Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/359 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0359. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngen von einer staatlichen Stelle, einer Regulierungsstelle oder einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder einer anderen Sanktion unterworfen wurde; ix) er/sie infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Direktorenpostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde; e) die Offenlegung aller potenziellen Interessenkonflikte, denen die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgesetzt sein könnten, sowie eine Erläuterung, wie diese geregelt werden. Artikel 10 Strategien und Verfahren für die Mitarbeiter Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält: a) eine Kopie der auf die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans und die mit Risiko- und Kontrollfunktionen betrauten Mitarbeiter des Antragstellers angewandten Vergütungspolitik, b) eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Antragsteller zur Minderung des Risikos einer zu starken Abhängigkeit von einzelnen Mitarbeitern ergriffen hat. Artikel 11 Zuverlässigkeit und fachliche Eignung Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält zu den Mitarbeitern des Antragstellers folgende Angaben: a) ein allgemeines Verzeichnis der direkt beim Transaktionsregister beschäftigten Mitarbeiter, einschließlich ihrer Aufgaben und der Qualifikationen pro Aufgabe; b) eine spezielle Beschreibung der für die Informationstechnologie zuständigen Mitarbeiter, die zur Erbringung der Transaktionsregisterdienste direkt beschäftigt werden, einschließlich ihrer jeweiligen Aufgaben und Qualifikationen; c) eine Beschreibung der Aufgaben und Qualifikationen jeder einzelnen für Innenrevision, interne Kontrollen, Compliance und Risikobewertung zuständigen Person; d) die Identität der mit diesen Aufgaben befassten sowie der im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung tätigen Mitarbeiter; e) Einzelheiten zu den für die Strategien und die Verfahren des Antragstellers sowie für das Transaktionsregistergeschäft relevanten Schulungen, einschließlich jeder etwaigen Prüfung oder anderen Art formaler Bewertung, die für die Mitarbeiter im Hinblick auf die Wahrnehmung von Transaktionsregistertätigkeiten vorgeschrieben sind. Die in Buchstabe b genannte Beschreibung muss für mindestens ein Mitglied des für IT-Angelegenheiten zuständigen Führungsteams schriftliche Nachweise des Hochschulabschlusses und der Erfahrung im Bereich Informationstechnologie enthalten. Artikel 12 Finanzberichte und Geschäftspläne (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält die folgenden Finanz- und Geschäftsinformationen zum Antragsteller: a) einen kompletten Abschluss, der nach den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wurde; b) müssen die Abschlüsse des Antragstellers einer Abschlussprüfung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unterzogen werden, so enthalten die Finanzberichte den Bestätigungsvermerk zum Jahres- und zum konsolidierten Abschluss; c) wird beim Antragsteller eine Abschlussprüfung durchgeführt, Name und nationale Registernummer des externen Prüfers. (2)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält einen finanziellen Geschäftsplan, in dem für einen mindestens dreijährigen Referenzzeitraum für die Transaktionsregisterdienste unterschiedliche Geschäftsszenarien betrachtet werden und der folgende zusätzliche Informationen beinhaltet: a) den erwarteten Umfang der Meldetätigkeit in Form der Anzahl von Transaktionen; b) die entsprechenden festen und variablen Kosten, die für die Erbringung von Transaktionsregisterdiensten gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 ermittelt wurden; c) positive und negative Abweichungen vom ermittelten Szenario der Grundaktivität von mindestens 20 %. (3)   Liegen die in Absatz 1 genannten historischen Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister die folgenden Angaben zum Antragsteller: a) den Pro-Forma-Abschluss, aus dem die Angemessenheit der Ressourcen und die erwartete Geschäftslage sechs Monate nach Registrierung hervorgeht; b) einen Zwischenbericht, wenn der Abschluss für den verlangten Zeitraum noch nicht vorliegt; c) einen Überblick über die Finanzlage, wie eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, Änderungen bei Eigenkapital und Cashflows sowie Erläuterungen mit einer Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie andere Erläuterungen. (4)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält den geprüften Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei dem Antragsdatum vorausgehenden Geschäftsjahre. (5)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält ferner folgende Finanzinformationen zum Antragsteller: a) etwaige künftige Pläne für die Errichtung von Tochterunternehmen und geplanter Standort; b) Beschreibung der vom Antragsteller geplanten Geschäftstätigkeiten unter Angabe der Tätigkeiten etwaiger Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen. Artikel 13 Regelung von Interessenkonflikten Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält zu den Strategien und Verfahren, die der Antragsteller zur Regelung von Interessenkonflikten eingeführt hat, die folgenden Angaben: a) die Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten sowie eine Beschreibung des Prozesses, mit dem gewährleistet werden soll, dass die betreffenden Personen über die Strategien und Verfahren auf dem Laufenden sind; b) alle anderen etwaigen Maßnahmen und Kontrollen, die eingeführt wurden, um zu gewährleisten, dass die unter Buchstabe a genannten Anforderungen an die Regelung von Interessenkonflikten erfüllt sind. Artikel 14 Vertraulichkeit (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister gibt Aufschluss über die internen Strategien, Verfahren und Mechanismen, die verhindern, dass die im künftigen Transaktionsregister vorgehaltenen Daten genutzt werden für a) unrechtmäßige Zwecke; b) die Offenlegung vertraulicher Informationen; c) Zwecke, die bei gewerblicher Datennutzung nicht zulässig sind. (2)   Die internen Strategien, Verfahren und Mechanismen umfassen die internen Verfahren, nach denen Mitarbeiter die Erlaubnis erhalten, mit einem Passwort auf die Daten zuzugreifen, wobei der Zweck, zu dem der Mitarbeiter auf die Daten zugreift, der Umfang der eingesehenen Daten und alle etwaigen Beschränkungen für die Datennutzung anzugeben sind; sie umfassen außerdem Einzelheiten zu den Mechanismen und Kontrollen, die eingerichtet wurden, um potenziellen Cyberrisiken effektiv entgegenzuwirken und die verwalteten Daten vor Cyberangriffen zu schützen. (3)   Die Antragsteller unterrichten die ESMA über die Prozesse, mit denen jeder Mitarbeiter, der auf die Daten zugreift, sowie der Zeitpunkt des Zugriffs, die Art der konsultierten Daten und der Zweck des Datenzugriffs aufgezeichnet werden. Artikel 15 Auflistung und Minderung von Interessenkonflikten (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält ein aktuelles Verzeichnis der wesentlichen Interessenkonflikte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Bezug auf alle etwaigen vom Antragsteller erbrachten Nebendienstleistungen oder anderen verbundenen Dienstleistungen bestehen, sowie eine Beschreibung, wie diese geregelt werden. (2)   Gehört ein Antragsteller einer Gruppe an, umfasst das Verzeichnis auch alle wesentlichen Interessenkonflikte, die durch andere Unternehmen der Gruppe hervorgerufen werden, sowie eine Beschreibung, wie diese geregelt werden. Artikel 16 Informationstechnologische Ressourcen und Auslagerung Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält folgende Angaben zu informationstechnologischen Ressourcen: a) eine ausführlichere Beschreibung des informationstechnologischen Systems, einschließlich der relevanten Geschäftsanforderungen, der funktionalen und technischen Spezifikationen, der Systemarchitektur und der technischen Ausführung, des Datenmodells und der Datenströme sowie der operationellen und administrativen Verfahren und Handbücher; b) Nutzereinrichtungen, die der Antragsteller zur Erbringung von Dienstleistungen für die betreffenden Nutzer entwickelt hat, einschließlich einer Kopie etwaiger Benutzerhandbücher und interner Verfahren; c) die Investitions- und Erneuerungsstrategien des Antragstellers im Bereich informationstechnologische Ressourcen; d) die vom Antragsteller geschlossenen Auslagerungsvereinbarungen, darunter: i) eine ausführliche Definition der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich des messbaren Umfangs dieser Dienstleistungen, der Granularität der Tätigkeiten sowie der Bedingungen, unter denen diese Tätigkeiten erbracht werden, und des betreffenden Zeitrahmens; ii) Dienstgütevereinbarungen mit klaren Rollen und Zuständigkeiten, Kennzahlen und Ziele für jede ausgelagerte wesentliche Anforderung an das Transaktionsregister, eingerichtete Methoden, mit denen die Dienstgüte der ausgelagerten Funktionen überwacht wird, und Maßnahmen, die ergriffen werden, wenn die Dienstgüteziele nicht eingehalten werden; iii) eine Kopie der Verträge, denen solche Vereinbarungen unterliegen. Artikel 17 Nebendienstleistungen Wenn ein Antragsteller, ein Unternehmen seiner Gruppe oder ein Unternehmen, mit dem er eine Vereinbarung über Handels- oder Nachhandelsdienstleistungen geschlossen hat, Nebendienstleistungen anbietet oder dies plant, enthält der Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister folgende Angaben: a) eine Beschreibung der Nebendienstleistungen, die der Antragsteller oder das Unternehmen seiner Gruppe erbringt, sowie jede etwaige Vereinbarung des Transaktionsregisters mit Anbietern von Handels-, Nachhandels- oder anderen verbundenen Dienstleistungen; von solchen Vereinbarungen sind Kopien beizufügen; b) die Verfahren und Strategien, die eine angemessene operative Trennung der Ressourcen, Systeme und Verfahren zwischen den Transaktionsregisterdiensten des Antragstellers gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 und anderen Geschäftsbereichen gewährleisten, einschließlich der Geschäftsbereiche, die auch Dienstleistungen erbringen, welche den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob das Transaktionsregister, ein zu seiner Holdinggesellschaft gehörendes Unternehmen oder ein anderes Unternehmen, mit dem es eine Vereinbarung für den Handels- oder Nachhandelsprozess oder den Geschäftsbereich geschlossen hat, einen gesonderten Geschäftsbereich betreibt. Artikel 18 Transparenz hinsichtlich der Zugangsregeln (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält: a) die Strategien und Verfahren, nach denen die verschiedenen Arten von Nutzern Daten an das Transaktionsregister melden und auf Daten im Transaktionsregister zugreifen, einschließlich eines jeden Prozesses, den die betreffenden Nutzer eventuell benötigen, um auf die vom Transaktionsregister verwalteten Daten zuzugreifen, sie abzurufen oder zu ändern; b) eine Kopie der Bedingungen, die die Rechte und Pflichten der verschiedenen Arten von Nutzern in Bezug auf die vom Transaktionsregister verwalteten Daten festlegen; c) eine Beschreibung der verschiedenen Zugangskategorien für Nutzer; d) die Strategien und Verfahren, nach denen anderen Dienstleistern ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Transaktionsregisterdaten eingeräumt werden kann, wenn die betreffenden Gegenparteien hierzu ihre freiwillige und widerrufliche schriftliche Einwilligung erteilt haben; e) eine Beschreibung der vom Transaktionsregister genutzten Kanäle und Mechanismen, über die Informationen über den Zugang zu diesem Transaktionsregister veröffentlicht werden. (2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen werden für die folgenden Arten von Nutzern angegeben: a) interne Nutzer; b) meldende Gegenparteien; c) die Meldung einreichende Stellen; d) für die Meldung zuständige Stellen; e) nicht meldende Gegenparteien; f) nicht meldende Dritte; g) die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen; h) gegebenenfalls andere Arten von Benutzern. Artikel 19 Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält: a) Verfahren für die Authentifizierung der auf das Transaktionsregister zugreifenden Nutzer gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission; b) Verfahren für die Überprüfung der Verwendung eines XML-Schemas im Einklang mit ISO 20022 gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission; c) Verfahren für die Überprüfung der Zulassung und der IT-Berechtigung der Stelle, die die Meldung im Namen der meldenden Gegenpartei vornimmt, gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission; d) Verfahren für die Überprüfung, ob die logische Reihenfolge der gemeldeten Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften jederzeit eingehalten wird, gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission; e) Verfahren für die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission; f) Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern, wenn Gegenparteien an verschiedene Transaktionsregister Daten melden, gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission; g) Verfahren für Rückmeldungen an die Gegenparteien der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder die Dritten, die Meldungen in deren Namen vornehmen, zu den nach den Buchstaben a bis e durchgeführten Überprüfungen und zu den Ergebnissen des nach Buchstabe f durchgeführten Abgleichs gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission. Artikel 20 Transparenz hinsichtlich der Preispolitik In einem Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister wird Folgendes beschrieben: a) die Preispolitik des Antragstellers, einschließlich etwaiger Nachlässe und Rabatte sowie der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme solcher Vergünstigungen; b) die Struktur der vom Antragsteller für Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen erhobenen Gebühren, einschließlich der geschätzten Kosten der Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen sowie Einzelheiten zu den Methoden, nach denen die gesonderten Kosten, die dem Antragsteller bei der Erbringung von Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen möglicherweise entstehen, verbucht werden; c) die Methoden, nach denen der Antragsteller die Informationen allen Arten von Nutzern zugänglich macht, einschließlich einer Kopie der Gebührenstruktur, wenn Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen entflochten werden. Artikel 21 Operationelles Risiko (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält a) eine detaillierte Beschreibung der verfügbaren Ressourcen und der Verfahren, mit denen die operationellen Risiken und alle anderen wesentlichen Risiken, denen der Antragsteller ausgesetzt ist, ermittelt und gemindert werden sollen, einschließlich einer Kopie aller maßgeblichen Strategien, Methodiken, internen Verfahren und Handbücher; b) eine Beschreibung des eigenkapitalfinanzierten liquiden Nettovermögens, mit dem potenzielle allgemeine Geschäftsverluste gedeckt werden sollen, um unter Fortführung des Unternehmens weiterhin Dienstleistungen erbringen zu können, und eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die finanziellen Ressourcen des Antragstellers ausreichen, um die operationellen Kosten einer Abwicklung oder Sanierung kritischer Operationen und Dienstleistungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu decken; c) den Plan des Antragstellers zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie die Grundsätze, nach denen dieser Plan aktualisiert wird, darunter: i) alle Geschäftsprozesse, Ressourcen, Eskalationsverfahren und verbundenen Systeme, die für die Gewährleistung der Dienste des antragstellenden Transaktionsregisters von zentraler Bedeutung sind, einschließlich aller relevanten ausgelagerten Dienste und der Strategie, der Grundsätze und der Ziele, die das Transaktionsregister im Hinblick auf die Kontinuität dieser Prozesse verfolgt; ii) die Vorkehrungen, die gemeinsam mit anderen Finanzmarktinfrastruktur-Anbietern, einschließlich anderen Transaktionsregistern getroffen wurden; iii) die Vorkehrungen, die für die kritischen Funktionen einen Mindestdienstumfang gewährleisten sollen, und der für die vollständige Wiederherstellung dieser Prozesse erwartete Zeitbedarf; iv) den für die Wiederherstellung von Geschäftsprozessen und –systemen maximal akzeptablen Zeitraum, der sich an der in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 für die Meldung an Transaktionsregister vorgesehenen Frist orientieren sollte, und die Datenmenge, die das Transaktionsregister innerhalb dieses Tageszeitraums verarbeiten muss; v) die Verfahren für die Erfassung von Zwischenfällen und Überprüfungen; vi) das Testprogramm und die Ergebnisse etwaiger Tests; vii) die Anzahl der verfügbaren alternativen technischen und operationellen Websites, deren Adresse, deren Ressourcen im Vergleich zum Hauptsite und die Verfahren, die für den Fall, dass auf alternative Websites zurückgegriffen werden muss, zur Fortführung des Geschäftsbetriebs vorhanden sind; viii) Informationen zum Zugang zu einer sekundären Unternehmens-Website, damit die Mitarbeiter die Kontinuität des Dienstes gewährleisten können, wenn ein Hauptstandort nicht zur Verfügung steht; ix) Pläne, Verfahren und Vorkehrungen für den Umgang mit Notfällen und die Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiter; x) Pläne, Verfahren und Vorkehrungen für das Krisenmanagement, einschließlich der Koordinierung der Gesamtmaßnahme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und ihre rechtzeitige und wirksame Aktivierung innerhalb eines für die Wiederherstellung vorgegebenen Zeitraums; xi) Pläne, Verfahren und Vorkehrungen zur Wiederherstellung der System-, Anwendungs- und Infrastrukturkomponenten des Antragstellers innerhalb des für die Wiederherstellung vorgegebenen Zeitraums; d) eine Beschreibung der Vorkehrungen, die im Falle einer Störung den Betrieb des Transaktionsregisters des Antragstellers gewährleisten sollen, und die Einbindung der Transaktionsregisternutzer und anderer Dritter in diese Vorkehrungen. (2)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält die Verfahren, mit denen die ordnungsgemäße Ersetzung des ursprünglichen Transaktionsregisters sichergestellt wird, wenn eine Ersetzung von einer meldenden Gegenpartei oder von einem Dritten, der die Meldung im Namen nicht meldender Gegenparteien vornimmt, verlangt wird oder wenn eine solche Ersetzung das Resultat eines Widerrufs der Registrierung ist, einschließlich der Verfahren für den Datentransfer und die Umleitung der Meldungen an ein anderes Transaktionsregister. Artikel 22 Aufzeichnungsgrundsätze (1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Informationen über den Eingang und die Verwaltung von Daten, einschließlich etwaiger vom Antragsteller geschaffener Strategien und Verfahren, die gewährleisten sollen, dass a) die gemeldeten Daten zeitnah und genau registriert werden; b) alle gemeldeten Daten in Bezug auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts in einem Meldeprotokoll aufgezeichnet werden; c) die Daten sowohl on- als auch offline gespeichert werden; d) für die Zwecke der Geschäftsbetriebsfortführung angemessene Kopien angefertigt werden. (2)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Informationen über die Aufzeichnungssysteme, -strategien und -verfahren, die genutzt werden, um zu gewährleisten, dass die gemeldeten Daten angemessen geändert und Positionen korrekt berechnet werden, wie es die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorsehen. Artikel 23 Mechanismen zur Gewährleistung der Datenverfügbarkeit Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die der Antragsteller nutzt, um Zugang zu Informationen gemäß Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 zu gewähren, sowie: (a) ein Verfahren für die Berechnung der aggregierten Positionen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission und eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die das Transaktionsregister nutzt, um gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 für die Öffentlichkeit den Zugang zu seinen Daten zu erleichtern, und eine Beschreibung der Aktualisierungshäufigkeit, einschließlich einer Kopie etwaiger diesbezüglicher Handbücher und interner Grundsätze; (b) eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Einrichtungen, die das Transaktionsregister nutzt, um gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 für die jeweils zuständigen Behörden den Zugang zu seinen Daten zu erleichtern, und eine Beschreibung der Aktualisierungshäufigkeit sowie der Kontrollen und Überprüfungen, die das Transaktionsregister möglicherweise für die Prozesse der Zugangsfilterung einrichtet, einschließlich einer Kopie etwaiger diesbezüglicher Handbücher und interner Verfahren; (c) ein Verfahren und eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die das Transaktionsregister nutzt, um gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/2365 und Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die zeitnahe strukturierte und umfassende Erfassung von Daten von Gegenparteien und den Zugang zu seinen Daten für Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu erleichtern, einschließlich einer Kopie der diesbezüglichen Handbücher und internen Grundsätze. Artikel 24 Direkter und umgehender Zugang zu Daten durch die Behörden Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält: a) die Bedingungen, unter denen die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Behörden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/357 der Kommission umgehend direkten Zugang zu den im Transaktionsregister vorgehaltenen Einzelheiten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erhalten; b) das Verfahren, nach dem die unter Buchstabe a genannten Behörden gemäß Artikel 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission umgehend direkten Zugang zu den im Transaktionsregister vorgehaltenen Einzelheiten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erhalten; c) das Verfahren, mit dem die Integrität der Daten gewährleistet wird, auf die die betreffenden Behörden zugreifen. Artikel 25 Gebührenzahlung Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält einen Nachweis über die Zahlung der entsprechenden Registrierungsgebühren, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission (8) festgelegt sind. Artikel 26 Angaben im Falle einer Ausweitung der Registrierung Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2365 enthält der Antrag auf Ausweitung einer bestehenden Registrierung als Transaktionsregister die in den folgenden Artikeln bezeichneten Angaben: a) Artikel 1, ausgenommen Buchstabe k von Absatz 1; b) Artikel 2; c) Artikel 5; d) Artikel 7, ausgenommen Buchstabe d von Absatz 2; e) Artikel 8 Buchstabe b; f) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e; g) Artikel 11; h) Artikel 12 Absatz 2; i) Artikel 13; j) Artikel 14 Absatz 2; k) Artikel 15; l) Artikel 16, ausgenommen Buchstabe c m) Artikel 17; n) Artikel 18; o) Artikel 19; p) Artikel 20; q) Artikel 21; r) Artikel 22; s) Artikel 23; t) Artikel 24;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.