Europäische Union

2004/838/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 über die staatlichen Beihilfen, die Frankreich zugunsten von France 2 und France 3 gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4497)Text von Bedeutung für den EWR

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t. Die Beachtung, die sie ihren Zuschauern entgegenbringen, entspringt mehr der Achtung gegenüber der Öffentlichkeit als einem kommerziellen Interesseℌ. Das Vorwort des Pflichtenheftes für France 2 beschreibt den Sender anschließend als „den einzigen Sender, der ausschließlich alle Bereiche der Öffentlichkeit abdeckt.“ Seine Berufung sei, „durch ein vielfältiges und ausgewogenes Programmspektrum eine breite Öffentlichkeit zu erreichen.“ Im Vorwort des Pflichtenheftes für France 3 ist zu lesen, dass dieser Sender „seine besondere Berufung als regionaler und lokaler Sender“ bekräftigt und in erster Linie „dezentralisierte Informationen bietet und über regionale Ereignisse berichtet“. Wie im Pflichtenheft vom 28. August 1987 wird auch hier der Inhalt des öffentlich-rechtlichen Auftrags in über zwanzig Artikeln ausführlich beschrieben. (74) Die Kommission ist der Auffassung, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag, mit dem France 2 und France 3 betraut wurden, eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag darstellt. Dieser öffentlich-rechtliche Auftrag ist klar definiert und legitim, da er den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der französischen Gesellschaft dient und gleichzeitig den Pluralismus wahrt, einschließlich der kulturellen und sprachlichen Vielfalt im Sinne des Protokolls. Die Kommission stellt außerdem fest, dass dieser öffentlich-rechtliche Auftrag auch die Planung und Ausstrahlung aller Programme von France 2 und France 3 umfasst. Die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der beiden Anstalten besteht also in der Planung und Ausstrahlung aller ihrer Programme. Natürlich sind einige öffentlich-rechtliche Aufgaben allgemeiner bzw. eher qualitativer Art, aber die Kommission hält mit Blick auf die Auslegungsbestimmungen des Protokolls diese breit gefasste Definition für gerechtfertigt. Die Kommission ist abschließend der Auffassung, dass diese Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags keinen offensichtlichen Fehler aufweist. (75) Die Pflichtenhefte für die beiden öffentlich-rechtlichen Sender enthalten auch Bestimmungen in Bezug auf die Quote der „original französischen“ Kinofilme und audiovisuellen Werke sowie die Finanzierung von Koproduktionen von Kinofilmen. Es handelt sich dabei um Regelungen, die für alle Fernsehsender gelten, deren Programme terrestrisch verbreitet werden. Da diese Vorgaben nicht in den Bereich fallen, der in dieser Entscheidung geprüft wird, hat dies keinen Einfluss auf die Untersuchung der Vorteile, die dem Bereich der audiovisuellen und der Kinofilmproduktion gewährt werden. B.   Übertragung und Beaufsichtigung (76) Der öffentlich-rechtliche Auftrag wurde France 2 und France 3 durch eine offizielle Rechtshandlung übertragen, da er sich auf das Gesetz Nr. 86-1067 sowie auf das Pflichtenheft vom 28. August 1987 und vom 16. September 1994 stützt. Diese Pflichtenhefte wurden per Dekret vom Premierminister angenommen. Sie sehen vor, dass bestimmte Verpflichtungen jährlich durch konkrete Bestimmungen präzisiert werden. Die Pflichtenhefte vom 16. September 1994 sehen darüber hinaus vor, dass die Verpflichtungen und die Grundsätze, die sie enthalten, gegebenenfalls in den so genannten „Zielverträgen“, die zwischen dem Staat und den Fernsehanstalten geschlossen werden, eingehend definiert werden. (77) Die französischen Behörden haben verschiedene Instrumente geschaffen, um zu prüfen, ob France 2 und France 3 ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen. So müssen die beiden öffentlich-rechtlichen Sender jedes Jahr dem für Kommunikationsfragen zuständigen Minister und dem CSA einen Bericht vorlegen, in dem sie über die Erfüllung der Bestimmungen des Pflichtenheftes Rechenschaft ablegen. Der CSA veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht, in dem er die Einhaltung der Bestimmungen des Pflichtenheftes für beide Anstalten bewertet, und zwar Artikel für Artikel. Hat sich eine Anstalt eine schwere Verfehlung in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Auftrag zuschulden kommen lassen, wendet sich der CSA öffentlich an den Verwaltungsrat des Senders. (78) Außerdem wird der Haushalt der öffentlich-rechtlichen Sender nach Artikel 53 des Gesetzes Nr. 86-1067 vom Parlament verabschiedet, und zwar auf der Grundlage eines Berichts, der in beiden Kammern von einem Mitglied des Finanzausschusses erstellt wurde. Der Berichterstatter kann, wenn er dies für notwendig hält, eine Stellungnahme dazu abgeben, inwieweit die beiden Sender ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag erfüllt haben. (79) Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsrat jedes Senders aus zwölf Mitgliedern besteht, darunter zwei Abgeordnete, vier Vertreter des Staates und vier Sachverständige. Diese zehn Personen stehen in keiner Beziehung zu den Sendern und können daher unabhängig Stellung nehmen. C.   Verhältnismäßigkeit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags a)   Bewertung der Ausgleichszahlungen, die der Staat den beiden Sendern für die Mehrkosten gewährt, die mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag verbunden sind (80) Die Kommission muss prüfen, ob die staatlichen Beihilfen zugunsten von France 2 und France 3 im Verhältnis zu den Kosten stehen, die den beiden Sendern aus ihrer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit erwachsen. Hierzu wird in der Mitteilung erklärt: „Um diese Prüfung zu bestehen, darf die staatliche Beihilfe jedoch die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht überschreiten, wobei auch anderen direkten oder indirekten Einnahmen aus diesem öffentlich-rechtlichen Auftrag Rechnung zu tragen ist. Aus diesem Grund wird der Nettoerlös, den die öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten im Rahmen nicht öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten einbringen, bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt“. (17) (81) Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission sich bei ihrer Prüfung auf die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (18) und auf die Verpflichtung zu einer getrennten Buchführung bezieht, die mit dieser Richtlinie eingeführt wurde. Allerdings fand diese Verpflichtung während des Zeitraums, auf den sich diese Entscheidung bezieht, auf den Fernsehsektor keine Anwendung. (82) Die Mitteilung schreibt den Mitgliedstaaten nicht vor, aus welchen Mitteln sie die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten finanzieren sollen. Frankreich hat sich für eine duale Finanzierung entschieden, bestehend aus öffentlichen Mitteln und Mitteln aus kommerzieller Tätigkeit. Die Mittel aus kommerzieller Tätigkeit werden nahezu vollständig über Einnahmen aus Werbung und Sponsoring erzielt. Die öffentliche Finanzierung für France 2 und France 3 erfolgt ausschließlich über Gebühren. Darüber hinaus haben France 2 und France 3 in den Jahren 1988 bis 1994 neben den Gebühren noch die Zuschüsse erhalten, die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt werden. (83) Die französischen Behörden haben France 2 darüber hinaus insgesamt drei Kapitalerhöhungen gewährt. In den Jahren 1988 bis 1991 waren die Verluste des Senders so groß, dass er 1991 nach Artikel 241 des französischen Gesetzes Nr. 66-537 vom 24. Juli 1966 gezwungen war, sein Gesellschaftskapital aufzustocken (und anschließend zu verringern), um einen großen Teil der Verluste zu decken und sein Eigenkapital auf die Hälfte des Gesellschaftskapitals zu erhöhen. Bei dieser Operation hat der französische Staat France 2 Kapital in Höhe von 500 Mio. FRF zugeschossen. Dank dieser Liquiditätszufuhr konnte zumindest kurzfristig der Fortbestand des Senders gesichert werden. Allerdings reichten die Mittel nicht aus, um dauerhaft ein Gleichgewicht zwischen den Eigenmitteln und der Verschuldung des Senders herzustellen. Der Staat musste daher in den Jahren 1993 und 1994 noch zwei weitere Kapitalerhöhungen in Höhe von insgesamt 410 Mio. FRF gewähren. (84) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit muss die Kommission untersuchen, ob die Gesamtheit der öffentlichen Mittel, die France 2 und France 3 in den Jahren 1988 bis 1994 erhalten haben — d. h. die staatlichen Beihilfen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, aber auch die Gebühren und die Einrichtungszuschüsse — die Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit nicht übersteigt. (85) An dieser Stelle muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass die staatlichen Mittel, die France 2 und France 3 in dem Zeitraum 1988—1994 erhalten haben, unterschiedlich verbucht werden müssen. Die Gebühren dienen dazu, die jährlichen Belastungen auszugleichen, die den beiden Sendern aus ihrer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit erwachsen. Sie werden daher jährlich in den Ergebniskonten verbucht. Die Kapitalerhöhungen und die Zuschüsse werden dagegen in der Bilanz der Sender verbucht. Bei den Kapitalerhöhungen handelt es sich um außerordentliche Zuwendungen zu dem Zweck, die Verluste auszugleichen, die sich über mehrere Geschäftsjahre hinweg angesammelt haben. Ebenso ermöglichen die Investitions- und Einrichtungszuschüsse die Finanzierung von Investitionen, die über mehrere Jahre genutzt und abgeschrieben werden. Die Zuschüsse werden daher in den Ergebniskonten verbucht, und zwar über denselben Zeitraum wie die Abschreibungen. Da für die Berechnung der Ausgleichszahlungen unterschiedliche Buchungselemente herangezogen werden müssen — Bilanzelemente (Zuschüsse) und Elemente der Ergebniskonten (die Abschreibungen, die in den Gesamtkosten des Geschäftsjahres enthalten sind) —, muss bei der Prüfung ein mittel- bis langfristiger Zeitraum berücksichtigt werden, da es nur so möglich ist, festzustellen, ob die Beträge der Zuschüsse, die in den Ergebniskonten verbucht sind, und die Beträge der Zuschüsse, die in der Bilanz erfasst sind, übereinstimmen. Da das förmliche Prüfverfahren sich auf die Jahre 1988—1994 erstreckt, wird für die Berechnung auch von diesem Zeitraum ausgegangen. (86) France 2 und France 3 üben sowohl eine öffentlich-rechtliche als auch eine kommerzielle Tätigkeit aus. Dies gilt sowohl für die Sender selbst als auch für ihre Tochterunternehmen. Der Staat darf jedoch nur die Kosten für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Sender kompensieren, d. h. die gesamten Kosten, die für die Entwicklung und Verbreitung ihrer Programme erforderlich sind. Die Gesamtkosten umfassen natürlich nicht nur die Kosten für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit, sondern auch die Kosten für die nicht öffentlich-rechtliche Tätigkeit der beiden Sender. Die Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit jedes Senders erhält man, indem man von den Gesamtkosten alle Kosten für die nicht öffentlich-rechtliche Tätigkeit abzieht, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Aktivitäten der Sender selbst oder von Tochterunternehmen handelt. Ebenfalls abgezogen werden müssen die Nettoerlöse aus diesen Tätigkeiten (im Wesentlichen Einnahmen aus Werbung und Sponsoring), wie in der Mitteilung vorgesehen. Wie aus Tabelle 4 ersichtlich wird, beliefen sich die Nettokosten für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit von France 2 für den untersuchten Zeitraum 1988 bis 1994 auf insgesamt 15,69 Mrd. FRF. Die Kosten von France 3 lagen bei 20,89 Mrd. FRF (19). TABELLE 4 Ermittlung der Gesamtnettokosten im Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit im Zeitraum 1988—1994 (in Mrd. FRF)   France 2 France 3 Gesamtkosten 41,982 37,011 Kosten für die kommerzielle Tätigkeit <15,2> <11,74> Nettoerlöse aus der kommerziellen Tätigkeit <11,091> <4,379> Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit 15,691 20,892 (87) Um festzustellen, ob die Ausgleichszahlungen des Staates die Kosten überstiegen haben, müssen die Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit mit den gesamten öffentlichen Mitteln verglichen werden, die den Sendern zugute kamen. Da die öffentlichen Mittel aus Zuwendungen bestehen, die unterschiedlich verbucht werden müssen — Gebühren auf der einen Seite, Zuschüsse und Kapitalerhöhungen auf der anderen Seite —, muss der Saldo Ausgleichszahlung für jede Art der öffentlichen Finanzierung getrennt berechnet werden. In den Jahren 1988—1994 haben France 2 und France 3 jeweils 12,12 bzw. 20,17 Mrd. FRF an Gebühren erhalten (20). Bewertet man die Zahlungen zunächst anhand der Ergebniskonten, so kommt man zu dem Schluss, dass die Ausgleichszahlungen, die France 2 und France 3 erhalten haben, insgesamt zu niedrig waren, nämlich 3,57 Mrd. FRF bzw. 718,6 Mio. FRF. (88) Diese zu niedrigen Ausgleichsbeträge müssen anschließend mit den zusätzlichen öffentlichen Mitteln verglichen werden, die in der Bilanz verbucht sind. Diese zusätzlichen Mittel bestehen zum einen aus Einrichtungszuschüssen, zum anderen aus Investitionszuschüssen, sonstigen Subventionen und Kapitalerhöhungen, die allesamt Gegenstand dieses Verfahrens sind. Insgesamt belaufen sich diese zusätzlichen öffentlichen Mittel für France 2 auf 1,91 Mrd. FRF und für France 3 auf 633,5 Mio. FRF. Nicht in die Nettokosten für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit einbezogen werden dürfen die Kapitalzuflüsse sowie Überziehungskredite, die Tochterunternehmen (die kommerzielle Tätigkeiten ausüben) den beiden öffentlich-rechtlichen Sendern eingeräumt haben und die nicht zurückgezahlt wurden (115,2 Mio. FRF für France 2 und 25,9 Mio. FRF für France 3). (89) Auch wenn man diese zusätzlichen Mittel berücksichtigt, haben France 2 und France 3 für den Zeitraum 1988—1994 offensichtlich zu geringe Ausgleichszahlungen erhalten. Diese zu niedrigen Beträge belaufen sich für France 2 auf 1,54 Mrd. FRF, für France 3 auf 59,2 Mio. FRF. b)   Bewertung des Verhaltens von France 2 und France 3 beim Verkauf von Werbezeiten (90) Nach der Mitteilung muss die Kommission auch prüfen, ob es zu einer Wettbewerbsverzerrung gekommen ist, die nicht zwangsläufig durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags bedingt ist, zum Beispiel im Zusammenhang mit der kommerziellen Tätigkeit, die untrennbar mit der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit verbunden ist. Eine solche Wettbewerbsverzerrung würde dann vorliegen, wenn France 2 und France 3, deren niedrigere Einnahmen aus der nicht öffentlich-rechtlichen Tätigkeit durch staatliche Beihilfen ausgeglichen werden, versucht hätten, die Preise für die Werbung auf dem Markt zu drücken, um so die Einnahmen der Konkurrenz zu schmälern. (91) Genau diese Behauptung stellt TF1 in seiner Beschwerde auf. Der Sender behauptet, dass die beiden Fernsehanstalten France 2 und France 3 dank der staatlichen Beihilfen „im Gegensatz zu ihrer Konkurrenz ohne Rücksicht auf Rentabilitätszwänge operieren und so ihre Preise für Werbezeiten oder für Sponsoring künstlich niedrig halten können, um ihre Werbekunden nicht zu verlieren.“ (92) Aus den Informationen, die der Kommission vorliegen, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die diese Behauptung stützen. Die unterschiedlichen Preise für Werbezeiten von TF1 und France 2/ France 3 sind nicht auf das kommerzielle Verhalten der beiden öffentlich-rechtlichen Sender zurückzuführen, sondern darauf, dass die Werbeblockreichweiten von TF1 wesentlich höher sind als die der öffentlich-rechtlichen Sender. (93) Auf dem Markt für Fernsehwerbung ist die werberelevante Zielgruppe der Hausfrauen unter 50 für Werbekunden am interessantesten. Gemessen werden die Einschaltquoten anhand des „Gross Rating Point“ (GRP, eine Messgröße für den Werbedruck). Diese Einheit bezeichnet die Zahl der Kontakte, die mit einer Werbekampagne im Durchschnitt bei 100 Personen einer Zielgruppe erreicht werden. Ein Kontakt gilt als hergestellt, wenn eine Person mindestens einmal von einer Werbeschaltung erreicht wurde. (94) Für ihre Werbeschaltungen suchen sich Kunden die Sendungen mit den höchsten Einschaltquoten aus, d. h. Sendungen, durch die die anvisierte Zielgruppe am besten erreicht werden kann. Daraus folgt: je höher die Reichweite, desto höher der Einheitspreis je Kontakt (GRP-Preis), den die Kunden bereit sind, zu zahlen. Das bedeutet, es gibt so etwas wie einen „Reichweitenbonus“. (95) Tabelle 6 gibt für jeden Sender die durchschnittlichen GRP-Werte und den durchschnittlichen GRP-Preis für den gesamten Tag für die anvisierte Zielgruppe der 15- bis 49-Jährigen an. TABELLE 6 (*2)   TF1 France 2 France 3 M6 Mittl. GRP GRP-Preis (EUR) Mittl. GRP GRP-Preis (EUR) Mittl. GRP GRP-Preis (EUR) Mittl. GRP GRP-Preis (EUR) 1990 5,8 2 732 3 2 738 2,3 2 533 1,9 2 440 1991 5,3 2 649 2,6 2 488 2,1 2 463 1,9 2 239 1992 4,8 2 963 2,5 2 652 2 2 707 1,9 2 297 1993 4,7 2 829 2,4 2 595 1,7 2 785 1,9 2 481 1994 4,7 2 983 2,6 2 847 1,6 2 777 2 2 475 Quelle: MEDIAMETRIE/MEDIAMAT traitement POPCORN. Da sich die Methode für die Berechnung des GRP 1989 geändert hat, können frühere Daten nicht für einen Vergleich herangezogen werden. (96) Tabelle 7 gibt für jeden Sender die durchschnittlichen GRP-Werte und den durchschnittlichen GRP-Preis für die Prime Time (19—22 Uhr) für die anvisierte Zielgruppe der 15- bis 49-Jährigen an. TABELLE 7   TF1 France 2 France 3 M6 Mittl. GRP GRP-Preis (EUR) Mittl. GRP GRP-Preis (EUR) Mittl. GRP GRP-Preis (EUR) Mittl. GRP GRP-Preis (EUR) 1990 12,8 3 465 5,9 3 079 3,9 2 620 3,4 2 815 1991 12,1 3 536 6,1 3 103 4,1 2 607 3,8 2 454 1992 10,4 3 741 5,7 3 613 3,9 3 032 4,4 2 587 1993 10,7 3 512 5,9 3 378 3,4 3 150 3,9 3 084 1994 10,3 3 735 6 3 519 3,4 3 078 4,2 3 920 Quelle: MEDIAMETRIE/MEDIAMAT traitement POPCORN. Da sich die Methode für die Berechnung des GRP 1989 geändert hat, können frühere Daten nicht für einen Vergleich herangezogen werden. (97) Ein wettbewerbsfeindliches Verhalten der öffentlich-rechtlichen Anstalten beim Verkauf von Werbezeiten wäre dann gegeben, wenn die GRP-Preise der öffentlich-rechtlichen Anstalten erheblich unter den Preisen der privaten Sender TF1 und M6 liegen würden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass höhere durchschnittliche GRP-Werte auch einen höheren GRP-Preis zur Folge haben — der so genannte „Reichweitenbonus“. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn man die Zahlen in den Tabellen 6 und 7 zugrunde legt. Es stimmt zwar, dass, wie TF1 betont, ihr GRP-Preis höher ist als der von France 2 oder von France 3, deren Preise wiederum über denen von M6 liegen. Aus den Tabellen geht ebenfalls hervor, dass die mittleren GRP-Werte von TF1 immer noch deutlich über denen von France 2 oder France 3 liegen. Von 1990 bis 1994 lagen die mittleren GRP-Werte von TF1 für den gesamten Tag zwischen 4,7 und 5,8, die von France 2 zwischen 2,4 und 3, die von France 3 zwischen 1,6 und 2,3 und die von M6 zwischen 1,9 und 2. Für die Prime Time lagen die mittleren GRP-Werte von TF1 zwischen 10,3 und 12,8, die von France 2 zwischen 5,7 und 6,1, die von France 3 zwischen 3,4 und 4,1 und die von M6 zwischen 3,4 und 4,4. Der Preisunterschied zwischen den GRP von TF1 und den beiden öffentlich-rechtlichen Anstalten ist jedoch nicht unverhältnismäßig hoch, wenn man ihn mit der Differenz zwischen den GRP-Preisen von TF1 und M6 vergleicht. Im Durchschnitt ergibt sich für die beiden untersuchten Sendezeiträume (gesamter Tag und Prime Time) ein Preisunterschied von 83 Euro je GRP-Einheit zwischen den GRP-Preisen von France 2, France 3 und M6 und dem GRP-Preis von TF1. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass France 2 und France 3 ihre Werbezeiten nicht zu künstlich niedrigen Preisen verkauft haben. (98) Zur Veranschaulichung werden die GRP-Preise und die mittleren GRP-Werte der einzelnen Fernsehanstalten, wie sie sich aus den Tabellen 6 und 7 ergeben, in den unten stehenden Grafiken dargestellt. Dabei wird zwischen dem Tagesdurchschnitt und der Prime Time unterschieden. Die begrenzte Zahl der Punkte für jeden Sender (fünf) und deren schwache Verteilung ermöglichen es, alle fünf Jahre und die vier Sender in einer einzigen Grafik darzustellen. Text von Bild Verhältnis zwischen dem GRP-Preis und den durchschnittlichen GRP-Werten (1990—1994) Durchschnittlicher GRP-Wert Regressionsgerade GRP-Preis (EUR) TF1 FR2 FR3 M6 Text von Bild Verhältnis zwischen dem GRP-Preis und den durchschnittlichen GRP-Werten für die Prime Time (1990—1994) Durchschnittlicher GRP-Wert Regressionsgerade GRP-Preis (EUR) TF1 FR2 FR3 M6 (99) Die beiden Grafiken zeigen, dass eine positive Korrelation zwischen den durchschnittlichen GRP-Werten und dem GRP-Preis besteht. Dies ist ein weiteres Indiz für das Vorhandensein eines „Reichweitenbonus“: Ein Fernsehsender mit höheren GRP-Werten hat auch einen höheren GRP-Preis. Diese Korrelation wird in der Grafik sichtbar, und zwar anhand der linearen Regressionsgerade für den Zusammenhang zwischen dem GRP-Preis und den durchschnittlichen GRP-Werten. In dieser Gerade wird das „durchschnittliche“ Verhältnis zwischen dem GRP-Preis und den GRP-Werten für alle Anstalten über den untersuchten Zeitraum sichtbar. Außerdem geht aus diesen beiden Grafiken hervor, dass die Preise von France 2 und France 3 nicht wesentlich niedriger sind als die Preise von TF1 und M6, wenn man die Wirkung des „Reichweitenbonus“ berücksichtigt. In der Tat liegen die wenigen Punkte, die bei den Sendern France 2 und France 3 unterhalb der Regressionsgerade liegen, sehr nahe an den Punkten der übrigen Sender. Außerdem lässt sich feststellen, dass einige Preise von France 3 höher sind als die von M6, und das bei einem nahezu gleichen GRP. (100) Daraus ergibt sich, dass die Preise für Werbesendungen von France 2 und France 3 in den Jahren 1990 bis 1994 nicht wesentlich niedriger waren als die Preise von TF1 und M6. Der höhere Preis der Werbezeiten von TF1 erklärt sich durch die höhere Reichweite und nicht durch das kommerzielle Verhalten der öffentlich-rechtlichen Anstalten. Der französische Wettbewerbsrat ist im Übrigen in einer Entscheidung des Jahres 2001 zum Verkauf von TV-Werbeblöcken zu demselben Schluss gelangt (21). (101) Die Kommission stellt abschließend fest, dass zum einen die öffentlichen Mittel, die France 2 und France 3 in dem Zeitraum 1988—1994 gewährt wurden, unter den Kosten liegen, die den Sendern im Zusammenhang mit ihrer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit entstanden sind. Zum anderen, dass es keinerlei Anhaltspunkte gibt für ein wettbewerbsfeindliches Verhalten der öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten beim Verkauf von Werbezeiten. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die staatliche Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit von France 2 und France 3 dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entspricht. (102) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die drei Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag erfüllt sind. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (103) Nach Abschluss ihrer Untersuchung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die staatlichen Beihilfen, die Gegenstand dieses förmlichen Prüfverfahrens sind, mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar sind — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Investitionszuschüsse, die France 2 und France 3 vom französischen Staat erhalten haben, und die Kapitalerhöhungen, die von 1988 bis 1994 zugunsten von France 2 vorgenommen wurden, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Artikel 2 Dies

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.