2001/1/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Dessauer Geräteindustrie GmbH gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 515)
Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/2001 S. 0010 - 0020
Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Dessauer Geräteindustrie GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 515) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/1/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der genannten Artikel(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 26. Mai 1998, registriert am 29. Mai 1998 unter der Nr. NN 63/98, informierte Deutschland die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags über Beihilfen zugunsten der Dessauer Geräteindustrie GmbH (DGI). Die Kommission stellte mit Schreiben vom 23. Juni 1998 ergänzende Fragen, die mit Schreiben vom 7. August 1998 und 22. September 1998, Eingangsvermerke vom selben Tag, beantwortet wurden. Weitere Informationen wurden am 11. November 1998, Eingangsvermerk vom 12. November 1998, am 6. Dezember 1998, Eingangsvermerk vom 7. Dezember 1998, am 18. Januar 1999 und am 21. Januar 1999, Eingangsvermerke vom selben Tag, sowie am 27. Januar 1999, Eingangsvermerk vom 28. Januar 1999, übermittelt. (2) Am 18. Februar 1998 gingen bei der Kommission Informationen Deutschlands ein, die am 5. März 1999 bestätigt wurden, denen zufolge dem Unternehmen die Insolvenz drohte. (3) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 18. Mai 1999 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfemaßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Mit Schreiben vom 25. Juni 1999, Eingangsvermerk vom 29. Juni 1999, antwortete Deutschland auf die Einleitung des Verfahrens und unterrichtete die Kommission darüber, dass am 30. März 1999 das Insolvenzverfahren für die DGI eröffnet worden war. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den Beihilfemaßnahmen aufgefordert. Die Stellungnahmen, die die Kommission von den Beteiligten erhalten hat, sind Deutschland mit Schreiben vom 22. September 1999 und 18. November 1999 zugeleitet worden, und es erhielt Gelegenheit, hierzu seine Bemerkungen abzugeben. II. BESCHREIBUNG A. Empfänger (5) Die DGI ist Rechtsnachfolgerin der Dessauer Gasgeräte GmbH. Sie entwickelt, produziert und vertreibt Gas- und Elektroherde (freistehende Herde und Einbauherde), Gasheizgeräte und Schaltschränke. Seit Dezember 1994 fungiert die Firma als Holdinggesellschaft für vier Tochtergesellschaften: Dessauer Umform-Oberflächentechnik GmbH, Dessauer Gasgeräte GmbH, Dessauer Schaltschrankbau GmbH und DESSANOVA VermögensverwaltungsGmbH. (6) Im Jahre 1998 beschäftigte die Gruppe 234 Mitarbeiter und verzeichnete bei einem Umsatz von 33,48 Mio. DEM Verluste in Höhe von etwa 7 Mio. DEM. Sie ist ein KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(3). (7) Hauptstandort des Unternehmens in Deutschland ist Dessau, Sachsen-Anhalt, wo die Arbeitslosigkeit bei 23,7 % liegt. Das Unternehmen realisiert bis zu 99 % seines Umsatzes auf dem deutschen Markt und das verbleibende 1 % in anderen Mitgliedstaaten. B. Privatisierung (8) Die DGI wurde nach einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren im Dezember 1994 rückwirkend ab 1. Januar 1994 privatisiert. Das Unternehmen wurde für 10 Mio. DEM an den Meistbietenden, Herrn Michael Schröer, verkauft. (9) Bis Ende 1994 sank der Umsatz um 60 %, und es wurde eine Reduzierung des Kaufpreises auf 1 DEM vereinbart. Im Rahmen der Privatisierung ergriff die Treuhandanstalt (THA) verschiedene Maßnahmen zugunsten des Unternehmens, die einen wertmäßigen Gesamtumfang von 71,05 Mio. DEM erreichten. Diese Maßnahmen fielen unter die von der Kommission genehmigte THA-Regelung E 15/92(4). (10) Darüber hinaus erhielt das Unternehmen im Zeitraum 1993-1995 im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur - einer genehmigten Beihilferegelung - Zuschüsse in Höhe von 3,95 Mio. DEM (GA-Mittel von Sachsen-Anhalt)(5). (11) Am 30. Oktober 1996 verkaufte Herr Schröer 45 % der Geschäftsanteile an Herrn Jürgen Franz Berger und 35 % an Herrn Lothar Karl Riegel zum Preis von jeweils 1 DEM. Er selbst behielt 20 % der Geschäftsanteile. C. Umstrukturierung 1. Probleme (12) Die Umsatzausweitung zwischen 1991 und 1993 resultierte aus der Umstellung von Stadtgas auf Erdgas in den neuen Bundesländern. Mit dem Abschluss der Umstellung gingen die Umsätze 1994 erheblich zurück. 1995 verringerte sich der Umsatz gegenüber dem Vorjahr nochmals um 30 %. 1996 wurden erste Maßnahmen zur Produktivitätssteigerung und Kostensenkung eingeleitet. (13) Ein weiteres Problem war ein seit 1993 aufgetretener technischer Mangel in der Produktion, weshalb das Unternehmen bei ihm gefertigte Herde zurückrufen musste(6). Da der Mangel mit einem hohen Gesundheits- und Sicherheitsrisiko verbunden war, waren sofortige Abhilfemaßnahmen erforderlich. Die Gesamtkosten für die Mängelbeseitigung belaufen sich auf 14,55 Mio. DEM. Die Versicherungsgesellschaft der DGI, die Colonia Versicherung AG, wird 20 % dieser Kosten übernehmen(7). (14) Das Unternehmen hat sich in der Vergangenheit auf das untere Preissegment in den neuen Bundesländern konzentriert. Sein traditioneller Markt ist gesättigt und steht unter einem starken Wettbewerbsdruck durch Billiganbieter aus Osteuropa. Das Unternehmen will sich als Anbieter von hochwertigen Erzeugnissen etablieren, was eine neue Produktausrichtung auf die Entwicklung moderner, qualitativ hochwertiger Erzeugnisse erforderlich macht. (15) Zur Erlangung von Liquidität verkaufte die DGI Immobilien, die von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) am 13. März 1997 für 5,4 Mio. DEM erworben wurden(8). Von diesem Betrag wurden 4,45 Mio. DEM ausgezahlt, und die verbleibenden 0,95 Mio. DEM wurden auf eine bestehende Forderung der BvS gegenüber der DGI in Höhe von 2,88 Mio. DEM angerechnet. Der noch offene Betrag von 1,93 Mio. DEM wurde gestundet(9). Die Kommission stellt fest, dass der Gesamtbetrag dieser gestundeten Schuld im Bericht über das DGI-Insolvenzverfahren mit 2,66 Mio. DEM angegeben wird. 2. Umstrukturierungsplan (16) Der Umstrukturierungsplan umfasste die Jahre 1997-2000. Nach den von Deutschland zugeleiteten Angaben beliefen sich die Umstrukturierungskosten auf insgesamt 27,1 Mio. DEM und betreffen verschiedene Aspekte: - neue Produktausrichtung und damit verbunden Produktinnovation, - Automation und Modernisierung der Anlagen, - Kostensenkung, - Steigerung der Produktivität. (17) Das Programm "Herd 2000" hätte die DGI in die Lage versetzen sollen, eine größere Vielfalt an modern gestalteten Gas- und Elektroherden zu fertigen. Bei den Schaltschränken wurde das Ziel verfolgt, mit einer nachfrageorientierten Produktion den Kundenwünschen besser Rechnung zu tragen und Lieferzeiten zu verkürzen. Die DGI erwartete, sich mit dieser Neuausrichtung bei ihren Erzeugnissen auf den für das Unternehmen wichtigsten relevanten Märkten im oberen Preissegment zu positionieren. (18) Viele der vorhandenen Produktionsanlagen entsprachen nicht dem derzeitigen Stand der Technik und mussten daher modernisiert werden. Das Programm beinhaltete den Kauf, die Automation und die Modernisierung von Maschinen und Anlagen, wodurch die Produktion rationalisiert und die Kosten gesenkt werden sollten. (19) Die Schließung des Standorts Merenberg/Reichborn war die erste Maßnahme zur Senkung der Kosten. Außerdem wurde beabsichtigt, durch Neuverhandlungen mit den Lieferanten die Materialeinkaufskosten um bis zu 10 % zu senken, durch Einführung flexibler Arbeitszeiten die Personalkosten zu reduzieren und durch eine bessere Zahlungsdisziplin die Forderungsbestände abzubauen. (20) Die DGI beabsichtigte, durch eine Reihe von Maßnahmen eine Produktivitätssteigerung zu erzielen: PPS-System, tagesgenaue Kontrolle der Materialbestände, nachfragegesteuerte Disposition, Soll-/Plankostenrechnung, Kostenträgerrechnung, Optimierung der Geschäftsprozesse, Gruppenarbeit und Prämien, ergebnisabhängige Bezahlung, Umstrukturierung der Führungsebene und ihrer Zielsetzungen. (21) Die von Deutschland zugeleiteten Informationen, in denen der Zusammenbruch des Unternehmens unter anderem darauf zurückgeführt wird, dass keine zusätzlichen Finanzmittel in Anspruch genommen werden konnten, können bedeuten, dass es weitere Umstrukturierungsmaßnahmen gab, zu denen die Kommission jedoch keine genaueren Angaben von Deutschland erhielt. 3. Kosten der Umstrukturierung (22) Übersicht: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (23) Die von Deutschland mitgeteilten ursprünglichen Umstrukturierungskosten enthielten die Summe von 13,2 Mio. DEM, für die ein privates Bankdarlehen und eine Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt erforderlich waren. Im Verlauf des späteren Schriftwechsels erklärte Deutschland, dass weder das Darlehen noch die Bürgschaft gewährt wurden. Nach Auffassung Deutschlands ergab sich daraus, dass die ursprüngliche Höhe der erforderlichen Umstrukturierungskosten um 13,2 Mio. DEM zu hoch angegeben worden war. (24) Die Feststellung, der Zusammenbruch des Unternehmens sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass ein Darlehen über 13,2 Mio. DEM nicht in Anspruch genommen werden konnte, bedeutet jedoch, dass die Gesamtkosten der Umstrukturierung wesentlich höher waren als in der überarbeiteten Übersicht dargestellt und belaufen sich auf eine Gesamtsumme von 40,3 Mio. DEM. Folglich waren die von Deutschland vorgelegten Angaben zur Untermauerung der überarbeiteten Aufstellung entweder unvollständig oder irreführend und entsprachen in jedem Fall nicht der wirtschaftlichen Realität. D. Finanzielle Maßnahmen (25) Die finanziellen Maßnahmen teilten sich wie folgt zwischen der BvS, dem Land Sachsen-Anhalt und den Investoren auf: Finanzieller Beitrag der BvS >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (26) Die BvS übernahm die Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von 14,55 Mio. DEM in Form eines Zuschusses in Höhe von 5 Mio. DEM und eines zinsfreien Darlehens in Höhe von 9,55 Mio. DEM. Dieses Darlehen wurde mit dem Erstattungsanspruch der DGI gegen sein Versicherungsunternehmen, die Colonia Versicherung AG, besichert, den das Unternehmen an die BvS abtrat. Nach einem Vergleich sollte die Versicherung 20 % der Gesamtkosten (ca. 2,91 Mio. DEM) abdecke. Um diesen Betrag würde sich das Darlehen vermindern, und demzufolge würde er Bestandteil des Eigenbeitrags des Investors sein. Finanzieller Beitrag des Landes Sachsen-Anhalt >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Finanzieller Beitrag des Investors >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (27) Wie aus den vorstehenden Angaben hervorgeht, beläuft sich die Finanzhilfe der öffentlichen Hand auf mindestens 17,22 Mio. DEM, von denen 3,38 Mio. DEM als Investitionszuschüsse und 0,27 Mio. DEM als Investitionszulagen gewährt wurden, beides genehmigte Beihilferegelungen. Beihilfemaßnahmen in Höhe von mindestens 13,57 Mio. DEM, nämlich die Stundung sowie ein Zuschuss und ein Darlehen für die Mängelbeseitigung, fallen nicht unter genehmigte Beihilferegelungen und müssen daher von der Kommission beurteilt werden. E. Marktanalyse 1. Gas- und Elektrohaushaltgeräte (28) Der wichtigste relevante Markt des Unternehmens ist zumindest Europa. Es bestehen keine Handelsschranken, und bezüglich der technischen Harmonisierung gelten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Elektrogeräte in den EFTA-Ländern, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben. Die großen europäischen Hersteller sind in der Regel auf ihren jeweiligen "Heimatterritorien" stark vertreten. Durch die Integration der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten und die sich daraus ergebende Aufhebung von Handelsschranken sind die Märkte nicht mehr nur auf die nationale Ebene begrenzt(10). (29) Die Gemeinschaft stellt nach wie vor einen der größten Absatzmärkte dar, jedoch nimmt die Bedeutung Europas im Vergleich zur asiatischen Region ab. Der Wettbewerbsdruck seitens der Drittländer, insbesondere der asiatischen und osteuropäischen Länder, dürfte sich weiter erhöhen, was sich bereits negativ auf den Marktanteil der Hersteller in der Gemeinschaft auswirkt. Der allgemeine Trend auf dem Markt bewirkt eine rasch voranschreitende Konzentration mit einer wachsenden Zahl von Übernahmen und Joint Ventures und der Paneuropäisierung von Produkten und Operationen. (30) Unter den europäischen Herstellern von elektrischen und nichtelektrischen Heizgeräten nimmt Deutschland die Spitzenposition ein. Mit erwarteten Wachstumsraten von ca. 2,5 % für die nächsten Jahre sind die Verbrauchsprognosen hier ebenso wie in Italien mäßig optimistisch. Die allgemeine Entwicklung geht in Richtung Produktinnovation, Komfort für den Endbenutzer, Umweltschutz und Energieeinsparung(11). (31) Dieser Markt ist gesättigt und leidet unter Überkapazitäten(12). In den kommenden Jahren werden auf den europäischen Märkten bescheidene Zuwachsraten von etwa 2 % bis 3 % erwartet. (32) Den Angaben zufolge, die als Reaktion auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt wurden, befindet sich der Markt für Herde seit einigen Jahren in einer Abschwungphase und wird von osteuropäischen Herstellern beherrscht, die deutlich niedrigere Preise bieten können. 2. Industrieschaltschränke (33) Die Sekundäraktivität der DGI ist die Herstellung und der Vertrieb von Schaltschränken für Innenräume, die Personen vor einer zufälligen Berührung der eingekapselten Ausrüstungen und die Ausrüstungen in gewissem Umfang vor Schmutz, Staub und Korrosion schützen sollen. Dieser Markt ist eng verbunden mit dem der dazugehörigen Ausrüstungen (Schaltanlagen). Als Folge der Überkapazitäten auf dem Stromerzeugungssektor und dem Investitionsrückgang hat sich das Wachstum dieses Marktes in den vergangenen fünf Jahren verlangsamt(13). III. EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (34) Am 24. April 1999 wurde das förmliche Prüfverfahren unter Einschluss einer Aufforderung zur Auskunftserteilung eingeleitet, da die Wiederherstellung der Rentabilität im höchsten Maße zweifelhaft erschien, und zwar vor allem deshalb, weil der Plan zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens offenbar nicht auf realistischen Annahmen beruhte. Die von Deutschland übermittelten Angaben zu den Gesamtkosten der Umstrukturierung waren entweder unvollständig oder irreführend und entsprachen allem Anschein nach nicht der wirtschaftlichen Realität. Nicht zuletzt war der Markt gesättigt und litt unter Überkapazitäten, während im Plan kein nennenswerter Kapazitätsabbau vorgesehen war. IV. REAKTIONEN VON BETEILIGTEN (35) Auf die Veröffentlichung des Schreibens an Deutschland im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Juli 1999 hin erhielt die Kommission Stellungnahmen vom Konkursverwalter der DGI und vom Vereinigten Königreich. Diese Stellungnahmen sind Deutschland zugeleitet worden, das Gelegenheit erhielt, seine Bemerkungen dazu abzugeben. V. WÜRDIGUNG (36) Am 18. Mai 1999 wurde Deutschland mittels einer Anordnung zur Auskunftserteilung aufgefordert, der Kommission innerhalb eines Monats für die Würdigung der Maßnahmen im Rahmen der Prüfung ausreichende Informationen vorzulegen. Die Kommission bedauert, dass Deutschland die Anordnung zur Auskunftserteilung nicht befolgt hat und stützt sich daher gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 EG-Vertrag(14) bei der nachfolgenden Würdigung auf die verfügbaren Informationen. A. Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (37) Finanzielle Maßnahmen aus staatlichen Mitteln, die einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden, das in dem oben genannten Sektor tätig ist, können tendenziell den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die einzelnen Maßnahmen sind nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu überprüfen. (38) Der Verkauf der Immobilien an die BvS kann nicht als Beihilfe angesehen werden, da er zu Marktbedingungen getätigt wurde und analog zu den Prinzipien erfolgte, die in der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(15) niedergelegt sind. (39) Die Investitionszuschüsse in Höhe von 3,38 Mio. DEM basierten auf einer von der Kommission genehmigten Regelung. Die darin festgelegten Obergrenzen wurden eingehalten(16). Die Investitionszulagen in Höhe von 0,27 Mio. DEM basieren ebenfalls auf einer genehmigten Beihilferegelung und bleiben unterhalb der in dieser fristgelegten Obergrenzen(17) Folglich müssen diese Maßnahmen nicht von der Kommission beurteilt werden, sind aber bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit in Rechnung zu stellen. (40) Sowohl die Stundung des Betrags von entweder 1,93 Mio. DEM oder 2,66 Mio. DEM als auch ein Zuschuss von 5 Mio. DEM und ein Darlehen von 6,64 Mio. DEM werden als neue Beihilfen angesehen. Für diese Maßnahmen wurden öffentliche Mittel verwendet, und es besteht eine Verfälschung bzw. die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. Sie haben dem Unternehmen Vorteile verschafft, die es in einer solch schwierigen Situation durch einen privaten Investor nicht erhalten hätte. Daher belaufen sich die neuen Beihilfen, die nicht in den Geltungsbereich genehmigter Beihilferegelungen fallen, die für die Umstrukturierung von DGI gelten und von der Kommission zu beurteilen sind, auf insgesamt mindestens 13,57 Mio. DEM. B. Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (41) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind zugunsten bestimmter Unternehmen gewährte staatliche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt verfälschen bzw. zu verfälschen drohen. Solche Beihilfen sind in der Regel mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie nicht in den Geltungsbereich der Ausnahmeregelungen von entweder Artikel 87 Absatz 2 oder 3 fallen. (42) Die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beihilfemaßnahmen weder sozialer Art sind und an einzelne Verbraucher gewährt werden, noch zur Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, oder für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden. (43) Weitere Ausnahmen sind in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag geregelt. Im vorliegenden Fall ist Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) einschlägig, da das Hauptanliegen der Beihilfen nicht die regionale Entwicklung ist, sondern die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten. Nach dieser Regelung liegt es im Ermessen der Kommission, staatliche Beihilfen zuzulassen, die zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige gewährt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In ihren Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(18) hat die Kommission die Voraussetzungen für eine positive Ausübung ihres Ermessens angegeben. Nach Ansicht der Kommission ließe sich keiner der anderen Gemeinschaftsrahmen, z. B. für Forschung, Entwicklung, für kleine und mittlere Unternehmen oder für Beschäftigung und Ausbildung, anwenden. 1. Wiederherstellung der Rentabilität (44) Die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen erfordert das Vorhandensein eines durchführbaren, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplans, mit dem die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums und auf der Basis realistischer Annahmen wiederhergestellt werden kann. Im Fall der DGI trat der aktuelle Plan 1997 in Kraft und sollte bis zum Jahr 2000 vollständig durchgeführt werden. Die Kommission stellt fest, dass das erwartete Ergebnis nicht erzielt wurde. (45) Übersicht >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (46) Wie eine Analyse der Zahlen zeigt, ging der Umsatz 1998 zurück, sollte sich 1999 wieder erholen und im letzten Jahr der Durchführung des Umstrukturierungsplans um 25 % steigen. Hauptgrundlage des Plans war der Erfolg der neuen Herde und der nach Kundenwünschen gefertigten Schaltschränke, die von der DGI entwickelt werden sollten, was einen erheblichen Umsatzzuwachs zur Folge hätte und damit die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität absichern würde. Ausgehend von der Marktlage war diese Annahme offenbar nicht realistisch und fußte auf äußeren Faktoren, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hatte. (47) Im Bericht über das Insolvenzverfahren der DGI heißt es klar und deutlich, dass die Marktstrategie des Unternehmens falsch war. Es wird festgestellt, dass es unrealistisch war, die sinkende Nachfrage nach Herden durch den erhofften Erfolg eines neuen Herdes auszugleichen. Was die kundenspezifischen Schaltschränke anbelangt, so wurden dem Bericht zufolge für den Einstieg in diesen Markt, der von einem Wettbewerber beherrscht wird, keine realistischen Preisannahmen zugrunde gelegt(19). (48) Der Umstrukturierungsplan, der zur Untermauerung der überarbeiteten Aufstellung der Umstrukturierungskosten vorgelegt wurde, war entweder unvollständig oder irreführend. Die Gesamtkosten der Umstrukturierung waren um 13,2 Mio. DEM zu niedrig angegeben und waren somit erheblich höher als in der überarbeiteten Aufstellung ausgewiesen. Daher basierte die geplante Rückkehr des Unternehmens zur langfristigen Rentabilität nicht auf der wirtschaftlichen Realität. (49) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Plan nicht auf realistischen Annahmen beruhte und folglich nicht geeignet war, die langfristige Rentabilität der DGI wiederherzustellen. ' 2. Keine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung (50) Im Rahmen des Umstrukturierungsplans müssen Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Anderenfalls würden die im Rahmen der Privatisierung gewährten Beihilfen dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und könnten nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden. (51) Zeigt eine objektive Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen, dass auf dem relevanten Markt innerhalb der Gemeinschaft, auf dem das Unternehmen tätig ist, strukturelle Überkapazitäten bestehen, so muss der Umstrukturierungsplan demnach einen im Verhältnis zur gewährten Beihilfesumme stehenden Beitrag zur Umstrukturierung der den relevanten Markt bedienenden Branche durch eine irreversible Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten leisten. (52) Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung wurden Maßnahmen zur Anpassung der Produktion ergriffen(20). Den Angaben Deutschlands zufolge wäre die vom Unternehmen jährlich produzierte Stückzahl nach der Durchführung des Umstrukturierungsplans um 8500 niedriger gewesen. Dies wäre vorwiegend durch eine Verlagerung eines Teils der Fertigung in die Tschechische Republik erreicht worden. Da der relevante Markt mindestens Europa umfasst, kann die Kommission die Verlagerung der Produktion in ein anderes europäihes Land nicht als dauerhaften Kapazitätsabbau im Sinne der Leitlinien ansehen. Zudem stellt die Gesamtproduktion nach der Anpassung nach Angaben Deutschlands zufolge nur eine 54%ige Kapazitätsauslastung dar. Damit steht fest, dass die potentielle Kapazität des Unternehmens unverändert bleibt und die Reduzierung keinesfalls dauerhaft ist. (53) Die Kommission bestätigt, dass sowohl die Haupt- als auch die Sekundärmärkte, auf denen die DGI tätig ist, gesättigt sind und unter Überkapazitäten leiden. Trotzdem, hatte die DGI keinen Kapazitätsabbau vorgesehen und erwartete eine Umsatzerhöhung. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die DGI ein KMU ist, das sich in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Artikel 3 Buchstabe a) EG-Vertrag befindet(21), kann die Kommission unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen nicht ausschließen in Anbetracht der eindeutigen Überkapazitätssituation auf den relevanten Märkten. Ferner stellt die Kommission fest, dass die DGI 234 Mitarbeiter hat und somit die Kriterien für ein KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(22) nahezu überschreitet. 3. Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung (54) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deshalb müssen die Investoren einen Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln leisten. Darüber hinaus muss die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu aggressiven und marktverzerrenden Tätigkeiten verwenden könnte, die nicht im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsprozess stehen. (55) Im Falle der DGI wurden liquide Mittel in Höhe von insgesamt 15,29 Mio. DEM gewährt. Die Stundung wirkt sich nicht auf die Liquidität aus. Dennoch kommt der Empfänger in den Genuss von Beihilfen in Höhe von mindestens 17,22 Mio. DEM. (56) In der von Deutschland vorgelegten überarbeiteten Aufstellung sind die Umstrukturierungskosten mit 27,11 Mio. DEM ausgewiesen, doch fallen diese Angaben offenbar um etwa 13 Mio. DEM zu niedrig aus und betragen daher insgesamt 40,31 Mio. DEM. Daher kann nicht festgestellt werden, ob die zur Abdeckung dieser Kosten zur Verfügung gestellten finanziellen Maßnahmen für die Umstrukturierung ausreichend waren. (57) Die Investoren haben sich verpflichtet, aus eigenen Mitteln insgesamt 9,88 Mio. DEM beizutragen. Da die Gesamtkosten der Umstrukturierung ungewiß sind, ist es schwierig, die Verhältnismäßigkeit des Eigenbeitrags des Investors zu beurteilen, der 24 % bis 36 % der Umstrukturierungskosten auszumachen scheint. 4. Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans (58) Das Unternehmen muss den der Kommission zugeleiteten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. Deutschland hat der Kommission nicht mitgeteilt, in welchem Umfang der Umstrukturierungsplan bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt worden war, obgleich dies bei der Einleitung des Verfahrens, das eine Anordnung zur Auskunftserteilung beinhaltete, ausdrücklich verlangt worden war. In Anbetracht der fehlenden Informationen und der Tatsachse, dass der Umstrukturierungszeitraum sich von 1997 bis 2000 erstreckte und dass das Unternehmen am 3. März 1999 das Insolvenzverfahren beantragte, hält die Kommission diese Bedingung der Leitlinien für nicht erfuellt. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (59) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Beihilfe zugunsten der DGI unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des Vertrages durchgeführt hat und dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Dessauer Geräteindustrie GmbH (DGI) in Höhe von mindestens 6,93 Mio. EUR (13,57 Mio. DEM) zuzüglich Zinsen gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Entsprechend den vorliegenden Informationen besteht die Beihilfe aus folgenden Maßnahmen: - ein Darlehen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) in Höhe von 3,39 Mio. EUR (6,64 Mio. DEM), - ein Zuschuss der BvS in Höhe von 2,55 Mio. EUR (5 Mio. DEM), - die Tilgung einer gestundeten Schuld der BvS, die sich nach Angaben Deutschlands auf 0,98 Mio. EUR (1,93 Mio. DEM) beläuft und im Bericht über das Insolvenzverfahren der DGI mit 1,36 Mio. EUR (2,66 Mio. DEM) ausgewiesen ist, je nachdem, welche Summe korrekt ist, einschließlich der entsprechend fälligen Zinsen. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt nach den nationalen Verfahren. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 15. Februar 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 213 vom 24.7.1999, S. 12. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (4) E 15/92, SG(92) D/17613 vom 8. Dezember 1992. Punkt 3 der THA-Regelung E15/92 besagt, dass wenn kein Bieter bereit ist, einen positiven Preis zu zahlen, und sich die THA dennoch für den Verkauf entscheidet, eine Beihilfe vorliegen könnte, wenn die Schließung des Unternehmens die kostengünstigere Lösung wäre. Der Kommission mussten derartige Verkäufe zu negativen Preisen mitgeteilt werden, wenn im Unternehmen mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Die DGI beschäftigte weniger als 1000 Mitarbeiter und überschritt nicht die in der Regelung vorgegebenen Grenzwerte, weshalb die Maßnahmen unter diese Regelung fielen. (5) 21. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur; Maßnahmen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, werden eingestuft als regionale Investitionsbeihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und wurden gemäß der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag enthaltenen Ausnahmeregelung genehmigt (Beihilfe N 292/92). (6) Bis Oktober 1998 waren 27000 Herde überprüft worden. Das Unternehmen ging davon aus, dass die gesamte Mängelbeseitigung bis Ende 2000 abgeschlossen sei. (7) Die DGI hat den Erstattungsanspruch gegen die Colonia Versicherung AG an die BvS abgetreten, so dass der von der Colonia Versicherung AG gezahlte Betrag direkt an die BvS überwiesen wird. (8) Dieser Verkauf erfolgt analog zu den Prinzipien, die in der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand niedergelegt sind (ABl. C 209 vom 10.7.1997). Er wurde zu Marktbedingungen getätigt, und die Feststellung des Marktwerts erfolgte durch einen unabhängigen Anlagenbewerter (Architekt Heinz Spies, ernannt durch die Industrie- und Handelskammer Dortmund) auf der Grundlage allgemein anerkannter Marktindikatoren und Bewertungsmaßstäbe. (9) Dieser Betrag sollte vereinbarungsgemäß bis zum 30. Juni 1999 und bis zum 30. Juni 2000 in verzinslichen Raten zurückgezahlt werden (wobei der Zinssatz 2 Punkte über dem offiziellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegt). Die Zahlung ist durch eine persönliche Bürgschaft von Herrn Schröer über 1 Mio. DEM und durch das Unternehmen mit 0,931 Mio. DEM über Vorräte und Bestände abgesichert. (10) Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1994, Fall Nr. IV/M.458, ABl. C 187 vom 9.7.1994. (11) Panorama der EU-lndustrie 1997, Bd. 2, 13-60 NACE (Revision 1) 29.7. (12) Schreiben der GD Unternehmen, 01520 vom 17. Februar 1999. (13) Panorama der EU-Industrie 1997, Bd. 2, 15-8, NACE (Revision 1) 31.20. (14) ABl. L 83 vom 27.3.1999. (15) ABl. C 209 vom 10.7.1997. (16) Investitionszuschüsse gemäß dem 27. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (N 100/98). In Punkt 2.5 des Plans heißt es, dass GA-Mittel bis zu 50 % der erforderlichen Investitionen abdecken können. (17) Gemäß dem Investitionszulagengesetz können im Fall von KMU bis zu 10 % der bis Ende 1998 realisierten begünstigten Investitionen durch Investitionszulagen abgedeckt werden. Ab 1999 wird die Obergrenze auf 20 % angehoben. (18) ABl. C 368 vom 23.12.1994. (19) In diesem Bereich wurde für 1998 ein Umsatz von 15 bis 18 Mio. DEM erwartet, tatsächlich erreicht wurden nur 5 Mio. DEM. (20) Dazu gehören die Verlagerung der Ersatzteilproduktion in andere Unternehmen, die Auslagerung der Prozesse der Instandhaltung und die Anpassung verschiedener Produktionsbereiche. (21) Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Königreich Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135. (22) Siehe Fußnote 3.