Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2069 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die von Belgien durchgeführten Maßnahmen SA.14093 (C76/2002) zugunsten von Brussels South Charleroi Airport und Ryanair (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6849) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2069. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

arungen von 2002 nicht zu unterzeichnen und sich daher nicht zu neuen Investitionen in erheblichem Umfang und zur Gewährung des Zuschusses für Brandschutz und Instandhaltung zu verpflichten. Die Kommission nahm an, dass der Flughafen in diesem kontrafaktischen Szenario ohne Beihilfe wahrscheinlich weiterbetrieben worden wäre, aber in erheblich geringerem Umfang, da die in den Vereinbarungen von 2002 vorgesehenen Investitionen erforderlich waren, um einen erheblichen Anstieg des Fluggastaufkommens auf dem Flughafen zu ermöglichen. Dieses kontrafaktische Szenario würde zu einem schwach positiven Kapitalwert führen, der sich nicht verlässlich schätzen lässt, insbesondere weil es sehr schwierig wäre, das ohne die Vereinbarungen von 2002 zu erwartende Fluggastaufkommen und die Höhe der Konzessionsabgabe, die das Gesamtgebilde Region-Sowaer von BSCA erhalten hätte, zu schätzen. Bei ihren Kapitalwertberechnungen nahm die Kommission daher an, dass der Kapitalwert des kontrafaktischen Szenarios gleich null ist. Wenn der Kapitalwert der Vereinbarungen 2002 ausgehend von diesen Annahmen negativ ist, ist er es erst recht, wenn der Kapitalwert des kontrafaktischen Szenarios positiv ist. Es handelt sich demzufolge um eine für das Gesamtgebilde Region-Sowaer und BSCA günstige Annahme. i.   Bei der Berechnung des Kapitalwerts der Maßnahme von 2002 berücksichtigte Kosten und Einnahmen (427) Zur Berechnung des Kapitalwerts der Vereinbarungen von 2002 für das Gesamtgebilde Region-Sowaer bestimmte die Kommission die Kosten und Einnahmen der Region-Sowaer, die aufgrund dieser Vereinbarungen veranschlagt werden konnten, und bezog dabei ein: — für den Zeitraum von 2002 bis 2015: — die voraussichtlichen Kosten der Investitionen (siehe Tabelle 13) und der wirtschaftlichen Leistungen, die von der Sowaer auszuführen waren, sowie den Anteil des von der Region für bestimmte Dienstleistungen in Verbindung mit der Flughafentätigkeit gezahlten Zuschusses, der für wirtschaftliche Tätigkeiten gezahlt wird; — die voraussichtlichen Einnahmen aus der Konzessionsabgabe, die BSCA an die Sowaer zu zahlen hatte; — für den Zeitraum von 2016 bis 2040: — den Wert der vom Projekt nach 2015 erwarteten Zahlungsströme. Der Wert der Zahlungsströme des Projekts nach 2015 wurde unter Verwendung der Methode des ewigen Wachstums mit einer Wachstumsrate von 2 % geschätzt, die die erwartete Inflationsrate über den Zeitraum widerspiegelt (155). (428) Diese Daten beruhen auf den Vorausschätzungen, die der Region und der Sowaer 2002 insbesondere im Hinblick auf Fluggastaufkommen und Kosten vorlagen. Die Kommission hat somit Kostenabweichungen des Investitionsprogramms, die bei der Entscheidung über die Inangriffnahme des Programms im April 2002 nicht absehbar waren, nicht berücksichtigt (dies betrifft beispielsweise den Anstieg der Baukosten und die Kostenabweichungen aufgrund der statischen Probleme des Baugrunds, die zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Investitionsprogramms nicht bekannt waren). (429) Bei der Berechnung des Kapitalwerts ebenfalls nicht berücksichtigt hat die Kommission den Wert der Grundstücke und Infrastruktur, und zwar weder bei der Berechnung für das Szenario, in dem die Vereinbarungen von 2002 angenommen werden, noch bei der Berechnung für das kontrafaktische Szenario. Die Berechnung des Kapitalwerts beruht auf den 2002 erhofften zukünftigen Zahlungsströmen. (430) Nicht berücksichtigt wurden schließlich etwaige Wertsteigerungen an Kapital und Dividenden, die die Sowaer aus ihrer Beteiligung am Kapital von BSCA bezog. Denn der Gerichtshof entschied (156): „Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Im Rahmen dieser Prüfung hat das nationale Gericht die normale Vergütung für die betreffenden Leistungen zu bestimmen“. Die Kommission ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Bereitstellung einer Infrastruktur zu einem Preis unter dem Marktpreis für BSCA einen Vorteil darstellt, selbst unter der Annahme, dass die Sowaer hofft, ihren Verlust durch die Wertsteigerung des Kapitals oder der bezogenen Dividenden wiedereinzubringen. Im Übrigen weist die Kommission auf die wettbewerblichen Auswirkungen eines Ansatzes hin, bei dem die etwaigen Wertsteigerungen des Kapitals und die Dividenden berücksichtigt würden. Im Extremfall würde dieses Szenario dazu führen zuzulassen, dass eine Behörde eine Konzessionsabgabe von null von einem Flughafen verlangen könnte, deren Aktionär sie wäre (da diese Behörde Dividenden und/oder einer Steigerung des Werts ihrer Aktien erwarten könnte), ohne dass dies eine Beihilfe darstellt. Dadurch könnte der betreffende Flughafen den Fluggesellschaften extrem günstige Konditionen einräumen und dadurch den Wettbewerb insbesondere gegenüber privaten Flughäfen verfälschen. (431) Die folgende Tabelle enthält die Kosten der wirtschaftlichen Investitionen, die die Kommission bei der Berechnung des Kapitalwerts der Maßnahme von 2002 berücksichtigt hat. Bei der Erstellung dieser Tabelle legte die Kommission das für den Flughafen Charleroi vorgesehene Investitionsprogramm im Anhang zur Vereinbarung Sowaer/BSCA vom 15. April 2002 zugrunde. Obwohl dieses Programm der Vereinbarung Sowaer/BSCA vom 15. April 2002 im Anhang beigefügt war, enthält es nicht nur die mit Stand vom 15. April 2002 noch zu tätigenden Investitionen, sondern sämtliche Investitionen, die seit dem 1. Januar 2001 hätten getätigt werden sollen oder noch zu tätigen waren. Um die mit Stand vom 15. April 2002 noch zu tätigenden Investitionen zu ermitteln, übertrug die Kommission die für 2001 und 2002 geplanten Investitionen (157) auf 2002 und zog von dieser Summe die am 15. April 2002 bereits getätigten Investitionen (158) ab. Tabelle 13 Kosten der am 15. April 2002 noch zu tätigenden Investitionen (in Mio. EUR)   2002 2003 2004 2002 + 2003 + 2004 Enteignung (Saldo 1. Phase) 0,55 0,00 0,00 0,55 Erwerb weiterer Grundstücke 3,59 0,00 0,00 3,59 Saldo weitere Grundstücke 0,00 0,00 0,94 0,94 Renovierung SABCA 1,39 0,00 0,00 1,39 Abrechnung, Verrechnungen und Sonstiges 1,12 0,00 0,00 1,12 Zwischensumme 6,64 0,00 0,94 7,59           Renovierung Technik- und Verwaltungsräume 1,55 0,00 0,00 1,55 Einzäunung des Flughafengeländes 0,27 0,00 0,00 0,27 Anflug- und Rollbahnbefeuerung 0,42 0,00 0,00 0,42 Erneuerung Entwässerungskanäle 0,27 0,00 0,00 0,27 Ausbau Kerosinstation 0,27 0,00 0,00 0,27 Abfallentsorgung 0,12 0,00 0,00 0,12 Erneuerung Rollbahn Süd 0,50 0,00 0,00 0,50 Parkplatz Friedhof 0,03 0,00 0,00 0,03 Brandmeldesystem der Tiefgarage für die Fahrzeuge der Passagiere 0,17 0,00 0,00 0,17 Entwässerung/Abwasserreinigung 5,18 0,00 0,00 5,18 Energie- und Telekommunikationsanlagen 2,01 0,00 0,00 2,01 Techniktunnel 0,74 0,45 0,00 1,19 Betriebsstraße 0,00 0,00 0,82 0,82 Aufschüttungen auf dem Gelände 6,20 1,86 0,62 8,68 Verlängerung der Start- und Landebahn 9,92 2,48 0,00 12,39 Rollbahn Nord und Abrollbahn 2,48 3,72 1,02 7,21 Flugzeugabstellfläche und Oberflächeninstandsetzung 4,96 2,48 0,00 7,44 Navigationshilfe 0,00 0,50 3,07 3,57 Kraftstoff Hangar Service 0,25 1,61 0,00 1,86 Kontrollturm 0,00 0,25 0,25 0,50 Büro- und Frachtgebäude 0,00 0,25 2,13 2,38 Zwischensumme 35,33 13,58 7,91 56,82 Neues Terminal 12,64 12,39 2,97 28,01 SUMME 54,62 25,98 11,82 92,42 Anschließend behielt die Kommission nur den Teil dieser Investitionen bei, der ihrer Ansicht nach mit wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden war. Ausgenommen wurden daher: — die Einzäunung des Teils des Flughafengeländes, in das man nach den Polizeikontrollen gelangt und auf dem insbesondere die Flugzeuge stehen (siehe Erläuterungen in Erwägungsgrund 365), — der Kontrollturm (siehe Erläuterungen in Erwägungsgrund 365), — 7 % der Investitionskosten des neuen Terminals (siehe Erläuterungen in Erwägungsgrund 366). Die Kommission gelangt zu dem folgenden Investitionsplan: Tabelle 14 Investitionskosten für wirtschaftliche Tätigkeiten, die die Kommission bei der Berechnung des Kapitalwerts der Maßnahme von 2002 berücksichtigt hat (in Mio. EUR)   Wirtschaftlicher Anteil (in %) 2002 2003 2004 2002 + 2003 + 2004 Enteignung (Saldo 1. Phase) 100 0,55 0,00 0,00 0,55 Erwerb weiterer Grundstücke 100 3,59 0,00 0,00 3,59 Saldo weitere Grundstücke 100 0,00 0,00 0,94 0,94 Renovierung SABCA 100 1,39 0,00 0,00 1,39 Abrechnung, Verrechnungen und Sonstiges 100 1,12 0,00 0,00 1,12 Zwischensumme   6,64 0,00 0,94 7,59             Renovierung Technik- und Verwaltungsräume 100 1,55 0,00 0,00 1,55 Einzäunung des Flughafengeländes 0 0,00 0,00 0,00 0,00 Anflug- und Rollbahnbefeuerung 100 0,42 0,00 0,00 0,42 Erneuerung Entwässerungskanäle 100 0,27 0,00 0,00 0,27 Ausbau Kerosinstation 100 0,27 0,00 0,00 0,27 Abfallentsorgung 100 0,12 0,00 0,00 0,12 Erneuerung Rollbahn Süd 100 0,50 0,00 0,00 0,50 Parkplatz Friedhof 100 0,03 0,00 0,00 0,03 Brandmeldesystem der Tiefgarage für die Fahrzeuge der Passagiere 100 0,17 0,00 0,00 0,17 Entwässerung/Abwasserreinigung 100 5,18 0,00 0,00 5,18 Energie- und Telekommunikationsanlagen 100 2,01 0,00 0,00 2,01 Techniktunnel 100 0,74 0,45 0,00 1,19 Betriebsstraße 100 0,00 0,00 0,82 0,82 Aufschüttungen auf dem Gelände 100 6,20 1,86 0,62 8,68 Verlängerung der Start- und Landebahn 100 9,92 2,48 0,00 12,39 Rollbahn Nord und Abrollbahn 100 2,48 3,72 1,02 7,21 Flugzeugabstellfläche und Oberflächeninstandsetzung 100 4,96 2,48 0,00 7,44 Navigationshilfe 100 0,00 0,50 3,07 3,57 Kraftstoff Hangar Service 100 0,25 1,61 0,00 1,86 Kontrollturm 0 0,00 0,00 0,00 0,00 Büro- und Frachtgebäude 100 0,00 0,25 2,13 2,38 Zwischensumme   35,06 13,34 7,66 56,06 Neues Terminal 93 11,76 11,53 2,77 26,05 SUMME   53,46 24,86 11,37 89,69 Nach den Berechnungen der Kommission beliefen sich die ursprünglich vorgesehenen Investitionen für wirtschaftliche Tätigkeiten auf 89 690 000 EUR, entsprechend 97 % der ursprünglich vorgesehenen Investitionen. (432) Zu diesen Investitionen müssen die den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Flughafens Charleroi zuzuschreibenden Instandhaltungs- und Betriebskosten der Sowaer gemäß den Vorausschätzungen der Region/Sowaer (159) addiert werden. In der Erwägung, dass 97 % der ursprünglich vorgesehenen Investitionen wirtschaftliche Tätigkeiten betrafen (160), hat die Kommission die auf Seite 10 des Wirtschaftsplans der Sowaer im Anhang zur Entscheidung der Region vom 23. Mai 2001 angegebenen Instandhaltungs- und Betriebskosten mit 0,97 multipliziert. Bei den Betriebskosten ging die Kommission anhand der von der Region übermittelten Angaben davon aus, dass 29 % der Kosten für die Flughäfen Charleroi und Lüttich dem Flughafen Charleroi zuzurechnen sind. Tabelle 15 Summe der Instandhaltungskosten (A) und der Betriebskosten (B) der Sowaer, die den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Flughafens Charleroi zuzuschreiben sind (in Mio. EUR)   2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 A 0,84 0,84 0,84 1,56 1,56 1,56 1,56 1,56 2,41 2,41 2,41 2,41 2,41 2,41 B 0,47 0,48 0,49 0,50 0,51 0,52 0,53 0,54 0,55 0,56 0,57 0,58 0,60 0,61 A + B 1,31 1,32 1,33 2,06 2,07 2,08 2,09 2,10 2,96 2,97 2,98 2,99 3,00 3,01 (433) Addiert werden muss weiterhin der den wirtschaftlichen Tätigkeiten zuzuschreibende Anteil des Zuschusses für Brandschutz und Instandhaltung. Nach Schätzungen der Kommission handelt es sich bei 10 % der im Wirtschaftsplan von BSCA von 2002 aufgeführten Ausgaben, die mit dem Zuschuss für Brandschutz/Instandhaltung ausgeglichen wurden, um Ausgaben für wirtschaftliche Tätigkeiten. Tabelle 16 Anteil des Zuschusses für Brandschutz und Instandhaltung, mit dem wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeglichen wurden (in Mio. EUR) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 0,33 0,34 0,35 0,39 0,40 0,44 0,44 0,48 0,49 0,50 0,51 0,52 0,53 0,54 (434) Zur Bestimmung der negativen Zahlungsströme, die bei der Berechnung des Kapitalwerts der Maßnahme von 2002 zu berücksichtigen sind, bildete die Kommission daher die Summe aus den letzten Zeilen von Tabelle 14, Tabelle 15 und Tabelle 16. Tabelle 17 Negative Zahlungsströme bis 2015, die die Kommission bei der Berechnung des Kapitalwerts der Maßnahme von 2002 berücksichtigte (in Mio. EUR) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 55,10 26,53 13,05 2,45 2,47 2,52 2,53 2,58 3,44 3,46 3,48 3,50 3,52 3,54 (435) Zur Berechnung des Kapitalwerts des Projekts müssen die veranschlagten Einnahmen bestimmt werden. Diese veranschlagten Einnahmen bestehen aus dem variablen Teil der Konzessionsabgabe von BSCA gemäß Artikel 11.1 der Vereinbarung Sowaer/BSCA von 2002, d. h. 35 % der luftverkehrsbezogenen Einnahmen von BSCA mit einer sich im Laufe der Zeit ändernden Höchstgrenze. Angesichts der Vorausschätzungen für die luftverkehrsbezogenen Einnahmen war absehbar, dass die variable Abgabe bis 2015 gedeckelt sein würde. Für 2002 war diese Höchstgrenze auf 883 689 EUR festgelegt; sie sollte bis 2006 um 2 % jährlich erhöht und 2007 auf 2 651 067 EUR angehoben werden, ebenfalls mit einer anschließenden Erhöhung um 2 % pro Jahr. In der Vereinbarung Sowaer/BSCA von 2002 war vorgesehen, dass diese Beträge von 2015 an überprüft würden. Die Kommission ging davon aus, dass die Höchstgrenze ab 2015 abgeschafft worden wäre (für den Fall, dass die Höchstgrenze auch nach 2015 beibehalten würde, würde sich für die Maßnahme ein geringerer als der ermittelte Kapitalwert ergeben). Tabelle 18 Positive Zahlungsströme bis 2015, die die Kommission bei der Berechnung des Kapitalwerts der Maßnahme von 2002 berücksichtigte (in Mio. EUR) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 0,88 0,90 0,92 0,94 0,96 2,65 2,70 2,76 2,81 2,87 2,93 2,99 3,05 3,11 (436) Die Kommission berechnete die Nettozahlungsströme (positive abzüglich negative), die sie bei der Berechnung des Kapitalwerts der Maßnahme von 2002 berücksichtigte, durch Bilden der Differenz zwischen der letzten Zeile von Tabelle 18 und Tabelle 17. Tabelle 19 Nettozahlungsströme (positive abzüglich negative) bis 2015, die die der Kommission bei der Berechnung des Kapitalwerts der Maßnahme von 2002 berücksichtigte (in Mio. EUR) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 – 54,21 – 25,63 – 12,13 – 1,52 – 1,51 0,13 0,17 0,18 – 0,63 – 0,59 – 0,56 – 0,52 – 0,48 – 0,44 ii.   Bei der Berechnung des Kapitalwerts der Maßnahme von 2002 berücksichtigter Abzinsungssatz (437) Wie in Erwägungsgrund 424 erläutert, schätzte die Kommission zur Bestimmung des Abzinsungssatzes die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten für die Sowaer zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme. Diese Schätzung erfolgte anhand der folgenden Daten und Annahmen: — ein Verschuldungsgrad der Sowaer von 30 % (161), somit ein Anteil der Verschuldung bei der Finanzierung (rD) von 23 %; — Kosten der Verschuldung vor Steuern (kD) gleich der gewichteten durchschnittlichen Kosten vor Steuern der Sowaer im Jahr 2002, d. h. zwischen 4,9 % und 5,5 %; — eine Risikoprämie (Δk) von 5,51 % (162); — ein Beta (163) zwischen 0,91 und 1,23 (164); — für die Eigenkapitalkosten Kosten des risikofrei angelegten Kapitals vor Steuern (rf) zwischen 5,16 % und 5,37 % (165); — ein Steuersatz (t) von 40,2 %. Anhand dieser Daten und Annahmen kann die Kommission die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (C) nach der folgenden klassischen Formel berechnen: C = (1 – rD) × kE + rD × kD wobei die Kapitalkosten (kE) durch das Bewertungsmodell für Finanzanlagen (MEDAF) nach der folgenden Formel gegeben werden: kE = rf + β × Δk Ausgehend von dieser Formel und den vorangehenden Annahmen hält die Kommission einen Abzinsungssatz von 9 % für angemessen. iii.   Ergebnis der Berechnung des Kapitalwerts (438) Die in Tabelle 19 angegebenen Nettozahlungsströme ergeben, zum Satz von 9 % abgezinst, einen Kapitalwert von – 83,7 Mio. EUR. (439) Zur Berechnung des Kapitalwerts über die Gesamtlaufzeit der Konzession muss dem Projekt 2015 ein Endwert zugewiesen werden. Dazu wird von 2015 an ein Zahlungsstrom in Höhe des Mittelwerts für 2013-2015 zuzüglich von 2 % pro Jahr angenommen. Da angenommen wird, dass die Höchstgrenze für den variablen Anteil der Konzessionsabgabe von 2016 an entfällt, sind als Werte die Zahlungsströme ohne Deckelung für 2013-2015 zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Annahmen hat die Kommission berechnet, dass der Endwert des Projekts im Jahr 2015 auf 8,07 Mio. EUR geschätzt werden kann. (440) Der Kapitalwert der Maßnahme von 2002 beläuft sich auf – 75,63 Mio. EUR. Da dieser Kapitalwert negativ ist, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vereinbarungen von 2002 den Grundsatz des privaten marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht erfüllen und BSCA gegenüber seinen Wettbewerbern einen Vorteil verschaffen. 2.   Selektivität (441) In Anwendung der Vereinbarungen von 2002 beschloss die Region-Sowaer, BSCA die Grundstücke und die Infrastruktur des Flughafens Charleroi bereitzustellen, wobei sie sich verpflichtete, diese Infrastruktur gemäß dem Investitionsprogramm im Anhang zur Vereinbarung Sowaer/BSCA von 2002 auszubauen und umfangreiche Instandhaltungen und Reparaturen vorzunehmen und BSCA einen Zuschuss für bestimmte Dienstleistungen in Verbindung mit der Flughafentätigkeit zu zahlen; Gegenleistung der Konzession war eine Konzessionsabgabe, die unter dem lag, was ein privater marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verlangt hätte. (442) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme nur BSCA gewährt wird. (443) Belgien zufolge (166) liegt bei dem Zuschuss für bestimmte Dienstleistungen in Verbindung mit der Flughafentätigkeit (167) auf Regionsebene keine Diskriminierung vor. Im Übrigen werden nach Angaben Belgiens auf den zur Flämischen Region gehörenden Flughäfen die Aufgaben im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr von dieser Region wahrgenommen. (444) Allerdings stellt die Kommission Folgendes fest. (445) Zunächst muss, da der Vorteil dadurch verschafft wird, dass die Konzessionsabgabe unter dem liegt, was ein privater Wirtschaftsbeteiligter für die Bereitstellung der Infrastrukturen, die Erbringung von Dienstleistungen und den Zuschuss verlangt hätte, geprüft werden, ob BSCA durch die Maßnahme ein selektiver Vorteil entsteht. In diesem Rahmen ist die bloße Tatsache, dass der Zuschuss von der Region anderen von ihr verwalteten Flughäfen diskriminierungsfrei gewährt wird, nicht ausreichend. Es müsste nachgewiesen werden, dass die Region die gleiche Maßnahme anderen von ihr verwalteten Flughäfen gewährt hat und dabei zu den gleichen Bedingungen wie bei BSCA eine unter dem Marktüblichen liegende Abgabe akzeptiert hat. Diesen Nachweis hat Belgien nicht erbracht. (446) Selbst wenn Belgien diesen Nachweis hätte erbringen können, stellt die Kommission fest, dass eine solche Maßnahme BSCA in jedem Fall einen selektiven Vorteil verschaffen würde, weil sie einem bestimmten Wirtschaftszweig (d. h. dem Zweig des Betriebs von Flughäfen) zugute kommen würde und daher keine allgemeine Maßnahme wäre (168). Im Besonderen wird den Betreibern der übrigen Verkehrsträger kein solcher Vorteil gewährt. (447) Die Kommission stellt daher fest, dass die Maßnahme BSCA einen selektiven Vorteil verschafft. (ii)   Investitionsentscheidung von 2003 1.   Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (448) Die Region hätte bei dem Programm von 2002 bleiben können. Die Entscheidung von April 2003 entspricht somit einem kontrafaktischen Szenario, das darin besteht, beim Investitionsprogramm im Anhang zur Vereinbarung Sowaer/BSCA zu bleiben. Die Kosten der Investitionsentscheidung von 2003 für die Region-Sowaer entsprechen somit den zusätzlichen Kosten gegenüber den im „Investitionsprogramm“ von 2002 vorgesehenen Kosten. (449) Um zu prüfen, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer die Investitionsentscheidung von 2003 getroffen hätte, muss bestimmt werden, ob der Kapitalwert der Maßnahme von 2003 positiv ist. (450) Die Unterschiede zwischen dem Plan von 2003 und 2002 beziehen sich sowohl auf die prognostizierten Investitionen als auch auf die erwartete Fluggastzahl. (451) Hinsichtlich der Investitionen stellt die Kommission einen Unterschied bei den Posten „neues Terminal“ und „Parkplätze“ sowohl in der Höhe als auch beim Zeitpunkt der Investitionen fest. Die Investitionen in die Parkplätze und das Terminal wurden im ursprünglichen Investitionsplan 2002 und im Investitionsplan von 2003 im Jahr 2004 angehoben. Die Kommission stellt somit fest, dass es zwischen den beiden Plänen hinsichtlich der Investitionen zu einer Verschiebung um zwei Jahre kam. Im Übrigen vertritt die Kommission ausgehend von den von Belgien übermittelten Informationen die Auffassung, dass der wirtschaftliche Anteil der Investitionen in die Parkplätze und das Terminal 93 % beträgt. Der Betrag der zusätzlichen Investitionen, der aus der Maßnahme von 2003 resultiert, entspricht somit dem folgenden Vergleich: Tabelle 20 Betrag der zusätzlichen Investitionen mit Verschiebung um zwei Jahre infolge der Maßnahme von 2003 (in Mio. EUR)   2003 2004 2005 2006 2007 Neues Terminal 1,6 14 17 9,4 — Parkplätze 0,8 6 6 5 1,2 Summe 2,4 20 23 14,4 1,2 Wirtschaftlicher Anteil 2,23 18,60 21,39 13,39 1,12               2001 2002 2003 2004 2005 Investitionen gemäß dem Plan von 2001/2002 0,23 11,53 11,53 2,77 0,00             Betrag der zusätzlichen Investitionen (mit Verschiebung um 2 Jahre) 2,00 7,07 9,86 10,63 1,12 (452) Was das Passagieraufkommen anbelangt, stellt die Kommission eine Abweichung zwischen den Fluggastzahlen fest, die für 2003 im Jahr 2002 (1,47 Mio.) und 2003 (1,7 Mio.) veranschlagt wurden. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass veranschlagt wurde, dass die zusätzlichen Investitionen über den gesamten Zeitraum 16 % (1,7/1,47) mehr Fluggäste bringen würden. Diese zusätzlichen Fluggäste würden im Zeitraum 2003-2015 keine zusätzlichen Einnahmen bewirken, da vorweggenommen wurde, dass die Höchstgrenze der variablen Konzessionsabgabe für diese Jahre bereits erreicht wäre. Allerdings hat dieser Anstieg des Fluggastaufkommens Auswirkungen auf die Einnahmen ab 2016 und somit auf den Endwert des Flughafens im Jahr 2015. (453) Wie in Erwägungsgrund 424 erläutert, schätzte die Kommission zur Bestimmung des Abzinsungssatzes die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten für die Sowaer zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme. Diese Schätzung erfolgte anhand der folgenden Daten und Annahmen: — ein Verschuldungsgrad der Sowaer von 30 % (169), somit ein Anteil der Verschuldung bei der Finanzierung (rD) von 23 %; — Kosten der Verschuldung vor Steuern (kD) gleich der gewichteten durchschnittlichen Kosten vor Steuern der Sowaer im Jahr 2002, d. h. zwischen 4,9 % und 5,5 %; — eine Risikoprämie (Δk) von 5,64 % (170); — ein Beta

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.