Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2069 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die von Belgien durchgeführten Maßnahmen SA.14093 (C76/2002) zugunsten von Brussels South Charleroi Airport und Ryanair (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6849) (Text von Bedeutung für den EWR )

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eignet sind“ (141). (392) Wie in den Erwägungsgründen 73 und 74 angegeben, wurden Artikel 3.2.2 der Vereinbarung Region/BSCA und Artikel 25 der Leistungsbeschreibung durch Nachtrag Nr. 5 vom 10. März 2006 geändert. In Anwendung dieser Änderungen zahlt die Region BSCA einen Ausgleich für die Kosten der Dienstleistungen in Verbindung mit dem Brandschutz, der Verkehrssicherheit am Boden und der Flughafensicherheit. Artikel 25 der Leistungsbeschreibung in der geänderten Fassung sieht vor: „Die mit der Verkehrssicherheit am Boden und der Flughafensicherheit verbundenen Dienstleistungen beinhalten die laufende Instandhaltung des Flughafengeländes, die technische Instandhaltung der Gebäude, der Rollbahnen, der Zufahrten und der Fahrzeuge, kleinere Asphaltierungs-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Start- und Landebahn und den Zufahrten, die Instandhaltung und Wartung der Beleuchtung und der Befeuerung der Start- und Landebahn, Mäharbeiten, die Gummiabriebentfernung von der Start- und Landebahn und ihre Kennzeichnung, den Winterdienst und alle sonstigen Dienstleistungen, die die Verkehrssicherheit am Boden, die Flughafensicherheit und die Sicherheit der Infrastruktur mit Ausnahme der Ladenlokale auf dem Flughafengelände gewährleisten“. (393) Die Kommission stellt fest, dass die Definition der „mit der Verkehrssicherheit am Boden und der Flughafensicherheit verbundenen Dienstleistungen“, für die BSCA seit dem 10. März 2006 einen Ausgleich erhält, weitgehend deckungsgleich mit der Definition der „Instandhaltungsleistungen“ ist, für die BSCA vor dem 10. März 2006 einen Ausgleich erhielt. Diese Dienstleistungen werden daher gemeinsam geprüft, um zu bestimmen, ob sie wirtschaftliche Dienstleistungen darstellen. (394) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass diese Dienstleistungen, gleich ob es sich um die laufende Instandhaltung des Flughafengeländes, die Instandhaltung der Gebäude, der Rollbahnen, der Zufahrten und der Fahrzeuge, kleinere Asphaltierungs-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Start- und Landebahn und den Zufahrten, die Instandhaltung und Wartung der Beleuchtung und der Befeuerung der Start- und Landebahn, die Mäharbeiten, die Gummiabriebentfernung von der Start- und Landebahn und ihre Kennzeichnung, den Winterdienst oder sonstige Dienstleistungen handelt, die die Verkehrssicherheit am Boden, die Flughafensicherheit und die Sicherheit der Infrastrukturen gewährleisten, nicht unter hoheitliche Befugnisse fallen. Im Besonderen haben diese Dienstleistungen nichts mit der Gefahrenabwehr zu tun. Sie hängen mit dem gewerblichen Betrieb des Flughafens zusammen, der bedingt, dass das Flughafengelände einschließlich der Rollbahnen angemessen instand gehalten wird, um das Starten und Landen von Flugzeugen unter zufriedenstellenden Sicherheitsbedingungen zu ermöglichen. Mit diesen Dienstleistungen sind daher keine hoheitlichen Befugnisse verbunden. (395) Belgien zufolge (siehe Erwägungsgrund (237)) hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 23. Juli 2008 zum Flughafen Leipzig Halle anerkannt, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betriebssicherheit nichtwirtschaftliche Tätigkeiten seien (142). Aus der von den deutschen Behörden vorgelegten Liste der mit der Betriebssicherheit zusammenhängenden Infrastruktur gehe nun aber hervor, dass eben diese Infrastrukturen für die Verkehrssicherheit am Boden unverzichtbar seien. Dies betreffe: die unterbrechungsfreie Stromversorgung der Vorfeldflächen, die Umspannstation, die Befeuerung der Start- und Landebahn, die Befeuerung der Vorfeldflächen usw. Belgien zufolge ist dieser Standpunkt der Kommission vom Gericht in seinem Urteil vom 24. März 2011 (143) im Rahmen einer Klage auf Nichterklärung der genannten Entscheidung der Kommission bestätigt worden. (396) Die Kommission bestreitet aus den folgenden Gründen, dass sich aus den Erwägungsgründen 182 und 183 der Entscheidung zum Flughafen Leipzig Halle ableiten lässt, dass die Kommission in der Vergangenheit die Auffassung vertreten hat, dass mit der Instandhaltung und Verkehrssicherheit vergleichbare Aufgaben, wie sie in der Vereinbarung Region/BSCA festgelegt sind, unter öffentliche Aufgaben fallen. (397) Erstens sind die in der Vereinbarung Region/BSCA definierten Instandhaltungs- und Verkehrssicherheitskosten wesentlich umfassender als die Kosten der Betriebssicherheitsinvestitionen, um die es in der Entscheidung zum Flughafen Leipzig Halle ging. So umfassen Letztere die unterbrechungsfreie Stromversorgung des Vorfeldes, die Umspannstation, die Hochspannungskabel und die Befeuerung der Start- und Landebahn. Die Instandhaltungs- und Verkehrssicherheitskosten gemäß der Definition in der Vereinbarung Region/BSCA „beinhalten die laufende Instandhaltung des Flughafengeländes, die technische Instandhaltung der Gebäude, der Rollbahnen, der Zufahrten und der Fahrzeuge, kleinere Asphaltierungs-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Start- und Landebahn und den Zufahrten, die Instandhaltung und Wartung der Beleuchtung und der Befeuerung der Start- und Landebahn, Mäharbeiten, die Gummiabriebentfernung von der Start- und Landebahn und ihre Kennzeichnung, den Winterdienst und alle sonstigen Dienstleistungen, die die Verkehrssicherheit am Boden, die Flughafensicherheit und die Sicherheit der Infrastruktur mit Ausnahme der Ladenlokale auf dem Flughafengelände gewährleisten“. (398) Zweitens stellt die Kommission fest, entgegen dem Vorbringen Belgiens nicht den Schluss gezogen zu haben, dass die in der Entscheidung Leipzig Halle genannten Betriebssicherheitsaufgaben zu hoheitlichen Aufgaben gehören. Gemäß Erwägungsgrund 182 dieser Entscheidung „ kann festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall bestimmte Kosten in den Bereich der öffentlichen Aufgaben fallen“ (Unterstreichung hinzugefügt). In Erwägungsgrund 183 dieser Entscheidung stellt die Kommission fest, dass diese Kosten, „ solange diese … in den öffentlichen Aufgabenbereich fallen“, nicht als staatliche Beihilfe gelten (Unterstreichung hinzugefügt). Sie gibt an: „ Selbst wenn die Kommission der von Deutschland vorgebrachten Argumentation, dass die Kosten in keinster Weise als staatliche Beihilfe zu gelten hätten, folgen würde, bliebe die abschließende Bewertung des vorliegenden Falls davon unberührt“ (Unterstreichung hinzugefügt). In den betreffenden Erwägungsgründen hat die Kommission somit den Standpunkt Deutschlands, dem zufolge bestimmte Aufgaben einschließlich der Betriebssicherheitsaufgaben hoheitliche Aufgaben seien, weder bestätigt noch widerlegt, sondern angegeben, dazu nicht Stellung beziehen zu müssen, da es sich, selbst wenn die Maßnahme eine Beihilfe darstellen würde, um eine zulässige Beihilfe handeln würde. (399) Drittens stellt die Kommission fest, dass das Gericht in dem Urteil über die Entscheidung der Kommission zum Flughafen Leipzig Halle entgegen dem Vorbringen Belgiens diesen angeblichen Standpunkt der Kommission in Randnummer 225 seines Urteils nicht bestätigt hat. So hat das Gericht die Erwägungsgründe 182 und 183 der Entscheidung der Kommission aufgegriffen, um deren Standpunkt darzulegen, und abschließend mitgeteilt, dass es nach Ansicht der Kommission in dieser Frage (d. h. ob der von den deutschen Stellen vorgebrachten Argumentation, dass die Kosten in keiner Weise als staatliche Beihilfe zu gelten hätten, gefolgt werden müsse) zu keiner abschließenden Bewertung habe kommen müssen. (400) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die „Instandhaltungsleistungen“ gemäß der Definition in den Artikeln 12 und 19 der Leistungsbeschreibung im Anhang zur Vereinbarung Region/BSCA und die „Dienstleistungen in Verbindung mit der Verkehrssicherheit am Boden“ gemäß der Definition in Artikel 25 der Leistungsbeschreibung geändert durch Nachtrag Nr. 5 vom 10. März 2006, wirtschaftliche Dienstleistungen darstellen. Ihre Finanzierung unterliegt daher den beihilferechtlichen Vorschriften. (c)   Tracking und Erfassung der Flüge, Flugplanung und Einwinken (401) In diesem Abschnitt wird die Kommission prüfen, ob die folgenden Dienstleistungen, deren Ausführung BSCA übertragen wurde und für die BSCA in Anwendung des Nachtrags Nr. 6 vom 15. Januar 2008 einen Ausgleich erhält, aufgrund ihrer nichtwirtschaftlichen Art von den beihilferechtlichen Vorschriften ausgenommen werden können: — das Tracking und die Erfassung der Flüge (144) und die Flugplanung (145), — das Einwinken (146). (402) Belgien zufolge (siehe Erwägungsgrund 240) sind die Aufgaben des Trackings und der Erfassung der Flüge, der Flugplanung und des Einwinkens wesentliche Aspekte der Sicherheit der zivilen Luftfahrt und daher hoheitliche Aufgaben, da sie maßgebliche Komponenten der Sicherheit eines Flughafens seien. (403) Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei den Aufgaben, für die dieser Ausgleich gezahlt wird, um Tätigkeiten, die von der wirtschaftlichen Tätigkeit des Flughafenbetreibers BSCA nicht zu trennen sind. Diese Aufgaben können weder den Aufgaben der Gefahrenabwehr, verstanden als Schutz vor unrechtmäßigen Eingriffen, noch einer anderen, unter hoheitliche Befugnisse fallenden Aufgabe zugeordnet werden. (404) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass das Tracking und die Erfassung der Flüge, die Flugplanung und das Einwinken wirtschaftliche Dienstleistungen sind. Ihre Finanzierung unterliegt daher den beihilferechtlichen Vorschriften. 6.1.1.3.    Von der Sowaer gezeichnete Kapitalerhöhung (405) Da die Kapitalerhöhung, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens ist, von der Sowaer zugunsten von BSCA im Jahr 2002 gezeichnet wurde, d. h. nach dem ADP-Urteil (147), muss sie von der Kommission beihilferechtlich geprüft werden (siehe Erwägungsgrund 346). 6.1.2.   Selektiver Vorteil (406) Um zu würdigen, ob staatliche Maßnahmen eine Beihilfe darstellen, muss bestimmt werden, ob dem begünstigten Unternehmen mit diesen Maßnahmen ein Vorteil verschafft wird, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils kann ausgeschlossen werden, wenn die in Rede stehenden Maßnahmen wirtschaftliche Transaktionen darstellen, die von öffentlichen Einrichtungen oder öffentlichen Unternehmen unter normalen Marktbedingungen ausgeführt werden (148). In diesem Fall geht es darum zu bestimmen, ob sich ein privater Wirtschaftsbeteiligter, der sich von Rentabilitätsaussichten leiten lässt, in einer vergleichbaren Lage — unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik — ebenso wie die die Maßnahme gewährende Stelle an den Transaktionen beteiligte hätte (im Folgenden „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten“). Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils kann auch ausgeschlossen werden, wenn die in Rede stehenden Maßnahmen finanzielle Ausgleichsleistungen darstellen, die den betreffenden Unternehmen gewährt werden, um ihnen die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu ermöglichen, sofern diese Ausgleichsleistungen die Voraussetzungen des Urteils Altmark (149) kumulativ erfüllen. Im Folgenden wird die Kommission die betroffenen Maßnahmen nacheinander anhand der Voraussetzungen des Urteils Altmark und des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten prüfen. 6.1.2.1.    Anwendung der Kriterien des Urteils Altmark (407) Zunächst ist das Vorbringen Belgiens in Abschnitt 5.1.1.1(c)(ii) zu prüfen, dem zufolge der Zuschuss für bestimmte Dienstleistungen in Verbindung mit den Flughafentätigkeiten — sofern ein Teil dieser Dienstleistungen wirtschaftlicher Art ist — in Anwendung des Urteils Altmark (150) keinen Vorteil für BSCA darstelle. (408) Wie in Abschnitt 6.1.1 ausgeführt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Teil der Dienstleistungen, für die der Zuschuss gezahlt wird, nichtwirtschaftlicher Art ist (beispielsweise die Brandbekämpfung und die Gefahrenabwehr), sodass der Anteil des Zuschusses, mit dem die Kosten dieser Dienstleistungen ausgeglichen werden, von der Prüfung ausgenommen wird. (409) Einen anderen Teil der Dienstleistungen, für die der Ausgleich gezahlt wird, wie die Instandhaltung und die Reparatur der gewerblich betriebenen Infrastruktur oder aber das Einwinken, hält die Kommission dagegen für wirtschaftliche Dienstleistungen. (410) Belgien hat nach Auffassung der Kommission bei der Einstufung dieser Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einen offenkundigen Ermessensfehler begangen. Denn wie unter Randnummer 47 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (151) angegeben, umfasst eine „besondere Dienstleistungsaufgabe“ allgemein die Erbringung von Dienstleistungen, die ein Unternehmen, wenn es im eigenen gewerblichen Interesse handelt, nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernommen hätte. Unter Randnummer 50 jener Mitteilung vertritt die Kommission außerdem die Auffassung, dass Dienstleistungen, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzustufen sind, zum Wohle der Bürger oder im Interesse der Gesellschaft als Ganzes erbracht werden müssen. Im vorliegenden Fall werden die genannten wirtschaftlichen Dienstleistungen nicht im Interesse der Bürger erbracht, sondern nur, um BSCA zu ermöglichen, Flughafendienstleistungen zu erbringen. Sie sind von der wirtschaftlichen Tätigkeit des Flughafenbetriebs nicht zu trennen. (411) Im Übrigen wurde BSCA nicht nach einem Verfahren ausgewählt, das die mit dem vierten Altmark-Kriterium aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. (412) Zudem hat Belgien nicht nachgewiesen, dass die Höhe des Zuschusses anhand einer Analyse der Kosten bestimmt wurde, die ein durchschnittliches und gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Aufgaben genügen kann, hätte. Das Vorbringen Belgiens ist unzureichend: — Belgien führt an, dass die in der in Erwägungsgrund 410 genannten Mitteilung aufgeführten Kennzahlen die effiziente Führung von BSCA (siehe Erwägungsgrund 253) aufzeigen würden, ohne jedoch Art und Wert dieser Kennzahlen zu nennen; — Belgien ergänzt, dass diese gute Führung es ermöglicht habe, im Rahmen der teilweisen Privatisierung von BSCA im Jahr 2009 private Investoren anzuziehen. Die Kommission betont jedoch, dass die Entscheidung der Investoren, in das Kapital von BSCA einzusteigen (und ein Vetorecht bei wichtigen Entscheidungen zu erhalten), eher durch das Vorliegen der Beihilfe, die die Erwartung geweckt hat, dass BSCA ein hohes Fluggastaufkommen anlocken und dadurch hohe Gewinne erwirtschaften könnte, als durch eine gute Führung bedingt gewesen sein könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass private Investoren Beteiligungen an schlecht geführten Unternehmen übernehmen können, die sie zu sanieren hoffen, sobald sie das betreffende Unternehmen allein oder als Teilhaber beherrschen, wie dies beim privaten Investor von BSCA der Fall ist, der bei wichtigen Entscheidungen ein Vetorecht besitzt; — es genügt auch nicht, dass der Umsatz oder das Verkehrsaufkommen des Flughafens Charleroi gestiegen sind, um daraus, wie Belgien es macht, abzuleiten, der Flughafen sei gut geführt (siehe Erwägungsgrund 254). Diese Steigerung des Umsatzes und des Verkehrsaufkommens kann auf der Beihilfe beruhen, die es BSCA ermöglicht, den Fluggesellschaften sehr günstige Konditionen einzuräumen und dadurch Verkehr anzuziehen; — schließlich kann auch das Vorbringen Belgiens, dass „ aus dem eingerichteten Finanzierungsmechanismus hervorgeht, dass der an BSCA gezahlte Ausgleich per definitionem bei allen ihm übertragenen Dienstleistungen unter dem Marktpreis liegt, da dieser Ausgleich bei den Dienstleistungen in Verbindung mit dem Brandschutz, der Verkehrssicherheit am Boden und der Flughafensicherheit seit 2006 und bei den Dienstleistungen der Gefahrenabwehr seit 2010 gedeckelt ist “ (siehe Erwägungsgrund 255), nicht beweisen, dass BSCA effizient geführt wird, sondern gegebenenfalls lediglich, dass keine Überkompensation vorliegt. (413) Abschließend sind zumindest das erste und das vierte Kriterium des Altmark-Urteils nicht erfüllt. Die Kommission kann daher in Anwendung des Altmark-Urteils nicht ausschließen, dass der Zuschuss der Region für Dienstleistungen in Verbindung mit der Flughafentätigkeit einen Vorteil darstellt. 6.1.2.2.    Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (414) Hinsichtlich der Bestimmung der die Maßnahme gewährenden Stelle müssen nach Auffassung der Kommission (i) die Handlungen der Region als Grundbesitzerin des Flughafengeländes einerseits und (ii) die Handlungen der Sowaer, einer der alleinigen Kontrolle der Wallonischen Region unterstehenden Gesellschaft, als Konzessionsgeberin der Konzession für die Nutzung von öffentlichen Gut für das Flughafengelände sowie als Eigentümerin der auf dem Flughafengelände errichteten Infrastruktur und Auftragnehmerin der von der Region übertragenen Aufgaben andererseits gemeinsam gewürdigt werden, da sie dieselbe Tätigkeit und denselben Flughafen betreffen. Die Sowaer ist dabei offensichtlich Mittlerin der Region. Um zu bestimmen, ob BSCA mit den in Abschnitt 3.1 genannten Maßnahmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird oder nicht, wird die Kommission daher das aus der Region und der Sowaer bestehende Gesamtgebilde (im Folgenden „Region-Sowaer“) als die Maßnahme gewährende Stelle betrachten. (415) Die Kommission vertritt die Auffassung, alle Zusagen der Region-Sowaer prüfen zu müssen, da dadurch wirtschaftliche Aspekte der Konzession (Bereitstellung der Infrastruktur einschließlich Entwicklung des Investitionsprogramms und Übernahme umfangreicher Reparaturen, Konzessionsabgabe, Zuschuss für bestimmte Dienstleistungen in Verbindung mit der Flughafentätigkeit, sofern diese Dienstleistungen wirtschaftlicher Art sind) geändert werden und sie nahezu zeitgleich erfolgten und miteinander verbunden sind. (416) Die Kommission wird daher den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nacheinander auf die vier folgenden Maßnahmenpakete anwenden: — die Vereinbarung Sowaer/BSCA von 2002 und den Nachtrag vom 29. März 2002 zur Vereinbarung Region/BSCA (im Folgenden „Vereinbarungen von 2002“); — die Entscheidung der wallonischen Regierung vom 3. April 2003, ein Terminal mit einer höheren Kapazität als ursprünglich vorgesehen zu errichten (3 Mio. Fluggäste anstelle von 2 Mio.) und mehr Kapazität für Fahrzeugparkplätze vorzusehen (im Folgenden „Investitionsentscheidung von 2003“); — die Dienstleistungsvereinbarung vom 4. April 2006 zwischen der Sowaer und BSCA und der Nachtrag vom 10. März 2006 zur Vereinbarung Region/BSCA (im Folgenden „Vereinbarungen von 2006“); — der Nachtrag vom 15. Januar 2008 zur Vereinbarung Region/BSCA (im Folgenden „Nachtrag von 2008“). (417) Zudem wird die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auch auf die von der Sowaer im Dezember 2002 gezeichnete Kapitalerhöhung für BSCA anwenden. (418) Für jede dieser Maßnahmen, die einen Vorteil darstellen sollte, wird die Kommission prüfen, ob dieser Vorteil selektiv ist. (a)   Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die Maßnahmen bezüglich der Bereitstellung der Infrastruktur, einschließlich der Durchführung neuer Investitionen und umfangreicher Reparaturen, und auf die Gewährung eines Zuschusses für bestimmte Dienstleistungen in Verbindung mit der Flughafentätigkeit (i)   Vereinbarungen von 2002 1.   Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten a.   Für die vier Maßnahmen geltende allgemeine Grundsätze (419) Gemäß Randnummer 51 der Luftverkehrsleitlinien sollte die Prüfung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage solider Ex-ante-Rentabilitätsaussichten für die die Förderung gewährende Einheit erfolgen (152). (420) Die Kommission stellt fest, dass die Region keinen Wirtschaftsplan vorgelegt hat, der aufzeigt, welche Rentabilität sich die Region und/oder die Sowaer von jeder der geplanten Investitionen zum Zeitpunkt des Treffens der verbindlichen Durchführungsentscheidungen erwarteten. Das Fehlen eines Wirtschaftsplans deutet darauf hin, dass die Region und/oder die Sowaer nicht marktwirtschaftlich handelten, als sie die Maßnahmen zugunsten von BSCA annahmen. (421) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass in den zur Stützung der Entscheidungen der wallonischen Regierung vorgelegten Berichten das Interesse dieser Investitionen mit positiven Auswirkungen des Flughafenausbaus auf die Wirtschaft und Beschäftigung in Charleroi und dessen Umland begründet wird (153). Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass nach einer ständigen Rechtsprechung regionalpolitische Überlegungen oder Erwägungen bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht berücksichtigt werden dürfen (154). (422) Trotz des Fehlens eines Wirtschaftsplans der Region und/oder der Sowaer hat die Kommission geprüft, ob der Kapitalwert jedes in Erwägungsgrund 416 genannten Maßnahmenpakets für das Gesamtgebilde Region-Sowaer positiv war. Denn ein positiver Kapitalwert einer Maßnahme bedeutet, dass die betreffende Maßnahme für den betrachteten Wirtschaftsbeteiligten rentabel ist. (423) Der Kapitalwert wurde berechnet, indem die abgezinste Summe der aggregierten Zahlungsströme (Einnahmen abzüglich Aufwendungen) für das Gesamtgebilde Region-Sowaer, die zum Zeitpunkt der Gewährung von jedem Maßnahmenpaket erwartet werden konnten, gebildet wurde. (424) Der zur Berechnung des Kapitalwerts verwendete Abzinsungssatz wurde bestimmt, indem die Kapitalkosten der die Maßnahme gewährenden Stelle zum Zeitpunkt der Gewährung ermittelt wurden. Die Kapitalkosten einer Stelle sind von ihrer Finanzierungsstruktur, insbesondere im Hinblick auf Eigenmittel und Verschuldung, abhängig. Im vorliegenden Fall beruhen die auf dem Gesamtgebilde Region-Sowaer lastenden projektbezogenen Aufwendungen zum Großteil auf den von der Sowaer finanzierten Investitionen. Deshalb beschloss die Kommission, die Kapitalkosten der die Maßnahme gewährenden Stelle anhand der Kapitalkosten zu bewerten, die sich aus der Struktur der Bilanz der Sowaer, der vom Gesamtgebilde Region-Sowaer gewählten Finanzierungsstruktur, und ihren Zugangsbedingungen zu den Kapitalmärkten ergeben. b.   Anwendung des Grundsatzes des privaten marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die Vereinbarungen von 2002 (425) In Anwendung der Vereinbarungen von 2002 beschloss das Gesamtgebilde Region-Sowaer, BSCA gegen eine Konzessionsabgabe die Grundstücke und die Infrastruktur des Flughafens Charleroi bereitzustellen, wobei es sich verpflichtete, diese Infrastruktur gemäß dem Investitionsprogramm im Anhang zur Vereinbarung Sowaer/BSCA von 2002 auszubauen und die umfangreichen Instandhaltungen und Reparaturen vorzunehmen und BSCA einen Zuschuss für bestimmte Dienstleistungen in Verbindung mit der Flughafentätigkeit zu zahlen. (426) Das kontrafaktische Szenario hätte für das Gesamtgebilde Region-Sowaer darin bestanden, die Vereinb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.