Europäische Union

2003/7/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/33.133 — D: Natriumkarbonat — ICI) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3796) (Text von Bedeutung für den EWR)

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MITGLIEDSTAATEN (151) Unter das Verbot des Artikels 82 EWG-Vertrag fällt nicht nur Missbrauch, der dem Verbraucher unmittelbar Schaden zufügen kann, sondern auch Missbrauch, der ihm mittelbar dadurch schadet, dass die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt, wie sie Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag anstrebt, beeinträchtigt wird. (152) Die von ICI getroffenen Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestands seiner beherrschenden Stellung und seines De-facto-Monopols im Vereinigten Königreich waren in erster Linie auf den direkten Wettbewerb aus Drittländern (USA und Polen) und nicht so sehr auf den Wettbewerb anderer EG-Hersteller abgestellt. Die "Top-slice"-Rabatte und sonstigen wettbewerbsausschließenden Praktiken müssen jedoch vor dem Hintergrund des Phänomens einer strikten Trennung der nationalen Märkte in der Gemeinschaft gesehen werden. Aus den ICI-Unterlagen geht deutlich hervor, dass die Absatzstrategie des Unternehmens auf dem Markt des Vereinigten Königreichs auf die Aufrechterhaltung einer - wenn auch begrenzten - Präsenz eines einzigen amerikanischen Herstellers als "Zweitlieferant" abzielte, den ICI dank der Antidumpingmaßnahmen in Schach halten konnte. (153) ICI war daher besonders daran gelegen, dass General Chemical im Vereinigten Königreich als "Alternativlieferant" erhalten blieb: hätte sich General Chemical gänzlich vom Markt zurückgezogen, so hätten sich die Abnehmer möglicherweise nach anderen, eventuell sogar billigeren Versorgungsquellen auf dem westeuropäischen Festland umgesehen. (154) Die Tatsache, dass der Wettbewerb, auf den das Verhalten von ICI konkret abzielte, aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft kam, schloss eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nicht aus. Die Aufrechterhaltung und Absicherung der beherrschenden Stellung von ICI im Vereinigten Königreich berührte die gesamte Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt und stellte sicher, dass der auf der Trennung der Märkte basierende Status quo aufrechterhalten wurde. B. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 (155) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1 Mio. EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 82 des Vertrags verstoßen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. 1. SCHWERE DES VERSTOSSES (156) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass es sich um besonders schwere Verstöße gegen Artikel 82 EG-Vertrag handelt. Die Verstöße waren Teil einer überlegten Politik mit dem Ziel, die Kontrolle von ICI über den Sodamarkt des Vereinigten Königreichs in einer Weise zu konsolidieren, die in krassem Widerspruch zu den grundlegenden Zielen des EG-Vertrags steht. Außerdem zielten sie konkret darauf ab, das Geschäft bestimmter Wettbewerber einzuschränken oder zu schädigen. (157) Indem der Marktzugang für Wettbewerber auf lange Zeit erschwert wurde, hat ICI die Marktstruktur zu Lasten der Verbraucher nachhaltig beeinträchtigt. (158) ICI kannte aus den ausgedehnten Verhandlungen mit der Kommission zwischen 1980 und 1982 sehr wohl die Vorschriften des Artikels 82 EG-Vertrag. Die Einführung der "Top-slice"-Rabatte um das Jahr 1983 erfolgte, kurz nachdem ICI der Kommission spezielle Zusicherungen gegeben hatte, dass den Abnehmern keine besonderen Anreize geboten würden, ihren gesamten oder nahezu gesamten Bedarf an kalzinierter Soda von ICI zu beziehen. (159) Die Kommission hat wiederholt gegen ICI erhebliche Geldbußen wegen unzulässiger Absprachen in der chemischen Industrie (Farbstoffe, Polypropylen, PVC) verhängt. 2. DAUER (160) Die Zuwiderhandlung begann etwa 1983 - kurz nach den Verhandlungen mit der Kommission und der Einstellung des Verfahrens durch die Kommission - und wurde bis mindestens Ende 1989 fortgesetzt. (161) Die Kommission berücksichtigt den Umstand, das ICI das "Top-slice"-Rabattsystem mit Wirkung vom 1. Januar 1990 aufgegeben hat. C. VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ UND DEM GERICHTSHOF (162) Am 19. Dezember 1990 erließ die Kommission in dieser Sache die Entscheidung 91/300/EWG in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag. Sie kam darin zu dem Ergebnis, dass ICI eine Zuwiderhandlung begangen hat, und verhängte gegen das Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von 10 Mio. EUR. Die Entscheidung wurde ICI mit Einschreiben vom 1. März 1991 zugestellt. Am 14. Mai 1991 klagte ICI vor dem Gericht Erster Instanz auf Aufhebung der Entscheidung. Am 2. April 1992 brachte ICI im Anschluss an das Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 - BASF und andere gegen Kommission(19) - neue Klagegründe vor und stellte einen Antrag auf Feststellung der Inexistenz der Entscheidung. Die Kommission legte gegen die Entscheidung des Gerichts Erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen Rechtsmittel ein. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-137/92 P - Kommission gegen BASF und andere - erging am 15. Juni 1994(20); darin wurde die Entscheidung der Kommission mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die Kommission gegen Artikel 12 ihrer Geschäftsordnung verstoßen habe, wonach die Entscheidung in den verbindlichen Sprachfassungen durch die Unterschriften des Präsidenten und des Exekutivsekretärs festzustellen ist. (163) In seinem Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91, ICI gegen Kommission(21), zur ersten Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1990 in dieser Sache befand das Gericht Erster Instanz, dass die von ICI vorgebrachten neuen Klagegründe zulässig sind, und erklärte die Entscheidung wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 230) für nichtig, weil die streitige Entscheidung vor ihrer Zustellung nicht festgestellt worden sei. Die Kommission legte gegen dieses Urteil beim Europäischen Gerichtshof Rechtsmittel ein. Der Gerichtshof wies die Rechtsmittel der Kommission in seinem Urteil vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-286/95P zurück(22). (164) In seinem sogenannten PVC II-Urteil vom 20. April 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94, T-314/94, T-315/94 und T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 - LVM und andere gegen Kommission(23) - befand das Gericht Erster Instanz, dass die Kommission berechtigt ist, eine Entscheidung neu zu erlassen, wenn diese allein aufgrund von Formfehlern für nichtig erklärt wurde. Eine neue Entscheidung kann unter diesen Umständen also erlassen werden, ohne dass ein neues Verwaltungsverfahren eingeleitet werden muss. Die Kommission braucht keine erneute mündliche Anhörung zu veranstalten, wenn der Wortlaut der neuen Entscheidung gegenüber der ersten Entscheidung keine neuen Beschwerdepunkte enthält. Das Gericht entschied ferner, dass die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens nicht verletzt werden, wenn die neue Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlassen wird. (165) Das Gericht Erster Instanz bestätigte die Kommission auch in ihrer Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(24). (166) Nach dieser Verordnung verjährt die Befugnis der Kommission, wegen schweren Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln Geldbußen festzusetzen, in fünf Jahren. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist (im vorliegenden Fall also am 31. Dezember 1989). (167) Gemäß Artikel 2 der Verordnung wird die Verjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Der Zeitpunkt für die Festsetzung einer Geldbuße läuft jedoch definitiv mit dem Tag ab, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße verhängt hat, d. h. somit zehn Jahre vom Tag der Beendigung der Zuwiderhandlung an gerechnet. (168) In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG)Nr. 2988/74 sind einige Handlungen der Kommission aufgeführt, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wird, darunter die Anmeldung oder die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Diese Aufstellung ist nicht erschöpfend. Das Gericht Erster Instanz hat die Frage offen gelassen, ob der Erlass einer für nichtig erklärten Entscheidung an sich eine Handlung darstellt, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wird, doch selbst wenn die Mitteilung der Beschwerdepunkte an ICI gemäß Artikel 2 die letzte Handlung wäre, mit der die Verjährungsfrist erneut begänne, hätte die Kommission gemäß Artikel 2 bis zum 13. März 1995 Zeit gehabt, um ihre Entscheidung zu erlassen. (169) Diese Verjährungsfrist ist um den Zeitraum zu verlängern, in dem wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist, da gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 die Verjährungsfrist ruht, solange das Verfahren (in diesem Fall auch das Verfahren vor dem Gericht Erster Instanz) läuft. (170) Wie das Gericht Erster Instanz in Randnummer 1098 des PVC II-Urteils feststellte, ist Artikel 3 speziell auf Fälle anwendbar, in denen die Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung und die Festsetzung einer Geldbuße für nichtig erkärt wird. Die Verjährung ruhte somit, solange wegen der Entscheidung 91/300/EWG vor dem Gericht Erster Instanz und dem Europäischen Gerichtshof ein Verfahren anhängig war. (171) ICI erhob am 14. Mai 1991 Klage vor dem Gericht Erster Instanz. Dessen Urteil erging am 29. Juni 1995. Die Kommission legte hiergegen am 30. August 1995 vor dem Europäischen Gerichtshof Rechtsmittel ein. Das abschließende Urteil hierzu erging am 6. April 2000. Selbst wenn der Zeitraum zwischen dem Urteil des Gerichts Erster Instanz und der Rechtsmitteleinlegung beim Europäischen Gerichtshof nicht berücksichtigt wird, ruhte die Verjährung mindestens acht Jahre acht Monate und 22 Tage. (172) Wird der Zeitraum, in dem die Verjährung ruhte, zum Ablauf der normalen Verjährungsfrist am 13. März 1995 hinzugezählt, zeigt sich, dass der Kommission bis Ende 2003 Zeit bleibt, um die für nichtig erklärte Entscheidung neu zu erlassen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Imperial Chemical Industries Plc ("ICI") hat von etwa 1983 bis mindestens Ende 1989 durch ein Verhalten gegen Artikel 86 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 82 EG-Vertrag) verstoßen, das darauf abzielte, den Wettbewerb auszuschalten oder weitgehend einzuschränken, indem a) erhebliche Rabatte und sonstige finanzielle Anreize für Spitzenmengen gewährt wurden, um sicherzustellen, dass die Kunden ihren gesamten Bedarf oder den größten Teil ihres Bedarfs von ICI beziehen; b) von Abnehmern die Zusage erwirkt wurde, ihren gesamten Bedarf oder den größten Teil ihres Bedarfs von ICI zu beziehen und/oder ihre Bezüge von konkurrierender Ware auf eine bestimmte Menge zu begrenzen; c) zumindest in einem Fall die Gewährung von Rabatten und sonstigen finanziellen Vorteilen von der Einwilligung des Abnehmers abhängig gemacht wurde, seinen gesamten Bedarf von ICI zu beziehen. Artikel 2 Wegen des in Artikel 1 genannten Verstoßes wird ICI eine Geldbuße in Höhe von 10 Mio. EUR auferlegt. Die Geldbuße ist binnen drei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung auf folgendes Konto einzuzahlen: Konto Nr. 642-0029000-95 Europäische Kommission Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) SWIFT Code: BBVABEBB - IBAN Code: BE76 6420 0290 0095 Avenue des Arts/Kunstlaan 43 B-1040 Brüssel. Nach Ablauf dieser Frist werden Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften am ersten Arbeitstag des Monats angewandt wird, in dem diese Entscheidung erlassen worden ist, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, d. h. 8,32 %. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Imperial Chemical Industries Plc, 9 Millbank, London SW1P 3JF, Vereinigtes Königreich gerichtet. Gemäß Artikel 256 EWG-Vertrag ist diese Entscheidung ein vollstreckbarer Titel. Brüssel, den 13. Dezember 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (4) ABl. L 206 vom 2.8.1984, S. 15. (5) ABl. L 311 vom 29.11.1984, S. 26. (6) ABl. L 283 vom 16.10.1990, S. 38. (7) ABl. L 152 vom 15.6.1991, S. 54. (8) Für alle Großkunden war ICI Haupt-, die amerikanischen oder polnischen Hersteller waren lediglich möglicher Nebenlieferant. (9) ABl. L 206 vom 2.8.1984, S. 15. (10) ABl. L 311 vom 29.11.1984, S. 26. (11) ABl. L 283 vom 16.10.1990, S. 38. (12) Sammlung der Rechtssprechung 1979, S. 461. (13) Sammlung der Rechtssprechung 1978, S. 207. (14) Sammlung der Rechtssprechung 1979, S. 1869. (15) Sammlung der Rechtssprechung 1975, S. 1663. (16) Sammlung der Rechtssprechung 1983, S. 3465. (17) ABl. L 10 vom 13.1.1989, S. 50. (18) Die Vereinbarkeit der 'Support packages' von ICI (Importsubstitution, Exporthilfe) mit Artikel 81 oder 82 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für diesen Fall beschränkt sich die Kommission auf die Verbindung zwischen dem Paket und dem Gesamtbedarf des Abnehmers. (19) Sammlung der Rechtssprechung 1992, S. II-315. (20) Sammlung 1994, S. I-2555. (21) Sammlung der Rechtssprechung 1995, S. II-1901. (22) Sammlung 2000, S. I-2341. (23) Sammlung der Rechtssprechung 1999, S. II-931. (24) ABl. L 319 vom 29.11.1974, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.