Kategorie: zwei von Provilsa im März 2009 durchgeführte Ausschreibungen, bei denen Retevisión SA und Telvent Energía S.A. den Zuschlag erhielten; die von CTTI durchgeführte Ausschreibung SE/CTTI/06/08, bei der Abertis S.A. der Zuschlag erteilt wurde; und die im Juni 2009 von Aragón Telecom durchgeführte Ausschreibung zur Auftragsvergabe für die Lieferungen für die Phase II und III zum Ausbau des digitalen terrestrischen Netzes in Aragonien, bei der Abertis der Zuschlag erteilt wurde. (209)  Die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (nachfolgend „De-minimis-Verordnung von 2013“) ersetzt. Die De-minimis-Verordnung von 2013 gilt für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der De-minimis-Verordnung von 2013 werden De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 30. Juni 2014 gewährt wurden und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 erfüllen, als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen. (210)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1). Diese Verordnung wurde ersetzt durch die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1). ANHANG Öffentliche Ausgaben für die Einführung von DVB-T im Gebiet II, nach spanischen Regionen (Autonome Gemeinschaften, mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) MITTEL (in EUR) Gebiet (Autonome Gemeinschaft) MYTIC Direkt-zuschüsse (1) MYTIC Vergünstigte Darlehen (1) Regionale Mittel (1) Lokale Mittel (1) Laufende Kosten (2009-2011) (1) Mittel insgesamt Gesamtbetrag im Rahmen der durch-geführten Ausschrei-bungen (2) Öffentliche Gesamt-ausgaben (3) ANDALUSIEN 4 668 500,00 1 220 690,00 8 712 873,00 491 203,00 2 250 479,00 15 093 266,00 3 678 242,17 15 093 266,00 ARAGON 5 900 000,00 8 700 000,00 5 400 000,00 - 5 000 000,00 20 000 000,00 16 281 754,30 20 000 000,00 ASTURIEN - 13 430 787,00 353 535,00 - 2 129 698,00 13 784 322,00 13 784 322,00 13 784 322,00 BALEAREN - - 913 034,00 - 763 034,00 913 034,00 3 294 429,02 3 294 429,02 KANARISCHE INSELN 2 905 766,26 1 130 595,85 1 792 402,57 - - 5 828 764,68 5 284 331,67 5 828 764,68 KANTABRIEN 3 229 500,00 3 851 949,80 622 449,00 - 860 850,00 7 703 898,80 6 355 613,68 7 703 898,80 KASTILIEN UND LEON 13 830 850,00 20 316 585,73 10 324 906,71 - 6 716 000,00 37 756 342,44 37 756 342,44 37 756 342,44 KATALONIEN 13 838 368,00 26 024 223,00 KEINE DATEN VERFÜGBAR KEINE DATEN VERFÜGBAR - 39 862 591,00 52 316 794,34 52 316 794,34 CEUTA 54 000,00 91 786,17 10 000,00 - KEINE DATEN VERFÜGBAR 155 786,17 50 000,00 155 786,17 EXTREMADURA 2 238 250,00 7 800 000,00 18 718,00 - - 10 056 968,00 9 549 379,74 10 056 968,00 GALICIEN 6 083 300,00 5 000 000,00 6 003 336,00 - 873 000,00 17 086 636,00 12 644 112,98 17 086 636,00 MADRID 554 200,00 - 3 068 444,00 - - 3 622 644,00 3 622 744,00 3 622 644,00 MELILLA 254 000,00 KEINE DATEN VERFÜGBAR 2 000,00 KEINE DATEN VERFÜGBAR KEINE DATEN VERFÜGBAR 256 000,00 - 256 000,00 MURCIA 135 750,00 - 2 478 700,00 40 188,00 212 371,00 2 654 638,00 2 788 407,32 2 788 407,32 NAVARRA 316 850,00 - 6 675 028,00 - 4 256 508,39 6 991 878,00 6 991 878,00 6 991 878,00 LA RIOJA 1 229 350,00 3 000 000,00 3 737 425,00 - 944 000,00 7 966 775,00 5 766 775,00 7 966 775,00 BASKENLAND 2 487 800,00 - 9 802 703,00 2 425 000,00 1 508 308,00 14 715 503,00 179 000,00 14 715 503,00 VALENCIANI-SCHE GEMEINSCHAFT 1 822 250,00 13 384 248,94 818 280,30 586 234,17 679 500,00 16 611 013,41 15 412 499,00 16 611 013,41 (1)  Von den zentralen und regionalen Behörden Spaniens während der Prüfung gemeldete Beträge. Für den Zeitraum 2012-2018 haben nur wenige regionale Behörden Angaben zu den laufenden Ausgaben gemacht: Galicien gab an, es seien keine Kosten entstanden; Andalusien meldete 6 422 670,89 EUR; Asturien 3 943 818,48 EUR; Katalonien 22 879 421,63 EUR; Murcia 521 968,10 EUR und La Rioja 5 223 287,03 EUR. (2)  Den erfolgreichen Bietern gewährter Betrag, laut Meldung bei der Kommission. (3)  Nur Daten aus vier Regionen (grün) ermöglichen eine genaue Bestimmung des Beihilfebetrags, da i) der gemeldete Betrag der von den Behörden gewährten Mittel und ii) der gemeldete Gesamtbetrag der im Rahmen der Ausschreibungen gewährten Mittel übereinstimmen. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Einholung genauer Informationen von den übrigen Regionen wird davon ausgegangen, dass der Betrag der in einer bestimmten Region gewährten staatlichen Beihilfe der höhere der beiden gemeldeten Beträge ist: i) der Gesamtbetrag der von den Behörden gewährten Mitteln oder ii) der gemeldete Gesamtbetrag der im Rahmen der Ausschreibungen gewährten Mittel.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.