Europäische Union

2002/898/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1342) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0898. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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da. Im September 2000 wurde das Insolvenzverfahren gegen SKL-M eröffnet. 2.2. Keine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung (51) Im Rahmen der Umstrukturierung müssen Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen, da die Beihilfen ansonsten dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen würden und nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden können. (52) Das bedeutet, dass der Umstrukturierungsplan eines Unternehmens, das auf einem Markt in der Gemeinschaft tätig ist, auf dem bei objektiver Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen strukturelle Überkapazitäten bestehen, einen im Vergleich zur Beihilfe angemessenen Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweiges in Form der unwiderruflichen Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten leisten muss. In Fällen, in denen keine strukturelle Überkapazität besteht, wird die Kommission normalerweise keinen Kapazitätsabbau als Gegenleistung für die Beihilfe fordern. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Beihilfe nicht verwendet wird, um den Begünstigten in die Lage zu versetzen, die Produktionskapazität während der Durchführung des Umstrukturierungsplans zu steigern, es sei denn, das Unternehmen wäre andernfalls in seiner Existenz bedroht. Eine solche Ausnahmesituation muss jedoch ausdrücklich geltend gemacht und begründet werden. (53) Die Märkte, auf denen SKL-M tätig ist, befinden sich derzeit im Umbruch. Nach Informationen Deutschlands bestehen bei Dieselmotoren Überkapazitäten, wohingegen der Markt für Gasmotoren gemeinhin als ein noch nicht ausgereizter Markt gilt. (54) Nach dem vorgelegten Umstrukturierungsplan sollte SKL-M seine Produktion von Gasmotoren steigern. Auch die Produktionskapazitäten sollten leicht aufgestockt werden. Deutschland erklärte die Produktionssteigerung von SKL-M mit einer Verbesserung der Prüfstände, wo zuvor ein Engpass bestanden hatte. (55) Deutschland hat jedoch weder darauf hingewiesen, dass SKL-M nur mit einer leichten Kapazitätsaufstockung würde überleben können, noch eine objektive Analyse der Angebots- und Nachfragesituation auf dem Markt für Gasmotoren vorgelegt. Der Kommission ist es daher nicht möglich festzustellen, dass eine Lockerung des Prinzips einer angemessenen Kapazitätsreduzierung gerechtfertigt wäre. Der Umstrukturierungsplan scheint somit keine ausreichenden Maßnahmen enthalten zu haben, mit denen etwaige nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten hätten ausgeglichen werden können. 2.3. Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung (56) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränkt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Aus diesem Grund wird von den Investoren ein verhältnismäßig hoher Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten verlangt. (57) Die Kommission bezweifelte ferner, ob der Investor einen erheblichen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten würde. Ein Großteil dieses Eigenbeitrags sollte nämlich in Form eines Verzichts auf Lizenzgebühren erfolgen, der Teil eines Kooperations- und Lizenzaustauschvertrages mit SKL-M war und dessen Wert mit 109 Mio. DEM angegeben wurde. Die Vereinbarung besagte jedoch ausdrücklich, dass das gewerbliche Eigentum beider Parteien gleichwertig ist und daher keine Lizenzgebühren anfallen. Die Kommission hielt es daher für fraglich, ob der Verzicht von MTU auf Lizenzgebühren als Beitrag des Beihilfeempfängers zu den Umstrukturierungskosten angesehen werden kann. (58) Darüber hinaus hegte die Kommission Zweifel, ob SKL-M von den übrigen Eigenleistungen des Investors profitieren würde, da sich MTU nicht eindeutig verpflichtet hatte, die Gesellschaftsanteile von SKL-M zu erwerben oder das Unternehmen im Wege eines Asset Deals zu übernehmen. Der einzige vom Investor bisher konkret geleistete Beitrag ist ein Motorenprüfstand, dessen Wert mit 1,2 Mio. DEM angegeben wird. (59) Da hinsichtlich des Eigenbeitrags des Investors zu den Umstrukturierungskosten Ungewissheit bestand, konnte die Kommission den Gesamtumfang der Umstrukturierungskosten nicht ermitteln. Ohne Kenntnis der Gesamtkosten ließ sich wiederum nicht feststellen, ob der vermutliche Eigenbeitrag des Investors als "erheblich" im Sinne der Leitlinien angesehen werden kann. (60) In seiner Antwort auf den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens bleibt Deutschland bei seiner Auffassung, dass der Wert der von MTU überlassenen Eigentumsrechte als Beitrag des Investors anzusehen ist. (61) Die Kommission stellt fest, dass die Lizenzvereinbarung zwischen MTU und SKL-M eine Lizenzvereinbarung auf Gegenseitigkeit ist, bei der beide Seiten ihr gewerbliches Eigentum der jeweils anderen Seite zur Verfügung stellen. Außerdem besagt die Vereinbarung ausdrücklich, dass das gewerbliche Eigentum beider Seiten den gleichen Wert besitzt und daher keine Lizenzgebühren anfallen (Abschnitt 4 der Vereinbarung). Zudem enthält die Vereinbarung noch eine Bestimmung, wonach MTU bei Vertragsende das Know-how verwerten darf. Die Kommission kann daher nicht feststellen, dass der Investor mit der Überlassung der Lizenzen an SKL-M einen erheblichen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten geleistet hat. (62) Auch die übrigen Zweifel der Kommission hinsichtlich des Beitrags des Investors haben sich im Verlauf des Prüfverfahrens bestätigt. Ein erheblicher Teil des versprochenen Eigenbeitrags ist, wie es scheint, nie geleistet worden. Da MTU die Gesellschaftsanteile bzw. die Aktiva von SKL-M nicht übernimmt, muss ernsthaft an der Erbringung noch ausstehender Beiträge gezweifelt werden. (63) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission zudem fest, dass die SKL-M 1997 über Lintra bewilligte Beihilfe im Rahmen der Beihilfesache C 41/99 - Lintra Beteiligungsholding GmbH - zu prüfen ist. In der vorliegenden Sache ist dieser Betrag allerdings bei der Bewertung des Eigenbeitrags des Investors zu den Umstrukturierungskosten zu berücksichtigen. (64) Am 28. März 2001 hat die Kommission in Bezug auf die Lintra und ihren Tochtergesellschaften gewährten Beihilfen eine teilweise Negativentscheidung erlassen. Deutschland wurde aufgefordert, von Lintra und ihren Tochtergesellschaften die Rückzahlung von 34,978 Mio. DEM zu verlangen. Für SKL-M beläuft sich die Summe der unrechtmäßig gezahlten Beihilfen auf 8,41 Mio. DEM. (65) Deutschland hat keine Angaben dazu gemacht, inwieweit dieser Betrag bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden sollte, ob die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt ist und der Beihilfeempfänger einen wesentlichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan (aus eigenen Mitteln) geleistet hat. Sie teilte allerdings mit, dass sämtliche Beihilfen zugunsten von SKL-M in dem am 1. September 2000 eröffneten Insolvenzverfahren gegen SKL-M, sofern nicht bereits geschehen, als Forderungen verbucht werden. (66) Der einzige Beitrag, den der Investor tatsächlich geleistet hat, ist folglich der Prüfstand, dessen Wert mit 1,2 Mio. DEM angegeben wird. Die staatlichen Maßnahmen im Rahmen der zweiten Umstrukturierung belaufen sich auf rund 87,6 Mio. DEM. In diesem Betrag enthalten sind die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfemaßnahmen in Höhe von 8,41 Mio. DEM, die im Anschluss an die Lintra-Entscheidung zurückgefordert werden müssen, und die 12,23 Mio. DEM, die auf der Grundlage früherer genehmigter Beihilferegelungen gewährt wurden. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung steht. (67) Die Kommission kann daher nicht feststellen, dass dieses Kriterium der Leitlinien erfuellt ist. 3. Beihilfe an den Investor MTU (68) Die Kommission bezweifelte dass der Investor MTU im Rahmen eines Verfahrens, vergleichbar einer offenen Ausschreibung, ausgewählt wurde. Für die Kommission war daher unklar, ob MTU, sofern nicht schon geschehen, von der SKL-M gewährten Umstrukturierungsbeihilfe dreifach profitieren würde: direkt, durch die Joint-Venture-Vereinbarung oder durch den geplanten Asset Deal bzw. den Kauf der Gesellschaftsanteile. (69) Zu der Frage, ob mit dem geplanten Asset Deal oder Kauf von Gesellschaftsanteilen Beihilfen verbunden sind, gab Deutschland an, MTU habe beschlossen, keine Anteile oder Wirtschaftsgüter von SKL-M zu übernehmen. Deutschland hat folglich die Anmeldung bezüglich des Asset Deal zurückgezogen. (70) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 kann ein Mitgliedstaat eine Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist zurückziehen, solange die Kommission noch keine Entscheidung in der Sache erlassen hat. Bereits eingeleitete öffentliche Prüfverfahren sind daraufhin einzustellen. (71) Da Deutschland die Anmeldung zurückgezogen hat, stellt die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf den Asset Deal zwischen SKL-M und MTU und die Frage, ob im Kaufpreis ein Beihilfeelement enthalten ist, ein. (72) Was das Verfahren anbelangt, auf dessen Grundlage MTU als Investor ausgewählt worden ist, stellt die Kommission anhand der ihr vorliegenden Angaben fest, dass die BvS vor der zwischen SKL-M und MTU im November 1997 geschlossenen Kooperationsvereinbarung potenzielle Industriepartner für SKL-M kontaktiert hatte. SKL-M wurde jedoch nicht sofort an MTU veräußert, sondern MTU wurde angeboten, die Geschäfte von SKL-M gemeinsam mit der BvS und der BVT zu führen, solange SKL-M staatliche Beihilfen erhält. MTU erhielt auch die Möglichkeit, die Anteile von SKL-M zu einem späteren Zeitpunkt zu günstigen Konditionen zu erwerben (siehe Erwägungsgrund 16). Die Kommission steht daher auf dem Standpunkt, dass das ausgewählte Verfahren nicht einer offenen Ausschreibung entspricht. (73) In seiner Antwort auf die Verfahrenseinleitung leitete Deutschland Informationen der MTU weiter, aus denen hervorging, dass zwischen den beiden Unternehmen kein Cash-Concentration-System oder Clearing-System bestand. MTU wies außerdem darauf hin, dass Transaktionen zwischen den Unternehmen unter Marktkonditionen stattfanden. MTU erklärte weiterhin, dass das übernommene Know-how noch nicht marktreif sei und der Kaufpreis marktüblichen Bedingungen entspreche. MTU bezog dieselbe Position in zwei Schreiben vom 1.Oktober 2001 und 21 November 2001 an die BvS, wovon Kopien an die Kommission weitergeleitet wurden. MTU übermittelte auch die Kopie eines Schreibens vom 4. November 1999, in welchem es der Bank von SKL-M die Zahlung von 6,71 Mio. DEM im Fall der Übernahme des Know-hows zusicherte. 1998 hatte SKL-M seine potenzielle Forderung gegen MTU an die Bank abgetreten. Den Angaben Deutschlands zufolge sind Investitionen, die während der Dauer der Kooperationsvereinbarung mit MTU getätigt wurden, nach Beendigung der Kooperation bei SKL-M verblieben. (74) Deutschland legte ferner Informationen des Insolvenzverwalters von SKL-M vor, wonach das von MTU und SKL-M gemeinsam entwickelte Know-how im Juni 2000 von MTU zum Preis von 6,71 Mio. DEM übernommen worden ist. Die Entwicklung des Know-how habe SKL-M unter Anrechnung des Kaufpreises einen Verlust von 5,30 Mio. DEM eingetragen. (75) Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen stellt die Kommission fest, dass die von SKL-M während der Umstrukturierung durchgeführten subventionierten Investitionen im Unternehmen geblieben sind. Bestätigt wird dies durch die Bestandsaufnahme, die der Insolvenzverwalter bei Einleitung des Insolvenzverfahrens erstellt hat. Die Kommission stellt ferner fest, dass zwischen SKL-M und MTU kein Cash-Concentration-System oder Clearing-System bestand. (76) Nach Ansicht der Kommission hat MTU daher nicht durch einen direkten Finanztransfer von der Umstrukturierungsbeihilfe profitiert. (77) Trotz einer Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und eines Erinnerungsschreibens vom 9. November 2001 hat Deutschland keine ausreichenden Angaben vorgelegt, die es der Kommission ermöglicht hätten, auszuschließen, dass MTU indirekt über die GU-Vereinbarung von der Beihilfe profitierte, die SKL-M für den Ausgleich der Verluste in der Umstrukturierungsphase erhielt. (78) Die Kommission muss daher gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen entscheiden. (79) Nach § 4 der zwischen SKL-M und MTU im November 1997 geschlossenen GU-Vereinbarung ist das in die Kooperation eingebrachte gewerbliche Know-how der beiden Unternehmen als gleichwertig anzusehen. Nach § 5 ist MTU bei Beendigung des Joint-Venture berechtigt, das gesamte im Rahmen der Kooperationsvereinbarung entwickelte Know-how zu einem auf der Grundlage des Entwicklungsbudgets zu bestimmenden Preis zu erwerben. (80) Aus den verfügbaren Informationen ergibt sich, dass MTU von seinem Recht gemäß § 5 der GU-Vereinbarung auf Übernahme des mit SKL-M im Rahmen der Vereinbarung entwickelten Know-how Gebrauch gemacht hat. (81) Der von MTU für das Know-how gezahlte Kaufpreis in Höhe von 6,71 Mio. DEM wurde auf der Grundlage der 1997 veranschlagten Entwicklungskosten festgesetzt. Die tatsächlichen Entwicklungskosten des Know-how lagen für SKL-M um DEM 5,30 Mio. höher als der Verkaufspreis. Die entstandenen Verluste wurden zumindest teilweise durch die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von SKL-M ausgeglichen. (82) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass MTU der Meinung ist, dass das übernommene Know-how noch nicht marktreif war. Dieselbe Position vertrat MTU in zwei Schreiben vom 1. Oktober 2001 und 21. November 2001 an die BvS, wovon Kopien am 5. März 2002 an die Kommission weitergeleitet wurden. (83) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass MTU bereits im November 1999 der Bank von SKL-M eine Zahlung von 6,71 Mio. DEM im Falle der Übernahme des in der Kooperation entwickelten Know-hows zusicherte. (84) Die Kommission stellt ebenfalls fest, dass abgesehen von den genannten Erklärungen und Schreiben von MTU, Deutschland keine objektiven Informationen über den tatsächlichen oder voraussichtlichen Marktwert des Know-how vorgelegt hat. (85) Mangels objektiver Informationen über den tatsächlichen oder voraussichtlichen Marktwert des Know-how berücksichtigt die Kommission die tatsächlichen Entwicklungskosten des Know-hows. Aus den vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Entwicklungskosten des Know-hows nicht durch den gezahlten Preis gedeckt wurden. Die Kommission muss daher feststellen, dass die fragliche Beihilfe, die zum Ausgleich der durch die Entwicklung des Know-hows bedingten Verluste diente, eher im Interesse von MTU statt im Interesse von SKL-M benutzt worden sein könnte. (86) Mit Hinblick auf die Tatsachen, dass es sich bei SKL-M um ein staatlich kontrolliertes Unternehmen handelt, dass die Entscheidung von SKL-M - MTU eine Kaufoption zur Übernahme des Know-hows auf Basis des Entwicklungsbudgets zu gewähren und so ein Kostenrisiko zu tragen - nicht mit dem Prinzip eines marktwirtschaftlich orientierten Investors im Einklang steht und dass die Beteiligung von MTU nicht auf einem Verfahren beruht, dass einer öffentlichen Ausschreibung entspricht, steht die Kommission auf Basis der vorgelegten Informationen auf dem Standpunkt, dass der Know-how-Transfer einem Transfer staatlicher Mittel an MTU in Höhe von bis zu 5,30 Mio. DEM gleichkommen könnte. V. SCHLUSSFOLGERUNG (87) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die fragliche Beihilfe widerrechtlich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. (88) Die Höhe der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen beläuft sich auf 34,26 Mio. EUR (67,017 Mio. DEM). Dieser Betrag ist vom Beihilfeempfänger zurückzufordern. Mit Hinblick auf die Tatsache, dass sich auf Grundlage der verfügbaren Informationen nicht ausschließen läßt, dass MTU vom Transfer des Know-hows profitierte, muss ein Betrag in Höhe von 2,71 Mio. EUR (5,30 Mio. DEM), welcher der Differenz des gezahlten Preises zu den Entwicklungskosten entspricht, gesamtschuldnerisch von SKL-M und MTU zurückgefordert werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 34,26 Mio. EUR (67,017 Mio. DEM), die Deutschland zugunsten von SKL Motoren- und Systemtechnik GmbH vergeben hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Das Verfahren bezüglich der von Deutschland am 22. März 2000 notifizierten Maßnahme betreffend eines Asset Deal zwischen SKL Motoren- und Systemtechnik GmbH und MTU Motoren- und Turbinen-Union Friedrichshafen GmbH wird geschlossen. Artikel 3 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen zurückzufordern. (2) Von dem in Artikel 1 genannten Betrag sind 2,71 Mio. EUR (5,30 Mio. DEM) gesamtschuldnerisch von SKL Motoren- und Systemtechnik GmbH und MTU Motoren- und Turbinen-Union Friedrichshafen GmbH zurückzufordern. (3) Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt gemäß den nach deutschem Recht vorgeschriebenen Verfahren, sofern diese die sofortige Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Auf die zurückzufordernde Beihilfe werden vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung an den Beihilfeempfänger bis zur tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Ermittlung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen verwendeten Referenzsatzes berechnet. Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen zu ihrer Einhaltung ergriffen wurden. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 9. April 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 27 vom 27.1.2001, S. 5. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABL. L 83 vom 27. März 1999, S. 1. (4) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4; siehe vor allem im Anhang, Artikel 1 Absätze 1 und 6. (5) FuE-Aufwendungen von 252 Mio. DEM; Lizenzgebühr von 3 % auf den Gesamtumsatz von SKL-M mit den entsprechenden Produkten über einen Zeitraum von 25 Jahren (erwarteter Gesamtumsatz 3,6 Mrd. DEM). (6) Panorama der EU-Industrie 1999. (7) Am 28. März 2001 hat die Kommission in Bezug auf die Lintra und ihren Tochtergesellschaften gewährten Beihilfen eine teilweise Negativentscheidung erlassen. Deutschland wurde aufgefordert, von Lintra und ihren Tochtergesellschaften die Rückzahlung von 34,978 Mio. DEM zu verlangen. Für SKL-M beläuft sich die Summe der unrechtmäßig gezahlten Beihilfen auf 8,41 Mio. DEM. (8) ABl C 368 vom 23.12.1994, S. 12. Diese Leitlinien wurden 1999 überarbeitet, ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. Die Fassung der Leitlinien aus dem Jahr 1999 findet nicht Anwendung, da alle Beihilfemaßnahmen vor der Veröffentlichung der Leitlinien von 1999 gewährt wurden (s. Ziffer 7 der Fassung von 1999).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.