Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2069 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die von Belgien durchgeführten Maßnahmen SA.14093 (C76/2002) zugunsten von Brussels South Charleroi Airport und Ryanair (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6849) (Text von Bedeutung für den EWR )

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so-Richtlinie. (103)  Bei Flughäfen sei dies nicht der Fall. (104)  Erwägungsgrund 182. (105)  Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1). (106)  Artikel 5.1. (107)  Antwort 15 des Schreibens Belgiens vom 24. Februar 2014. (108)  Von der wallonischen Regierung am 8. November 2000 genehmigte Mitteilung, S. 2. (109)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67). (110)  Beschluss der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die Finanzierung der öffentlichen Brüsseler Iris-Krankenhäuser durch die öffentliche Hand, NN 54/2009, Website Europa. (111)  Siehe Fußnote 103. (112)  Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission, häufig gestellte Fragen zur Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden, SEC(2007) 1516 final, S. 6. (113)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (114)  Siehe Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). (115)  Entscheidung der Kommission vom 1. August 2006 — Leitlinien für den Abschluss (2000-2006) der Strukturfondsinterventionen, KOM(2006) 3424, nicht veröffentlicht, Website europa.com. (116)  Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost BV/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-00127, ECLI:EU:T:2004:4, Randnr. 74. (117)  Urteil vom 15. Februar 2001, Österreich/Kommission, C-99/98, Slg. 2001, I-01101, ECLI:EU:C:2001:94, Randnrn. 34, 35 und 38. (118)  Erwägungsgrund 214 der Entscheidung von 2004. (119)  Urteil Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, ECLI:EU:C:2000:428. (120)  Urteil vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, Slg. 1987, 2599, ECLI:EU:C:1987:283, Randnr. 7; Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. 1998, I-3851, ECLI:EU:C:1998:303, Randnr. 36; verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a., ECLI:EU:C:2000:428, Randnr. 75. (121)  Urteil Leipzig-Halle, oben angeführt, Randnr. 102 ff. (122)  Urteil vom 24. März 2011, verbundene Rechtssachen Flughafen Leipzig-Halle GmbH und Mitteldeutsche Flughafen AG/Kommission, T-455/08, und Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08, ECLI:EU:T:2011:117 (im Folgenden „Urteil Leipzig-Halle“), noch nicht veröffentlicht, Randnrn. 93, 95, 100 und 119. Siehe auch Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, Slg. 2000, II-3929, ECLI:EU:T:2000:290, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, C-82/01P, Slg. 2002, I-9297, ECLI:EU:C:2002:617, und durch das Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-3643, ECLI:EU:T:2008:585, Randnr. 88. (123)  Urteil vom 17. Februar 1993, verbundene Rechtssachen Poucet/AGV, C-159/91, und Pistre/Cancava, C-160/91, Slg. 1993, I-637, ECLI:EU:C:1993:63. (124)  Ibidem. (125)  Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, Slg. 2000, II-3929, ECLI:EU:T:2000:290. (126)  See Fußnote 8. (127)  Urteil SAT/Control, C-364/92, Slg. 1994, I-43, ECLI:EU:C:1994:7, Randnr. 30, und Urteil Selex Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07, Slg. 2009, I-2207, ECLI:EU:C:2009:191, Randnr. 71. (128)  Fußnote 29 der Luftverkehrsleitlinien. Siehe auch Urteil vom 12. Dezember 1996, Compagnie nationale Air France/Kommission, T-358/94, Slg. 1996, II-2109, ECLI:EU:T:1996:194, Randnr. 79, Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost BV/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, ECLI:EU:T:2004:4, Randnr. 74, Urteil vom 2. Dezember 2008, Nuova Agricast Srl/Kommission, verbundene Rechtssachen T-362/05 und T-363/05, Slg. 2008, II-297, ECLI:EU:T:2008:541, Randnr. 80, Urteil vom 30. November 2009, Frankreich und France Telecom/Kommission, T-427/04 und T-17/05, Slg. 2009, II-4315, ECLI:EU:T:2009:474, Randnr. 321. (129)  Siehe Erwägungsgrund 228 dieses Beschlusses. (130)  Siehe Fußnote 37. (131)  Siehe Fußnote 121. (132)  Randnummer 35 der Luftverkehrsleitlinien. (133)  Funknavigationssystem zur Unterstützung beim Landen bei schlechtem Wetter. (134)  Beschluss (EU) 2016/1698 der Kommission vom 20. Februar 2014 über die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen SA.22932 (11/C) (ex NN 37/07) zugunsten des Flughafens Marseille Provence und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (ABl. L 260 vom 27.9.2016, S. 1). (135)  Urteil vom 18. März 1997, Cali & Figli/Servizi Ecologici Porto di Genova, C-343/95, Slg. 1997, I-1547, ECLI:EU:C:1997:160; Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003 in der Sache N309/2002 und Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 in der Sache N438/2002 Subventionen zugunsten der belgischen Hafenverwaltungen für die Durchführung hoheitlicher Aufgaben. (136)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 „bezeichnet der Ausdruck … ‚Luftsicherheit‘ die Kombination von Maßnahmen sowie von personellen und materiellen Ressourcen, die dazu dienen, die Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen“. Die gemeinsamen Normen im Bereich der Luftsicherheit beruhen auf den Empfehlungen des Dokuments 30 der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz und sind im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 festgelegt. (137)  Siehe Fußnote 129. (138)  Anhang, der fester Bestandteil von Nachtrag Nr. 6 zur Vereinbarung Region/BSCA ist. (139)  Artikel 25.2 der Leistungsbeschreibung mit den Änderungen durch Nachtrag Nr. 6 vom 15. Januar 2008 zur Vereinbarung Region/BSCA. (140)  Siehe Fußnote 50. (141)  Siehe Fußnote 52. (142)  Siehe Fußnote 89. (143)  Siehe Fußnote 90. (144)  Das Tracking und die Erfassung der Flüge bestehen darin, die Flugdaten in die Datenbank der wallonischen Verwaltung einzugeben (Anzahl der Passagiere, Flugzeugkennzeichen, Name des Piloten, Flugzeugtyp, Art des Flugs, Herkunft, Gewicht des Flugzeugs usw.). (145)  Die Flugplanung betrifft die Mitteilungen, die Flugpläne, die Slots, die Funkansagen und die Verwaltung der Flugzeugparkpositionen. (146)  Das Einwinken umfasst zwei Aufgaben: (i) das Einwinken in die Parkposition, das vom Einwinker bei jedem gelandeten Flugzeug vorgenommen wird, und (ii) das „Follow-me“, d. h. das Lotsen des Flugzeugs mit einem Fahrzeug, das nur bei Piloten zum Einsatz kommt, die den Flughafen nicht kennen (Geschäftsreiseluftfahrt), oder bei Großraumflugzeugen mit dem Code D. (147)  See Fußnote 85. (148)  Urteil SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, ECLI:EU:C:1996:285, Randnr. 60; Urteil Spanien/Kommission, C-342/96, Slg. 1999, I-2459, ECLI:EU:C:1999:210, Randnr. 41. (149)  Siehe Fußnote 92. (150)  Siehe Fußnote 92. (151)   ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4. (152)  Beschluss 2013/664/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 in der Sache SA.23324 — C 25/07 (ex NN 26/07) — Finnland Finavia, Airpro und Ryanair am Flughafen Tampere-Pirkkala (ABl. L 309 vom 19.11.2013, S. 27). (153)  Siehe Mitteilung des Ministers für Wirtschaft vom 8. November 2000 an die wallonische Regierung. (154)  Urteil Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, ECLI:EU:T:1999:7, Randnr. 120. (155)  Die Wachstumsrate von 2 % wird auch in den einzelnen Verträgen zwischen dem Gesamtgebilde Region-Sowaer und BSCA verwendet, beispielsweise für die Wachstumsrate der Obergrenze der variablen Abgabe. (156)  Urteil SFEI, C-39/94, Slg. 1996, I-3547, ECLI:EU:C:1996:285, Randnrn. 60 und 61. (157)  Gemäß den Angaben in dem für den Flughafen Charleroi vorgesehenen Investitionsprogramm im Anhang zur Vereinbarung Sowaer/BSCA vom 15. April 2002. (158)  Gemäß den Angaben von BSCA. (159)  Siehe Seite 10 des Wirtschaftsplans der Sowaer im Anhang zur Entscheidung der Wallonischen Region vom 23. Mai 2001. (160)  Siehe Ende von Erwägungsgrund 431. (161)  Es handelt sich um eine Ex-post-Analyse auf der Grundlage der Bilanz der Sowaer für 2002. Der Verschuldungsgrad der Luftverkehrsgesellschaften beträgt laut Damoran durchschnittlich 35 %: „Risk Premiums for Other Markets“ 2001 (http://pages.stern.nyu.edu/~ADAMODAR/) (162)   Quelle: Damodaran: „Risk Premiums for Other Markets“ 2001 (http://pages.stern.nyu.edu/~ADAMODAR/). (163)  Der Koeffizient Beta ist ein Schlüsselfaktor des Bewertungsmodells für Finanzanlagen. Er misst die relative Rentabilität eines Vermögenswerts im Verhältnis zum Markt. (164)  Siehe Fußnote 156. (165)  Zinssatz für belgische Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 10 Jahren im April 2002. (166)  Mitteilung Belgiens mit dem Titel „Antwort der Wallonie auf das Auskunftsersuchen vom 14. Januar 2014 “ (Frage 13), die bei der Kommission am 7. Februar 2014 einging. (167)  Belgien bezeichnet diese Dienstleistungen als „nichtwirtschaftliche Dienstleistungen“. (168)  Urteil Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71. (169)  Siehe Fußnote 155. (170)  Siehe Fußnote 156. (171)  Zinssatz für belgische Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 10 Jahren im April 2003. (172)  Beispielsweise bei gleichzeitiger Anhebung der Handlingentgelte, um die Gesamteinnahmen konstant zu halten. (173)  Dekret vom 19. Dezember 2007 zur Abänderung des Dekrets vom 23. Juni 1994 über die Einrichtung und den Betrieb von Flughäfen und Flugplätzen, die in die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen. (174)  Bericht, der von E. Stoffels am 6. Dezember 2007 im Namen der Ausschusses für Raumordnung, Verkehr, Energie und Wohnungswesen des wallonischen Parlaments zum Entwurf des Dekrets zur Abänderung des Dekrets vom 23. Juni 1994 über die Einrichtung und den Betrieb von Flughäfen und Flugplätzen, die in die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen, vorgelegt wurde. (175)  Unter einheitlicher Verwaltung („unicité de gestion“) ist zu verstehen, dass den Flughafenbetreibergesellschaften die gesamte Abwicklung einschließlich der Aufgaben im Bereich Sicherheit und Gefahrenabwehr übertragen wird. (176)  Dem Bericht von Deloitte & Touche zufolge „ ergibt diese Prüfung, dass die durchschnittliche jährliche Rendite des investierten Kapitals auf der Grundlage des korrigierten Finanzplans und über einen voraussichtlichen Zeitraum von 10 Jahren 27 % beträgt “ und dass „ dieser Renditesatz mit einem Satz für das Marktrisiko bei dieser Art von Tätigkeit von 15 % jährlich verglichen werden muss “. (177)  Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais, verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, ECLI:EU.T:2011:209, Randnr. 108. (178)  Ibidem. (179)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Französische Republik gegen Europäische Kommission (Stardust Marine), C-482/99, Slg. 2002, I-04397, ECLI:EU:C:2002:294. (180)  Mitteilung Belgiens vom 21. September 2011 (Frage 2). (181)  Im Finanzplan heißt es: „ die für BSCA und SAB geplante Entwicklung wird erhebliche Eigenkapitalerhöhungen (zusätzlich zu Fremdfinanzierungen) und somit eine Unterstützung seitens der Sowaer erfordern “. (182)  Entfernungsangaben der Website https://maps.google.com (183)  http://www.charleroi-airport.com/laeroport/localisation-et-bassin-dattraction/index.html (184)  Siehe Fußnote 174. (185)  Siehe Mitteilung Belgiens vom 13. Mai 2014 (Antwort auf Frage 1). (186)  Artikel 11 der Satzung von BSCA in der Fassung vom 10. Dezember 2009 (187)  Artikel 5 der Satzung sieht Folgendes vor: „ Aktionär der Kategorie A können nur die Wallonische Region oder eine andere von dieser gegründete spezialisierte Gesellschaft, die Aktiengesellschaft Sambrinvest, die Sogepa oder Igretec sein “. (188)  Artikel 5 der Satzung sieht Folgendes vor: „Aktionär der Kategorie C können nur Belgian Airports und die Einheiten sein, an die Belgian Airports seine Aktien frei veräußern kann“. (189)  Siehe insbesondere das Urteil vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, Slg. 1999, I-2459, ECLI:EU:C:1999:210, Randnr. 41. (190)  Im Besonderen war BSCA zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen ein öffentliches Unternehmen. (191)  Siehe Fußnote 8. (192)  Siehe die Entscheidung 2011/60/EU der Kommission vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 12/08 (ex NN 74/07) — Slovakei — Vereinbarung zwischen dem Flughafen Bratislava in der Slowakei und Ryanair (ABl. L 27 vom 1.2.2011, S. 24), Erwägungsgründe 88 und 89. (193)  Mit anderen Worten, wenn die von diesem Geschäft erwartete inkrementelle Rentabilität positiv ist. (194)  Die Fußnoten wurden nicht wiedergegeben. (195)  Randnummer 66. (196)  Für die inkrementellen Betriebskosten (Personal, diverse Anschaffungen) verwendete die Kommission die Gesamtkostendaten der Wirtschaftspläne und eine Regression, die es ermöglicht zu bewerten, wie sich diese Kostenpositionen in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen entwickeln. (197)   Quelle: Mitteilung der wallonischen Regierung im Anhang zum Protokoll der Sitzung der wallonischen Regierung vom 8. November 2000. (198)  Siehe Fußnote 22. (199)  Siehe Fußnote 156. (200)  IATA, Roland Berger International, von Grands Travaux de Marseille in Auftrag gegebene Studie. (201)  Ankommende und abfliegende Passagiere. (202)  Antwort Belgiens vom 18. März 2014 an die Kommission (Antwort auf Frage 10). (203)  Siehe Fußnote 156. (204)  Siehe Fußnote 198. (205)  Siehe Fußnote 156. (206)  Siehe Fußnote 76. (207)  Die Steuernachzahlungsbescheide wurden der Kommission von Belgien am 22. Juli 2014 übermittelt. Sie gingen Promocy nach der Veräußerung zu. Sie betreffen die Geschäftsjahre 2003, 2004, 2005 und 2006 und belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von rund 15 Mio. EUR. (208)  Siehe Fußnote 74. (209)  Schreiben von Ryanair an BSCA vom 30. November 2009, von Belgien am 22. Juli 2014 übermittelt. (210)  Siehe Schreiben von Ryanair vom 30. November 2009. (211)  Earnings before interet and taxes. (212)  Siehe voraussichtliche Ergebnisrechnung, die an den Verwaltungsrat von BSCA übermittelt wurde. (213)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1). (214)  Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 sieht vor: „ Das Leitungsorgan eines Flughafens kann zur Finanzierung dieser Hilfe von den Flughafennutzern diskriminierungsfrei eine besondere Umlage erheben “. (215)  Ryanair machte vier Gründe geltend: — die Zahl der PRM an Bord sei bei Ryanair auf vier begrenzt (auf der Grundlage der Genehmigungen, die von den zuständigen irischen Sicherheitsbehörden für den betriebenen Flugzeugtyp erteilt wurden), während andere den Flughafen Charleroi nutzenden Fluggesellschaften keine Obergrenze für die PRM je Flug festgelegt hätten; — Ryanair schreibe vor, dass das Mitfliegen von PRM 48 Stunden vorher angekündigt werden müsse, da die Leistungen ansonsten nicht gewährleistet seien; die übrigen Fluggesellschaften würden keine derartige Verpflichtung vorsehen, was darauf schließen lasse, dass BSCA die Leistungen trotz Nichtbeachtung der Voranmeldung übernehme, wodurch BSCA Mehrkosten entstehen würden; — die Einhaltung der Ankunfts- und Abflugzeit durch Ryanair ermögliche es, diese Dienstleistung effizienter zu organisieren; — das eindeutige und von Ryanair bei PRM durchweg angewandte Verfahren (sie würden gebeten, spätestens 1 Stunde und 40 Minuten vor dem Abflug am Flughafen zu sein) ermögliche es BSCA, diese Dienstleistung zu optimieren und dadurch gegenüber den anderen Fluggesellschaften die Kosten zu senken. (216)  Bei einem Fluggastaufkommen von Ryanair im Jahr 2009 von 3 289 725 Passagieren und unter der Annahme, dass die Hälfte davon abfliegende Passagiere waren. (217)  Siehe Fußnote 209. (218)  Siehe Fußnote 210. (219)  Urteil Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen C-465/09 Ρ bis C-470/09 Ρ, ECLI:EU:C:2011:372. (220)  Siehe beispielsweise die Mitteilung an die wallonische Regierung im Anhang zur Entscheidung vom 8. November 2000, Seiten 9 ff. (221)  Strategische Studie von Tractebel zur Entwicklung des Flughafens Charleroi, die im April 2000 abgeschlossen wurde. Studie von Roland Berger zur Entwicklung einer Flughafenstrategie für die Wallonie von Juli 2000. Von „Grands travaux de Marseille“ in Auftrag gegebene Studie zur potenziellen Entwicklung des Flughafens Charleroi. (222)  Nach dem Konkurs der Sabena Ende 2001 brach das Passagieraufkommen von Brüssel-National von 19,7 Millionen im Jahr 2001 auf 14,4 Millionen im Jahr 2002 ein. (223)  Siehe Fußnote 209. (224)  Die Einzugsgebiete der beiden Flughäfen beinhalten die Region Brüssel-Hauptstadt mit 1,2 Mio. Einwohnern und einer Bevölkerungsdichte von 7 250 Einwohnern je km2. Die Bevölkerungsdichte Belgiens (auch wenn sich Belgien nicht genau mit den Einzugsgebieten der beiden Flughäfen deckt) gehört mit 364 Einwohnern je km2 zu den weltweit höchsten. (225)  Die Einzugsgebiete der beiden Flughäfen beinhalten die Region Brüssel-Hauptstadt. Diese ist Sitz von europäischen Institutionen, internationalen Organisationen und multinationalen Unternehmen, in denen eine starke Nachfrage nach Flugdiensten besteht. Zudem liegt das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner in Belgien (auch wenn sich Belgien nicht genau mit den Einzugsgebieten der beiden Flughäfen deckt), ausgedrückt in Kaufkraftstandards, um 20 % über dem Mittelwert der Europäischen Union (Quelle: Eurostat). (226)  Tatsächliches durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre, die dem Jahr der Anmeldung der Beihilfe bzw. bei nicht angemeldeten Beihilfen der tatsächlichen Gewährung oder Auszahlung der Beihilfe vorausgehen. Im Falle eines neu geschaffenen Passagierflughafens ist das prognostizierte durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre nach Aufnahme des kommerziellen Passagierluftverkehrsbetriebs heranzuziehen. Diese Schwellenwerte beziehen sich auf jede Flugstrecke. D. h., ein Passagier, der z. B. zu einem Flughafen fliegt und von demselben Flughafen auch wieder abfliegt, zählt zweimal; der Schwellenwert gilt für Einzelstrecken. Gehört ein Flughafen einer Gruppe von Flughäfen an, wird das Passagieraufkommen für jeden einzelnen Flughafen berechnet. (227)  Genauer gesagt, wurde ein Abzinsungssatz von 9 % angesetzt (siehe Erwägungsgrund 437); dieser beruhte auf durchschnittlichen gewichteten Kapitalkosten von 9 %, die wiederum auf einer Eigenkapitalrentabilität von 9 % beruhte, da die Sowaer keine Schulden hatte. (228)  Zum Vergleich: Die Entfernung zwischen dem Flughafen Frankfurt Hahn und dem Hauptflughafen von Frankfurt beträgt 120 km. (229)  Zeit- und Entfernungsangaben der Website https://maps.google.com. (230)  Siehe Tabelle 4: Jährliche Statistiken für das Fluggastaufkommen am Flughafen Charleroi. (231)  Siehe Randnummern 131 und 137 der Luftverkehrsleitlinien. (232)  Für das Jahr 2000: Dekret vom 16. Dezember 1999 mit dem Haushaltsplan der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2000 und Erlass der wallonischen Regierung vom 27. September 2000, mit dem BSCA ein Betriebszuschuss zur Deckung der Ausgaben für Brandschutz und Instandhaltung des Flughafens Charleroi für das Jahr 2000 gewährt wurde. Für das Jahr 2001: Dekret vom 14. Dezember 2000 mit dem Haushaltsplan der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2001 und Erlass der wallonischen Regierung vom 4. Oktober 2001, mit dem BSCA ein Betriebszuschuss zur Deckung der Ausgaben für Brandschutz und Instandhaltung des Flughafens Charleroi für das Jahr 2001 gewährt wurde. (233)  Diese Überprüfung fand letztendlich erst 2013 statt. Nichtsdestotrotz wird die Maßnahme durch die Aufnahme eines Überprüfungszeitpunktes erheblich geändert. (234)  Urteil Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, ECLI:EU:C:1990:320, Randnr. 14; Urteil Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, ECLI:EU:C:1997:10, Randnr. 51; Urteil Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, ECLI:EU:C:2005:774, Randnr. 104. (235)  Urteil Belgien und Forum 187/Kommission, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, ECLI:EU:C:2006:416, Randnr. 147. (236)  Ibidem. (237)  Urteil vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products Lopik/Kommission, 265/85, Slg. 1987, 01155, ECLI:EU:C:1987:121, Randnr. 44. (238)  Diese Abgaben entsprechen dem variablen Anteil der Konzessionsabgabe, da der von BSCA zu zahlende Fixanteil durch eine Zahlung der Wallonischen Region an BSCA ausgeglichen wird. (239)  2 % ist die Inflationsrate, auf die die Europäische Zentralbank abzielt. (240)  Diese zusätzlichen Konzessionsabgaben wurden auf der Grundlage der Annahme berechnet, dass sie um 2 % jährlich stiegen. (241)  Ebenda. (242)  Die Tabelle beruht auf der Annahme, dass das Passagieraufkommen am Flughafen Charleroi so hoch ist, dass die variable Konzessionsabgabe (a) in Anwendung der geltenden Bestimmungen in den Jahren 2014 und 2015 weiterhin gedeckelt ist. Sollte dieser Fall nicht eintreten, müssten die in Spalte (a) für 2014 und 2015 angegebenen Beträge durch die von BSCA für die variable Konzessionsabgabe zu zahlenden Beträge ersetzt werden. Die Spalten (b) und (c) wären davon nicht betroffen. (243)  Bis einschließlich 2013 handelt es sich um die in der vorangehenden Tabelle genannten Beträge. Für 2014 wurde ein Quotient (273/365) angewandt, da der Zeitraum vom

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