2003/284/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Sniace SA gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4824) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 108 vom 30/04/2003 S. 0035 - 0044
Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Sniace SA gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4824) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/284/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1), insbesondere auf Artikel 14, nach Aufforderung Dritter zur Stellungnahme gemäß vorstehenden Bestimmungen(2) und nach Prüfung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 2. März 1998 erhielt die Kommission eine Beschwerde, wonach das Unternehmen Sniace SA (Sniace) eine unrechtmäßige Beihilfe in Form eines unter marktunüblichen Konditionen gewährten nachrangigen Darlehens in Höhe von 12020242 EUR (2000 Mio. ESP) erhalten haben soll. Die Kommission ersuchte Spanien daraufhin um Auskunft in dieser Sache. Nachdem die eingegangenen Informationen nicht ausreichten, wurde die Sache am 11. Dezember 1998 als nicht notifizierte Beihilfe registriert. (2) Mit Schreiben vom 11. April 2000 unterrichtete die Kommission Spanien über ihren Beschluss, wegen der betreffenden Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Spanien äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 5. Juni 2000. (3) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens in Verbindung mit der Aufforderung an alle Beteiligten zur Stellungnahme wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Daraufhin gingen Kommentare von Sniace ein. Am 10. August 2000 leitete die Kommission die Kommentare an die spanischen Behörden weiter, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die jedoch unterblieb. (4) Mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an Spanien, auf das die spanischen Behörden mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 antworteten. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 übermittelte Sniace weitere Einzelheiten und schlug vor, die Angelegenheit im Rahmen einer Sitzung zu klären. Die Sitzung fand im April 2002 statt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2002 teilten die spanischen Behörden der Kommission weitere Einzelheiten mit. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (5) Sniace ist ein Unternehmen mit Sitz in Torrelavega (Kantabrien). Das stark vertikal integrierte Unternehmen ist in der Forstwirtschaft sowie in der Papier- und Kunstfaserherstellung tätig und produziert überdies hieraus gewonnene chemische Nebenprodukte. Im Jahr 2000 beschäftigte das Unternehmen rund 600 Mitarbeiter. Zwischen 1992 und 1996 befand sich das Unternehmen im Stadium der Zahlungseinstellung, das erst durch die Unterzeichnung eines Vertrags mit seinen Hauptgläubigern aus der Privatwirtschaft am 26. September 1996 beendet wurde. 1996 beauftragte die autonome Regierung Kantabriens die private Unternehmensberatung Coypsa mit der Ausarbeitung eines Sanierungsplanes für Sniace. Der Plan wurde am 29. September 1996 von den Beteiligten angenommen. Im darauf folgenden Jahr verhandelte das Unternehmen, wie in dem Sanierungsplan vorgesehen, mit den verbleibenden Gläubigern, darunter auch mit der spanischen Sozialversicherungsanstalt, über eine Umschuldung. Im Oktober 1998 nahm die Kommission wegen der in der Umschuldungsvereinbarung ausgehandelten Zinssätze anfangs eine Negativentscheidung an. Nach dem Urteil des Gerichtshofs in einer ähnlich gelagerten Beihilfesache, die das spanische Unternehmen Tubacex betraf(4), beschloss die Kommission jedoch im September 2000, ihre ursprüngliche Entscheidung zu widerrufen, und nahm eine Positiventscheidung an, in der sie zu dem Schluss kam, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt(5). (6) In dieser Situation beschloss die Caja Cantabria im Januar 1998, Sniace ein Darlehen in Höhe von 12020242 EUR (2 Mrd. ESP.) mit einer Laufzeit von acht Jahren ab dem Tag der Vertragsunterzeichnung (4. Februar 1998) bis zum 2. Januar 2006 zu gewähren. Es handelt sich dabei um ein nachrangiges Beteiligungsdarlehen. Die Nachrangigkeit des Darlehens bedeutet, dass die Tilgung erst bei Fälligkeit und im Konkursfall erst nach Befriedigung der Ansprüche der übrigen Gläubiger erfolgt. Vorrang besteht nur gegenüber den Aktionären. Die Ausreichung als Beteiligungsdarlehen bedeutet, dass die Höhe der Zinszahlungen gewinnabhängig ist. Der Zinssatz besteht aus zwei Komponenten: einem Festzinssatz von 2 % und einem variablen Zinssatz, der von den Gewinnen des Unternehmens abhängt. Der variable Zinssatz wird nur dann fällig, wenn das Unternehmen Gewinne erwirtschaftet: Bei Gewinnen bis zu 3 Mio. EUR (500 Mio. ESP) beträgt er 5 %, bei Gewinnen zwischen 3 und 6 Mio. EUR (zwischen 500 und 1000 Mio. ESP) 8 % und bei Gewinnen über 6 Mio. EUR (1 Mrd. ESP) 10 %. Der aufgrund des variablen Zinssatzes zahlbare Betrag darf jedoch den Madrider Interbank-Zinssatz (MIBOR) zuzüglich 2 % bezogen auf die Restschuld nicht überschreiten. Für 1998 wurde der Zinssatz auf 6,75 % festgelegt. Das Darlehen kann gegebenenfalls im Einvernehmen aller Beteiligten in Aktien oder Gewinnschuldverschreibungen umgewandelt werden. (7) Die Caja Cantabria ist ein Kreditinstitut mit der Rechtsform einer privaten Stiftung. Es handelt sich um eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, deren Gewinne in soziale und kulturelle Tätigkeiten fließen. Die Stimmenmehrheit in den verschiedenen Entscheidungsgremien (63 %) haben Vertreter der Gebietskörperschaften. Artikel 7 des Gesetzes 1/1990 der autonomen Regierung Kantabrien vom 12. März 1990 über die Funktionsweise der Entscheidungsgremien von Sparkassen sieht für die Hauptversammlung folgende Stimmrechtsverteilung vor, die auch für andere Entscheidungsgremien gilt: Gemeindevertreter: 38 %, Bezirksvertreter: 25 %, Einleger: 22 %, soziokulturelle Einrichtungen: 10 %, Angestellte der Sparkasse: 5 %. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Vertreter der Regierungsbezirke direkt von der jeweiligen Autonomen Region bestimmt. Außerdem haben die öffentlichen Behörden ein Mitspracherecht bei der Ernennung der Vertreter der soziokulturellen Einrichtungen. Können die Gründungsmitglieder oder -einrichtungen aus irgendwelchen Gründen keine Vertreter entsenden, werden ihre Stimmen der öffentlichen Hand zugeschlagen(6). Schließlich wird der Einfluss der von staatlicher Seite ernannten Mitglieder noch dadurch erhöht, dass sich die Vertretung der Sparkassenkunden nicht als ein einheitlicher Block präsentiert. (8) Die Kommission vertritt daher - wie schon bei Einleitung des Verfahrens - den Standpunkt, dass nicht auszuschließen ist, dass sich die Caja Cantabria bei ihrer Entscheidung, bestimmte Unternehmen zu finanzieren, vom öffentlichen Interesse anstatt vom Gesichtspunkt eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Privatinvestors hat leiten lassen. Sie hielt es daher im vorliegenden Fall für angezeigt zu prüfen, ob für das Sniace gewährte Darlehen marktübliche Konditionen gelten. III. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (9) Es ging nur eine einzige Stellungnahme von Sniace ein, deren Inhalt sich wie folgt zusammenfassen lässt: a) Da sich die Voruntersuchungen sehr lange hingezogen und sowohl das Unternehmen als auch die spanischen Behörden in dieser Zeit eng mit den Dienststellen der Kommission zusammengearbeitet hätten, habe das Unternehmen zu Recht darauf vertrauen dürfen, dass das Darlehen nicht als Beihilfe betrachtet würde. b) Die Caja Cantabria sei ein privates Kreditinstitut und die Vertreter der öffentlichen Hand, die in ihren Entscheidungsgremien säßen, seien nicht weisungsgebunden. Die Mittel der Kasse stammten aus privaten Quellen, weshalb die von ihr ausgereichten Darlehen keine staatlichen Beihilfen darstellen könnten. c) Das Darlehen sei gesetzeskonform und zu marktüblichen Bedingungen gewährt worden. Das Unternehmen Sniace warte nach einer Durststrecke jetzt wieder mit guten Unternehmensergebnissen auf, wie die im Jahr 2000 erwirtschafteten und für 2001 prognostizierten Gewinne zeigten. Zudem würden die Aktiva des Unternehmens auf rund 150 Mio. EUR (25 Mrd. ESP) geschätzt, so dass keine Gefahr bestehe, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden könne. d) Andere Privatbanken hätten erklärt, dass sie Sniace ein Darlehen zu ähnlichen Bedingungen gewährt hätten. Die Unterschiede zwischen ihren Darlehensbedingungen und denen der Caja Cantabria seien minimal. Selbst bei Einstufung als staatliche Beihilfe läge diese unter dem Schwellenwert für De-minimis-Beihilfen, so dass die Kommission das Darlehen zu den jetzigen Konditionen genehmigen müsse. e) Ferner müsste das Darlehen im Falle des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe aufgrund der Ausnahmebestimmungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) genehmigt werden. IV. KOMMENTARE DER SPANISCHEN BEHÖRDEN (10) In ihrem Schreiben vom 5. Juni 2000 zeigten die spanischen Behörden Verständnis dafür, dass das Unternehmen die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Prüfverfahrens nach einer so ausgedehnten Vorabuntersuchung mit Verwunderung zur Kenntnis nahm. (11) Sie brachten ferner vor, dass die Caja Cantabria ein privates Kreditinstitut sei und dass die in den Entscheidungsgremien sitzenden Vertreter der öffentlichen Hand an keinerlei Weisungen gebunden seien und wie jedes andere Mitglied in einem Entscheidungsgremium irgend eines anderen privaten Finanzinstituts auch für ihre Handlungen persönlich hafteten. Das fragliche Darlehen beruhe somit auf einem Vertrag zwischen einem privaten Kreditinstitut und einem privatwirtschaftlichen Unternehmen und könne folglich keinen Beihilfecharakter haben. (12) In ihren Schreiben vom 17. Dezember 2001 und 31. Mai 2002, die auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 2. Oktober 2001 folgten, bekräftigten die spanischen Behörde erneut, dass es sich bei dem nachrangigen Darlehen nicht um eine staatliche Beihilfe handele. Ihrem Schreiben vom 31. Mai 2002 fügten die Behörden den von Sniace 1996 durchgeführten Sanierungsplan bei. Dieser Sanierungsplan dürfe jedoch, so die spanischen Behörden, für die Prüfung des nachrangigen Darlehens nicht herangezogen werden, da es nicht Teil des Plans sei und die Caja Cantabria das Darlehen erst im Februar 1998 ausgereicht habe. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 1. Rechtsgrundlage (13) Gemäß Artikel 87 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen, die in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag beschrieben sind, kann eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (14) Die Kommission hat die Kriterien, nach denen sie die Vereinbarkeit staatlicher Regionalbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 prüft, in den "Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung" veröffentlicht(7). Für die Gewährung von Beihilfen an die Kunstfaserindustrie gelten ebenfalls besondere Prüfungskriterien (Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie(8)). Grundlage für die Prüfung von Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind die in den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung für Unternehmen in Schwierigkeiten aufgeführten Kriterien(9). (15) In ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie hat die Kommission die Kriterien festgelegt, nach denen sie prüft, ob die vom Staat gewährten Darlehen an die Unternehmen Beihilfecharakter haben(10). (16) Um festzustellen, ob ein Darlehen ein Beihilfeelement enthält und um dieses Beihilfeelement gegebenenfalls zu quantifizieren, verfährt die Kommission nach Maßgabe der genannten Mitteilung und entsprechend ihrer bisherigen Praxis nach dem Grundsatz des unter marktüblichen Bedingungen handelnden Investors. Jedes von einem Darlehensgeber einem Kunden zu marktüblichen Konditionen gewährte Darlehen birgt ein gewisses Risiko in sich. Dieses mit jedem Darlehen verbundene Risiko lässt sich in der Regel an zwei verschiedenen Faktoren festmachen: dem Zielsatz, zu dem das Darlehen vergeben wird und der Sicherheit, die zur Deckung des Darlehens verlangt wird. (17) Das Beihilfeelement bei einem vom Staat gewährten Darlehen wäre somit die Differenz zwischen dem Zinssatz, den ein privater Darlehensgeber von dem Unternehmen verlangen würde, um das mit dem Darlehen verbundene Risiko zu decken, und dem tatsächlich gezahlten Zinssatz. Den Mitgliedstaaten wurde von der Kommission mitgeteilt(11), dass die von ihr veröffentlichten Referenzzinssätze aus dem Mittel der in den Mitgliedstaaten für mittel- und langfristige Darlehen (5 bis 10 Jahre) bei normaler Besicherung geltenden Zinssätze gebildet werden. Derzeit entsprechen die Referenzzinssätze den Interbank-Swap-Zinssätzen für Darlehen mit Laufzeiten von fünf Jahren plus einem Aufschlag, der im Falle Spaniens 75 Basispunkte beträgt. (18) In der besagten Mitteilung weist die Kommission auch darauf hin, dass der auf diese Weise ermittelte Referenzzinssatz ein Mindestzinssatz ist, der in Fällen, in denen das Risiko besonders hoch ist, z. B. bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder ungenügenden Sicherheiten, angehoben werden kann. In diesen Fällen kann der Zuschlag, speziell dann, wenn keine Privatbank zur Ausreichung des Darlehens zu marktüblichen Bedingungen bereit gewesen wäre, bis zu 400 Basispunkte und mehr betragen. 2. Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen (19) Die Caja Cantabria ist ein als private Stiftung gegründetes Kreditinstitut, das neben den üblichen Tätigkeiten eines Kreditinstituts auch regionale sozioökonomische Ziele verfolgt. In den Entscheidungsgremien des Instituts verfügen die Vertreter der regionalen und kommunalen Behörden über die Stimmenmehrheit (63 %). Aufgrund seiner Satzung und der Definition in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) der "Transparenzrichtlinie" 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980(12), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/52/EG(13), kann die Caja Cantabria als öffentliches Unternehmen angesehen werden. Gemäß der Richtlinie gilt als öffentliches Unternehmen jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ein solch beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann. (20) Die Kommission kann dem von Spanien und Sniace vorgebrachten Argument, wonach das Darlehen auf einer Vereinbarung zwischen einer privatrechtlichen Einrichtung und einem privatwirtschaflichen Unternehmen beruht und damit automatisch keine Beihilfe vorliegen kann, nicht folgen. Auch der Umstand, dass die nationale Gesetzgebung die Gewährung nachrangiger Beteiligungsdarlehen erlaubt(14), bedeutet nicht zwangsläufig, dass keine Beihilfe vorliegt. Das Darlehen muss nach den für diese Art der Beihilfe geltenden Kriterien geprüft werden. (21) Der Umstand, dass die öffentliche Hand einen beherrschenden Einfluss auf die Caja Cantabria ausüben kann, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie im konkreten Fall tatsächlich von ihren Kontrollbefugnissen Gebrauch macht. Selbst wenn der Staat einen beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeiten eines Unternehmens ausüben kann, kann hieraus nicht automatisch geschlossen werden, dass diese Kontrolle im konkreten Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird(15). Die Kommission hat deshalb zu prüfen, ob die öffentliche Hand in irgendeiner Form an der Bewilligung der jeweiligen Maßnahmen beteiligt war. (22) Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Begleitumstände des Falles sowie die Rahmenbedingungen untersucht, unter denen das nachrangige Darlehen ausgereicht wurde. Aus nachstehenden Gründen gelangte sie dabei zu dem Schluss, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. (23) Zunächst hat die öffentliche Hand in der Zeit, als Sniace seine Zahlungen eingestellt hatte, eine aktive Rolle bei der Sanierung des Unternehmens und seiner Rückkehr zu einer normalen Geschäftstätigkeit gespielt. Die wirtschaftliche Situation wurde mehrmals in der Regionalversammlung Kantabriens debattiert. Auf ihrer Sitzung am 4. Juni 1996 stimmte die Versammlung einstimmig für einen Antrag, in dessen Ziffer 4 die Regierung der Autonomen Region aufgefordert wurde "auf politischer und administrativer Ebene allen nur erdenklichen Druck auszuüben, um die Banesto und die Banco de Santander in der Frage, wie es mit Sniace weitergehen soll, mit ihr auf eine Linie zu bringen und zur Unterstützung ihres Engagements in dieser Sache zu bewegen" (16). (24) Parallel hierzu betraute die kantabrische Regierung die Unternehmensberatung Coypsa mit der Ausarbeitung des Sanierungsplanes, der die Rückführung von Sniace zu einer normalen Geschäftstätigkeit vorsah(17) und der anschließend von dem Unternehmen und den Gewerkschaften unterzeichnet wurde. (25) Nach der Unterzeichnung des Sanierungsplanes im September 1996 wirkte die öffentliche Hand auch bei seiner Umsetzung aktiv mit. Es wurde ein "Arbeitskreis" gebildet, an dem Vertreter der kantabrischen Regierung, des Stadtrats von Torrelavega, der Sniace-Geschäftsleitung, der Gewerkschaften, der Unternehmensberatung Coypsa und teilweise auch der Privatbank Banesto teilnahmen. Der Arbeitskreis traf sich in regelmäßigen Abständen, um die Durchführung des Sanierungsplanes einschließlich Fragen seiner Finanzierung zu erörtern. (26) Die kantabrische Regionalversammlung ließ sich auch über die Durchführung des Sanierungsplanes Bericht erstatten. Für diesen Zweck erschienen vor der Versammlung am 5. Juli 1996 sowie am 22. Januar 1997 Vertreter der Privatbank Banesto, einer der Hauptgläubiger von Sniace. (27) Auch in der Frage der Finanzierung des Sanierungsplanes spielte die öffentliche Hand eine aktive Rolle. Am 22. Januar 1997 erschien Dr. Robles als Vertreter der Banesto vor der Regionalversammlung. Im Verlauf der Sitzung erklärte Dr. Robles, dass die Bank bereit sei, Sniace ein Darlehen in Höhe von bis zu 10,2 Mio. EUR (1,7 Mio. ESP) und eine Kreditlinie in Höhe von rund 18 Mio. EUR (3 Mrd. ESP) unter der Bedingung einzuräumen, dass die Sniace dieses Geld tatsächlich benötigt und eine echte Sicherheit leistet(18). Auf weitere Fragen zur Haltung von Banesto antwortete Dr. Robles, dass das Hauptproblem in den Verhandlungen mit Sniace die Stellung einer Sicherheit sei(19). (28) Die Kommission stützt sich auch Presseinformationen(20), wonach die Caja Cantabria im Sommer 1997 bestätigt haben soll, dass sie bereit sei, die Hälfte des Darlehens in Höhe von 12 Mio. EUR auszureichen, wenn Banesto die andere Hälfte bereitstelle. Im Unterschied zu Banesto war die Caja Cantabria zu diesem Zeitpunkt nur zu einem kleinen Teil an der Finanzierung von Sniace beteiligt. (29) Die Darlehensverhandlungen wurden im Rahmen des Sniace-Arbeitskreises zum Abschluss gebracht. Die Tageszeitung "El Diario Montañés"(21), gab eine Erklärung des Vorsitzenden des Sniace-Verwaltungsrates, Blas Mezquita, am Ende einer Sitzung des Arbeitskreises wider, die am 24. November 1997 in den Räumen des kantabrischen Industrieministeriums stattfand. Danach soll Blas Mezquita gesagt haben, dass das wichtigste Ergebnis des Arbeitskreises die Entscheidung gewesen sei, dass sich die kantabrische Regierung unmittelbar einschalten werde, um das Darlehen in Höhe von 12 Mio. EUR für Sniace zu sichern. (30) Nachdem sich die Banesto schließlich doch weigerte, Sniace das nachrangige Darlehen zu gewähren, erklärte sich die Caja Cantabria Ende Januar 1998 bereit, das gesamte Darlehen in Höhe von 12 Mio. EUR auszureichen. Laut Presseinformationen stimmten in der entscheidenden Sitzung ein Vertreter der Bankkunden und ein Vertreter der kantabrischen Arbeitgeberorganisation gegen die Gewährung des Darlehens(22). Nach Aussage des Arbeitgeberverbandes CEOE-CEPYME war das Darlehen für die Caja Cantabria nicht genügend besichert(23). (31) Schließlich gibt es noch weitere Hinweise darauf, dass das nachrangige Darlehen dem Staat zuzurechnen ist. So ist es für Kreditinstitute, die nach rein wirtschaftlichen Kriterien handeln, eher ungewöhnlich, als Finanzierungsinstrument ein nachrangiges Darlehen zu wählen. Die Tilgung nachrangiger Darlehen erfolgt erst bei Fälligkeit und im Falle eines Konkurses sind die Ansprüche aller anderen Gläubiger mit Ausnahme der Aktionäre vorrangig. Normalerweise hätte eine Bank, die bisher in Bezug auf den künftigen Schuldner kein Risiko eingegangen ist, wie dies bei der Caja Cantabria der Fall ist, höhere und bessere Sicherheiten gefordert, bevor sie sich zur Gewährung eines neuen Kredits entschließt. (32) Zudem war das nachrangige Darlehen für das finanzielle Überleben von Sniace unabdingbar. Ende 1997 betrug der Eigenkapitalschwund des Unternehmens 10,4 Mio. EUR, wohingegen es Ende 1998 aufgrund des hier zur Prüfung anstehenden nachrangigen Darlehens, einer Kapitalaufstockung und von Umschuldungsverhandlungen mit seinen Gläubigern über Aktiva in Höhe von 6,4 Mio. EUR verfügte. Außerdem machte das Darlehen einen Großteil der Gesamtschulden von Sniace aus; 1998 betrug der Anteil 73 % gemessen an seinen langfristigen Schulden und 26 % gemessen an seiner Gesamtschuld bei Kreditinstituten. Schließlich machte das Darlehen rund ein Fünftel seines Umsatzes im Jahr 1998 aus. (33) Zum Zeitpunkt der Vergabe des Darlehens war Sniace ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in der Region. Mit seinen 600 Beschäftigten war es ein wichtiger Arbeitgeber in Kantabrien; 1997 betrug die Arbeitslosenrate in diesem Gebiet 20,9 %(24). Die Bedeutung von Sniace für die kantabrische Wirtschaft zeigt sich auch daran, dass die Regierung die Sanierung des Unternehmens in ihrer Richtungsdebatte vom 15. Juni 1998 als großen Erfolg ihrer Industriepolitik darstellte(25). (34) Aus den vorgenannten Gründen ist die Kommission daher zu dem Schluss gelangt, dass es im vorliegenden Fall relativ unwahrscheinlich ist, dass die öffentliche Hand bei der Bewilligung des nachrangigen Darlehens durch die Caja Cantabria zugunsten von Sniace keine aktive Rolle gespielt hat. Die Begleitumstände der Gewährung des Darlehens lassen vielmehr den gegenteiligen Schluss zu. Das Darlehen kann daher dem Staat zugerechnet werden. (35) Im folgenden Abschnitt soll nun geprüft werden, ob die Darlehenskonditionen denen entsprechen, die ein unter normalen Marktbedingungen handelnder privater Darlehensgeber in einem gleichgelagerten Fall angeboten hätte. 3. Die Beihilfe begünstigt ein bestimmtes Unternehmen (36) Das Darlehen der Caja Cantabria hat eine Laufzeit von acht Jahren, ist nicht an Sicherheiten gebunden und wird zu einem variablen Jahreszinssatz ausgereicht, der je nach der Höhe der vom Unternehmen erwirtschafteten Gewinne von 2 % (völliger Gewinnausfall) bis zum MIBOR-Satz + 4 (hohe Gewinnen) reichen kann. Um festzustellen, ob und in welcher Höhe eine staatliche Beihilfe vorliegt, müssen die Vergabebedingungen verglichen werden, die für ein Kreditinstitut unter normalen Marktbedingungen und unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Sniace annehmbar gewesen wären. (37) Die Sniace durchlief mehrere Jahre lang eine wirtschaftliche Durststrecke, über die sich das Unternehmen zwischen 1992 und 1996 mit einer Zahlungseinstellung hinwegrettete. Die Einstellung der Zahlungen wurde dank eines Sanierungsplanes und einer Übereinkunft zwischen Sniace und ihren privatwirtschaftlichen Gläubigern aufgehoben, in der letztere einer Umschuldung und Minderung ihrer Ansprüche zustimmten, so dass das Unternehmen seine Schulden verringern konnte. Anschließend verhandelte das Unternehmen gesondert mit seinen öffentlichen Gläubigern und gelangte dabei mit der Sozialversicherungsanstalt zu einer Umschuldungsvereinbarung. Die in dem Sanierungsplan für das Unternehmen entworfene Unternehmensstrategie sah neue Investitionen vor, vor allem in ein von dem privatwirtschaftlichen Unternehmen Abengoa teilfinanziertes Kraftwerk, wodurch die Produktionskosten von Sniace gesenkt werden sollten. Außerdem sollten weitere Investitionen in die Modernisierung der Produktionsmittel und die optimale Auslastung ihrer Anlagen getätigt werden. (38) Sniace ist ein bedeutendes Unternehmen in der Papierindustrie mit großen Schwankungen bei den Produktionskosten. Deshalb stand dieser Aspekt auch im Mittelpunkt des Sanierungsplanes; er arbeitete die Stärken und Schwächen des Unternehmens heraus und verordnete Kostensenkungsmaßnahmen. Dadurch sollte das Unternehmen wieder rentabel gemacht und in die Gewinnzone gebracht werden. Tatsächlich fiel das Betriebsergebnis des Unternehmens im Jahr 2000 deutlich positiv aus und man hofft darauf, dass sich diese Entwicklung 2001 fortsetzt. Alle Gläubiger hatten sich bereit erklärt, ihren Teil zu seiner Umsetzung beizutragen; sie unterzeichneten zu diesem Zweck die Gläubigervereinbarung bzw. setzten sich 1997 mit den Schuldnern an einen Tisch, um neue Bedingungen für die Schuldentilgung auszuhandeln. Um die Schuldenlast zu verringern, wurde 1997 außerdem das Gesellschaftskapital des Unternehmens durch die Ausgabe neuer Aktien aufgestockt. In wirtschaftlicher Hinsicht hatte das Unternehmen bereits 1997 mit der Aufnahme seiner normalen Produktionstätigkeit begonnen und wartete darauf, eine Reihe größerer, für notwendig erachteter Investitionen wie z. B. in den Bau des betriebseigenen Kraftwerks tätigen zu können. (39) Die Kommission ist der Ansicht, dass angesichts dieser Umstände auch ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Kreditinstitut Sniace das Darlehen gewährt hätte. Allerdings stellt sich die Frage, ob es dies zu den gleichen Bedingen getan hätte wie die Caja Cantabria. (40) Die Kommission kann sich den Überlegungen von Sniace nicht anschließen, wonach sich eine eventuelle Beihilfe nach den Konditionen bemisst, die in einigen Schreiben von Privatbanken in Bezug auf mögliche Darlehen für Sniace aufgeführt sind und genau den hier in Frage stehenden Konditionen entsprechen. Die Briefe enthalten jedoch kein Kreditangebot, das im Januar 1998 gemacht wurde, sondern eine Erklärung aus dem Jahr 1999 über ihr mögliches Vorgehen in der Vergangenheit. Außerdem sind sie kein Beweis dafür, dass die Banken zu irgendeinem Zeitpunkt in Anbetracht der besonderen Umstände, unter denen das Darlehen ausgereicht wurde, bereit gewesen wären, ähnliche Konditionen wie die Caja Cantabria anzubieten. Die Kommission weist auch darauf hin, dass die spanischen Behörden ihr den Zugang zu Informationen über die Verhandlungen mit Banesto erschwert haben, obwohl klar war, dass die Bank mit Sniace über die Bedingungen für ein nachrangiges Darlehen verhandelt hat, auch wenn sie sich am Ende dagegen entschied. Die Berechnung der in dem nachrangigen Darlehen enthaltenen Beihilfe muss daher nach den Kriterien erfolgen, die von der Kommission in ihren verschiedenen zuvor zitierten Mitteilungen veröffentlicht und erläutert wurden. (41) Sniace hat für das Darlehen keinerlei Sicherheit gestellt. Die Tatsache, dass Sniace über Aktiva im Wert von ca. 150 Mio. EUR verfügte, kann nicht als ausreichende Sicherheit betrachtet werden, da der Caja Cantabria keine besonderen Rechte an diesen Aktiva eingeräumt worden waren. Im Gegenteil - im Falle eines Konkurses hätte sie ihre Rechte erst nach Befriedigung der Rechte der übrigen Gläubiger geltend machen können. Auch die Möglichkeit der Umwandlung des Darlehens in Aktien oder Gewinnschuldverschreibungen als Mittel zur Tilgung des Darlehens vor seiner Fälligkeit ist keine echte Alternative zu der üblicherweise geforderten Sicherheit. Jeder private Darlehensgeber, der nach marktüblichen Maßstäben verfahren wäre, hätte für die Gewährung eines Darlehens dieser Art einige Aktiva erster Güte zur Sicherung des Darlehens oder aber einen höheren Zinssatz zur Deckung des größeren Risikos verlangt. (42) Angesichts der Besonderheiten des Darlehens und der Vorgeschichte von Sniace sowie in Anbetracht der Tatsache, dass das Unternehmen 1998 die wirtschaftliche Talsohle durchschritten hatte, die seine Existenz gefährdet hatte, ist die Kommission der Ansicht, dass der übliche Zinssatz zur Deckung des mit dem Darlehen verbundenen Risikos bei 12,2 % hätte liegen müssen. Dieser Zinssatz ergibt sich aus dem für spanische Darlehen üblichen Aufschlag von 75 Basispunkten und weiteren 600 Punkten wegen fehlender Sicherheiten auf den von der Kommission für die Berechnung des Referenzzinssatzes verwendeten Interbank-Zinssatz. Dies entspricht den Bestimmungen in der Mitteilung der Kommission zur Festsetzung der Referenzsätze, wonach nämlich der Referenzsatz in besonderen Risikofällen um 400 Basispunkte oder mehr erhöht werden kann. Bei Anwendung des marktüblichen Zinssatzes läge der Jahreszins in einem repräsentativen Jahr (von 1999 bis 2005) bei 1466701 EUR(26). Insgesamt hätten sich die Zinsen am Ende der achtjährigen Laufzeit des Darlehens auf 9454365 EUR zum Wert von 1998 belaufen. (43) Bei der Berechnung des von Sniace während der Laufzeit des Darlehens zu zahlenden Zinssatzes ist zu berücksichtigen, dass der tatsächlich zu zahlende Zins von zwei Faktoren abhängt - der Rentabilität von Sniace und dem MIBOR-Satz im Zeitraum 1998-2006, den die Parteien bei Ausreichung des Darlehens noch nicht kennen konnten. Im ungünstigsten Fall, d. h., wenn Sniace in keinem Jahr in dem fraglichen Zeitraum Gewinne erwirtschaften würde, würden sich die Zinszahlungen in einem repräsentativen Jahr (zwischen 1999 und 2005) auf 240000 EUR(27) belaufen. Am Ende der Darlehenslaufzeit würden sich die Zinszahlungen damit insgesamt auf 2066108 EUR zum Wert von 1998 belaufen. (44) Ausgehend von dem Kenntnisstand, den die Parteien bei Ausreichung des Darlehens besaßen, hätten sie nicht mit günstigeren Umständen rechnen können. Nichtsdestotrotz ist die Kommission der Ansicht, dass sich die tatsächlich zu entrichtenden Zinszahlungen auf der Grundlage der Gewinne, die Sniace nach dem Sanierungsplan erwirtschaften sollte, annähernd bestimmen lassen(28). Die Kommission hat errechnet, dass sich in diesem Fall die Zinszahlungen auf insgesamt 4340602 EUR zum Wert von 1998 belaufen würden. (45) Dies veranlasste die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Sniace eingeräumte Vorteil im ungünstigsten Falle auf 7388258 EUR und bestenfalls auf 5113763 EUR belaufen würde. Der Schwellenwert von 100000 EUR für De-minimis-Beihilfen wird somit in jedem Fall überschritten. 4. Die Beihilfe beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten (46) In der Papier- und Kunstfaserindustrie sowie bei den daraus gewonnenen chemischen Produkten findet ein reger Handelsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten statt. Durch die Begünstigung von Sniace gegenüber anderen Wettbewerbern, die keine Beihilfen enthalten, kann daher der Wettbewerb in der Gemeinschaft verfälscht werden. Die Maßnahme stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. VI. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (47) Die Kommission kann sich dem von den spanischen Behörden und von Sniace vorgebrachten Argument nicht anschließen, wonach das Unternehmen wegen der Länge der Voruntersuchungen auf eine Positiventscheidung vertrauen durfte. Der Gerichtshof hat mehrfach den Standpunkt vertreten, dass sich die Unternehmen nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen können, wenn die Beihilfe unter Missachtung der Vorschriften gewährt wird. Im vorliegenden Fall wurde die Beihilfe nicht notifiziert und eine Vorprüfung kann der endgültigen Entscheidung in keiner Weise vorgreifen. (48) Die Kommission hat zu prüfen, ob die Beihilfe aufgrund einer der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. In ihrer Antwort auf die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wies Sniace darauf hin, dass das Darlehen praktisch den Charakter einer Eigenmittelzufuhr gehabt habe und zur Finanzierung des laufenden Bedarfs des Unternehmens und nicht für einen besonderen Zweck verwendet worden sei. (49) Nach Ansicht der Kommission ist die Beihilfe nicht als Investitions-, sondern als Betriebsbeihilfe einzustufen. Obwohl das Unternehmen in einem Gebiet niedergelassen ist, das für Regionalbeihilfen nach Maßgabe der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Frage kommt, ist diese Art von Ad-hoc-Beihilfe keine Regionalbeihilfe im eigentlichen Sinne, da sie weder die Voraussetzungen für eine Investitions- noch für eine Beschäftigungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung mitbringt. Die Beihilfe erfuellt auch nicht die in diesen Leitlinien genannten Voraussetzungen für Betriebsbeihilfen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a)(29). Mit diesen Vorschriften lässt sich die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt daher nicht begründen. (50) Da Sniace in der Kunstfaserindustrie tätig ist, kann die fragliche Beihilfe in den Anwendungsbereich des Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie fallen. Der Kodex sieht jedoch nur Sonderbestimmungen für Beihilfen für Investitionen in genau benannte Ausrüstungsgüter vor; alle anderen Arten von Beihilfen sind gemäß den horizontalen Bestimmungen zu prüfen. Da die Beihilfe nicht unmittelbar der Verbesserung industrieller Extrusions-, Texturierungs- oder Polymerisationsverfahren oder sonstiger nachgeschalteter Verfahren, die mit der Schaffung von Extrusions-/Texturierungskapazitäten einhergehen, bestimmt ist, müssen die Voraussetzungen für die Anwendung des Kodex als nicht erfuellt gelten (siehe Erwägungsgründe 55 und 56). (51) Es besteht jedoch noch die Möglichkeit, die Beihilfe nach den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen zu prüfen. Danach können Betriebsbeihilfen unter bestimmten Umständen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Zunächst muss nachgewiesen werden, dass Sniace ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, das diese nicht aus eigener Kraft überwinden kann. Sodann muss die Beihilfe von einem Sanierungsplan begleitet sein, mit dessen Hilfe die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt werden soll. (52) Die nachweislichen Schwierigkeiten von Sniace - hohe Produktionskosten, sinkende Marktanteile und rückläufige Märkte - veranlassten das Unternehmen, 1992 die Zahlungseinstellung zu beantragen. Die Einstellung der Zahlungen wurde im März 1993 verkündet und im Oktober 1996 wieder aufgehoben, nachdem sich die privaten Gläubiger bereit erklärt hatten, 40 % der Schulden des Unternehmens in Aktien umzuwandeln. Die Gläubiger des öffentlichen Sektors beschlossen, sich dieser Vereinbarung nicht anzuschließen. Somit ist klar, dass Sniace 1996, als der Sanierungsplan ausgearbeitet wurde, ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Finanzlage des Unternehmens im Zeitraum 1991-1996. TABELLE 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (53) Im Juni 1996 beauftragte die kantabrische Regierung die private Unternehmensberatung Coypsa mit der Ausarbeitung eines Sanierungsplanes für Sniace. Der Plan beschreibt zunächst die Situation von Sniace nach der Zahlungseinstellung und führt anschließend aus, welche betrieblichen und finanziellen Maßnahmen getroffen werden müssen, um die langfristige Rentabilität des Unternehmens sicherzustellen. (54) Sniace billigte den Sanierungplan im September 1996. Ziffer 3.2 des Jahresberichtes des Unternehmens für 1998 ist zu entnehmen, dass in den Jahren 1997 und 1998 mit seiner Umsetzung begonnen wurde. An gleicher Stelle findet sich ein ausdrücklicher Verweis auf das nachrangige Darlehen (das in Ziffer 11.1 des Berichts ausführlich beschrieben wird) als Bestandteil des Sanierungsplans. Der Argumentation der spanischen Behörden, wonach der Sanierungsplan für die rechtliche Würdigung des nachrangigen Darlehens nicht relevant sei, kann daher nicht gefolgt werden. (55) Kernstück des Sanierungsplanes war eine Reihe von Maßnahmen zur Senkung der Produktions- und insbesondere der Energiekosten. Besondere Bedeutung kam dabei dem geplanten Bau einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage gemeinsam mit dem spanischen Unternehmen Abengoa SA zu. Mit Hilfe der Anlage sollte der Energieanteil an den Produktionskosten drastisch gesenkt werden, um die Produkte des Unternehmens - vor allem diejenigen, deren Herstellung mit einem hohen Energieverbrauch verbunden ist, wie dies bei Papier und Kunstfasern der Fall ist - wettbewerbsfähiger zu machen. (56) Der Plan sah außerdem eine Senkung der mit dem Anfall von Flüssigabfällen verbundenen Kosten vor (neues Verfahren zur Abfallbeseitigung und neue Kläranlagen) sowie eine Verringerung der Betriebskosten (Senkung der allgemeinen Ausgaben, Straffung des Verwaltungs- und Verkaufsapparates, Schließung von nicht unbedingt erforderlichen Geschäftsstellen in Barcelona und Madrid). (57) Abgesehen von der Aufstockung der Energieerzeugungskapazitäten durch den Bau der neuen Wärme-Kraft-Kopplungsanlage sah der Plan weder einen Abbau noch eine Aufstockung der Produktionskapazitäten vor. (58) Zur Umsetzung des Plans wurden folgende Finanzmittel veranschlagt: eine Kreditlinie von 3 Mio. EUR zur Wiederankurbelung der Produktion in den Bereichen, die Ursache für die Zahlungseinstellung waren, eine Kreditlinie von 18 Mio. EUR zur Finanzierung des Betriebskapitals sowie 9,2 Mio. EUR zur Finanzierung der geplanten Investitionen. Außerdem wurde ein Konzept entwickelt, um die bis dahin angelaufenen Schulden auf einem vernünftigen Niveau zu halten. In der Hauptsache sollte dies durch deren Umwandlung in eine langfristige Schuld geschehen. (59) Zu prüfen ist folglich, ob Sniace nach Maßgabe des Sanierungsplanes die Kriterien für die Inanspruchnahme einer Umstrukturierungsbeihilfe erfuellt. Dabei ist nachzuweisen, dass der Sanierungsplan und die Beihilfe die folgenden in Ziffer 3.2.2 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen aufgeführten Voraussetzungen erfuellen: a) Der Plan muss eine realistische Aussicht auf Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität bieten; b) durch die Beihilfe dürfen keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen entstehen; c) die Beihilfe muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung stehen; d) der Sanierungsplan muss unter Einhaltung aller Auflagen vollständig ausgeführt werden. (60) Die langfristige Rentabilität von Sniace muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen wiederhergestellt werden. Die Wirtschaftlichkeit muss vor allem durch entsprechende unternehmensinterne Maßnahmen verbessert werden, damit das Unternehmen auch nach Abschluss der Umstrukturierung erfolgreich weiterarbeiten kann. (61) Der Sanierungsplan erstreckte sich im vorliegenden Fall auf den Zeitraum 1997-2001. Die Einzelheiten des Planes lassen den Schluss zu, dass damit die Grundlage für die langfristige Rentabilität von Sniace geschaffen wird. Kernpunkt des Plans war die Senkung der Produktionskosten vor allem in den Bereichen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Sniace-Erzeugnisse auf dem Markt minderten, d. h. vor allem die Senkung der Energiekosten und umweltbedingten Ausgaben. Ein weiteres wichtiges Element des Sanierungsplanes war eine nachfrageorientierte Auslastung der Kapazitäten, um in nachfrageschwächeren Zeiten Energiekosten einsparen zu können. Dem Plan zufolge sollte das Unternehmen schon 1997 die Rentabilitätszone erreichen und ab 1999 ein zufrieden stellendes Betriebsergebnis erzielen (siehe Tabelle 2). TABELLE 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (62) Dass der Sanierungsplan auf realistischen Annahmen fußt, beweist die Entwicklung der Umsätze und Betriebsergebnisse von Sniace (siehe Tabelle 3). Obwohl Umsatzentwicklung und Rentabilität von Sniace zunächst etwas hinter den Erwartungen zurückblieben, wurden 2000 und 2001 die Vorgaben des Planes in Bezug auf Umsatz und Betriebsergebnis mehr oder weniger erfuellt. TABELLE 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (63) Nach Auffassung der Kommission ist das Rentabilitätskriterium damit erfuellt. (64) Damit die Konkurrenten von Sniace durch die Beihilfe keine Nachteile erleiden, schreiben die Leitlinien für staatliche Umstrukturierungsbeihilfen vor, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine ungebührliche Verfälschung des Wettbewerbes zu verhindern. Dies bedeutet, dass der Plan bei strukturellen Überkapazitäten in dem fraglichen Sektor einen in einem angemessenen Verhältnis zur Beihilfe und deren Auswirkungen auf den Markt stehenden Beitrag zu dessen Umstrukturierung durch eine endgültige Reduzierung oder Stilllegung der Produktionskapazitäten leisten muss. (65) Allein der Umstand, dass ein Unternehmen in einem Fördergebiet gelegen ist, bedeutet per se noch nicht, dass Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich positiv zu bewerten sind. Allerdings kann das Erfordernis der Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen in Fördergebieten und insbesondere in benachteiligten Regionen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a), zu denen seit 1995 auch Torrelavega in Kantabrien gehört, flexibler gehandhabt werden. (66) Zwar besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass in der Europäischen Union in den Sektoren, in denen Sniace tätig ist, Wettbewerb herrscht, doch ist zu beachten, dass der Sanierungsplan in diesen Bereichen keine Kapazitätsaufstockung vorsah. Der Bau des Kraftwerks führt nicht dazu, dass die bestehenden Produktionsengpässe wegfallen und die derzeit vorhandenen Kapazitäten stärker ausgelastet werden, sondern ermöglicht vielmehr eine Senkung des Anteils der Energiekosten an den Gesamtkosten, da die Energie nicht mehr von einem Energielieferanten bezogen, sondern betriebsintern erzeugt würde. Ohne eine bessere Ausnutzung der Kapazitäten nach Beendigung des Umstrukturierungsprozesses und ohne die Umsetzung von Rationalisierungsmaßnahmen wäre es Sniace nicht gelungen, im Jahr 2000 wieder die Gewinnzone zu erreichen. Die fragliche Beihilfe war notwendig, um die Rentabilität des Unternehmens in einem Fördergebiet wiederherzustellen, ohne dass dadurch jedoch Sniace während der Umsetzung des Planes die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Kapazitäten zu Lasten ihrer Wettbewerber aufzustocken. Die Aufstockung der Kapazitäten zur Energieerzeugung war eine unerlässliche Voraussetzung für die Senkung der Betriebskosten des Unternehmens und die mittelfristige Wiederherstellung seiner Rentabilität. (67) Was die Angemessenheit der Beihilfe im Verhältnis zu den Umstrukturierungskosten betrifft, lässt sich sagen, dass nicht allein die Beihilfe Ausschlag gebend für die Wiederherstellung der Rentabilität von Sniace gewesen ist. Dies träfe selbst dann zu, wenn für Sniace der ungünstigste Fall angenommen würde, d. h., wenn das Unternehmen in keinem der Jahre zwischen 1999 und 2002 Gewinne erwirtschaften würde (wobei dieser Fall in der Praxis nicht eingetreten ist) und wenn das Beihilfeelement daher mit 7388258 EUR angesetzt würde. Die Beihilfeintensität würde in diesem Fall gemessen an den geplanten Gesamtsanierungskosten von 30,2 Mio. EUR nur 24,5 % betragen. Dieser Prozentsatz würde sich bei Zahlung höherer Zinsen an die Caja Cantabria (wie dies in den Jahren 2000 und 2001 der Fall war) noch weiter reduzieren. (68) Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass sich die Beihilfe, die Sniace erhalten hat, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt und nicht zu einem Liquiditätsüberschuss führt, der für Tätigkeiten verwendet werden könnte, die den Wettbewerb verfälschen können und nicht mit dem Umstrukturierungsprozess zusammenhängen. Sie ist gleichzeitig an Sanierungsmaßnahmen gebunden und führt zu keiner übermäßigen Senkung der Belastung des Unternehmens. (69) Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission daher der Ansicht, dass die zur Prüfung anstehende Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. VII. SCHLUSSFOLGERUNG (70) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das von der Caja Cantabria an Sniace ausgereichte Darlehen ein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthält. Spanien hat die Beihilfe daher widerrechtlich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Beihilfe die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) erfuellt und daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von maximal 7388258 EUR, die Spanien zugunsten von Sniace gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 162 vom 1.6.2000, S. 15. (3) Siehe Fußnote 2. (4) Siehe EuGH-Urteil in der Rechtssache C-342/96 vom 29.4.1999, Slg. 1999, S. I-2459. (5) ABl. L 11 vom 16.1.2001, S. 46. (6) Dies ist der Fall bei der Caja Cantabria. So setzte sich die Hauptversammlung am 31. Dezember 2001 beispielsweise wie folgt zusammen: Gemeindevertreter: 40 %, Bezirksvertreter: 27 %, Einleger: 23 %, soziokulturelle Einrichtungen: 5 %, Sparkassenpersonal: 5 %. Gleichzeitig ernannte die öffentliche Hand 10 der 15 Verwaltungsratsmitglieder (den Vorsitzenden, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer mit eingerechnet). (7) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (8) ABl. C 94 vom 30.3.1996, S. 11. (9) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. Die Leitlinien wurden 1999 überarbeitet (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). Die überarbeitete Fassung ist jedoch nicht anwendbar, da die mutmaßlichen Beihilfen vor der Veröffentlichung der Leitlinien 1999 gewährt wurden (siehe Abschnitt 7 der überarbeiteten Fassung). (10) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3. (11) Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3). (12) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. (13) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75. (14) Gesetz Nr. 27/1984 vom 26. Juli 1984 über die industrielle Umwandlung und Wiederbelebung. (15) EuGH-Urteil vom 13. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Slg. 2002, S. I-4397. (16) Diario de Sesiones de la Asamblea Regional de Cantabria N 34 vom 4. Juni 1996, S. 1230. (17) Dies geht u. a. aus der Erklärung des kantabrischen Regierungsvertreters Sr. Alvarez Redondo vor dem kantabrischen Parlament am 17. Juli 1996 hervor: "Wir dürfen nicht vergessen, dass der Sanierungsplan eine Initiative des Kabinetts gewesen ist" (No podemos olvidar que la realización del Plan de Viabilidad ha sido una iniciativa del Consejo de Gobierno), Diario de Sesiones de la Asamblea Regional de Cantabria N 98 vom 17. Juli 1996, S. 1885. (18) Diario de Sesiones de la Asamblea Regional de Cantabria N 150 vom 22. Januar 1997, S. 2812. (19) Diario de Sesiones de la Asamblea Regional de Cantabria N 150 vom 22. Januar 1997, S. 2817. (20) El Diario Montañés, Ausgaben vom 17. August 1997, S. 1 und 16, vom 20. August 1997, S. 17, vom 23. August 1997, S. 18, vom 3. September 1997, S. 16 und vom 28. Oktober 1997, S. 16. (21) Ausgabe vom 25. November 1997, S. 16. (22) Alerta, Ausgabe vom 30. Januar 1998, S. 29. (23) Alerta, Ausgabe vom 29. Januar 1998, S. 33. (24) Quelle: Eurostat-Datenbank Newcronos, Regionalstatistik. (25) Diario de Sesiones de la Asamblea Regional de Cantabria N 119.1 vom 15. Juni 1998, S. 3849. (26) 1998 hätte die Zinsbelastung knapp darunter bei 1325849 EUR gelegen, da das Darlehen am 4. Februar ausgereicht wurde und die Zinsen daher nicht während eines vollen Jahres angelaufen wären. (27) Für das Jahr 1998 einigten sich die Parteien auf Zinszahlungen in Höhe von 733564 EUR. (28) Dabei werden zwei weitere Annahmen gemacht: Erstens, dass der erwirtschaftete Gewinn in den Jahren 2002-2005 konstant bleibt und sich auf dem in dem Sanierungsplan für 1999-2001 vorgesehenen Niveau bewegt, und zweitens, dass die daraus resultierenden Zinszahlungen die Hoechstgrenze MIBOR + 2 nicht überschreiten. (29) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. Siehe vor allem Ziffer 2, Fußnote 10 sowie Ziffer 4.17.