Europäische Union

2004/838/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 über die staatlichen Beihilfen, die Frankreich zugunsten von France 2 und France 3 gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4497)Text von Bedeutung für den EWR

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e Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 2003 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 340 vom 27.11.1999, S. 57. (2)  Um Missverständnissen vorzubeugen, ist in dieser Entscheidung nur von „France 2“ und „France 3“ die Rede. Im September 1992 wurden die beiden Sender „Antenne 2“ und „France Régions 3“ in „France 2“ bzw. „France 3“ umbenannt. (3)  Urteil vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96, TF1/Kommission, Slg. 1999, S. II-1757. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)   ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 5. (*1)  Bei einigen Angaben sind Abweichungen gegenüber den Zahlen festzustellen, die im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens aufgeführt wurden. Diese Abweichungen ergeben sich aus den Informationen, die von den französischen Behörden im Laufe des Verfahrens geliefert wurden. (*)  Bei einigen Angaben sind Abweichungen gegenüber den Zahlen festzustellen, die im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens aufgeführt wurden. Diese Abweichungen ergeben sich aus den Informationen, die von den französischen Behörden im Laufe des Verfahrens geliefert wurden. (6)   ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (7)  Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/ Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, noch nicht veröffentlicht. (8)  Siehe das Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79, Philip Morris Holland BV/Kommission, Slg. 1980, S. 2671, und das Urteil vom 11. November 1987 in der Rechtssache C-259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, S. 4393. (9)  Siehe das vorgenannte Urteil Philip Morris. (10)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, S. 4067 und das Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1433. (11)  Punkt 18 der Mitteilung. (12)  Siehe Erwägungsgrund 15. (13)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T 106-95, FFSA und andere/Kommission, Slg. 1997, S. II-229. (14)  Siehe das vorgenannte Urteil FFSA. (15)  Punkt 33 der Mitteilung. (16)  Punkt 36 der Mitteilung. (17)  Punkt 57 der Mitteilung. (18)   ABl. L 195 vom 27.7.1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/52/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75). (19)  Diese Zahlen wie auch alle folgenden Zahlen wurden gerundet. (20)  Diese Zahlen enthalten sowohl die Gebühren als auch die Beträge, die den Sendern vom Staat als Ausgleich für sozial begründete Gebührenbefreiungen erstattet wurden. (*2)  Die Daten stammen aus einer Tabelle, die von den französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 2. Januar 2003 zur Verfügung gestellt wurde. (21)  Décision nr 00-D-67 du 13 février 2001 relatives à des pratiques constatées dans le secteur de la vente d’espaces publicitaires visuels (Entscheidung der französischen Wettbewerbsbehörde über Praktiken auf dem Markt für Fernsehwerbung)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.