Europäische Union

89/113/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 in einem Verfahren nach Artikel 85 und 86 EWG- Vertrag (IV/30.979 und 31.394, Decca Navigator System) (Nur der englische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31989D0113. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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machten, was im Falle der Vermietung nicht zutreffe. Deshalb müsste der Absatz der Wettbewerber von Racal Decca zu dem Absatz in den vorangehenden Jahren hinzugezählt werden, um die Gesamtzahl der in jedem Jahr auf dem Markt befindlichen Empfangsgeräte zu ermitteln. Die Entwicklung der Marktmacht in einem gegebenen Zeitraum lässt sich nach Auffassung der Kommission dadurch ermitteln, indem man in jedem Jahr die Marktstärke der Wettbewerber für DNS-kompatible kommerzielle Empfangsgeräte misst. Zu diesem Zweck müssen die Nachfrage in den einzelnen Jahren und die von jedem Unternehmen erzielten Anteile festgestellt werden. Die Nachfrage entstammte in diesem Fall nicht nur von neu hinzugekommenen Benutzern von DNS-kompatiblen kommerziellen Empfangsgeräten, sondern auch von Benutzern, die von Racal Decca diese Geräte bei Ablauf der Mietverträge gemietet hatten. Auch wenn man dieser Frage nicht nachgeht und lediglich den Wert der Marktanteile berücksichtigt, wird die beherrschende Stellung von Racal Decca bestätigt. ii) Racal Decca hat geltend gemacht, daß die Kommission zu keiner Schlußfolgerung hinsichtlich der beherrschenden Stellung gelangen könne, ohne die Anzahl der Benutzer zu ermitteln, für die keine Alternative zu den DNS-kompatiblen kommerziellen Empfangsgeräten besteht. Selbst wenn eine solche Ermittlung in einem zumutbaren Zeitraum durchführbar wäre und zu zuverlässigen Ergebnissen führen würde, was von der Kommission bezweifelt wird, wäre der damit verbundene Aufwand für die Zwecke dieses Verfahrens nicht zu rechtfertigen. Die Anzahl der Handelsschiffe, die das DNS durch andere Navigationshilfen ersetzen könnten, ist auf jeden Fall gering. Auch Handelsschiffe halten sich im Küstenbereich oder dem Kanal auf, wo es für das DNS keine Alternativen gibt, und Fischereischiffe, die DNS-Signale empfangen können, müssen ihre Standortbestimmung wiederholen oder die Schiffsroute ausfindig machen, wofür ebenfalls keine Alternativen zu DNS vorhanden sind. In einem Memorandum vom 4. März 1985 stellte Racal Decca angesichts der Ankündigung einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 fest, daß es »3.19. im Schiffsverkehr zwei Gruppen von Benutzern von DNS-kompatiblen Empfangsgeräten gibt: kommerzielle Benutzer, für die eine Navigationshilfe von der Art des DNS praktisch unerläßlich ist . . . ". Das Ergebnis dieser Betrachtungsweise von Racal Decca wäre ein geringfügiger Rückgang seines Marktanteiles. Dieser würde jedoch seine beherrschende Stellung auf keinen Fall gefährden. Der Mißbrauch (97) Das nachstehend aufgeführte Vorgehen stellt einen Mißbrauch der beherrschenden Stellung von Racal Decca und somit einen Verstoß gegen Artikel 86 EWG-Vertrag dar: a) Das Verhalten, das zum Abschluß der Vereinbarungen mit AP und mit PE-NAVSTAR geführt hat, und der Abschluß dieser Vereinbarungen; b) die Signaländerungen, die zur Behinderung der Funktionsweise von konkurrierenden Empfangsgeräten vorgenommen wurden. (98) Mit diesem Vorgehen verfolgte Racal Decca das Ziel, seine Monopolstellung bei kommerziellen Empfangsgeräten zu sichern. Mit dem Vorgehen in a) verfolgte Racal Decca den Ausschluß der Wettbewerber, mit denen es Vereinbarungen getroffen hatte, von dem Markt für kommerzielle Empfangsgeräte. Mit dem Vorgehen in b) behinderte und nötigte es diejenigen Wettbewerber, die nicht bereit waren, Vereinbarungen einzugehen. (99) Der Mißbrauch der beherrschenden Stellung bestand nicht darin, daß diese Stellung verteidigt wurde, sondern daß Racal Decca zu diesem Zweck wettbewerbswidrige Maßnahmen ergriffen hat. Racal Decca hätte den Wettbewerb mit den Konkurrenzerzeugnissen auf dem Markt für kommerzielle Empfangsgeräte hinsichtlich Preis, Qualität und Kundendienst aufnehmen müssen. Sein Verhalten hat ausserdem die Benutzer geschädigt, da es ihre Auswahlmöglichkeiten auf diesem Markt eingeschränkt hat. a) Die Vereinbarungen mit AP und mit PE-NAVSTAR (100) Ziel und Auswirkung der Vereinbarung mit AP war die Aufteilung der Märkte für kommerzielle Empfangsgeräte und für Freizeitboot-Empfangsgeräte zwischen den Parteien. Mit der Verpflichtung, den Wettbewerb miteinander nicht aufzunehmen und die Gewährung von Lizenzen an Dritte mit AP abzustimmen, i) sicherte sich Racal Decca den Markt für kommerzielle Empfangsgeräte und ii) gewährte es der anderen Partei auf nicht ausschließlicher Grundlage erheblichen Wettbewerbsschutz beim Absatz von DNS-kompatiblen Empfangsgeräten zur ausschließlichen Verwendung in Freizeitbooten. Der unter i) geschilderte Sachverhalt trifft im wesentlichen auch auf die Vereinbarungen mit PE-NAVSTAR hinsichtlich deren Zielsetzung und Auswirkungen zu. (101) Mit den Vereinbarungen mit AP und PE-NAVSTAR wurde der technische und wirtschaftliche Fortschritt in erheblichem Masse behindert. Sie beseitigten jeglichen innovativen Wettbewerb für kommerzielle Empfangsgeräte und schränkten diesen Wettbewerb bei Freizeitboot-Empfangsgeräten durch die Bestimmung ein, daß AP und PE ausschließlich Geräte der einfachen Ausführung liefern. (102) Die Feststellung, daß die Vereinbarungen zwischen Racal Decca und AP und zwischen Racal Decca und PE-NAVSTAR die oben geschilderten Ziele und Auswirkungen hatten, wird durch folgenden Sachverhalt erhärtet: a) der Inhalt der Vereinbarungen insgesamt, da insbesondere folgende Bestimmungen zu einer Aufteilung der Märkte (Ziffern 36-44 und 61-66) führten: i) die Bestimmung, daß AP und PE-NAVSTAR ihren Absatz auf Freizeitboot-Empfangsgeräte beschränken; ii) die Bestimmung, daß Racal Decca keine Freizeitboot-Empfangsgeräte herstellt oder verkauft, es sei denn als Vertriebshändler für AP-Empfangsgeräte; iii) die Bestimmungen über die Vereinfachung der Leistungsmerkmale von Empfangsgeräten, die eine leichtere Überwachung der Marktaufteilung ermöglichten, indem sie gewährleisteten, daß die von AP und PE-NAVSTAR hergestellten Freizeitboot-Empfangsgeräte für den Grossteil der kommerziellen Benutzer praktisch wertlos waren; iv) die Wahrung der Eigentumsrechte an den von AP und PE-NAVSTAR gelieferten Geräten als Mittel zur Wiedererlangung von Freizeitboot-Empfangsgeräten, die sich im Besitz eines als nicht befugt bezeichneten Benutzers befanden; v) die Bestimmung, daß Racal Decca an AP Schadensersatz leistet, wenn kommerzielle Empfangsgeräte zur Verwendung auf Freizeitbooten verkauft worden sind; (103) b) in den Verhandlungen, die zu den Vereinbarungen geführt haben, erwähnten sowohl Racal Decca als auch AP ausdrücklich die »Aufteilung der Märkte", und auch die in den entsprechenden Sitzungsprotokollen festgehaltenen Äusserungen machen deutlich, daß dies die eigentliche Absicht war (Ziffern 31-34). Dieser Gesichtspunkt wurde auch von AP gegenüber seinen Vertragshändlern bestätigt (Ziffer 43). - Urheber- und sonstige Eigentumsrechte (104) Die Hauptvereinbarungen von Racal Decca mit AP und mit PE-NAVSTAR wurden zwar als »Lizenzvereinbarungen" bezeichnet, weisen jedoch nicht die Merkmale einer wirklichen Lizenzvereinbarung auf. Die in dem Vorspann zu den Vereinbarungen erwähnten Urheberrechte und sonstigen Rechte von Racal Decca sind nicht genau definiert. Nach Auslaufen seiner Patente ist Racal Decca auch nicht mehr im Besitz von gewerblichen Eigentumsrechten. Die Signalübertragung stellt eine Dienstleistung dar, für die keine Eigentumsrechte geltend gemacht werden können, solche Rechte bestehen lediglich an den Anlagen, d. h. den Übertragungsketten. Eigentumsrechte als Grundlage einer Lizenzvereinbarung sind somit nicht auszumachen. Es besteht keine Notwendigkeit klarzustellen, ob die von Racal Decca geltend gemachten Urheberrechte tatsächlich bestehen. Der Gehalt der behaupteten Urheberrechte rechtfertigt keine Vereinbarung, die Wettbewerbsbeschränkungen dieses Ausmasses bewirkt. Das eigentliche Ziel dieser Vereinbarungen war jedoch die Aufteilung der Märkte. Der in dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Januar 1985 in dem Fall 35/83 BAT Cigaretten-Fabriken GmbH/Kommission (Slg. (1985) 375) im Hinblick auf Warenzeichen entwickelte Grundsatz gilt in diesem Falle auch für das Urheberrecht. Das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft darf nach den geltenden Regeln nicht durch eine unzulässige Anwendung des nationalen Urheberrechts beeinträchtigt werden. (105) Racal Decca hat »legitime kommerzielle Interessen" für die Durchsetzung seiner Urheberrechte geltend gemacht, um u. a. zu gewährleisten, daß die »rechtsverletzenden Parteien" im Rahmen von Vereinbarungen einen angemessenen Beitrag zu den Betriebs- und Wartungskosten der DNS-Ketten leisten, da es seine Hauptschwierigkeit darin sah, die Mittel für den Betrieb und die Wartung der Teile der DNS-Anlagen aufzubringen, die sich in seinem Besitz befinden und auf eigene Kosten betrieben werden. Das Vorhandensein von Rechtsansprüchen sei für dieses Erfordernis ohne Belang gewesen. Diese Änderungen bestätigen die Auffassung der Kommission, daß die Vereinbarungen nicht die üblichen Ziele einer Lizenzvereinbarung bezweckten und bewirkten, sondern die in Ziffer 98 beanstandeten Ziele. (106) Auch die anderen Vertragsparteien hatten Zweifel hinsichtlich der begründet von Racal Decca geltend gemachten Ansprüche (Ziffern 50, 51, 60). Sie haben die Vereinbarungen mit Racal Decca in erster Linie aufgrund der Androhung von Änderungen bei der Übertragung von DNS-Signalen und ihres kommerziellen Interesses an einer Marktaufteilung (Ziffern 30 bis 34) geschlossen. Diese Zweifel waren bei AP so ausgeprägt, daß es ernsthaft eine Kündigung der Vereinbarungen in Erwägung gezogen hatte (Ziffern 50 und 51). (107) Nachdem Racal Decca im Jahr 1983 auch mit AP Vereinbarungen getroffen hatte, bezweifelten einige Vertragshändler von AP die Begründetheit des Rechtsanspruches von Racal Decca (Ziffer 43). b) Änderungen an den DNS-Signalen (108) Änderungen an den DNS-Signalen, die bewusst zu dem Zweck vorgenommen wurden, das Funktionieren der Empfangsgeräte der nicht lizensierten Wettbewerber zu verhindern, stellen einen Mißbrauch dar. Diese Absicht wird durch folgende Tatsachen erhärtet: - Nach dem Marktzutritt von AP hatte Racal Decca die Signaländerungen vorgenommen, um sich gegen AP zu verteidigen (Ziffern 24 und 27). Dieses Vorgehen wurde als bestes Verfahren zur Verhinderung des Absatzes von AP-Geräten (Ziffer 25) und als seine stärkste Waffe (Ziffer 27) bezeichnet. - Diese Signaländerung wurde von Racal Decca in seinen Schreiben an RS als ein Mittel zur Verhinderung des Marktzutritts neuer Wettbewerber (Ziffer 46) bezeichnet. Nach der Änderung der Signale wurden die Benutzer von Empfangsgeräten des Typs RS 4000 von Racal Decca ausdrücklich vor möglichen Ungenauigkeiten beim Empfang mit diesem Gerät gewarnt (Ziffer 52). - Racal Decca hat sowohl in dem Gerichtsverfahren gegen RS in Dänemark (Ziffer 52) als auch in seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte die mit der Signaländerung tatsächlich verfolgten Ziele zugegeben. (109) Beschwerden über diese Signaländerungen wurden wiederholt von Kunden (einschließlich Benutzern von Racal Decca-Geräten), von Regierungen im Rahmen von IMCO und von der International Lighthouse Association vorgebracht, die ebenfalls auf die eigentlichen Ziele dieser Änderungen hinwiesen (Ziffern 53, 54 und 55). (110) Die Änderungen erzielten ihre Wirkung und verursachten Verluste bei den Kunden (Ziffer 53). In einer Studie von Philips über mögliche Gegenmaßnahmen kam man zu der Schlußfolgerung, daß Anpassungen der Empfangsgeräte an die geänderten Signale über die Programmierung mindestens zwei Monate in Anspruch nehmen würden (Ziffer 29). Die Leistungsfähigkeit eines Funknavigationsempfangsgerätes wird ganz erheblich eingeschränkt, wenn es nach erfolgter Signaländerung zwei Monate lang funktionsgestört ist. Hinsichtlich des Anspruchs von Racal Decca auf eine Beteiligung an den Kosten der Signalübertragung (111) Racal Decca macht geltend, daß i) der Betrieb des DNS einen erheblichen Kostenaufwand erfordert und ii) die Jahreseinnahmen aus der Vermietung der DNS-Empfangsgeräte erforderlich waren, um die Übertragungskosten zu bestreiten. (112) Die Kommission erkennt an, daß Racal Decca nur bereit war, seine Dienste anzubieten, sofern es einen Preis erzielen konnte, der die Kosten für diese Dienstleistung deckt und einen angemessenen Gewinn gewährleistet. Zu diesem Zweck durfte Racal Decca, das bei dieser Dienstleistung eine beherrschende Stellung hatte, jedoch keine Mittel anwenden, die gemäß Artikel 86 EWG-Vertrag verboten sind und die bezweckten bzw. bewirkten, daß - seine beherrschende Stellung bei kommerziellen DNS-Empfangsgeräten auf wettbewerbsbeschränkende Weise aufrechterhalten bzw. gestärkt wurde und - der Zugang Dritter zu dem Markt für kommerzielle DNS-Empfangsgeräte und die Wahlfreiheit der Verbraucher eingeschränkt wurden. (113) Kein Unternehmen hat das Recht, die Fortführung seiner Geschäfte mit Mitteln zu gewährleisten, die gegen bestehendes Recht wie z. B. Wettbewerbsgesetze verstossen. Deshalb würde das beanstandete Verhalten selbst dann einen Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn das Unternehmen keine andere Wahl gehabt hätte, als seine Lieferungen einzustellen und den Markt der DNS-Signalübertragung zu räumen. Racal Decca hätte jedoch auf andere Mittel zurückgreifen können, um für die Bereitstellung dieser Dienstleistung angemessene Einnahmen zu erzielen. Diese Frage betraf lediglich die Bestreitung der Kosten für den Betrieb der Sendeketten im Vereinigten Königreich und in Dänemark, da in den übrigen Mitgliedstaaten die Ketten bereits ohne Kostenaufwand für Racal Decca betrieben wurden. Für die Signalübertragung bestanden zumindest zwei Alternativlösungen: a) Übernahme der Sendeketten durch den Staat, was bereits in den meisten Ländern erfolgte und es Racal Decca ermöglicht hätte, die ertragbringenden Geschäftsbereiche (Betrieb der Ketten und Verkauf der Empfangsgeräte) fortzuführen. Im Vereinigten Königreich und in Dänemark hat Racal Decca jedoch bis zum Jahr 1986 diese Möglichkeit nicht voll ausgeschöpft. Man muß deshalb davon ausgehen, daß es die Absicht hatte, die Eigentümerschaft an den von ihm betriebenen Ketten zu wahren (Ziffern 70-74). b) Der von PE im Jahr 1984 gemachte Vorschlag zur Einfügung eines jährlich erneuerbaren Chips (eine Vorrichtung zum Entschlüsseln) zur Gewährleistung stetiger Einnahmen wurde von Racal Decca zurückgewiesen (Ziffer 60). Ein gleichlautender Vorschlag wurde jedoch von Racal Decca im Jahr 1986 der Kommission unterbreitet, nachdem diese informelle Beanstandungen gegen sein Verhalten vorgebracht hatte (Ziffer 74). Die Aussage von Racal Decca, daß britische Regierungsbeamte die Verschlüsselung nicht als eine wünschenswerte Lösung ansahen, ist kein Nachweis dafür, daß diese Auffassung endgültig und verbindlich war und nicht durch Vorschläge für Änderungen an dieser Lösung hätte umgestimmt werden können. Racal Decca hat ferner behauptet, daß eine Verschlüsselung zu den gleichen Ergebnissen geführt hätte wie die von der Kommission als Mißbrauch eingestufte Änderung der Signalübertragung, mit der die »nicht zahlenden" Empfangsgeräte funktionsunfähig gemacht wurden. Diese Behauptung ist jedoch nicht stichhaltig, da dasselbe Ergebnis auf verschiedene Weise erzielt wird. Bei der Verschlüsselung handelt es sich darum, einen mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Preis für eine Vorrichtung mit bestimmten Funktionsmerkmalen zu erzielen. Bei der Signaländerung wurde durch ein ausservertragliches Verhalten Schaden an Geräten angerichtet, die rechtmässig und in gutem Glauben auf dem Markt erworben waren. Darüber hinaus wurde mit diesem Verhalten die Schaffung einer Monopolstellung auf dem Markt für kommerzielle Empfangsgeräte angestrebt. Auswirkungen des Mißbrauchs (114) Dieses mißbräuchliche Verhalten hat erhebliche Auswirkungen, da die Maßnahmen zur Absicherung der Marktaufteilung auch die unabhängigen Vertriebshändler betreffen und sich damit unmittelbar auf die Verbraucher auswirken (Eigentumsvorbehalt, Benutzerschein in den Vereinbarungen mit AP und PE-NAVSTAR). Der Erfolg der Signaländerungen wird aus dem erheblichen Rückgang des Marktanteils von RS zwischen 1983 (dem Jahr nach Beginn des Verstosses) und 1986 einschließlich deutlich. Nach Beendigung der Zuwiderhandlung nahm der Marktanteil ab 1986 wieder zu (Ziffer 19). Handel zwischen Mitgliedstaaten (115) Empfangsgeräte für Handelsschiffe und Freizeitboote werden in der gesamten Gemeinschaft gehandelt. Die durch das mißbräuchliche Verhalten von Racal Decca bewirkte Verringerung des Angebots von DNS-Empfangsgeräten für diese beiden Märkte ist deshalb geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (116) Das Vorgehen von Racal Decca hat ferner eine Änderung von Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft bewirkt, indem sich Investitionen und Produktionskapazitäten und damit die Zahl und das Verhalten von Wettbewerbern geändert haben. Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten wurde aus diesen Gründen beeinträchtigt. Artikel 85 (117) Die angemeldeten Vereinbarungen zwischen a) Racal Decca und AP und b) Racal Decca und PE-NAVSTAR sind Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. (118) Diese Vereinbarungen bezwecken und bewirken eine Beschränkung des Wettbewerbs, indem sie die Aufteilung von Märkten und Kunden zum Ziel haben (Ziffern 100-103). a) die Vereinbarungen mit AP beseitigen den Wettbewerb von AP bei der Lieferung von kommerziellen Empfangsgeräten und den Wettbewerb von Racal Decca bei der Lieferung von Freizeitboot-Empfangsgeräten; b) die Vereinbarungen mit PE-NAVSTAR schränken den Wettbewerb von PE-NAVSTAR bei kommerziellen Empfangsgeräten erheblich ein. (119) Die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen i) in den Vereinbarungen mit AP werden durch folgende Bestimmungen verstärkt: - die Wahrung der Eigentumsrechte, ihre Übertragung an Racal Decca, der Benutzerschein; - die Verpflichtung, daß AP seine Vertriebshändler daran hindert, kommerzielle Abnehmer zu beliefern; - die Verpflichtung, daß Racal Decca an AP Schadensersatz für kommerzielle Empfangsgeräte leistet, die zur Verwendung in Freizeitbooten geliefert worden sind; - die Zusage von Racal Decca, AP zu konsultieren, wenn es beabsichtigt, Dritten eine Lizenz zu gewähren; - die Einsetzung eines Lenkungsausschusses; - die Verpflichtung, daß Racal Decca gegen nichtlizensierte Lieferanten gerichtlich vorgeht; ii) in den Vereinbarungen mit PE und NAVSTAR - der Eigentumsvorbehalt und die Übertragung der Eigentumsrechte auf Racal Decca, der Benutzerschein; - die Verpflichtung, daß PE-NAVSTAR seine Vertriebshändler daran hindert, kommerzielle Abnehmer zu beliefern; - die Verpflichtung, daß Racal Decca gegen nichtlizenzierte Lieferanten gerichtlich vorgeht. Auswirkungen der Vereinbarungen (120) Der technische und wirtschaftliche Fortschritt wird aus den in Ziffer 101 dargelegten Gründen erheblich eingeschränkt. Die Auswirkungen der Vereinbarungen betreffen auch die Händler und beeinträchtigen unmittelbar die Abnehmer (Eigentumsvorbehalt, Benutzerschein). Handel zwischen Mitgliedstaaten (121) Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird aus den in den Ziffern 115 und 116 dargelegten Gründen beeinträchtigt. Artikel 85 Absatz 3 (122) Da bei allen Vereinbarungen ein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag vorliegt, kann Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag weder im Rahmen eines Negativattestes noch durch eine Einzelfreistellung zur Anwendung kommen. (123) Die angemeldeten Vereinbarungen zwischen Racal Decca und AP und zwischen Racal Decca und PE-NAVSTAR würden die Voraussetzungen zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 ohnehin nicht erfuellen. (124) Diese Vereinbarungen tragen weder zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung noch zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei. Sie bezwecken und bewirken vielmehr, daß kein DNS-kompatibles Empfangsgerät ohne Zustimmung von Racal Decca von den Parteien hergestellt oder vertrieben wird (Ziffer 100). (125) Indem eine Voraussetzung dieses Artikels nicht erfuellt ist, kann man davon absehen zu prüfen, ob die anderen Voraussetzungen erfuellt sind. Doch auch die anderen Voraussetzungen dieses Artikels sind nicht erfuellt. Die Vereinbarungen verschaffen den Verbrauchern keinerlei Vorteile und beschränken ihre Auswahlmöglichkeiten bei kommerziellen Empfangsgeräten. Ferner verringern sie erheblich das Angebot an Freizeitboot-Empfangsgeräten in bezug auf die Anzahl der Wettbewerber (der Markt ist potentiellen Anbietern wie Racal Decca nicht zugänglich) und die Qualität (auf dem Freizeitmarkt werden nur technisch vereinfachte Empfangsgeräte angeboten). (126) Die Wettbewerbsbeschränkung ist nicht wie behauptet unerläßlich, um die Übertragung von DNS-Signalen zu finanzieren und die Aufrechterhaltung dieser Dienstleistung zu gewährleisten. Hierzu waren alternative Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden, und es liegt kein Nachweis dafür vor, daß diese Alternativen ungeeignet waren. (127) Die Vereinbarungen geben den Parteien die Möglichkeit, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil des Marktes dieses Erzeugnisses auszuschalten. Aufgrund der Vereinbarungen mit AP und PE-NAVSTAR wurde jeglicher Wettbewerb durch diese Unternehmen im Bereich der kommerziellen Empfangsgeräte ausgeschaltet, durch die Vereinbarung mit AP wurde verhindert, daß Racal Decca im Bereich der Freizeitboot-Empfangsgeräte als Wettbewerber auftrat. Die Verpflichtung, daß Racal Decca gegen »Eindringlinge" gerichtlich vorgeht, hat den Parteien weitere Möglichkeiten gegeben, den Wettbewerb seitens Dritter einzuschränken. Racal Decca hat geltend gemacht, daß die Vereinbarung mit AP über den ausschließlichen Vertrieb in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission vom 22. März 1967 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (1) falle. Unbeschadet von Ziffer 122 findet diese Verordnung keine Anwendung, da die Vereinbarkeit mit Artikel 85 Absatz 3 nicht vereinbare Auswirkungen zeitigte. Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag (128) Die Bestimmung dieses Artikels kann in diesem Fall nicht geltend gemacht werden, um die Anwendung der Artikel 85 und 86 auszuschließen. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache BRT/Sabam (1) ist a) der Begriff der Unternehmen, die unter diese Vorschrift fallen, eng auszulegen und kann b) diese Ausnahmebestimmung nur Anwendung finden, wenn die Unternehmen durch Hoheitsakt der öffentlichen Gewalt mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind. Die im Jahr 1947 zwischen Racal Decca und der britischen Regierung getroffene Vereinbarung ist kein Hoheitsakt der öffentlichen Gewalt. Sie enthält zwar genaue Vorschriften und sieht ein behördliches Eingreifen vor, betraut Racal Decca jedoch nicht mit besonderen und genau festgelegten Aufgaben. Dies wird auch daraus deutlich, daß die verwendeten Begriffe »Zustimmung" und »Genehmigung" mit dem Begriff »betraut" kaum in Einklang gebracht werden können. (129) Es ist deshalb nicht erforderlich, zu untersuchen, ob der Betrieb des DNS eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse darstellt. (130) Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, daß Racal Decca oder sein Vorgänger mit dem Betrieb des DNS als einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut worden wäre, hat es den Nachweis nicht erbracht, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Ausübung dieser Dienstleistung behindern würde, da Alternativen zu den Wettbewerbsbeschränkungen vorhanden waren, die von Racal Decca entweder nicht befürwortet oder nicht einmal untersucht worden sind. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (131) Die Kommission kann gemäß diesem Artikel in einer Ents

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.