Europäische Union

2003/284/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Sniace SA gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4824) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0284. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chen 1992 und 1996 mit einer Zahlungseinstellung hinwegrettete. Die Einstellung der Zahlungen wurde dank eines Sanierungsplanes und einer Übereinkunft zwischen Sniace und ihren privatwirtschaftlichen Gläubigern aufgehoben, in der letztere einer Umschuldung und Minderung ihrer Ansprüche zustimmten, so dass das Unternehmen seine Schulden verringern konnte. Anschließend verhandelte das Unternehmen gesondert mit seinen öffentlichen Gläubigern und gelangte dabei mit der Sozialversicherungsanstalt zu einer Umschuldungsvereinbarung. Die in dem Sanierungsplan für das Unternehmen entworfene Unternehmensstrategie sah neue Investitionen vor, vor allem in ein von dem privatwirtschaftlichen Unternehmen Abengoa teilfinanziertes Kraftwerk, wodurch die Produktionskosten von Sniace gesenkt werden sollten. Außerdem sollten weitere Investitionen in die Modernisierung der Produktionsmittel und die optimale Auslastung ihrer Anlagen getätigt werden. (38) Sniace ist ein bedeutendes Unternehmen in der Papierindustrie mit großen Schwankungen bei den Produktionskosten. Deshalb stand dieser Aspekt auch im Mittelpunkt des Sanierungsplanes; er arbeitete die Stärken und Schwächen des Unternehmens heraus und verordnete Kostensenkungsmaßnahmen. Dadurch sollte das Unternehmen wieder rentabel gemacht und in die Gewinnzone gebracht werden. Tatsächlich fiel das Betriebsergebnis des Unternehmens im Jahr 2000 deutlich positiv aus und man hofft darauf, dass sich diese Entwicklung 2001 fortsetzt. Alle Gläubiger hatten sich bereit erklärt, ihren Teil zu seiner Umsetzung beizutragen; sie unterzeichneten zu diesem Zweck die Gläubigervereinbarung bzw. setzten sich 1997 mit den Schuldnern an einen Tisch, um neue Bedingungen für die Schuldentilgung auszuhandeln. Um die Schuldenlast zu verringern, wurde 1997 außerdem das Gesellschaftskapital des Unternehmens durch die Ausgabe neuer Aktien aufgestockt. In wirtschaftlicher Hinsicht hatte das Unternehmen bereits 1997 mit der Aufnahme seiner normalen Produktionstätigkeit begonnen und wartete darauf, eine Reihe größerer, für notwendig erachteter Investitionen wie z. B. in den Bau des betriebseigenen Kraftwerks tätigen zu können. (39) Die Kommission ist der Ansicht, dass angesichts dieser Umstände auch ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Kreditinstitut Sniace das Darlehen gewährt hätte. Allerdings stellt sich die Frage, ob es dies zu den gleichen Bedingen getan hätte wie die Caja Cantabria. (40) Die Kommission kann sich den Überlegungen von Sniace nicht anschließen, wonach sich eine eventuelle Beihilfe nach den Konditionen bemisst, die in einigen Schreiben von Privatbanken in Bezug auf mögliche Darlehen für Sniace aufgeführt sind und genau den hier in Frage stehenden Konditionen entsprechen. Die Briefe enthalten jedoch kein Kreditangebot, das im Januar 1998 gemacht wurde, sondern eine Erklärung aus dem Jahr 1999 über ihr mögliches Vorgehen in der Vergangenheit. Außerdem sind sie kein Beweis dafür, dass die Banken zu irgendeinem Zeitpunkt in Anbetracht der besonderen Umstände, unter denen das Darlehen ausgereicht wurde, bereit gewesen wären, ähnliche Konditionen wie die Caja Cantabria anzubieten. Die Kommission weist auch darauf hin, dass die spanischen Behörden ihr den Zugang zu Informationen über die Verhandlungen mit Banesto erschwert haben, obwohl klar war, dass die Bank mit Sniace über die Bedingungen für ein nachrangiges Darlehen verhandelt hat, auch wenn sie sich am Ende dagegen entschied. Die Berechnung der in dem nachrangigen Darlehen enthaltenen Beihilfe muss daher nach den Kriterien erfolgen, die von der Kommission in ihren verschiedenen zuvor zitierten Mitteilungen veröffentlicht und erläutert wurden. (41) Sniace hat für das Darlehen keinerlei Sicherheit gestellt. Die Tatsache, dass Sniace über Aktiva im Wert von ca. 150 Mio. EUR verfügte, kann nicht als ausreichende Sicherheit betrachtet werden, da der Caja Cantabria keine besonderen Rechte an diesen Aktiva eingeräumt worden waren. Im Gegenteil - im Falle eines Konkurses hätte sie ihre Rechte erst nach Befriedigung der Rechte der übrigen Gläubiger geltend machen können. Auch die Möglichkeit der Umwandlung des Darlehens in Aktien oder Gewinnschuldverschreibungen als Mittel zur Tilgung des Darlehens vor seiner Fälligkeit ist keine echte Alternative zu der üblicherweise geforderten Sicherheit. Jeder private Darlehensgeber, der nach marktüblichen Maßstäben verfahren wäre, hätte für die Gewährung eines Darlehens dieser Art einige Aktiva erster Güte zur Sicherung des Darlehens oder aber einen höheren Zinssatz zur Deckung des größeren Risikos verlangt. (42) Angesichts der Besonderheiten des Darlehens und der Vorgeschichte von Sniace sowie in Anbetracht der Tatsache, dass das Unternehmen 1998 die wirtschaftliche Talsohle durchschritten hatte, die seine Existenz gefährdet hatte, ist die Kommission der Ansicht, dass der übliche Zinssatz zur Deckung des mit dem Darlehen verbundenen Risikos bei 12,2 % hätte liegen müssen. Dieser Zinssatz ergibt sich aus dem für spanische Darlehen üblichen Aufschlag von 75 Basispunkten und weiteren 600 Punkten wegen fehlender Sicherheiten auf den von der Kommission für die Berechnung des Referenzzinssatzes verwendeten Interbank-Zinssatz. Dies entspricht den Bestimmungen in der Mitteilung der Kommission zur Festsetzung der Referenzsätze, wonach nämlich der Referenzsatz in besonderen Risikofällen um 400 Basispunkte oder mehr erhöht werden kann. Bei Anwendung des marktüblichen Zinssatzes läge der Jahreszins in einem repräsentativen Jahr (von 1999 bis 2005) bei 1466701 EUR(26). Insgesamt hätten sich die Zinsen am Ende der achtjährigen Laufzeit des Darlehens auf 9454365 EUR zum Wert von 1998 belaufen. (43) Bei der Berechnung des von Sniace während der Laufzeit des Darlehens zu zahlenden Zinssatzes ist zu berücksichtigen, dass der tatsächlich zu zahlende Zins von zwei Faktoren abhängt - der Rentabilität von Sniace und dem MIBOR-Satz im Zeitraum 1998-2006, den die Parteien bei Ausreichung des Darlehens noch nicht kennen konnten. Im ungünstigsten Fall, d. h., wenn Sniace in keinem Jahr in dem fraglichen Zeitraum Gewinne erwirtschaften würde, würden sich die Zinszahlungen in einem repräsentativen Jahr (zwischen 1999 und 2005) auf 240000 EUR(27) belaufen. Am Ende der Darlehenslaufzeit würden sich die Zinszahlungen damit insgesamt auf 2066108 EUR zum Wert von 1998 belaufen. (44) Ausgehend von dem Kenntnisstand, den die Parteien bei Ausreichung des Darlehens besaßen, hätten sie nicht mit günstigeren Umständen rechnen können. Nichtsdestotrotz ist die Kommission der Ansicht, dass sich die tatsächlich zu entrichtenden Zinszahlungen auf der Grundlage der Gewinne, die Sniace nach dem Sanierungsplan erwirtschaften sollte, annähernd bestimmen lassen(28). Die Kommission hat errechnet, dass sich in diesem Fall die Zinszahlungen auf insgesamt 4340602 EUR zum Wert von 1998 belaufen würden. (45) Dies veranlasste die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Sniace eingeräumte Vorteil im ungünstigsten Falle auf 7388258 EUR und bestenfalls auf 5113763 EUR belaufen würde. Der Schwellenwert von 100000 EUR für De-minimis-Beihilfen wird somit in jedem Fall überschritten. 4. Die Beihilfe beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten (46) In der Papier- und Kunstfaserindustrie sowie bei den daraus gewonnenen chemischen Produkten findet ein reger Handelsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten statt. Durch die Begünstigung von Sniace gegenüber anderen Wettbewerbern, die keine Beihilfen enthalten, kann daher der Wettbewerb in der Gemeinschaft verfälscht werden. Die Maßnahme stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. VI. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (47) Die Kommission kann sich dem von den spanischen Behörden und von Sniace vorgebrachten Argument nicht anschließen, wonach das Unternehmen wegen der Länge der Voruntersuchungen auf eine Positiventscheidung vertrauen durfte. Der Gerichtshof hat mehrfach den Standpunkt vertreten, dass sich die Unternehmen nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen können, wenn die Beihilfe unter Missachtung der Vorschriften gewährt wird. Im vorliegenden Fall wurde die Beihilfe nicht notifiziert und eine Vorprüfung kann der endgültigen Entscheidung in keiner Weise vorgreifen. (48) Die Kommission hat zu prüfen, ob die Beihilfe aufgrund einer der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. In ihrer Antwort auf die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wies Sniace darauf hin, dass das Darlehen praktisch den Charakter einer Eigenmittelzufuhr gehabt habe und zur Finanzierung des laufenden Bedarfs des Unternehmens und nicht für einen besonderen Zweck verwendet worden sei. (49) Nach Ansicht der Kommission ist die Beihilfe nicht als Investitions-, sondern als Betriebsbeihilfe einzustufen. Obwohl das Unternehmen in einem Gebiet niedergelassen ist, das für Regionalbeihilfen nach Maßgabe der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Frage kommt, ist diese Art von Ad-hoc-Beihilfe keine Regionalbeihilfe im eigentlichen Sinne, da sie weder die Voraussetzungen für eine Investitions- noch für eine Beschäftigungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung mitbringt. Die Beihilfe erfuellt auch nicht die in diesen Leitlinien genannten Voraussetzungen für Betriebsbeihilfen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a)(29). Mit diesen Vorschriften lässt sich die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt daher nicht begründen. (50) Da Sniace in der Kunstfaserindustrie tätig ist, kann die fragliche Beihilfe in den Anwendungsbereich des Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie fallen. Der Kodex sieht jedoch nur Sonderbestimmungen für Beihilfen für Investitionen in genau benannte Ausrüstungsgüter vor; alle anderen Arten von Beihilfen sind gemäß den horizontalen Bestimmungen zu prüfen. Da die Beihilfe nicht unmittelbar der Verbesserung industrieller Extrusions-, Texturierungs- oder Polymerisationsverfahren oder sonstiger nachgeschalteter Verfahren, die mit der Schaffung von Extrusions-/Texturierungskapazitäten einhergehen, bestimmt ist, müssen die Voraussetzungen für die Anwendung des Kodex als nicht erfuellt gelten (siehe Erwägungsgründe 55 und 56). (51) Es besteht jedoch noch die Möglichkeit, die Beihilfe nach den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen zu prüfen. Danach können Betriebsbeihilfen unter bestimmten Umständen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Zunächst muss nachgewiesen werden, dass Sniace ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, das diese nicht aus eigener Kraft überwinden kann. Sodann muss die Beihilfe von einem Sanierungsplan begleitet sein, mit dessen Hilfe die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt werden soll. (52) Die nachweislichen Schwierigkeiten von Sniace - hohe Produktionskosten, sinkende Marktanteile und rückläufige Märkte - veranlassten das Unternehmen, 1992 die Zahlungseinstellung zu beantragen. Die Einstellung der Zahlungen wurde im März 1993 verkündet und im Oktober 1996 wieder aufgehoben, nachdem sich die privaten Gläubiger bereit erklärt hatten, 40 % der Schulden des Unternehmens in Aktien umzuwandeln. Die Gläubiger des öffentlichen Sektors beschlossen, sich dieser Vereinbarung nicht anzuschließen. Somit ist klar, dass Sniace 1996, als der Sanierungsplan ausgearbeitet wurde, ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Finanzlage des Unternehmens im Zeitraum 1991-1996. TABELLE 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (53) Im Juni 1996 beauftragte die kantabrische Regierung die private Unternehmensberatung Coypsa mit der Ausarbeitung eines Sanierungsplanes für Sniace. Der Plan beschreibt zunächst die Situation von Sniace nach der Zahlungseinstellung und führt anschließend aus, welche betrieblichen und finanziellen Maßnahmen getroffen werden müssen, um die langfristige Rentabilität des Unternehmens sicherzustellen. (54) Sniace billigte den Sanierungplan im September 1996. Ziffer 3.2 des Jahresberichtes des Unternehmens für 1998 ist zu entnehmen, dass in den Jahren 1997 und 1998 mit seiner Umsetzung begonnen wurde. An gleicher Stelle findet sich ein ausdrücklicher Verweis auf das nachrangige Darlehen (das in Ziffer 11.1 des Berichts ausführlich beschrieben wird) als Bestandteil des Sanierungsplans. Der Argumentation der spanischen Behörden, wonach der Sanierungsplan für die rechtliche Würdigung des nachrangigen Darlehens nicht relevant sei, kann daher nicht gefolgt werden. (55) Kernstück des Sanierungsplanes war eine Reihe von Maßnahmen zur Senkung der Produktions- und insbesondere der Energiekosten. Besondere Bedeutung kam dabei dem geplanten Bau einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage gemeinsam mit dem spanischen Unternehmen Abengoa SA zu. Mit Hilfe der Anlage sollte der Energieanteil an den Produktionskosten drastisch gesenkt werden, um die Produkte des Unternehmens - vor allem diejenigen, deren Herstellung mit einem hohen Energieverbrauch verbunden ist, wie dies bei Papier und Kunstfasern der Fall ist - wettbewerbsfähiger zu machen. (56) Der Plan sah außerdem eine Senkung der mit dem Anfall von Flüssigabfällen verbundenen Kosten vor (neues Verfahren zur Abfallbeseitigung und neue Kläranlagen) sowie eine Verringerung der Betriebskosten (Senkung der allgemeinen Ausgaben, Straffung des Verwaltungs- und Verkaufsapparates, Schließung von nicht unbedingt erforderlichen Geschäftsstellen in Barcelona und Madrid). (57) Abgesehen von der Aufstockung der Energieerzeugungskapazitäten durch den Bau der neuen Wärme-Kraft-Kopplungsanlage sah der Plan weder einen Abbau noch eine Aufstockung der Produktionskapazitäten vor. (58) Zur Umsetzung des Plans wurden folgende Finanzmittel veranschlagt: eine Kreditlinie von 3 Mio. EUR zur Wiederankurbelung der Produktion in den Bereichen, die Ursache für die Zahlungseinstellung waren, eine Kreditlinie von 18 Mio. EUR zur Finanzierung des Betriebskapitals sowie 9,2 Mio. EUR zur Finanzierung der geplanten Investitionen. Außerdem wurde ein Konzept entwickelt, um die bis dahin angelaufenen Schulden auf einem vernünftigen Niveau zu halten. In der Hauptsache sollte dies durch deren Umwandlung in eine langfristige Schuld geschehen. (59) Zu prüfen ist folglich, ob Sniace nach Maßgabe des Sanierungsplanes die Kriterien für die Inanspruchnahme einer Umstrukturierungsbeihilfe erfuellt. Dabei ist nachzuweisen, dass der Sanierungsplan und die Beihilfe die folgenden in Ziffer 3.2.2 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen aufgeführten Voraussetzungen erfuellen: a) Der Plan muss eine realistische Aussicht auf Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität bieten; b) durch die Beihilfe dürfen keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen entstehen; c) die Beihilfe muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung stehen; d) der Sanierungsplan muss unter Einhaltung aller Auflagen vollständig ausgeführt werden. (60) Die langfristige Rentabilität von Sniace muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen wiederhergestellt werden. Die Wirtschaftlichkeit muss vor allem durch entsprechende unternehmensinterne Maßnahmen verbessert werden, damit das Unternehmen auch nach Abschluss der Umstrukturierung erfolgreich weiterarbeiten kann. (61) Der Sanierungsplan erstreckte sich im vorliegenden Fall auf den Zeitraum 1997-2001. Die Einzelheiten des Planes lassen den Schluss zu, dass damit die Grundlage für die langfristige Rentabilität von Sniace geschaffen wird. Kernpunkt des Plans war die Senkung der Produktionskosten vor allem in den Bereichen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Sniace-Erzeugnisse auf dem Markt minderten, d. h. vor allem die Senkung der Energiekosten und umweltbedingten Ausgaben. Ein weiteres wichtiges Element des Sanierungsplanes war eine nachfrageorientierte Auslastung der Kapazitäten, um in nachfrageschwächeren Zeiten Energiekosten einsparen zu können. Dem Plan zufolge sollte das Unternehmen schon 1997 die Rentabilitätszone erreichen und ab 1999 ein zufrieden stellendes Betriebsergebnis erzielen (siehe Tabelle 2). TABELLE 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (62) Dass der Sanierungsplan auf realistischen Annahmen fußt, beweist die Entwicklung der Umsätze und Betriebsergebnisse von Sniace (siehe Tabelle 3). Obwohl Umsatzentwicklung und Rentabilität von Sniace zunächst etwas hinter den Erwartungen zurückblieben, wurden 2000 und 2001 die Vorgaben des Planes in Bezug auf Umsatz und Betriebsergebnis mehr oder weniger erfuellt. TABELLE 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (63) Nach Auffassung der Kommission ist das Rentabilitätskriterium damit erfuellt. (64) Damit die Konkurrenten von Sniace durch die Beihilfe keine Nachteile erleiden, schreiben die Leitlinien für staatliche Umstrukturierungsbeihilfen vor, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine ungebührliche Verfälschung des Wettbewerbes zu verhindern. Dies bedeutet, dass der Plan bei strukturellen Überkapazitäten in dem fraglichen Sektor einen in einem angemessenen Verhältnis zur Beihilfe und deren Auswirkungen auf den Markt stehenden Beitrag zu dessen Umstrukturierung durch eine endgültige Reduzierung oder Stilllegung der Produktionskapazitäten leisten muss. (65) Allein der Umstand, dass ein Unternehmen in einem Fördergebiet gelegen ist, bedeutet per se noch nicht, dass Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich positiv zu bewerten sind. Allerdings kann das Erfordernis der Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen in Fördergebieten und insbesondere in benachteiligten Regionen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a), zu denen seit 1995 auch Torrelavega in Kantabrien gehört, flexibler gehandhabt werden. (66) Zwar besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass in der Europäischen Union in den Sektoren, in denen Sniace tätig ist, Wettbewerb herrscht, doch ist zu beachten, dass der Sanierungsplan in diesen Bereichen keine Kapazitätsaufstockung vorsah. Der Bau des Kraftwerks führt nicht dazu, dass die bestehenden Produktionsengpässe wegfallen und die derzeit vorhandenen Kapazitäten stärker ausgelastet werden, sondern ermöglicht vielmehr eine Senkung des Anteils der Energiekosten an den Gesamtkosten, da die Energie nicht mehr von einem Energielieferanten bezogen, sondern betriebsintern erzeugt würde. Ohne eine bessere Ausnutzung der Kapazitäten nach Beendigung des Umstrukturierungsprozesses und ohne die Umsetzung von Rationalisierungsmaßnahmen wäre es Sniace nicht gelungen, im Jahr 2000 wieder die Gewinnzone zu erreichen. Die fragliche Beihilfe war notwendig, um die Rentabilität des Unternehmens in einem Fördergebiet wiederherzustellen, ohne dass dadurch jedoch Sniace während der Umsetzung des Planes die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Kapazitäten zu Lasten ihrer Wettbewerber aufzustocken. Die Aufstockung der Kapazitäten zur Energieerzeugung war eine unerlässliche Voraussetzung für die Senkung der Betriebskosten des Unternehmens und die mittelfristige Wiederherstellung seiner Rentabilität. (67) Was die Angemessenheit der Beihilfe im Verhältnis zu den Umstrukturierungskosten betrifft, lässt sich sagen, dass nicht allein die Beihilfe Ausschlag gebend für die Wiederherstellung der Rentabilität von Sniace gewesen ist. Dies träfe selbst dann zu, wenn für Sniace der ungünstigste Fall angenommen würde, d. h., wenn das Unternehmen in keinem der Jahre zwischen 1999 und 2002 Gewinne erwirtschaften würde (wobei dieser Fall in der Praxis nicht eingetreten ist) und wenn das Beihilfeelement daher mit 7388258 EUR angesetzt würde. Die Beihilfeintensität würde in diesem Fall gemessen an den geplanten Gesamtsanierungskosten von 30,2 Mio. EUR nur 24,5 % betragen. Dieser Prozentsatz würde sich bei Zahlung höherer Zinsen an die Caja Cantabria (wie dies in den Jahren 2000 und 2001 der Fall war) noch weiter reduzieren. (68) Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass sich die Beihilfe, die Sniace erhalten hat, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt und nicht zu einem Liquiditätsüberschuss führt, der für Tätigkeiten verwendet werden könnte, die den Wettbewerb verfälschen können und nicht mit dem Umstrukturierungsprozess zusammenhängen. Sie ist gleichzeitig an Sanierungsmaßnahmen gebunden und führt zu keiner übermäßigen Senkung der Belastung des Unternehmens. (69) Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission daher der Ansicht, dass die zur Prüfung anstehende Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. VII. SCHLUSSFOLGERUNG (70) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das von der Caja Cantabria an Sniace ausgereichte Darlehen ein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthält. Spanien hat die Beihilfe daher widerrechtlich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Beihilfe die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) erfuellt und daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von maximal 7388258 EUR, die Spanien zugunsten von Sniace gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 162 vom 1.6.2000, S. 15. (3) Siehe Fußnote 2. (4) Siehe EuGH-Urteil in der Rechtssache C-342/96 vom 29.4.1999, Slg. 1999, S. I-2459. (5) ABl. L 11 vom 16.1.2001, S. 46. (6) Dies ist der Fall bei der Caja Cantabria. So setzte sich die Hauptversammlung am 31. Dezember 2001 beispielsweise wie folgt zusammen: Gemeindevertreter: 40 %, Bezirksvertreter: 27 %, Einleger: 23 %, soziokulturelle Einrichtungen: 5 %, Sparkassenpersonal: 5 %. Gleichzeitig ernannte die öffentliche Hand 10 der 15 Verwaltungsratsmitglieder (den Vorsitzenden, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer mit eingerechnet). (7) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (8) ABl. C 94 vom 30.3.1996, S. 11. (9) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. Die Leitlinien wurden 1999 überarbeitet (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). Die überarbeitete Fassung ist jedoch nicht anwendbar, da die mutmaßlichen Beihilfen vor der Veröffentlichung der Leitlinien 1999 gewährt wurden (siehe Abschnitt 7 der überarbeiteten Fassung). (10) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3. (11) Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3). (12) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. (13) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75. (14) Gesetz Nr. 27/1984 vom 26. Juli 1984 über die industrielle Umwandlung und Wiederbelebung. (15) EuGH-Urteil vom 13. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Slg. 2002, S. I-4397. (16) Diario de Sesiones de la Asamblea Regional de Cantabria N 34 vom 4. Juni 1996, S. 1230. (17) Dies geht u. a. aus der Erklärung des kantabrischen Regierungsvertreters Sr. Alvarez Redondo vor dem kantabrischen Parlament am 17. Juli 1996 hervor: "Wir dürfen nicht vergessen, dass der Sanierungsplan eine Initiative des Kabinetts gewesen ist" (No podemos olvidar que la realización del Plan de Viabilidad ha sido una iniciativa del Consejo de Gobierno), Diario de Sesiones de la Asamblea Regional de Cantabria N 98 vom 17. Juli 1996, S. 1885. (18) Diario de Sesiones de la Asamblea Regional de Cantabria N 150 vom 22. Januar 1997, S. 2812. (19) Diario de Sesiones de la Asamblea Regional de Cantabria N 150 vom 22. Januar 1997, S. 2817. (20) El Diario Montañés, Ausgaben vom 17. August 1997, S. 1 und 16, vom 20. August 1997, S. 17, vom 23. August 1997, S. 18, vom 3. September 1997, S. 16 und vom 28. Oktober 1997, S. 16. (21) Ausgabe vom 25. November 1997, S. 16.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.