Europäische Union

2001/892/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/C-1/36.915 — Deutsche Post AG — Aufhaltung grenzüberschreitender Postsendungen) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1934)

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Avis juridique important | 32001D0892 2001/892/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/C-1/36.915 — Deutsche Post AG — Aufhaltung grenzüberschreitender Postsendungen) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1934) Amtsblatt Nr. L 331 vom 15/12/2001 S. 0040 - 0078 Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/C-1/36.915 - Deutsche Post AG - Aufhaltung grenzüberschreitender Postsendungen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1934) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/892/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrages(1) -, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 15 Absatz 2, im Hinblick auf die Beschwerde des British Post Office vom 4. Februar 1998 wegen mutmaßlicher Zuwiderhandlungen der Deutschen Post gegen Artikel 82 EG-Vertrag und die damit verbundene Aufforderung an die Kommission, die Zuwiderhandlungen abzustellen, in Anbetracht des Beschlusses der Kommission vom 25. Mai 2000, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(3) Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Der Beschwerdeführer (1) Das British Post Office (BPO) ist der öffentliche Postbetreiber des Vereinigten Königreichs.(4) BPO ist vornehmlich im Inlands- und Auslandspostgeschäft sowie im Paketdienst tätig. B. Die Beschwerdegegnerin (2) Die Deutsche Post AG (DPAG) ist der öffentliche Postbetreiber Deutschlands.(5) 1995 war der Deutsche Bundespost Postdienst in eine staatliche Aktiengesellschaft - die DPAG - umgewandelt worden. Im Herbst 2000 veräußerte der Bund 33 % seiner Anteile an der DPAG durch ein öffentliches Zeichnungsangebot. 2000 erzielte der DPAG-Konzern einen Gesamtumsatz von 32,7 Mrd. EUR (22,4 Mrd. EUR 1999)(6). Der Unternehmensbereich Brief der DPAG wirft hohe Gewinne ab(7). 2000 belief sich das Betriebsergebnis der DPAG im Unternehmensbereich Brief auf rund 2 Mrd. EUR (gegenüber 1 Mrd. EUR 1999)(8), während der Gesamtumsatz stabil bei 11,73 Mrd. EUR blieb (11,67 Mrd. EUR im Vorjahr)(9). Der Bruttogewinn des gesamten Konzerns betrug 2000 ca. 2,38 Mrd. EUR(10). C. Die Beschwerdeschrift (3) Am 4. Februar 1998 reichte das BPO eine Beschwerde gegen die DPAG gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 ein. In der Beschwerdeschrift machte das BPO geltend, dass sich die DPAG seit 1996 in zunehmendem Maße weigert, grenzüberschreitende Massensendungen aus dem Vereinigten Königreich weiterzubefördern, sofern das BPO nicht einen Aufschlag zahlt, der der Differenz zwischen dem deutschen Inlandsentgelt und der Endvergütung entspricht. Das BPO hält daran fest, dass es sich bei den beanstandeten Sendungen um gewöhnliche grenzüberschreitende Post handelt, während die DPAG behauptet, dass sie sogenannte "ABA-Remails" darstellen (siehe Abschnitt D). (4) Das BPO behauptete, dass die DPAG die Freigabe beanstandeter Sendungen wiederholt verzögert hat, obgleich das BPO - um die Freigabe der Sendungen zu erwirken - zugestimmt hatte, die Differenz zwischen der Endvergütung (siehe Abschnitt D) für die Zustellung grenzüberschreitender Post und dem vollen Inlandsentgelt zu zahlen. Da bei Sendungen der beanstandeten Art häufig bestimmte Termine einzuhalten sind, entsteht aus zusätzlichen Verzögerungen für das BPO und seine Kunden ein wirtschaftlicher und finanzieller Schaden. Nach Auffassung des BPO stellt die wiederholte Weigerung der DPAG, ihr vom BPO übersandte grenzüberschreitende Postsendungen zuzustellen, wenn nicht ein Zuschlag gezahlt würde, und zwar mit der unzutreffenden Begründung, bei diesen Sendungen handle es sich um ABA-Remail, eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung unter Verstoß gegen Artikel 82 EG-Vertrag dar. Darüber hinaus stelle auch die verzögerte Freigabe abgefangener Sendungen trotz der Einwilligung des BPO, die Forderungen der DPAG zu erfuellen, ebenfalls eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar. D. Sachlicher und rechtlicher Hintergrund Das Postmonopol in Deutschland (5) Das Kerngeschäft der DPAG liegt im Einsammeln, Sortieren und Zustellen von Inlandsbriefsendungen. Die DPAG ist gesetzlich verpflichtet, in Deutschland flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis ein Mindestangebot an Postdienstleistungen zu erbringen. Diese Verpflichtung wird als Universaldienstleistungspflicht bezeichnet.(11) Bestimmte Dienste unterliegen einem gesetzlichen Monopol, das der DPAG gewährt wurde, bei anderen Postdiensten dagegen besteht ein Wettbewerb mit privaten Anbietern.(12) Daneben erbringt die DPAG auch Auslandspostdienste im Rahmen zwei- und mehrseitiger Vereinbarungen mit anderen öffentlichen Postbetreibern. Die Inlandstarife in Deutschland sind die höchsten in der Gemeinschaft.(13) (6) Das der DPAG gewährte Postmonopol umfasst das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Inlandspost, die Beförderung und Zustellung eingehender grenzüberschreitender Post sowie das Einsammeln und Weiterleiten ausgehender grenzüberschreitender Post. Unter das Monopol fallen sämtliche Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht weniger als 200 Gramm und deren Porto nicht mehr als das Fünffache des geltenden Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt. Das Monopol beinhaltet nicht Massensendungen inhaltsgleicher Briefe mit einer Mindestzahl von 50 Stück und einem Einzelgewicht von mehr als 50 Gramm oder bestimmte höherwertige Dienste.(14) Die Exklusivlizenz der DPAG läuft am 31. Dezember 2002 aus.(15) (7) Der Umsatz des gesamten deutschen Briefpostmarktes (einschließlich Inlandspost und grenzüberschreitender Post) ist für 1998 auf 9,7 Mrd. EUR veranschlagt worden, davon 2,6 Mrd. EUR im formell freien Wettbewerb (d. h. außerhalb des reservierten Bereichs). Auf die annähernd 250 Lizenznehmer, die neben der DPAG auf dem deutschen Briefmarkt tätig sind, entfällt davon aber nur ein Bruchteil - 55 Mio. EUR (d. h. 2 % des "im Wettbewerb befindlichen" Marktsegments).(16) Diese Zahl wird durch Angaben der deutschen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) bestätigt, die die DPAG-Anteile auf diesem Markt auf 99,2 % (1998) bzw. 98,7 % (1999) geschätzt hat.(17) Grenzüberschreitende Briefsendungen (8) Das System, nach dem die Postverwaltungen einen gegenseitigen Ausgleich für die Zustellung von grenzüberschreitender Post im gegenseitigen Namen vornehmen, ist als Endvergütungssystem bekannt. Nach dieser Regelung erhält der zustellende öffentliche Postbetreiber von der Ausgangspostverwaltung eine Ausgleichszahlung für die Zustellung von grenzüberschreitender Post. Diese Zahlungen werden als Endvergütungen bezeichnet.(18) (9) Das Sammeln und Weiterleiten von ausgehenden grenzüberschreitenden Postsendungen ist in den meisten Mitgliedstaaten de jure oder de facto liberalisiert. Doch obwohl in einer Reihe von Mitgliedstaaten inzwischen Wettbewerber auf diesem Markt tätig sind, werden die Inlandsmärkte nach wie vor von den jeweiligen öffentlichen Postbetreibern beherrscht.(19) Die Liberalisierung ausgehender grenzüberschreitender Briefsendungen in den nachfolgenden Jahren hat das Erbringen von Remailingdiensten erleichtert. Im Gegensatz zu den meisten anderen öffentlichen Postbetreibern der Gemeinschaft hat die DPAG gegenüber Postbetreibern, die ausgehende grenzüberschreitende Briefdienste erbringen, eine rigorose Haltung eingenommen. Sie hat diese Betreiber verklagt und in Deutschland Gerichtsentscheide erwirkt, in denen festgestellt wird, dass Unternehmen, die ausgehende grenzüberschreitende Briefdienste anbieten, das deutsche Postmonopol verletzen. Die konkurrierenden Betreiber sind gerichtlich aufgefordert worden, diese Dienste einzustellen.(20) (10) Beim Markt für die Beförderung und Zustellung von eingehender grenzüberschreitender Briefpost sieht die Lage anders aus. In allen Mitgliedstaaten wird praktisch die gesamte eingehende Briefpost von den marktbeherrschenden öffentlichen Postbetreibern abgefertigt.(21) Mit der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (Postrichtlinie), die 1998 in Kraft trat, wurde nur ein Teil dieses Marktes für den Wettbewerb geöffnet.(22) Remailing (11) Remailing lässt sich als die Praxis der Umleitung von Postsendungen zwischen Ländern unter Ausnutzung einer Kombination aus konventionellen Beförderungsdiensten, Expressdiensten und anderen Postdiensten beschreiben. Spezielle Remailing-Firmen bieten Postbetreibern Auslandsmassensendungen im Auftrag von Kunden aus anderen Ländern an (gewerbliches Remailing). Anfangs wurden Remailingdienste von privaten Firmen erbracht, doch inzwischen haben auch die öffentlichen Postbetreiber diesen Bereich zunehmend für sich erschlossen. (12) Remailing wird wirtschaftlich tragfähig, wenn die Posttarife zwischen den einzelnen Ländern erheblich voneinander abweichen, wie dies in der Gemeinschaft der Fall ist. Je größer die Differenz zwischen den Inlandssätzen eines bestimmten Landes und den niedrigen Endvergütungen, die dessen öffentlicher Postbetreiber für das Zustellen eingehender grenzüberschreitender Post erhält, desto eher besteht die Möglichkeit für ein gewinnbringendes Remailing. Sind also die Endvergütungen im Empfängerland niedrig, so kann die Ausgangspostverwaltung ein grenzüberschreitendes Entgelt erheben, das deutlich geringer ist als das normale Inlandsentgelt im Empfängerland. Daher lassen sich Gewinne erzielen, wenn aus Land A stammende Post in Land B verbracht und von dort zurück in Land A oder in ein drittes Land (Land C) gesandt wird. (13) Wenn deutsche Firmen ihre Inlandspost über das Vereinigte Königreich umleiten, steigt der Umsatz britischer Postbetreiber auf Kosten der DPAG. Es liegt im wirtschaftlichen Interesse von öffentlichen Postbetreibern von Ländern mit hohen Posttarifen (wie Deutschland), Remailing zu verhindern, während öffentliche Postbetreiber von Ländern mit niedrigen Auslandstarifen - die damit als Durchgangsländer für Remail in Frage kommen - ein wirtschaftliches Interesse an der Förderung von Remail haben. (14) Für die Würdigung des vorliegenden Falls sind zwei Formen des Remailing von Belang - das "ABA"- und das "ABC"-Remailing. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 10. Februar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-147/97 und C-148/97 (Deutsche Post AG/Gesellschaft für Zahlungssysteme mbh (GZS) und Citicorp Kartenservice GmbH)(23) diese Praktiken wie folgt beschrieben: ABA-Remailing: Die Briefe kommen aus dem Staat A, werden aber im Staat B zur Post gegeben, um im Staat A zugestellt zu werden. ABC-Remailing: Die Briefe kommen aus dem Staat A, werden aber im Staat B zur Post gegeben, um im Staat C zugestellt zu werden. Zentralisierter Postversand (15) Als Folge der fortschreitenden Integration der Gemeinschaftsmärkte verlangen viele multinationale Unternehmen inzwischen auf ihre speziellen Anforderungen zugeschnittene Postdienstleistungen, was Kosten, Beförderungstempo und andere Leistungsbestandteile betrifft. Um die Erstellungs- und Verteilungskosten möglichst gering zu halten sowie Mengen- und Verbundvorteile bestmöglich auszunutzen, erwarten diese Unternehmen Komplettlösungen für ihre gesamte Postverteilung. So zentralisieren multinationale Unternehmen ihren Postversand in wachsendem Maße in einer begrenzten Zahl von Versandzentren, von denen aus Postsendungen an die Kunden in verschiedenen Ländern verteilt werden. (16) Die Mehrzahl der Kunden zieht es weiterhin vor, mit Verkäufern in ihrem eigenen Land und in ihrer Muttersprache Geschäfte abzuschließen. Wie die Erfahrung zeigt, ist die Resonanz auf gewerbliche Sendungen wesentlich größer, wenn die Kunden ihre Antwort an jemandem in dem Land senden können, in dem sie wohnen. Multinationale Firmen lösen dieses Problem, indem sie in jedem Land einen Ansprechpartner anbieten (z. B. durch Angabe eines einheimischen Tochterunternehmens oder Vertreters als Antwortadresse). Von der DPAG angebotene Auslandspostversanddienste (17) Die DPAG bietet zentrale Postdienste für multinationale Kunden an, die maßgeschneiderte Verteildienste erwerben wollen. Die DPAG hat selbst anerkannt, dass: "Customers operating internationally demand high quality and a broad range of service [sic] from a single source (one stop shopping)" [international operierende Kunden verlangen hohe Qualität und eine breite Palette von Diensten aus einer Hand (Komplettlösungen)].(24) (18) Die Deutsche Post Global Mail - ein Tochterunternehmen der DPAG - bietet maßgeschneiderte Briefversandlösungen für internationale Geschäftskunden an, darunter auch internationale Werbeantworten. Ein Beispiel für einen gemeinschaftsweiten Postdienst der DPAG ist die Verteilung von Sendungen im Auftrag der Oracle Corporation. Dieses Unternehmen verteilt über die DPAG in Deutschland Massensendungen an Adressaten in 16 europäischen Ländern. Die Empfänger erhalten die Möglichkeit zur Rückantwort per Telefon oder Fax unter Nutzung nationaler gebührenfreier Telefonnummern.(25) (19) Die DPAG bietet ihren zentralisierten Auslandspostdienst in folgender Weise an: "International Mail Service advises you on how to optimize international mail activities (...) Suppose for example a software company based in Germany is planning to send a mail shot with reply option to 30000 recipients in 16 different countries simultaneously. Each mail piece consists of three elements: envelope, letter and brochure. International Mail Service will not only check and update the address file, but also personalize the mail shot in accordance with the conventions of each country - a significant factor for mail shot success." [International Mail Service berät Sie, wie Sie Ihren Auslandspostversand optimieren können. (...) Stellen Sie sich z. B. vor, ein in Deutschland ansässiges Software-Unternehmen will eine Sendung mit Werbeantwort an 30000 Empfänger in 16 verschiedenen Ländern gleichzeitig verschicken. Jede Einzelsendung besteht aus drei Teilen: Umschlag, Anschreiben und Broschüre. International Mail Service wird nicht nur das Adressenverzeichnis prüfen und auf den neuesten Stand bringen, sondern auch die Sendung an die Gepflogenheiten des jeweiligen Landes anpassen - ein wichtiger Faktor für den Erfolg der Aktion.](26) (20) Die DPAG schätzt ihren Marktanteil in Deutschland bei ausgehender grenzüberschreitender Briefpost auf etwa 75 %.(27) Die Hauptzielgruppen sind internationale Geschäftskunden, die große Mengen Geschäftspost, Direktwerbung, Publikationen und höherwertige Stücke versenden.(28) Die DPAG steht im Vereinigten Königreich auf dem Markt für ausgehende grenzüberschreitende Post in direktem Wettbewerb mit dem BPO und anderen Betreibern. Ein Beispiel für diesen Wettbewerb ist das Angebot der DPAG für den europaweiten Auftrag des Unternehmens American Express, das zu jener Zeit seine Sendungen an alle europäischen Kunden von seinem Verteilzentrum im Vereinigten Königreich aus verschickte.(29) Der Weltpostvertrag (21) Der Weltpostverein (UPU) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen und das für Postangelegenheiten zuständige internationale Gremium. In aller Regel gehören die Mitglieder der Vereinten Nationen auch dem UPU an. Der Weltpostvertrag (WPV) bildet den rechtlichen Rahmen für den internationalen Austausch von Postsendungen. Der UPU tritt alle fünf Jahre zu einem Kongress zusammen, auf dem der Vertrag überprüft und gegebenenfalls überarbeitet wird. Der WPV hat den Status eines Vertragswerks, dem die Regierungen jedes Mitgliedstaats beigetreten sind. Der jüngste Weltpostkongress fand im August/September 1999 in Peking statt. Der revidierte Weltpostvertrag (WPV-1999) trat am 1. Januar 2001 in Kraft.(30) Für den vorliegenden Fall sind die Fassungen von 1989, 1994 und 1999 (WPV-1989, WPV-1994 und WPV-1999) relevant. (22) Artikel 25 WPV regelt, welche Verwaltungsbefugnisse die Mitgliedsländer in Bezug auf Remail einsetzen können.(31) In der Fassung des WPV-1994 lautet er wie folgt: "Aufgabe von Briefpostsendungen im Ausland: 1. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefpostsendungen zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die in seinem Gebiet ansässige Absender im Ausland aufgeben oder aufgeben lassen, um aus den dort geltenden günstigeren Tarifen Nutzen zu ziehen. 2. Die Bestimmung unter Punkt 1 gilt ohne Unterschied sowohl für Briefpostsendungen, die in dem Land, in dem der Absender wohnt, versandfertig gemacht und anschließend über die Grenze gebracht werden, als auch für Briefpostsendungen, die in einem anderen Land für den Versand vorbereitet worden sind. 3. Die Bestimmungsverwaltung ist berechtigt, vom Absender oder andernfalls von der Aufgabeverwaltung die Bezahlung der Inlandsgebühren zu fordern. Gehen weder der Absender noch die Aufgabeverwaltung binnen der von der Bestimmungsverwaltung gesetzten Frist auf deren Forderung ein, kann sie die Sendungen gegen Erstattung der Rücksendungskosten an die Aufgabeverwaltung zurücksenden oder damit nach ihren Inlandsvorschriften verfahren. 4. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefpostsendungen zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die Absender in einem anderen Land als demjenigen, in dem sie ansässig sind, in großer Zahl aufgegeben haben oder haben aufgeben lassen, wenn es dafür keine angemessene Vergütung bekommt. Die Bestimmungsverwaltungen sind berechtigt, von der Aufgabeverwaltung eine ihren Kosten angemessene Vergütung zu fordern, doch darf diese den höheren der nach den folgenden beiden Formeln errechneten Beträge nicht überschreiten: 80 Prozent des für gleichartige Sendungen geltenden Inlandstarifs oder 0,14 SZR pro Sendung plus 1 SZR pro Kilogramm. Geht die Aufgabeverwaltung binnen der von der Bestimmungsverwaltung gesetzten Frist nicht auf deren Forderung ein, kann diese die Sendungen gegen Erstattung der Rücksendungskosten an die Aufgabeverwaltung zurücksenden oder damit nach ihren Inlandsvorschriften verfahren." (23) Die DPAG argumentiert, dass der größte Teil der strittigen Sendungen im vorliegenden Fall zu einem Zeitpunkt versendet wurde, als - nach Auffassung der DPAG - in Deutschland noch WPV-1989 in Kraft war. Artikel 25 WPV-1989 glich Artikel 25 WPV-1994. Der Hauptunterschied im Inhalt bestand darin, dass Artikel 25 Absatz 1 WPV-1989 noch einen Satz enthielt, der in der Fassung von 1994 gestrichen worden war. In der Fassung von 1989 lautete Artikel 25 Absatz 1 WPV demnach wie folgt: "(1) Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefpostsendungen zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die in seinem Gebiet ansässige Absender im Ausland aufgeben oder aufgeben lassen, um aus den dort geltenden günstigeren Tarifen Nutzen zu ziehen. Dies gilt auch für in großer Zahl aufgegebene Sendungen dieser Art, und zwar auch dann, wenn nicht die Absicht besteht, aus den günstigeren Gebühren einen Nutzen zu ziehen.(32)" (24) Die DPAG beharrt darauf, dass der WPV-1994 am 9. Dezember 1998 in Deutschland in Kraft trat und machte geltend, dass diese Auffassung von der deutschen Rechtsprechung gestützt wird. Das BPO hat dieser Sichtweise der DPAG jedoch widersprochen und führt an, dass der WPV-1994 bereits früher in Kraft getreten sei.(33) Nach WPV-1989 konnten sich empfangende öffentliche Postbetreiber bei Massensendungen, die von inländischen Absendern im Ausland aufgegeben worden waren, ungeachtet des Grundes für diese Vorgehensweise auf Artikel 25 berufen, während sie nach WPV-1994 nachweisen müssen, dass die Sendungen im Ausland mit dem Ziel aufgegeben wurden, Nutzen aus den dort geltenden günstigeren Tarifen zu ziehen, um sich auf diese Bestimmung berufen zu können. Definition des Absenderbegriffs (25) Ursache der Auseinandersetzung zwischen den Parteien im vorliegenden Fall ist eine grundsätzlich unterschiedliche Auffassung darüber, wer als Absender eines Poststücks anzusehen ist. Keine der beiden genannten Fassungen des Weltpostvertrages beinhaltet eine Definition des Absenderbegriffs. Die öffentlichen Postbetreiber legen den Absenderbegriff im Sinne von Artikel 25 unterschiedlich aus. Daher bleiben sowohl das BPO als auch die DPAG dabei, dass ihre jeweiligen Auslegungen des Begriffs Absender im Einklang mit Artikel 25 WPV stehen. Definition des Absenders in der Postrichtlinie (26) In der Postrichtlinie wird der Begriff Absender wie folgt definiert: "Absender: die natürliche oder juristische Person, der Urheber von Postsendungen ist.(34)" (27) Diese Definition des Absenders in der Postrichtlinie kann auf ganz unterschiedliche Weise ausgelegt werden. Das BPO wie auch die DPAG sind der Meinung, dass sich ihre jeweiligen Auslegungen im Einklang mit der Definition des Absenderbegriffs in der Postrichtlinie befinden. Die Definition des Begriffs "materieller Absender" (28) Die DPAG hat wiederholt vorgebracht, dass ihre Handlungen in Bezug auf eingehende grenzüberschreitende Post vollständig im Einklang mit der deutschen Rechtsprechung stehen. In der Rechtsprechung der deutschen Gerichte findet ein Begriff Anwendung, der von der DPAG als "materieller Absender" bezeichnet wird.(35) Nach dieser Definition wird die Identität des Absenders nach dem Augenschein angenommen. Die Person, die sich dem Anschein nach an den Adressaten wendet - ausgehend vom Gesamteindruck des Poststücks, auch des Inhalts -, wird als Absender angenommen. Die Relevanz der Definition des Begriffs "materieller Absender" ist in jüngster Zeit von deutschen Gerichten in Frage gestellt worden.(36) Die DPAG legt die Definition des "materiellen Absenders" sehr weit aus. In der Praxis geht sie davon aus, dass die Sendung einen deutschen Absender hat, wenn im Inhalt einer grenzüberschreitenden Sendung ein Verweis auf eine in Deutschland ansässige Organisation erfolgt (z. B. in Gestalt einer Antwortadresse in Deutschland), und zwar ungeachtet der wirklichen Herkunft der Sendung. (29) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte argumentierte die DPAG, die Kommission habe die Anwendung der Definition des "materiellen Absenders" durch die DPAG falsch dargestellt. Nach Auskunft der DPAG erfolgt die Überprüfung einer Sendung durch die DPAG nach folgenden Kriterien: i) der Verweis auf einen inländischen (d. h. deutschen) Absender, ii) die Verwendung von Kopfbögen einer inländischen Firma, iii) die Angabe einer Antwortadresse im Inland, iv) die Möglichkeit, dass Kunden sich an eine inländische Organisation wenden können, um Waren zu bestellen oder Informationen einzuholen, v) die Möglichkeit, dass Kunden Waren im Inland bezahlen können, vi) die Unterschrift eines Vertreters eines inländischen Unternehmens, vii) die Tatsache, dass sich ein inländisches Unternehmen an den Kunden wendet.(37) E. Die beanstandeten Maßnahmen (30) Zur Untermauerung seiner Beschwerde legte das BPO Informationen zu einer Reihe von grenzüberschreitenden Postsendungen vor, die die DPAG zurückgehalten und für deren Zustellung an die deutschen Adressaten sie Aufschläge verlangt hat. Die vom BPO als Beispiele vorgelegten ausführlichen Informationen betreffen Sendungen von verschiedenen Unternehmen, die von der DPAG zurückgehalten, verzögert und mit einem Aufschlag bel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.