Europäische Union

2003/7/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/33.133 — D: Natriumkarbonat — ICI) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3796) (Text von Bedeutung für den EWR)

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(Der Einkaufsdirektor von Beatson Clarke) stellte ebenfalls klar, dass er bereit ist, 100 % des Geschäfts zu vergeben, und dass in Anbetracht der Konkurrenzsituation die Sache nur dann wieder auf den Tisch käme, wenn wir völlig aus dem Rahmen fallen ..." (106) Später berichtet der Verfasser in der gleichen Notiz, wie er gegenüber Beatson Clarke auf den "Aspekt der Belohnung für die Erteilung des Gesamtlieferauftrags an ICI" hingewiesen habe. (107) Tatsächlich ist ICI seit 1985 der alleinige Sodalieferant von Beatson Clarke. (108) Nach Aufnahme der Ermittlungen im vorliegenden Fall hat ICI die Praxis der "Top-slice"-Rabatte aufgegeben, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass damit keineswegs eingestanden würde, dass die fraglichen Rabatte einen Verstoß gegen Artikel 81 EWG-Vertrag darstellen. Wie aus ihrer eigenen Dokumentation hervorgeht, wusste ICI jedoch sehr wohl, dass ihr Rabattsystem möglicherweise gegen das Kartellrecht verstößt: in einem Vermerk mit dem Titel "Probleme und Ziele 1989" heißt es: "Frage der Legalität des Spitzenrabattsystems und Alternativen prüfen." Hauptargumentation von ICI (109) ICI hat verneint, jemals eine generelle Strategie des Ausschlusses eines bestimmten Lieferanten oder bestimmter Lieferanten vom Markt verfolgt zu haben. Den Spitzenrabatten habe keinerlei Ausschlussabsicht zugrunde gelegen. Nach der Darstellung von ICI sollten sie das "Wachstum fördern und unterstützen" und mussten deshalb zwangsläufig an Mengen gekoppelt werden, die über der Nenn- oder Kernmenge des Abnehmers lagen. Sie seien (so ICI) die Antwort auf den Wunsch der Abnehmer nach einer Veränderung der Rabattstruktur und seien auf individueller Basis und nicht nach einem fertigen Plan ausgehandelt worden. ICI verweist auf die fortgesetzte Marktpräsenz von General Chemical als Beweis dafür, dass keine Absicht bestand, den Wettbewerb auszuschalten. (110) ICI hat weiterhin behauptet, dass es sich in einem Fall (Rockware) gezwungen gesehen habe, einen Spitzenrabatt einzuräumen, weil Grund zu der Annahme bestanden habe, dass Allied (später: General Chemical) zuerst nach diesem Muster vorgegangen sei. Würdigung der Argumente der Verteidigung (111) Die Behauptung von ICI, dass die Spitzenrabatte nicht Teil eines Plans zum Ausschluss des Wettbewerbs waren, steht in direktem Widerspruch zu ihren eigenen internen Dokumenten. Erwiesenermaßen war es ihre Absicht, TR (Brenntag) als Lieferant von schwerer (aber nicht leichter) Soda völlig auszuschalten (siehe Randnummern 66, 67 und 68). Im Fall von General Chemical hat die Kommission niemals behauptet, dass ICI die Absicht hatte, diesen Hersteller gänzlich vom Markt auszuschließen. Vielmehr sollte sichergestellt werden, dass auf dem Markt ein zweiter Lieferant verblieb, der aber zu Preisen und in Mengen liefern sollte, die keine echte Bedrohung für die eigene beherrschende Markstellung darstellten (siehe Randnummern 66 bis 70). Auch die Idee, das Rabattsystem könnte sich zufällig entwickelt haben, lässt sich schwer mit den Unterlagen von ICI und insbesondere mit jenem Memorandum in Einklang bringen, in dem es heißt, dass zusätzliche 500000 GBP zur Finanzierung der Rabatte zur Verfügung stuenden, um sicherzustellen, dass der Preis für die von Grossabnehmern abgenommenen Spitzenmengen unter 112,26 GBP/metrische Tonne ab Werk, d. h. dem von General Chemical zugesicherten Mindestpreis, liegt (Randnummern 77 und 78). (112) Die Behauptung, dass ICI nur auf das Wettbewerbsverhalten von Allied reagiert habe, lässt sich durch nichts anders untermauern als lediglich den Hinweis, dass ICI im November 1988 Grund zu der Annahme zu haben schien, dass General Chemical Rockware einen "beachtlichen Zusatzmengenrabatt" gewährt hat, um den polnischen Anteil an dem früheren CWS-Geschäft zu übernehmen (Randnummern 95 bis 99). Dieses Preisangebot von General Chemical würde "einen Durchschnittspreis von fast 112 GBP/Tonne ab Lager zur Folge haben". Selbst wenn es stimmen würde, dass General Chemical bei dieser Gelegenheit Rockware einen Sonderpreis anbot (wobei sich ICI hierin ganz offensichtlich getäuscht hat), liefert dies nicht die Erklärung für die generelle Politik von ICI, schon mindestens drei Jahre vor diesem Zeitpunkt "allen größeren Abnehmern" Spitzenrabatte einzuräumen. ICI scheint auch nicht behaupten zu wollen, dass General Chemical, ausgenommen im Fall von Rockware, Sonderpreise anbot; seinen eigenen Unterlagen zufolge war es der Überzeugung, dass die Preisangebote von General Chemical bei rund 120 GBP/Tonne ab Werk lagen. Aber selbst in dem Einzelfall Rockware vermag ICI nicht zu erklären, warum es bei einem von General Chemical angebotenen Durchschnittspreis von 112 GBP gezwungen gewesen sein soll, einen Rabatt einzuräumen, der den Preis für die restlichen 3000 Tonnen, die Rockware von ICI abnimmt, auf 100,25 GBP/Tonne drückt. (113) In Wirklichkeit bot weder Allied noch dessen Nachfolger General Chemical dem Unternehmen Rockware oder irgend einem anderen Abnehmer einen besonderen Zusatzmengenrabatt an. Seit November 1985 wurde ein Listenpreis von 119 GBP ab Werk für Hohlglashersteller nicht unterschritten und keinerlei Ermäßigung auf diesen Listenpreis gewährt. (114) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass der eigentliche Grund für die "Top-slice"-Rabattstrategie tatsächlich in den Überlegungen zu suchen ist, die in den ICI-internen Dokumenten in allen Einzelheiten dargestellt sind. TEIL II RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ARTIKEL 82 EG-VERTRAG 1. DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 82 (115) Nach Artikel 82 ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sonderrabatte oder sonstige finanzielle Anreize, die beherrschende Unternehmen ihren Kunden bieten, um sich deren Geschäft ganz oder zu einem wesentlichen Teil zu sichern, können als wettbewerbsausschließende Praxis unter das Verbot des Artikels 82 fallen. (116) Im vorliegenden Fall geht es vor allem um die Frage, ob - ICI eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag innehatte; - das vermutete Verhalten eine missbräuchliche Ausnutzung einer solchen beherrschenden Stellung darstellt; - der Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt wurde. 2. BEHERRSCHENDE STELLUNG a) Definition (117) Der Begriff "beherrschende Stellung" wird in Artikel 82 EG-Vertrag nicht definiert. Der Gerichtshof hat eine beherrschende Stellung im Sinne dieses Artikels jedoch beschrieben als "die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens (...), die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Eine solche Stellung schließt ... einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die begünstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne dass ihr dies zum Schaden gereichte." (Urteil in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche gegen Kommission, Entscheidungsgründe 38 und 39.) (118) "Beherrschende Stellung" bedeutet folglich die Macht, einen tatsächlichen Wettbewerb zu verhindern. Diese Macht kann die Möglichkeit beinhalten, vorhandenen Wettbewerb auszuschalten oder ernsthaft zu schwächen oder potenzielle Wettbewerber vom Markt fernzuhalten. Wie der Gerichtshof feststellte, setzt die Existenz einer beherrschenden Stellung jedoch nicht voraus, dass der Produzent, der diese Stellung innehat, jede Möglichkeit eines Wettbewerbs ausgeschaltet hat (siehe auch Rechtssache 27/76, United Brands gegen Kommission(13), Randnummer 113). (119) Das Bestehen einer beherrschenden Stellung kann von mehreren Faktoren abhängen, die für sich allein genommen nicht diese Wirkung hätten. b) Der relevante Markt (120) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehat, muss zuerst das Tätigkeitsgebiet identifiziert werden, auf dem die Wettbewerbsbedingungen und die Marktposition des angeblich beherrschenden Unternehmens zu beurteilen sind. Diese Prüfung erlaubt es der Kommission, die tatsächlichen und potenziellen Wettbewerber des betreffenden Unternehmens sowie andere mögliche Sachzwänge bei der Ausübung der vermuteten wirtschaftlichen Macht zu identifizieren. Dabei ist die Art der behaupteten missbräuchlichen Ausnutzung und speziell die Art und Weise, wie der Wettbewerb in dem fraglichen Fall beeinträchtigt wird, zu berücksichtigen (siehe Urteil in der Rechtssache 22/78, Hugin gegen Kommission(14)). (121) Im vorliegenden Fall betrifft die vermutete missbräuchliche Ausnutzung die Ausschaltung des tatsächlichen und potenziellen Wettbewerbs anderer Sodalieferanten durch ICI. (122) ICI stellte sowohl leichte als auch schwere kalzinierte Soda her. Nahezu alle Glashersteller verwenden schwere Soda, während in der chemischen Industrie und in der Metallbearbeitung der leichten Form der Vorzug gegeben wird. Obgleich der Wettbewerb, den ICI auszuschalten trachtete, in erster Linie bei schwerer Soda bestand, wäre eine strikte Trennung zwischen leichter und schwerer Soda künstlich. Die maßgeblichen Kunden von ICI, die leichte Soda abnehmen, könnten sich mit geringem Kapitalaufwand auf schwere Soda umstellen; sie fallen auch unter das "Top-slice"-Rabattsystem. Als relevanter Produktmarkt, auf dem die Marktposition von ICI - und insbesondere dessen Fähigkeit zur Ausschließung von Wettbewerbern - zu beurteilen ist, kann daher gleichermaßen der Markt für leichte und für schwere Soda gelten. (123) Für die Zwecke der Beurteilung der Marktposition von ICI kann die Gemeinschaft in zwei von Solvay bzw. ICI beherrschte große Gebiete oder "Einflusssphären" unterteilt werden. (124) Die Marktbedingungen im Vereinigten Königreich waren aus den oben geschilderten Gründen relativ homogen und unterschieden sich von denen in den anderen Mitgliedstaaten. ICI war der einzige nationale Sodahersteller, da weder Solvay noch die übrigen westeuropäischen Hersteller ihre Produkte auf dem "Heimatmarkt" von ICI vertrieben haben. Sämtliche Großkunden von ICI in der Gemeinschaft hatten ihren Standort im Vereinigten Königreich. (125) Der sachlich und räumlich relevante Markt, auf dem die wirtschaftliche Machtstellung von ICI zu beurteilen ist, ist folglich der Markt für kalzinierte Soda im Vereinigten Königreich. (126) Das Vereinigte Königreich bildet einen "wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes" im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag. c) Marktposition (127) ICI räumt in seiner eigenen Dokumentation ein, dass es im Vereinigten Königreich eine beherrschende Stellung einnahm. Sein angestammter Marktanteil von mehr als 90 % während des gesamten Untersuchungszeitraums ist an sich schon Ausdruck einer starken Marktposition. Der Marktanteil ist aber, so wichtig er auch sein mag, nur ein Indikator von vielen, die auf die Existenz einer beherrschenden Stellung schließen lassen. Seine Bedeutung kann je nach den Merkmalen des betreffenden Marktes von Fall zu Fall unterschiedlich sein. (128) Zur Beurteilung der Marktposition im vorliegenden Fall berücksichtigte die Kommission alle relevanten wirtschaftlichen Gegebenheiten, darunter i) die Tatsache, dass ICI jahrelang ein Quasi-Monopol im Vereinigten Königreich innehatte; ii) das Fehlen jeglichen Wettbewerbs seitens Solvay und der anderen westeuropäischen Hersteller; iii) die Tatsache, dass es unwahrscheinlich war, dass sich ein neuer Hersteller von synthetischer Soda auf dem Markt etabliert und Produktionsanlagen in der Gemeinschaft errichtet; iv) die Position von ICI als ausschließlicher oder nahezu ausschließlicher Lieferant aller wichtigen Abnehmer; v) die Tatsache, dass die Kunden General Chemical und Brenntag nur als Zweitlieferanten sahen; vi) den Schutz vor der US-amerikanischen und osteuropäischen Konkurrenz aufgrund der Antidumpingmaßnahmen; vii) die General Chemical im Rahmen des Antidumping-Verfahrens auferlegten Preisverpflichtungen; viii) die Tatsache, dass es ICI über Jahre hinweg gelungen ist, im Vereinigten Königreich ein höheres Preisniveau als in anderen EG-Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten; ix) die "wechselseitige Abhängigkeit" zwischen den Hauptabnehmern und ICI und deren gemeinsame Auffassung vom Vorliegen einer Interessengemeinschaft; x) das erfolgreiche Bemühen von ICI, die Präsenz und/oder den wirtschaftlichen Erfolg von General Chemical und Brenntag als Wettbewerber so gering wie möglich zu halten und die eigene führende Marktposition im Vereinigten Königreich zu erhalten. (129) Bei der Beurteilung der Marktposition von ICI berücksichtigte die Kommission die Möglichkeit einer Substitution von kalzinierter Soda durch Ätznatron. Ätznatron (Natriumhydroxid) wird in großem Maß in der Papier- und Aluminiumindustrie verwendet und kann theoretisch auch kalzinierte Soda bei bestimmten Herstellungsprozessen, vor allem bei der Herstellung von Waschmitteln und in Hüttenprozessen, als Alkaliquelle ersetzen (auch umgekehrt gilt, dass kalzinierte Soda bei bestimmten Prozessen theoretisch als Ersatz für Ätznatron in Betracht kommt). In der Praxis bedeutete die Verfügbarkeit von Ätznatron jedoch keine nennenswerte Beschränkung der Marktstärke von ICI im Vereinigten Königreich, die in erster Linie auf der Belieferung der Glashersteller basierte, von denen allenfalls ganz wenige bereit gewesen sein dürften, anstelle von kalzinierter Soda Ätznatron zu verwenden. (130) Ätznatron fällt bei der Gewinnung von Chlor, einem wichtigen Rohstoff für die PVC-Herstellung, an. Da Chlor nicht lange lagerfähig ist, richtet sich seine Produktion nach der laufenden PVC-Nachfrage. Die Produktion von Ätznatron schwankt folglich entsprechend der Chlorherstellung. Andererseits wird die Nachfrage nach Ätznatron weitgehend von dem Bedarf der Papierindustrie bestimmt. Die Preise für Ätznatron sind daher - anders als die von kalzinierter Soda - erheblichen Schwankungen unterworfen. (131) Zum damaligen Zeitpunkt wurde Ätznatron nicht in genügender Menge angeboten, da die Nachfrage nach Ätznatron die Nachfrage nach Chlor überstieg; Ätznatron war folglich nur beschränkt lieferbar und es bestand keine Aussicht darauf, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern würde. Außerdem war Ätznatron erheblich teurer als eine gleichwertige Menge kalzinierter Soda. Für die Verwender von kalzinierter Soda bestand somit kein Anreiz zu einem Wechsel zu Ätznatron. Außerdem erfordert eine Umstellung von kalzinierter Soda auf Ätznatron erhebliche Kapitalinvestitionen. Selbst wenn Ätznatron zu einem bestimmten Zeitpunkt reichlich angeboten würde, wirken der zyklische Verlauf des Alkalimarktes und die Ungewissheit über die künftige Preisentwicklung als Hemmnis für eine Umstellung. (132) Im Glassektor - dem wichtigsten Verbraucher von kalzinierter Soda - ist eine Umstellung auf Ätznatron sogar noch weniger wahrscheinlich als in der Metallbearbeitung und bei der Waschmittelproduktion. Theoretisch könnten bis zu 15 % des Alkalibedarfs der Glashersteller durch Ätznatron gedeckt werden. Auch hier müsste in die Werksumrüstung erhebliches Kapital investiert werden. In der Praxis hat bisher noch kein Glashersteller im Vereinigten Königreich eine Umstellung auf Ätznatron vorgenommen. (133) Erwähnt werden sollte auch, dass die führenden Hersteller von kalzinierter Soda (Solvay, ICI, Akzo) zusammen ebenfalls rund ein Drittel des in der Gemeinschaft produzierten Ätznatrons lieferten. Im Vereinigten Königreich war ICI der führende Ätznatronhersteller. (134) ICI hat ferner geltend gemacht, dass ihm das Marktangebot an Recycling-Bruchglas eine beherrschende Stellung unmöglich gemacht habe. Der Sodabedarf eines Hohlglasherstellers ließe sich durch die Verwendung von Bruchglas bis um 15 % - und mit entsprechender Technologie sogar noch mehr - verringern. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Verwendung von Bruchglas die Abhängigkeit von den Sodalieferanten generell verringern hilft. Sie verringert aber nicht die Fähigkeit eines starken Sodaherstellers, kleinere Konkurrenten zu verdrängen. (135) Die Möglichkeiten einer Substitution bedeuteten somit keine Beschränkung in der Ausübung der Marktmacht von ICI gegenüber den anderen Sodaherstellern. (136) Angesichts der vorstehenden Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ICI in dem fraglichen Zeitraum durchweg eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag innehatte. 3. MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG (137) Wie der Gerichtshof in mehreren Fällen festgestellt hat, kann das Verhalten eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das die Ziele des Artikels 3 Buchstabe g) EG-Vertrag (ex-Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag) durch Beeinträchtigung der Struktur des Wettbewerbs gefährdet, einen Verstoß gegen Artikel 82 darstellen. Wettbewerbsausschließendes Verhalten, das bestehenden Wettbewerb oder die Entstehung neuen Wettbewerbs verhindert, ist vom Gerichtshof wiederholt verurteilt worden. Praktiken, durch die Wettbewerber von den Kunden dadurch ferngehalten werden, dass letztere an den beherrschenden Lieferanten gebunden werden, sind in richtungweisenden Urteilen (Rechtssache 40/73, Suiker Unie gegen Kommission(15); Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche gegen Kommission, Rechtssache 322/81, Nederlandsche Banden Industrie gegen Michelin(16)) klar als missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung gewertet worden. (Siehe auch Entscheidung 89/22/EWG der Kommission, British Gypsum/BPB Industries(17)). (138) Im vorliegenden Fall geht es um die Bindung von Abnehmern an ICI durch verschiedene Mechanismen, die alle dem gleichen wettbewerbsausschließenden Zweck dienten: Mengenrabatte, Alleinbezugsklauseln und (zumindest in einem Fall) Koppelung anderer finanzieller Vorteile an die Bedingung, dass der Abnehmer seinen gesamten Bedarf von ICI bezieht. i) "Top-slice"-Rabatte (139) Aus der Art des Systems wie auch aus dem Wortlaut interner Unterlagen von ICI geht eindeutig hervor, dass mit den "Top-slice"-Rabatten ein tatsächlicher Wettbewerb ausgeschaltet werden sollte, indem - für die Abnehmer Anreize geschaffen wurden, ihre Restmengen, die ansonsten möglicherweise von einem Zweitlieferanten bezogen worden wären, von ICI zu beziehen; - die Bedeutung von General Chemical als Konkurrent dadurch auf ein Mindestmaß beschränkt oder neutralisiert wurde, dass dessen Marktpräsenz in puncto Preise, Mengen und Abnehmer innerhalb von Grenzen gehalten wurde, die den Fortbestand des De-facto-Monopols von ICI gewährleisteten; - Brenntag vom Markt verdrängt wurde oder zumindest seine Bedeutung als Wettbewerber auf ein Mindestmaß beschränkt wurde; - der Gefahr weitgehend vorgebeugt wurde, dass sich die Abnehmer alternativen Versorgungsquellen (Schwesterunternehmen, Handelsunternehmen oder andere EG-Hersteller) zuwandten; - das faktische Monopol von ICI auf dem Sodamarkt des Vereinigten Königreichs erhalten und verstärkt wurde. (140) Die Tatsache, dass die für die Einräumung eines Rabatts erforderliche Abnahmemenge von Kunde zu Kunde stark variierte, beweist, dass das Rabattsystem und die damit verbundenen Preisvorteile nicht darauf zurückzuführen waren, dass ICI je nach Liefermenge unterschiedliche Kosten entstanden, sondern dass es davon abhing, ob der Abnehmer auch seinen Restbedarf von ICI bezog. (141) Solche Praktiken können auch dann unter das Verbot des Artikels 82 EG-Vertrag fallen, wenn keine vertragliche Verpflichtung oder ausdrückliche Klausel bestimmt, dass der Kunde seinen Bedarf nur von der marktbeherrschenden Firma beziehen darf. Es genügt, wenn die gebotenen Anreize eine Bindung der Abnehmer an den marktbeherrschenden Hersteller bezwecken oder bewirken. ii) Alleinbezugsklauseln und Einschränkung der Abnahme von Wettbewerbern (142) Bindet ein Unternehmen in beherrschender Stellung Abnehmer - selbst auf deren Wunsch hin - durch eine Verpflichtung oder Zusage, den ganzen Bedarf oder nahezu den gesamten Bedarf ausschließlich von ihm zu beziehen, an sich, so stellt dies eindeutig einen Verstoß gegen Artikel 82 EG-Vertrag dar (vgl. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Hoffmann-La Roche gegen Kommission, Slg. 1979, S. 461, Entscheidungsgrund 89). (143) Dabei ist es unerheblich, ob die fragliche Verpflichtung ohne weitere Bedingungen festgelegt oder im Hinblick auf eine Rabattgewährung eingegangen wird. (144) Die möglichen wettbewerbsfeindlichen Auswirkungen der in den Lieferverträgen von ICI enthaltenen Mengenbestimmungen müssen im Zusammenhang mit der erklärten Politik von ICI gegenüber General Chemical und Brenntag bewertet werden. Wie die bei ICI vorgefundenen Unterlagen deutlich machen, war ICI daran gelegen, nicht alle Wettbewerber gänzlich auszuschließen. Es lag im Interesse von ICI, dass zumindest General Chemical - bei strikter Preis- und Mengenkontrolle - als "Präsenz" auf dem Markt des Vereinigten Königreichs verblieb und so dem Wunsch der meisten Großabnehmer nach einem Zweitlieferanten entsprochen wurde, ohne dass dies eine echte Bedrohung für die Quasi-Monopolstellung von ICI bedeutete. (145) Durch seine Strategie, den Gesamtbedarf jedes Großkunden in Erfahrung zu bringen, war ICI in der Lage, das "Top-slice"-Rabattsystem so zu modulieren, dass die Präsenz von Wettbewerbern ausgeschlossen oder auf ein Minimum beschränkt werden konnte. In vielen Fällen wurde vom Abnehmer die Zusage erwirkt, seine Käufe von der Konkurrenz zu reduzieren oder sie auf eine bestimmte Menge zu begrenzen. Im Fall von Beatson Clarke war ausdrücklich vereinbart worden, dass der Abnehmer seinen gesamten Bedarf von ICI bezieht. (146) Solche Abreden schränken die Vertragsfreiheit des Abnehmers wesentlich ein, verhindern einen Markteinstieg unter Wettbewerbsbedingungen und sind gleichbedeutend mit einer Ausschließlichkeitsklausel. (147) Die Vereinbarungen mit den Großkunden bedeuteten deren Bindung an ICI für nahezu ihren gesamten Bedarf (und zumindest in einem Fall für den gesamten Bedarf), während der Wettbewerb durch andere Lieferanten auf ein Minimum beschränkt wurde. iii) Sonstige finanzielle Anreize (148) Bei den Verhandlungen mit Beatson Clarke gab ICI außerdem zu verstehen, dass das "Unterstützungspaket (support package)(18)" in Ergänzung zum "Top-slice"-Rabatt an die Bedingung geknüpft war, dass Beatson Clarke einwilligt, seinen Bedarf zu 100 % bei ICI zu decken; diese Bedingung wurde schriftlich bestätigt. Das "Unterstützungspaket" bezweckte und bewirkte eine Stärkung der Position von ICI beim Abnehmer und die Ausschaltung des Wettbewerbs. (149) Sämtliche in den Randnummern 139 bis 147 erläuterten Maßnahmen dienten dazu, die Chancen anderer Sodahersteller oder -lieferanten, mit ICI in Wettbewerb zu treten, zu verringern oder völlig zunichte zu machen. Sie sind im Zusammenhang mit der erklärten Strategie von ICI zu sehen, ein faktisches (jedoch nicht hundertprozentiges) Monopol auf dem Markt des Vereinigten Königreichs aufrechtzuerhalten. Dadurch wurde die beherrschende Stellung von ICI in einer Weise gefestigt, die mit der Wettbewerbsidee des Artikels 82 EG-Vertrag unvereinbar ist. (150) Die Rabatte waren nicht Ausdruck möglicher Kostenunterschiede aufgrund der Liefermenge, sondern sollten ICI die Belieferung der Abnehmer zu 100 % oder zum größtmöglichen Prozentsatz sichern. In dem "Top-slice"-Rabattsystem gab es daher je nach Abnehmer beträchtliche Unterschiede in der "Schwellenmenge", ab der das Rabattsystem einsetzte. Außerdem bestanden Unterschiede in der Höhe des Rabatts pro Tonne, der von 6 bis 30 GBP/Tonne und darüber reichte. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.