Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2069 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die von Belgien durchgeführten Maßnahmen SA.14093 (C76/2002) zugunsten von Brussels South Charleroi Airport und Ryanair (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6849) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2069. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bindung mit der Flughafentätigkeit gezahlten Zuschuss (667) Artikel 14 Absatz 1 der Verfahrensverordnung sieht vor: „Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ Im Besonderen kann die Kommission die Rückforderung von Beihilfen nicht verlangen, wenn für diese, obwohl sie innerhalb des in Artikel 15 Absatz 1 der Verfahrensverordnung festgelegten Zeitraums von zehn Jahren gewährt wurden, seitens des Empfängers ein berechtigtes Vertrauen vorliegt, das aus früheren Handlungen oder Standpunkten der Kommission resultiert. (668) Wie in Abschnitt 5.4 dieses Beschlusses angegeben, behauptet Belgien, dass eine Rückforderung des von der Region für bestimmte Dienstleistungen in Verbindung mit der Flughafentätigkeit gezahlten Zuschusses den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen würde. (669) Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass sich der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe grundsätzlich nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen kann (234). Denn der Empfänger hätte überprüfen müssen, dass die ihm gewährte Beihilfe angemeldet und von der Kommission genehmigt wurde. Im Hinblick hierauf erinnert die Kommission daran, dass die Beihilfen zugunsten von BSCA nicht bei der Kommission angemeldet wurden. 6.5.1.   Nichtvorliegen konkreter Zusicherungen (670) Wie der Gerichtshof (235) festgestellt hat, kann zudem niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, „dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat …“. (671) Belgien behauptet, dass BSCA konkrete Zusicherungen gegeben worden seien, dass der Zuschuss keine staatliche Beihilfe darstellen könne, da in der Kommissionsentscheidung von 2004 kein Beschwerdepunkt erwähnt sei. Belgien stützt sich insbesondere auf Erwägungsgrund 214 der Entscheidung von 2004, in dem die Kommission angab, dass sie „die rechtmäßige Möglichkeit der wallonischen Behörden, die Kosten für Unterhaltung/Brandschutz weiterhin zu übernehmen“, nicht bestreite. Dieses berechtigte Vertrauen sei durch die Entscheidungspraxis der Kommission, insbesondere zur Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten, wie kürzlich in der Entscheidung zum Flughafen Leipzig/Halle, verstärkt worden. (672) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das Fehlen eines die Beihilfen für BSCA betreffenden Beschwerdepunktes in ihrer Entscheidung von 2004 keine „konkrete Zusicherung“ darstellen kann. Die Kommission weist darauf hin, dass sich weder der Einleitungsbeschluss von 2002 noch die abschließende Entscheidung von 2004 mit den Maßnahmen zugunsten von BSCA befassten. Erwägungsgrund 214 der Entscheidung von 2004 müsse im Zusammenhang gelesen werden. In diesem Zusammenhang ist offensichtlich, dass der betreffende Erwägungsgrund nicht als beihilferechtliche Genehmigung der Maßnahmen interpretiert werden kann, sondern lediglich als Begründung dafür, dass die Kommission im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die Verträge von 2001 nicht die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Beihilfevorschriften prüft, sondern die Ungewissheit bezüglich der finanziellen Übernahme bestimmter Dienstleistungen im Geschäftsplan von BSCA durch die Region. (673) Wie in den Erwägungsgründen 397 bis 399 dieses Beschlusses ausgeführt, bestreitet die Kommission, dass sich aus den Erwägungsgründen 182 und 183 der Entscheidung zum Flughafen Leipzig Halle ableiten lässt, dass die Kommission in der Vergangenheit die Auffassung vertreten hat, dass Aufgaben wie die in der Vereinbarung Region/BSCA festgelegten, die mit der Instandhaltung und Verkehrssicherheit vergleichbar sind, unter hoheitliche Befugnisse fallen. 6.5.2.   Vorhersehbarkeit der Änderung des Verhaltens (674) Der Gerichtshof (236) stellte fest: „Ist … ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (237)“. (675) Belgien zufolge war es für BSCA in keiner Weise vorhersehbar, dass die Kommission 2012 eine Maßnahme überprüfen würde, zu der sie 2004 keine Bedenken geäußert hatte und die vom Gericht 2008 nicht infrage gestellt wurde. (676) Die Kommission weist zurück, mit der Annahme der Entscheidung von 2004 Stellung zu den Maßnahmen zugunsten von BSCA bezogen zu haben. Der Beschluss von 2012 stellt demzufolge keine Änderung ihres Verhaltens dar. (677) Die Kommission weist auch zurück, dass der vorliegende Beschluss eine Änderung ihrer Entscheidungspraxis zur Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten darstellt. Was die Entscheidung zum Flughafen Leipzig Halle anbelangt, die von Belgien als Beweis für eine angebliche Änderung des Verhaltens der Kommission angeführt wird, weist die Kommission zurück, dass aus dieser Entscheidung abgeleitet werden könne, dass die Kommission in der Vergangenheit die Auffassung vertreten habe, dass mit der Instandhaltung und Verkehrssicherheit vergleichbare Aufgaben unter öffentliche Aufgaben fallen würden (siehe Erwägungsgründe 397 bis 399). (678) Abschließend stellt die Kommission fest, dass die Rückforderung der BSCA rechtswidrig gewährten und unvereinbaren Beihilfe dem Vertrauensschutzgrundsatz nicht zuwiderläuft. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG UND FESTSTELLUNG DER HÖHE DER VON BSCA ZURÜCKZUFORDERNDEN BEIHILFEN 7.1.   Rechtswidrig gewährte Beihilfen zugunsten von BSCA (679) Die Kommission stellt fest, dass Belgien mit der Annahme der Vereinbarungen von 2002 und der Investitionsentscheidung von 2003 Beihilfen zugunsten von BSCA unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. Diese Beihilfen bestehen in dem Unterschiedsbetrag zwischen der Konzessionsabgabe, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verlangt hätte (im Folgenden „dem Marktpreis entsprechende Abgabe“), und den von BSCA tatsächlich an die Region-Sowaer gezahlten Abgaben. (680) Die dem Marktpreis entsprechende Abgabe ist die Abgabe, die BSCA hätte zahlen müssen, damit jede der beiden Maßnahmen (die Vereinbarungen von 2002 und die Investitionsentscheidung von 2003) für die Region-Sowaer einen Kapitalwert von null hat. Die Kommission hat die dem Marktpreis entsprechende Abgabe anhand der Argumentation in Abschnitt 6.1.2.2 bestimmt, in dem nachgewiesen wurde, dass die Vereinbarungen von 2002 und die Investitionsentscheidung von 2003 zu einer Konzessionsabgabe geführt haben, die unter dem lag, was ein sich von Rentabilitätsaussichten leiten lassender marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verlangt hätte. (681) Nach Auffassung der Kommission hätte ein umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter nicht verlangt, dass BSCA bereits nach Unterzeichnung der Vereinbarung Sowaer/BSCA von 2002 eine Abgabe für Investitionen zahlt, zu denen sich die Sowaer im Rahmen dieser Vereinbarung verpflichtet hat, obwohl diese Investitionen noch gar nicht getätigt waren und BSCA nicht über die erwarteten Einnahmen aus diesen Investitionen verfügte. Ein umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter hätte akzeptiert, dass die Abgabe erst steigt, wenn die neuen Investitionen vom Betreiber genutzt werden können. Andernfalls könnte der Betreiber in den Jahren, in denen er mit der neuen Infrastruktur noch keine betrieblichen Erträge erwirtschaften kann, in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Die Kommission stellt ferner fest, dass in der Unterkonzessionsvereinbarung Sowaer/BSCA von 2002 eine Anhebung der Konzessionsabgabe im Jahr 2007 vorgesehen war, d. h. zwei Jahre nach der damals geplanten Inbetriebnahme des neuen Terminals (2005). Ein umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter hätte daher akzeptiert, dass BSCA die in der Vereinbarung Sowaer-BSCA von 2002 festgelegte Abgabe bis zwei Jahre nach dem Ende des Jahres der Inbetriebnahme des neuen Terminals zahlt (d. h. bis 2007), hätte dann aber verlangt, dass BSCA eine dem Marktpreis entsprechende Abgabe zahlt, d. h. eine Abgabe, die es der Einheit Region-Sowaer ermöglicht, über den gesamten Zeitraum einen Kapitalwert von null zu erreichen. (682) Tabelle 31 enthält:   (a) die variablen Konzessionsabgaben, die von BSCA in Anwendung der zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme von 2002 geltenden Bestimmungen erwartet wurden (238);   (b) die zusätzliche Konzessionsabgabe (239) in Form eines jährlichen Betrags in fester Höhe, der zur Berücksichtigung der Inflation um 2 % jährlich indexiert wird, den BSCA von 2007 an hätte zahlen müssen, damit die von BSCA zu zahlenden Konzessionsabgaben der dem Marktpreis entsprechenden Konzessionsabgabe als Gegenleistung für die Vereinbarungen von 2002 entsprechen (240);   (c) die zusätzliche Konzessionsabgabe (241) in Form eines jährlichen Betrags in fester Höhe, der zur Berücksichtigung der Inflation um 2 % jährlich indexiert wird, den BSCA von 2008 an hätte zahlen müssen, damit die von BSCA zu zahlenden Konzessionsabgaben der dem Marktpreis entsprechenden Konzessionsabgabe als Gegenleistung für die Investitionsentscheidung von 2003 entsprechen.   Die Summe (a + b + c) stellt die erwarteten, dem Marktpreis entsprechenden Konzessionsabgaben dar: Ihre Werte werden so gewählt, dass der Kapitalwert der Vereinbarungen von 2002 und der Investitionsentscheidung von 2003 gleich null ist. Tabelle 31 Dem Marktpreis entsprechende Konzessionsabgaben (in EUR)   (a) Konzessionsabgaben, die von BSCA bei Gewährung der Maßnahme von 2002 erwartet wurden (b) Konzessionsabgaben, die zu (a) zu addieren sind, damit der NPV der Maßnahme von 2002 gleich 0 ist (c) Konzessionsabgaben, die zu addieren sind, damit der NPV der Investitionsentscheidung von 2003 gleich 0 ist (a + b + c) dem Marktpreis entsprechende Konzessionsabgaben 2002 883 689 0 0 883 689 2003 901 363 0 0 901 363 2004 919 390 0 0 919 390 2005 937 778 0 0 937 778 2006 956 533 0 0 956 533 2007 2 651 067 8 301 157 0 10 952 224 2008 2 704 088 8 467 180 2 391 141 13 562 409 2009 2 758 170 8 636 524 2 438 964 13 833 658 2010 2 813 334 8 809 254 2 487 743 14 110 331 2011 2 869 600 8 985 440 2 537 498 14 392 538 2012 2 926 992 9 165 148 2 588 248 14 680 388 2013 2 985 532 9 348 451 2 640 013 14 973 996 2014 3 045 243 9 535 420 2 692 814 15 273 477 2015 3 106 148 9 726 129 2 746 670 15 578 947 (683) Da sich die Bauarbeiten verzögerten und das Terminal schließlich erst 2007 in Betrieb ging, stellt die Kommission fest, das BSCA ab dem Ende des Jahres 2009, d. h. ab 1. Januar 2010, eine dem Marktpreis entsprechende Abgabe hätte zahlen müssen. Der Verzug der Bauarbeiten um zwei Jahre musste nach Auffassung der Kommission von der Region und der Sowaer und nicht von BSCA übernommen werden, da diese beiden Einheiten für die Durchführung der Investitionen verantwortlich zeichneten. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass BSCA die dem Marktpreis entsprechende Konzessionsabgabe erst Ende 2009 zahlen musste, ohne dass diese Konzessionsabgabe gegenüber dem Fall, dass sie — wie in Anwendung der Vereinbarung Sowaer-BSCA von 2002 vorgesehen — Ende 2007 hätte gezahlt werden müssen, angehoben wird. (684) Zur Bestimmung der dem Marktpreis entsprechenden Konzessionsabgaben, die BSCA hätte zahlen müssen und in Zukunft zahlen muss, sind die von BSCA tatsächlich zu zahlenden variablen Abgaben zu berücksichtigen (zu denen die in Tabelle 31 dargestellten Abgaben (b) und (c) zu addieren sind). Dabei zeigt sich, dass die tatsächlich zu zahlenden Abgaben (in Spalte (a) von Tabelle 32 enthalten) trotz des deutlich über den Prognosen von 2002 liegenden Passagieraufkommens aufgrund der ab 2002 vorgesehenen Deckelung den erwarteten variablen Konzessionsabgaben (in Spalte (a) von Tabelle 31 dargestellt) entsprechen. (685) Tabelle 32 enthält die Komponenten der dem Marktpreis entsprechenden Konzessionsabgabe: Tabelle 32 Dem Marktpreis entsprechende Konzessionsabgaben unter Berücksichtigung der Verzögerung der Bauarbeiten  (242) (in EUR)   (a) Konzessionsabgaben, die von BSCA bei Gewährung der Maßnahme von 2002 erwartet wurden (b) Konzessionsabgaben, die zu (a) zu addieren sind, damit der NPV der Maßnahme von 2002 gleich 0 ist (c) Konzessionsabgaben, die zu addieren sind, damit der NPV der Investitionsentscheidung von 2003 gleich 0 ist (a + b + c) dem Marktpreis entsprechende Konzessionsabgaben 2002 883 689 0 0 883 689 2003 901 363 0 0 901 363 2004 919 390 0 0 919 390 2005 937 778 0 0 937 778 2006 956 533 0 0 956 533 2007 2 651 067 0 0 2 651 067 2008 2 704 088 0 0 2 704 088 2009 2 758 170 0 0 2 758 170 2010 2 813 334 8 809 254 2 487 743 14 110 331 2011 2 869 600 8 985 440 2 537 498 14 392 538 2012 2 926 992 9 165 148 2 588 248 14 680 388 2013 2 985 532 9 348 451 2 640 013 14 973 996 2014 3 045 243 9 535 420 2 692 814 15 273 477 2015 3 106 148 9 726 129 2 746 670 15 578 947 (686) So beläuft sich die dem Marktpreis entsprechende Konzessionsabgabe nach 2013 beispielsweise für das Jahr (2013 + n) auf: (a) + (9 348 451 + 2 640 013) × (1,02)n, entsprechend (a) + 11 988 464 × (1,02)n, wobei (a) der variable Anteil der von BSCA für das Jahr (2013 + n) zu zahlenden Konzessionsabgabe ist. Wie am Ende des Erwägungsgrundes 685 erläutert, wird der Anteil (a) für die Jahre 2014 und 2015 wahrscheinlich gedeckelt sein. Bei diesen Berechnungen des Kapitalwerts und der dem Marktpreis entsprechenden Konzessionsabgabe für die Maßnahmen von 2002 und 2003 ist die Kommission davon ausgegangen, dass die Deckelung nach 2015 entfällt. Von 2016 an beläuft sich somit der Anteil (a) der marktüblichen Abgabe auf 35 % der luftverkehrsbezogenen Einnahmen. (687) Ausgehend von den oben beschriebenen Annahmen und Methoden und für die Annahme, dass die von BSCA gezahlte Konzessionsabgabe unverändert bleibt, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass BSCA aufgrund der Vereinbarungen von 2002 und der Investitionsentscheidung von 2003 Beihilfebeträge (ohne Zinsen) in Höhe der Summe aus den Spalten (b) und (c) von Tabelle 32 bezogen hat und bis 31. Dezember 2015 beziehen wird. Diese Beihilfebeträge sind in der folgenden Tabelle enthalten: Tabelle 33 Beihilfebeträge — ohne Zinsen —, die BSCA bis zum 31. Dezember 2015 beziehen wird, falls die Konzessionsabgabe von BSCA bis zum 31. Dezember 2015 unverändert bleiben würde (in EUR)   Beihilfe in Verbindung mit der Maßnahme von 2002 (ohne Zinsen) Beihilfe in Verbindung mit der Maßnahme von 2003 (ohne Zinsen) Beihilfe insgesamt (ohne Zinsen) 2002 0 0 0 2003 0 0 0 2004 0 0 0 2005 0 0 0 2006 0 0 0 2007 0 0 0 2008 0 0 0 2009 0 0 0 2010 8 809 254 2 487 743 11 296 997 2011 8 985 440 2 537 498 11 522 938 2012 9 165 148 2 588 248 11 753 396 2013 9 348 451 2 640 013 11 988 464 2014 9 535 420 2 692 814 12 228 234 2015 9 726 129 2 746 670 12 472 799 Summe 55 569 842 15 692 986 71 262 828 (688) Mit Stand vom 1. Oktober 2014, dem Datum dieses Beschlusses, hat BSCA aufgrund der Vereinbarungen von 2002 und der Investitionsentscheidung von 2003 die folgenden Beihilfebeträge (243) (ohne Zinsen) erhalten: Tabelle 34 Beihilfebeträge — ohne Zinsen —, die BSCA bis zum 30. September 2014 bezogen hat (in EUR)   Erhaltene Beihilfe in Verbindung mit der Maßnahme von 2002 (ohne Zinsen) mit Stand vom 30. September 2014 Erhaltene Beihilfe in Verbindung mit der Maßnahme von 2003 (ohne Zinsen) mit Stand vom 30. September 2014 Erhaltene Gesamtbeihilfe (ohne Zinsen) mit Stand vom 30. September 2014 2002 0 0 0 2003 0 0 0 2004 0 0 0 2005 0 0 0 2006 0 0 0 2007 0 0 0 2008 0 0 0 2009 0 0 0 2010 8 809 254 2 487 743 11 296 997 2011 8 985 440 2 537 498 11 522 938 2012 9 165 148 2 588 248 11 753 396 2013 9 348 451 2 640 013 11 988 464 30.9.2014 7 131 972 2 014 077 9 146 049 Summe 43 440 265 12 267 579 55 707 844 7.2.   Zurückzufordernde Beihilfen (689) In Anbetracht der Schlussfolgerungen von Abschnitt 6.3.2 zur Vereinbarkeit der Beihilfen zugunsten von BSCA stellt nur der Unterschiedsbetrag zwischen der dem Marktpreis entsprechenden Abgabe — berechnet nach den in den Erwägungsgründen 680 bis 683 beschriebenen Verfahren —und der von BSCA seit dem 4. April 2014 bezahlten Abgabe eine zurückzufordernde Beihilfe dar. (690) Da der Zeitraum vom 4. April bis zum 1. Oktober 2014 180 Tage umfasst, beläuft sich der zurückzufordernde Beihilfebetrag (ohne Zinsen) mit Stand vom 1. Oktober 2014 auf (180/365) × 12 228 234 EUR, d. h. 6 030 362 EUR. (691) Solange die von BSCA zu zahlende Konzessionsabgabe nicht auf das Niveau der dem Marktpreis entsprechenden Abgabe angehoben wird, wird BSCA zudem weiterhin rechtswidrige und unvereinbare Beihilfen beziehen, deren Beträge zurückgefordert werden müssen. (692) Für den Fall, dass die von BSCA zu zahlende Konzessionsabgabe im Jahr 2014 auf das in Tabelle 32 angegebene Niveau der dem Marktpreis entsprechenden Abgabe angehoben werden sollte, berechnet sich der zurückzufordernde Beihilfebetrag — ohne Zinsen — anhand der folgenden Formel: N sei die Anzahl der Tage zwischen dem 4. April 2014 und dem Zeitpunkt, zu dem die von BSCA gezahlte Konzessionsabgabe auf das Niveau der dem Marktpreis entsprechenden Konzessionsabgabe angehoben wird. Zurückzufordernder Beihilfebetrag (ohne Zinsen)= (N/365) × Betrag der Beihilfe für 2014 = (N/365) × 12 228 234 EUR (693) Für den Fall, dass die von BSCA zu zahlende Konzessionsabgabe im Jahr 2015 auf das in Tabelle 32 angegebene Niveau der dem Marktpreis entsprechenden Abgabe angehoben werden sollte, berechnet sich der zurückzufordernde Beihilfebetrag — ohne Zinsen — anhand der folgenden Formel: N sei die Anzahl der Tage zwischen dem 1. Januar 2014 und dem Zeitpunkt, zu dem die von BSCA gezahlte Konzessionsabgabe auf das Niveau der dem Marktpreis entsprechenden Konzessionsabgabe angehoben wird. Zurückzufordernder Beihilfebetrag (ohne Zinsen) = für das Jahr 2014 zurückzufordernder Beihilfebetrag (ohne Zinsen) + für das Jahr 2015 zurückzufordernder Beihilfebetrag (ohne Zinsen) = ((Anzahl der Tage vom 4. April bis zum 31. Dezember 2014)/365) × Beihilfebetrag für 2014 + (N′/365) × Beihilfebetrag für 2015 = (272/365) × 12 228 234 + (N′/365) × 12 472 799 = 9 112 547 + N′ × 34 172 EUR (694) Die belgischen Behörden müssen den nach den Formeln in den Erwägungsgründen 692 und 693 berechneten Betrag innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zurückfordern. (695) Die belgischen Behörden müssen gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (244) zum zurückzufordernden Betrag der Beihilfen die Zinsen für die Rückforderung von dem Tag, an dem die in Rede stehenden Beihilfen dem Unternehmen tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung addieren (245). Die Kommission stellt fest, dass der Zeitpunkt der Bereitstellung der Beihilfe den Zahlungsterminen der unter dem Marktpreis liegenden Abgaben entspricht, die mit den zum Zeitpunkt der betreffenden Zahlung geltenden Vereinbarungen Sowaer/BSCA festgelegt wurden. (696) Dieser Beschluss greift der Rückforderung weiterer staatlicher Beihilfen, die BSCA gewährt worden sein sollten und in diesem Beschluss nicht behandelt wurden, nicht vor. (697) Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 akzeptierte Belgien angesichts der Zusicherung der Kommissionsdienststellen, schnellstmöglich eine Übersetzung des Beschlusses in die niederländische Sprache zu übermitteln, dass die Kommission ihm den Beschluss gemäß Artikel 297 AEUV ausnahmsweise in französischer Sprache notifiziert. Belgien akzeptierte, dass nur der französische Wortlaut des Beschlusses verbindlich ist und dass der Beschluss mit der Notifizierung in französischer Sprache wirksam wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Maßnahmen zugunsten von Ryanair Ltd (im Folgenden „Ryanair“), d. h. die Zusage der wallonischen Regierung gegenüber Ryanair vom 6. November 2001, der Vertrag zwischen BSCA und Ryanair vom 2. Dezember 2001, die Vereinbarung Promocy vom 12. Dezember 2011, der Vertrag zwischen Promocy und Leading Verge vom 31. Januar 2002, der Ministerialerlass vom 11. Juni 2004, das Schreiben von BSCA an Ryanair vom 24. Juni 2004, der geschäftliche Vertrag zwischen BSCA und Ryanair vom 9. Dezember 2005, der Nachtrag vom 6. Dezember 2010 zum Vertrag zwischen BSCA und Ryanair und die Veräußerung der Anteile an Promocy durch BSCA am 31. Dezember 2010 stellen keine staatliche Beihilfe zugunsten von Ryanair Ltd im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. (2)   Die Maßnahmen zugunsten von Brussels South Charleroi Airport (im Folgenden „BSCA“), bestehend in der Vereinbarung zwischen der Société wallonne des aéroports (im Folgenden „Sowaer“) und BSCA vom 4. April 2006, Nachtrag Nr. 5 zur Vereinbarung zwischen der Wallonischen Region und BSCA vom 10. März 2006 und Nachtrag Nr. 6 zur Vereinbarung zwischen der Wallonischen Region und BSCA vom 15. Januar 2008, stellen keine staatliche Beihilfe zugunsten von BSCA im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 (1)   Die Maßnahmen, die Belgien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von BSCA im Rahmen der Unterkonzessionsvereinbarung vom 15. April 2002 zwischen der Sowaer und BSCA und des Nachtrags Nr. 3 vom 29. März 2002 zur Vereinbarung zwischen der Wallonischen Region und BSCA sowie im Rahmen der Investitionsentscheidung der Wallonischen Region vom 3. April 2003 rechtswidrig gewährt hat, stellen bis zum 3. April 2014 staatliche Beihilfen dar, die auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (2)   Sofern die am 3. Dezember 2002 von der Sowaer gezeichnete Kapitalerhöhung für BSCA eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, ist sie auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 Die Maßnahmen, die Belgien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen der Unterkonzessionsvereinbarung zwischen der Sowaer und BSCA vom 15. April 2002 und des Nachtrags Nr. 3 vom 29. März 2002 zur Vereinbarung zwischen der Wallonischen Region und BSCA sowie im Rahmen der Investitionsentscheidung der Wallonischen Region vom 3. April 2003 zugunsten von BSCA rechtswidrig gewährt hat, stellen seit dem 4. April 2014 staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Artikel 4 (1)   Belgien ist verpflichtet, die in Artikel 3 genannten Beihilfen zu abzustellen, indem die von BSCA zu zahlende Konzessionsabgabe mindestens auf das Niveau der dem Marktpreis entsprechenden Konzessionsabgabe angehoben wird und die im Rahmen der in Artikel 3 genannten Maßnahme vom 4. April 2014 an bezogenen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden. (2)   Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V

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