Europäische Union

2003/600/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 — Viandes bovines françaises) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1065)

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ranlassen, um die Einhaltung der Richtpreise mittels jedweder Aktion sicherzustellen, die in ihren 'Augen' ein Vorstelligwerden bei jedem Unternehmer des Sektors rechtfertigen kann"(148). Dasselbe Dokument wurde von der FDSEA des Departements Deux-Sèvres am 13. Dezember 2001 einem Schlachthofbetreiber übermittelt(149). (95) Schließlich wird in einigen Dokumenten auf den Zusammenhang zwischen der Kontrolle von Importen und Preisen hingewiesen. So richtete die Fédération française des commerçants en bestiaux (französische Vereinigung der Viehhändler) am 24. Oktober 2001 (dem Tag, an dem die Beratungen der sechs Verbände über die Vereinbarung bezüglich fester Mindestpreise stattfanden) ein Schreiben an den französischen Landwirtschaftsminister, in dem es heißt: "in einer Marktwirtschaft kann es keine Festsetzung der Marktpreise von oben geben, ohne gleichzeitig ein ganzes Bündel an Schutzmaßnahmen gegen die ausländische Konkurrenz an den Grenzen einzuführen"(150). Im Übrigen war sich die FNB am 11. Oktober 2001 bei ihren Beratungen über die Einführung von Mindestpreisen bereits darüber im Klaren, dass mehrere Aktionen notwendig sein würden, um dieses Ergebnis zu verwirklichen. Die erste dieser von der FNB in einer Mitteilung zur "Information der für Rindfleisch zuständigen Abteilungen" aufgeführten Aktionen betraf eben die Importe, und zwar insbesondere im Bereich der Außer-Haus-Verpflegung(151). Des Weiteren geht aus den der Kommission vorliegenden, öffentlich zugänglichen Dokumenten - wie etwa Zeitungsartikeln oder aktuellen Mitteilungen auf der Website der FNSEA oder der FDSEA - hervor, dass es bei den von den Bauernverbänden von Oktober bis Dezember in den Schlachthöfen durchgeführten "Kontrollen" fast durchwegs darum ging, die zugrunde gelegten Preise und das Vorhandensein von Importfleisch zu kontrollieren. 2. WICHTIGSTE EINLASSUNGEN DER PARTEIEN (96) Nachfolgend werden die Einlassungen der verschiedenen Verbände in ihrer schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie bei der mündlichen Anhörung zusammengefasst. (97) Die FNSEA macht im Wesentlichen Folgendes geltend: - Die Vereinbarung dürfe nicht losgelöst vom Hintergrund ihrer Unterzeichnung gesehen werden, d. h. einer Krise, wie man sie bislang noch nicht erlebt hatte, und von der der Rindfleischsektor seit Oktober 2000 heimgesucht wurde. Diese Krise habe zu einem beträchtlichen Kursverfall ohne jede Hoffnung auf eine mittelfristige Normalisierung der Lage geführt. Die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bewältigung der Krise seien von einigen Mitgliedstaaten nur ungenügend beachtet worden und hätten sich als unzureichend erwiesen. Aufgrund der Krise dieses Wirtschaftssektors seien die Landwirte in eine persönliche Notlage geraten, so dass es zu mitunter gewalttätigen Demonstrationen gekommen sei. Hierdurch sei die öffentliche Ordnung schließlich ernsthaft gefährdet worden. Die vor allem medienwirksame Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 sei "die einzige Möglichkeit gewesen, zu Hoffnung und sozialem Frieden zurückzufinden"(152). - Die FNSEA sei weder ein Unternehmen noch eine Unternehmensvereinigung, sondern ein Berufsverband, der über keinerlei Möglichkeiten verfüge, die Mitglieder zu irgendetwas zu zwingen. Die Vereinbarung sei nicht wettbewerbswidrig gewesen, sondern im Rahmen "der Wahrnehmung der Interessen des Berufsstands (der Züchter) durch die Berufsverbände", d. h. einer "gemeinnützigen Aufgabe" geschlossen worden(153). Überdies sei die FNCBV ein Genossenschaftsverband. Zwischen einer Genossenschaft und ihren Mitgliedern könne es aber keine Vereinbarung geben. - Die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 sei nicht verlängert worden. Es dauere jedoch einige Zeit, bis Entscheidungen auch auf lokaler Ebene allgemein bekannt würden, und außerdem stehe die Nichtverlängerung der Vereinbarung einer Fortsetzung der Aktionen der Berufsverbände nicht entgegen. - Der Teil der Vereinbarung über die Importe sei "seiner Natur nach fragwürdig"(154) gewesen; er sei jedoch beschlossen worden, um einer Ausnahmesituation zu begegnen, habe (da er "Ende November 2001 beendet" worden sei(155)) nur kurze Zeit bestanden und sei praktisch wirkungslos geblieben. - Die Vereinbarung über die Preise stelle keine verbotene Preisabsprache dar. Jedenfalls müsse ihr die zweite Ausnahme von Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 zugute kommen. Die Vereinbarung sei nämlich zur Verwirklichung der in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Vertrags genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik "erforderlich" gewesen und habe "die Verwirklichung der anderen Ziele des Artikels 33 nicht beeinträchtigt"(156). - Der Landwirtschaftsminister habe öffentlich zur Unterzeichnung der Vereinbarung aufgerufen. - Was die Importe betreffe, so sei der Verstoß sehr rasch beendet worden. Die vereinzelten Anhaltspunkte, über die die Kommission verfüge, rechtfertigten nicht die Annahme, dass die Vereinbarung über den 1. Dezember hinaus fortbestanden habe. - Auf jeden Fall dürfe in Anbetracht des Hintergrunds, vor dem die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 geschlossen wurde, der nur kurzen Geltung des die "Importe" betreffenden Teils und des Ausbleibens von Wirkungen keine Geldbuße verhängt werden. (98) Die FNB und die FNPL haben auf die Stellungnahme der FNSEA verwiesen. Die FNPL hat außerdem auf ihre Eigenschaft als der FNSEA angeschlossene Berufsverbände hingewiesen. (99) Die JA haben im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: - Eine Krise, wie sie den Rindfleischsektor seit Oktober 2000 heimsuchte, habe es zuvor noch nie gegeben. Die Züchter hätten erhebliche Einkommenseinbußen erlitten, ohne dass Aussicht auf eine Besserung der Lage bestanden hätte. Dies habe tief greifende soziale Spannungen ausgelöst. Bei der mündlichen Anhörung machten die JA außerdem insbesondere geltend, mit der Vereinbarung habe man den Landwirten in einer schweren psychischen Krise vor allem eine Botschaft der Hoffnung vermitteln wollen. - Die JA seien ein Personenverband und keine Unternehmensvereinigung. - Die Vereinbarung über die Aussetzung der Importe habe symbolischen Charakter gehabt und habe nur sehr kurze Zeit bestanden. (100) Die FNCBV hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 nicht verlängert worden sei. Dies habe jedoch nicht verhindern können, dass sie in den folgenden Wochen weiter angewandt wurde. Tatsächlich seien die Auswirkungen der nationalen Vereinbarung bis zu den Weihnachtsfeiertagen 2001 allmählich entfallen. (101) Die FNICGV hat ihrerseits Folgendes geltend gemacht: - Im Herbst 2001 erreichte die Krise im Rindfleischsektor ihren Höhepunkt, so dass es häufig zu Unruhen gekommen sei. "Objektives" Ziel der Vereinbarung sei lediglich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gewesen. - Die FNICGV habe die ursprüngliche Vereinbarung bereits am 19. November 2001 aufgekündigt. An einer heimlichen Fortführung der Vereinbarung habe sie sich nicht beteiligt. Die als Beweis verwandten Dokumente stammten ausschließlich von den Bauernverbänden. Sie belegten einzig und allein die Existenz von durch diese Bauernverbände einseitig beschlossenen Preisvorgaben. - Die Beteiligten seien zum Abschluss der Vereinbarung durch gewalttätige Züchter genötigt worden, was nach französischem Recht einen Anfechtungsgrund darstelle (Artikel 1111 und 1112 des französischen bürgerlichen Gesetzbuchs); die Schlachthofbetreiber hätten im Übrigen keinerlei Interesse am Abschluss einer derartigen Vereinbarung gehabt. - Die Vereinbarung betreffe nur eine sehr beschränkte Anzahl Tiere. - Die FNICGV habe keinerlei Möglichkeiten, ihre Mitglieder zu irgendetwas zu zwingen. Einige hätten sich im Übrigen geweigert, sich an die auf nationaler Ebene geschlossene Vereinbarung zu halten. Die Vereinbarung habe jedenfalls für den Fall einer Zuwiderhandlung keinerlei Sanktionen vorgesehen. - Was insbesondere den die Importe betreffenden Aspekt anbelange, so habe die Vereinbarung keinerlei Auswirkungen gehabt. - Der Landwirtschaftsminister habe "die Züchter und Schlachthofbetreiber nachdrücklich zum Abschluss einer Vereinbarung aufgefordert". Damit habe er "die Unternehmen zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten gezwungen"(157). - Was die Höhe einer etwaigen Geldbuße betreffe, so müsse diese aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls moderat ausfallen. 3. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 3.1. Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag (102) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag lautet: "Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, ..., welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken ...". 3.1.1. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen (103) Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Mitglieder der betreffenden Verbände "Unternehmen" im Sinne des Artikels 81, und sodann, ob die Verbände selbst "Unternehmensvereinigungen" im Sinne dieser Vorschrift sind. 3.1.1.1. Begriff des "Unternehmens" (104) Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung(158). Demnach kann sogar eine natürliche Person ein Unternehmen im Sinne des Artikels 81 des Vertrages sein, sofern sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt(159). Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten(160). (105) Vorliegend nehmen vier der Verbände die Vertretung der Landwirte wahr. Es steht außer Zweifel, dass Landwirte eine in der Erzeugung von Gütern, die sie zum Verkauf anbieten, bestehende Tätigkeit ausüben. Damit sind Landwirte sogar als natürliche Personen Unternehmen im Sinne des Artikels 81 des Vertrags. Würden die Landwirte keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, so hätte die Verordnung Nr. 26 außerdem keinen Sinn, da die Wettbewerbsregeln in der Landwirtschaft gar nicht gelten würden. (106) Auch die Schlachthöfe erbringen mit dem Schlachten eine Dienstleistung, die sie sich vergüten lassen, und bieten die hierbei gewonnenen Erzeugnisse zum Kauf an. Sie sind daher ebenfalls als Unternehmen anzusehen. (107) Zwar trifft es zu, dass einige Schlachthöfe genossenschaftlich organisiert sind; die FNCBV ist im Übrigen ein Genossenschaftsverband. Wie der Gerichtshof jedoch im Fall einer dänischen Genossenschaft entschieden hat, ändert die Tatsache, dass eine Einheit eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gebildete Genossenschaft ist, nichts an der wirtschaftlichen Natur der Tätigkeit dieser Genossenschaft(161). Was insbesondere das Vorbringen der FNSEA betrifft (siehe Randnummer 97 zweiter Spiegelstrich dieser Entscheidung), so genügt der Hinweis, dass die fragliche Vereinbarung nicht das Verhältnis zwischen einer Genossenschaft und ihren Mitgliedern betrifft, sondern dass es sich vielmehr um eine Vereinbarung zwischen sechs unterschiedlichen Einheiten handelt - nämlich den Verbänden, an die sich die vorliegende Entscheidung richtet. (108) Aus alledem folgt, dass die Mitglieder der beteiligten Verbände Unternehmen im Sinne des Artikels 81 des Vertrages sind. 3.1.1.2. Unternehmensvereinigungen (109) Die betreffenden Verbände sind somit Zusammenschlüsse von Unternehmen im Sinne des Artikels 81 des Vertrages; folglich handelt es sich bei diesen Verbänden um Unternehmensvereinigungen bzw. um Vereinigungen von Unternehmensvereinigungen. (110) Zwar haben die FNSEA und die JA geltend gemacht, sie seien jeweils in der Rechtsform eines französischen Berufsverbandes konstituiert und unterlägen damit den Vorschriften von Titel I des IV. Buchs des französischen Arbeitsgesetzbuchs; mithin seien sie keine Unternehmensvereinigungen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist aber der rechtliche Rahmen, in dem Vereinbarungen geschlossen werden, für die Anwendbarkeit des Artikels 81 des Vertrages ebenso wenig erheblich wie die rechtliche Einordnung dieses Rahmens durch die nationalen Rechtsordnungen(162). (111) Darüber hinaus ist Artikel 81 des Vertrages auch auf Vereinigungen ohne Gewinnzweck anwendbar, soweit deren Tätigkeit oder die der darin zusammengeschlossenen Unternehmen auf die Folgen abzielt, die dieser Artikel unterbinden will(163). Vorliegend hat die FNSEA geltend gemacht, mit dem ihr zur Last gelegten Verhalten habe sie lediglich das Recht auf Koalitionsfreiheit wahrgenommen. Dieses Verhalten zu verurteilen, laufe faktisch auf eine Verletzung dieses Grundrechts hinaus. (112) Die Kommission erkennt den hohen Stellenwert der Koalitionsfreiheit an, die insbesondere durch Artikel 12 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird(164). Insbesondere unterschätzt die Kommission keineswegs die den Berufsverbänden zukommende Aufgabe im Bereich der Information, Beratung und Interessenwahrnehmung von Berufsgruppen. Derartige Organisationen überschreiten jedoch ihre Kompetenzen, wenn sie am Abschluss und an der Umsetzung von Vereinbarungen mitwirken, die öffentlichen Ordnungsvorschriften, wie z. B. den Wettbewerbsregeln, zuwiderlaufen. Im vorliegenden Fall sprengt der Abschluss einer auf eine Aussetzung der Importe und die Festsetzung von Mindestpreisen abzielenden Vereinbarung zwischen Bauernverbänden und den Interessenvertretungen nachgelagerter Unternehmen den Rahmen der legitimen Betätigung von Berufsverbänden. (113) In der Rechtsprechung des französischen Conseil de la concurrence (französisches Kartellamt) gibt es im Übrigen zahlreiche Beispiele für Entscheidungen in den unterschiedlichsten Wirtschaftsbereichen einschließlich der Landwirtschaft, mit denen festgestellt wurde, dass Berufsverbände unter Überschreitung ihrer rechtmäßigen Kompetenzen gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hatten, so dass sie mit entsprechenden Sanktionen belegt wurden(165). (114) Wenngleich die Koalitionsfreiheit für die Interessenvertretung der Mitglieder von grundlegender Bedeutung ist, gibt dies den Berufsverbänden noch lange nicht das Recht, sich rechtswidrig zu verhalten. Ihre Rolle sollte im Gegenteil insbesondere darin bestehen, solche Verhaltensweisen zu verhindern. (115) Aus den Akten geht hervor, dass die Parteien schon bei Eingehung der Vereinbarung wussten oder wissen mussten, dass diese mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft unvereinbar war. So ist in den handschriftlichen Notizen eines der Direktoren der FNB unter dem Datum 25. Oktober bezüglich der Pressekonferenz über die Vereinbarung vermerkt: "nicht legal"(166) und noch expliziter hinter dem Namen des Präsidenten der FNCBV: "nicht ganz legal, aber sei's drum"(167). In denselben Notizen ist bezüglich eines Treffens vom 29. Oktober 2001 vermerkt: "DGCCRF + Conseil de la concurrence!!!"(168) (d. h. Generaldirektion Wettbewerb + Kartellamt). Tatsächlich belegen diese Notizen, dass über die etwaige Festsetzung von Mindestpreisen bereits Anfang Oktober 2001 beraten wurde. Bezüglich eines Treffens am 2. Oktober 2001 ist hinter den Initialen des Präsidenten der FNSEA vermerkt: "ist wettbewerbswidrig, aber zu vereinbaren" (Dok. 38.279/950). Hinter dem Namen des Präsidenten der FNCBV ist zu lesen: "können wir uns gegenseitig solidarisch zeigen? ohne dass uns die DGCCRF einen Verstoß nachweisen kann?" (Dok. 38.279/951). Außerdem beschwerten sich Dritte unmittelbar nach der Unterzeichnung der Vereinbarung beim Präsidenten der FNSEA und wiesen auf deren Rechtswidrigkeit hin (siehe Randnummer 44 dieser Entscheidung). Aus den die DGCCRF betreffenden Pressemitteilungen des Präsidenten der FNCBV geht übrigens hervor, dass sich die Beteiligten des rechtswidrigen Charakters der Vereinbarung vollkommen bewusst waren (siehe Randnummer 43 dieser Entscheidung)(169). (116) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es in der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zahlreiche Beispiele dafür gibt, dass an sich vollkommen legale Vereinigungen rechtswidrig den Rahmen für Wettbewerbsverstöße abgegeben haben(170). (117) Nach alledem handelt es sich bei den sechs Verbänden, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, um Unternehmensvereinigungen (oder um Vereinigungen von Unternehmensvereinigungen) im Sinne des Artikels 81 des Vertrages. 3.1.2. Vereinbarung (118) Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine "Vereinbarung" im Sinne des Artikels 81 des Vertrags nicht unbedingt voraus, dass die Parteien diese für rechtsverbindlich halten. Eine "Vereinbarung" kann bereits vorliegen, wenn sich die Parteien an einen gemeinsamen Plan halten, der ihren geschäftlichen Handlungsspielraum begrenzt oder zu begrenzen geeignet ist, indem die Richtung ihrer Handlungen bzw. der Unterlassung von Handlungen am Markt gegenseitig festgelegt wird. Durchsetzungsmaßnahmen, wie sie ein zivilrechtlicher Vertrag vorsehen kann, sind nicht erforderlich. Ebensowenig muss eine derartige Vereinbarung schriftlich abgefasst sein. (119) Demnach stellt eine Vereinbarung wie diejenige vom 24. Oktober 2001 eine "Vereinbarung" zwischen Unternehmensvereinigungen im Sinne des Artikels 81 des Vertrags dar(171). (120) Darüber hinaus geht aus den bei den Treffen vom 29. November 2001 und 5. Dezember 2001 geführten Gesprächen hervor, dass anknüpfend an die frühere Vereinbarung zwischen denselben Parteien eine ähnliche Abmachung fortbestand. Zwar hatte sich deren Form gegenüber der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 insoweit geändert, als es keine förmliche schriftliche Vertragsurkunde mehr gab. Aus dem Sachverhalt geht gleichwohl hervor, dass bei diesen Gesprächen eine Willensübereinstimmung zwischen den Unterzeichnern der ursprünglichen Vereinbarung bestand. Besonders explizit sind diesbezüglich die vom Direktor der FNB bei den Treffen vom 29. November 2001 und 5. Dezember 2001 verfassten Notizen. Darin wird nämlich mehrfach auf die "Vereinbarung" zwischen den verschiedenen Beteiligten abgestellt (siehe insbesondere oben Randnummern 58, 60 und 69 dieser Entscheidung). Dem Sachverhalt ist sogar zu entnehmen, dass die Parteien übereingekommen waren, die neue Vereinbarung geheim zu halten (siehe insbesondere oben Randnummer 60 dieser Entscheidung); in den Unterlagen wird mehrfach darauf hingewiesen, dass "nichts schriftlich fixiert" werden dürfe (siehe insbesondere oben Randnummern 59, 60, 68, 69 und 70 dieser Entscheidung) und dass man sich auf eine "mündliche Absprache" beschränken wolle (siehe insbesondere oben Randnummern 59, 60, 63 und 64 dieser Entscheidung). Ohne nochmals im Detail auf die betreffenden Dokumente eingehen zu wollen, sei nur auf die handschriftlichen Notizen des Direktors der FNB hingewiesen, in denen vermerkt ist: "sind uns darüber einig, von Schriftverkehr abzusehen". Der Vizepräsident der FNB erklärte seinerseits: "Es gibt keine neue schriftliche 'Vereinbarung'. Nur mündliche Absprachen ... Wir werden sehen, welches Gewicht Worte nach dem durch die schriftliche Vereinbarung verursachten Schock haben". (121) Die FNICGV hat geltend gemacht, zum Abschluss der Vereinbarung durch Gewaltandrohung durch die Züchter bestimmt worden zu sein, was nach französischem Zivilrecht einen Anfechtungsgrund darstellt. Eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 muss jedoch nicht unbedingt ein nach nationalem Recht verbindlicher und wirksamer Vertrag sein(172). Im Übrigen kann sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung, welche(s) Partei einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 des Vertrages ist, nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf berufen, sich an diesen Absprachen unter Zwang beteiligt zu haben. Falls auf den Betreffenden wirklich Druck ausgeübt wurde, hätte er dies bei den zuständigen Behörden zur Anzeige bringen und bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen können, anstatt sich an diesen Absprachen zu beteiligen(173). (122) Wäre Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen unanwendbar, die mit einem ihre Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit begründenden Mangel behaftet sind, wie es die FNICGV bezüglich der ihrer Ansicht nach aufgrund der Gewalt zustande gekommenen Vereinbarung behauptet, so könnte es sich bei einer Absprache niemals um eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags handeln, da eine Vereinbarung, die eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt, nach Artikel 81 Absatz 2 EG-Vertrag per se nichtig ist. Hingegen kann die Tatsache, dass die Beteiligten zum Abschluss der Vereinbarung genötigt wurden, im Rahmen der Beurteilung ihres Anteils an der Zuwiderhandlung bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigt werden. (123) Den Behauptungen der Parteien steht schließlich auch die Tatsache, dass die Vereinbarung selbst für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens keinerlei Sanktionen gegen die Unterzeichner vorsah, deren Qualifizierung als Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 nicht entgegen(174). 3.1.3. Wettbewerbsbeschränkung (124) In Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrags werden als Beispiele für Wettbewerbsbeschränkungen Verhaltensweisen genannt, die auf die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von An- oder Verkaufspreisen abzielen. Unter den Buchstaben b) und c) wird auf Verhaltensweisen abgestellt, die in der "Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes" oder in der "Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen" bestehen. (125) Demnach läuft eine Vereinbarung wie die vorliegend zwischen den Vertretern von Züchtern und Schlachtern geschlossene auf eine Festsetzung der Mindestpreise für Schlachtkühe in Frankreich abzielende Vereinbarung auf eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags hinaus. (126) Darüber hinaus führt diese Vereinbarung, mit der sich die Parteien verpflichtet haben, insbesondere auch von der Einfuhr von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnissen abzusehen, zu einer mit Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages unvereinbaren Abschottung der Märkte. Zwar trifft es zu, dass der die allgemeine "Aussetzung" der Rindfleischimporte betreffende Teil der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 durch das Protokoll von Rungis vom 31. Oktober 2001 abgeschwächt wurde. Jedoch muss die "Solidarität", die unter Beweis zu stellen Importeure und Exporteure sich verpflichteten, in diesem Kontext als Aufforderung verstanden werden, die Importe zumindest nach Möglichkeit einzuschränken, da ein vollständiger Importstopp sich in der Praxis als nicht durchführbar erwiesen hatte. Zudem steht fest, dass sowohl in der letzten Oktoberwoche als auch im November, d. h. nach Unterzeichnung des Protokolls von Rungis, lokale Vereinbarungen geschlossen wurden (siehe Randnummern 73-75 und 79 dieser Entscheidung). Diese der Fortführung und Umsetzung der nationalen Vereinbarung dienende lokalen Vereinbarungen enthielten aber eine Klausel über die Aussetzung der Importe, die "bis zur Aushandlung einer neuen nationalen Vereinbarung" gelten sollte (siehe Randnummern 75 und 79 dieser Entscheidung). Aus dem Sachverhalt geht außerdem hervor, dass die Landwirte im November und Dezember 2001, d. h. nach Unterzeichnung des Protokolls von Rungis, die Herkunft von Fleisch erneut "kontrollierten" und in einigen Fällen nicht aus Frankreich stammendes Fleisch vernichteten (siehe Randnummer 80 dieser Entscheidung). Die Ortsverbände berichteten der FNB in diesen beiden Monaten mehrfach über speziell die Herkunft von Fleisch betreffende Kontrollen. So schrieb beispielsweise der Vertreter eines Ortsverbands der FNB am 11. Dezember 2001 über eine Kontrolle in den Schlachthöfen seiner Region: "keine Unregelmäßigkeiten festgestellt - Mindestpreise werden angewandt - keine Importe" (selbe Randnummer). Des Weiteren ist in den handschriftlichen Notizen des Direktors der FNB vermerkt: "Beim Import weitermachen", wobei hervorgehoben wird, man dürfe "nicht mehr darüber sprechen, geschweige denn schreiben" (siehe Randnummer 49) ü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.