Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. September 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/07 (ex N 71/07) — Griechenland Olympic Airways Services/Olympic Airlines (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5073) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2010-08-24

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 ( 44 ). (176) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass hinsichtlich des besonderen und einzigartigen Schutzes vor Gläubigern, der Olympic Airways Services und Olympic Airlines gewährt wurde, beide genannten Kriterien erfüllt sind. Den in Rede stehenden Unternehmen ist erlaubt worden, ihre wirtschaftliche Tätigkeit unter Umständen fortzusetzen, unter denen dies bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen gewesen wäre. Wie außerdem im Rahmen dieses Beschlusses durchgängig belegt wurde, haben die in Rede stehenden Unternehmen verschiedene vom Staat gewährte Vergünstigungen genossen, auf die ein anderes zahlungsunfähiges Unternehmen bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch htte erheben können. (177) Die Maßnahmen beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da sie Unternehmen betreffen, die in einem liberalisierten Markt tätig sind. Sie verfälschen auch den Wettbewerb innerhalb dieses Marktes oder drohen ihn zu verfälschen, da sie auf bestimmte Unternehmen Anwendung finden, die mit anderen Unternehmen der Gemeinschaft konkurrieren. (178) Unter diesen Umständen kommt die Kommission bezüglich des besonderen Schutzes vor Gläubigern, der Olympic Airways Services und Olympic Airlines gewährt wird, zu dem Schluss, dass dies eine staatliche Beihilfe darstellt. Da diese Beihilfe nie bei der Kommission angemeldet wurde, ist sie unrechtmäßig. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt Vereinbarkeit der Beihilfe, die Olympic Airlines durch Flugzeug-Leasingzahlungen, Stundung von Schulden und den besonderen Schutz vor Gläubigern gewährt wird (179) Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass Olympic Airlines seit 2005 staatliche Beihilfen erhalten hat, muss sie als nächstes die Maßnahmen zugunsten dieses Unternehmens im Lichte von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag prüfen, in denen Ausnahmen von der allgemeinen Unvereinbarkeitsregel von Artikel 87 Absatz 1 gemacht werden. (180) Die Ausnahmen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Beihilfemaßnahmen weder sozialer Art sind noch einzelnen Verbrauchern gewährt werden; sie dienen auch nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie werden nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt. (181) Weitere Freistellungen vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen sind in Artikel 87 Absatz 3 verankert. Die Freistellungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und d sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beihilfe weder der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats noch der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dient. (182) Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag betreffen Freistellungen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Griechenland ist ein Gebiet, das gänzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fällt. Die Beihilfe erfüllt jedoch nicht die Kriterien der anwendbaren „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung“ ( 45 ). (183) Hinsichtlich der Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, hat die Kommission zu prüfen, ob diese Bestimmung auf die vorliegende Situation angewendet werden kann. Bei dieser Prüfung muss die Kommission den anwendbaren Leitlinien für den Luftverkehrssektor ( 46 ) Rechnung tragen. (184) In diesem Zusammenhang ist es offensichtlich, dass keine der Bestimmungen der Leitlinien im vorliegenden Fall erfüllt sind. Es ist auch offensichtlich, dass die Beihilfe nicht den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag bezweckt, so dass sie nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Vereinbarkeit der Beihilfe, die Olympic Airways Services durch Stundung von Schulden und den besonderen Schutz vor Gläubigern gewährt wird (185) Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass Olympic Airways Services ebenfalls unrechtmäßige staatliche Beihilfen erhalten hat, muss sie die Maßnahme im Lichte von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag prüfen, in denen Ausnahmen von der allgemeinen Unvereinbarkeitsregel von Artikel 87 Absatz 1 gemacht werden. (186) Die Ausnahmen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Beihilfemaßnahme weder sozialer Art ist noch einzelnen Verbrauchern gewährt wird; sie dient auch nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie wird nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt. (187) Weitere Freistellungen vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen sind in Artikel 87 Absatz 3 verankert. Die Ausnahmen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und d sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beihilfe weder der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats noch der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dient. (188) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag betrifft die Freistellung von Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die Beihilfe erfüllt jedoch nicht die Kriterien der anwendbaren „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung“. (189) Hinsichtlich der Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, hat die Kommission zu prüfen, ob diese Bestimmung auf die vorliegende Situation angewendet werden kann. Bei dieser Prüfung muss die Kommission den anwendbaren Leitlinien für den Luftverkehrssektor ( 47 ) Rechnung tragen. (190) In diesem Zusammenhang ist es offensichtlich, dass keine der Bestimmungen der Leitlinien im vorliegenden Fall erfüllt sind. Es ist auch offensichtlich, dass die Beihilfe nicht den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag bezweckt, so dass sie nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (191) Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Griechenland nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfen zugunsten Olympic Airways Services gewährt hat, indem es die verspätete oder nicht erfolgte Zahlung von Steuern und Sozialabgaben hingenommen hat und indem es diesem Unternehmen einen besondere Schutz vor Gläubigern gewährt hat — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)  Die vom griechischen Staat praktizierte fortdauernde Stundung der Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten von Olympic Airways Services gegenüber dem Staat, die auf mindestens 590,4 Mio. EUR geschätzt werden, stellt eine unrechtmäßige staatliche Beihilfe zugunsten von Olympic Airways Services dar, die nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. (2)  Die vom griechischen Staat praktizierte fortdauernde Stundung der Flugzeug-Leasingzahlungen, die auf mindestens 137,2 Mio. EUR geschätzt werden, der Verbindlichkeiten gegenüber Olympic Airways Services und Olympic Aviation, die auf insgesamt 86,3 Mio. EUR geschätzt werden, der Verbindlichkeiten gegenüber der griechischen Zivilluftfahrtbehörde in Höhe von 4,5 Mio. EUR und der Spatosimo-Abgabe von mindestens 38,1 Mio. EUR stellt eine unrechtmäßige staatliche Beihilfe zugunsten von Olympic Airlines dar, die nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. (3)  Der besondere Schutz vor Gläubigern, der Olympic Airways Services und Olympic Airlines durch griechische Rechtsvorschriften gewährt wird, stellt eine unrechtmäßige staatliche Beihilfe zugunsten beider Unternehmen dar, die nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Artikel 2 (1)  Griechenland fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück. (2)  Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem sie dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (3)  Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission ( 48 ) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 ( 49 ) geänderten Fassung nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)  Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein. Artikel 3 (1)  Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und wirksam zurückgefordert. (2)  Griechenland stellt die Erfüllung dieses Beschlusses innerhalb von vier Monaten nach dessen Bekanntgabe sicher. Artikel 4 (1)  Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses reicht Griechenland folgende Informationen bei der Kommission ein: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von dem Empfänger zurückzufordern ist; b) die detaillierte Beschreibung der bereits ergriffenen und der geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieses Beschlusses; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind. (2)  Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die der Empfänger bereits zurückgezahlt hat. Artikel 5 Griechenland stellt unverzüglich alle weiteren Beihilfezahlungen an Olympic Airways Services und Olympic Airlines ein. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. ( 1 ) ABl. C 50 vom 23.2.2008, S. 13. ( 2 ) Siehe Fußnote 1. ( 3 ) Olympic Airways SA wurde offiziell in Olympic Airways — Services SA umbenannt. Eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags von Olympic Airways SA wurde am 19. Februar 2004 im griechischen Amtsblatt Nr. 1485/19.2.2004, Ausgabe SA, veröffentlicht. Die Änderung betraf die Bestimmung von Artikel 1, auf dessen Grundlage das Unternehmen in „Olympic Airways — Services SA“ umbenannt wurde, ferner wurde seine Lebensdauer auf 46 Jahre festgesetzt, d. h. bis zum 31.12.2049 einschließlich. Die Änderung betraf auch die Bestimmung von Artikel 2. Hauptziele des Unternehmens sind Bodenabfertigung, Instandhaltung, Überholung von Triebwerken und Luftfahrzeugen, Vertretungs- und Agenturtätigkeiten für Luftfahrtunternehmen usw. In diesem Beschluss bezeichnet der Begriff „Olympic Airways“ sowohl „Olympic Airways SA“ bis Februar 2004 als auch „Olympic Airways — Services SA“ danach. ( 4 ) Am 14. September 2005 verabschiedete die Kommission eine endgültige negative Entscheidung (2005/2706/EG — noch nicht veröffentlicht) zur staatlichen Beihilfe der Hellenischen Republik zugunsten von Olympic Airways und Olympic Airlines. ( 5 ) Die Entscheidung von 2005 berücksichtigte nur Beihilfen für Olympic Airways bis einschließlich Dezember 2004. ( 6 ) Die Entscheidung von 2005 berücksichtigte nur Beihilfen für Olympic Airlines bis einschließlich Mai 2005. ( 7 ) Zum Beispiel leistete Olympic Airways im Zeitraum 2003-2004 Zahlungen in Höhe von 7,7 Mio. EUR aufgrund einer Vergleichsvereinbarung für die Jahre vor 2003. ( 8 ) Schreiben der Kommission vom 25. August 2006 (Ref. D (2006) 217009) und vom 16. Juli 2007 (Ref. D (2007) 313288). ( 9 ) Ref.: 3082.07/004/A/9749 ( 10 ) Schreiben vom 16. November 2006 ( 11 ) Schreiben vom 25. August 2006 (Ref. D (2006) 217009) und vom 16. Juli 2007 (Ref. D (2007) 313288). ( 12 ) Die gesamten langfristigen Schulden verblieben bei Olympic Airways, und von den Steuern, Sozialabgaben, und anderen Abgaben, die gegenüber dem griechischen Staat fällig waren, wurden nur die Verbindlichkeiten eines Monats auf Olympic Airlines übertragen. ( 13 ) Quelle: Reuters, 20. Dezember 2006 ( 14 ) Offenbar hat das Unternehmen seit Dezember 2003 keinen geprüften Abschluss veröffentlicht. ( 15 ) Quelle: Kathimerini, 21. September 2007 ( 16 ) Verordnung über Angelegenheiten betreffend universitäre und technologische Bereiche innerhalb der höheren Bildung und sonstige Bestimmungen (Griechisches Amtsblatt A 260) ( 17 ) Artikel 28 des Gesetzes Nr. 3446/2006 (Griechisches Amtsblatt A 49 vom 10.3.2006). ( 18 ) Artikel 35(B) des Gesetzes Nr. 3492/2006 (Griechisches Amtsblatt A 210 vom 5.10.2006). ( 19 ) C-295/97, Industrie Aeronautiche e Meccaniche Rinaldo Piaggio SpA gegen International Factors Italia SpA (Ifitalia). ( 20 ) Geschäftsgeheimnis. ( 21 ) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. ( 22 ) Im Gegensatz dazu hat der Hauptkonkurrent auf dem heimischen Markt, Aegean Airlines, sein Aktienkapital wiederholt erhöht. ( 23 ) Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 19. ( 24 ) C-480/98, Spanien gegen Kommission (Magefesa) [2000] Slg. I-8717, und C-276/02, Spanien gegen Kommission [2004] 1-8091. ( 25 ) Siehe Fußnote 23. ( 26 ) Rechtssache T-36/99 Lenzing AG gegen Kommission, Sammlung der Rechtsprechung 2004, S. II-3597, Randnummern 131, 136,138 und 146. ( 27 ) Rechtssache C-276/02 — Spanien gegen Kommission. ( 28 ) Rechtssache C-248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, I-4013, Randnr. 17. ( 29 ) Siehe Randnr. 8 oben. ( 30 ) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. ( 31 ) EasyJet bedient Strecken nach Athen, Kerkyra, Mykonos, Rhodos, Heraklion und Thessaloniki (vgl. http://www.easyjet.com). ( 32 ) Germanwings bedient Strecken nach Athen, Kerkyra, Kavala, Mykonos, Rhodos, Heraklion und Thessaloniki (vgl. http://www.easyjet.com). ( 33 ) Air Berlin bedient Strecken nach Athen, Kerkyra, Kavala, Mykonos, Rhodos, Heraklion, Thessaloniki, Volos, Preveza, Zakynthos, Santorin, Kos, Samos, Karpathos, Lesbos (vgl. http//www.aia.gr). ( 34 ) Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 3518/2006 wurden in der Antwort der Hellenischen Republik vom 11. Februar 2008 in Randnr. 75 aufgeführt. ( 35 ) Umfasst Quellensteuern außer den zahlbaren Quellensteuern für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Zeiträume. ( 36 ) Siehe Fußnote 5. ( 37 ) Siehe Fußnote 6. ( 38 ) Gesetz 1846/1951, Artikel 11. ( 39 ) Gesetz 2676/1999. ( 40 ) Siehe u. a. die Urteile in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 1; Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13; Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 34; Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 19. ( 41 ) Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España/Ayuntamiento de Valencia, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13; Rechtssache C-200/97, Ecotrade Srl/Altiforni e Ferriere di Servola SpA, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34. ( 42 ) Verbundene Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a./Ente Poste Italiane, Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13. ( 43 ) Rechtssache C-200/97, siehe Fußnote 40. ( 44 ) Rechtssache C-295/97, Rinaldo Piaggio (Randnr. 43). ( 45 ) Für den Zeitraum 2000-2006, ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9, für den Zeitraum 2007-2013, ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. ( 46 ) „Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr“ (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5) und „Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen“ (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1). ( 47 ) Siehe Fußnote 45. ( 48 ) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ( 49 ) ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.