2004D0695 — DE — 14.12.2005 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2004

über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4010)

(2004/695/EG)

(ABl. L 316, 15.10.2004, p.87)

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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2005

  L 327

20

14.12.2005




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2004

über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4010)

(2004/695/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen übermittelt, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ( 2 ) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Für die Zwecke der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung.

(3)

Bei der Festlegung der Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, sowie des geplanten Prozentsatzes und Betrags der Beteiligung an den einzelnen Programmen ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen.

(4)

Bei der Festlegung der Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, sowie des geplanten Prozentsatzes und Betrags der Beteiligung an den einzelnen Programmen ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen, ob sie den technischen Anforderungen der einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft entsprechen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen.

(5)

Die Kommission hat jedes der eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie in die Listen der Programme, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, aufgenommen werden sollten.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

1.  Die in Anhang I aufgelisteten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage.

2.  Der geplante Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

1.  Die in Anhang II aufgelisteten Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage.

2.  Der geplante Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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ANHANG I



Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Artikel 1 Absatz 1)

— Veranschlagter Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft —

Tierseuche

Mitgliedstaat bzw. beitretender Mitgliedstaat

Prozentsatz

Vorgeschlagener Betrag

(EUR)

Aujeszky-Krankheit

Belgien

50 %

370 000

Spanien

50 %

370 000

Ungarn

50 %

115 000

Irland

50 %

50 000

Portugal

50 %

50 000

Slowakische Republik

50 %

25 000

Blauzungenkrankheit

Spanien

50 %

875 000

Frankreich

50 %

95 000

Italien

50 %

675 000

Rinderbrucellose

Zypern

50 %

105 000

Griechenland

50 %

100 000

Spanien

50 %

5 850 000

Irland

50 %

3 600 000

Italien

50 %

2 875 000

Polen

50 %

100 000

Portugal

50 %

1 740 000

Vereinigtes Königreich (1)

50 %

4 415 000

Rindertuberkulose

Zypern

50 %

5 000

Griechenland

50 %

100 000

Spanien

50 %

4 600 000

Irland

50 %

0

Italien

50 %

2 725 000

Polen

50 %

770 000

Portugal

50 %

300 000

Vereinigtes Königreich (1)

50 %

0

Klassische Schweinepest

Belgien

50 %

23 000

Tschechische Republik

50 %

140 000

Deutschland

50 %

1 075 000

Frankreich

50 %

485 000

Luxemburg

50 %

40 000

Slowenien

50 %

100 000

Slowakische Republik

50 %

290 000

Enzootische Rinderleukose

Estland

50 %

25 000

Italien

50 %

350 000

Litauen

50 %

200 000

Lettland

50 %

100 000

Portugal

50 %

330 000

Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)

Zypern

50 %

150 000

Griechenland

50 %

800 000

Spanien

50 %

6 340 000

Frankreich

50 %

500 000

Italien

50 %

4 470 000

Portugal

50 %

1 900 000

Poseidom (2)

Frankreich (3)

50 %

150 000

Tollwut

Österreich

50 %

180 000

Tschechische Republik

50 %

400 000

Deutschland

50 %

900 000

Finnland

50 %

100 000

Litauen

50 %

0

Polen

50 %

675 000

Slowenien

50 %

300 000

Slowakische Republik

50 %

500 000

Vesikuläre Schweinekrankheit

Italien

50 %

375 000

Insgesamt

50 808 000

(1)   Nur Nordirland.

(2)   Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, von Vektorinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements.

(3)   Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion.




ANHANG II



Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen (Artikel 2 Absatz 1)

— Veranschlagter Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft —

Zoonose

Mitgliedstaat bzw. beitretender Mitgliedstaat

Prozentsatz

Vorgeschlagener Betrag

(EUR)

Salmonellose

Österreich

50 %

117 000

Belgien

50 %

455 000

Dänemark

50 %

110 000

Frankreich

50 %

310 000

Irland

50 %

0

Italien

50 %

170 000

Niederlande

50 %

370 000

Slowakische Republik

50 %

25 000

Insgesamt

1 557 000



( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

( 2 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.