32002D0898

2002/898/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1342) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 314 vom 18/11/2002 S. 0075 - 0085


Entscheidung der Kommission

vom 9. April 2002

über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1342)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/898/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 9. April 1998 meldete Deutschland der Kommission mehrere Beihilfemaßnahmen zugunsten der SKL Motoren- und Systemtechnik GmbH (SKL-M) im Rahmen einer zweiten Umstrukturierung des Unternehmens.

(2) Das Umstrukturierungsvorhaben beinhaltete Beihilfemaßnahmen, die unter der Nummer NN 56/98 registriert wurden. Die Kommission bat Deutschland mit Schreiben vom 23. Juni 1998, 2. März 1999, 28. September 1999, 26. Oktober 1999, 15. Dezember 1999 und 28. Februar 2000 um weitere Auskünfte. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 28. September 1998, 6. Januar 1999, 1. April 1999, 10. Mai 1999, 29. September 1999, 4. Oktober 1999, 19. Oktober 1999, 10. Februar 2000, 14. Februar 2000, 28. Februar 2000 und 22. März 2000. Am 2. März 2000 erhielt die Kommission von Deutschland eine geänderte Anmeldung ("überarbeitete Notifizierung").

(3) Mit Schreiben vom 22. März 2000 notifizierte Deutschland der Kommission den beabsichtigten Verkauf von Wirtschaftsgütern ("Asset Deal") der SKL-M an die MTU Motoren- und Turbinen-Union Friedrichshafen GmbH (MTU). Weitere Informationen über das Kaufvorhaben übermittelte Deutschland am 13. April 2000 und am 17. Mai 2000.

(4) Bei Gesprächen mit Vertretern der Bundesregierung, der SKL-M und dem Investor MTU am 11. November 1999 und 7. Dezember 1999 wurden weitere Details bekannt gegeben.

(5) Mit Schreiben vom 8. August 2000 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, wegen der Beihilfemaßnahmen und des angemeldeten Verkaufs des Anlagevermögens das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Beteiligten wurden von der Kommission zur Stellungnahme aufgefordert.

(6) Es gingen keine Stellungnahmen von Dritter Seite ein.

(7) Am 16. Oktober 2000, 6. April und 17. Oktober 2001 nahm Deutschland zur Einleitung des Verfahrens Stellung. Deutschland zog bei dieser Gelegenheit die Anmeldung des Asset Deal von SKL-M an MTU zurück (ex N 153/2000).

(8) Am 19. September 2001 beschloss die Kommission, Deutschland gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung des Artikels 93 des EG-Vertrags(3) aufzufordern, die für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe erforderlichen fehlenden Informationen zu übermitteln. Die Kommission bat insbesondere um Informationen darüber, ob MTU in der Vergangenheit von der SKL-M gewährten staatlichen Beihilfen profitiert hat bzw. in der Zukunft davon profitieren könnte. Die Kommission bat Deutschland auch darum, dem etwaigen Empfänger der Beihilfe eine Kopie dieser Entscheidung zukommen zu lassen.

(9) Am 9. November 2001 erinnerte die Kommission Deutschland daran, dass, falls keine weiteren Informationen übermittelt würden, gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 die Entscheidung auf Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden müsste.

(10) Auf dieses Auskunftsersuchen antwortete Deutschland am 23. Januar 2002, 26. Februar 2002 und 11. März 2002.

II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

1. Vorgeschichte bis zum Beginn der zweiten Umstrukturierung

(11) Der Standort von SKL-M befindet sich in Magdeburg, Sachsen-Anhalt. Das Unternehmen entwickelt und fertigt Motoren für Schiffe und den Energiesektor, stellt Ersatzteile her und führt Wartungsarbeiten durch. Sachsen-Anhalt gilt als regionales Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag.

(12) SKL-M gehörte zu einer Gruppe von acht ostdeutschen Unternehmen, die 1994 privatisiert und in die EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG (EFBE) - jetzt Lintra Beteiligungsholding GmbH (Lintra) - eingebracht wurden. Das Lintra-Umstrukturierungskonzept galt Ende 1996 als gescheitert. Im Januar 1997 beschloss die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), die Umstrukturierung von SKL-M im Hinblick auf einen späteren Verkauf fortzusetzen.

2. Die zweite Umstrukturierung

(13) 1997 hatte SKL-M etwa 295 Beschäftigte und einen Umsatz von 63 Mio. DEM. SKL-M ist kein KMU im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(4), da in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Obergrenzen hinsichtlich der Beschäftigtenzahl und der Finanzdaten überschritten wurden.

(14) Eine Wiederholung der öffentlichen Ausschreibung für SKL-M hielt die BvS nicht für erforderlich, da das Interesse an einem Industriepartner für SKL-M in einigen Artikeln in der Presse veröffentlicht worden war und alle potenziellen Industriepartner für SKL-M zuvor kontaktiert worden waren. Mitte 1996 waren Waukesha Engine Division Dresser Industries Inc/USA (Waukesha) und Motoren- und Turbinen-Union Friedrichshafen GmbH (MTU) die einzigen Interessenten. Das Unternehmen MTU, das sich zu 88,35 % im Besitz der DaimlerChrysler-Gruppe befindet, zählt zu den weltweit führenden Dieselmotorenherstellern. Waukesha erklärte sich 1997 nicht mehr interessiert. MTU blieb als einziger Kandidat mit dem Vorschlag eines Umstrukturierungskonzepts für SKL-M übrig.

(15) Aufgrund der noch ungelösten Probleme im Zusammenhang mit den staatlichen Beihilfen an Lintra war MTU nicht bereit, SKL-M direkt zu übernehmen. Die BvS und MTU strebten daher bis zur endgültigen Entscheidung in sämtlichen SKL-M betreffenden Beihilfefällen eine Übergangslösung an ("interimistische Übernahme").

(16) Am 5. November 1997 wurden alle SKL-M-Anteile von Lintra an die BVT Industrie-Beteiligungsgesellschaft Magdeburg mbH (BVT) und die Wikom Gesellschaft für Wirtschaftskommunikation und Know-how-Transfer mbH ("Wikom") übertragen (formal für 1 DEM verkauft). BVT/Wikom fungieren lediglich als Treuhänder für die BvS und den Investor MTU. Seither werden die Geschäfte von SKL-M gemeinsam von BVT, MTU und der BvS geführt.

(17) Darüber hinaus wurden drei weitere Vereinbarungen geschlossen:

- Eine Grundsatzvereinbarung zwischen MTU, BvS, BVT und SKL-M, wonach MTU insbesondere eine Option für den Erwerb der SKL-M-Anteile erhielt. Bis 1. Dezember 1999 konnte MTU alle Anteile für 1 DEM und danach bis 31. Dezember 2001 zu einem "angemessenen Preis" erwerben.

- Eine Finanzierungsvereinbarung zwischen der BvS, dem Land Sachsen-Anhalt und SKL-M, die im Wesentlichen die Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfen regelt. Wichtigster Beihilfeposten war die Gewährung von Darlehen über insgesamt 54,9 Mio. DEM für Verlustausgleich und Investitionen. Die BvS sagte zu, dass diese Darlehen vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission eventuell in Zuschüsse umgewandelt würden.

- Eine Joint-Venture-Vereinbarung (GU-Vereinbarung) zwischen MTU und SKL-M, in der die Modalitäten für die gemeinsame Nutzung des vorhandenen Know-hows beider Unternehmen sowie für die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf eines neuen Motortyps geregelt sind. In dieser Vereinbarung ist festgelegt, dass der Wert des gewerblichen Eigentums jeder Seite identisch ist. Somit braucht keines der Unternehmen Lizenzgebühren zu zahlen. MTU wurde darüber hinaus das Recht eingeräumt, bei Beendigung des Joint-Venture das gesamte Know-how, das vor und während der Zusammenarbeit entwickelt worden ist, zu einem auf der Grundlage des Entwicklungsbudgets zu bestimmenden Preis zu erwerben.

3. Der Umstrukturierungsplan

(18) Kernpunkt des Umstrukturierungsplanes ist die strategische Partnerschaft zwischen SKL-M und MTU. Die Eckpunkte der betrieblichen Umstrukturierung sind: 1) Verbesserung des Produktionsprogramms (Entwicklung neuer SKL-M-Motoren und Umrüstung der MTU-Dieselmotoren zu Gasmotoren), 2) Modernisierung der Produktion, 3) Zugang zum Zulieferer- und Vertriebsnetz von MTU und 4) Steigerung der Produktivität und Verbesserung der Kostenstruktur.

(19) Der Zweck der Zusammenarbeit bestand darin, SKL-M zur Modernisierung seines Produktionsprogrammes zu verhelfen. Gemeinsam mit MTU sollte eine neue Serie von Gas- und Dieselmotoren entwickelt und produziert werden. Forschung, Entwicklung und Produktion sollten aufeinander abgestimmt werden, um Kosten einzusparen und die Kompetenzen auf beiden Seiten zu verbessern. Außerdem sollten auf diesem Wege die größenbedingten Nachteile (bei der Produktentwicklung, dem Marktzugang und der Gewinnung des Kundenvertrauens) wettgemacht werden. Des Weiteren sollte SKL-M Zugang zum Finanzverbundsystem von MTU erhalten.

(20) Der Umstrukturierungsplan sah eine Umsatzsteigerung von 63 Mio. DEM im Jahr 1997 auf 152 Mio. DEM im Jahr 2003 vor. Zwischen 1997 und 2003 sollte die Zahl der Beschäftigten von 295 auf 266 reduziert werden. Mit einem positiven Betriebsergebnis wurde im Jahr 2003 gerechnet.

(21) Die Gesamtkosten der Umstrukturierung von SKL-M im Zeitraum 1997 bis 2003 wurden von Deutschland mit 266 Mio. DEM angegeben:

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(22) In die Investitionskosten mit eingerechnet wurde eine MTU-Lizenz, die SKL-M dazu berechtigt, MTU-Motoren als Grundlage für die Entwicklung einer neuen Serie von Gasmotoren zu verwenden. Ihr Wert wurde anhand der FuE-Aufwendungen von MTU(5) errechnet und mit 109 Mio. DEM beziffert.

(23) Nach Angaben Deutschlands umfasst der Beitrag der öffentlichen Hand zu den Umstrukturierungskosten folgende Maßnahmen:

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(24) Von privater Seite wurden den Angaben Deutschlands zufolge folgende Beträge beigesteuert:

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4. Änderung des ursprünglichen Umstrukturierungskonzepts

(25) Am 2. März 2000 meldete Deutschland eine Änderung am ursprünglichen Umstrukturierungskonzept an und teilte mit, dass zwischen SKL-M und MTU eine Vereinbarung über den Verkauf der Wirtschaftsgüter von SKL-M geplant sei ("Asset Deal"). Danach sollte MTU die Aktiva (darunter 220 Beschäftigte) und die laufenden Verpflichtungen von SKL-M zum Marktpreis übernehmen. Am 24. März 2000 wurde der Kaufvertrag unterzeichnet. Das Inkrafttreten dieses Kaufvertrags (rückwirkend zum 1. Januar 2000) wurde bis zum Vorliegen einer positiven Entscheidung der Kommission bis zum 15. Mai 2000 zurückgestellt. Am 17. Mai 2000 teilte Deutschland der Kommission mit, dass diese Frist bis zum 25. Mai 2000 verlängert worden sei.

5. Marktanalyse

(26) SKL-M befasst sich mit der Entwicklung und Herstellung von Motoren für Schiffe und den Energiesektor, der Fertigung von Ersatzteilen und mit Wartungsdiensten. Die Produkte fallen in die Kategorie Fahrzeugbau (Nace 17), Motoren, Generatoren und Transformatoren (Nace 31) sowie Maschinen für die Erzeugung und Nutzung mechanischer Energie (Nace 29).(6) Sie lassen sich noch weiter unterteilen in Dieselmotoren für Schiffe (Antriebs- und Hilfsmotoren, Bord- und Notaggregate) sowie Gas- und Dieselmotoren (für dezentralisierte Energiesysteme).

(27) SKL-M hat seine Hauptabsatzmärkte in Deutschland, Europa, Südostasien und den Ländern des Nahen Ostens. Den Angaben Deutschlands zufolge hat SKL-M in Deutschland einen Marktanteil von rund 2 %; sein Weltmarktanteil liegt unter 1 %.

(28) Laut Deutschland bestehen auf dem Markt für Dieselmotoren Überkapazitäten. Die etablierten Dieselmotorenhersteller dringen auch in den Markt für Gasmotoren ein. Nach Informationen der MTU handelt es sich hierbei jedoch um einen Wachstumsmarkt.

(29) Seit 1993 hat SKL-M ständig Kapazitäten abgebaut und eine Reihe von Produktionstätigkeiten eingestellt, um die Kostenstruktur zu verbessern. Außerdem sollte die Dieselmotorenproduktion (altes Produktionsprogramm) gedrosselt werden, während mit der Produktion von Gasmotoren begonnen werden sollte. Geplant war ferner eine leichte Aufstockung der Produktionskapazitäten von 143589 Stunden (1997/88 Motoren) auf 146082 Stunden (2002/239 Motoren).

6. Einleitung des Prüfverfahrens

(30) Mit Schreiben vom 8. August 2000 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, da nicht klar sei, ob

- der vorgelegte Umstrukturierungsplan für SKL-M vollständig umgesetzt wird,

- die Beihilfe nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen führt,

- das von der BvS in Form eines teilweisen Forderungsverzichts und der Stundung einer Verbindlichkeit gewährte Darlehen in Höhe von 12,117 Mio. DEM nicht in voller Höhe als staatliche Beihilfe mit einer Intensität von 100 % betrachtet werden muss,

- das begünstigte Unternehmen einen angemessenen Eigenbeitrag leistet,

- der Investor MTU auf der Grundlage eines offenen, nachvollziehbaren und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde und in den Genuss der SKL-M gewährten staatlichen Beihilfen gekommen ist bzw. kommen wird.

(31) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass SKL-M am 16. Juni 2000 Insolvenz angemeldet hat. Sie nimmt auch zur Kenntnis, dass MTU die Kooperationsvereinbarung mit SKL-M aufgelöst hat und dass der am 24. März unterzeichnete Kaufvertrag zwischen MTU und SKL-M nicht in Kraft getreten ist.

(32) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Beihilfemaßnahmen für die erste Umstrukturierung von SKL-M, die in der Lintra-Entscheidung als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen worden waren, bei der Bewertung des Beitrags des privaten Kapitalgebers zu den Umstrukturierungskosten zu berücksichtigen waren(7).

III. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS UND DRITTER

(33) In seiner Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erklärte Deutschland, dass zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung ein Umstrukturierungskonzept vorgelegen habe, das die langfristige Rentabilität von SKL-M ohne unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen wiederhergestellt hätte. Deutschland erklärte, dass ein erheblicher Eigenbeitrag des Investors zu den Umstrukturierungskosten vorgesehen war und legte darüber hinaus Bemerkungen des Insolvenzverwalters von SKL-M vor, aus denen hervorgeht, dass MTU das in der Kooperation mit SKL-M erarbeitete Know-how zu einem Preis von 6,71 Mio. DEM übernommen hat, während die Entwicklungskosten bei 12,015 Mio. DEM lagen.

(34) Am 5. März 2002 legte Deutschland die Bemerkungen von MTU zu der Einleitung des Verfahrens vor. MTU ist der Meinung, dass es der beste Bieter in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Bieterverfahren war. Weiterhin ist MTU der Ansicht, dass es nicht direkt oder indirekt von den der SKL-M gewährten Beihilfen profitierte. Im Bezug zu dem Know-how erklärt MTU, dass der gezahlte Preis marktkonform ist. Diese Position wurde von MTU auch in zwei Schreiben vom 1. Oktober 2001 und 21. November 2001 an die BvS eingenommen. Die Kopien dieser Schreiben wurden der Kommission am 5. März 2002 übermittelt.

(35) Deutschland zog weiterhin die Anmeldung des geplanten Verkaufs der Wirtschaftsgüter von SKL-M (ex N 153/2000) mit dem Hinweis zurück, dass der Verkauf von SKL-M an MTU nicht weiter betrieben werde und erklärte außerdem, dass alle gewährten Beihilfen beim Insolvenzverfahren von SKL-M berücksichtigt würden, sofern dies noch nicht geschehen sei. Aus den von Deutschland gelieferten Informationen geht zudem hervor, dass der Insolvenzverwalter von SKL-M die Aktiva im Wege einer öffentlichen Ausschreibung veräußern will.

IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

1. Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(36) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften ist die Voraussetzung der Handelsbeeinträchtigung erfuellt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen Mitgliedstaaten ist.

(37) Die Kommission stellt fest, dass einem einzelnen Unternehmen eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt wurde. Die Begünstigung besteht darin, dass das Unternehmen die bei Durchführung des Umstrukturierungsvorhabens normalerweise anfallenden Kosten nicht in voller Höhe selbst tragen muss. Die Beihilfeempfängerin - SKL-M - entwickelt und produziert Motoren, bei denen ein innergemeinschaftlicher Handel stattfindet. Da die Beihilfe den Wettbewerb zu verfälschen droht, erfuellt sie den Tatbestand des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(38) Mit Bezug auf den in dieser Entscheidung zu beurteilenden Beihilfebetrag stellt die Kommission fest, dass die BvS zugestimmt hat, Darlehen in Höhe von 54,9 Mio. DEM, (45,4 Mio. DEM + 9,5 Mio. DEM) nach Zustimmung der Kommission in Zuschüsse umzuwandeln. Weiterhin wurden die Darlehen einem Unternehmen gewährt, welches, wie in dieser Entscheidung festgestellt wird, sich in Schwierigkeiten befand. Es war daher vorhersehbar, dass das Unternehmen die Darlehen nicht zurückzahlen würde. Daher müssen die Darlehen in ihrer vollen Höhe als Beihilfen angesehen werden.

(39) Andererseits äußerte die Kommission in ihrer Entscheidung zur Eröffnung des Prüfverfahrens Zweifel, ob nicht statt des Betrags von 9 Mio. DEM der volle Betrag in Höhe von 12,117 Mio. DEM für einen teilweisen Forderungsverzicht und die Stundung der Restforderung durch die BvS als Beihilfe zur Umstrukturierung von SKL-M betrachtet werden müsse. Deutschland hat keine Nachweise übermittelt, dass der übrige Betrag in Höhe von 3,117 Mio. DEM durch den Investor zurückgezahlt wurde. Daraus folgt, dass der volle Betrag in Höhe von 12,117 Mio. DEM an ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde. Dieser Betrag wird daher in voller Höhe als staatliche Beihilfe zur Umstrukturierung von SKL-M angesehen.

(40) Aus dem Obengenannten ergibt sich ein ad-hoc Beihilfebetrag im Sinne von Artikel 87 (1) EG-Vertrag in Höhe von 34,26 Mio. EUR (67,017 Mio. DEM), welcher in dieser Entscheidung beurteilt werden muss.

(41) Ausnahmen oder Freistellungen vom grundsätzlichen Beihilfenverbot nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind nach Artikel 87 Absatz 2 bzw. Absatz 3 EG-Vertrag möglich.

(42) Deutschland erklärte nicht, dass die Beihilfe mit Artikel 87 (2) EG-Vertrag in Vereinbarung ist. Es ergibt sich auch, dass dieser Artikel nicht anwendbar ist.

(43) Dieser Fall fällt unter Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag, wonach die Kommission unter bestimmten, festgelegten Umständen staatliche Beihilfen genehmigen kann. Die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b), d) und e) wurden in diesem Fall nicht beantragt und sind auch nicht relevant. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ist die Kommission befugt, staatliche Beihilfen zu gewähren, die zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Das Land Sachsen-Anhalt fällt unter diese Bestimmung. In diesem Fall war die Beihilfe aber maßgeblich dazu bestimmt, einen bestimmten Wirtschaftszweig zu fördern und nicht die wirtschaftliche Entwicklung einer Region. Daher ist die Umstrukturierungsbeihilfe entsprechend des vorgelegten Umstrukturierungsplanes nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) zu würdigen.

2. Umstrukturierungsbeihilfe für SKL-M

(44) In ihren Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(8) (Leitlinien) hat die Kommission die Kriterien für die Bewertung von Beihilfen für die Umstrukturierung eines Unternehmens detailliert dargelegt.

(45) Typische Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten sind gemäß Ziff. 2.1 der Leitlinien eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, verminderter Cashflow und ein niedriger Nettobuchwert. Die Kommission stellt fest, dass SKL-M seit der Privatisierung im Jahre 1994 Verluste geschrieben hat. Die Schwierigkeiten waren zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe und der Aufstellung des Umstrukturierungsplanes im Jahr 1997 sichtbar. 1999 beliefen sich die Verluste auf 28 Mio. DEM. Deshalb wird das Unternehmen als ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen.

(46) In ihrem Entschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass von dem Gesamtbeitrag der öffentlichen Hand zu den Umstrukturierungskosten 12,233 Mio. DEM aufgrund genehmigter Beihilferegelungen gewährt wurden. Die Maßnahmen halten die Obergrenzen und Bedingungen der Regelungen ein. Diese Beihilfe ist deshalb in dieser Phase als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer (ii) der Verordnung (EG) Nr. 659/99 zu werten. Ihre Vereinbarkeit ist somit von der Kommission nicht in dieser Entscheidung zu beurteilen, sie ist aber bei der Bewertung der Angemessenheit der Beihilfe gemäß Ziff. 3.2.2. (iii) der Leitlinien zu berücksichtigen.

2.1. Wiederherstellung der Rentabilität

(47) Die Bewilligung von Umstrukturierungsbeihilfen muss mit der Vorlage eines ausführlichen Umstrukturierungsplans einhergehen, der geeignet ist, die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherzustellen.

(48) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass das Schlüsselelement des vorgelegten Umstrukturierungsplans die Zusammenarbeit von MTU und SKL-M ist und dass mit der vollständigen Umsetzung dieses Plans die Rentabilität von SKL-M auf Dauer wiederhergestellt werden könnte. Da sich jedoch zeigte, dass MTU offenbar nicht zu einer Übernahme von SKL-M bereit ist, hielt die Kommission eine vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplanes für fraglich und hegte daher Zweifel, ob der Umstrukturierungsplan auf realistischen Annahmen beruht.

(49) Aus den vorgelegten Informationen ergibt sich, dass der Investor MTU zu keiner Zeit seine eindeutige Bereitschaft zur Übernahme von SKL-M erklärt hat. Die im November 1997 unterzeichneten Vereinbarungen räumten MTU lediglich ein Vorkaufsrecht für die Gesellschaftsanteile von SKL-M ein. Gleichzeitig verlangten die deutschen Behörden keine verbindlichere Zusage von MTU, während sie SKL-M die unrechtmäßige Beihilfe gewährten. Darüber hinaus brachte sich MTU weder finanziell noch in anderer Form wie geplant in das Umstrukturierungsvorhaben ein, was jedoch nötig gewesen wäre, um die langfristige Rentabilität von SKL-M wiederherzustellen. Dies hatte zur Folge, dass SKL-M seit 1997 konstant Verluste schreibt. Aus diesen Gründen kann die Kommission nicht feststellen, dass sich der Umstrukturierungsplan auf realistische Annahmen stützte und daher geeignet war, die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens widerherzustellen.

(50) Die Zweifel der Kommission werden ferner dadurch bestätigt, dass MTU sich aus der Kooperationsvereinbarung mit SKL-M zurückzog. Auch der mit SKL-M geschlossene Vertrag über den Kauf der Aktiva von SKL-M wurde nicht wirksam. SKL-M stand dadurch plötzlich ohne Investor da. Im September 2000 wurde das Insolvenzverfahren gegen SKL-M eröffnet.

2.2. Keine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung

(51) Im Rahmen der Umstrukturierung müssen Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen, da die Beihilfen ansonsten dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen würden und nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden können.

(52) Das bedeutet, dass der Umstrukturierungsplan eines Unternehmens, das auf einem Markt in der Gemeinschaft tätig ist, auf dem bei objektiver Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen strukturelle Überkapazitäten bestehen, einen im Vergleich zur Beihilfe angemessenen Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweiges in Form der unwiderruflichen Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten leisten muss. In Fällen, in denen keine strukturelle Überkapazität besteht, wird die Kommission normalerweise keinen Kapazitätsabbau als Gegenleistung für die Beihilfe fordern. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Beihilfe nicht verwendet wird, um den Begünstigten in die Lage zu versetzen, die Produktionskapazität während der Durchführung des Umstrukturierungsplans zu steigern, es sei denn, das Unternehmen wäre andernfalls in seiner Existenz bedroht. Eine solche Ausnahmesituation muss jedoch ausdrücklich geltend gemacht und begründet werden.

(53) Die Märkte, auf denen SKL-M tätig ist, befinden sich derzeit im Umbruch. Nach Informationen Deutschlands bestehen bei Dieselmotoren Überkapazitäten, wohingegen der Markt für Gasmotoren gemeinhin als ein noch nicht ausgereizter Markt gilt.

(54) Nach dem vorgelegten Umstrukturierungsplan sollte SKL-M seine Produktion von Gasmotoren steigern. Auch die Produktionskapazitäten sollten leicht aufgestockt werden. Deutschland erklärte die Produktionssteigerung von SKL-M mit einer Verbesserung der Prüfstände, wo zuvor ein Engpass bestanden hatte.

(55) Deutschland hat jedoch weder darauf hingewiesen, dass SKL-M nur mit einer leichten Kapazitätsaufstockung würde überleben können, noch eine objektive Analyse der Angebots- und Nachfragesituation auf dem Markt für Gasmotoren vorgelegt. Der Kommission ist es daher nicht möglich festzustellen, dass eine Lockerung des Prinzips einer angemessenen Kapazitätsreduzierung gerechtfertigt wäre. Der Umstrukturierungsplan scheint somit keine ausreichenden Maßnahmen enthalten zu haben, mit denen etwaige nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten hätten ausgeglichen werden können.

2.3. Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung

(56) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränkt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Aus diesem Grund wird von den Investoren ein verhältnismäßig hoher Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten verlangt.

(57) Die Kommission bezweifelte ferner, ob der Investor einen erheblichen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten würde. Ein Großteil dieses Eigenbeitrags sollte nämlich in Form eines Verzichts auf Lizenzgebühren erfolgen, der Teil eines Kooperations- und Lizenzaustauschvertrages mit SKL-M war und dessen Wert mit 109 Mio. DEM angegeben wurde. Die Vereinbarung besagte jedoch ausdrücklich, dass das gewerbliche Eigentum beider Parteien gleichwertig ist und daher keine Lizenzgebühren anfallen. Die Kommission hielt es daher für fraglich, ob der Verzicht von MTU auf Lizenzgebühren als Beitrag des Beihilfeempfängers zu den Umstrukturierungskosten angesehen werden kann.

(58) Darüber hinaus hegte die Kommission Zweifel, ob SKL-M von den übrigen Eigenleistungen des Investors profitieren würde, da sich MTU nicht eindeutig verpflichtet hatte, die Gesellschaftsanteile von SKL-M zu erwerben oder das Unternehmen im Wege eines Asset Deals zu übernehmen. Der einzige vom Investor bisher konkret geleistete Beitrag ist ein Motorenprüfstand, dessen Wert mit 1,2 Mio. DEM angegeben wird.

(59) Da hinsichtlich des Eigenbeitrags des Investors zu den Umstrukturierungskosten Ungewissheit bestand, konnte die Kommission den Gesamtumfang der Umstrukturierungskosten nicht ermitteln. Ohne Kenntnis der Gesamtkosten ließ sich wiederum nicht feststellen, ob der vermutliche Eigenbeitrag des Investors als "erheblich" im Sinne der Leitlinien angesehen werden kann.

(60) In seiner Antwort auf den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens bleibt Deutschland bei seiner Auffassung, dass der Wert der von MTU überlassenen Eigentumsrechte als Beitrag des Investors anzusehen ist.

(61) Die Kommission stellt fest, dass die Lizenzvereinbarung zwischen MTU und SKL-M eine Lizenzvereinbarung auf Gegenseitigkeit ist, bei der beide Seiten ihr gewerbliches Eigentum der jeweils anderen Seite zur Verfügung stellen. Außerdem besagt die Vereinbarung ausdrücklich, dass das gewerbliche Eigentum beider Seiten den gleichen Wert besitzt und daher keine Lizenzgebühren anfallen (Abschnitt 4 der Vereinbarung). Zudem enthält die Vereinbarung noch eine Bestimmung, wonach MTU bei Vertragsende das Know-how verwerten darf. Die Kommission kann daher nicht feststellen, dass der Investor mit der Überlassung der Lizenzen an SKL-M einen erheblichen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten geleistet hat.

(62) Auch die übrigen Zweifel der Kommission hinsichtlich des Beitrags des Investors haben sich im Verlauf des Prüfverfahrens bestätigt. Ein erheblicher Teil des versprochenen Eigenbeitrags ist, wie es scheint, nie geleistet worden. Da MTU die Gesellschaftsanteile bzw. die Aktiva von SKL-M nicht übernimmt, muss ernsthaft an der Erbringung noch ausstehender Beiträge gezweifelt werden.

(63) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission zudem fest, dass die SKL-M 1997 über Lintra bewilligte Beihilfe im Rahmen der Beihilfesache C 41/99 - Lintra Beteiligungsholding GmbH - zu prüfen ist. In der vorliegenden Sache ist dieser Betrag allerdings bei der Bewertung des Eigenbeitrags des Investors zu den Umstrukturierungskosten zu berücksichtigen.

(64) Am 28. März 2001 hat die Kommission in Bezug auf die Lintra und ihren Tochtergesellschaften gewährten Beihilfen eine teilweise Negativentscheidung erlassen. Deutschland wurde aufgefordert, von Lintra und ihren Tochtergesellschaften die Rückzahlung von 34,978 Mio. DEM zu verlangen. Für SKL-M beläuft sich die Summe der unrechtmäßig gezahlten Beihilfen auf 8,41 Mio. DEM.

(65) Deutschland hat keine Angaben dazu gemacht, inwieweit dieser Betrag bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden sollte, ob die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt ist und der Beihilfeempfänger einen wesentlichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan (aus eigenen Mitteln) geleistet hat. Sie teilte allerdings mit, dass sämtliche Beihilfen zugunsten von SKL-M in dem am 1. September 2000 eröffneten Insolvenzverfahren gegen SKL-M, sofern nicht bereits geschehen, als Forderungen verbucht werden.

(66) Der einzige Beitrag, den der Investor tatsächlich geleistet hat, ist folglich der Prüfstand, dessen Wert mit 1,2 Mio. DEM angegeben wird. Die staatlichen Maßnahmen im Rahmen der zweiten Umstrukturierung belaufen sich auf rund 87,6 Mio. DEM. In diesem Betrag enthalten sind die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfemaßnahmen in Höhe von 8,41 Mio. DEM, die im Anschluss an die Lintra-Entscheidung zurückgefordert werden müssen, und die 12,23 Mio. DEM, die auf der Grundlage früherer genehmigter Beihilferegelungen gewährt wurden. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung steht.

(67) Die Kommission kann daher nicht feststellen, dass dieses Kriterium der Leitlinien erfuellt ist.

3. Beihilfe an den Investor MTU

(68) Die Kommission bezweifelte dass der Investor MTU im Rahmen eines Verfahrens, vergleichbar einer offenen Ausschreibung, ausgewählt wurde. Für die Kommission war daher unklar, ob MTU, sofern nicht schon geschehen, von der SKL-M gewährten Umstrukturierungsbeihilfe dreifach profitieren würde: direkt, durch die Joint-Venture-Vereinbarung oder durch den geplanten Asset Deal bzw. den Kauf der Gesellschaftsanteile.

(69) Zu der Frage, ob mit dem geplanten Asset Deal oder Kauf von Gesellschaftsanteilen Beihilfen verbunden sind, gab Deutschland an, MTU habe beschlossen, keine Anteile oder Wirtschaftsgüter von SKL-M zu übernehmen. Deutschland hat folglich die Anmeldung bezüglich des Asset Deal zurückgezogen.

(70) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 kann ein Mitgliedstaat eine Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist zurückziehen, solange die Kommission noch keine Entscheidung in der Sache erlassen hat. Bereits eingeleitete öffentliche Prüfverfahren sind daraufhin einzustellen.

(71) Da Deutschland die Anmeldung zurückgezogen hat, stellt die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf den Asset Deal zwischen SKL-M und MTU und die Frage, ob im Kaufpreis ein Beihilfeelement enthalten ist, ein.

(72) Was das Verfahren anbelangt, auf dessen Grundlage MTU als Investor ausgewählt worden ist, stellt die Kommission anhand der ihr vorliegenden Angaben fest, dass die BvS vor der zwischen SKL-M und MTU im November 1997 geschlossenen Kooperationsvereinbarung potenzielle Industriepartner für SKL-M kontaktiert hatte. SKL-M wurde jedoch nicht sofort an MTU veräußert, sondern MTU wurde angeboten, die Geschäfte von SKL-M gemeinsam mit der BvS und der BVT zu führen, solange SKL-M staatliche Beihilfen erhält. MTU erhielt auch die Möglichkeit, die Anteile von SKL-M zu einem späteren Zeitpunkt zu günstigen Konditionen zu erwerben (siehe Erwägungsgrund 16). Die Kommission steht daher auf dem Standpunkt, dass das ausgewählte Verfahren nicht einer offenen Ausschreibung entspricht.

(73) In seiner Antwort auf die Verfahrenseinleitung leitete Deutschland Informationen der MTU weiter, aus denen hervorging, dass zwischen den beiden Unternehmen kein Cash-Concentration-System oder Clearing-System bestand. MTU wies außerdem darauf hin, dass Transaktionen zwischen den Unternehmen unter Marktkonditionen stattfanden. MTU erklärte weiterhin, dass das übernommene Know-how noch nicht marktreif sei und der Kaufpreis marktüblichen Bedingungen entspreche. MTU bezog dieselbe Position in zwei Schreiben vom 1.Oktober 2001 und 21 November 2001 an die BvS, wovon Kopien an die Kommission weitergeleitet wurden. MTU übermittelte auch die Kopie eines Schreibens vom 4. November 1999, in welchem es der Bank von SKL-M die Zahlung von 6,71 Mio. DEM im Fall der Übernahme des Know-hows zusicherte. 1998 hatte SKL-M seine potenzielle Forderung gegen MTU an die Bank abgetreten. Den Angaben Deutschlands zufolge sind Investitionen, die während der Dauer der Kooperationsvereinbarung mit MTU getätigt wurden, nach Beendigung der Kooperation bei SKL-M verblieben.

(74) Deutschland legte ferner Informationen des Insolvenzverwalters von SKL-M vor, wonach das von MTU und SKL-M gemeinsam entwickelte Know-how im Juni 2000 von MTU zum Preis von 6,71 Mio. DEM übernommen worden ist. Die Entwicklung des Know-how habe SKL-M unter Anrechnung des Kaufpreises einen Verlust von 5,30 Mio. DEM eingetragen.

(75) Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen stellt die Kommission fest, dass die von SKL-M während der Umstrukturierung durchgeführten subventionierten Investitionen im Unternehmen geblieben sind. Bestätigt wird dies durch die Bestandsaufnahme, die der Insolvenzverwalter bei Einleitung des Insolvenzverfahrens erstellt hat. Die Kommission stellt ferner fest, dass zwischen SKL-M und MTU kein Cash-Concentration-System oder Clearing-System bestand.

(76) Nach Ansicht der Kommission hat MTU daher nicht durch einen direkten Finanztransfer von der Umstrukturierungsbeihilfe profitiert.

(77) Trotz einer Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und eines Erinnerungsschreibens vom 9. November 2001 hat Deutschland keine ausreichenden Angaben vorgelegt, die es der Kommission ermöglicht hätten, auszuschließen, dass MTU indirekt über die GU-Vereinbarung von der Beihilfe profitierte, die SKL-M für den Ausgleich der Verluste in der Umstrukturierungsphase erhielt.

(78) Die Kommission muss daher gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen entscheiden.

(79) Nach § 4 der zwischen SKL-M und MTU im November 1997 geschlossenen GU-Vereinbarung ist das in die Kooperation eingebrachte gewerbliche Know-how der beiden Unternehmen als gleichwertig anzusehen. Nach § 5 ist MTU bei Beendigung des Joint-Venture berechtigt, das gesamte im Rahmen der Kooperationsvereinbarung entwickelte Know-how zu einem auf der Grundlage des Entwicklungsbudgets zu bestimmenden Preis zu erwerben.

(80) Aus den verfügbaren Informationen ergibt sich, dass MTU von seinem Recht gemäß § 5 der GU-Vereinbarung auf Übernahme des mit SKL-M im Rahmen der Vereinbarung entwickelten Know-how Gebrauch gemacht hat.

(81) Der von MTU für das Know-how gezahlte Kaufpreis in Höhe von 6,71 Mio. DEM wurde auf der Grundlage der 1997 veranschlagten Entwicklungskosten festgesetzt. Die tatsächlichen Entwicklungskosten des Know-how lagen für SKL-M um DEM 5,30 Mio. höher als der Verkaufspreis. Die entstandenen Verluste wurden zumindest teilweise durch die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von SKL-M ausgeglichen.

(82) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass MTU der Meinung ist, dass das übernommene Know-how noch nicht marktreif war. Dieselbe Position vertrat MTU in zwei Schreiben vom 1. Oktober 2001 und 21. November 2001 an die BvS, wovon Kopien am 5. März 2002 an die Kommission weitergeleitet wurden.

(83) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass MTU bereits im November 1999 der Bank von SKL-M eine Zahlung von 6,71 Mio. DEM im Falle der Übernahme des in der Kooperation entwickelten Know-hows zusicherte.

(84) Die Kommission stellt ebenfalls fest, dass abgesehen von den genannten Erklärungen und Schreiben von MTU, Deutschland keine objektiven Informationen über den tatsächlichen oder voraussichtlichen Marktwert des Know-how vorgelegt hat.

(85) Mangels objektiver Informationen über den tatsächlichen oder voraussichtlichen Marktwert des Know-how berücksichtigt die Kommission die tatsächlichen Entwicklungskosten des Know-hows. Aus den vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Entwicklungskosten des Know-hows nicht durch den gezahlten Preis gedeckt wurden. Die Kommission muss daher feststellen, dass die fragliche Beihilfe, die zum Ausgleich der durch die Entwicklung des Know-hows bedingten Verluste diente, eher im Interesse von MTU statt im Interesse von SKL-M benutzt worden sein könnte.

(86) Mit Hinblick auf die Tatsachen, dass es sich bei SKL-M um ein staatlich kontrolliertes Unternehmen handelt, dass die Entscheidung von SKL-M - MTU eine Kaufoption zur Übernahme des Know-hows auf Basis des Entwicklungsbudgets zu gewähren und so ein Kostenrisiko zu tragen - nicht mit dem Prinzip eines marktwirtschaftlich orientierten Investors im Einklang steht und dass die Beteiligung von MTU nicht auf einem Verfahren beruht, dass einer öffentlichen Ausschreibung entspricht, steht die Kommission auf Basis der vorgelegten Informationen auf dem Standpunkt, dass der Know-how-Transfer einem Transfer staatlicher Mittel an MTU in Höhe von bis zu 5,30 Mio. DEM gleichkommen könnte.

V. SCHLUSSFOLGERUNG

(87) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die fragliche Beihilfe widerrechtlich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat.

(88) Die Höhe der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen beläuft sich auf 34,26 Mio. EUR (67,017 Mio. DEM). Dieser Betrag ist vom Beihilfeempfänger zurückzufordern. Mit Hinblick auf die Tatsache, dass sich auf Grundlage der verfügbaren Informationen nicht ausschließen läßt, dass MTU vom Transfer des Know-hows profitierte, muss ein Betrag in Höhe von 2,71 Mio. EUR (5,30 Mio. DEM), welcher der Differenz des gezahlten Preises zu den Entwicklungskosten entspricht, gesamtschuldnerisch von SKL-M und MTU zurückgefordert werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 34,26 Mio. EUR (67,017 Mio. DEM), die Deutschland zugunsten von SKL Motoren- und Systemtechnik GmbH vergeben hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Das Verfahren bezüglich der von Deutschland am 22. März 2000 notifizierten Maßnahme betreffend eines Asset Deal zwischen SKL Motoren- und Systemtechnik GmbH und MTU Motoren- und Turbinen-Union Friedrichshafen GmbH wird geschlossen.

Artikel 3

(1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen zurückzufordern.

(2) Von dem in Artikel 1 genannten Betrag sind 2,71 Mio. EUR (5,30 Mio. DEM) gesamtschuldnerisch von SKL Motoren- und Systemtechnik GmbH und MTU Motoren- und Turbinen-Union Friedrichshafen GmbH zurückzufordern.

(3) Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt gemäß den nach deutschem Recht vorgeschriebenen Verfahren, sofern diese die sofortige Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Auf die zurückzufordernde Beihilfe werden vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung an den Beihilfeempfänger bis zur tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Ermittlung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen verwendeten Referenzsatzes berechnet.

Artikel 4

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen zu ihrer Einhaltung ergriffen wurden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 9. April 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 27 vom 27.1.2001, S. 5.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) ABL. L 83 vom 27. März 1999, S. 1.

(4) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4; siehe vor allem im Anhang, Artikel 1 Absätze 1 und 6.

(5) FuE-Aufwendungen von 252 Mio. DEM; Lizenzgebühr von 3 % auf den Gesamtumsatz von SKL-M mit den entsprechenden Produkten über einen Zeitraum von 25 Jahren (erwarteter Gesamtumsatz 3,6 Mrd. DEM).

(6) Panorama der EU-Industrie 1999.

(7) Am 28. März 2001 hat die Kommission in Bezug auf die Lintra und ihren Tochtergesellschaften gewährten Beihilfen eine teilweise Negativentscheidung erlassen. Deutschland wurde aufgefordert, von Lintra und ihren Tochtergesellschaften die Rückzahlung von 34,978 Mio. DEM zu verlangen. Für SKL-M beläuft sich die Summe der unrechtmäßig gezahlten Beihilfen auf 8,41 Mio. DEM.

(8) ABl C 368 vom 23.12.1994, S. 12. Diese Leitlinien wurden 1999 überarbeitet, ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. Die Fassung der Leitlinien aus dem Jahr 1999 findet nicht Anwendung, da alle Beihilfemaßnahmen vor der Veröffentlichung der Leitlinien von 1999 gewährt wurden (s. Ziffer 7 der Fassung von 1999).