Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2069 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die von Belgien durchgeführten Maßnahmen SA.14093 (C76/2002) zugunsten von Brussels South Charleroi Airport und Ryanair (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6849) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2069. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chtfertigt gewesen sei, den Flughafen Charleroi auszubauen. (296) Der Ausbau des Flughafens Charleroi habe gezeigt, dass es sich nicht um eine Finanzierung unrentabler Tätigkeiten gehandelt habe, da er die Rentabilitätsschwelle bereits 2004 habe erreichen können. In dem 2001 aufgestellten Wirtschaftsplan von BSCA sei die Rentabilität erst für 2005, d. h. ein Jahr später, prognostiziert worden, was beweise, dass dieser Plan vorsichtig und angemessen sei. (297) Die Untersuchung der parallelen Entwicklung des Fluggastaufkommens am Flughafen Brüssel-National und am Flughafen Charleroi zeige, dass etwaige Auswirkungen von Charleroi auf Brüssel-National marginal gewesen seien. Gebremst worden sei die Entwicklung von Brüssel-National durch den Konkurs der Sabena im November 2001 und nicht durch den gleichzeitigen Ausbau des Flughafens Charleroi. In einer von BSCA im Jahr 2010 erstellten Studie werde festgestellt, dass 40 % dieser Fluggäste erstmals das Flugzeug nähmen, was beweise, dass ein erheblicher Teil des Fluggastaufkommens nicht dem Flughafen Brüssel abspenstig gemacht worden sei. Ein weiterer wesentlicher Teil der Passagiere bestehe aus Reisenden, die kurze Städtetrips buchen würden, die sie ohne attraktive Preise nicht unternehmen würden. Bis vor kurzem sei das Low-Cost-Segment am Flughafen Brüssel-National nicht oder kaum entwickelt worden. So habe easyJet die ersten Flüge vom Flughafen Brüssel-National aus erst 2007 eröffnet. (b)   Notwendigkeit der Beihilfe (298) Mutmaßliche Beihilfen, die die Kommission feststellen sollte, seien mit Sicherheit notwendig gewesen, um dieses Ziel der wirtschaftlichen und regionalen Entwicklung zu erreichen. (c)   Geeignetheit der Beihilfe (299) Die finanzielle Übernahme der Kosten von Aufgaben von allgemeinem Interesse, die BSCA von der Region übertragen worden seien, habe das zum Erreichen des genannten Ziels von allgemeinem Interesse am besten geeignete Mittel dargestellt. Es gebe keine anderen politischen oder Beihilfeinstrumente zur Verwirklichung dieses Ziels. (d)   Anreizeffekt (300) Im Übrigen sei ein Anreizeffekt gegeben, da es ohne diese Finanzierung weder möglich gewesen wäre, den Ausbau der Tätigkeiten des Flughafens zu gewährleisten, noch, diese Größe zu erreichen, die es ermöglicht habe, die Mobilität der europäischen Bürger zu verbessern und dank der Flughafentätigkeiten die wirtschaftliche und regionale Entwicklung sicherzustellen. Belgien verweist die Kommission auf die Zahl der Fluggäste, die von BSCA im Betrachtungszeitraum abgefertigt worden seien. Im Übrigen sei der Flughafen Charleroi damals ein Flughafen der Kategorie D gewesen, der den Wettbewerb nicht verfälschen könne. Darüber hinaus erfülle er die Ziele der Luftverkehrsleitlinien, d. h. die Gewährleistung der langfristigen Rentabilität der Regionalflughäfen. (e)   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (301) Schließlich sei die Beihilfe verhältnismäßig. Der für die Aufgaben von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 25 der Leistungsbeschreibung im Anhang zur Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Wallnischen Region und BSCA gewährte Ausgleich sei so gedeckelt, dass bei einer Überschreitung der Höchstgrenze, was bei dem für den Brandschutz und die Verkehrssicherheit am Boden bestimmten Teil des Ausgleichs der Fall sei, die Kosten von BSCA finanziert werden müssten. Die mutmaßliche Beihilfe im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen durch die Sowaer beziehe sich auf einen marginalen Betrag. (302) Angesichts der geringen Höhe des Beihilfeanteils im Rahmen dieser Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, der von der Kommission infrage gestellt werden könne, und des Ziels dieser Dienstleistungen müsse die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit als erfüllt angesehen werden. (f)   Nichtvorliegen von negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb (303) Hinsichtlich des Nichtvorliegens oder Vermeidens negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb müsse sich die Kommission bei der Bewertung dieser Voraussetzung in die Zeit der Bewilligung der öffentlichen Finanzierung zurückversetzen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Gewährung ungebührliche Auswirkungen auf den Wettbewerb vorgelegen hätten. Wie von der Europäischen Kommission festgestellt worden sei, sei die Entwicklung des Flughafens Charleroi nicht zulasten anderer Flughäfen gegangen. Diese Tätigkeiten würden auf der Entstehung eines neuen Marktes in einem besonderen Segment beruhen, das am Flughafen Brüssel zuvor nicht oder kaum entwickelt gewesen sei. (304) In zwei Studien unabhängiger Experten, und zwar Roland Berger International Management Consultant und GTM, sei festgestellt worden, dass die Kapazitätsgrenze des Flughafens Brüssel-National bald erreicht sei und dass keine Überschneidungen zwischen den Kundengruppen der beiden Flughäfen vorliegen würden. Die den Flughafen Brüssel nutzenden Fluggesellschaften hätten damals kein Interesse am Flughafen Charleroi gehabt, während Ryanair, der Hauptnutzer des Flughafens Charleroi, zur damaligen Zeit keine Strategie gehabt habe, sich an großen Flughäfen niederzulassen. (305) Im Übrigen habe die Rahmenvereinbarung der Wallonischen Region vom 20. Juli 2000, die mit der Entscheidung vom 8. November 2000 ausgeweitet worden sei, das Ziel enthalten, „eine Politik zu betreiben, die eine effiziente Zusammenarbeit mit den Betreibern des Flughafens Brüssel-National ermöglicht“ (108). (306) Darüber hinaus sei der Flughafen Charleroi aufgrund der restriktiven gesetzlich vorgeschriebenen Öffnungszeiten benachteiligt. Im Jahr 2000 sei der Flughafen von 7.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr abends geöffnet gewesen. Diese Zeiten seien geringfügig auf 6.30 Uhr bis 23.00 Uhr ausgeweitet worden, um stationierte Flugzeuge aufnehmen zu können. (307) Im Übrigen habe der Flughafen Charleroi den Studien von GTM und Roland Berger zufolge unter einem schlechten Image gelitten. Die Infrastruktur sei beengt, klein und unausgelastet gewesen. Der Flughafen habe nur eine Linienflugverbindung und einige Charterflüge im Sommer geboten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Flughafen Charleroi zum damaligen Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, dem Flughafen Brüssel-National Konkurrenz zu machen. (308) Schließlich sei der Flughafen Brüssel-National im Hinblick auf die Infrastruktur (mehrere Terminals, mehrere Start- und Landebahnen) und die Erreichbarkeit durch die Lage in Hauptstadtnähe und die Bahnanbindung, über die Charleroi nicht verfüge, privilegiert gewesen. 5.1.2.2.    Stellungnahme Belgiens zur Vereinbarkeit der Bereitstellung der Infrastruktur auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV (309) Diese Stellungnahme bezog sich auf die Vereinbarkeit: — der Bereitstellung der Infrastruktur auf der Grundlage der Leitlinien von 2005 (die durch die Luftverkehrsleitlinien von 2014 ersetzt wurden); — der Finanzierung eines Teils der Kosten der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV. (310) Belgien vertritt die Auffassung, dass die Finanzierung eines Teils der Kosten der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit den folgenden Rechtsvorschriften vereinbar ist: — Artikel 106 Absatz 2 AEUV für den Zeitraum vor dem 19. September 2005, — Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 für den Zeitraum vom 19. Dezember 2005 bis zum 31. Januar 2012; — Rahmen vom 20. Dezember 2011 für den Zeitraum nach dem 31. Januar 2012. (311) Falls die Kommission die Auffassung vertreten sollte, dass keine der Voraussetzungen des Urteils Altmark erfüllt sei, müsste nach Auffassung Belgiens der Ausgleich für die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse auf der Grundlage der Entscheidung vom 28. November 2005 (109) genehmigt werden. (312) Die Vereinbarkeit der vor dem 19. Dezember 2005, d. h. vor dem Inkrafttreten der Entscheidung vom 28. November 2005, gewährten Maßnahmen beruhe unmittelbar auf Artikel 106 Absatz 2 AEUV. Aus der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission (110) gehe hervor, dass sich die Tatbestandsmerkmale von Artikel 106 Absatz 2 AEUV von denen der Entscheidung vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse als Ausgleich gewährt werden (111), nicht trennen lassen. Die Vereinbarkeit der vor dem 19. Dezember 2005 gewährten Maßnahmen könne daher gemeinsam mit denen, die später gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV gewährt wurden, anhand der grundlegenden Tatbestandsmerkmale der Entscheidung vom 28. November 2005 geprüft werden. (313) Was die seit dem 19. Dezember 2005 gewährten Maßnahmen anbelange, so würden diese in den Anwendungsbereich der Entscheidung vom 28. November 2005 fallen, falls sie Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen zugunsten von Unternehmen entsprechen, deren durchschnittlicher Nettojahresumsatz in den beiden Geschäftsjahren vor dem der Leistungsgewährung weniger als 100 000 000 EUR betragen hat, und einen jährlichen Betrag von 30 000 000 EUR nicht übersteigen (112). Nun habe aber BSCA nie einen Jahresumsatz von mehr als 100 000 000 EUR erwirtschaftet. Im Übrigen ist nach Auffassung Belgiens offensichtlich, dass der Ausgleich für etwaige Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die von der Kommission als wirtschaftlich eingestuft werden sollten, weit vom Erreichen des Höchstbetrags 30 000 000 EUR entfernt wäre. Dieser Ausgleich falle demnach ganz offenkundig in den Anwendungsbereich der Entscheidung vom 28. November 2005. (314) Nach der Entscheidung vom 28. November 2005 sind die in ihren Anwendungsbereich fallenden Maßnahmen vereinbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. (a)   Öffentlicher Auftrag (315) Belgien vertritt die Auffassung, das Vorliegen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nachgewiesen zu haben, als es „bewiesen“ habe, dass die erste Voraussetzung des Urteils Altmark erfüllt sei (siehe Abschnitt 5.1.1.1(c)(ii)). Darüber hinaus seien die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs sowie die Vorkehrungen zur Vermeidung einer Überkompensation erläutert worden, als Belgien bewiesen habe, dass die dritte und vierte Voraussetzung des Urteils Altmark erfüllt seien. (b)   Ausgleichszahlung (316) Belgien weist darauf hin, dass die Maßnahme der Wallonischen Region für die Dienstleistungen in Verbindung mit dem Brandschutz, der Verkehrssicherheit am Boden und der Flughafensicherheit seit 2006 und für die Dienstleistungen in Verbindung mit der Gefahrenabwehr, der Flugplanung und dem Einwinken seit 2010 gedeckelt sei. Die Erfüllung dieser Voraussetzung könne anhand der Kostenrechnung von BSCA nachgewiesen werden. (c)   Buchhalterische Trennung (317) Die buchhalterische Trennung werde durch die Anwendung von Artikel 25 der Leistungsbeschreibung gewährleistet, der vorsehe: „Der Konzessionsnehmer führt für die Dienstleistungen eine gesonderte Betriebsrechnung. Diese kann von der Konzessionsbehörde jederzeit vor Ort geprüft werden“. Im Übrigen werde sie durch das Dokument in Anhang 8 bestätigt. (d)   Vermeidung von Überkompensation durch Kontrolle (318) Die Wallonische Region habe in Anwendung von Artikel 25 der Leistungsbeschreibung die Möglichkeit, die den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vorbehaltenen Bücher jederzeit zu kontrollieren. Die wallonische Verwaltung nehme jedes Jahr eine Vor-Ort-Prüfung vor, um die Belege für die Forderungsanmeldung von BSCA im Hinblick auf den Erhalt der Ausgleichsleistung für die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu überprüfen. (e)   Schlussfolgerung (319) Aus den vorstehenden Ausführungen gehe hervor, dass die Finanzierung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die von der Kommission als wirtschaftlich eingestuft werden sollten, auf der Grundlage der Entscheidung vom 28. November 2005 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könne. 5.2.   Äußerungen Belgiens zu den Maßnahmen zugunsten von Ryanair (320) Nach dem Einleitungsbeschluss von 2002 und dem Ausweitungsbeschluss von 2012 legte Belgien Stellungnahmen vor, die beweisen sollen, dass die in diesem Beschluss geprüften Maßnahmen zugunsten von Ryanair keine staatlichen Beihilfen darstellen. 5.3.   Äußerungen Belgiens zur Verjährungsfrist (321) Den Äußerungen zufolge, die Belgien nach der Annahme des Ausweitungsbeschlusses von 2012 abgab, sei für den Fall, dass die Finanzierung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse eine staatliche Beihilfe darstelle, diese Beihilfe gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (113) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) verjährt. (322) Gemäß dieser Bestimmung beginne die Frist an dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern gewährt werde. Gemäß den Rechtsvorschriften der Union (114) und der Entscheidungspraxis der Kommission (115) müsse die Kommission eine Maßnahme anhand der Vorschriften würdigen, die zum Bewilligungszeitpunkt gegolten haben, „d. h. zum Zeitpunkt des rechtlich verbindlichen Aktes, auf dessen Grundlage der Begünstigte den Beihilfeanspruch erwirbt“. Die Rechtsprechung der Union bestätige, dass als Bewilligungszeitpunkt einer Beihilfe „die rechtlich verbindliche Entscheidung für die Genehmigung einer Beihilfe durch die zuständigen (nationalen) Instanzen“ (116) gelte. Der Akt werde nun aber vom dem Tag an rechtlich verbindlich, an dem der Staat in Anwendung des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet sei, seine Zusage auf der Grundlage der betreffenden Entscheidung durchzuführen. Vorher würde es sich nur um Absichtserklärungen handeln (117). (323) Aus den vorstehenden Ausführungen gehe hervor, dass der Tag, an dem der Ausgleich für die von BSCA erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gewährt wurde, der 9. Juli 1991 sei, d. h. der Zeitpunkt der Konzessionsvereinbarung und der Leistungsbeschreibung, die die Rechtsgrundlage für diesen für die Region verbindlichen Ausgleich darstellen würden. Seit diesem Zeitpunkt obliege die Zahlung dieses Ausgleichs trotz der Annahme mehrerer Bestimmungen, die den Grundsatz der Erstattungspflicht der Region nicht berühren würden, der Wallonischen Region. Nur einige nichtwirtschaftliche Dienstleistungen gemäß Nachtrag Nr. 6 vom 15. Januar 2008 seien von dieser Verjährung nicht betroffen. Der Ausgangspunkt der Zehnjahresfrist sei demzufolge der 9. Juli 1991. (324) Die Frist von zehn Jahren sei für die von BSCA erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse durch keine Maßnahme der Kommission gemäß Artikel 15 der Verfahrensverordnung unterbrochen worden und demzufolge im Juli 2001 abgelaufen. Ungeachtet der fehlenden Formalisierung dieses Ausgleichs in der Vereinbarung für den Zeitraum 2000-2001 hätten die Parteien, d. h. die Wallonie und BSCA, immer die Absicht gehabt, ihn unbefristet weiterzuführen, was durch die Übernahme dieser Kosten für diesen Zeitraum bestätigt werde und durch den Nachtrag von 2002 konkretisiert worden sei, sodass der Beginnzeitpunkt der Verjährungsfrist nicht infrage gestellt sei. (325) Die Verjährungsfrist hätte lediglich durch das Schreiben der Kommission vom 24. April 2002, das insbesondere Fragen zur Finanzierung von BSCA enthalte und daher indirekt die Übernahme der Kosten für die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betreffen könnte, unterbrochen werden können. Nach diesem Auskunftsersuchen seien von den wallonischen Behörden ausführliche Erläuterungen übermittelt worden, und die Kommission habe die Rechtmäßigkeit dieser Finanzierung zu keiner Zeit infrage gestellt. (326) Aus den vorstehenden Ausführungen gehe hervor, dass die Rückforderungsbefugnis der Kommission für den Fall, dass der für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gezahlte Ausgleich eine staatliche Beihilfe darstellen sollte, was nicht der Fall sei, nach Artikel 15 der Verfahrensverordnung verjährt wäre. 5.4.   Äußerungen Belgiens zur Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes (327) Nach dem Ausweitungsbeschluss von 2012 äußerte sich Belgien zur Anwendung des Vertrauensschutzgrundsatzes auf den von der Region für bestimmte Dienstleistungen in Verbindung mit der Flughafentätigkeit gezahlten Ausgleich. (328) Gemäß der beihilferechtlichen Rechtsprechung des Gerichtshofs sei die Kommission verpflichtet, von Amts wegen die außerordentlichen Umstände zu berücksichtigen, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verfahrensverordnung rechtfertigen, dass sie auf die Anordnung der Rückforderung von rechtswidrig gewährten Beihilfen verzichtet, wenn diese Rückforderung gegen einen allgemeine Grundsatz des Unionsrechts wie den Vertrauensschutz der Begünstigten verstoßen würde. (329) Wie Generalanwalt Philippe Léger zusammengefasst habe, sei dieser Grundsatz verletzt, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt seien: „Zunächst liegt eine Handlung oder ein Verhalten der Gemeinschaftsbehörden vor, das geeignet ist, dieses Vertrauen zu begründen … Des Weiteren war der Betroffene nicht in der Lage, die Änderung des anfänglichen Verhaltens der Gemeinschaftsbehörden vorherzusehen … Schließlich rechtfertigt das mit dem Gemeinschaftsrechtsakt verfolgte Interesse nicht die Verletzung des berechtigten Vertrauens des Betroffenen …“ (330) Nach Auffassung Belgiens sind insbesondere bei dem von der Region für bestimmte Dienstleistungen in Verbindung mit der Flughafentätigkeit gezahlten Zuschuss die drei im vorangehenden Erwägungsgrund genannten Voraussetzungen erfüllt. (331) Die Kommission habe den von der Region für bestimmte Dienstleistungen in Verbindung mit der Flughafentätigkeit gezahlten Zuschuss im Rahmen der ersten Prüfungen untersucht und in ihrer Entscheidung von 2004 keine Einwendungen dagegen erhoben. In der Entscheidung von 2004 habe die Kommission ausdrücklich angegeben, dass sie „die rechtmäßige Möglichkeit der wallonischen Behörden, die Kosten für Unterhaltung/Brandschutz weiterhin zu übernehmen“  (118), nicht bestreite. Die damals von BSCA übernommenen Instandhaltungsleistungen seien nun aber wie folgt definiert gewesen: „Der Konzessionsinhaber muss im Rahmen der Konzession für die Nutzung von öffentlichem Gut auch die Instandhaltung der Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen, Anlagen und Fahrzeuge, die Bestandteil der Konzession sind oder zur Verfügung gestellt werden, übernehmen, damit diese immer für ihren Verwendungszweck geeignet sind“. Zudem habe die Kommission in dem gleichen Sinne unter Erwägungsgrund 352 derselben Entscheidung von 2004 festgestellt: „Für einen Teil ihrer Aufwendungen erhalten Flughäfen, ob öffentlich oder privat, Ausgleichszahlungen für die Durchführung von Aufgaben von allgemeinem Interesse zur Gewährleistung der Sicherheit oder Betriebssicherheit oder Beiträge zu Kosten, die wirtschaftlich nicht rentabel, aber für den Betrieb dieser Plattformen erforderlich sind. Dabei kann es sich um Leistungen zur Flugverkehrskontrolle oder zur Brandbekämpfung oder um polizeiliche Leistungen handeln.“ (332) Im Übrigen betont Belgien, dass dieser Aspekt der Entscheidung von 2004 von der Aufhebung durch das Gericht nicht betroffen gewesen sei. (333) Belgien folgert daraus, dass die drei in Erwägungsgrund 329 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (334) Erstens sei mit der Entscheidung der Kommission von 2004 und der fehlenden Missbilligung dieses Punkts durch das Gericht „zuvor eine Lage geschaffen [worden], die ein berechtigtes Vertrauen hervorrufen konnte“. So habe BSCA präzise Zusicherungen erhalten, dass die Übernahme der Kosten von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse keine staatliche Beihilfe darstellen könne, da die Entscheidung von 2004 keinen Beschwerdepunkt hierzu enthalten habe. Verstärkt werde dieser Vertrauensschutz im Übrigen durch die einschlägige Entscheidungspraxis der Kommission, insbesondere zur Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten, wie unlängst in der Entscheidung zum Flughafen Leipzig/Halle. (335) Zweitens sei BSCA „nicht in der Lage [gewesen], die Änderung des anfänglichen Verhaltens der Gemeinschaftsbehörden vorherzusehen“. So sei es für BSCA in keiner Weise vorhersehbar gewesen, dass die Kommission 2012 eine Maßnahme überprüfen würde, zu der sie 2004 keine Bedenken geäußert habe und die vom Gericht 2008 nicht infrage gestellt worden sei. (336) Drittens überwiege das Interesse der Union nicht das des Betroffenen BSCA „an der Aufrechterhaltung einer Lage, die er als dauerhaft ansehen durfte“. Denn Belgien zufolge würde ein Beschluss der Kommission zur Anordnung der Rückforderung der Zuschüsse, die BSCA als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erhalten habe, BSCA erheblich schaden. (337) Abschließend sind Belgien zufolge diese Ausgleichszahlungen, die zur Sicherstellung der Gefahrenabwehr und Sicherheit des Flughafengeländes und der Flughafentätigkeit grundlegend seien, nach der Entscheidung von 2004 beibehalten und ausgeweitet wurden, und dies insbesondere aufgrund des berechtigten Vertrauens, das durch die Haltung der Kommission, dass die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV darstelle, hervorgerufen worden sei. Falls die Kommission die in Rede stehenden Zuschüsse als staatliche Beihilfen ansehen sollte, dürfe sie ihre Rückforderung in Anbetracht des berechtigten Vertrauens, das sie bei BSCA hervorgerufen habe, in Anwendung von Artikel 15 der Verfahrensverordnung nicht anordnen. 6.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN (338) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (339) Eine Maßnahme ist somit als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn alle nachstehenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind: 1) der oder die Empfänger sind Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, 2) die betreffende Maßnahme verschafft dem Empfänger einen selektiven Vorteil, 3) die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zuzurechnen und 4) die Maßnahme könnte den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (340) In diesem Kapitel wird die Kommission beurteilen, ob die in Kapitel 3 beschriebenen Maßnahmen Beihilfen zugunsten von BSCA und/oder von Ryanair darstellen können. Anschließend wird sie sich mit der Vereinbarkeit der genannten Beihilfen mit dem Binnenmarkt und mit der Anwendung der Verjährungsfrist und des Vertrauensschutzgrundsatzes befassen. 6.1.   Vorliegen staatlicher Beihilfen zugunsten von BSCA 6.1.1.   Begriff des Unternehmens im Sinne von Artikel 107 AEUV (341) Um nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als staatliche Beihilfe angesehen zu werden, muss eine Beihilfe bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen. (342) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (119). Des Weiteren geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (120). (343) In seinem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris stellte der Gerichtshof fest, dass der Betrieb eines Flughafens, der in der Bereitstellung von Flughafendienstleistungen für Luftverkehrsgesellschaften besteht, eine wirtschaftliche Tätigkeit bildet. (344) In seinem Urteil in der Rechtssache Flughafen Leipzig-Halle (121) bestätigte das Gericht, dass der Betrieb eines Flughafens eine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.