Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2069 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die von Belgien durchgeführten Maßnahmen SA.14093 (C76/2002) zugunsten von Brussels South Charleroi Airport und Ryanair (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6849) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2069. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Belgien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 3 genannten Beihilfen ein. Artikel 5 (1)   Die in Artikel 3 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Belgien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Termine, zu denen BSCA die Konzessionsabgaben für das Jahr 2014 gezahlt hat, und Berechnung der Rückforderungszinsen; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 3 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Belgien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Mit dem AEUV wurden einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“, „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ ersetzt. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss verwendet. (2)   ABl. C 248 vom 17.8.2012, S. 1. (3)  SG (2002) D/233141. (4)   ABl. C 18 vom 25.1.2003, S. 3. (5)  Entscheidung 2004/393/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi (ABl. L 137 vom 30.4.2004, S. 1). (6)  Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-3646, ECLI:EU:T:2008:585. (7)  Siehe Fußnote 2. (8)   ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3. (9)  Mitteilung Belgiens vom 24. Februar 2014. (10)  Artikel 3.2 der Vereinbarung Region/BSCA. (11)  In Anwendung von Artikel 12 der Leistungsbeschreibung wird der Brandschutz unter Bezugnahme auf die Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation definiert. (12)  In Anwendung der Artikel 12 und 19 der Leistungsbeschreibung ist die Instandhaltung definiert als „ technische Instandhaltung der Gebäude, Rollbahnen, Zufahrten und Fahrzeuge “, sowie „ Instandhaltung der Grundstücke, Gebäude und Gebäudeausrüstung und mobilen Ausrüstung, die Bestandteil der Konzession sind oder zur Verfügung gestellt werden, damit diese immer für ihren Verwendungszweck geeignet sind “. (13)  Artikel 10.1 der Vereinbarung Region/BSCA. (14)  In Anwendung von Artikel 13.2 der Vereinbarung Region/BSCA bleibt die BSCA für die Reinigung und Instandhaltung des übertragenen Geländes verantwortlich. Zudem muss BSCA alle erforderlichen kleineren oder umfangreichen Reparaturen übernehmen. Mit Nachtrag Nr. 1 zu dieser Vereinbarung wurde jedoch die Verantwortung von BSCA auf diejenigen umfangreichen Reparaturen beschränkt, die durch unterlassene dringende Instandhaltung bedingt waren. (15)  Artikel 22 der Leistungsbeschreibung im Anhang zur Vereinbarung Region/BSCA. (16)  Artikel 18 der Vereinbarung Region/BSCA. (17)  In Anwendung des Dekrets vom 16. Dezember 1999 mit dem Haushaltsplan der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2000 und des Erlasses der wallonischen Regierung vom 27. September 2000, mit dem BSCA ein Betriebszuschuss zur Deckung der Ausgaben für Brandschutz und Instandhaltung des Flughafens Charleroi für das Jahr 2000 gewährt wurde. (18)  In Anwendung des Dekrets vom 14. Dezember 2000 mit dem Haushaltsplan der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2001 und des Erlasses der wallonischen Regierung vom 4. Oktober 2001, mit dem BSCA ein Betriebszuschuss zur Deckung der Ausgaben für Brandschutz und Instandhaltung des Flughafens Charleroi für das Jahr 2001 gewährt wurde. (19)  Diese Studie betraf den mittelfristigen (5 Jahre) und langfristigen (20 Jahre) Entwicklungsplan für den Flughafen Charleroi. Sie enthielt einen Verweis auf das Projekt des neuen Nordterminals und eine genaue Beschreibung der vorgeschlagenen Investitionen. (20)  In dieser Studie wurden die potenziellen Marktnischen für den Flughafen Charleroi und insbesondere die Möglichkeit einer Low-Cost-Basis angeführt, wobei Ryanair genannt wurde. Darüber hinaus wurden in dieser Studie die zur Entwicklung des Flughafens erforderlichen Investitionen beziffert: Rollbahnen, Enteignungen, Sanierung und diverse Leitungsnetze, Aufschüttungen/Erdabtrag, neues Terminal, Abstellflächen, Anbindung und private Zufahrt zum Flughafen, öffentliche Zufahrt über die Straße u. a. (Treibstoffe, Kontrollturm, Fahrzeuge usw.). (21)  In dieser Studie wurde das Entwicklungssegment für den Flughafen Charleroi bestätigt, d. h. Billigfluggesellschaften, regionale Fluggesellschaften und Charterfluggesellschaften. Weiterhin wurde bestätigt, dass Ryanair mit fünf stationierten Flugzeugen eine Möglichkeit zur kurzfristigen schnellen Entwicklung des Verkehrsaufkommens wäre. Zudem wurden in dieser Studie die technischen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Markteintritt der Fluggesellschaften Easyjet und Go sowie der regionalen Fluggesellschaften und Charterfluggesellschaften analysiert. (22)  Diese technischen Randbedingungen hingen mit der Notwendigkeit zusammen, über ein ILS (Instrument Landing System) der Kategorie III zu verfügen, um Landungen auch bei schlechter Sicht zu ermöglichen, was unverzichtbar ist, um Fluggesellschaften mit stationierten Flugzeugen und Linienflüge aufnehmen zu können. Damals erstreckte sich das Projekt des Gewerbeparks „Aéropôle“ in der ursprünglichen Fassung wesentlich weiter nach Süden hin, sodass es den Ausbau der Flughafenstruktur unmöglich gemacht hätte. (23)  In Betracht gezogen wurde eine finanzielle Beteiligung der Société Régionale Wallonne du Transport (SRWT), die letztendlich aufgegeben wurde. In dem genannten Vermerk wird angegeben, dass „ die bestehenden Texte (Konzessionsvereinbarung, Leistungsbeschreibung und Zusatzprotokolle) in Abhängigkeit von der neuen, zur Finanzierung der Investitionen gewählten Lösung angepasst werden müssen “. (24)  Übermittelt in Anhang 19 des Schreibens Belgiens vom 26. August 2003. (25)  Übermittelt in Anhang 2 des Schreibens Belgiens vom 24. Februar 2014. (26)  Artikel 3.2.2 des Nachtrags Nr. 3 zur Vereinbarung Region/BSCA vom 29. März 2002. (27)  Diese Aufgabe umfasst (i) das Erfassen aller Informationen über die Flugzeugbewegungen, (ii) das Erfassen von verschiedenen Flugzeugdokumenten und (iii) die Planung und Verwaltung der Flugzeugparkpositionen. (28)  Lotsen der Flugzeuge bis zur Parkposition. (29)  Die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr umfassen „Gepäck- und Fluggastkontrollen, Fernüberwachung, Rundgänge und Patrouillen, die Zugangskontrolle und die Ausgabe von Besucherausweisen“. Die Aufgaben der Gefahrenabwehr wurden der BSCA Security übertragen, einem Unternehmen, das zu 51 % von der Wallonischen Region und zu 49 % von BSCA gehalten wird. (30)  Die Aufgaben im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr auf dem Flughafen Charleroi wurden BSCA in Anwendung des Dekrets vom 19. Dezember 2007 zur Abänderung des Dekrets vom 23. Juni 1994 über die Einrichtung und den Betrieb von Flughäfen und Flugplätzen, die in die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen, übertragen. In Anwendung desselben Dekrets wurden die Sicherheitsaufgaben von BSCA an die BSCA-Security übertragen, eine zu diesem Zweck gegründete Aktiengesellschaft, deren Kapital zu 49 % von BSCA und zu 51 % von der Region gehalten wird. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (31)  Sambrinvest ist eine Risikokapitalgesellschaft, die in der Region Charleroi-Thuin tätig ist. Gegenstand der Gesellschaft sind die Begleitung und Entwicklung von KMU. Bis 2012 stand Sambrinvest zu 50 % im Eigentum der Wallonischen Region. (32)  Igretec (Intercommunale pour la Gestion et la Réalisation d'Etudes Techniques et Economiques) ist ein Gemeindezweckverband für die Verwaltung und Durchführung technischer und wirtschaftlicher Studien. Der Verband beteiligt sich an der Entwicklung und Umstellung von Charleroi über die Entwicklung des Flughafens und des nahegelegenen Gewerbegebiets „Aéropole“ sowie die Einrichtung von Industriegebieten und umfasst 68 Gemeinen, überwiegend in der Provinz Hainaut. Den Vorsitz führt der Minister-Präsident der Wallonischen Region. (33)  Die Société Wallonne de Gestion et de Participation (Sogepa) ist das bevorzugte Investitionswerkzeug der Wallonischen Region zur Unterstützung von in Umstrukturierung befindlichen Unternehmen. Sie interveniert mit Darlehen oder Kapital und verwaltet im Rahmen der ihr von der Regierung übertragenen Aufgaben die Beteiligungen, Schuldverschreibungen, Vorschüsse oder Interessen, die die Wallonische Region oder sie selbst in diesen Gesellschaften hält. (34)  Entscheidung vom 23. Mai 2001 mit dem Titel „ Ausbau der Flughäfen, Einführung eines Finanzierungsmechanismus und Gründung einer spezialisierten Gesellschaft “. Mit dieser Entscheidung äußert die wallonische Regierung ihr Einverständnis mit der Satzung der Sowaer, mit dem Finanzplan, den Haushaltsansätzen und der Managementstruktur. Sie fordert die Sogepa auf, die Sowaer zu gründen, und ordnet an, dass die „ Finanzierung der Umweltmaßnahmen, mit Ausnahme des Schallschutzes, von der Sowaer nach Absprache mit den Konzessionsinhabern geprüft wird “. (35)  Schreiben der belgischen Behörden vom 21. September 2011 und vom 6. Februar 2014. (36)  Die Gesellschaft wurde 2011 abgewickelt. (37)  Dieses Programm entspricht dem in Erwägungsgrund 41 genannten Programm. (38)  Gemäß der Mitteilung der Sowaer an die wallonische Regierung vom 3. April 2003 stieg das Investitionsprogramm infolge dieser Überarbeitung um 57,8 Mio. von 93 auf 150,8 Mio. EUR, davon: a) 33 Mio. für die Erweiterung des Passagierterminals über die ursprünglichen Planungen hinaus, b) 3 Mio. für die zweite Bauphase des Kontrollturms, c) 2 Mio. für das Sicherheits- und Gefahrenabwehrprogramm, d) 1,6 Mio. für die Übernahme der Haushaltsverbindlichkeiten durch die Sowaer, e) 1,5 Mio. für die erneute Aktualisierung der Grundstückskäufe rund um den Flughafen, f) 12 Mio. an Rückstellungen für etwaige Abrechnungen und Zahlungen, g) 4,8 Mio., die als „Schwankung“ bezeichnet wurden. (39)  Siehe Mitteilung Belgiens vom 6. Februar 2014. (40)  In diesem Betrag nicht enthalten sind das Pflichtprogramm an ergänzenden Investitionen (das in diesem Beschluss nicht geprüft wird) und die von BSCA selbst finanzierten Investitionen. (41)  Artikel 11 der Vereinbarung Sowaer/BSCA von 2002. (42)  Ibidem. (43)  Artikel 11.3 der Vereinbarung Sowaer/BSCA von 2002 sieht vor: „ BSCA wird eine Befreiung von der Zahlung der pauschalen Abgabe in Höhe des Zuschusses der Wallonischen Region gewährt, falls es diesen ohne Verschulden oder aus einem sich seinem Einflussvermögen entziehenden Grund nicht oder nicht mehr erhalten sollte “. (44)  Artikel 12 der Dienstleistungsvereinbarung Sowaer/BSCA von 2006. (45)  Die Indexierung erfolgt jährlich ab 2007. Sie wird anhand des belgischen Verbraucherpreisindex berechnet. (46)  Die Höchstgrenze von 956 533 EUR entspricht der Höchstgrenze von 883 689 EUR (die in der Vereinbarung Sowaer/BSCA von 2002 vorgesehen war) zuzüglich von 2 % pro Jahr. (47)  Gemäß diesem Nachtrag ist die Ausgleichszahlung der Region an BSCA nur noch für die „Kosten in Verbindung mit der Nutzung der von der Sowaer zur Verfügung gestellten Grundstücke, Gebäude und Flughafeninfrastruktur bei der Erbringung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Brandschutz, der Verkehrssicherheit am Boden und der Flughafensicherheit“ bestimmt. Im Haushaltsplan der Region werden die Beträge ausgewiesen als „Zuschuss an BSCA zur Sicherstellung öffentlicher Aufgaben im Rahmen des Betriebs der Flughäfen“. (48)  Artikel 12.3 der Dienstleistungsvereinbarung Sowaer/BSCA vom 4. April 2006 sieht vor: „ BSCA wird eine Befreiung von der Zahlung des Preises für die Dienstleistungen in Höhe der Ausgleichszahlung der Wallonischen Region gewährt, falls es diese ohne Verschulden oder aus einem sich seinem Einflussvermögen entziehenden Grund nicht oder nicht mehr erhalten sollte “. (49)  Dieser Betrag wird um 2 % jährlich indexiert. Er gilt für die zum Gelände der Unterkonzession hinzugefügten Flächen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Sowaer. (50)  Anhang 2 des Schreibens Belgiens vom 24. Februar 2014. (51)  Anhang 2 des Schreibens Belgiens vom 24. Februar 2014. (52)  Artikel 12 der Leistungsbeschreibung. (53)  Ibidem. (54)  Artikel 19 der Leistungsbeschreibung. (55)  Die Aufwendungen für Investitionen und/oder Abschreibungen auf Investitionen wurden in den vorausgegangenen Texten nicht erwähnt. (56)  Die mit dem Brandschutz, der Verkehrssicherheit am Boden und der Flughafensicherheit verbundenen Dienstleistungen. (57)  Die Satzung der BSCA Security ist in Anhang 10 des Schreibens der BE vom 5. Februar 2014 enthalten. (58)  In dem betreffenden Unterabsatz werden auch die Dienstleistungen in Verbindung mit der Verkehrssicherheit am Boden und der Flughafensicherheit erwähnt. (59)   Quelle: Anhang 9 des Schreibens Belgiens vom 6. Februar 2014, für den Zuschuss „Giro“ durch die Antwort Belgiens vom 25. März 2014 geändert. (60)  Im Finanzplan heißt es: „ die für BSCA und SAB geplante Entwicklung wird erhebliche Eigenkapitalerhöhungen (zusätzlich zu Fremdfinanzierungen) und somit eine Unterstützung seitens der Sowaer erfordern “. (61)  Die übrigen Anteile der Kapitalerhöhung in Höhe von insgesamt etwa 133 000 EUR wurden von einigen Minderheitsaktionären gezeichnet, und zwar von den Unternehmen Sonaca, Carolo Parking und Igretec. (62)  Am 6. Juli 2012 schloss BSCA einen weiteren Vertrag mit Ryanair. Dieser Vertrag wurde weder unter den im Einleitungsbeschluss von 2002 noch unter den im Ausweitungsbeschluss von 2012 genannten Maßnahmen aufgeführt und wird im vorliegenden Beschluss nicht geprüft. (63)  Mitgeteilt bei der Zusammenkunft der Kommission mit den belgischen Behörden am 24. Juni 2003. (64)  Während die Landegebühr bei dem für alle geltenden allgemeinen System anhand des Flugzeuggewichts je Tonne berechnet wurde, wurde sie bei Ryanair nach einer anderen Berechnungsgrundlage ermittelt und je einsteigenden Fluggast erhoben. (65)  Ziffer 1.3 des Vertrags zwischen BSCA und Ryanair vom 2. Dezember 2001. (66)  Ziffer 1.5 des Vertrags zwischen BSCA und Ryanair vom 2. Dezember 2001. (67)  Ziffer 4 von Anhang C des Vertrags zwischen BSCA und Ryanair vom 2. Dezember 2001. (68)  Ziffer 1.6 und Anhang C des Vertrags zwischen BSCA und Ryanair vom 2. Dezember 2001. (69)  Entgelte je abfliegenden Fluggast gemäß den Daten in der Antwort der belgischen Behörden vom 14. Juli 2011. Die Entgelte für die Jahre 2001-2003 sind genauso hoch wie die von 2004. (70)  Artikel 2 des Vertrags von 2001. (71)  Der Kommission in einer Antwort der belgischen Behörden vom 13. September 2004 übermitteltes Schreiben. Dieses Schreiben folgte auf ein am 8. April 2004 geschlossenes „ Memorandum of Intent “ (MOI). (72)  Ziffer 3b des Schreibens vom 24. Juni 2004. (73)  Im Jahr 2004 wurde der Flughafen von insgesamt 2 034 140 Passagieren genutzt (siehe Tabelle 1). (74)  Artikel 35 und 36 des Dekrets vom 3. Februar 2005 zur Ankurbelung der Wirtschaft und zur administrativen Vereinfachung. Diese Bestimmungen wurden am Flughafen Charleroi mit dem Nachtrag Nr. 4 zur Konzessionsvereinbarung von 1991 zwischen der Region und BSCA umgesetzt, der in Artikel 1 Folgendes vorsieht: „ Der Konzessionsnehmer übernimmt die Festsetzung und Erhebung der für die Nutzung des von ihm betriebenen Flughafens zu zahlenden luftverkehrsbezogenen Entgelte “. (75)  Schreiben der belgischen Behörden vom 14. Juli 2011 und http://www.charleroi-airport.com/b2b/redevances-aeroportuaires/vols-regulierscharters/index.html. (76)  Entgelte je abfliegenden Fluggast gemäß den Daten in der Antwort der belgischen Behörden vom 14. Juli 2011. (77)  In den Vorausschätzungen der Region sind weder die jährliche Indexierung der Landeentgelte noch der Anstieg der Zahl der Fluggäste von Ryanair über 1,75 Millionen berücksichtigt; diese beiden Korrekturen wirken sich umgekehrt auf den tatsächlichen Betrag der von Ryanair gezahlten Passagierentgelte aus. (78)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1). (79)  Dieser Betrag wird jährlich indexiert, siehe http://www.charleroi-airport.com/b2b/redevances-aeroportuaires/vols-regulierscharters/index.html (80)  PRM-Umlage im Jahr N+1 = [0,10-0,30] EUR × Fluggäste Ryanair 2009 / Fluggäste Ryanair Jahr N. Die Anzahl der Fluggäste von Ryanair belief sich 2009 auf 3 289 725. (81)  Promocy war das im Rahmen der Verträge von 2001 gegründete Jointventure zwischen BSCA und Ryanair. (82)  Antwort Belgiens vom 18. März 2014 an die Kommission mit dem Titel „Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 7. Februar 2014 “ (Antwort auf Frage 18). (83)  BAC bringt vor, dass ein privater Investor bei einem Investment von 281 Mio. EUR in die Infrastruktur von BSCA, wie es die Sowaer getätigt habe, mit einer Rendite von mindestens 14 Mio. EUR (5 %) gerechnet hätte. Die Sowaer habe jedoch nach Abzug der Körperschaftsteuer im Jahr 2009 nur eine Rendite von 0,66 % erhalten, und weder die Wallonische Region noch Sowaer hätten zwischen 2002 und 2007 weitere Einkünfte wie beispielsweise Dividenden bezogen. Von 2007 bis 2009 habe die ausgeschüttete Dividende weniger als 400 000 EUR betragen, und 2010 habe die Wallonische Region eine Dividende von 4,66 Mio. EUR bezogen. Darüber hinaus hätten die Infrastrukturaufwendungen von BSCA im Verhältnis zu den Erträgen 2009 nur 6,7 % betragen, obwohl sie normalerweise zu den höchsten Aufwendungen eines Flughafens gehören müssten. Die jährlichen Abschreibungen von BAC würden sich auf 30 % der jährlichen Erträge belaufen. (84)  Siehe Fußnote 8. (85)  Entscheidung 2004/393/EG, Erwägungsgrund 300. (86)  Direkte Kosten je Flugzeug und Rotation ab Brüssel-National; sie setzen sich aus den Landgebühren, den Passagierentgelten, den sonstigen Entgelten und den Bodenabfertigungskosten zusammen. Bei einem geplanten Fluggastaufkommen von 1 700 000 Passagieren in 2003 ergibt sich eine Kostendifferenz von 23 Mio. EUR. (87)  Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36). Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). (88)  Das Unternehmen führt als Beispiel den Flughafen Shannon in Irland an. Shannon habe Ryanair eine gewisse Zeit lang Vorteile gewährt, die dann eingestellt worden seien. Ryanair habe daraufhin beschlossen, seine Aktivitäten auf einen anderen Flughafen zu verlagern, und Shannon habe die erwartete angemessene Kapitalrendite nicht erzielt. (89)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig/Deutschland, C-78/76, Slg. 1977, 595, ECLI:EU:C:1977:52. „ Verletzt ein Mitgliedstaat eine Verpflichtung, die ihm nach dem Vertrag im Zusammenhang mit dem in Artikel 92 enthaltenen Verbot obliegt, so kann dies nicht damit gerechtfertigt werden, dass andere Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung ebenfalls nicht nachkommen. Die Auswirkungen mehrfacher Wettbewerbsverzerrungen auf den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten heben sich nicht gegenseitig auf, sondern kumulieren sich, wodurch die schädlichen Folgen für den gemeinsamen Markt vergrößert werden. “ (Randnr. 24). (90)  Die von Frankfurt-Hahn und London-Stansted berechneten Entgeltsätze seien höher und die Ermäßigungen geringer, obwohl Ryanair von London aus 49 und von Frankfurt-Hahn aus 15, von Charleroi aus dagegen nur 9 Ziele anfliege. (91)  Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, Slg. 2000, II-3929, ECLI:EU:C:2000:290. (92)  Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost BV/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-00127, ECLI:EU:T:2004:4, Randnr. 18. (93)  Entscheidung 2004/393/EG, Erwägungsgrund 300. (94)  Siehe Anhang 3 der am 23. Mai 2012 übermittelten Stellungnahme Belgiens. (95)  Entscheidung 2008/948/EG, Erwägungsgrund 182. (96)  Urteil vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen/Kommission, T-443/08 und T-455/08, Slg. 2011, II-01311, Randnr. 225. (97)  Siehe Fußnote 89. (98)  Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, C-280/00, Slg. 2003, I-7447, ECLI:EU:C:2003:415. (99)  Artikel 6, § 1er, X, 7o der Loi de réforme institutionnelle (Gesetz über die institutionelle Reform, M.S. 15. August 1980, S. 9434). (100)  Jetzt Belgocontrol. (101)   M.S., 9. März 1990, S. 4439. (102)  Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13), sogenannte Seve

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