Europäische Union

2001/1/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Dessauer Geräteindustrie GmbH gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 515)

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ihes Land nicht als dauerhaften Kapazitätsabbau im Sinne der Leitlinien ansehen. Zudem stellt die Gesamtproduktion nach der Anpassung nach Angaben Deutschlands zufolge nur eine 54%ige Kapazitätsauslastung dar. Damit steht fest, dass die potentielle Kapazität des Unternehmens unverändert bleibt und die Reduzierung keinesfalls dauerhaft ist. (53) Die Kommission bestätigt, dass sowohl die Haupt- als auch die Sekundärmärkte, auf denen die DGI tätig ist, gesättigt sind und unter Überkapazitäten leiden. Trotzdem, hatte die DGI keinen Kapazitätsabbau vorgesehen und erwartete eine Umsatzerhöhung. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die DGI ein KMU ist, das sich in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Artikel 3 Buchstabe a) EG-Vertrag befindet(21), kann die Kommission unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen nicht ausschließen in Anbetracht der eindeutigen Überkapazitätssituation auf den relevanten Märkten. Ferner stellt die Kommission fest, dass die DGI 234 Mitarbeiter hat und somit die Kriterien für ein KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(22) nahezu überschreitet. 3. Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung (54) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deshalb müssen die Investoren einen Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln leisten. Darüber hinaus muss die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu aggressiven und marktverzerrenden Tätigkeiten verwenden könnte, die nicht im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsprozess stehen. (55) Im Falle der DGI wurden liquide Mittel in Höhe von insgesamt 15,29 Mio. DEM gewährt. Die Stundung wirkt sich nicht auf die Liquidität aus. Dennoch kommt der Empfänger in den Genuss von Beihilfen in Höhe von mindestens 17,22 Mio. DEM. (56) In der von Deutschland vorgelegten überarbeiteten Aufstellung sind die Umstrukturierungskosten mit 27,11 Mio. DEM ausgewiesen, doch fallen diese Angaben offenbar um etwa 13 Mio. DEM zu niedrig aus und betragen daher insgesamt 40,31 Mio. DEM. Daher kann nicht festgestellt werden, ob die zur Abdeckung dieser Kosten zur Verfügung gestellten finanziellen Maßnahmen für die Umstrukturierung ausreichend waren. (57) Die Investoren haben sich verpflichtet, aus eigenen Mitteln insgesamt 9,88 Mio. DEM beizutragen. Da die Gesamtkosten der Umstrukturierung ungewiß sind, ist es schwierig, die Verhältnismäßigkeit des Eigenbeitrags des Investors zu beurteilen, der 24 % bis 36 % der Umstrukturierungskosten auszumachen scheint. 4. Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans (58) Das Unternehmen muss den der Kommission zugeleiteten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. Deutschland hat der Kommission nicht mitgeteilt, in welchem Umfang der Umstrukturierungsplan bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt worden war, obgleich dies bei der Einleitung des Verfahrens, das eine Anordnung zur Auskunftserteilung beinhaltete, ausdrücklich verlangt worden war. In Anbetracht der fehlenden Informationen und der Tatsachse, dass der Umstrukturierungszeitraum sich von 1997 bis 2000 erstreckte und dass das Unternehmen am 3. März 1999 das Insolvenzverfahren beantragte, hält die Kommission diese Bedingung der Leitlinien für nicht erfuellt. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (59) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Beihilfe zugunsten der DGI unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des Vertrages durchgeführt hat und dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Dessauer Geräteindustrie GmbH (DGI) in Höhe von mindestens 6,93 Mio. EUR (13,57 Mio. DEM) zuzüglich Zinsen gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Entsprechend den vorliegenden Informationen besteht die Beihilfe aus folgenden Maßnahmen: - ein Darlehen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) in Höhe von 3,39 Mio. EUR (6,64 Mio. DEM), - ein Zuschuss der BvS in Höhe von 2,55 Mio. EUR (5 Mio. DEM), - die Tilgung einer gestundeten Schuld der BvS, die sich nach Angaben Deutschlands auf 0,98 Mio. EUR (1,93 Mio. DEM) beläuft und im Bericht über das Insolvenzverfahren der DGI mit 1,36 Mio. EUR (2,66 Mio. DEM) ausgewiesen ist, je nachdem, welche Summe korrekt ist, einschließlich der entsprechend fälligen Zinsen. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt nach den nationalen Verfahren. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 15. Februar 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 213 vom 24.7.1999, S. 12. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (4) E 15/92, SG(92) D/17613 vom 8. Dezember 1992. Punkt 3 der THA-Regelung E15/92 besagt, dass wenn kein Bieter bereit ist, einen positiven Preis zu zahlen, und sich die THA dennoch für den Verkauf entscheidet, eine Beihilfe vorliegen könnte, wenn die Schließung des Unternehmens die kostengünstigere Lösung wäre. Der Kommission mussten derartige Verkäufe zu negativen Preisen mitgeteilt werden, wenn im Unternehmen mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Die DGI beschäftigte weniger als 1000 Mitarbeiter und überschritt nicht die in der Regelung vorgegebenen Grenzwerte, weshalb die Maßnahmen unter diese Regelung fielen. (5) 21. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur; Maßnahmen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, werden eingestuft als regionale Investitionsbeihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und wurden gemäß der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag enthaltenen Ausnahmeregelung genehmigt (Beihilfe N 292/92). (6) Bis Oktober 1998 waren 27000 Herde überprüft worden. Das Unternehmen ging davon aus, dass die gesamte Mängelbeseitigung bis Ende 2000 abgeschlossen sei. (7) Die DGI hat den Erstattungsanspruch gegen die Colonia Versicherung AG an die BvS abgetreten, so dass der von der Colonia Versicherung AG gezahlte Betrag direkt an die BvS überwiesen wird. (8) Dieser Verkauf erfolgt analog zu den Prinzipien, die in der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand niedergelegt sind (ABl. C 209 vom 10.7.1997). Er wurde zu Marktbedingungen getätigt, und die Feststellung des Marktwerts erfolgte durch einen unabhängigen Anlagenbewerter (Architekt Heinz Spies, ernannt durch die Industrie- und Handelskammer Dortmund) auf der Grundlage allgemein anerkannter Marktindikatoren und Bewertungsmaßstäbe. (9) Dieser Betrag sollte vereinbarungsgemäß bis zum 30. Juni 1999 und bis zum 30. Juni 2000 in verzinslichen Raten zurückgezahlt werden (wobei der Zinssatz 2 Punkte über dem offiziellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegt). Die Zahlung ist durch eine persönliche Bürgschaft von Herrn Schröer über 1 Mio. DEM und durch das Unternehmen mit 0,931 Mio. DEM über Vorräte und Bestände abgesichert. (10) Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1994, Fall Nr. IV/M.458, ABl. C 187 vom 9.7.1994. (11) Panorama der EU-lndustrie 1997, Bd. 2, 13-60 NACE (Revision 1) 29.7. (12) Schreiben der GD Unternehmen, 01520 vom 17. Februar 1999. (13) Panorama der EU-Industrie 1997, Bd. 2, 15-8, NACE (Revision 1) 31.20. (14) ABl. L 83 vom 27.3.1999. (15) ABl. C 209 vom 10.7.1997. (16) Investitionszuschüsse gemäß dem 27. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (N 100/98). In Punkt 2.5 des Plans heißt es, dass GA-Mittel bis zu 50 % der erforderlichen Investitionen abdecken können. (17) Gemäß dem Investitionszulagengesetz können im Fall von KMU bis zu 10 % der bis Ende 1998 realisierten begünstigten Investitionen durch Investitionszulagen abgedeckt werden. Ab 1999 wird die Obergrenze auf 20 % angehoben. (18) ABl. C 368 vom 23.12.1994. (19) In diesem Bereich wurde für 1998 ein Umsatz von 15 bis 18 Mio. DEM erwartet, tatsächlich erreicht wurden nur 5 Mio. DEM. (20) Dazu gehören die Verlagerung der Ersatzteilproduktion in andere Unternehmen, die Auslagerung der Prozesse der Instandhaltung und die Anpassung verschiedener Produktionsbereiche. (21) Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Königreich Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135. (22) Siehe Fußnote 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.