Europäische Union

2004/695/EG:Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4010)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2005-12-14

Quellenkennung: 32004D0695. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

2004D0695 — DE — 14.12.2005 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4010) (2004/695/EG) (ABl. L 316, 15.10.2004, p.87) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2005   L 327 20 14.12.2005 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4010) (2004/695/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen übermittelt, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ( 2 ) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Für die Zwecke der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung. (3) Bei der Festlegung der Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, sowie des geplanten Prozentsatzes und Betrags der Beteiligung an den einzelnen Programmen ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen. (4) Bei der Festlegung der Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, sowie des geplanten Prozentsatzes und Betrags der Beteiligung an den einzelnen Programmen ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen, ob sie den technischen Anforderungen der einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft entsprechen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen. (5) Die Kommission hat jedes der eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie in die Listen der Programme, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, aufgenommen werden sollten. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 1.  Die in Anhang I aufgelisteten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage. 2.  Der geplante Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang I aufgeführt. Artikel 2 1.  Die in Anhang II aufgelisteten Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage. 2.  Der geplante Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang II aufgeführt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M1 ANHANG I Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Artikel 1 Absatz 1) — Veranschlagter Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft — Tierseuche Mitgliedstaat bzw. beitretender Mitgliedstaat Prozentsatz Vorgeschlagener Betrag (EUR) Aujeszky-Krankheit Belgien 50 % 370 000 Spanien 50 % 370 000 Ungarn 50 % 115 000 Irland 50 % 50 000 Portugal 50 % 50 000 Slowakische Republik 50 % 25 000 Blauzungenkrankheit Spanien 50 % 875 000 Frankreich 50 % 95 000 Italien 50 % 675 000 Rinderbrucellose Zypern 50 % 105 000 Griechenland 50 % 100 000 Spanien 50 % 5 850 000 Irland 50 % 3 600 000 Italien 50 % 2 875 000 Polen 50 % 100 000 Portugal 50 % 1 740 000 Vereinigtes Königreich (1) 50 % 4 415 000 Rindertuberkulose Zypern 50 % 5 000 Griechenland 50 % 100 000 Spanien 50 % 4 600 000 Irland 50 % 0 Italien 50 % 2 725 000 Polen 50 % 770 000 Portugal 50 % 300 000 Vereinigtes Königreich (1) 50 % 0 Klassische Schweinepest Belgien 50 % 23 000 Tschechische Republik 50 % 140 000 Deutschland 50 % 1 075 000 Frankreich 50 % 485 000 Luxemburg 50 % 40 000 Slowenien 50 % 100 000 Slowakische Republik 50 % 290 000 Enzootische Rinderleukose Estland 50 % 25 000 Italien 50 % 350 000 Litauen 50 % 200 000 Lettland 50 % 100 000 Portugal 50 % 330 000 Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis) Zypern 50 % 150 000 Griechenland 50 % 800 000 Spanien 50 % 6 340 000 Frankreich 50 % 500 000 Italien 50 % 4 470 000 Portugal 50 % 1 900 000 Poseidom (2) Frankreich (3) 50 % 150 000 Tollwut Österreich 50 % 180 000 Tschechische Republik 50 % 400 000 Deutschland 50 % 900 000 Finnland 50 % 100 000 Litauen 50 % 0 Polen 50 % 675 000 Slowenien 50 % 300 000 Slowakische Republik 50 % 500 000 Vesikuläre Schweinekrankheit Italien 50 % 375 000 Insgesamt 50 808 000 (1)   Nur Nordirland. (2)   Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, von Vektorinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements. (3)   Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion. ANHANG II Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen (Artikel 2 Absatz 1) — Veranschlagter Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft — Zoonose Mitgliedstaat bzw. beitretender Mitgliedstaat Prozentsatz Vorgeschlagener Betrag (EUR) Salmonellose Österreich 50 % 117 000 Belgien 50 % 455 000 Dänemark 50 % 110 000 Frankreich 50 % 310 000 Irland 50 % 0 Italien 50 % 170 000 Niederlande 50 % 370 000 Slowakische Republik 50 % 25 000 Insgesamt 1 557 000 ( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). ( 2 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.