Europäische Union

2003/600/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 — Viandes bovines françaises) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1065)

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le Verbände müssen für ihre jeweilige - nach Ermittlung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Würdigung festgestellte - Beteiligung an der beanstandeten Zuwiderhandlung bestraft werden. Dabei muss eine Unterscheidung getroffen werden, die das Kräfteverhältnis unter den Beteiligten wiederspiegelt, damit der individuelle Grad der Beteiligung deutlich wird. Eine Einstufung nach Marktanteilen ist hier aber offensichtlich ungeeignet, da bei Verbänden eigentlich nicht von Marktanteilen gesprochen werden kann. Außerdem wäre selbst dann, wenn der Marktanteil der Mitglieder der Landwirtschaftsverbände zugrunde gelegt würde, ein direkter Vergleich der Verbände nicht möglich, da in einem - FNSEA - landwirtschaftliche Betriebe ganz allgemein, im nächsten eine bestimmte Kategorie solcher Betriebe (Junglandwirte) und in den übrigen Verbänden die Produzenten bestimmter Produkte (Rindfleisch bzw. Milch) zusammengeschlossen sind. (170) Unter diesen Voraussetzungen ist das Verhältnis zwischen der Höhe der von jedem Landwirtschaftsverband erhobenen Jahresbeiträge und der Höhe des vom Hauptlandwirtschaftsverband erhobenen Mitgliedsbeitrags ein objektiver Maßstab für die jeweilige Bedeutung der einzelnen Verbände und damit für das Ausmaß ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung. Letzteres gibt an, welchen Schaden die Mitglieder jedes Verbandes tatsächlich anrichten können. Genauso ist auch bei den beiden Verbänden von Schlachthofbetreibern vorzugehen. Der Umstand, dass diese Verbände nicht auf demselben Markt tätig sind wie die landwirtschaftlichen Betriebe, ist unerheblich, da die Geldbußengrundbeträge eben nicht anhand der Marktanteile ermittelt werden. Unter Berücksichtigung aller dieser Aspekte ist der Grundbetrag der Geldbuße im Falle des Hauptverbandes FNSEA wegen der Schwere der Zuwiderhandlung daher auf 20 Mio. EUR festzusetzen. Dementsprechend sind die Grundbeträge für die FNPL, die FNICGV und die JA mit 1/5, 3/20 bzw. 1/20, für die FNB und die FNCBV mit je 1/10 zu veranschlagen. (171) Was die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, so wurde bereits festgestellt, dass sie am 24. Oktober 2001 begonnen hat. Bei der Festsetzung der Geldbußen ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlung bis zum 11. Januar 2002 angedauert hat, da der Kommission keine Beweise für eine Fortführung über dieses Datum hinaus vorliegen. Die Zuwiderhandlung war somit nur von kurzer Dauer, was vermutlich auch auf das rasche Einschreiten der Kommission zurückzuführen ist. Daraus folgt, dass etwaige praktische Auswirkungen der Zuwiderhandlung allenfalls zeitlich begrenzt gewesen sein können. Aufgrund der kurzen Dauer der Zuwiderhandlung wird nach Maßgabe der Leitlinien von einer Erhöhung des Grundbetrags abgesehen. (172) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3.7.2. Erschwerende und mildernde Umstände 3.7.2.1. Erschwerende Umstände (173) Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die den Bauernverbänden angeschlossenen Landwirte die Vereinigungen der Schlachthofbetreiber mit Gewalt zum Abschluss der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 gedrängt haben. Sie haben auch physischen Zwang ausgeübt, um die Einhaltung der Vereinbarung durchzusetzen, etwa im Rahmen von illegalen Aktionen zur "Kontrolle" der Herkunft von Fleisch. In den der Kommission vorliegenden Informationsquellen, zu denen auch Zeitungsartikel zählen, wird in diesem Zusammenhang wiederholt auf die Ortsverbände der FNSEA, der JA und der FNB Bezug genommen. Aufgrund dieses erschwerenden Umstands ist die Höhe der diesen drei Bauernverbänden auferlegten Geldbuße um 30 % heraufzusetzen. (174) Hinzu kommt, dass die Parteien ihre Vereinbarung Ende November/Anfang Dezember 2001 in anderer Form heimlich fortgesetzt haben, obwohl sie ein Warnschreiben der Kommission erhalten und versichert hatten, die schriftliche Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 werde nicht fortgeführt (siehe Randnummer 4 dieser Entscheidung). Der Grundbetrag der jedem der sechs Beteiligten auferlegten Geldbuße ist daher um 20 % heraufzusetzen. (175) Schließlich ist der herausragenden Rolle der FNB (dem Verband der Rinderzüchter) bei der Vorbereitung und Durchführung der Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen. Aus den Akten geht hervor, dass die Initiative für die Festsetzung von Mindestpreisen und für entsprechende Maßnahmen bezüglich der Importe von der FNB ausging. Diese ist darüber hinaus in der Folge besonders militant für den Abschluss einer mündlichen Vereinbarung eingetreten, wie es die Verlautbarungen ihres Vizepräsidenten in der Presse belegen. Folglich ist der Grundbetrag der der FNB auferlegten Geldbuße um 30 % heraufzusetzen. 3.7.2.2. Mildernde Umstände (176) Als mildernder Umstand ist zu berücksichtigen, dass sich der französische Landwirtschaftsminister nachdrücklich für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ausgesprochen hatte, wie insbesondere aus seinen Ausführungen vor der Nationalversammlung sowie aus der Pressemitteilung am Tag des Abschlusses der Vereinbarung hervorgeht. Die Intervention des Ministers hat die Schlachthofbetreiber stark unter Druck gesetzt. Laut der Sachverhaltsbeschreibung hatten sich die Betreiber bei einem Treffen der Parteien am 23. Oktober 2001, also vor der Intervention des Ministers, noch geweigert, die Vereinbarung zu schließen, die ihnen von Seiten der landwirtschaftlichen Betriebe vorgelegt worden war (siehe Randnummer 32 dieser Entscheidung). Dies ist den beiden Schlachthofverbänden als mildernder Umstand zugute zu halten, so dass sich die Geldbuße in ihrem Fall um jeweils 30 % verringert. Für die vier Landwirtschaftsverbände dagegen kann dieser mildernde Umstand nicht gelten, da die Intervention des Ministers selbst die Folge wochenlanger Demonstrationen war, bei denen Mitglieder dieser Verbände den Abschluss der Vereinbarung mit den Schlachthofverbänden gefordert hatten. (177) Des Weiteren ist der besonderen Situation Rechnung zu tragen, in der sich die beiden Verbände der Schlachthofbetreiber, die FNICGV und die FNCBV, befanden. In den dem Abschluss der Vereinbarung vorangehenden Wochen waren ihre Mitglieder illegalen Aktionen ausgesetzt; ihre Betriebe wurden einer Blockade unterzogen, die ihnen jede wirtschaftliche Betätigung unmöglich machte, Fleisch verdarb oder wurde vernichtet, und die Einrichtung der Schlachthöfe in einigen Fällen schwer beschädigt. Laut Sachverhalt haben sich die beiden Verbände, die die Schlachthofbetreiber vertreten, dennoch bis zum 23. Oktober 2001 der Unterzeichnung jeglicher Vereinbarung widersetzt (siehe Randnummer 32 dieser Entscheidung). Diese physische Zwangslage ist der FNICGV als mildernder Umstand zugute zu halten, und in geringerem Maße - wegen der Rolle, die der Präsident dieses Verbands später gespielt hat - auch der FNCBV (siehe Randnummer 35 dieser Entscheidung). Daher ist der Grundbetrag der Geldbuße im Falle der FNICGV und der FNCBV um jeweils 30 % herabzusetzen. (178) Was schließlich den Verband der Milchproduzenten (die FNPL) betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass die Kommission keinerlei Anhaltspunkt dafür hat, dass dieser Verband beim Abschluss oder bei der Umsetzung der streitigen Vereinbarung eine besondere Rolle gespielt hätte. Offenbar hat sich die FNPL lediglich passiv verhalten bzw. als Mitläufer agiert. Daher ist der Grundbetrag der Geldbuße im Falle dieses Verband um 30 % herabzusetzen. (179) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3.7.3. Sonstige Umstände (180) In Absatz 5 Buchstabe b) der von der Kommission erlassenen Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen (siehe Randnummer 164 dieser Entscheidung) wird ausgeführt, es könne "je nach Fall angezeigt sein, im Hinblick auf die entsprechende Anpassung der vorgesehenen Geldbußen einige objektive Faktoren zu berücksichtigen, wie z. B. ein besonderer wirtschaftlicher Zusammenhang, die von den Beteiligten an dem Verstoß eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile und die besonderen Merkmale der betreffenden Unternehmen wie z. B. ihre tatsächliche Steuerkraft in einem gegebenen sozialen Umfeld". (181) Diese Bestimmung der Leitlinien gibt der Kommission die Möglichkeit, den besonderen Umständen eines konkreten Falles Rechnung zu tragen. Angesichts der Tatsache, dass mit dieser Entscheidung erstmals eine ausschließlich von Verbänden getragene Vereinbarung geahndet wird, die ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis und zwei Glieder der Produktionskette betrifft, vertritt die Kommission die Auffassung, dass im vorliegenden Fall der wirtschaftliche Kontext berücksichtigt werden muss, der folgende Merkmale aufweist: (182) Erstens geht der Fleischverbrauch insgesamt seit einem Jahrzehnt zurück - eine Tendenz, die sich im Zuge der beiden BSE-Krisen (1996 und 2000) noch verschärft hat. 2001 ist der Verbrauch nochmals um 7 % gegenüber dem Vorjahreswert gesunken (siehe Randnummer 13 dieser Entscheidung). So hat die Lage in Frankreich im zweiten Halbjahr 2001 eine Branche getroffen, die schon seit mehreren Jahren mit Schwierigkeiten gekämpft hatte. (183) Zweitens hat die Kommission zur Regulierung des Rindfleischmarktes und zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts Maßnahmen ergriffen, die sich über das ganze Jahr 2001 und die ersten Monate des Jahres 2002 erstreckten. Wie unter den Randnummern 23 bis 27 dieser Entscheidung dargelegt, wurden die Interventionsmechanismen zur Marktorganisation im Laufe des Jahres 2001 ständig angepasst, um die weiterhin gestörte bzw. instabile Marktlage zu verbessern(195); darüber hinaus wurde für den Zeitraum Juli 2001 bis März 2002 auf der Grundlage von Artikel 38 Absatz 1 der Grundverordnung (siehe Randnummer 21 dieser Entscheidung) ein Sondermechanismus eingeführt. Frankreich hat von diesen Mechanismen umfassend Gebrauch gemacht. Es war auch das erste Land, das sich des von Juli 2001 bis März 2002 eingerichteten Sondermechanismus bedient hat; diese Aufkäufe sind übrigens zu zwei Dritteln in dem Zeitraum erfolgt, welcher der Laufzeit der in Rede stehenden Vereinbarung entspricht. Darüber hinaus durfte Frankreich 2001 und 2002 den am stärksten betroffenen Landwirte staatliche Beihilfen gewähren. Bei der Genehmigung dieser Beihilfen hat die Kommission "außergewöhnlichen Ereignissen" im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag Rechnung getragen.(196) In den einschlägigen Genehmigungsentscheidungen wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Rindfleischsektor nicht nur Opfer eines konjunkturellen Preisverfalls oder einer inzwischen wohlbekannten Krankheit war, sondern dass Faktoren wie der Vertrauensverlust der Verbraucher wegen des für den Menschen gefährlichen Creutzfeldt-Jacob-Syndroms eine besondere Situation geschaffen hat, die zu berücksichtigen sei. (184) Bei Abschluss der fraglichen Vereinbarung sahen sich die landwirtschaftlichen Betriebe daher trotz der von Frankreich massiv genutzten Hilfsmaßnahmen der Gemeinschaft mit sinkenden Schlachthofpreisen für ihre Rinder konfrontiert. So sind die Rinderpreise, die von der Vereinbarung betroffen sind, seit dem Ende des ersten Halbjahrs 2001 erneut um 15-20 % (siehe Randnummer 14 dieser Entscheidung) auf Werte gesunken, die sogar noch unter dem Preisniveau vom November 2000 - dem dramatischsten Zeitpunkt der zweiten BSE-Kriste - lagen. Die Verbraucherpreise blieben in diesem Zeitraum aber stabil (siehe Randnummer 15 dieser Entscheidung). (185) Angesichts dieser Situation, die über den einfachen Einbruch von Kursen oder den Ausbruch einer inzwischen bekannten Krankheit hinausgeht, können die Geldbußen um 60 % niedriger angesetzt werden. (186) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Fédération Nationale des syndicats d'exploitants agricoles (FNSEA), die Fédération nationale bovine (FNB), die Fédération nationale des producteurs de lait (FNPL), die Jeunes agriculteurs (JA, vormals: Centre national des jeunes agriculteurs), die Fédération nationale de l'industrie et des commerces en gros des viandes (FNICGV) und die Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNCBV) haben dadurch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, dass sie am 24. Oktober 2001 eine Vereinbarung geschlossen haben, welche die Aussetzung der Rindfleischimporte nach Frankreich und die Festsetzung eines Mindestpreises für bestimmte Kategorien von Rindern vorsah, und Ende November/Anfang Dezember 2001 eine mündliche Absprache ähnlichen Inhalts geschlossen haben. Der Verstoß hat am 24. Oktober 2001 begonnen und sich mindestens bis zum 11. Januar 2002 ausgewirkt. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Verbände stellen den darin erwähnten Verstoß unverzüglich ein, falls sie dies noch nicht getan haben, und enthalten sich künftig jeglicher Vereinbarung, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben könnte. Artikel 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 4 Die Geldbußen sind binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung auf folgendes Konto einzuzahlen: Kontonummer 642-0029000-95 Europäische Kommission Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) IBAN-Code: BE76 6420 0290 0095 SWIFT-Code: BBVABEBB Avenue des Arts - Kunstlaan 43 B-1040 Brüssel Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte berechnet wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (FENSA),11, rue de la Baume, F-75008 Paris; 2. Fédération nationale bovine (FNB), 149, rue de Bercy, F-75012 Paris; 3. Fédération nationale des producteurs de lait (FNPL), 42, rue de Châteaudun, F-75014 Paris; 4. Jeunes agriculteurs (JA), 14, rue La Boétie, F-75008 Paris; 5. Fédération nationale de l'industrie et des commerces en gros des viandes (FNICGV), 17, place des Vins-de-France, F-75012 Paris; 6. Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNVBV), 49, avenue de la Grande-armée, F-75116 Paris. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel nach Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 2. April 2003. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. (3) ABl. L 30 vom 20.4.1962, S. 993/62. (4) ABl. L 53 vom 1.7.1962, S. 1571/62. (5) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (6) ABl. C 195 vom 19.8.2003. (7) Dok. 38.279/107. Siehe auch die auf der Website des Office national interprofessionnel des viandes, de l'élevage et de l'aviculture (Ofival) aufgeführten Statistiken (www.ofival.fr). (8) Der Bericht ist auf der Website des Ofival (www.ofival.fr/doctech/sial/bov02-t.pdf) veröffentlicht. (9) Diese Informationen sind der Website des Ofival zu entnehmen; als Quelle wird "französischer Zoll (2001)" genannt. (10) Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, Rechtssache 1/00, Slg. 2001, I-9989. (11) Siehe Dok. 38.279/162 und 163. (12) Alle Angaben über Wochenpreise von Januar 1999 bis Mitte November 2001 sind im Dok. 38.279/109 - 111 aufgeführt. (13) Mit der Gemeinschaftsregelung wurde ein auf der kombinierten Verwendung zweier Kriterien beruhendes Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder eingeführt. Beim ersten Kriterium (der Fleischigkeit) werden sechs Klassen unterschieden, die durch die Buchstaben S.E.U.R.O.P. gekennzeichnet werden (der Buchstabe S steht für "erstklassig", der Buchstabe E für "vorzüglich" usw. bis zum Buchstaben P für "gering"). Beim zweiten Kriterium, dem Fettgewebe, werden fünf Klassen unterschieden: von 1 ("sehr gering") bis 5 ("sehr stark"). Darüber hinaus kann eine weitere Unterteilung der Klassen in drei Untergruppen (gekennzeichnet durch die Symbole "+", "-" und "=") vorgenommen werden (s. Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 des Rates (ABl. L 106 vom 26.4.1991, S. 2)). (14) Dok. 38.279/109. (15) So heißt es in einer Mitteilung der FNSEA vom 30. August 2001, dass "die durch die BSE-Krise verursachten Mehrkosten für die Herstellung und den Verkauf eines Kilogramms Hacksteaks auf 14 % des Verkaufspreises an den Großhandel" geschätzt werden kann (Dok. 38.279/534). (16) Siehe Fußnote 13. (17) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22. (18) Verordnung (EG) Nr. 1512/2001 des Rates zur Änderung der Grundverordnung (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 1). (19) Verordnung (EG) Nr. 1209/2001 der Kommission vom 20. Juni 2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für den Ankauf zur öffentlichen Intervention im Rindfleischsektor (ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 15). Das für Interventionen festgesetzte Hoechstgewicht wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2001 der Kommission (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 3) nochmals heraufgesetzt. (20) Siehe zuletzt die Verordnung (EG) Nr. 2579/2001 der Kommission (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 68). (21) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 47. (22) ABl. L 95 vom 5.4.2001, S. 8. (23) Verordnung (EG) Nr. 2595/2001 der Kommission (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 33). (24) Dok. 38.279/631. (25) ABl. C 247 vom 5.9.2001, S. 10; der Wortlaut dieser Verordnung ist auf den Internetseiten der Kommission unter folgender Adresse abrufbar: http://www.europa.eu.int/comm/ secretariat_general/ sgb/state_aids/agriculture_2001.htm (26) ABl. C 110 vom 7.5.2002, S. 7. (27) Siehe zum Beispiel die Presseschau im Anhang zur Antwort der FNICGV vom 23. November 2001 auf das Auskunftsverlangen der Kommission (Dok. 38.279/187-304). (28) Idem. Siehe auch Dok. 38.279/719 und 720. (29) Dok. 38.279/613 und 614. Siehe auch Dok. 38.279/615, das die Existenz dieser Liste mit Mindestpreisen bestätigt. Aus den Akten geht außerdem hervor, dass bereits in den vorhergehenden Wochen über Mindestpreise beraten worden war, zum Beispiel auf einem Treffen am 2. Oktober 2001 (Dok. 38.279/950 und 951). (30) Dok. 38.279/614. Zum Bereich der "Außer-Haus-Verpflegung" gehören neben dem Hotel- und Gaststättengewerbe vor allem auch Betriebs- und Behördenkantinen, Krankenhäuser, Militäreinrichtungen sowie andere Verpflegungseinrichtungen. (31) Siehe insbesondere Dok. 38.279/612. (32) In einem Zeitungsartikel vom 25. Oktober 2001 wird über Gespräche über die vorgeschlagene Einführung eines Tarifs für Fresser berichtet. Anschließend heißt es: "die FNB hat letzte Woche an Viehmärkte und Fleisch verarbeitende Betriebe eine Liste mit Mindestpreisen frei Schlachtstätte für Schlachtkühe verteilt" (Dok. 38.279/201). (33) Dok. 38.279/615. Siehe auch Dok. 38.279/614. (34) Dok. 38.279/615. (35) Dok. 38.279/200. (36) So erklärte der Generalsekretär der örtlichen FDSE bezüglich einer Vereinbarung, die von einem Schlachthofbetreiber nach einer Blockade seines Betriebs durch Landwirte unterzeichnet wurde: "die Betreiber haben sich feierlich zu einer Aussetzung der Fleischimporte bis zum 1. Januar sowie zur Anwendung des Tarifs der Berufsverbände verpflichtet" (Zitat in Le Maine Libre vom 19. Oktober 2001, Dok. 38.279/221). Siehe auch die Auszüge aus der Tageszeitung Ouest France vom 19. Oktober 2001 (Dok. 38.279/223 und 224). (37) Siehe den Sitzungsbericht des Koordinationstreffens, Dok. 38.279/620. (38) Dok. 38.279/1159. Siehe auch Dok. 38.279/981. (39) Dok. 38.279/1159. (40) Dok. 38.279/1156. (41) Dok. 38.279/1011. (42) Dok. 38.279/309 und 310. (43) Dok. 38.279/889. (44) Dok. 38.279/195. (45) Dok. 38.279/410. (46) Dok. 38.279/1121. (47) Dok. 38.279/893. (48) Dok. 38.279/1025. Siehe auch Dok. 38.279/1038 "Geltung Importe: nur für Kühe? Definition vage, da Vereinbarung in Krise!" (49) In einem Dokument der FNB vom 26. Oktober 2001 werden einige zusätzliche Informationen über Preisfestsetzungsmodalitäten gegeben (Dok. 38.279/618). Im Dok. 38.279/631 (Mitteilung der FNSEA im Hinblick auf das Treffen mit dem französischen Premierminister am 8. November 2001) wird präzisiert: "für Kühe O und P wurden die Preise so festgesetzt, dass der Sonderankauf für diese Kategorien beibehalten werden kann". (50) Siehe Dok. 38.279/802 und 38.279/803. (51) Dok. 38.279/109 und Dok. 38.279/198. (52) Dok. 38.279/310, Vollständiges Protokoll der Parlamentsdebatte, 1. Sitzung von Mittwoch, dem 24. Oktober 2001, Journal officiel de la République Française. (53) Dok. 38.279/893. (54) Dok. 38.279/1023. (55) Dok. 38.279/423. (56) Dok. 38.279/1146. In diesem Zusammenhang ist auch auf einen Bericht in der Revue Jeunes Agriculteurs Nr. 566 von November 2001 hinzuweisen, in dem es heißt: "diese vom 29. Oktober an geltenden Mindestpreise sollen am 1. Dezember revidiert werden". (57) Dok. 38.279/424. Siehe auch Dok. 38.279/428. (58) Dok. 38.279/873. (59) Dok. 38.279/519. Gemeint ist natürlich der 30. November. (60) Dok. 38.279/203. (61) Dok. 38.279/88. (62) Dok. 38.279/195. Das Sigel DGCCRF steht für Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes (Generaldirektion Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung). (63) Dok. 38.279/1200 (Einzelunternehmen, Dokument vom 26. Oktober 2001) und Dok. 38.279/1201 (Verband des Fleischgroßhandels am internationalen Markt von Rungis, das Mitglied der FNICGV ist, Dokument vom 26. Oktober). (64) Dok. 38.279/94. (65) Wahrscheinlich handelt es sich um dieselbe Abordnung, mit der sich der Präsident der FNICGV getroffen hatte (siehe Fußnote 63). (66) Dok. 38.279/914 - 917. (67) Dok. 38.279/917. (68) Siehe für die belgischen Landwirte das Schreiben des Präsidenten des Boerenbond an den Präsidenten der FNSEA vom 19. November 2001 (Dok. 38.279/394); für die britischen Landwirte das Schreiben des Präsidenten der National Farmers' Union an den Präsidenten der FNSEA vom 13. November 2001 (Dok. 38.279/391); für die deutschen Landwirte das Schreiben des Deutschen Bauernverbands an den Präsidenten der FNSEA vom 30. Oktober 2001 (Dok. 38.279/387); für die niederländischen Landwirte die Mitteilung der LTO vom 15. November 2001 (Dok. 38.279/683); für die spanischen Landwirte das Schreiben des Präsidenten der Asociación española de criadores de vacuno de carne an den Präsidenten der FNB vom 7. November 2001 (Dok. 38.279/1125). In einer von der FNSEA im Hinblick auf ein Treffen mit dem französischen Premierminister am 8. November 2001 verfassten Mitteilung heißt es, dass "die Unternehmen sich verpflichtet haben, ihre Importe vorübergehend auszusetzen, was möglicherweise zu Problemen mit unseren deutschen und niederländischen Partnern führen könnte" (Dok. 38.279/632). (69) Dok. 38.279/1059 und 1060. (70) Siehe etwa das bereits am 29. Oktober 2001 verfasste Schreiben des Generalsekretärs der UECBV an Kommissar Fischler (Dok. 38.279/1253 und 1254). Siehe auch die Reaktion der Präsidenten des französischen Verbands der Viehmärkte (Fédération des marchés de bétail vif - FMBV) und des französischen Verbands der Viehhändler (Fédération française des Commerçants en bestiaux - FFCB), über die in der Presse berichtet wurde (Dok. 38.279/197 und Dok. 38.279/201). (71) Dok. 38.279/103. (72) Dok. 38.279/105. (73) Diese Notizen sind nicht datiert, doch nach dem Kontext zu urteilen, müssen sie zwischen dem 18. und dem 20. November 2001 verfasst worden sein. (74) Dok. 38.279/1054 und 1055. Die Initialen "JB-PDL" sind diejenigen von zwei Funktionären der FNSEA. (75) Dok. 38.279/1065. (76) Dok. 38.279/1075. Die Buchstaben "Pb" bedeuten zweifellos "Problem". (77) Dok. 38.279/1106. (78) Dok. 38.279/1098. (79) Dok. 38.279/164. (80) Dok. 38.279/360. (81) Dok. 38.279/736. (82) Dok. 38.279/737. (83) Es könnte sich um den Vertreter der JA (Jungbauern) bei einem Koordinationstreffen zur Krise im Rindfleischsektor (siehe Dok. 38.279/620) und einen Vertreter der JA beim runden Tisch zum Thema Rindfleisch am 5. Dezember 2001 (Dok. 38.279/580) handeln. (84) "Di

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