Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2069 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die von Belgien durchgeführten Maßnahmen SA.14093 (C76/2002) zugunsten von Brussels South Charleroi Airport und Ryanair (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6849) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2069. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zwischen 0,91 und 1,25 (170); — für die Eigenkapitalkosten Kosten des risikofrei angelegten Kapitals (rf) vor Steuern zwischen 4,3 % und 4,7 % (171); — ein Steuersatz (t) von 33,99 %. Anhand dieser Daten und Annahmen kann die Kommission die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (C) nach der folgenden klassischen Formel berechnen: C = (1 – rD) × kE + rD × kD wobei die Kapitalkosten (kE) durch das Bewertungsmodell für Finanzanlagen (MEDAF) nach der folgenden Formel gegeben werden: kE = rf + β × Δk Ausgehend von dieser Formel und den vorangehenden Annahmen hält die Kommission einen Abzinsungssatz von 9,5 % für angemessen. (454) Unter Berücksichtigung der Investitionen im Zeitraum 2003-2007 und der veranschlagten Einnahmen in Form des Endwerts im Jahr 2015 ergibt die Berechnung des Kapitalwerts auf der Grundlage von gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten von 9,5 % einen Wert von – 19,81 Mio. EUR. Die Investitionsentscheidung von 2003 entspricht somit ebenso wenig wie die von 2002 dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten. 2.   Selektivität (455) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme nur BSCA gewährt wird. Die Kommission stellt daher fest, dass die Maßnahme BSCA einen selektiven Vorteil verschafft. (iii)   Vereinbarungen von 2006 (456) Die Vereinbarungen von 2006 sahen Folgendes vor: — die Änderung des Umfangs der Dienstleistungen, für die BSCA einen Zuschuss erhält, und die Einführung einer Höchstgrenze für diesen Zuschuss, — die Änderung der Modalitäten zur Berechnung des variablen Anteils der Konzessionsabgabe unter Beibehaltung der mit der Vereinbarung Sowaer/BSCA von 2002 festgelegten Höchstgrenze. (457) Was die erwarteten Kosten der Maßnahmen von 2006 anbelangt, so ermöglichten die Maßnahmen von 2006 es durch die Einführung einer Höchstgrenze für den Zuschuss der Region, einschließlich einer Ex-ante-Aussicht, die Erhöhung des Zuschusses und damit die Kosten der Einheit Region/Sowaer gegenüber der früheren Situation zu begrenzen. (458) Hinsichtlich der von den Maßnahmen von 2006 erwarteten Einnahmen ist festzustellen, dass Belgien zufolge beschlossen wurde, die Modalitäten zur Berechnung des variablen Anteils der Konzessionsabgabe dahingehend zu ändern, dass die Flughafenbetreibergesellschaften (und somit BSCA), die berechtigt worden waren, die Höhe der Flughafenentgelte selbst festzulegen, die an die Sowaer zu zahlende Abgabe nicht senken konnten (bis dato war diese Abgabe von den Flughafenentgelten abhängig). Belgien zufolge wünschten die Sowaer und BSCA, dass das mit den Vereinbarungen von 2002 bestimmte finanzielle Gleichgewicht durch die Vereinbarungen von 2006 nicht geändert wird. Aus diesem Grund: — blieb die Höchstgrenze der Maßnahmen unverändert; — wurde eine Schutzklausel eingeführt, die vorsieht, „ dass die Parteien bei außerordentlichen Umständen oder gesetzlichen Änderungen …, die sich ihrem Einflussvermögen entziehen und geeignet wären, die wirtschaftlichen Aspekte der Vereinbarung zum Nachteil einer der Parteien zu ändern, in Abstimmung mit der Wallonischen Region prüfen werden, welche Änderungen an der Vereinbarung vorzunehmen sind, um das Gleichgewicht ihrer wechselseitigen Leistungen unter Wahrung ihrer jeweiligen Interessen wiederherzustellen “. (459) Die Kommission hält es für angemessen, dass die Sowaer mit BSCA über eine Änderung der Modalitäten zur Berechnung des variablen Anteils der Konzessionsabgabe verhandelte, damit BSCA die Höhe des variablen Anteils der Konzessionsabgabe nicht durch eine Senkung der Flughafenentgelte ändern konnte (172). Die Kommission stellt fest, dass die mit den Maßnahmen von 2006 eingeführte Höchstgrenze ohne Frachtverkehr im Jahr 2006 bei 637 689 Fluggästen und im Jahr 2007 bei 1 737 378 Fluggästen erreicht war, obwohl der Flughafen Charleroi bereits im Jahr 2006 2 170 000 Fluggäste hatte. Die Beibehaltung der Höchstgrenze des variablen Anteils der Konzessionsabgabe in unveränderter Höhe sollte daher die Beibehaltung der Höhe der Einnahmen der Sowaer ermöglichen. Unter außerordentlichen Umständen, die zu einer Senkung des variablen Anteils der Konzessionsabgabe geführt hätten, hätte die Sowaer mit BSCA nachverhandeln können, um zu prüfen, mit welchen Änderungen des Gleichgewicht der wechselseitigen Leistungen wiederhergestellt werden könnte. Mit den Maßnahmen von 2006 sollten die Einnahmen des Gesamtgebildes Region/Sowaer somit grundsätzlich nicht verringert werden. (460) Die Maßnahmen von 2006 sollten es demnach ermöglichen, die Kosten des Gesamtgebildes Region/Sowaer zu begrenzen (siehe Erwägungsgrund 457), aber ihre Einnahmen aufrechtzuerhalten (siehe Erwägungsgrund 459). Die Kommission zieht daraus den Schluss, dass die Maßnahmen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten erfüllen. Sie stellen demzufolge keine staatliche Beihilfe dar. Diese Maßnahme wird daher von der weiteren Prüfung ausgenommen. (iv)   Nachtrag von 2008 zur Vereinbarung Region/BSCA. (461) Mit dem Nachtrag vom 15. Januar 2008 zur Vereinbarung Region/BSCA wurde die Zusage der Region eingeführt, im Wege des Zuschusses für bestimmte mit der Flughafentätigkeit verbundene Dienstleistungen weitere wirtschaftliche Dienstleistungen (Einwinken usw.) zu übernehmen. Diese Tätigkeiten waren zuvor direkt von der Region übernommen worden. (462) Nach Angaben Belgiens war dem Gesamtgebilde Region/Sowaer an dieser Übertragung von Zuständigkeiten gelegen, obwohl es sich verpflichtete, die entsprechenden Kosten zu übernehmen, weil es eine Senkung der Kosten erwarten konnte, wenn diese Dienstleistungen von BSCA statt direkt von der Region erbracht würden. (463) Zur Untermauerung seines Standpunkts führt Belgien die Begründung des Entwurfs des Dekrets (173), mit dem die Aufgaben der Sicherheit und Gefahrenabwehr an BSCA übertragen wurden, sowie einen Bericht des wallonischen Parlaments vom 6. Dezember 2007 zu diesem Dekret an. (464) In der Begründung des Dekretentwurfs werden die Ziele der Übertragung der Aufgaben im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr auf die Betreibergesellschaften der wallonischen Flughäfen genannt. Dazu gehören: — Größenvorteile zu erzielen; — die von der Region gewährten Investitionen rentabel zu gestalten; — die Betreibergesellschaften in die Verantwortung für den Betrieb und die Finanzierung operativer Aufgaben einzubeziehen; — die von den Tochtergesellschaften erbrachten Dienstleistungen steuerlich zu optimieren. (465) Zu diesem letzten Punkt teilte Belgien mit, dass es darum gegangen sei, die MwSt. auf die Leistungen des Unterauftragnehmers BSCA-Security (für die Aufgaben der Gefahrenabwehr) zurückzuerhalten, die die Region im Gegensatz zu BSCA nicht habe zurückerhalten können. (466) Belgien führt auch einen Bericht (174) des wallonischen Parlaments zum Dekretentwurf an, in dem der Minister für Wohnungswesen, Verkehr und regionale Entwicklung der Wallonischen Region Folgendes angibt: — die potenziellen Gesamteinsparungen der einheitlichen Verwaltung (175) für den wallonischen Haushalt belaufen sich bis 2015 auf 12 Mio. (bei gleich bleibender Politik) bis 32 Mio. EUR (bei Einstellung neuer Mitarbeiter anstelle der Vergabe von Unteraufträgen); — die neuen Strukturen ermöglichen es, die MwSt. zurückzuerhalten (d. h. 21 % von 7 Mio. EUR jedes Jahr). (467) Schließlich sind die Leistungen der Sicherheitskontrolle Belgien zufolge in Abhängigkeit von der Zahl der den Flughafen nutzenden Passagiere in hohem Maße tageszeit- und saisonabhängig. Wenn die Region für diese Aufgaben zuständig wäre, wäre sie selbst bei geringerer Aktivität gezwungen, für ständige Präsenz zu sorgen, weil sie aufgrund des Beamtenstatuts dazu verpflichtet wäre. Die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer von BSCA und seines Unterauftragnehmers BSCA-Security seien dagegen in Abhängigkeit von der Flughafentätigkeit anpassbar. (468) Nach Auffassung der Kommission hätte ein umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter von BSCA tatsächlich verlangen können, ihn gegen Zahlung eines Ausgleichs für die entstehenden Kosten von diesen Tätigkeiten zu entlasten (statt diese Tätigkeiten weiter selbst auszuüben), da er mit sinkenden Kosten rechnen konnte. Mit den von Belgien vorlegten Unterlagen wird hinreichend nachgewiesen, dass eine solche Kostensenkung von der Maßnahme erwartet werden konnte. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entspricht und daher keine staatliche Beihilfe darstellt. Diese Maßnahme wird daher von der weiteren Prüfung ausgenommen. (b)   Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die von der Sowaer im Dezember 2002 gezeichnete Kapitalerhöhung (469) Am 3. Dezember 2002 brachte die Sowaer 3 808 660 EUR ein und erwarb damit 6 143 Aktien von BSCA, entsprechend 49,23 % des Kapitals von BSCA; dies entspricht einem Preis je Aktie von 620 EUR. (470) Bei der Prüfung des Wirtschaftsplans für 2002 betonte die Unternehmensberatung Deloitte & Touche, die Region/Sowaer habe als umsichtiger Kapitalgeber gehandelt, da das in BSCA investierte Kapital angesichts der erwarteten Ergebnisse von BSCA für den Zeitraum 2001-2010 eine Kapitalrendite von 27 % bringen dürfte (176). (471) Nach den Berechnungen der Kommission anhand des Wirtschaftsplans von BSCA für 2001 belief sich der Kapitalwert von BSCA nach der Kapitalzuführung auf 65,6 Mio. EUR. Unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Aktien nach der Kapitalzuführung entspricht der Kapitalwert einem Wert je Aktie von 5 287 EUR, der deutlich über dem bezahlten Preis von 620 EUR je Aktie liegt. (472) Diese Sachverhaltsmerkmale legen daher nahe, dass die von der Sowaer im Dezember 2002 gezeichnete Kapitalerhöhung mit dem Grundsatz des privaten marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vereinbar ist. Allerdings kann die Kommission nicht ausschließen, dass BSCA mit dieser Kapitalerhöhung ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. Denn die Kommission stellt fest, dass diese Kapitalerhöhung kurz nach der Bewilligung der Vereinbarungen von 2002 erfolgte und dass darüber hinaus die Verluste von BSCA, die die Kapitalzuführung erforderlich machten, mit dem allgemeinen Aufbau des mit den Vereinbarungen von 2002 festgelegten Systems zusammenhängen. Mit diesen wurde BSCA nun aber einen Vorteil verschafft. Die Kommission schließt daher nicht aus, dass BSCA auch mit der Kapitalzuführung von 2002 ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft worden sein kann. Falls ein solcher Vorteil vorliegen sollte, wäre er nur BSCA verschafft worden und demzufolge selektiv. 6.1.3.   Einsatz staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit der Maßnahmen zum Staat (473) In diesem Abschnitt wird die Kommission prüfen, ob es sich bei den Vereinbarungen von 2002, der Kapitalerhöhung von 2002 und der Investitionsentscheidung von 2003 um Maßnahmen handelt, die aus staatlichen Mitteln gewährt wurden. Dazu wird die Kommission bestimmen, (i) ob die Mittel der Region und der Sowaer staatliche Mittel sind und (ii) ob die Entscheidungen der Sowaer über die Maßnahmen der öffentlichen Hand zuzurechnen sind. 6.1.3.1.    Staatliche Mittel (474) Die Mittel, über die die Wallonische Region als Gebietskörperschaft (177) verfügt, sind staatliche Mittel. (475) Da die Sowaer zu 100 % im Eigentum der Region steht und ihrer alleinigen Kontrolle unterliegt, sind die Mittel, über die sie zur Wahrnehmung der ihr von der Region übertragenen Aufgaben verfügt, staatliche Mittel. (476) Infolgedessen wurden die BSCA gewährten Maßnahmen aus staatlichen Mittel gewährt. 6.1.3.2.    Zurechenbarkeit der Maßnahmen zum Staat (477) Da die Wallonische Region eine Gebietskörperschaft (178) ist, sind die Entscheidungen, die sie trifft, dem Staat zurechenbar. (478) Was die von der Sowaer getroffenen Entscheidungen anbelangt, vertritt die Kommission insbesondere auf der Grundlage des Urteils Stardust (179) die Auffassung, dass die Zurechenbarkeit dieser Entscheidungen anhand der folgenden Sachverhaltsmerkmale festgestellt werden kann: (a) Allgemeine Sachverhaltsmerkmale — Wie in den Erwägungen der Vereinbarung Sowaer/BSCA von 2002 angegeben, ist die Sowaer eine „spezialisierte Gesellschaft, die delegierte Aufgaben im Namen der Wallonischen Region wahrnimmt“; — die Sowaer steht zu 100 % im Eigentum der Wallonischen Region und unterliegt ihrer alleinigen Kontrolle; — im Verwaltungsrat sitzen ausschließlich Vertreter der Region; — die Sowaer wurde von der Region insbesondere damit beauftragt, für ihre Rechnung und unter ihrer Aufsicht die von der wallonischen Regierung genehmigten Investitionsprogramme durchzuführen; — wie Belgien mitgeteilt hat (180), genehmigt die wallonische Regierung als Alleinaktionär der Sowaer das Investitionsprogramm und überwacht dessen Umsetzung; — die Sowaer verwaltet für Rechnung der Wallonischen Region die finanziellen Beteiligungen an den Flughafenbetreibergesellschaften (darunter BSCA), um die staatliche Beteiligung an den Betreibergesellschaften und die Vereinbarkeit von deren Strategie mit den von der wallonischen Regierung festgelegten Leitlinien zu gewährleisten. (b) Besondere Sachverhaltsmerkmale der geprüften Maßnahmen (i)   Vereinbarung Sowaer/BSCA von 2002 (479) Mit einer Entscheidung vom 23. Mai 2001 genehmigte die wallonische Regierung den Wirtschaftsplan der Sowaer. Dieser Wirtschaftsplan beinhaltet ein Investitionsprogramm für den Flughafen Charleroi. Es handelt sich um das der Vereinbarung Sowaer/BSCA von 2002 im Anhang beigefügte Programm. (480) Was die Höhe der von BSCA für die Bereitstellung der Infrastruktur und die Übernahme bestimmter Dienstleistungen noch zu zahlende Abgabe anbelangt, so ist dieser Betrag von dem Zuschuss abhängig, der BSCA von der Region unter Berücksichtigung der pauschalen Abgabe gezahlt wird. (ii)   Investitionsentscheidung von 2003 (481) Mit einer Entscheidung vom 3. April 2003 genehmigte die Regierung das Investitionsprogramm für 2003. (iii)   Von der Sowaer im Jahr 2002 gezeichnete Kapitalerhöhung (482) In ihrer Entscheidung vom 23. Mai 2001 über den Wirtschaftsplan der Sowaer hatte die Region den Grundsatz mehrfacher Kapitalzuführungen für die Betreibergesellschaften der wallonischen Flughäfen bestätigt (181). Der Finanzplan der Sowaer sah zu diesem Zeitpunkt vor: „Eine Beteiligung an BSCA in Höhe von +/– 60 Mio. BEF … und anschließend, verteilt über 3 Jahre, drei Mal 30 Mio. (Kapital von 600 Mio. und Beteiligung Sowaer 25 %, somit 150 Mio.)“, d. h. eine über drei Jahre verteilte Kapitalzuführung von 3,718 Mio. EUR. (483) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Vereinbarungen von 2002, die Kapitalerhöhung von 2002 und die Investitionsentscheidung von 2003 Maßnahmen darstellen, die dem Staat zurechenbar sind. 6.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (484) Als Betreiber des Flughafens Charleroi steht BSCA im Wettbewerb mit den Betreibern anderen Flughäfen, die dasselbe Einzugsgebiet bedienen. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass der Flughafen Brüssel-National über die Straße 69 km, der Flughafen Lüttich 78 km, der Flughafen Lille-Lesquin 121 km und der Flughafen Maastricht-Aachen 126 km entfernt ist (182). Diese mit Charleroi im Wettbewerb stehenden Flughäfen liegen in Belgien oder anderen Mitgliedstaaten. (485) Die Website von BSCA bestätigt diese internationale Dimension des Flughafens Charleroi: der Flughafen Charleroi „liegt 45 Minuten vom Stadtzentrum Brüssels entfernt, südlich der Niederlande, nordöstlich von Frankreich und Luxemburg und westlich von Deutschland, und ist mit dem Auto in nur 2 Stunden von Großstädten wie Köln, Paris und Amsterdam aus erreichbar“; sein Einzugsgebiet „umfasst 5 Millionen potenzielle Fluggäste bei einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde mit dem Auto und mehr als 15 Millionen bei einer Fahrzeug von weniger als zwei Stunden mit dem Auto“ (183). (486) Die Maßnahmen zugunsten von BSCA, sofern sie BSCA einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, stellen für Fluggesellschaften und Passagiere einen Anreiz dar, anstelle anderer Flughäfen desselben Einzugsgebiets, einschließlich der Flughäfen in anderen Mitgliedstaaten, den Flughafen Charleroi — und somit dessen Betreiber BSCA — zu wählen. Sie drohen daher, den Wettbewerb zwischen Flughafenbetreibern zu verfälschen, und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 6.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen der Beihilfen für BSCA (487) Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass es sich bei den Vereinbarungen von 2002 und der Investitionsentscheidung von 2003 um staatliche Beihilfen zugunsten von BSCA handelt. Die Kommission schließt nicht aus, dass es sich auch bei der von der Sowaer 2002 gezeichneten Kapitalerhöhung für BSCA um eine staatliche Beihilfe zugunsten von BSCA handeln kann. 6.2.   Vorliegen staatlicher Beihilfen zugunsten von Ryanair (488) Um zu bestimmen, ob die Maßnahmen zugunsten von Ryanair staatliche Beihilfen darstellen, wird die Kommission zunächst prüfen, ob der Nachtrag von 2010 dem Staat zuzurechnen ist (Abschnitt 6.2.1), und anschließend, ob Ryanair mit den übrigen Maßnahmen zu seinen Gunsten ein Vorteil verschafft wurde (Abschnitt 6.2.2). 6.2.1.   Zurechenbarkeit des Nachtrags von 2010 zum Staat (489) In diesem Abschnitt wird die Kommission prüfen, ob der Abschluss des Nachtrags von 2010 dem Staat zuzurechnen ist. Im Urteil Stardust (184) stellte der Gerichtshof fest: „Die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, genügt daher nicht, um Maßnahmen dieses Unternehmens … dem Staat zuzurechnen. Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren.“ Im Urteil Stardust wird auch festgestellt, dass „die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem die jeweilige Maßnahme ergangen ist“. (a)   Zum Eigentum des Kapitals und zu den mit den Geschäftsanteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechten (490) Am 6. Dezember 2010, als der Nachtrag von 2010 zum Vertrag mit Ryanair geschlossen wurde, wurde das Kapital von BSCA wie folgt gehalten: — zu 22,56 % von der Sowaer, einer Gesellschaft, die vollständig im Eigentum der Region steht und ihrer alleinigen Kontrolle unterliegt; — zu 27,65 % von der Sogepa („Société wallonne de gestion et de participation“), dem Anlegevehikel der Region zur Unterstützung von in Umstrukturierung befindlichen Unternehmen, einer Gesellschaft, die vollständig im Eigentum der Region steht und ihrer alleinigen Kontrolle unterliegt; — zu 19,16 % von Sambrinvest, einer Risikokapitalgesellschaft, die zu 50 % im Eigentum der Region steht und der gemeinsamen Kontrolle der Region und privater Aktionäre unterliegt (185); — zu 2,32 % von Igretec („Intercommunale pour la Gestion et la Réalisation d'Etudes Techniques et Economiques“); — zu 27,65 % von Belgian Airports, einer rein privaten Gesellschaft, die aus dem italienischen Konzern SAVE und der belgischen Gesellschaft Holding Communal SA besteht. Da die Sowaer und Sogepa mehr als die Hälfte der Aktien von BSCA besitzen und vollständig im Eigentum der Region stehen, besaß die öffentliche Hand die Mehrheit des Kapitals von BSCA und verfügte über die Mehrheit der mit diesen Aktien verbundenen Stimmrechten. (b)   Zur Möglichkeit, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsorgans zu bestellen: (491) Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Nachtrags vom 6. Dezember 2010 sah die Satzung von BSCA Folgendes vor (186): „Dem Verwaltungsrat von BSCA gehören höchstens 19 Mitglieder an: (i) 12 Verwaltungsratsmitglieder werden auf Vorschlag der Aktionäre der Kategorie A (187) bestellt, (ii) 4 Verwaltungsratsmitglieder werden auf Vorschlag der Aktionäre der Kategorie C (188) bestellt. (iii) 3 unabhängige Verwaltungsratsmitglieder, von denen 2 auf Vorschlag von Aktionären der Kategorie A bestellt werden, wobei ihre Kandidatur zuvor von der Region genehmigt worden sein muss, und 1 unabhängiges Verwaltungsratsmitglied auf Vorschlag der Aktionäre der Kategorie C bestellt wird … Von den unter Ziffer (i) genannten 12 Verwaltungsratsmitgliedern werden zwei von Sambrinvest, eines von Igretec und zwei von Sogepa vorgeschlagen … Die von den Aktionären der Kategorie A vorgeschlagenen Kandidaturen, mit Ausnahme jedoch der von Igretec, Sambrinvest und Sogepa vorgeschlagenen, müssen zuvor von der Wallonischen Region genehmigt worden sein “. (492) Die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder (12 von 19) wird daher bestellt: — entweder mit Genehmigung der Region (9 Verwaltungsratsmitglieder, darunter 7 der Kategorie A und 2 unabhängige Verwaltungsratsmitglieder), — oder auf Vorschlag von Einheiten, die der alleinigen Kontrolle der Region unterliegen (3 Verwaltungsratsmitglieder, die auf Vorschlag von Igretec und Sogepa bestellt werden). (493) Selbst wenn man die beiden unabhängigen Verwaltungsratsmitglieder ausschließt, wird noch die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder (10) entweder mit Genehmigung der Region (7) oder auf Vorschlag von Einheiten, die der alleinigen Kontrolle der Region unterliegen (3), bestellt. (494) Die drei in der Transparenzrichtlinie aufgestellten Kriterien waren demzufolge bei Abschluss des Nachtrags von 2010 erfüllt. Diese Kriterien lassen jedoch nur vermuten, dass die öffentliche Hand einen beherrschenden Einfluss ausübt. Gemäß Artikel 2 der Transparenzrichtlinie müssen auch die geltenden Vorschriften geprüft werden, um zu bestimmen, ob die öffentliche Hand einen beherrschenden Einfluss hatte. (c)   Zu den geltenden Vorschriften zur Bestimmung eines möglichen beherrschenden Einflusses der öffentlichen Hand (495) Artikel 4.2.3 des Aktionärsbindungsvertrags von Juni 2009 zwischen der Sowaer, Sogepa, Sambrinvest und Igretec einerseits und Belgian Airports (Save) andererseits, der sich in Artikel 16 der bei Abschluss des Nachtrags von 2010 geltenden Satzung von BSCA widerspiegelt, sieht vor, dass die Verwaltungsratsmitglieder der Kategorie C, die auf Vorschlag von Belgian Airports bestellt werden, bei bestimmten Beschlusskategorien über ein Vetorecht verfügen: „ Die Beschlüsse werden vom Verwaltungsrat mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst; ausgenommen davon sind Beschlüsse zu den folgenden Themenbereichen, die darüber hinaus die Zustimmung aller C-Verwaltungsratsmitglieder erfordern: (i) jede Änderung des Geschäftsplans; (ii) die Annahme der neuen Geschäftspläne nach dem Auslaufen des Geschäftsplans 2009-2012 und jede ihrer Änderungen; (iii) jeder Beschluss, der vom geltenden Geschäftsplan abweicht, ohne ihn förmlich zu ändern; (iv) die Annahme des jährlichen Haushaltsplans der Gesellschaft (insbesondere im Hinblick auf Entwicklungen, Investitionen, Projekte, Studien, Ausrüstungen, indirekte Aufwendungen und Personalaufwendungen) und jede Änderung dieses Haushaltsplans mit einem Betrag von mehr als 100 000 EUR; (v) der der Hauptversammlung zu unterbreitende Vorschlag zur Änderung der Dividendenpolitik; (vi) die Genehmigung jedes Vertrags und jeder Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Wallonischen Region oder einer direkt oder indirekt von dieser kontrollierten Gesellschaft; (vii) die Beziehung zwischen der Gesellschaft und Ryanair; (viii) die Bestellung und Abberufung des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds; (ix) jeder Beschluss de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.