Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2034 der Kommission vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4048) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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e 30 frei empfangbare regionale Kanäle. (25)  Dass solche Kosten anfallen, wird in den Studien von Itelazpi aus den Jahren 2015 und 2019 anerkannt, die von Itelazpi am 13. Juni 2019 übermittelt wurden. (26)  Siehe oben, Fußnote 3. (27)  Das Königliche Dekret 944/2005 enthielt die Verpflichtung für die privaten Rundfunkanbieter zu einer Versorgung von 95 % der Bevölkerung. Diese Versorgungspflicht wurde 2010 durch das Königliche Dekret 365/2010 auf 96 % erhöht. (28)  http://www.televisiondigital.es/Documents/PlanNacionalTransicionTDT.pdf. (29)  Später in die Phasen I, II und III unterteilt. (30)  Resolución de 29 de febrero de 2008, de la Secretaría de Estado de Telecomunicaciones y para la Sociedad de la Información, por la que se publica el acuerdo de Consejo de Ministros, por el que se formalizan los criterios de distribución, y la distribución resultante para el año 2008, del crédito para la financiación de las actuaciones encaminadas al desarrollo de la Sociedad de la Información en el marco del Plan Avanza, acordados por la Conferencia Sectorial de Telecomunicaciones y Sociedad de la Información. BOE número 57, 6.3.2008; http://www.boe.es/boe/dias/2008/03/06/pdfs/A13832-13834.pdf. (31)  Die Entscheidung über die Aufteilung der Mittel für die Entwicklung des Breitbands und die Digitalisierung des Fernsehens im Gebiet II wurde den regionalen Behörden übertragen. (32)  Die Rahmenverträge wurden zwischen dem MITyC und den Autonomen Gemeinschaften 2006 im Rahmen des Plan Avanza unterzeichnet. (33)  Real Decreto-ley 1/2009, de 23 de febrero, de medidas urgentes en materia de telecomunicaciones. BOE número 47, 24.2.2009; https://www.boe.es/eli/es/rdl/2009/02/23/1. (34)  In der Präambel des Königlichen Dekrets 1/2009 heißt es: „De este modo, mediante sistemas de satélite, se realiza la extensión complementaria de la cobertura poblacional de los canales de Televisión Digital Terrestre de ámbito estatal, respecto de las zonas en las que residan ciudadanos que no vayan a tener cobertura de dichos canales de televisión una vez cumplidos los compromisos de alcanzar el 96% de la población por los operadores privados del servicio de Televisión Digital Terrestre de ámbito estatal y del 98% de la población por la Corporación de Radio y Televisión Española, así como realizadas las extensiones de cobertura, por las Administraciones Públicas, más allá de dichos porcentajes de población. Esta obligación de extensión complementaria de cobertura a través de sistemas por satélite, que se estima que alcanzará en el entorno del 1,5% de la población que se ubica en zonas dispersas y aisladas del territorio y cuya cobertura mediante emisores terrestres de televisión supone un coste desproporcionado.“ (35)  Resolución de 24 de junio de 2009, de la Secretaría de Estado de Telecomunicaciones y para la Sociedad de la Información, por la que se publica el Acuerdo de Consejo de Ministros de 29 de mayo de 2009, por el que se formalizan los criterios de distribución y la distribución resultante, para el año 2009, del crédito para la financiación de las actuaciones encaminadas a la transición a la televisión digital terrestre y actuaciones en el marco del Plan AVANZA, aprobados por la Conferencia Sectorial de Telecomunicaciones y Sociedad de la Información. BOE número 159, 2.7.2009; http://www.boe.es/boe/dias/2009/07/02/pdfs/BOE-A-2009-10972.pdf. (36)  Siehe beispielsweise die Folgevereinbarung mit Andalusien: Resolución de 5 de octubre de 2009, de la Secretaría de Estado de Telecomunicaciones y para la Sociedad de la Información, por la que se publica la Adenda al Convenio marco de colaboración entre el Ministerio de Industria, Turismo y Comercio y la Comunidad Autónoma de Andalucía, para el desarrollo del Plan Nacional de Transición a la TDT. BOE número 260, 28.10.2009; http://www.boe.es/boe/dias/2009/10/28/pdfs/BOE-A-2009-17108.pdf. (37)  Insgesamt wurden zwischen den Behörden über 600 Verträge — Rahmenverträge, Folgevereinbarungen usw. — in Zusammenhang mit dem Ausbau der Versorgung geschlossen. (38)  Zum Beispiel Extremadura, Asturien, Kanarische Inseln, Katalonien und Madrid. (39)  Zum Beispiel Aragonien. (40)  Wie in den Fällen von Aragonien und Asturien. (41)  Extremadura. (42)  Die Kommission hat eine Stichprobe von 82 Ausschreibungen der insgesamt 516 Ausschreibungen analysiert, die für alle Regionen mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha vorgelegt wurden. Die Stichprobe deckt alle Autonomen Gemeinschaften Spaniens ab, ausgenommen Mellila (für dieses Gebiet haben die spanischen Behörden mit der Begründung, dass es keine entsprechenden Unterlagen gebe, keine Ausschreibungen vorgelegt). Von diesen 82 Ausschreibungen wurden nur 4 von der Kommission als technologieneutral eingestuft: 3 Ausschreibungen in Kastilien und León und eine Ausschreibung in Kantabrien (Bezeichnung: Gobierno de Cantabria/Dirección General de transportes y comunicaciones, Contratación de Contrato menor de "Infraestructura de Telecomunicación Multiservicio (ITM) en Herrerias", expediente H12453C60581). (43)  Mit Ausnahme von Kastilien-La-Mancha. (44)  Die physische Bereitstellung von Raum und technischen Einrichtungen, die für die Installierung und den Anschluss der relevanten Einrichtungen eines Begünstigten normalerweise erforderlich sind. (45)  https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:340064-2018:TEXT:DE:HTML&tabId=1 (46)  Nach Angaben von Astra konnte der sich im Miteigentum von Abertis befindliche Satellitenanbieter Hispasat, der Dienstleistungen im Gebiet III erbringt, aufgrund der von den Behörden gemäß den Maßnahmen für das Gebiet II bereitgestellten Mittel den Rundfunkanbietern seine Satellitenkapazität ohne zusätzliche Kosten anbieten. Schließlich bringt Astra vor, dass Abertis infolge der Maßnahme die ausschließliche Nutzung der Übertragungspflicht im Gebiet III erhalten habe. (47)  Es wird vorgebracht, dass die Satellitenplattformen weltweit eine hohe Zahl von Benutzern mit Zugangsberechtigungen aufwiesen und die Komplexität einer Zugangskontrolle kein Hindernis für die Einführung gewesen sei. (48)  Seit Oktober 2013 wurden die Aufgaben der CMT der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb (Comision Nacional de los Mercados y la Competencia, CNMC) übertragen. (49)  C-280/00 Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg (ECLI:EU:C:2003:415). (50)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67). (51)  Abertis verweist auf seine eigene im Januar 2010 durchgeführte Kostenstudie, in der die jeweiligen Kosten unter Nutzung der DVB-T-Technik und der Satellitentechnik für die Erbringung digitaler Fernsehdienste im Gebiet II verglichen wurden. Nach dieser Studie würden sich die Gesamtkosten bei einer Nutzung der DVB-T-Technik innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren auf etwa 286 Mio. EUR belaufen, während bei der Nutzung der Satellitentechnik im gleichen Zeitraum von Gesamtkosten in Höhe von etwa 532 Mio. EUR auszugehen wäre. Abertis legte diese interne Studie einem externen Beratungsunternehmen vor, in dessen Bericht die Schlussfolgerungen bestätigt wurden, allerdings wurde darauf hingewiesen, dass die Schätzungen der Kosten für die DVB-T-Technik und die Satellitentechnik konservativ angesetzt worden seien. In jedem Fall seien in beiden Studien die Angemessenheit der Kostenvergleiche und die Schlussfolgerung bestätigt worden, dass die Nutzung der Satellitentechnik für die Erbringung digitaler Fernsehdienste im Gebiet II deutlich kostspieliger wäre als die Nutzung der DVB-T-Technik, wobei dies hauptsächlich auf die höheren wirtschaftlichen und sozialen Kosten zurückzuführen sei, die die Verbraucher im Fall der Satellitentechnik zu tragen hätten. (52)  Nach diesen Studien ist die Satellitentechnik mit höheren Kosten für die Erbringung der betreffenden Dienste verbunden. Diese Kosten müssten von den Rundfunkanbietern, den lokalen Netzbetreibern und den Zuschauern getragen werden. Die von Abertis durchgeführte Kostenstudie kam zudem zu dem Schluss, dass für die Nutzung der Satellitentechnik ein zusätzlicher Zeitraum von etwa sechs Monaten bis zum Abschluss der Umstellung auf die Digitaltechnik erforderlich sei, da die Verbraucher im Gebiet II Zeit für den Erwerb und die Installation von digitalen Decodern, Parabolantennen usw. benötigten. Dadurch würden wiederum zusätzliche Kosten in Zusammenhang mit der gleichzeitigen Verbreitung der analogen und der digitalen Plattformen während dieses Zeitraums entstehen. (53)  Bei der Erläuterung der Unterschiede zwischen der DVB-T- und der Satellitentechnik wird in der Studie argumentiert, dass die Nutzung der Satellitenübertragung durch die Regierungspolitik auf Gebiet III beschränkt sei und dass die baskische Regierung, wenn sie im Gebiet II die Satellitenübertragung nutzen wollte, der Beseitigung dieser Beschränkung hätte zustimmen müssen. Dies hätte zu einer zusätzlichen Belastung für das Baskenland geführt (siehe Abschnitt 2.9 auf Seite 12 der Itelazpi-Studie von 2019). (54)  Die Argumente der Zentral- und Autonomiebehörden werden gemeinsam als die Position Spaniens (oder der spanischen Behörden) dargelegt; hiervon ausgenommen ist das Baskenland, das eine sehr detaillierte Eingabe zur Anwendung der Vorschriften für Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen vorgelegt hat. Andere Autonome Gemeinschaften (z. B. Aragon, Kastilien und León sowie Navarra) verweisen ebenfalls auf die Anwendbarkeit der DAWI-Vorschriften. (55)  Diesbezüglich verweist Spanien auf Erwägungsgrund 41 des Beschlusses von 2013: „Weitere konkrete Informationen sind dem Eröffnungsbeschluss zu entnehmen, der als Bestandteil des vorliegenden Beschlusses zu betrachten ist“. (56)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark (57)  Insbesondere legt Spanien dar, dass DVB-T durch das Gesetz 10/2005 vom 14. Juni 2006 über dringende Maßnahmen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens, das Satellitenfernsehen durch das Gesetz 37/1995 vom 12. Dezember 1995 über Satellitenkommunikation und Kabeldienste durch das Gesetz 42/1995 vom 22. Dezember 1995 über Kabelkommunikation geregelt würden. (58)  Entscheidung 2005/842/EG sowie Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/04) (ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4) (nachfolgend „Rahmen“). Die oben genannte Entscheidung wurde am 31. Januar 2012 durch den Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3), ersetzt. Der oben genannte Rahmen wurde durch die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen“ (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15) ersetzt. (59)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). Die o. g. Verordnung wurde am 1. Januar 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) ersetzt. (60)  Siehe Comunità montana della Valnerina/Kommission (C-240/03 P, ECLI:EU:C:2006:44), Rn. 43 und darin zitierte Rechtsprechung. (61)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache C-70/16 P, Comunidad Autónoma de Galicia, Redes de Telecomunicación Galegas Retegal SA (Retegal)/Kommission, ECLI:EU:C:2017:1002. (62)  Siehe Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, EU:T:2008:262, Rn. 100; Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission ECLI:EU:C:1998:533, Rn. 32; vgl. in diesem Sinne auch Rechtssache C-331/88 Fedesa u. a., ECLI:EU:C:1990:391, Rn. 34. (63)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (64)  Im Rahmen der Vorprüfung erklärte Spanien unter anderem, dass es keine Diskriminierung zwischen DVB-T und Satellitenübertragung gegeben habe. Spanien legte außerdem dar, dass DVB-T und Satellitenübertragung unterschiedliche Märkte bedienten. (65)  Die Kommission forderte Spanien außerdem auf, das Auskunftsersuchen an alle Unternehmen zu übermitteln, die im vorliegenden Fall von einem potenziellen negativen Beschluss der Kommission, in dem die Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe gefordert wird, betroffen sein könnten. (66)  Diese Ausrichtung ist den einschlägigen Dokumenten der Zentralregierung zu entnehmen. Insbesondere in den im Dezember 2008 unterzeichneten Rahmenverträgen mit dem Titel „Rahmenverträge über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und der Autonomen Gemeinschaft […] über die Umsetzung des nationalen Plans für die Umstellung auf DVB-T“ findet sich eine Aufstellung der Tätigkeiten, die von zentralen und regionalen Behörden finanziert würden, um eine der bereits bestehenden analogen Versorgung entsprechende Abdeckung des Digitalfernsehens zu erreichen. Diese beziehen sich zum einen auf die bereits bestehenden und von den Rundfunkanbietern aufgerüsteten Übertragungszentren (im Gebiet I eingerichtete DVB-T-Zentren) und zum anderen auf den „Ausbau der Versorgung“ — neue Zentren, die für die Sicherstellung der gleichen Durchdringung des digitalen Fernsehens zu errichten sind. Da nur für die DVB-T-Technik Übertragungszentren erforderlich sind, ist es offensichtlich, dass sich die vorgesehenen Maßnahmen nur auf diese Technik bezogen. In den zwischen Oktober und Dezember 2009 unterzeichneten Folgevereinbarungen von 2008 zu diesen Rahmenverträgen wird auf die Finanzierung zum Ausbau der Versorgung Bezug genommen. Darin wird definiert, was unter „Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung“ zu verstehen sei, wobei explizit auf die terrestrische Technologie Bezug genommen wird. (67)  In den Sitzungen mit den Autonomen Gemeinschaften erklärte das MITyC sein Ziel, die Umstellung auf DVB-T im Gebiet II sicherzustellen. Dies wird durch eine im Internet abrufbare Präsentation des MITyC bestätigt; http://www.fenitel.es/asamblea08/PONENCIAS/4SETSI.pdf. Des Weiteren wird dies durch die Erklärungen der Autonomen Gemeinschaften zu den Auskunftsersuchen der Kommission bekräftigt. In ihren Antworten beziehen sich die Autonomen Gemeinschaften explizit auf den nationalen Plan für den Umstieg, der mit dem Königlichen Dekret 944/2005 und dem Plan Avanza angenommen wurde. Siehe beispielsweise die Antwort von Extremadura: „Gemäß den Bestimmungen (…) des Königlichen Dekrets 944/2005 (…), mit dem der nationale technische Plan für das digitale terrestrische Fernsehen angenommen wurde, in dem die lokale Initiative zum Ausbau der DVB-T-Versorgung aufgeführt ist…“. (68)  Siehe das Urteil in der Rechtssache T-461/13, Rn. 107. (69)  Ausschreibung für die Lieferung von Ausrüstung vom 30. Juli 2008, veröffentlicht von der Autonomen Gemeinschaft La Rioja, sowie Ausschreibung für den Ausbau SE/CTTI/06/08 vom 27. Juli 2008, veröffentlicht von der Autonomen Gemeinschaft Katalonien. (70)  Siehe beispielsweise die Entscheidung der Behörden von Kastilien und León: Resolución de 24 de septiembre de 2012, de la Dirección General de Telecomunicaciones, por la que se anuncia la licitación del servicio: Contrato de servicios para la conservación y renovación tecnológica de las infraestructuras de televisión digital de la Junta de Castilla y León. Expte.: Serv 05-4/12; BOCYL 10 de octubre 2012. (71)  Entscheidungen der Kommission: N622/2003 Digitalisierungsfonds Österreich; C25/2004 DVB-T Berlin Brandenburg (Erwägungsgrund 62), ABl. L/200/2006; C34/2006 DVB-T Nordrhein-Westfalen (Erwägungsgrund 83), ABl. L 236 vom 3.9.2008, S. 10–44; C52/2005 Mediaset (Erwägungsgrund 96), ABl. L/147/2007. (72)  Rechtssache T-196/04 Ryanair Ltd./Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2008:585, Rn. 88; Rechtssache C-82/01P Aéroports de Paris/Kommission, ECLI:EU:C:2002:617, Rn. 107-109 und 121-125. (73)  Siehe auch die verbundenen Rechtssachen T-443/08 und T-455/08, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt (T-443/08) sowie Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH (T-455/08) /Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2011:117, Rn. 115, in dem das Gericht ausführt: „Im Rahmen der Einstufung einer Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit kommt es nicht darauf an, dass sie nicht von privaten Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt werden oder nicht rentabel sein mag. (…).“ (74)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). (75)  Rechtssache C-364/92, SAT/Eurocontrol, Rn. 19 bis 30, ECLI:EU:C:1994:7; C-113/07 P, Selex, ECLI:EU:C:2009:191. (76)  Rechtssache C-343/95, Calì & Figli, ECLI:EU:C:1997:160, Rn. 22. (77)  Rechtssache T-155/04 Selex, ECLI:EU:T:2006:387, Rn. 73-82, bestätigt durch die Rechtssache C-113/07, Selex ECLI:EU:C:2009:191. (78)  Wie in Abschnitt 2.1.3 festgestellt, haben die öffentlichen Rundfunkanstalten die Pflicht zu einer Versorgung von 98 %, weshalb sie mit ihren eigenen Mitteln für die Versorgung des Gebiets II zu sorgen haben. Darüber hinaus strahlen die nationalen öffentlichen Fernsehkanäle von RTVE und die regionalen öffentlichen Kanäle über ein anderes Netz aus. Während die privaten Sender das Signal des Gleichwellennetzes (Single Frequency Network, SFN) nutzen, strahlen die öffentlichen Sender über das Red Global Española (RGE) aus. Aufgrund dieser Unterschiede sind bei den terrestrischen Anlagen unterschiedliche Ausrüstungen für jedes der beiden Netze erforderlich. (79)  Urteil in der Rechtssache T-808/14, Rn. 60-67. Dieses Urteil wurde vom Gerichtshof in der Rechtssache C-114/14 P Spanien/Kommission, ECLI:EU:C:2018:753, bestätigt. (80)  Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-37/15 und T-38/15 Abertis Telecom Terrestre, SA und Telecom Castilla-La Mancha, SA/Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2016:743, Rn. 82-90. Das Urteil wurde vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-91/17 P und C-92/17 P Cellnex Telecom SA und Telecom Castilla-La Mancha, ECLI:EU:C:2018:284, bestätigt. (81)  Urteil in der Rechtssache T-487/13, Rn. 53-56. Dieses Urteil wurde durch das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-66/16 P bis C-69/16 P bestätigt. (82)  Beispielsweise sind Aragón telecom, Gestión de Infraestructuras Públicas de Telecomunicaciones del Principado de Asturias, S.A., Multimedia de les Illes Balears S.A., Instituto Tecnologico de Canarias, Sociedad Regional de Cantabria I+D+I (IDICAN), RETEGAL und Itelazpi öffentliche Unternehmen, die mit dem Ausbau beauftragt worden waren und aus diesem Grund Ausschreibungen für die Lieferung der für die Digitalisierung der Rundfunkzentren erforderlichen Ausrüstung durchführten. Fundación Centro Tecnológico en Logística Integral de Cantabria, Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació in Katalonien und Agencia de Informatica y Comunicaciones de la Comunidad de Madrid organisierten Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung mit DVB-T und der Ausbau erfolgte durch die Zuschlagsempfänger dieser Ausschreibungen. In Navarra war OPNATEL mit dem Ausbau der Versorgung betraut und erwarb die erforderliche Ausrüstung ohne jede Ausschreibung. (83)  Zum Beispiel Andalusien, Kastilien und Léon, Extremadura, Murcia, La Rioja und die Valencianische Gemeinschaft. (84)  Wie in Erwägungsgrund (41) dargelegt, wurde bei den Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung der Zuschlagsempfänger mit der Bereitstellung (häufig der Errichtung) eines operativen DVB-T-Netzes beauftragt. Dabei zählten unter anderem der Entwurf und die technische Planung des Netzes, die Signalübertragung, die Errichtung des Netzes sowie die Lieferung der erforderlichen Ausrüstung zu den durchzuführenden Aufgaben. Andererseits wurden bei bereits bestehenden Netzen Ausschreibungen zur Lieferung der Ausrüstung durchgeführt. Von den Zuschlagsempfängern dieser Ausschreibungen wurde erwartet, dass sie das Netz mit der erforderlichen Ausrüstung aufrüsten, d. h., dass sie die Ausrüstung liefern, installieren und aktivieren. (85)  Beispielsweise erhielten Abertis und Retevisión den Zuschlag bei nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung in Extremadura sowie Kastilien und León über einen Gesamtbetrag von 5,6 Mio. EUR. (86)  Andalusien, Kanarische Inseln, Extremadura und Murcia. (87)  Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, hat Abertis eine dominierende Stellung auf dem Markt der Übertragung frei empfangbarer Signale bei der terrestrischen Plattform des Gebiets I und über sein Tochterunternehmen Hispasat im Gebiet III. Durch die Ausweitung des digitalen terrestrischen Fernsehens auf das Gebiet II ist die Übertragung von frei empfangbaren Fernsehsignalen auf nationaler Ebene nach wie vor unter der Kontrolle von Abertis. Künftig könnte der Markteintritt von Astra im Gebiet II auch zu einem größeren Wettbewerb der Plattformen in den Gebieten I und III führen. Es liegen zahlreiche einschlägige Studien vor, die aufzeigen, dass die Einführung der Satellitenplattform auf dem Fernsehmarkt in den Vereinigten Staaten von Amerika zu Vorteilen in Form eines Preisrückgangs und einer Steigerung der Dienstleistungsqualität geführt hat. Vor der Einführung des Satellitenfernsehens profitierten die Kabelunternehmen in bestimmten geografischen Gebieten von einer Monopolmacht. Vgl. z. B. Chenghuan Sean Chu, The effect of satellite entry on cable television prices and product quality, RAND Journal of Economics, Bd. 41, Nr. 4, Winter 2010, S. 730-764. (88)  Dies war bei dem sich zu 100 % im Eigentum von Abertis befindlichen Unternehmen Retevisión der Fall, dem der Zuschlag bei nicht technologieneutralen Ausschreibungen der Autonomen Gemeinschaften Madrid und Katalonien über einen Gesamtbetrag von 14,8 Mio. EUR erteilt worden war. (89)  C52/05 — Digitaldecoder Italien (ABl. C 118 vom 19.5.2006, S. 10, und ABl. L 147 vom 8.6.2007, S. 1). (90)  Um einige Beispiele von Unternehmen zu nennen, die den Zuschlag bei den Ausschreibungen für die Lieferung von Telekommunikationsausrüstung erhalten haben, so ist Tredess ein Hersteller digitaler Übertragungsgeräte, der zur Unternehmensgruppe Televes gehört, die auch digitale Fernsehempfänger für den Satellitenempfang, Antennen und Parabolantennen herstellt (vgl. http://www.tredess.com und http

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.