Europäische Union

2003/284/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Sniace SA gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4824) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0284. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32003D0284 2003/284/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Sniace SA gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4824) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 108 vom 30/04/2003 S. 0035 - 0044 Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Sniace SA gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4824) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/284/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1), insbesondere auf Artikel 14, nach Aufforderung Dritter zur Stellungnahme gemäß vorstehenden Bestimmungen(2) und nach Prüfung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 2. März 1998 erhielt die Kommission eine Beschwerde, wonach das Unternehmen Sniace SA (Sniace) eine unrechtmäßige Beihilfe in Form eines unter marktunüblichen Konditionen gewährten nachrangigen Darlehens in Höhe von 12020242 EUR (2000 Mio. ESP) erhalten haben soll. Die Kommission ersuchte Spanien daraufhin um Auskunft in dieser Sache. Nachdem die eingegangenen Informationen nicht ausreichten, wurde die Sache am 11. Dezember 1998 als nicht notifizierte Beihilfe registriert. (2) Mit Schreiben vom 11. April 2000 unterrichtete die Kommission Spanien über ihren Beschluss, wegen der betreffenden Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Spanien äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 5. Juni 2000. (3) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens in Verbindung mit der Aufforderung an alle Beteiligten zur Stellungnahme wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Daraufhin gingen Kommentare von Sniace ein. Am 10. August 2000 leitete die Kommission die Kommentare an die spanischen Behörden weiter, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die jedoch unterblieb. (4) Mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an Spanien, auf das die spanischen Behörden mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 antworteten. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 übermittelte Sniace weitere Einzelheiten und schlug vor, die Angelegenheit im Rahmen einer Sitzung zu klären. Die Sitzung fand im April 2002 statt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2002 teilten die spanischen Behörden der Kommission weitere Einzelheiten mit. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (5) Sniace ist ein Unternehmen mit Sitz in Torrelavega (Kantabrien). Das stark vertikal integrierte Unternehmen ist in der Forstwirtschaft sowie in der Papier- und Kunstfaserherstellung tätig und produziert überdies hieraus gewonnene chemische Nebenprodukte. Im Jahr 2000 beschäftigte das Unternehmen rund 600 Mitarbeiter. Zwischen 1992 und 1996 befand sich das Unternehmen im Stadium der Zahlungseinstellung, das erst durch die Unterzeichnung eines Vertrags mit seinen Hauptgläubigern aus der Privatwirtschaft am 26. September 1996 beendet wurde. 1996 beauftragte die autonome Regierung Kantabriens die private Unternehmensberatung Coypsa mit der Ausarbeitung eines Sanierungsplanes für Sniace. Der Plan wurde am 29. September 1996 von den Beteiligten angenommen. Im darauf folgenden Jahr verhandelte das Unternehmen, wie in dem Sanierungsplan vorgesehen, mit den verbleibenden Gläubigern, darunter auch mit der spanischen Sozialversicherungsanstalt, über eine Umschuldung. Im Oktober 1998 nahm die Kommission wegen der in der Umschuldungsvereinbarung ausgehandelten Zinssätze anfangs eine Negativentscheidung an. Nach dem Urteil des Gerichtshofs in einer ähnlich gelagerten Beihilfesache, die das spanische Unternehmen Tubacex betraf(4), beschloss die Kommission jedoch im September 2000, ihre ursprüngliche Entscheidung zu widerrufen, und nahm eine Positiventscheidung an, in der sie zu dem Schluss kam, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt(5). (6) In dieser Situation beschloss die Caja Cantabria im Januar 1998, Sniace ein Darlehen in Höhe von 12020242 EUR (2 Mrd. ESP.) mit einer Laufzeit von acht Jahren ab dem Tag der Vertragsunterzeichnung (4. Februar 1998) bis zum 2. Januar 2006 zu gewähren. Es handelt sich dabei um ein nachrangiges Beteiligungsdarlehen. Die Nachrangigkeit des Darlehens bedeutet, dass die Tilgung erst bei Fälligkeit und im Konkursfall erst nach Befriedigung der Ansprüche der übrigen Gläubiger erfolgt. Vorrang besteht nur gegenüber den Aktionären. Die Ausreichung als Beteiligungsdarlehen bedeutet, dass die Höhe der Zinszahlungen gewinnabhängig ist. Der Zinssatz besteht aus zwei Komponenten: einem Festzinssatz von 2 % und einem variablen Zinssatz, der von den Gewinnen des Unternehmens abhängt. Der variable Zinssatz wird nur dann fällig, wenn das Unternehmen Gewinne erwirtschaftet: Bei Gewinnen bis zu 3 Mio. EUR (500 Mio. ESP) beträgt er 5 %, bei Gewinnen zwischen 3 und 6 Mio. EUR (zwischen 500 und 1000 Mio. ESP) 8 % und bei Gewinnen über 6 Mio. EUR (1 Mrd. ESP) 10 %. Der aufgrund des variablen Zinssatzes zahlbare Betrag darf jedoch den Madrider Interbank-Zinssatz (MIBOR) zuzüglich 2 % bezogen auf die Restschuld nicht überschreiten. Für 1998 wurde der Zinssatz auf 6,75 % festgelegt. Das Darlehen kann gegebenenfalls im Einvernehmen aller Beteiligten in Aktien oder Gewinnschuldverschreibungen umgewandelt werden. (7) Die Caja Cantabria ist ein Kreditinstitut mit der Rechtsform einer privaten Stiftung. Es handelt sich um eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, deren Gewinne in soziale und kulturelle Tätigkeiten fließen. Die Stimmenmehrheit in den verschiedenen Entscheidungsgremien (63 %) haben Vertreter der Gebietskörperschaften. Artikel 7 des Gesetzes 1/1990 der autonomen Regierung Kantabrien vom 12. März 1990 über die Funktionsweise der Entscheidungsgremien von Sparkassen sieht für die Hauptversammlung folgende Stimmrechtsverteilung vor, die auch für andere Entscheidungsgremien gilt: Gemeindevertreter: 38 %, Bezirksvertreter: 25 %, Einleger: 22 %, soziokulturelle Einrichtungen: 10 %, Angestellte der Sparkasse: 5 %. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Vertreter der Regierungsbezirke direkt von der jeweiligen Autonomen Region bestimmt. Außerdem haben die öffentlichen Behörden ein Mitspracherecht bei der Ernennung der Vertreter der soziokulturellen Einrichtungen. Können die Gründungsmitglieder oder -einrichtungen aus irgendwelchen Gründen keine Vertreter entsenden, werden ihre Stimmen der öffentlichen Hand zugeschlagen(6). Schließlich wird der Einfluss der von staatlicher Seite ernannten Mitglieder noch dadurch erhöht, dass sich die Vertretung der Sparkassenkunden nicht als ein einheitlicher Block präsentiert. (8) Die Kommission vertritt daher - wie schon bei Einleitung des Verfahrens - den Standpunkt, dass nicht auszuschließen ist, dass sich die Caja Cantabria bei ihrer Entscheidung, bestimmte Unternehmen zu finanzieren, vom öffentlichen Interesse anstatt vom Gesichtspunkt eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Privatinvestors hat leiten lassen. Sie hielt es daher im vorliegenden Fall für angezeigt zu prüfen, ob für das Sniace gewährte Darlehen marktübliche Konditionen gelten. III. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (9) Es ging nur eine einzige Stellungnahme von Sniace ein, deren Inhalt sich wie folgt zusammenfassen lässt: a) Da sich die Voruntersuchungen sehr lange hingezogen und sowohl das Unternehmen als auch die spanischen Behörden in dieser Zeit eng mit den Dienststellen der Kommission zusammengearbeitet hätten, habe das Unternehmen zu Recht darauf vertrauen dürfen, dass das Darlehen nicht als Beihilfe betrachtet würde. b) Die Caja Cantabria sei ein privates Kreditinstitut und die Vertreter der öffentlichen Hand, die in ihren Entscheidungsgremien säßen, seien nicht weisungsgebunden. Die Mittel der Kasse stammten aus privaten Quellen, weshalb die von ihr ausgereichten Darlehen keine staatlichen Beihilfen darstellen könnten. c) Das Darlehen sei gesetzeskonform und zu marktüblichen Bedingungen gewährt worden. Das Unternehmen Sniace warte nach einer Durststrecke jetzt wieder mit guten Unternehmensergebnissen auf, wie die im Jahr 2000 erwirtschafteten und für 2001 prognostizierten Gewinne zeigten. Zudem würden die Aktiva des Unternehmens auf rund 150 Mio. EUR (25 Mrd. ESP) geschätzt, so dass keine Gefahr bestehe, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden könne. d) Andere Privatbanken hätten erklärt, dass sie Sniace ein Darlehen zu ähnlichen Bedingungen gewährt hätten. Die Unterschiede zwischen ihren Darlehensbedingungen und denen der Caja Cantabria seien minimal. Selbst bei Einstufung als staatliche Beihilfe läge diese unter dem Schwellenwert für De-minimis-Beihilfen, so dass die Kommission das Darlehen zu den jetzigen Konditionen genehmigen müsse. e) Ferner müsste das Darlehen im Falle des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe aufgrund der Ausnahmebestimmungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) genehmigt werden. IV. KOMMENTARE DER SPANISCHEN BEHÖRDEN (10) In ihrem Schreiben vom 5. Juni 2000 zeigten die spanischen Behörden Verständnis dafür, dass das Unternehmen die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Prüfverfahrens nach einer so ausgedehnten Vorabuntersuchung mit Verwunderung zur Kenntnis nahm. (11) Sie brachten ferner vor, dass die Caja Cantabria ein privates Kreditinstitut sei und dass die in den Entscheidungsgremien sitzenden Vertreter der öffentlichen Hand an keinerlei Weisungen gebunden seien und wie jedes andere Mitglied in einem Entscheidungsgremium irgend eines anderen privaten Finanzinstituts auch für ihre Handlungen persönlich hafteten. Das fragliche Darlehen beruhe somit auf einem Vertrag zwischen einem privaten Kreditinstitut und einem privatwirtschaftlichen Unternehmen und könne folglich keinen Beihilfecharakter haben. (12) In ihren Schreiben vom 17. Dezember 2001 und 31. Mai 2002, die auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 2. Oktober 2001 folgten, bekräftigten die spanischen Behörde erneut, dass es sich bei dem nachrangigen Darlehen nicht um eine staatliche Beihilfe handele. Ihrem Schreiben vom 31. Mai 2002 fügten die Behörden den von Sniace 1996 durchgeführten Sanierungsplan bei. Dieser Sanierungsplan dürfe jedoch, so die spanischen Behörden, für die Prüfung des nachrangigen Darlehens nicht herangezogen werden, da es nicht Teil des Plans sei und die Caja Cantabria das Darlehen erst im Februar 1998 ausgereicht habe. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 1. Rechtsgrundlage (13) Gemäß Artikel 87 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen, die in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag beschrieben sind, kann eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (14) Die Kommission hat die Kriterien, nach denen sie die Vereinbarkeit staatlicher Regionalbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 prüft, in den "Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung" veröffentlicht(7). Für die Gewährung von Beihilfen an die Kunstfaserindustrie gelten ebenfalls besondere Prüfungskriterien (Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie(8)). Grundlage für die Prüfung von Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind die in den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung für Unternehmen in Schwierigkeiten aufgeführten Kriterien(9). (15) In ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie hat die Kommission die Kriterien festgelegt, nach denen sie prüft, ob die vom Staat gewährten Darlehen an die Unternehmen Beihilfecharakter haben(10). (16) Um festzustellen, ob ein Darlehen ein Beihilfeelement enthält und um dieses Beihilfeelement gegebenenfalls zu quantifizieren, verfährt die Kommission nach Maßgabe der genannten Mitteilung und entsprechend ihrer bisherigen Praxis nach dem Grundsatz des unter marktüblichen Bedingungen handelnden Investors. Jedes von einem Darlehensgeber einem Kunden zu marktüblichen Konditionen gewährte Darlehen birgt ein gewisses Risiko in sich. Dieses mit jedem Darlehen verbundene Risiko lässt sich in der Regel an zwei verschiedenen Faktoren festmachen: dem Zielsatz, zu dem das Darlehen vergeben wird und der Sicherheit, die zur Deckung des Darlehens verlangt wird. (17) Das Beihilfeelement bei einem vom Staat gewährten Darlehen wäre somit die Differenz zwischen dem Zinssatz, den ein privater Darlehensgeber von dem Unternehmen verlangen würde, um das mit dem Darlehen verbundene Risiko zu decken, und dem tatsächlich gezahlten Zinssatz. Den Mitgliedstaaten wurde von der Kommission mitgeteilt(11), dass die von ihr veröffentlichten Referenzzinssätze aus dem Mittel der in den Mitgliedstaaten für mittel- und langfristige Darlehen (5 bis 10 Jahre) bei normaler Besicherung geltenden Zinssätze gebildet werden. Derzeit entsprechen die Referenzzinssätze den Interbank-Swap-Zinssätzen für Darlehen mit Laufzeiten von fünf Jahren plus einem Aufschlag, der im Falle Spaniens 75 Basispunkte beträgt. (18) In der besagten Mitteilung weist die Kommission auch darauf hin, dass der auf diese Weise ermittelte Referenzzinssatz ein Mindestzinssatz ist, der in Fällen, in denen das Risiko besonders hoch ist, z. B. bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder ungenügenden Sicherheiten, angehoben werden kann. In diesen Fällen kann der Zuschlag, speziell dann, wenn keine Privatbank zur Ausreichung des Darlehens zu marktüblichen Bedingungen bereit gewesen wäre, bis zu 400 Basispunkte und mehr betragen. 2. Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen (19) Die Caja Cantabria ist ein als private Stiftung gegründetes Kreditinstitut, das neben den üblichen Tätigkeiten eines Kreditinstituts auch regionale sozioökonomische Ziele verfolgt. In den Entscheidungsgremien des Instituts verfügen die Vertreter der regionalen und kommunalen Behörden über die Stimmenmehrheit (63 %). Aufgrund seiner Satzung und der Definition in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) der "Transparenzrichtlinie" 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980(12), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/52/EG(13), kann die Caja Cantabria als öffentliches Unternehmen angesehen werden. Gemäß der Richtlinie gilt als öffentliches Unternehmen jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ein solch beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann. (20) Die Kommission kann dem von Spanien und Sniace vorgebrachten Argument, wonach das Darlehen auf einer Vereinbarung zwischen einer privatrechtlichen Einrichtung und einem privatwirtschaflichen Unternehmen beruht und damit automatisch keine Beihilfe vorliegen kann, nicht folgen. Auch der Umstand, dass die nationale Gesetzgebung die Gewährung nachrangiger Beteiligungsdarlehen erlaubt(14), bedeutet nicht zwangsläufig, dass keine Beihilfe vorliegt. Das Darlehen muss nach den für diese Art der Beihilfe geltenden Kriterien geprüft werden. (21) Der Umstand, dass die öffentliche Hand einen beherrschenden Einfluss auf die Caja Cantabria ausüben kann, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie im konkreten Fall tatsächlich von ihren Kontrollbefugnissen Gebrauch macht. Selbst wenn der Staat einen beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeiten eines Unternehmens ausüben kann, kann hieraus nicht automatisch geschlossen werden, dass diese Kontrolle im konkreten Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird(15). Die Kommission hat deshalb zu prüfen, ob die öffentliche Hand in irgendeiner Form an der Bewilligung der jeweiligen Maßnahmen beteiligt war. (22) Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Begleitumstände des Falles sowie die Rahmenbedingungen untersucht, unter denen das nachrangige Darlehen ausgereicht wurde. Aus nachstehenden Gründen gelangte sie dabei zu dem Schluss, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. (23) Zunächst hat die öffentliche Hand in der Zeit, als Sniace seine Zahlungen eingestellt hatte, eine aktive Rolle bei der Sanierung des Unternehmens und seiner Rückkehr zu einer normalen Geschäftstätigkeit gespielt. Die wirtschaftliche Situation wurde mehrmals in der Regionalversammlung Kantabriens debattiert. Auf ihrer Sitzung am 4. Juni 1996 stimmte die Versammlung einstimmig für einen Antrag, in dessen Ziffer 4 die Regierung der Autonomen Region aufgefordert wurde "auf politischer und administrativer Ebene allen nur erdenklichen Druck auszuüben, um die Banesto und die Banco de Santander in der Frage, wie es mit Sniace weitergehen soll, mit ihr auf eine Linie zu bringen und zur Unterstützung ihres Engagements in dieser Sache zu bewegen" (16). (24) Parallel hierzu betraute die kantabrische Regierung die Unternehmensberatung Coypsa mit der Ausarbeitung des Sanierungsplanes, der die Rückführung von Sniace zu einer normalen Geschäftstätigkeit vorsah(17) und der anschließend von dem Unternehmen und den Gewerkschaften unterzeichnet wurde. (25) Nach der Unterzeichnung des Sanierungsplanes im September 1996 wirkte die öffentliche Hand auch bei seiner Umsetzung aktiv mit. Es wurde ein "Arbeitskreis" gebildet, an dem Vertreter der kantabrischen Regierung, des Stadtrats von Torrelavega, der Sniace-Geschäftsleitung, der Gewerkschaften, der Unternehmensberatung Coypsa und teilweise auch der Privatbank Banesto teilnahmen. Der Arbeitskreis traf sich in regelmäßigen Abständen, um die Durchführung des Sanierungsplanes einschließlich Fragen seiner Finanzierung zu erörtern. (26) Die kantabrische Regionalversammlung ließ sich auch über die Durchführung des Sanierungsplanes Bericht erstatten. Für diesen Zweck erschienen vor der Versammlung am 5. Juli 1996 sowie am 22. Januar 1997 Vertreter der Privatbank Banesto, einer der Hauptgläubiger von Sniace. (27) Auch in der Frage der Finanzierung des Sanierungsplanes spielte die öffentliche Hand eine aktive Rolle. Am 22. Januar 1997 erschien Dr. Robles als Vertreter der Banesto vor der Regionalversammlung. Im Verlauf der Sitzung erklärte Dr. Robles, dass die Bank bereit sei, Sniace ein Darlehen in Höhe von bis zu 10,2 Mio. EUR (1,7 Mio. ESP) und eine Kreditlinie in Höhe von rund 18 Mio. EUR (3 Mrd. ESP) unter der Bedingung einzuräumen, dass die Sniace dieses Geld tatsächlich benötigt und eine echte Sicherheit leistet(18). Auf weitere Fragen zur Haltung von Banesto antwortete Dr. Robles, dass das Hauptproblem in den Verhandlungen mit Sniace die Stellung einer Sicherheit sei(19). (28) Die Kommission stützt sich auch Presseinformationen(20), wonach die Caja Cantabria im Sommer 1997 bestätigt haben soll, dass sie bereit sei, die Hälfte des Darlehens in Höhe von 12 Mio. EUR auszureichen, wenn Banesto die andere Hälfte bereitstelle. Im Unterschied zu Banesto war die Caja Cantabria zu diesem Zeitpunkt nur zu einem kleinen Teil an der Finanzierung von Sniace beteiligt. (29) Die Darlehensverhandlungen wurden im Rahmen des Sniace-Arbeitskreises zum Abschluss gebracht. Die Tageszeitung "El Diario Montañés"(21), gab eine Erklärung des Vorsitzenden des Sniace-Verwaltungsrates, Blas Mezquita, am Ende einer Sitzung des Arbeitskreises wider, die am 24. November 1997 in den Räumen des kantabrischen Industrieministeriums stattfand. Danach soll Blas Mezquita gesagt haben, dass das wichtigste Ergebnis des Arbeitskreises die Entscheidung gewesen sei, dass sich die kantabrische Regierung unmittelbar einschalten werde, um das Darlehen in Höhe von 12 Mio. EUR für Sniace zu sichern. (30) Nachdem sich die Banesto schließlich doch weigerte, Sniace das nachrangige Darlehen zu gewähren, erklärte sich die Caja Cantabria Ende Januar 1998 bereit, das gesamte Darlehen in Höhe von 12 Mio. EUR auszureichen. Laut Presseinformationen stimmten in der entscheidenden Sitzung ein Vertreter der Bankkunden und ein Vertreter der kantabrischen Arbeitgeberorganisation gegen die Gewährung des Darlehens(22). Nach Aussage des Arbeitgeberverbandes CEOE-CEPYME war das Darlehen für die Caja Cantabria nicht genügend besichert(23). (31) Schließlich gibt es noch weitere Hinweise darauf, dass das nachrangige Darlehen dem Staat zuzurechnen ist. So ist es für Kreditinstitute, die nach rein wirtschaftlichen Kriterien handeln, eher ungewöhnlich, als Finanzierungsinstrument ein nachrangiges Darlehen zu wählen. Die Tilgung nachrangiger Darlehen erfolgt erst bei Fälligkeit und im Falle eines Konkurses sind die Ansprüche aller anderen Gläubiger mit Ausnahme der Aktionäre vorrangig. Normalerweise hätte eine Bank, die bisher in Bezug auf den künftigen Schuldner kein Risiko eingegangen ist, wie dies bei der Caja Cantabria der Fall ist, höhere und bessere Sicherheiten gefordert, bevor sie sich zur Gewährung eines neuen Kredits entschließt. (32) Zudem war das nachrangige Darlehen für das finanzielle Überleben von Sniace unabdingbar. Ende 1997 betrug der Eigenkapitalschwund des Unternehmens 10,4 Mio. EUR, wohingegen es Ende 1998 aufgrund des hier zur Prüfung anstehenden nachrangigen Darlehens, einer Kapitalaufstockung und von Umschuldungsverhandlungen mit seinen Gläubigern über Aktiva in Höhe von 6,4 Mio. EUR verfügte. Außerdem machte das Darlehen einen Großteil der Gesamtschulden von Sniace aus; 1998 betrug der Anteil 73 % gemessen an seinen langfristigen Schulden und 26 % gemessen an seiner Gesamtschuld bei Kreditinstituten. Schließlich machte das Darlehen rund ein Fünftel seines Umsatzes im Jahr 1998 aus. (33) Zum Zeitpunkt der Vergabe des Darlehens war Sniace ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in der Region. Mit seinen 600 Beschäftigten war es ein wichtiger Arbeitgeber in Kantabrien; 1997 betrug die Arbeitslosenrate in diesem Gebiet 20,9 %(24). Die Bedeutung von Sniace für die kantabrische Wirtschaft zeigt sich auch daran, dass die Regierung die Sanierung des Unternehmens in ihrer Richtungsdebatte vom 15. Juni 1998 als großen Erfolg ihrer Industriepolitik darstellte(25). (34) Aus den vorgenannten Gründen ist die Kommission daher zu dem Schluss gelangt, dass es im vorliegenden Fall relativ unwahrscheinlich ist, dass die öffentliche Hand bei der Bewilligung des nachrangigen Darlehens durch die Caja Cantabria zugunsten von Sniace keine aktive Rolle gespielt hat. Die Begleitumstände der Gewährung des Darlehens lassen vielmehr den gegenteiligen Schluss zu. Das Darlehen kann daher dem Staat zugerechnet werden. (35) Im folgenden Abschnitt soll nun geprüft werden, ob die Darlehenskonditionen denen entsprechen, die ein unter normalen Marktbedingungen handelnder privater Darlehensgeber in einem gleichgelagerten Fall angeboten hätte. 3. Die Beihilfe begünstigt ein bestimmtes Unternehmen (36) Das Darlehen der Caja Cantabria hat eine Laufzeit von acht Jahren, ist nicht an Sicherheiten gebunden und wird zu einem variablen Jahreszinssatz ausgereicht, der je nach der Höhe der vom Unternehmen erwirtschafteten Gewinne von 2 % (völliger Gewinnausfall) bis zum MIBOR-Satz + 4 (hohe Gewinnen) reichen kann. Um festzustellen, ob und in welcher Höhe eine staatliche Beihilfe vorliegt, müssen die Vergabebedingungen verglichen werden, die für ein Kreditinstitut unter normalen Marktbedingungen und unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Sniace annehmbar gewesen wären. (37) Die Sniace durchlief mehrere Jahre lang eine wirtschaftliche Durststrecke, über die sich das Unternehmen zwis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.