Europäische Union

2004/838/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 über die staatlichen Beihilfen, die Frankreich zugunsten von France 2 und France 3 gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4497)Text von Bedeutung für den EWR

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. Sie betonen erneut, dass nach ihrer Analyse die Investitionszuschüsse und die Kapitalerhöhungen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, nach Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Sie weisen darauf hin, dass sie nicht die Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) über die Förderung der Kultur geltend gemacht haben. Zum Schluss erklären die französischen Behörden, dass es Aufgabe der Kommission sei, zu bewerten, ob die Informationen, über die sie verfügt, für einen Abschluss des Verfahrens ausreichen, und versichert, dass die öffentlichen Dokumente der ACT übermittelt werden können. V.   BEURTEILUNG DER IN FRAGE STEHENDEN MASSNAHMEN (46) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag besagt: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (47) Ob eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, wird anhand der folgenden Kriterien geprüft. Danach muss eine staatliche Maßnahme: — von einem Mitgliedstaat aus staatlichen Mitteln gewährt werden; — bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen zugute kommen und zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen oder zu führen drohen; — den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Diese Kriterien gelten kumulativ. A.   Kriterium 1: staatliche Mittel (48) Die Beihilfen und Kapitalerhöhungen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, stammen aus dem Staatshaushalt. Diese Beihilfen und die Kapitalerhöhungen wurden aufgrund eines Gesetzesbeschlusses oder einer Rechtshandlung gewährt. Es steht also außer Frage, dass die Beihilfen aus staatlichen Mitteln bestanden und dass sie vom Staat gewährt wurden. B.   Kriterium Nr. 2: selektiver Vorteil und Wettbewerbsverzerrung (49) Sämtliche Zuschüsse, die France 2 und France 3 von 1988 bis 1994 gewährt wurden, haben für die beiden öffentlich-rechtlichen Sender Einnahmen dargestellt, die sie zur Finanzierung ihrer Tätigkeit oder für Investitionen verwenden konnten, ohne auf eigene Mittel zurückgreifen oder Kredite auf dem Kapitalmarkt aufnehmen zu müssen. Die Beihilfen haben also ohne Zweifel einen Wettbewerbsvorteil dargestellt. Dieser Vorteil ist außerdem selektiv, da nur die beiden öffentlich-rechtlichen Sender und nicht alle Fernsehanstalten — ob öffentlich-rechtlich oder privat — davon profitiert haben. (50) In den Jahren 1988-1994 wurden France 2 vom französischen Staat insgesamt drei Kapitalerhöhungen gewährt. Die Kommission wertet eine Zufuhr von staatlichem Kapital für ein Unternehmen in der Regel dann nicht als selektiven Vorteil, wenn diese Liquiditätszufuhr unter Bedingungen erfolgt, die dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Investors entsprechen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Frage, ob dieser Grundsatz eingehalten wurde, nur gestellt werden kann, wenn es sich um Investitionen in kommerzielle Aktivitäten handelt, von denen eine normale Rendite zu erwarten ist. Die Tätigkeit von France 2 besteht jedoch in der Entwicklung und Gestaltung von Fernsehprogrammen entsprechend dem Auftrag, der dem Sender vom Staat erteilt wurde, und ein großer Teil seiner Aufgaben wird direkt vom Staat durch Gebühren finanziert. Die Programme haben nicht zum Ziel, möglichst hohe Einnahmen zu erzielen. Erstes Ziel der Kapitalzufuhr für France 2 war daher nicht, eine optimale Rendite zu erzielen. Der Staat hat France 2 die Kapitalerhöhung demnach nicht aus den Gründen gewährt, die für einen marktwirtschaftlich handelnden Investor maßgeblich wären. In ihren Stellungnahmen vom 20. Dezember 1996 und vom 29. April 1999 haben die französischen Behörden argumentiert, dass der Staat sich genau so verhalten habe wie ein privater Investor. Es ist jedoch ein Widerspruch, wenn man auf der einen Seite argumentiert, der Staat habe sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Investor verhalten, auf der anderen Seite aber (und zwar in der Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens) behauptet, der Staat habe sich bei seiner Intervention zugunsten von France 2 an den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten orientiert. Die Leitlinien finden nur bei Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung Anwendung, nicht aber bei Interventionen, die denen eines marktwirtschaftlich handelnden Investors entsprechen. (51) Da die französischen Behörden argumentiert haben, dass sie sich gegenüber France 2 wie ein marktwirtschaftlich handelnder Investor verhalten hätten, muss dieses Argument näher beleuchtet werden. Um feststellen zu können, ob die Kapitalerhöhungen zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurden, muss untersucht werden, wie die Betriebsergebnisse des Begünstigten in der Zeit vor der Kapitalerhöhung ausgesehen haben. Außerdem muss anhand der Marktprognosen geprüft werden, wie die finanziellen Aussichten ausgesehen haben. Tabelle 3 gibt einen Überblick über die Nettoergebnisse von France 2 vor und nach der dreimaligen Kapitalerhöhung. TABELLE 3 Finanzdaten von France 2 für den Zeitraum 1988-1994 (in Mio. FRF)   1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 Umsatz 2 835,66 2 878,81 3 047,18 3 414,15 4 393,52 4 367,65 4 935,79 5 073,76 Nettoergebnis im Geschäftsjahr – 99,92 – 329,19 – 744,25 – 92,92 75,51 52,01 73,13 60,73 Quelle: Ergebniskonten von France 2. (52) Aus Tabelle 3 ergibt sich, dass France 2 zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhungen nicht rentabel war. Die französische Regierung konnte anhand der früheren Betriebsergebnisse des Senders keine angemessene Investitionsrendite erwarten. Eine solche Rendite konnte aber auch nicht aufgrund der voraussichtlichen künftigen Ergebnisse des Unternehmens oder der Marktprognosen erwartet werden. Zwar konnte France 2 1992 nach mehrjährigen Verlusten wieder rentabel werden. Aber die geringfügigen Gewinne, die der Sender seitdem erzielt hat, waren nur möglich, weil der französische Staat in den Jahren 1993 und 1994 zusätzliches Kapital zugeführt hat. Das Argument der französischen Behörden, dass die Kapitalerhöhungen zugunsten von France 2 als eine normale marktwirtschaftliche Investition anzusehen seien, ist somit hinfällig. (53) Die Kommission ist der Ansicht, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Investor France 2 keine derartigen Kapitalerhöhungen gewährt hätte, wie dies der französische Staat in den Jahren 1991, 1993 und 1994 getan hat. Diese Kapitalerhöhungen stellen daher einen Vorteil für France 2 dar, der außerdem noch selektiv ist, da France 2 als einziger Fernsehsender in den Genuss einer solchen Kapitalzufuhr gekommen ist. (54) Darüber hinaus muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Vorteil auch im Hinblick auf die Gesamtheit der Bedingungen gegeben sind, die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil Altmark gestellt werden (7). Diese Voraussetzungen sind: — Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein; — die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wurde, sind zuvor objektiv und transparent festzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt; — der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten, die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehen, ganz oder teilweise zu decken. Dabei müssen die Einnahmen, die in diesem Zusammenhang erzielt werden, sowie ein angemessener Gewinn berücksichtigt werden; — wenn die Wahl des Unternehmens nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, ist die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes und entsprechend ausgestattetes Unternehmen bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen hätte. Dabei müssen die Einnahmen, die in diesem Zusammenhang erzielt werden, sowie ein angemessener Gewinn berücksichtigt werden. (55) Die Kommission ist der Ansicht, dass in diesem Fall die zweite Bedingung, die im Urteil Altmark gestellt wird, nicht erfüllt ist. Die Investitionszuschüsse und die Kapitalerhöhungen sind Maßnahmen zur gezielten Unterstützung der beiden Sender. Sie wurden gewährt, um France 2 und France 3 in die Lage zu versetzen, gegen die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation vorgehen zu können. Diese Mittel wurden erst im nach hinein gewährt und mit dem Ziel, unvorhergesehene Schwierigkeiten zu bewältigen. Es handelt sich also nicht um Finanzmittel, bei denen die Parameter bereits vorher objektiv und auf transparente Weise festgelegt worden waren. (56) Außerdem stellt die Kommission, was die vierte im Urteil Altmark genannte Bedingung betrifft, fest, dass die Fernsehanstalten, die mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut wurden, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurden. Darüber hinaus wurde die Höhe des finanziellen Ausgleichs, der den beiden öffentlich-rechtlichen Sendern gewährt wurde, nicht anhand einer Analyse der Kosten festgesetzt, die einem durchschnittlichen, gut geführten und entsprechend ausgestatteten Unternehmen bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstanden wären. (57) Da die Bedingungen, die in dem Urteil Altmark gestellt werden, nicht alle erfüllt sind, stellt die Kommission fest, dass die Beihilfen und die Kapitalerhöhungen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, für France 2 und France 3 eine einseitige Begünstigung im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. (58) Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich (8) jede staatliche Beihilfe, welche die Position eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen, die mit ihm im Wettbewerb stehen, im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, als wettbewerbsverzerrend angesehen. 1988 — dem Jahr, ab dem die Prüfung der Kommission in dieser Angelegenheit beginnt — war der audiovisuelle Sektor in Frankreich bereits für den Wettbewerb geöffnet. France 2 und France 3 standen im Wettbewerb mit anderen Fernsehsendern, und der finanzielle Vorteil, der ihnen durch die Beihilfemaßnahmen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, zugute kam, hat sie ohne Zweifel in die Lage versetzt, ihre Stellung gegenüber ihren Konkurrenten aufrechtzuerhalten oder zu verstärken. Die Finanzhilfen, die ihnen gewährt wurden, haben also zu einer Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag geführt. C.   Kriterium Nr. 3: Beeinträchtigung des Handels (59) Finanzielle Maßnahmen des Staates sind nur dann staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn sie tatsächlich oder potenziell den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden (9). Der Gerichtshof hat den Begriff der Beeinträchtigung des Handels in der Vergangenheit stets in weitem Sinne ausgelegt. So schließt die Tatsache, dass das betreffende Unternehmen selbst nicht an Ausfuhren beteiligt ist, nicht aus, dass der Handel beeinträchtigt wird. Wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, dann kann dies in der Tat zur Folge haben, dass die Position dieses Unternehmens auf dem Binnenmarkt gestärkt wird. Dies wiederum verringert die Chancen der Unternehmen anderer Mitgliedstaaten, sich auf diesem Markt zu etablieren. Die Beihilfe ermöglicht es also den begünstigten Unternehmen, einen Teil des Marktes zu behalten, den Konkurrenten aus anderen Mitgliedstaaten sich sonst hätten aneignen können (10). (60) Im Lichte dieser Rechtsprechung wird in der Mitteilung erklärt: „Generell ist davon auszugehen, dass eine staatliche Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Dies gilt klar für den — häufig international abgewickelten — Erwerb und Verkauf von Programmrechten. Auch die Werbung — für diejenigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Sendeplatz für Werbung verkaufen dürfen — hat eine grenzüberschreitende Wirkung, vor allem in grenznahen Gebieten, in denen beiderseits der Landesgrenze dieselbe Sprache gesprochen wird. Außerdem kann sich die Eigentumsstruktur kommerzieller Rundfunksender auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken.“ (11) (61) In ihrer Anordnung zur Erteilung von Auskünften (12) und im Verfahrenseinleitungsbeschluss hat die Kommission die Frage der Auswirkungen auf den Handel ausführlich erörtert. Der Markt für den Erwerb von Rundfunk- und Fernsehrechten und für den Verkauf von Programmen ist ein internationaler Markt, auch wenn diese Rechte und Programme in der Regel für einen geografisch begrenzten Markt erworben werden. Die finanziellen Mittel, die France 2 und France 3 gewährt wurden, haben den beiden Sendern zusätzliche Möglichkeiten für den Erwerb von Rundfunk- und Fernsehrechten und für die Investition in Programme an die Hand gegeben, die anschließend verkauft wurden. Außerdem haben die in Frage stehenden Beihilfen France 2 und France 3 in eine günstigere Position versetzt als ihre Konkurrenten in der Gemeinschaft und die Chancen dieser Konkurrenten, auf dem französischen Markt Fuß zu fassen, entsprechend verringert. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass während eines Teils des Zeitraums, der in dieser Entscheidung geprüft wird, eine Mediengruppe, die in mehreren Mitgliedstaaten aktiv war, Aktionär des französischen Senders la Cinq war, der 1992 in Konkurs gegangen ist. (62) Die Beihilfen und die Kapitalerhöhungen zugunsten von France 2 und France 3 haben demnach sehr wohl den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag beeinträchtigt. (63) Aus all diesen Überlegungen muss geschlossen werden, dass die Zuschüsse, welche die französischen Behörden France 2 und France 3 gewährt haben, sowie die Kapitalerhöhungen zugunsten von France 2 in den Jahren 1988 bis 1994 staatliche Beihilfen im Sinne des Vertrags darstellen. VI.   BEWERTUNG DES KRITERIUMS EINER DIENSTLEISTUNG VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE (64) Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag besagt: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.“ (65) Gängiger Rechtsprechung zufolge stellt Artikel 86 EG-Vertrag für die Unternehmen, die mit der Erfüllung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wurden, eine Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen dar (13). Das Urteil Altmark bestätigt implizit, dass eine staatliche Beihilfe, die als Ausgleich für die Mehrkosten gewährt wird, die einem Unternehmen im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, sofern die Voraussetzungen in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag erfüllt sind. (66) Nach gängiger Rechtsprechung (14) stellt Artikel 86 EG-Vertrag eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist. Der Gerichtshof hat präzisiert, dass eine Maßnahme alle folgenden Voraussetzungen erfüllen muss, um unter diese Ausnahmeregelung zu fallen: — die betreffende Dienstleistung muss von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sein und von dem Mitgliedstaat klar als solche definiert sein; — das betreffende Unternehmen muss von dem Mitgliedstaat ausdrücklich mit der genannten Dienstleistung beauftragt worden sein; — die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags muss die Erfüllung der besonderen Aufgabe, die dem Unternehmen übertragen wurde, rechtlich oder faktisch behindern, und die Freistellung von dieser Regel darf die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwider läuft. (67) Die Mitteilung legt die Grundsätze und Methoden fest, an denen die Kommission sich bei der Überwachung der Einhaltung dieser Voraussetzung im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks orientiert. Die Kommission muss daher feststellen, ob: — die Tätigkeit der Fernsehsender France 2 und France 3 eine öffentlich-rechtliche Aufgabe darstellt und ob der öffentlich-rechtliche Auftrag klar und präzise definiert ist (Definition); — France 2 und France 3 durch eine offizielle Rechtshandlung mit diesem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut wurden (Beauftragung und Überwachung); — der finanzielle Ausgleich für diese Aufgabe im Verhältnis zu den Nettokosten steht, die dem Unternehmen im Zusammenhang mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehen (Verhältnismäßigkeit). (68) Im Rahmen ihrer Analyse muss die Kommission auch den Inhalt des Protokolls berücksichtigen. Das Protokoll erinnert daran, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk „unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren“. Es legt im Einzelnen fest, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, „den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient, und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“ A.   Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags von France 2 und France 3 (69) Nach dem Protokoll und der Mitteilung fällt die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Mitteilung erklärt: „In Anbetracht des besonderen Charakters der Rundfunkbranche und angesichts der auslegenden Bestimmungen des Protokolls kann eine breit gefasste“ Definition, bei der ein bestimmter Sender damit betraut wird, ein ausgewogenes und breit gefächertes Programm in Einklang mit seinem Auftrag anzubieten und dabei gewisse Einschaltquoten zu gewährleisten, als legitim gemäß Artikel 86 Absatz 2 betrachtet werden. Eine solche Definition entspräche dem Ziel, die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu decken und den Pluralismus zu wahren, einschließlich kultureller und sprachlicher Vielfalt (15). An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die Kommission, was die Definition des öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags für Rundfunkanstalten anbelangt, sich auf eine Überprüfung auf offensichtliche Fehler beschränkt (16). (70) Artikel 48 des französischen Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit nimmt Bezug auf die „erzieherische, kulturelle und soziale Aufgabe“ der beiden Fernsehsender France 2 und France 3. In den Artikeln 54, 55 und 56 dieses Gesetzes wird eine Reihe von Aufgaben von France 2 oder France 3 definiert, zum Beispiel die Verpflichtung zur Wiedergabe von Regierungserklärungen, Parlamentsdebatten oder zur Ausstrahlung von Informationen über politische Organisationen und Parteien, Gewerkschafts- und Wirtschaftsorganisationen sowie über die wichtigsten Religionsgemeinschaften in Frankreich. (71) Der öffentlich-rechtliche Auftrag von France 2 und France 3 wird für jeden Sender in einem Pflichtenheft ausführlich dargelegt. Artikel 3 des Pflichtenheftes für France 2 vom 28. August 1987 schreibt vor, dass „die Fernsehanstalt sich bei der Entwicklung und Gestaltung ihrer Programme um eine Mischung aus Information, Kultur und Unterhaltung für alle gesellschaftlichen Gruppen bemühen muss, und zwar entsprechend dem kulturellen, erzieherischen und sozialen Auftrag, der ihr per Gesetz übertragen wurde“, dass sie ferner „insbesondere durch ihre Programmgestaltung zur Wahrung des Kulturguts beiträgt und dieses durch ihr Angebot an audiovisuellen Werken bereichert.“ Artikel 3 des Pflichtenheftes für France 3, das ebenfalls vom 28. August 1987 ist, ist in seinen ersten beiden Absätzen im Wortlaut identisch, wurde aber um einen weiteren Absatz ergänzt. Danach „ist die Anstalt bei der Entwicklung und Gestaltung ihrer Sendungen über das Geschehen in den Regionen bemüht, insbesondere den Informationen über die kulturellen, sozialen und berufsspezifischen Gemeinschaften und die unterschiedlichen Weltanschauungen Rechnung zu tragen“. (72) Anschließend folgt eine detaillierte Beschreibung dieses öffentlich-rechtlichen Auftrags in über zwanzig Artikeln: Berücksichtigung der Meinungsvielfalt; Wahrheitstreue, Unabhängigkeit und Informationsvielfalt; Anpassung an technologische Veränderungen; Angebot von Programmen für Gehörlose und Schwerhörige; Wiedergabe von Regierungsmitteilungen sowie der wichtigsten Debatten des Parlaments, Informationen über politische Organisationen, Gewerkschafts- und Wirtschaftsorganisationen sowie über die wichtigsten Religionsgemeinschaften in Frankreich; Ausstrahlung von Meldungen, die sich mit bedeutenden nationalen Ereignissen befassen, Informationen zur Verkehrssicherheit und Ausstrahlung von Sendungen über Verbraucherinformationen; Ausstrahlung von Sendungen mit erzieherischem und sozialem Inhalt; Verpflichtungen im Hinblick auf die Gestaltung und Ausstrahlung von Dokumentationssendungen, von Informationssendungen, von Sendungen in den Bereichen Theater, Musik, Tanz, Variété, Sport, Sendungen für Kinder und Jugendliche und Romanverfilmungen. (73) Die Pflichtenhefte für France 2 und France 3 vom 16. September 1994, welche die Pflichtenhefte von 1987 ersetzen, bestätigen diesen öffentlich-rechtlichen Auftrag. Im Vorwort des Pflichtenheftes wird erklärt, dass „die nationalen Fernsehanstalten (France 2 und France 3) das Fernsehen für die Allgemeinheit darstellen. Sie sind bemüht, mit ihrem Programmangebot möglichst viele Zuschauer zu erreichen. Gleichzeitig sind sie jedoch auch verpflichtet, ihren besonderen Charakter durch ein spezielles Programmangebot zu unterstreichen, das sich an vier zentralen Kriterien orientiert: — In Wahrnehmung ihres kulturellen, erzieherischen und sozialen Auftrags, der ihnen gesetzlich übertragen wurde, sorgen die Sender für die Vermittlung von Information und Kultur sowie die Darbietung von Unterhaltung unter Wahrung der Menschenwürde; — sie gewährleisten Programmvielfalt, indem sie ein möglichst breites Themenspektrum abdecken und alle Zuschauergruppen angemessen berücksichtigen; — ihr Programmangebot zeichnet sich vor allem, was Kultursendungen und Programme für Jugendliche anbelangt, durch Vielfalt und Reichhaltigkeit aus; — sie bemühen sich besonders um innovative Fernsehproduktionen; dabei achten sie auf sprachlich anspruchsvolle Werke und legen besonderes Gewicht auf original französische Produktionen, die sich um die Wahrung des französischen Kulturguts bemühen. Die nationalen Fernsehanstalten sind demnach berufen, ein Hort für Ethik, Qualität und Kreativität zu sein. Sie fühlen sich in ihren Sendungen bestimmten sittlichen Werten verpflichte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.