Europäische Union

2002/898/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1342) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32002D0898 2002/898/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1342) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 314 vom 18/11/2002 S. 0075 - 0085 Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1342) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/898/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 9. April 1998 meldete Deutschland der Kommission mehrere Beihilfemaßnahmen zugunsten der SKL Motoren- und Systemtechnik GmbH (SKL-M) im Rahmen einer zweiten Umstrukturierung des Unternehmens. (2) Das Umstrukturierungsvorhaben beinhaltete Beihilfemaßnahmen, die unter der Nummer NN 56/98 registriert wurden. Die Kommission bat Deutschland mit Schreiben vom 23. Juni 1998, 2. März 1999, 28. September 1999, 26. Oktober 1999, 15. Dezember 1999 und 28. Februar 2000 um weitere Auskünfte. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 28. September 1998, 6. Januar 1999, 1. April 1999, 10. Mai 1999, 29. September 1999, 4. Oktober 1999, 19. Oktober 1999, 10. Februar 2000, 14. Februar 2000, 28. Februar 2000 und 22. März 2000. Am 2. März 2000 erhielt die Kommission von Deutschland eine geänderte Anmeldung ("überarbeitete Notifizierung"). (3) Mit Schreiben vom 22. März 2000 notifizierte Deutschland der Kommission den beabsichtigten Verkauf von Wirtschaftsgütern ("Asset Deal") der SKL-M an die MTU Motoren- und Turbinen-Union Friedrichshafen GmbH (MTU). Weitere Informationen über das Kaufvorhaben übermittelte Deutschland am 13. April 2000 und am 17. Mai 2000. (4) Bei Gesprächen mit Vertretern der Bundesregierung, der SKL-M und dem Investor MTU am 11. November 1999 und 7. Dezember 1999 wurden weitere Details bekannt gegeben. (5) Mit Schreiben vom 8. August 2000 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, wegen der Beihilfemaßnahmen und des angemeldeten Verkaufs des Anlagevermögens das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Beteiligten wurden von der Kommission zur Stellungnahme aufgefordert. (6) Es gingen keine Stellungnahmen von Dritter Seite ein. (7) Am 16. Oktober 2000, 6. April und 17. Oktober 2001 nahm Deutschland zur Einleitung des Verfahrens Stellung. Deutschland zog bei dieser Gelegenheit die Anmeldung des Asset Deal von SKL-M an MTU zurück (ex N 153/2000). (8) Am 19. September 2001 beschloss die Kommission, Deutschland gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung des Artikels 93 des EG-Vertrags(3) aufzufordern, die für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe erforderlichen fehlenden Informationen zu übermitteln. Die Kommission bat insbesondere um Informationen darüber, ob MTU in der Vergangenheit von der SKL-M gewährten staatlichen Beihilfen profitiert hat bzw. in der Zukunft davon profitieren könnte. Die Kommission bat Deutschland auch darum, dem etwaigen Empfänger der Beihilfe eine Kopie dieser Entscheidung zukommen zu lassen. (9) Am 9. November 2001 erinnerte die Kommission Deutschland daran, dass, falls keine weiteren Informationen übermittelt würden, gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 die Entscheidung auf Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden müsste. (10) Auf dieses Auskunftsersuchen antwortete Deutschland am 23. Januar 2002, 26. Februar 2002 und 11. März 2002. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN 1. Vorgeschichte bis zum Beginn der zweiten Umstrukturierung (11) Der Standort von SKL-M befindet sich in Magdeburg, Sachsen-Anhalt. Das Unternehmen entwickelt und fertigt Motoren für Schiffe und den Energiesektor, stellt Ersatzteile her und führt Wartungsarbeiten durch. Sachsen-Anhalt gilt als regionales Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. (12) SKL-M gehörte zu einer Gruppe von acht ostdeutschen Unternehmen, die 1994 privatisiert und in die EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG (EFBE) - jetzt Lintra Beteiligungsholding GmbH (Lintra) - eingebracht wurden. Das Lintra-Umstrukturierungskonzept galt Ende 1996 als gescheitert. Im Januar 1997 beschloss die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), die Umstrukturierung von SKL-M im Hinblick auf einen späteren Verkauf fortzusetzen. 2. Die zweite Umstrukturierung (13) 1997 hatte SKL-M etwa 295 Beschäftigte und einen Umsatz von 63 Mio. DEM. SKL-M ist kein KMU im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(4), da in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Obergrenzen hinsichtlich der Beschäftigtenzahl und der Finanzdaten überschritten wurden. (14) Eine Wiederholung der öffentlichen Ausschreibung für SKL-M hielt die BvS nicht für erforderlich, da das Interesse an einem Industriepartner für SKL-M in einigen Artikeln in der Presse veröffentlicht worden war und alle potenziellen Industriepartner für SKL-M zuvor kontaktiert worden waren. Mitte 1996 waren Waukesha Engine Division Dresser Industries Inc/USA (Waukesha) und Motoren- und Turbinen-Union Friedrichshafen GmbH (MTU) die einzigen Interessenten. Das Unternehmen MTU, das sich zu 88,35 % im Besitz der DaimlerChrysler-Gruppe befindet, zählt zu den weltweit führenden Dieselmotorenherstellern. Waukesha erklärte sich 1997 nicht mehr interessiert. MTU blieb als einziger Kandidat mit dem Vorschlag eines Umstrukturierungskonzepts für SKL-M übrig. (15) Aufgrund der noch ungelösten Probleme im Zusammenhang mit den staatlichen Beihilfen an Lintra war MTU nicht bereit, SKL-M direkt zu übernehmen. Die BvS und MTU strebten daher bis zur endgültigen Entscheidung in sämtlichen SKL-M betreffenden Beihilfefällen eine Übergangslösung an ("interimistische Übernahme"). (16) Am 5. November 1997 wurden alle SKL-M-Anteile von Lintra an die BVT Industrie-Beteiligungsgesellschaft Magdeburg mbH (BVT) und die Wikom Gesellschaft für Wirtschaftskommunikation und Know-how-Transfer mbH ("Wikom") übertragen (formal für 1 DEM verkauft). BVT/Wikom fungieren lediglich als Treuhänder für die BvS und den Investor MTU. Seither werden die Geschäfte von SKL-M gemeinsam von BVT, MTU und der BvS geführt. (17) Darüber hinaus wurden drei weitere Vereinbarungen geschlossen: - Eine Grundsatzvereinbarung zwischen MTU, BvS, BVT und SKL-M, wonach MTU insbesondere eine Option für den Erwerb der SKL-M-Anteile erhielt. Bis 1. Dezember 1999 konnte MTU alle Anteile für 1 DEM und danach bis 31. Dezember 2001 zu einem "angemessenen Preis" erwerben. - Eine Finanzierungsvereinbarung zwischen der BvS, dem Land Sachsen-Anhalt und SKL-M, die im Wesentlichen die Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfen regelt. Wichtigster Beihilfeposten war die Gewährung von Darlehen über insgesamt 54,9 Mio. DEM für Verlustausgleich und Investitionen. Die BvS sagte zu, dass diese Darlehen vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission eventuell in Zuschüsse umgewandelt würden. - Eine Joint-Venture-Vereinbarung (GU-Vereinbarung) zwischen MTU und SKL-M, in der die Modalitäten für die gemeinsame Nutzung des vorhandenen Know-hows beider Unternehmen sowie für die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf eines neuen Motortyps geregelt sind. In dieser Vereinbarung ist festgelegt, dass der Wert des gewerblichen Eigentums jeder Seite identisch ist. Somit braucht keines der Unternehmen Lizenzgebühren zu zahlen. MTU wurde darüber hinaus das Recht eingeräumt, bei Beendigung des Joint-Venture das gesamte Know-how, das vor und während der Zusammenarbeit entwickelt worden ist, zu einem auf der Grundlage des Entwicklungsbudgets zu bestimmenden Preis zu erwerben. 3. Der Umstrukturierungsplan (18) Kernpunkt des Umstrukturierungsplanes ist die strategische Partnerschaft zwischen SKL-M und MTU. Die Eckpunkte der betrieblichen Umstrukturierung sind: 1) Verbesserung des Produktionsprogramms (Entwicklung neuer SKL-M-Motoren und Umrüstung der MTU-Dieselmotoren zu Gasmotoren), 2) Modernisierung der Produktion, 3) Zugang zum Zulieferer- und Vertriebsnetz von MTU und 4) Steigerung der Produktivität und Verbesserung der Kostenstruktur. (19) Der Zweck der Zusammenarbeit bestand darin, SKL-M zur Modernisierung seines Produktionsprogrammes zu verhelfen. Gemeinsam mit MTU sollte eine neue Serie von Gas- und Dieselmotoren entwickelt und produziert werden. Forschung, Entwicklung und Produktion sollten aufeinander abgestimmt werden, um Kosten einzusparen und die Kompetenzen auf beiden Seiten zu verbessern. Außerdem sollten auf diesem Wege die größenbedingten Nachteile (bei der Produktentwicklung, dem Marktzugang und der Gewinnung des Kundenvertrauens) wettgemacht werden. Des Weiteren sollte SKL-M Zugang zum Finanzverbundsystem von MTU erhalten. (20) Der Umstrukturierungsplan sah eine Umsatzsteigerung von 63 Mio. DEM im Jahr 1997 auf 152 Mio. DEM im Jahr 2003 vor. Zwischen 1997 und 2003 sollte die Zahl der Beschäftigten von 295 auf 266 reduziert werden. Mit einem positiven Betriebsergebnis wurde im Jahr 2003 gerechnet. (21) Die Gesamtkosten der Umstrukturierung von SKL-M im Zeitraum 1997 bis 2003 wurden von Deutschland mit 266 Mio. DEM angegeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (22) In die Investitionskosten mit eingerechnet wurde eine MTU-Lizenz, die SKL-M dazu berechtigt, MTU-Motoren als Grundlage für die Entwicklung einer neuen Serie von Gasmotoren zu verwenden. Ihr Wert wurde anhand der FuE-Aufwendungen von MTU(5) errechnet und mit 109 Mio. DEM beziffert. (23) Nach Angaben Deutschlands umfasst der Beitrag der öffentlichen Hand zu den Umstrukturierungskosten folgende Maßnahmen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (24) Von privater Seite wurden den Angaben Deutschlands zufolge folgende Beträge beigesteuert: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. Änderung des ursprünglichen Umstrukturierungskonzepts (25) Am 2. März 2000 meldete Deutschland eine Änderung am ursprünglichen Umstrukturierungskonzept an und teilte mit, dass zwischen SKL-M und MTU eine Vereinbarung über den Verkauf der Wirtschaftsgüter von SKL-M geplant sei ("Asset Deal"). Danach sollte MTU die Aktiva (darunter 220 Beschäftigte) und die laufenden Verpflichtungen von SKL-M zum Marktpreis übernehmen. Am 24. März 2000 wurde der Kaufvertrag unterzeichnet. Das Inkrafttreten dieses Kaufvertrags (rückwirkend zum 1. Januar 2000) wurde bis zum Vorliegen einer positiven Entscheidung der Kommission bis zum 15. Mai 2000 zurückgestellt. Am 17. Mai 2000 teilte Deutschland der Kommission mit, dass diese Frist bis zum 25. Mai 2000 verlängert worden sei. 5. Marktanalyse (26) SKL-M befasst sich mit der Entwicklung und Herstellung von Motoren für Schiffe und den Energiesektor, der Fertigung von Ersatzteilen und mit Wartungsdiensten. Die Produkte fallen in die Kategorie Fahrzeugbau (Nace 17), Motoren, Generatoren und Transformatoren (Nace 31) sowie Maschinen für die Erzeugung und Nutzung mechanischer Energie (Nace 29).(6) Sie lassen sich noch weiter unterteilen in Dieselmotoren für Schiffe (Antriebs- und Hilfsmotoren, Bord- und Notaggregate) sowie Gas- und Dieselmotoren (für dezentralisierte Energiesysteme). (27) SKL-M hat seine Hauptabsatzmärkte in Deutschland, Europa, Südostasien und den Ländern des Nahen Ostens. Den Angaben Deutschlands zufolge hat SKL-M in Deutschland einen Marktanteil von rund 2 %; sein Weltmarktanteil liegt unter 1 %. (28) Laut Deutschland bestehen auf dem Markt für Dieselmotoren Überkapazitäten. Die etablierten Dieselmotorenhersteller dringen auch in den Markt für Gasmotoren ein. Nach Informationen der MTU handelt es sich hierbei jedoch um einen Wachstumsmarkt. (29) Seit 1993 hat SKL-M ständig Kapazitäten abgebaut und eine Reihe von Produktionstätigkeiten eingestellt, um die Kostenstruktur zu verbessern. Außerdem sollte die Dieselmotorenproduktion (altes Produktionsprogramm) gedrosselt werden, während mit der Produktion von Gasmotoren begonnen werden sollte. Geplant war ferner eine leichte Aufstockung der Produktionskapazitäten von 143589 Stunden (1997/88 Motoren) auf 146082 Stunden (2002/239 Motoren). 6. Einleitung des Prüfverfahrens (30) Mit Schreiben vom 8. August 2000 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, da nicht klar sei, ob - der vorgelegte Umstrukturierungsplan für SKL-M vollständig umgesetzt wird, - die Beihilfe nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen führt, - das von der BvS in Form eines teilweisen Forderungsverzichts und der Stundung einer Verbindlichkeit gewährte Darlehen in Höhe von 12,117 Mio. DEM nicht in voller Höhe als staatliche Beihilfe mit einer Intensität von 100 % betrachtet werden muss, - das begünstigte Unternehmen einen angemessenen Eigenbeitrag leistet, - der Investor MTU auf der Grundlage eines offenen, nachvollziehbaren und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde und in den Genuss der SKL-M gewährten staatlichen Beihilfen gekommen ist bzw. kommen wird. (31) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass SKL-M am 16. Juni 2000 Insolvenz angemeldet hat. Sie nimmt auch zur Kenntnis, dass MTU die Kooperationsvereinbarung mit SKL-M aufgelöst hat und dass der am 24. März unterzeichnete Kaufvertrag zwischen MTU und SKL-M nicht in Kraft getreten ist. (32) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Beihilfemaßnahmen für die erste Umstrukturierung von SKL-M, die in der Lintra-Entscheidung als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen worden waren, bei der Bewertung des Beitrags des privaten Kapitalgebers zu den Umstrukturierungskosten zu berücksichtigen waren(7). III. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS UND DRITTER (33) In seiner Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erklärte Deutschland, dass zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung ein Umstrukturierungskonzept vorgelegen habe, das die langfristige Rentabilität von SKL-M ohne unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen wiederhergestellt hätte. Deutschland erklärte, dass ein erheblicher Eigenbeitrag des Investors zu den Umstrukturierungskosten vorgesehen war und legte darüber hinaus Bemerkungen des Insolvenzverwalters von SKL-M vor, aus denen hervorgeht, dass MTU das in der Kooperation mit SKL-M erarbeitete Know-how zu einem Preis von 6,71 Mio. DEM übernommen hat, während die Entwicklungskosten bei 12,015 Mio. DEM lagen. (34) Am 5. März 2002 legte Deutschland die Bemerkungen von MTU zu der Einleitung des Verfahrens vor. MTU ist der Meinung, dass es der beste Bieter in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Bieterverfahren war. Weiterhin ist MTU der Ansicht, dass es nicht direkt oder indirekt von den der SKL-M gewährten Beihilfen profitierte. Im Bezug zu dem Know-how erklärt MTU, dass der gezahlte Preis marktkonform ist. Diese Position wurde von MTU auch in zwei Schreiben vom 1. Oktober 2001 und 21. November 2001 an die BvS eingenommen. Die Kopien dieser Schreiben wurden der Kommission am 5. März 2002 übermittelt. (35) Deutschland zog weiterhin die Anmeldung des geplanten Verkaufs der Wirtschaftsgüter von SKL-M (ex N 153/2000) mit dem Hinweis zurück, dass der Verkauf von SKL-M an MTU nicht weiter betrieben werde und erklärte außerdem, dass alle gewährten Beihilfen beim Insolvenzverfahren von SKL-M berücksichtigt würden, sofern dies noch nicht geschehen sei. Aus den von Deutschland gelieferten Informationen geht zudem hervor, dass der Insolvenzverwalter von SKL-M die Aktiva im Wege einer öffentlichen Ausschreibung veräußern will. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 1. Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (36) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften ist die Voraussetzung der Handelsbeeinträchtigung erfuellt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen Mitgliedstaaten ist. (37) Die Kommission stellt fest, dass einem einzelnen Unternehmen eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt wurde. Die Begünstigung besteht darin, dass das Unternehmen die bei Durchführung des Umstrukturierungsvorhabens normalerweise anfallenden Kosten nicht in voller Höhe selbst tragen muss. Die Beihilfeempfängerin - SKL-M - entwickelt und produziert Motoren, bei denen ein innergemeinschaftlicher Handel stattfindet. Da die Beihilfe den Wettbewerb zu verfälschen droht, erfuellt sie den Tatbestand des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (38) Mit Bezug auf den in dieser Entscheidung zu beurteilenden Beihilfebetrag stellt die Kommission fest, dass die BvS zugestimmt hat, Darlehen in Höhe von 54,9 Mio. DEM, (45,4 Mio. DEM + 9,5 Mio. DEM) nach Zustimmung der Kommission in Zuschüsse umzuwandeln. Weiterhin wurden die Darlehen einem Unternehmen gewährt, welches, wie in dieser Entscheidung festgestellt wird, sich in Schwierigkeiten befand. Es war daher vorhersehbar, dass das Unternehmen die Darlehen nicht zurückzahlen würde. Daher müssen die Darlehen in ihrer vollen Höhe als Beihilfen angesehen werden. (39) Andererseits äußerte die Kommission in ihrer Entscheidung zur Eröffnung des Prüfverfahrens Zweifel, ob nicht statt des Betrags von 9 Mio. DEM der volle Betrag in Höhe von 12,117 Mio. DEM für einen teilweisen Forderungsverzicht und die Stundung der Restforderung durch die BvS als Beihilfe zur Umstrukturierung von SKL-M betrachtet werden müsse. Deutschland hat keine Nachweise übermittelt, dass der übrige Betrag in Höhe von 3,117 Mio. DEM durch den Investor zurückgezahlt wurde. Daraus folgt, dass der volle Betrag in Höhe von 12,117 Mio. DEM an ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde. Dieser Betrag wird daher in voller Höhe als staatliche Beihilfe zur Umstrukturierung von SKL-M angesehen. (40) Aus dem Obengenannten ergibt sich ein ad-hoc Beihilfebetrag im Sinne von Artikel 87 (1) EG-Vertrag in Höhe von 34,26 Mio. EUR (67,017 Mio. DEM), welcher in dieser Entscheidung beurteilt werden muss. (41) Ausnahmen oder Freistellungen vom grundsätzlichen Beihilfenverbot nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind nach Artikel 87 Absatz 2 bzw. Absatz 3 EG-Vertrag möglich. (42) Deutschland erklärte nicht, dass die Beihilfe mit Artikel 87 (2) EG-Vertrag in Vereinbarung ist. Es ergibt sich auch, dass dieser Artikel nicht anwendbar ist. (43) Dieser Fall fällt unter Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag, wonach die Kommission unter bestimmten, festgelegten Umständen staatliche Beihilfen genehmigen kann. Die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b), d) und e) wurden in diesem Fall nicht beantragt und sind auch nicht relevant. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ist die Kommission befugt, staatliche Beihilfen zu gewähren, die zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Das Land Sachsen-Anhalt fällt unter diese Bestimmung. In diesem Fall war die Beihilfe aber maßgeblich dazu bestimmt, einen bestimmten Wirtschaftszweig zu fördern und nicht die wirtschaftliche Entwicklung einer Region. Daher ist die Umstrukturierungsbeihilfe entsprechend des vorgelegten Umstrukturierungsplanes nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) zu würdigen. 2. Umstrukturierungsbeihilfe für SKL-M (44) In ihren Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(8) (Leitlinien) hat die Kommission die Kriterien für die Bewertung von Beihilfen für die Umstrukturierung eines Unternehmens detailliert dargelegt. (45) Typische Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten sind gemäß Ziff. 2.1 der Leitlinien eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, verminderter Cashflow und ein niedriger Nettobuchwert. Die Kommission stellt fest, dass SKL-M seit der Privatisierung im Jahre 1994 Verluste geschrieben hat. Die Schwierigkeiten waren zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe und der Aufstellung des Umstrukturierungsplanes im Jahr 1997 sichtbar. 1999 beliefen sich die Verluste auf 28 Mio. DEM. Deshalb wird das Unternehmen als ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen. (46) In ihrem Entschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass von dem Gesamtbeitrag der öffentlichen Hand zu den Umstrukturierungskosten 12,233 Mio. DEM aufgrund genehmigter Beihilferegelungen gewährt wurden. Die Maßnahmen halten die Obergrenzen und Bedingungen der Regelungen ein. Diese Beihilfe ist deshalb in dieser Phase als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer (ii) der Verordnung (EG) Nr. 659/99 zu werten. Ihre Vereinbarkeit ist somit von der Kommission nicht in dieser Entscheidung zu beurteilen, sie ist aber bei der Bewertung der Angemessenheit der Beihilfe gemäß Ziff. 3.2.2. (iii) der Leitlinien zu berücksichtigen. 2.1. Wiederherstellung der Rentabilität (47) Die Bewilligung von Umstrukturierungsbeihilfen muss mit der Vorlage eines ausführlichen Umstrukturierungsplans einhergehen, der geeignet ist, die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherzustellen. (48) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass das Schlüsselelement des vorgelegten Umstrukturierungsplans die Zusammenarbeit von MTU und SKL-M ist und dass mit der vollständigen Umsetzung dieses Plans die Rentabilität von SKL-M auf Dauer wiederhergestellt werden könnte. Da sich jedoch zeigte, dass MTU offenbar nicht zu einer Übernahme von SKL-M bereit ist, hielt die Kommission eine vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplanes für fraglich und hegte daher Zweifel, ob der Umstrukturierungsplan auf realistischen Annahmen beruht. (49) Aus den vorgelegten Informationen ergibt sich, dass der Investor MTU zu keiner Zeit seine eindeutige Bereitschaft zur Übernahme von SKL-M erklärt hat. Die im November 1997 unterzeichneten Vereinbarungen räumten MTU lediglich ein Vorkaufsrecht für die Gesellschaftsanteile von SKL-M ein. Gleichzeitig verlangten die deutschen Behörden keine verbindlichere Zusage von MTU, während sie SKL-M die unrechtmäßige Beihilfe gewährten. Darüber hinaus brachte sich MTU weder finanziell noch in anderer Form wie geplant in das Umstrukturierungsvorhaben ein, was jedoch nötig gewesen wäre, um die langfristige Rentabilität von SKL-M wiederherzustellen. Dies hatte zur Folge, dass SKL-M seit 1997 konstant Verluste schreibt. Aus diesen Gründen kann die Kommission nicht feststellen, dass sich der Umstrukturierungsplan auf realistische Annahmen stützte und daher geeignet war, die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens widerherzustellen. (50) Die Zweifel der Kommission werden ferner dadurch bestätigt, dass MTU sich aus der Kooperationsvereinbarung mit SKL-M zurückzog. Auch der mit SKL-M geschlossene Vertrag über den Kauf der Aktiva von SKL-M wurde nicht wirksam. SKL-M stand dadurch plötzlich ohne Investor

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