Europäische Union

2004/33/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. August 2003 in Bezug auf ein Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/37.685 GVG/FS) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3057)

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wiesen. 3. BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF DEM MARKT FÜR DEN EISENBAHNPERSONENVERKEHR (112) Auf den Strecken, die zu dem oben definierten relevanten Markt gehören, ist auf dem italienischen Abschnitt nur FS präsent (im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der SBB und Cisalpino). FS hat daher auf dem Markt für Schienenpersonenverkehr zwischen Domodossola und Mailand eine beherrschende Stellung inne. (113) Die Zutrittsschranken für diesen Markt sind hoch. Ein Eisenbahnunternehmen muss nicht nur Zugang zur Infrastruktur und den zugehörigen Leistungen erhalten, sondern auch über rollendes Material und Personal verfügen, das unterschiedlichen einzelstaatlichen technischen und administrativen Anforderungen gerecht wird, da sich die Signal-, Stromzufuhr- und Sicherheitssysteme unterscheiden. Schließlich muss jeder Bahnbetreiber, um ein derartiges Angebot für den Schienenpersonenverkehr von Deutschland nach Mailand bereitstellen zu können, eine internationale Gruppierung bilden. (114) Bisher ist FS das einzige Unternehmen mit Genehmigung für den Schienenpersonenverkehr in Italien. Das italienische Ministerium für Land- und Seeverkehr hat seit Mai 2000 anderen Eisenbahnunternehmen zwar mehrere Genehmigungen erteilt, diese Unternehmen können jedoch im Schienenpersonenfernverkehr keine Leistungen anbieten, da dieser Markt in Italien noch nicht liberalisiert wurde. Darüber hinaus würden diese Eisenbahnunternehmen, um mit der GVG eine internationale Gruppierung bilden zu können, für die Bereitstellung von Personenverkehrsangeboten auf der Strecke Domodossola-Mailand eine Sicherheitsbescheinigung benötigen(67). Um eine derartige Sicherheitsbescheinigung zu erhalten, muss jedes Eisenbahnunternehmen zunächst geeignetes rollendes Material beschaffen (für welches dann die Bescheinigung erteilt wird). Bisher hat nur FS eine Sicherheitsbescheinigung für das Angebot von Schienenpersonenverkehrsleistungen zwischen Domodossola und Mailand erhalten(68). FS ist somit bisher das einzige italienische Eisenbahnunternehmen, das mit der GVG eine internationale Gruppierung für das Angebot bilden kann, das diese bereitstellen will. 4. BEHERRSCHENDE STELLUNG IN EINEM WESENTLICHEN TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES (115) Hat ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Teil seines Hoheitsgebiets einem Unternehmen ein gesetzliches Monopol gewährt, so stellt dieses Gebiet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(69) einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar. Für die Infrastruktur hat FS gemäß Dekret Nr. 225-T vom 26. November 1993 nach wie vor ein gesetzliches Monopol. Somit kann der Markt für den Zugang zur italienischen Infrastruktur als wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes gelten. (116) Auch der relevante Traktionsmarkt und der nachgelagerte Markt für Personenschienenverkehr sind ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes. Bis zum 8. Juli 1998 besaß FS gemäß Dekret Nr. 225-T ein gesetzliches Monopol für Traktionsleistungen und die Bereitstellung von Leistungen für den Schienenpersonenverkehr. Darüber hinaus ist der relevante Markt dann ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes, wenn der relevante geografische Markt mehrere Mitgliedstaaten einschließt(70). Im vorliegenden Fall ist der Abschnitt Domodossola-Mailand Teil des relevanten nachgelagerten Marktes für Angebote im grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr von Deutschland nach Italien. Es handelt sich um eine der wichtigsten Strecken für den Bahnverkehr zwischen Nord- und Südeuropa. Als solche gehört sie im Übrigen auch zum Trans European Rail Network (TERN). H. MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG (117) FS hat seine beherrschende Stellung auf den relevanten vor- und nachgelagerten Märkten mehrfach mit der Folge missbraucht, dass der Wettbewerb im grenzüberschreitenden Eisenbahnpersonenverkehr auf mehreren Strecken aus deutschen Städten nach Mailand über Basel ausgeschaltet wurde. (118) Es wird daran erinnert, dass FS durch italienisches Recht - wie in Randnr. 13 dieser Entscheidung ausgeführt - nicht daran gehindert wird, einem Unternehmen mit der notwendigen Zulassung, dessen Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, Informationen bereitzustellen, die Bildung einer internationalen Gruppierung zu ermöglichen(71), eine Sicherheitsbescheinigung auszustellen, den Zugang zur Infrastruktur zu gewähren und Traktionsleistungen bereitzustellen. 1. MISSBRAUCH DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEN VORGELAGERTEN RELEVANTEN MÄRKTEN 1.1. VERWEIGERUNG DES ZUGANGS ZUR ITALIENISCHEN INFRASTRUKTUR (119) FS besitzt ein Monopol als Zuweisungsstelle, die vom italienischen Staat dazu bestimmt wurde, über Anträge auf Infrastrukturkapazität im italienischen Eisenbahnnetz zu entscheiden. In dieser Eigenschaft ist FS dafür zuständig, Eisenbahnbetreibern in Italien Zugtrassen zuzuweisen. (120) Im Einklang mit dem Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Aéroports de Paris(72) kann die Eisenbahninfrastruktur als wesentliche Anlage betrachtet werden. Sie erfuellt die beiden Hauptbedingungen für eine wesentliche Anlage, wie dies vom Gericht erster Instanz in seinem ENS-Urteil(73) begründet wurde, d. h. einerseits die Unverzichtbarkeit der Anlage und andererseits die Ausschaltung des gesamten Wettbewerbs seitens anderer Betreiber(74). Kein Wettbewerber könnte ein Fernverkehrs-Schienennetz analog zu dem von FS aufbauen, da die Investitionskosten prohibitiv hoch und die Wegerechte nicht erhältlich sind. (121) Die Beschränkung des Zugangs zum Eisenbahnnetz stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar, wenn hierdurch ein potenzieller Wettbewerber vom Markt ausgeschlossen wird. In ihrer Entscheidung zum Hafen von Rødby gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung seine beherrschende Stellung missbraucht, wenn es eine wichtige Anlage besitzt oder verwaltet und selbst nutzt, d. h. eine Anlage oder eine Infrastruktur, ohne die seine Wettbewerber ihren Kunden keine Dienstleistungen anbieten können, und wenn es seinen Wettbewerbern den Zugang zu dieser Anlage verweigert(75). (122) In seinem Urteil in der Sache Télémarketing(76) entschied der Gerichtshof: "Es stellt einen Missbrauch im Sinne von Artikel 86 (jetzt 82) EWG-Vertrag dar, wenn ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehat, sich oder einem zur selben Gruppe gehörenden Unternehmen ohne objektives Bedürfnis eine Hilfstätigkeit vorbehält, die von einem dritten Unternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit auf einem benachbarten, aber getrennten Markt ausgeübt werden könnte, so dass jeglicher Wettbewerb seitens dieses Unternehmens ausgeschaltet zu werden droht." (123) Wie es in der Mitteilung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich(77) heißt, kann die Zugangsverweigerung durch ein Unternehmen gegen Artikel 82 verstoßen, wenn dieses Unternehmen eine beherrschende Stellung auf dem Zugangsmarkt innehat. Unangemessene und unerklärliche oder ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang können ebenfalls einen Missbrauch darstellen. (124) FS hat seine Machtstellung als Zuweisungsbehörde ausgenutzt, um der GVG, einem potenziellen Wettbewerber im Markt für Eisenbahnpersonenverkehr, Zugtrassen auf der Strecke Domodossola-Mailand zu verweigern. Es hat der GVG sowohl notwendige Informationen vorenthalten, mit denen diese zur Erstellung eines angemessenen Geschäftsplans in der Lage wäre, als auch ohne objektiv gerechtfertigten Grund den Zugang wirksam verweigert. Damit hat es die GVG am Eintritt in den Markt für die Bereitstellung von Angeboten für den Eisenbahnpersonenverkehr auf dieser Strecke gehindert. Mit seiner Entscheidung, den Markt für die Bereitstellung von Angeboten für den grenzüberschreitenden Eisenbahnpersonenverkehr sich selbst vorzubehalten, hat FS seine beherrschende Stellung auf dem Markt für den Infrastrukturzugang auf diesen benachbarten, aber getrennten Markt ausgedehnt. In ihrer Entscheidung in der Rechtssache 98/190/EG (FAG-Flughafen Frankfurt)(78) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass ein Verstoß gegen Artikel 86 (jetzt 82) dann gegeben ist, wenn das Monopol der FAG bei Vorfeldabfertigungsleistungen durch deren Weigerung zur Genehmigung der Selbstabfertigung oder der Fremdabfertigung aufrechterhalten wird. Dass die FAG bereits eine beherrschende Stellung auf dem Markt der Vorfeldbetreuung innehatte, ehe der Vertragsverstoß begangen wurde, kann nicht als Rechtfertigung für die Entscheidung der FAG dienen, sich den in Frage stehenden Markt durch Verweigerung des Zugangs von potentiellen Wettbewerbern zum Vorfeld vorzubehalten. (125) Unter den Umständen des vorliegenden Falls hätte eine von jedem Eisenbahnunternehmen nachprüfbar unabhängige Zuweisungsstelle mit Sicherheit alle denkbaren Möglichkeiten - im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Zeitlagen und andere praktische und technische Fragen - aktiv in Erwägung gezogen, um der GVG zu gerechten und nicht diskriminierenden Bedingungen Zugang zur Infrastruktur zu gewähren. Aus der einschlägigen Entscheidungspraxis ist jedoch zu schließen, dass eine Zuweisungsstelle, die sich selbst auf dem Markt zur Bereitstellung von Leistungen in ihrer eigenen Infrastruktur betätigt, aller Voraussicht nach eine Regelung vorziehen wird, bei der die für sie entstehenden Nachteile, insbesondere in Bezug auf eigene Tätigkeiten als Benutzer, möglichst gering sind(79). (126) In der Richtlinie 91/440/EWG wird das Recht auf Zugang zu technischen Informationen in Bezug auf den Infrastrukturzugang für Eisenbahnunternehmen, die noch keine internationale Gruppierung gebildet haben, nicht ausdrücklich erwähnt. Die Kommission weist jedoch das Argument von FS zurück, wonach diese Informationen erst bereitgestellt werden können und eine Zugtrasse erst reserviert werden kann, nachdem der Antragsteller eine internationale Gruppierung gebildet hat. Durch die Richtlinie 91/440/EWG wird die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags nicht beeinträchtigt. Die Zuweisungsstelle kann die Bildung einer internationalen Gruppierung nicht verlangen, bevor sie überhaupt Informationen zu den Preisen von Zugtrassen und deren Verfügbarkeit bereitstellt, da dies die Wirkung haben kann, dass der Markteintritt verhindert wird. Derartige Informationen sind notwendig, damit der Marktneuling einen Geschäftsplan aufstellen und beurteilen kann, ob das vorgesehene Angebot wirtschaftlich tragfähig wäre. (127) FS war in der Lage, diese Informationen bereitzustellen, und zu zugehörigen Fragen des Zugangs zur Infrastruktur beratend zu wirken. Vor Inkrafttreten des Dekrets Nr. 146/1999 hatte FS (Infrastruttura(80)) nach Artikel 8 Absatz 5 des Dekrets Nr. 277/1998 das Recht, eine (befristete) Sicherheitsbescheinigung nach Richtlinie 95/19/EG zu erteilen. In dieser Phase hätte FS (Infrastruttura) als Infrastrukturbetreiber, statt die Herausgabe der verlangten Informationen mit der Begründung zu verweigern(81), die GVG verfüge nicht über eine Sicherheitsbescheinigung, entgegenkommender handeln und beispielsweise im Einklang mit seinen Pflichten als Infrastrukturbetreiber die GVG davon unterrichten müssen, dass FS (Infrastruttura) selbst für die Ausstellung dieser Bescheinigung zuständig ist, und welche Anforderungen zu erfuellen sind, um diese Bescheinigung zu erhalten. (128) Darüber hinaus hat nach Auffassung der Kommission Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/440/EWG unmittelbare Wirkung. Nach einschlägiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Bestimmung unmittelbare Wirkung haben, wenn die den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen hinreichend klar und genau sowie unbedingt sind und bei der Umsetzung keinen Ermessensspielraum lassen(82). (129) Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/440/EWG ist eine Bestimmung, die eindeutig regelt, dass internationale Gruppierungen das Recht auf Zugang zur Infrastruktur haben. Eine derartige Bestimmung erfordert per se keine weitere Umsetzung durch die Mitgliedstaaten und kann somit im Einklang mit der oben genannten Rechtsprechung als hinreichend klar und genau gelten. (130) Eisenbahnunternehmen wie die GVG können sich unmittelbar auf diese Bestimmung stützen, um von FS Informationen zu verlangen, die für die Aufnahme sinnvoller Verhandlungen mit in Italien ansässigen Eisenbahnunternehmen im Hinblick auf die Bildung einer internationalen Gruppierung notwendig sind. Die GVG kann sich daher seit Inkrafttreten der Richtlinie 91/440/EWG am 1. Januar 1993 auf Artikel 10 Absatz 1 berufen und hatte somit im Hinblick auf die Bereitstellung eines Angebots für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr nach Mailand das Recht auf Bildung einer internationalen Gruppierung. Daher war sie berechtigt, von FS Informationen zu Zugtrassen und Preisen zu verlangen, um Zugang zur italienischen Infrastruktur zur erhalten. (131) Es wird der Schluss gezogen, dass FS zumindest während des Zeitraums von September 1995(83) bis Juli 2002 der GVG die für den Zugang zur italienischen Infrastruktur notwendigen Informationen ohne objektive Begründung verweigert und dadurch die GVG unter Verstoß gegen Artikel 82 EG-Vertrag am Eintritt in den Markt des grenzüberschreitenden Eisenbahnpersonenverkehrs gehindert hat. 1.2. VERWEIGERUNG DER TRAKTIONSBEREITSTELLUNG (132) In Randnr. 51 werden Traktionsleistungen definiert als die Bereitstellung einer Lokomotive, eines Fahrers und der Nebenleistungen wie Reservekapazitäten. Da diese Leistungen in den meisten Mitgliedstaaten auf wirtschaftlicher Grundlage erbracht werden, gibt es einen Markt für Traktionsleistungen. In Randnr. 55f. werden Beispiele dafür aufgeführt, dass FS auf dem Traktionsmarkt tätig war und noch ist. So erbrachte FS (Trenitalia) regelmäßig Traktionsleistungen für ausländische Eisenbahnunternehmen für die SNCF im Reiseverkehr von Mailand und Turin nach Lyon und für die DB auf 13 verschiedenen Strecken zwischen Deutschland und Italien für deren Autoreisezüge. Bei einer Gelegenheit erbrachte FS auch Traktionsleistungen für einen grenzüberschreitenden Personenverkehrszug der GVG. Keine dieser Beförderungsleistungen stand in Konkurrenz zu denen von FS. (133) Wie in den Randnrn. 86-109 ausgeführt, hat die Kommission eingehend geprüft, ob der GVG (oder einem sonstigen Eisenbahnunternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat) für den Erhalt von Lokomotiven und Lokomotivführern Alternativen zur Miete von Traktionsleistungen von FS (Trenitalia) für die geplante Personenbeförderung zwischen Basel und Mailand zur Verfügung stehen. Diese Prüfung hat ergeben, dass derartige wirtschaftlich tragfähige Alternativen für die GVG oder ein sonstiges, nicht italienisches Eisenbahnunternehmen fehlen. Daher ist es für die GVG unverzichtbar, von FS Traktionsleistungen auf dem italienischen Eisenbahnnetz zu erhalten, um ein Angebot für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr zwischen Deutschland und Mailand bereitstellen zu können. (134) Da FS die Anfragen der GVG nach Traktionsleistungen nicht beantwortet hat, hat sich das Unternehmen de facto seit Dezember 1998 geweigert, der GVG für diesen besonderen Dienst Traktionsleistungen bereitzustellen. Diese Weigerung konnte nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt werden. Weder mangelnde freie Kapazitäten noch Sicherheitsgründe, fehlende Aussicht auf eine angemessene Vergütung oder eine Tätigkeit im Rahmen des öffentlichen Dienstes hinderten FS an der Bereitstellung von Traktionsleistungen für die GVG. (135) Kein Mangel an freien Kapazitäten: Nach der mündlichen Anhörung brachte FS Trenitalia vor, ihm stuenden keine freien Kapazitäten an Lokomotiven zur Verfügung, um Traktionsleistungen für die GVG bereitzustellen. Im weiteren Verlauf der Untersuchungen erklärte FS Trenitalia jedoch mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 schließlich, es beziffere seine freien Kapazitäten für die Bereitstellung dieser Traktionsleistungen auf 1 Mio. km jährlich. (136) Nichtvorliegen von Sicherheitsgründen: Nach der Beschaffung von Traktionsleistungen und der Bildung einer internationalen Gruppierung müsste die GVG noch eine Sicherheitsbescheinigung für das geplante Personenverkehrsangebot in Italien einholen. Dies stellt daher einen eigenen, nachfolgenden Schritt dar. Da die Sicherheitsbescheinigung vom Infrastrukturbetreiber ausgestellt wird, liegt die Beurteilung der Frage, ob die GVG die notwendigen Sicherheitsanforderungen erfuellt, nicht im Zuständigkeitsbereich von FS (Trenitalia). Die Verweigerung von Traktionsleistungen konnte daher nicht mit Sicherheitsbelangen begründet werden. (137) Angemessene Vergütung: FS hat ein Anrecht auf eine angemessene Vergütung zu handelsüblichen Konditionen. (138) Keine Tätigkeit im öffentlichen Dienstleistungsauftrag: Schließlich unterliegt FS keiner ausdrücklichen Verpflichtung des öffentlichen Dienstes, deren finanzielles Gleichgewicht durch die Leistungen gefährdet werden könnte, welche die GVG bereitstellen will (vgl. Randnr. 154f.). (139) Das von der GVG geplante Leistungsangebot zwischen Basel und Mailand stuende in Konkurrenz zum Cisalpino, einem Gemeinschaftsunternehmen von FS und SBB. Dies wurde in der Erwiderung von FS auf die Beschwerdepunkte der Kommission bestätigt. FS glaubt, dass das von GVG geplante Leistungsangebot sein eigenes Fahrgastaufkommen auf der Strecke zwischen Basel und Mailand beeinträchtigt hätte(84). (140) FS hat somit die Bereitstellung von Traktionsleistungen an einen potenziellen Wettbewerber in einem Markt verweigert, der dem Traktionsmarkt benachbart ist. FS ist nicht nur auf dem letzteren (vorgelagerten) Markt beherrschend, sondern auch im nachgelagerten Markt für den Eisenbahnpersonenverkehr. Auf diesem nachgelagerten Markt ist keinerlei Wettbewerb vorhanden. Durch die Verweigerung der Bereitstellung von Traktionsleistungen an die GVG hindert FS einen potenziellen Wettbewerber am Eintritt in diesen Markt. Dadurch wahrt es auf diesem getrennten nachgelagerten Markt durch Ausschaltung eines potenziell möglichen Wettbewerbs auf diesem Markt seine Monopolstellung(85). (141) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Ausweitung eines Monopols in einem gegebenen Markt auf einen benachbarten Markt ohne objektive Begründung nach Artikel 82 untersagt(86). In der Rechtssache Télémarketing(87) hat der Gerichtshof festgestellt, dass es einen Missbrauch im Sinne von Artikel 82 darstellt, wenn ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehat, sich ohne objektives Bedürfnis eine Hilfstätigkeit vorbehält, die von einem anderen Unternehmen ausgeübt werden könnte, so dass jeglicher Wettbewerb seitens dieses Unternehmens ausgeschaltet wird. Dies gilt auch dann, wenn die beherrschende Stellung nicht auf die Tätigkeit des Unternehmens selbst zurückzuführen ist, sondern darauf, dass wegen bestimmter Rechtsvorschriften auf diesem Markt kein oder nur ein sehr begrenzter Wettbewerb stattfinden kann(88). (142) In der Entscheidung 98/190/EG in der Sache FAG-Flughafen Frankfurt(89) hat die Kommission festgestellt, dass die Flughafen Frankfurt AG ihre beherrschende Stellung unter Verstoß gegen Artikel 82 dadurch missbraucht hat, dass sie potenziellen Wettbewerbern den Zugang zu dem Markt für die Bereitstellung von Vorfeldabfertigungsleistungen am Frankfurter Flughafen ohne objektive Begründung verweigert hat. Dieser Markt wurde als Markt angesehen, der von dem Markt für die Bereitstellung von Flughafenanlagen getrennt ist. Bis zum Erlass dieser Entscheidung hatte die Flughafen Frankfurt AG ein Monopol sowohl auf dem Markt für die Bereitstellung von Flughafenanlagen als auch für die Bereitstellung von Vorfeldabfertigungsleistungen. (143) Die FS-Tochtergesellschaft RFI wurde nach italienischem Recht zwar zum Infrastrukturbetreiber bestimmt, jedoch erhält FS dadurch keine ausschließlichen Rechte für die Bereitstellung grenzüberschreitender Personenverkehrsleistungen, insbesondere nicht auf der in Frage stehenden Strecke. Die Weigerung von FS beruht daher ausschließlich auf seiner eigenen - kaufmännischen - Entscheidung als Unternehmen und nicht auf einem staatlichen Eingriff(90). (144) Schließlich stellt nach ständiger Rechtsprechung(91) eine Verweigerung der Bereitstellung von Anlagen und Leistungen auch dann einen Missbrauch dar, wenn dadurch der Wettbewerb auf dem relevanten Markt seitens dieses Unternehmens ausgeschaltet zu werden droht oder die Entwicklung von Wettbewerb verhindert wird und dies nicht objektiv gerechtfertigt ist. (145) Die Weigerung von FS, Traktionsleistungen bereitzustellen, obwohl diese Tätigkeit für das Unternehmen zur Routine zählt, ist nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt und schützt seine Monopolstellung auf dem nachgelagerten Markt für grenzüberschreitenden Personenverkehr zwischen Basel und Mailand. Damit missbraucht das Unternehmen seine beherrschende Stellung. Mit der Verweigerung von Traktionsleistungen durch die FS wird ein potenzieller Wettbewerber ausgeschaltet, wodurch das Wettbewerbswachstum im nachgelagerten Markt verhindert wird. Dadurch werden die Verbraucher geschädigt, da sie nicht von Alternativen zu den bestehenden Eisenbahnpersonenverkehrsangeboten profitieren können. (146) Der Verstoß erfolgte zwischen Dezember 1998 und dem 27. Juni 2003. Mindestens seit Dezember 1998 lagen FS Anträge der GVG auf Traktionsleistungen für ihr geplantes Angebot auf der Strecke Domodossola-Mailand vor. FS legte erst im August 2002 ein Angebot für Traktionsleistungen vor. Am 25. November 2002 bot FS (Trenitalia) der GVG einen Vertragsentwurf für die Bereitstellung von Traktionsleistungen einschließlich Reserveleistungen für deren auf der Stecke Domodossola-Mailand vorgesehenes Angebot an. Am 27. Juni 2003 schlossen die GVG und FS (Trenitalia) ihre Verhandlungen mit der Einigung auf einen Preis für die Traktionsleistungen ab. 2. MISSBRAUCH AUF DEM MARKT FÜR DEN EISENBAHNPERSONENVERKEHR 2.1. VERWEIGERUNG VON VERHANDLUNGEN ZUR BILDUNG EINER INTERNATIONALEN GRUPPIERUNG (147) Beim gegenwärtigen Liberalisierungsstand des europäischen Schienenpersonenverkehrsmarktes können Eisenbahnunternehmen nur dann Leistungen für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr bereitstellen, wenn sie mit einem zugelassenen, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Eisenbahnunternehmen eine internationale Gruppierung gebildet haben. Das Vorhandensein dieses europäischen Regulierungsrahmens schließt die Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag auf Situationen jedoch nicht aus, in denen zur Bildung einer internationalen Gruppierung nur ein einziges Eisenbahnunternehmen verfügbar ist, das die Aufnahme von Verhandlungen über die Bildung einer derartigen Gruppierung verweigert. (148) In der Sache ENS(92) entschied das Gericht erster Instanz, dass eine Leistung nur dann für den Eintritt in den relevanten Markt als "notwendig" betrachtet werden kann, wenn diese Leistung nicht "austauschbar" ist und wenn es wegen ihrer besonderen Eigenschaften - insbesondere der prohibitiven Kosten ihrer erneuten Bereitstellung und/oder der vernünftigerweise hierzu erforderlichen Zeit - keine gangbaren Alternativen für die möglichen Konkurrenten gibt, die daher durch die Verweigerung der Leistung vom Markt ausgeschlossen werden. (149) Im vorliegenden Fall ist die Bildung einer internationalen Gruppierung mit FS für die GVG unverzichtbar, wenn das Unternehmen in der Lage sein soll, das Angebot für den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strecke Domodossola-Mailand bereitzustellen. Es ist insoweit nicht "austauschbar" gegen ein anderes Angebot, als keine anderen Eisenbahnunternehmen vorhanden sind, mit denen die GVG zum Zweck einer Betriebstätigkeit auf dieser Strecke eine internationale Gruppierung bilden könnte(93). Wie in Randnr. 101 ausgeführt, besteht in dieser Phase für die GVG auch nicht die Möglichkeit, in Italien eine Tochtergesellschaft zu gründen, um mit ihrem eigenen Tochterunternehmen eine internationale Gruppierung zu bilden. (15

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.