Europäische Union

2003/600/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 — Viandes bovines françaises) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1065)

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ber Gespräche vom 20. November 2001 dieser Entscheidung]. In denselben Notizen heißt es über das Treffen vom 5. Dezember 2001: "Sagen wir nicht mehr 'gegen die Importe', sondern gehen wir zur AHV über" (siehe Randnummer 68 dieser Entscheidung). (127) Nach ständiger Rechtsprechung brauchen bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt(175). Die vorliegende Vereinbarung zielte auf eine Einschränkung des Wettbewerbs ab, so dass es einer Prüfung ihrer Auswirkungen nicht bedarf. Gleichwohl kann hinsichtlich des ersten (die Preise betreffenden) Teils der Vereinbarung festgehalten werden, dass die Preise nach Abschluss der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 tatsächlich gestiegen sind (siehe Randnummer 14 und 81 dieser Entscheidung) und dass die Vertreter der Landwirte, wie aus mehreren Dokumenten hervorgeht, der Vereinbarung über die Mindestpreise zumindest teilweise die gewünschte Wirkung zugeschrieben haben (siehe Randnummern 85, 86 und 88 dieser Entscheidung). Was den die Importe betreffenden Teil der Vereinbarung betrifft, so wurde die Herkunft der Ware laut Sachverhalt "kontrolliert", und Importfleisch wurde vernichtet (siehe insbesondere oben Randnummer 80 dieser Entscheidung). Die von der FNICGV in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegten Zahlen belegen, dass das Volumen der Rindfleischimporte aus den Ländern, die diesbezüglich Frankreichs wichtigste Handelspartner sind, im November und Dezember 2001 gegenüber Oktober 2001 deutlich zurückgegangen ist, um im Januar 2002 wieder zu steigen (siehe Randnummer 78 dieser Entscheidung). Die Kommission kann jedoch nicht positiv behaupten, dass dies auf den vorliegend in Frage stehenden Verstoß zurückzuführen ist. (128) Die FNICGV hat allerdings betont, dass die Vereinbarung nur eine begrenzte Anzahl Tiere betraf. Dazu ist zunächst festzustellen, dass dies hinsichtlich des die Importe betreffenden Aspekts der Vereinbarung nicht zutrifft. Dieser Teil der Vereinbarung sollte für Rindfleisch jeder Art gelten (siehe Randnummer 38 dieser Entscheidung). Er war weder auf Kühe (im Gegensatz zu anderen Rindern) noch auf lebende, zur Schlachtung bestimmte Tiere (im Gegensatz zu importiertem Frisch- oder Tiefkühlfleisch) beschränkt. Soweit der die Preise betreffende Teil der Vereinbarung aber tatsächlich nur für einige Kategorien von Schlachtkühen galt, darf seine Wirkung dennoch nicht unterschätzt werden. (129) Zunächst einmal bevorzugen die Verbraucher in Frankreich das Fleisch weiblicher Tiere, was eine Besonderheit des französischen Marktes darstellt(176). Die von der FNB bereits Mitte Oktober 2001 ausgearbeiteten Mindestpreise (siehe Randnummer 31 dieser Entscheidung) galten aber gerade eben für Schlachtkühe "als bedeutender Kategorie von Rindern"(177). Im Übrigen ist es widersprüchlich, einerseits zu behaupten, mit dem Abschluss der Vereinbarung habe man vor allem den Landwirten eine starke Botschaft der Hoffnung vermitteln, dem erheblichen Druck seitens der Züchter und der staatlichen Stellen ein Ende bereiten und öffentliche Unruhen vermeiden wollen, und andererseits geltend zu machen, diese Vereinbarung betreffe nur eine ganz geringe Anzahl Tiere. (130) Und schließlich befand sich der Rindfleischsektor zur Zeit der Unterzeichnung der Vereinbarung in einer schweren Krise (siehe Abschnitt 1.3 dieser Entscheidung), von der im Übrigen alle Märkte in der Gemeinschaft betroffen waren. Die Kommission hat dies erkannt und eben aus diesem Grund Sondermaßnahmen ergriffen (siehe Abschnitt 1.4.2 dieser Entscheidung). Wie der Gerichtshof aber erst kürzlich noch einmal klargestellt hat, kann "die Existenz einer Krise auf dem Markt für sich genommen den wettbewerbswidrigen Charakter eines Kartells nicht ausschließen"(178). Das Vorliegen einer Krise hätte gegebenenfalls geltend gemacht werden können, um eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags zu erlangen(179). Keine der an der Vereinbarung beteiligten Parteien hat jedoch einen dahin gehenden Antrag gestellt. Und selbst wenn dieses Kartell angemeldet worden wäre, hätte eine Freistellung wohl kaum gewährt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die vier Voraussetzungen für die Gewährung einer Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages nämlich kumulativ erfuellt sein(180). Vorliegend lagen aber bereits die beiden ersten Voraussetzungen offensichtlich nicht vor: Zum einen trägt die streitige Vereinbarung keineswegs zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der betreffenden Waren bzw. zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei, und zum anderen werden die Verbraucher auch nicht angemessen an dem daraus entstehenden Gewinn beteiligt. 3.1.4. Spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (131) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann(181). (132) Vorliegend ging es beim ersten Teil der Vereinbarung schlichtweg um eine Aussetzung der Importe. Wenngleich der Inhalt der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 durch das Protokoll von Rungis abgeschwächt wurde, geht aus dessen Wortlaut wie auch aus den aktenkundigen Tatsachen hervor, dass die Kontrolle der Rindfleischimporte - auch aus anderen Mitgliedstaaten - nach wie vor einen wesentlichen Bestandteil der Vereinbarung ausmachte (siehe Randnummer 80 dieser Entscheidung). Die schriftlichen Proteste der Bauernverbände aus anderen Mitgliedstaaten belegen es (siehe Randnummer 44 dieser Entscheidung). (133) Was den Mindestkaufpreis für Schlachtkühe angeht, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung hat, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert(182). Außerdem kann eine Vereinbarung über Mindestpreise auf einem für Importe durchlässigen Markt nur funktionieren, wenn sie mit Maßnahmen zur Kontrolle der Importe einhergeht(183). In einem Bereich wie dem französischen Rindfleischsektor, in dem die Erzeugerpreise bereits weit über denjenigen in den Nachbarstaaten und insbesondere in Deutschland liegen, hätte die Festsetzung noch höherer Mindestpreise ohne derartige Maßnahmen notwendigerweise zu einer Zunahme der billigeren Importe geführt. Die unter Randnummer 95 dieser Entscheidung geschilderten Tatsachen belegen diesen Zusammenhang zwischen den Mindestpreisen und der Kontrolle der Importe. Insbesondere hatte die FNB im Zusammenhang mit den von ihr bereits vor Abschluss der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 festgesetzten Mindestpreisen Maßnahmen genannt, die die Berufsverbände durchzuführen hätten, um ihre Durchsetzung sicherzustellen. Die erste dieser Maßnahmen zielte eben auf eine Kontrolle der Importe ab (selbe Randnummer). Tatsächlich betrafen die von den Landwirten zwischen Oktober und Dezember 2001 durchgeführten "Kontrollen" sowohl die Preise als auch die Herkunft der Fleischlieferungen. (134) Das Volumen des Imports und Exports von Rindfleisch zwischen Frankreich und den anderen Mitgliedstaaten ist beträchtlich (siehe Randnummer 11 dieser Entscheidung). Tatsächlich erfolgt der Großteil des Handels mit Rindfleisch innerhalb der Gemeinschaft. Daher schlagen sich die Auswirkungen, die eine derartige Vereinbarung haben kann - sei es unmittelbar (Aussetzung oder Begrenzung der Importe) oder mittelbar (Preiskartell) - deutlich nieder. 3.2. Verordnung Nr. 26 des Rates (135) Der Verordnung Nr. 26 zufolge findet Artikel 81 des Vertrages auf alle Vereinbarungen, Beschlüsse über Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen Anwendung, die den Handel mit den in Anhang II (nunmehr Anhang I) des Vertrages aufgeführten Erzeugnissen betreffen (wozu auch Rindfleisch zählt). (136) Die Verordnung nimmt folgende drei Sachverhalte vom Anwendungsbereich des Artikels 81 aus: a) Absprachen, "die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind"; b) Absprachen, "die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags notwendig sind"; c) Absprachen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, "soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse (...) betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet werden". (137) Vorliegend sind die Ausnahmen gemäß a) und c) (wie es die Parteien im Übrigen eingeräumt haben) nicht einschlägig. Die Ausnahme nach a) kann nicht zur Anwendung gelangen, da für Rindfleisch eine gemeinsame Marktorganisation besteht. Die Ausnahme nach c) ist im vorliegenden Fall aus zwei Gründen ausgeschlossen, denn 1. sind an der Vereinbarung noch andere Parteien als nur Landwirte - nämlich Vereinigungen von Schlachthofbetreibern - beteiligt und 2. schreibt die Vereinbarung die Anwendung eines bestimmten Preises vor. (138) Auch die unter b) genannte Ausnahme ist vorliegend nicht anwendbar. Zunächst einmal ist Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 als Ausnahmeregelung nach der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen(184). Im dritten Erwägungsgrund der Verordnung wird diesbezüglich ausgeführt, Artikel 81 des Vertrages sei auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwenden, soweit dies "die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht [gefährdet]". (139) Der Rechtsprechung zufolge gilt die Ausnahme nach Buchstabe b) nur dann, wenn eine Vereinbarung die Verwirklichung sämtlicher in Artikel 33 Absatz 1 des Vertrages genannten Ziele fördert(185) bzw. - falls sich diese Ziele als divergierend erweisen sollten - wenn sich diese Ziele nach Auffassung der Kommission zumindest derart miteinander in Einklang bringen lassen, dass die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift möglich wird(186). (140) Vorliegend ermöglicht es die Vereinbarung keineswegs, "die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern". Dieses in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrags genannte Ziel ist der Vereinbarung völlig fremd. (141) Soweit die Vereinbarung hingegen darauf abzielt, einen über dem Marktpreis liegenden Mindestpreis festzusetzen, so ließe sich vertreten, dass sie es ermöglichen soll, "der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten". Hierzu ist jedoch anzumerken, dass dieses in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Ziel mit der Verwirklichung des ersten, unter a) aufgeführten Ziels dieses Artikels zusammenhängt, nämlich der Steigerung der Produktivität, wie die adverbiale Bestimmung "auf diese Weise" deutlich macht. Dieses erste Ziel ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht erfuellt. (142) Entgegen dem Vorbringen der FNSEA kann auch nicht behauptet werden, die Vereinbarung sei notwendig, um "die Märkte zu stabilisieren" (Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c) des Vertrags). Die Krise im Rindfleischsektor war nämlich vor allem auf ein krasses Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage zurückzuführen. Die Festsetzung von Mindestpreisen schafft in einer solchen Situation keine Abhilfe. Sie wirkt sich nämlich nicht auf den Angebotsüberhang aus; eine Erhöhung der Mindestpreise könnte sogar einen Rückgang der Nachfrage nach sich ziehen, wodurch das Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage noch verstärkt würde. Dass die Festsetzung von Mindestpreisen das Problem nicht lösen würde, hatten im Übrigen auch der Präsident sowie ein Vertreter der FNCBV und der FNICGV beim Treffen vom 23. Oktober 2001 zum Ausdruck gebracht (siehe Randnummer 32 dieser Entscheidung). Zahlreiche in der Akte enthaltene Dokumente belegen, dass alle sich darüber im Klaren waren, dass nur die Wiederherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Angebot und Nachfrage die Krise wirklich beenden würde(187). (143) Die Vereinbarung ist darüber hinaus auch nicht notwendig, um "die Versorgung sicherzustellen" (Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d) des Vertrags). Auf dem Rindfleischmarkt besteht nämlich keinerlei Versorgungsengpass. (144) Entgegen dem Vorbringen der FNSEA ist die Vereinbarung schließlich auch nicht geeignet, "für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen" (Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e) des Vertrags). Was insbesondere den Bedarf im Bereich der Außer-Haus-Verpflegung mit seinem hohen Verbrauch an preisgünstigerem Importfleisch betrifft, so konnte die Aussetzung der Importe nur zu einer Preissteigerung führen. (145) Daraus folgt, dass die Vereinbarung offensichtlich zumindest zur Verwirklichung von vier der fünf Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht erforderlich ist. Selbst wenn man das in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Ziel als erfuellt ansehen wollte, würde sich bei Abwägung dieses Ziels gegen die vier übrigen Ziele des Artikels 33 (die nicht erfuellt sind) daher ergeben, dass die in der Verordnung Nr. 26 vorgesehene Ausnahme vorliegend nicht anwendbar ist. (146) Außerdem gilt für den Rindfleischsektor wie gesagt eine gemeinsame Marktorganisation. Derartige Marktordnungen werden geschaffen, "um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen", wie in Artikel 34 des Vertrags ausdrücklich ausgeführt wird. Darauf wird auch im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 (siehe Randnummer 17 dieser Entscheidung) noch einmal hingewiesen. (147) Die streitige Vereinbarung gehört aber keineswegs zu den in dieser Verordnung oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mitteln zur Verwirklichung dieser Ziele(188). (148) Und selbst wenn die von den Parteien durchgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 33 Absatz 1 des Vertrages genannten Ziele beitragen würden (was nicht zutrifft), so müssten sie nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 auch dazu notwendig sein; das ist aber nur dann der Fall, wenn sie verhältnismäßig in dem Sinne sind, dass sich die angestrebten Ziele nicht mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen lassen. Vorliegend zielt die betreffende Vereinbarung aber auf die Festsetzung von Preisen und die Aussetzung der Importe ab, d. h. auf zwei in Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags explizit genannte Wettbewerbsbeschränkungen, die als offenkundige Verstöße gegen den Vertrag bereits häufig zur Verhängung von Sanktionen geführt haben. (149) Nach alledem ist die Vereinbarung nicht als notwendig im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 anzusehen. Folglich ist sie auch nicht aus dem Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags ausgenommen. 3.3. Rolle des französischen Staates (150) Es bleibt zu prüfen, ob die Rolle der staatlichen Stellen beim Abschluss der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 geeignet ist, die Anwendung von Artikel 81 auf das Verhalten der sechs Verbände auszuschließen, wie von einigen der Parteien behauptet worden ist. (151) Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass der französische Staat in der Person seines Landwirtschaftsministers am Abschluss der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 mitgewirkt hat. Dieser hat sich nachdrücklich für den Abschluss einer Vereinbarung eingesetzt, deren Inhalt den Wettbewerbsregeln zuwiderlaufen würde. Dies geht ausdrücklich sowohl aus den Äußerungen des Landwirtschaftsministers vor der französischen Nationalversammlung zum Zeitpunkt der Beratungen über die Vereinbarung (siehe Randnummer 33 dieser Entscheidung) als auch aus der Pressemitteilung des Landwirtschaftsministeriums nach deren Abschluss (siehe Randnummer 42 dieser Entscheidung) hervor. Jedoch hat der Minister selbst eingeräumt, er könne die Parteien weder "in die Pflicht nehmen" noch zum Abschluss einer Vereinbarung "zwingen" (siehe Randnummer 33 dieser Entscheidung). Im Übrigen bleibt dies eine Vereinbarung zwischen Privatparteien. (152) Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 81 des Vertrages dann nicht anwendbar, wenn den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird oder diese einen rechtlichen Rahmen bilden, der selbst jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten ihrerseits ausschließt. In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung ihre Ursache nicht in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen(189). (153) Dies ist vorliegend nicht der Fall. Welche Rolle der französische Staat bei den Beratungen, die dem Abschluss der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 vorausgegangen sind, auch gespielt haben mag, kann doch von einem rechtlichen Rahmen, der den Unternehmen keinen Spielraum für selbständige Verhaltensweisen belassen würde, nicht die Rede sein. (154) Die Parteien haben dies in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Übrigen nicht bestritten. Zwar haben die FNSEA und die FNICGV die Rolle des französischen Ministers hervorgehoben, sie haben jedoch auch bestätigt, dass diese sich auf entsprechende - wenn auch eindringliche - Aufforderungen beschränkt habe(190). (155) Schließlich darf auch nicht vergessen werden, dass sich der Minister aufgrund von wochenlangen und in einigen Fällen gewalttätigen Demonstrationen von Züchtern in den Monaten September und Oktober 2001 zum Einschreiten veranlasst sah. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat die FNSEA ausgeführt, dass die "öffentliche Ordnung gefährdet" gewesen sei und dass diese Demonstrationen "die Wirtschaftstätigkeit im gesamten Landwirtschafts- und Ernährungssektor gelähmt"(191) hätten; der Minister habe es für erforderlich gehalten, einzuschreiten, "um dieser Krisensituation und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ein Ende zu setzen"(192). (156) Nach alledem sind die Verhaltensweisen der sechs französischen Verbände vom Anwendungsbereich des Artikels 81 des Vertrags nicht ausgenommen. 3.4. Dauer der Zuwiderhandlungen (157) Der Verstoß, der Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, findet seinen Ursprung in der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001. Diese Vereinbarung wurde - wenn auch in anderer Form - über den 30. November 2001 als den vorgesehenen letzten Geltungstag der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 hinaus fortgesetzt. Der Kommission liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die auf nationaler Ebene geschlossene Vereinbarung mindestens bis zum 11. Januar 2002 (dem Tag, an dem die letzte der Kommission bekannte lokale Vereinbarung zur Umsetzung der auf nationaler Ebene eingegangenen Verpflichtung auslief) (siehe Randnummer 93 dieser Entscheidung) fortgewirkt hat. Die fragliche Zuwiderhandlung hat somit am 24. Oktober 2001 begonnen und mindestens bis zum 11. Januar 2002 angedauert. 3.5. Adressaten der vorliegenden Entscheidung (158) Die vorliegende Entscheidung ist an die unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligten Verbände zu richten, d. h. an die Parteien, die die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 geschlossen und diese - wenn auch in anderer Form - auch nach dem 30. November 2001 weiterhin angewandt haben. 3.6. Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 (159) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 des Vertrages fest, so kann sie nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wurde die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 in anderer Form über den 30. November 2001 hinaus fortgeführt. (160) Wenngleich es aufgrund der Einlassungen der Parteien vorliegend wahrscheinlich erscheint, dass die Zuwiderhandlung heute keine Wirkungen mehr entfaltet, so lässt sich dies doch nicht mit letzter Sicherheit feststellen. (161) Die Kommission muss die Verbände, die Adressaten dieser Entscheidung sind, daher auffordern, die Zuwiderhandlung (soweit noch nicht geschehen) abzustellen und in Zukunft von jeder Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise sowie von jedem Beschluss abzusehen, die einen ähnlichen Gegenstand oder eine ähnliche Wirkung haben könnten. 3.7. Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (162) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Euro oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages verstoßen. 3.7.1. Festsetzung der Höhe der Geldbußen (163) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen hat die Kommission alle relevanten Umstände und insbesondere die Schwere des Verstoßes sowie die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (164) Gemäß den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festzusetzenden Geldbußen(193) sind bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen. (165) Vorliegend ist die Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags, die zum einen die Vereinbarung von Mindestpreisen und zum anderen eine Verpflichtung zur Aussetzung oder zumindest zur Begrenzung der Importe beinhaltete, ihrer Art nach besonders schwer wiegend. Dies gilt umso mehr, als die Gemeinschaftsinstitutionen Maßnahmen zur Bewältigung der Krise ergriffen und die Gewährung von Beihilfen an die betroffenen Landwirte gestattet hatten. (166) Was den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes anbelangt, so ist festzuhalten, dass der französische Markt einer der bedeutendsten Agrarmärkte der Gemeinschaft ist und dass die französischen Rinderbestände für sich genommen mehr als 25 % der gesamten europäischen Bestände ausmachen. Darüber hinaus ist der Verstoß wegen des die Importe betreffenden Teils der Vereinbarung nicht auf französisches Staatsgebiet beschränkt. (167) Wie bereits ausgeführt wurde (siehe Randnummer 127 dieser Entscheidung), ist es der Kommission nicht möglich, zu beurteilen, inwieweit sich die Vereinbarung tatsächlich auf die Preise und den innergemeinschaftlichen Handel ausgewirkt hat. Was die Preise anbelangt, so war in den drei auf den Abschluss der Vereinbarung folgenden Wochen zwar ein Anstieg der Preise frei Schlachthof festzustellen (siehe Randnummer 14 dieser Entscheidung); aus den der Kommission vorliegenden Statistiken geht jedoch hervor, dass diese Preissteigerung nicht von langer Dauer war und dass die erzielten Preise darüber hinaus unter dem Preisniveau von Oktober und November 1999 (den dem Ausbruch der zweiten BSE-Krise vorausgehenden Monaten) blieben(194). Was das Handelsvolumen zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, so ist nicht sicher, ob der Rückgang der Importe, der sich in den von der FNICGV bei der mündlichen Anhörung vorgelegten Zahlen widerspiegelt (siehe Randnummer 78 dieser Entscheidung), auf die Vereinbarung zurückführen ist. (168) Die Zuwiderhandlung stellt sich sowohl ihrer Art als auch dem räumlichen Umfang des betreffenden Marktes nach als sehr schwerwiegend dar. (169) Al

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.