Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/359 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019R0359. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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22.3.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 81/45 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/359 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es sollte festgelegt werden, welche Angaben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit einem Antrag auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister zu übermitteln sind. (2) Die Festlegung eines umfassenden und soliden Rahmens für die Registrierung und die Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister ist für die Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2015/2365 und für die wirksame Erbringung von Transaktionsregisterdiensten von wesentlicher Bedeutung. (3) Die Vorschriften und Standards für die Registrierung und die Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister für die Zwecke der Verordnung (EU) 2015/2365 sollten sich auf bereits bestehende Infrastrukturen, operative Verfahren und Formate stützen, die in Bezug auf die Meldung von Derivatekontrakten an Transaktionsregister eingeführt worden sind, damit die den Marktteilnehmern entstehenden zusätzlichen operativen Kosten möglichst gering gehalten werden. (4) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission (2), haben gezeigt, dass die Bestimmungen für die Registrierung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine solide Grundlage für die Erstellung eines Rahmens für die Registrierung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 darstellen. Zur weiteren Stärkung dieses Rahmens sollte die vorliegende Verordnung den sich wandelnden Charakter der Branche widerspiegeln. (5) Jeder Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister sollte Angaben zur Struktur der internen Kontrollen und zur Unabhängigkeit der Leitungsorgane des Antragstellers enthalten, damit die ESMA beurteilen kann, ob die Struktur der Unternehmensführung die Unabhängigkeit des Transaktionsregisters gewährleistet, und ob diese Struktur sowie die betreffenden Meldeverfahren angemessen sind, um die Einhaltung der Anforderungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 sicherzustellen. In den Registrierungsantrag sollten Einzelheiten über die maßgeblichen internen Kontrollmechanismen und -strukturen, die Innenrevisionsfunktion sowie den Prüfungsplan einbezogen werden, damit die ESMA beurteilen kann, in welcher Weise diese Faktoren zur wirksamen Funktion des Transaktionsregisters beitragen. (6) Auch wenn Transaktionsregister, die über Zweigniederlassungen tätig sind, nicht als getrennte Rechtspersönlichkeiten betrachtet werden, sollten für die einzelnen Zweigniederlassungen gesonderte Angaben vorgelegt werden, damit die ESMA sich ein klares Bild von der Stellung dieser Zweigniederlassungen in der Organisationsstruktur des Transaktionsregisters machen, die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung der Zweigniederlassungen bewerten und beurteilen kann, ob die bestehenden Kontrollmechanismen, Compliance- und sonstigen Funktionen solide genug sind, um die Risiken der Zweigniederlassungen wirksam zu ermitteln, zu bewerten und zu steuern. (7) Damit die ESMA den Leumund, die Erfahrungen und die Kompetenzen der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des künftigen Transaktionsregisters beurteilen kann, sollte ein antragstellendes Transaktionsregister die maßgeblichen Angaben über diese Personen vorlegen, z. B. Lebenslauf, Angaben zu etwaigen strafrechtlichen Verurteilungen, Eigenerklärungen über den guten Leumund und die Offenlegung aller potenziellen Interessenkonflikte. (8) Jeder Antrag auf Registrierung sollte Nachweise dafür enthalten, dass der Antragsteller über die zur laufenden Wahrnehmung seiner Aufgaben als Transaktionsregister notwendigen finanziellen Ressourcen sowie über wirksame Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs verfügt. (9) Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 müssen Transaktionsregister die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihnen gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung gemeldeten Daten überprüfen. Für eine Registrierung oder eine Ausweitung der Registrierung gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 sollten Transaktionsregister den Nachweis erbringen, dass sie Systeme und Verfahren eingerichtet haben, die sicherstellen, dass sie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) überprüfen können. (10) Wenn in einem Transaktionsregister die Ressourcen für Dienstleistungen zur Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften einerseits und Nebendienstleistungen bzw. Dienstleistungen zur Meldung von Derivatgeschäften andererseits gemeinsam genutzt werden, kann dies einen Ansteckungseffekt bei operationellen Risiken zwischen den Dienstleistungen zur Folge haben. Während die Validierung, der Abgleich, die Verarbeitung und die Aufzeichnung von Daten zur Vermeidung des Ansteckungseffekts bei Risiken unter Umständen eine wirksame operative Trennung erfordern, sind Verfahren wie gemeinsame Front-end-Systeme, ein gemeinsamer Datenzugangspunkt für Behörden oder der Einsatz derselben Mitarbeiter in Vertrieb, Compliance oder einem Kunden-Helpdesk möglicherweise weniger ansteckungsanfällig und erfordern somit nicht unbedingt eine operative Trennung. Aus diesem Grund sollten Transaktionsregister eine angemessene operative Trennung zwischen den in verschiedenen Geschäftsbereichen verwendeten Ressourcen, Systemen oder Verfahren einrichten, einschließlich in den Fällen, in denen diese Geschäftsbereiche auch Dienstleistungen erbringen, die den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten unterliegen; gleichermaßen sollte sichergestellt werden, dass der ESMA im Rahmen des Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung detaillierte und eindeutige Informationen über Nebendienstleistungen oder über andere Geschäftsbereiche übermittelt werden, die das Transaktionsregister außerhalb seiner Kerntätigkeit — die in der Erbringung von Transaktionsregisterdiensten gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 besteht — anbietet. (11) Um Übereinstimmung mit den Zielen der Verordnung (EU) 2015/2365 zu gewährleisten, ist es ausschlaggebend, dass die Informationstechnologiesysteme von Transaktionsregistern robust, belastbar und geschützt sind. Entsprechend sollten Transaktionsregister umfassende und detaillierte Angaben über diese IT-Systeme übermitteln, damit die ESMA deren Robustheit und Belastbarkeit beurteilen kann. Wenn die Erbringung von Transaktionsregisterfunktionen an Dritte ausgelagert wird, entweder innerhalb oder außerhalb der Gruppe, sollte das Transaktionsregister Einzelheiten zu den betreffenden Auslagerungsvereinbarungen angeben, damit die Einhaltung der Registrierungsvoraussetzungen beurteilt werden kann; hierzu zählen beispielsweise Angaben zu Dienstgütevereinbarungen, Kennzahlen und der Art und Weise, wie diese Kennzahlen wirksam überwacht werden. Und schließlich sollten Transaktionsregister Informationen über die Mechanismen und Kontrollen vorlegen, die sie eingerichtet haben, um potenziellen Cyberrisiken effektiv entgegenzuwirken und die von ihnen verwalteten Daten vor Cyberangriffen zu schützen. (12) Verschiedene Arten von Nutzern können die vom Transaktionsregister verwalteten Daten melden, ändern oder darauf zugreifen. Die Eigenschaften sowie die Rechte und Pflichten der verschiedenen Arten von Nutzern sollten vom Transaktionsregister klar definiert und im Rahmen des Registrierungsantrags angegeben werden. Aus den Angaben der Transaktionsregister sollten die verschiedenen verfügbaren Zugangskategorien eindeutig hervorgehen. Um die Vertraulichkeit der Daten, aber auch ihre Zugänglichkeit für Dritte zu gewährleisten, sollte ein Transaktionsregister Angaben darüber machen, wie sichergestellt wird, dass nur die Daten Dritten zugänglich gemacht werden, für die die betreffenden Gegenparteien ihre ausdrückliche, widerrufliche und nach eigenem Ermessen erteilte Zustimmung gewährt haben. Schließlich sollte das Transaktionsregister in seinem Antrag Angaben zu den Kanälen und Mechanismen machen, über die Informationen über seine Zugangsregeln veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Dienstnutzer über eine fundierte Entscheidungsgrundlage verfügen. (13) Die von den Transaktionsregistern für ihre Dienstleistungen erhobenen Gebühren sind wichtige Informationen, die den Marktteilnehmern faktengestützte Entscheidungen ermöglichen, und sollten deshalb im Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthalten sein. (14) Da Marktteilnehmer und Behörden auf die von Transaktionsregistern gespeicherten Daten angewiesen sind, sollte der Registrierungsantrag eines Transaktionsregisters eine klare Beschreibung der strikten und wirksamen Vorkehrungen enthalten, die das Transaktionsregister für seine operativen Abläufe und für Aufzeichnungszwecke getroffen hat. Um nachzuweisen, wie die Vertraulichkeit und der Schutz der vom Transaktionsregister verwalteten Daten gewahrt werden, sowie um eine entsprechende Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen, muss der Registrierungsantrag spezielle Angaben zur Erstellung von Meldeprotokollen enthalten. (15) Zur Einhaltung der Ziele der Verordnung (EU) 2015/2365 hinsichtlich der Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sollten Transaktionsregister nachweisen, dass sie die Zugangsmodalitäten und -bedingungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/357 der Kommission (3) anwenden, dass die Integrität der den Behörden bereitgestellten Daten gewährleistet ist und dass sie Zugang zu den Daten gemäß den maßgeblichen Anforderungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission (4) bieten können. (16) Es ist wichtig, dass die Transaktionsregister die Registrierungsgebühren zum Zeitpunkt der Antragstellung zahlen, um die für die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister anfallenden Ausgaben der ESMA zu decken. (17) Für eine Ausweitung der Registrierung sollte ein vereinfachtes Antragsverfahren vorgesehen werden, damit diejenigen Transaktionsregister, die bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind, die Möglichkeit haben, ihre Registrierung gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 auszuweiten. Zur Vermeidung doppelter Anforderungen sollten die vom Transaktionsregister im Rahmen einer Ausweitung der Registrierung zu übermittelnden Angaben Einzelheiten zu den Anpassungen enthalten, die notwendig sind, damit das Transaktionsregister die Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2365 einhält. (18) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) genannten Verfahren vorgelegt wurden (5). (19) Die ESMA hat zu diesen Standardentwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Identifikation, Rechtsstellung und Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (1)   Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/2365 muss ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister folgende Angaben enthalten: a) die Unternehmensbezeichnung des Antragstellers und seine Geschäftsanschrift in der Union; b) einen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis für den Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit und den Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers; c) Angaben zu den Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, für die der Antragsteller die Registrierung wünscht; d) Angaben darüber, ob der Antragsteller von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung zugelassen oder registriert wurde, und in diesem Fall der Name der Behörde und eine etwaige auf die Zulassung oder Registrierung bezogene Referenznummer; e) die Satzung sowie gegebenenfalls andere gesetzliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller Transaktionsregister-Dienstleistungen erbringen wird; f) das Protokoll der Sitzung, auf der das Leitungsorgan des Antragstellers den Antrag gebilligt hat; g) Name und Kontaktdaten des/der Compliance-Beauftragten oder jedes anderen Mitarbeiters, der für den Antragsteller an Compliance-Bewertungen teilnimmt; h) den Geschäftsplan, der auch Angaben zum Standort der Hauptgeschäftsbereiche enthält; i) den Namen aller etwaigen Tochterunternehmen sowie gegebenenfalls die Gruppenstruktur; j) jede etwaige Dienstleistung außer der Transaktionsregisterfunktion, die der Antragsteller erbringt oder deren Erbringung er plant; k) sämtliche Informationen zu allen etwaigen anhängigen Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren oder sonstigen Rechtsstreitigkeiten gleich welcher Art, insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen, bei denen der Antragsteller Verfahrenspartei ist und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden verbunden sein können, sowie sämtliche Informationen zu allen etwaigen nicht mehr anhängigen Verfahren, die für das Transaktionsregister aber immer noch mit erheblichen Kosten verbunden sein können. (2)   Auf Verlangen der ESMA übermitteln die Antragsteller während der Prüfung des Registrierungsantrags noch zusätzliche Informationen, die die ESMA benötigt, um die Fähigkeit der Antragsteller zur Erfüllung der in Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 festgelegten Anforderungen zu beurteilen und die noch vorzulegenden oder bereits vorgelegten Unterlagen gebührend zu interpretieren und zu analysieren. (3)   Ist eine Anforderung dieser Verordnung nach Auffassung des Antragstellers auf ihn nicht anwendbar, gibt er in seinem Antrag klar an, um welche Anforderung es sich handelt und begründet, warum diese nicht anwendbar ist. Artikel 2 Strategien und Verfahren Werden in einem Antrag Angaben zu Strategien und Verfahren übermittelt, stellt der Antragsteller sicher, dass der Antrag folgende Elemente enthält: a) die Angabe, dass das Leitungsorgan die Strategien und die Geschäftsleitung die Verfahren billigt und die Geschäftsleitung für die Umsetzung und Beibehaltung der Strategien und Verfahren zuständig ist; b) eine Beschreibung, wie die Strategien und Verfahren innerhalb der Organisation des Antragstellers kommuniziert werden, wie die Einhaltung der Strategien sichergestellt und täglich überwacht wird, und die für die diesbezügliche Einhaltung zuständige(n) Person(en); c) Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass die beim Antragsteller beschäftigten und mit den einschlägigen Aufgaben betrauten Mitarbeiter über die Strategien und Verfahren auf dem Laufenden sind; d) eine Beschreibung der Maßnahmen, die bei einem Verstoß gegen die Strategien und Verfahren zu treffen sind; e) das Verfahren, nach dem der ESMA jeder wesentliche Verstoß gegen Strategien oder Verfahren, der dazu führen kann, dass die Bedingungen für die ursprüngliche Registrierung nicht mehr erfüllt sind, gemeldet wird. Artikel 3 Eigentümer des Transaktionsregisters (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält a) eine Liste aller Personen oder Unternehmen, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Antragstellers halten oder deren Beteiligung einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Antragstellers ermöglicht; b) eine Liste sämtlicher Unternehmen, bei denen eine unter Buchstabe a genannte Person mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt. (2)   Hat der Antragsteller ein Mutterunternehmen, so a) gibt er dessen Geschäftsanschrift an; b) teilt er mit, ob das Mutterunternehmen zugelassen oder registriert ist und einer Aufsicht unterliegt und gibt — sollte dies der Fall sein — jede etwaige Referenznummer sowie den Namen der zuständigen Aufsichtsbehörde an. Artikel 4 Eigentümerübersicht (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält eine tabellarische Übersicht über die Eigentumsverhältnisse zwischen dem Mutterunternehmen, den Tochterunternehmen und allen etwaigen anderen verbundenen Unternehmen oder Zweigniederlassungen. (2)   In der in Absatz 1 genannten Übersicht werden die Unternehmen mit ihrer vollständigen Bezeichnung, ihrer Rechtsstellung und ihrer Geschäftsanschrift aufgeführt. Artikel 5 Organisationsplan (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält einen Organisationsplan, der über die Organisationsstruktur des Antragstellers sowie aller etwaigen Nebendienstleistungen Aufschluss gibt. (2)   In diesem Plan wird die für jede zentrale Aufgabe zuständige Person genannt, einschließlich der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Personen, die die Geschäfte etwaiger Zweigniederlassungen führen. Artikel 6 Unternehmensführung (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Angaben zu den internen Unternehmensführungsstrategien des Antragstellers und zu den Verfahren und dem Mandat, denen/dem die Geschäftsleitung, einschließlich des Leitungsorgans, seiner nicht geschäftsführenden Mitglieder und gegebenenfalls Ausschüsse, unterliegen. (2)   Dies umfasst eine Beschreibung, wie die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans ausgewählt, bestellt, beurteilt und abberufen werden. (3)   Hält ein Antragsteller einen anerkannten Verhaltenskodex für die Unternehmensführung ein, so wird dieser im Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister genannt und dargelegt, in welchen Situationen der Antragsteller von diesem Kodex abweicht. Artikel 7 Interne Kontrolle (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Einzelheiten über das interne Kontrollsystem des Antragstellers, einschließlich Angaben zu seiner Compliance-Funktion, seiner Risikobewertung, seinen internen Kontrollmechanismen und zu den von seiner Innenrevisionsfunktion getroffenen Vorkehrungen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Einzelheiten enthalten Angaben zu: a) den internen Kontrollstrategien des Antragstellers und zu den für ihre konsistente und wirksame Umsetzung eingerichteten Verfahren; b) allen etwaigen Strategien, Verfahren und Handbüchern in Bezug auf die Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme des Antragstellers; c) allen etwaigen Strategien, Verfahren und Handbüchern in Bezug auf die Kontrolle und den Schutz der Informationsverarbeitungssysteme des Antragstellers; d) der Bezeichnung der für die Bewertung der Ergebnisse aus der internen Kontrolle zuständigen internen Stellen. (3)   In Bezug auf die Innenrevisionstätigkeiten des Antragstellers enthält ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister: a) die Zusammensetzung eines etwaigen internen Prüfungsausschusses sowie seine Kompetenzen und Zuständigkeiten; b) das Regelwerk, die Methodik, die Standards und die Verfahren der Innenrevisionsfunktion des Antragstellers; c) eine Erläuterung, wie das Regelwerk, die Methodik und die Verfahren, die der Antragsteller in Bezug auf seine Innenrevisionsfunktion eingerichtet hat, unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs seiner Geschäfte, komplexen Gegebenheiten und Risiken entwickelt und angewandt werden; d) ein dreijähriges Arbeitsprogramm für die Zeit ab Antragstellung, in dem auf die Art und den Umfang der Geschäfte, der komplexen Gegebenheiten und der Risiken des Antragstellers eingegangen wird. Artikel 8 Rechtskonformität Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält in Bezug auf die Strategien und Verfahren, mit denen der Antragsteller die Einhaltung der Verordnung (EU) 2015/2365 gewährleisten will, Folgendes: a) eine Beschreibung der Aufgaben der Compliance-Beauftragten sowie sämtlicher anderer an den Compliance-Bewertungen beteiligter Mitarbeiter, einschließlich einer Erläuterung, wie die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion vom Rest des Unternehmens sichergestellt werden soll; b) die internen Strategien und Verfahren, die sicherstellen sollen, dass der Antragsteller samt seiner Manager und Beschäftigten alle Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2365 einhält, einschließlich einer Beschreibung der Aufgaben des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung; c) falls vorhanden, den jüngsten internen Bericht der Compliance-Beauftragten oder etwaiger anderer an Compliance-Bewertungen beim Antragsteller beteiligter Mitarbeiter. Artikel 9 Geschäftsleitung und Mitglieder des Leitungsorgans Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält für jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans Folgendes: a) eine Kopie des Lebenslaufs; b) Einzelheiten zu den Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf IT-Management, IT-Operationen und IT-Entwicklung; c) Angaben zu etwaigen strafrechtlichen Verurteilungen in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen, insbesondere in Form einer amtlichen Urkunde, sollte diese innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verfügbar sein; d) eine Erklärung jedes Mitglieds der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans über seinen guten Leumund bei Finanz- oder Datendienstleistungen, in der dieses Mitglied angibt, ob i) er/sie in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtlich verurteilt wurde; ii) er/sie bei einem von einer Regulierungsbehörde, staatlichen Stelle oder Agentur angestrengten Disziplinarverfahren gleich welcher Art für schuldig befunden wurde oder noch Gegenstand eines solchen Verfahrens ist; iii) er/sie in einem zivilrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen Unregelmäßigkeiten oder Betrugs bei der Führung eines Geschäfts von einem Gericht für schuldig befunden wurde; iv) er/sie dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, dem von einer Regulierungsstelle die Registrierung oder Zulassung entzogen wurde; v) ihm/ihr das Recht auf Ausübung von Tätigkeiten verweigert wurde, die eine Registrierung oder Zulassung durch eine Regulierungsstelle erfordern; vi) er/sie dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, das in der Zeit, in der er/sie mit dem Unternehmen verbunden war, oder innerhalb eines Jahres nach seinem/ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen Insolvenz angemeldet hat oder liquidiert wurde; vii) er/sie dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, das von einer Regulierungsstelle eines Fehlverhaltens für schuldig befunden oder einer Sanktion unterworfen wurde; viii) er/sie wegen Betrugs, Veruntreuung oder in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.