Europäische Union

89/113/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 in einem Verfahren nach Artikel 85 und 86 EWG- Vertrag (IV/30.979 und 31.394, Decca Navigator System) (Nur der englische und niederländische Text sind verbindlich)

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fertiggestellt, das als Spitzengerät für den Freizeitmarkt bestimmt war, jedoch allen Anforderungen der Schiffsnavigation genügte. Gleichzeitig wurde das Empfangsgerät 602 D entwickelt, das vor allem für den kommerziellen Markt bestimmt war. (58) Anfang 1983 wurden PE und NAVSTAR durch Racal Decca aufgefordert, keine zum Empfang der DNS-Signale bestimmten Empfangsgeräte herzustellen oder zu vertreiben, da es andernfalls gerichtliche Schritte wegen Verletzung der Urheberrechte von Racal Decca an dem DCDS einleiten würde (siehe Ziffer 23). (59) Gerichtsverfahren wurden gegen PE und NAVSTAR im Vereinigten Königreich und gegen NAVSTAR in der Schweiz wegen unlauteren Wettbewerbs eingeleitet. Die bereits erwähnten von Racal Decca in den Jahren 1983 und 1984 vorgenommenen Signaländerungen haben PE und NAVSTAR ebenfalls geschädigt. 2) Verhandlungen zwischen Racal Decca, PE und NAVSTAR (60) Bei der Durchsicht der Geschäftsunterlagen von PE durch Beamte der Kommission am 18. Februar 1986 ist folgender Sachverhalt zutage getreten: Der von Racal Decca geltend gemachte Anspruch auf Urheberrechte wurde in einem für PE erstellten Rechtsgutachten zwar nicht bestätigt, PE erkannte jedoch den Anspruch von Racal Decca an, die Finanzierung von DNS zu gewährleisten, weshalb es Verhandlungen im Hinblick auf eine Einigung aufnahm. PE und NAVSTAR waren darum bemüht, eine Lizenz für den kommerziellen Markt zu erhalten, Racal Decca war jedoch lediglich zur Erteilung einer Lizenz für die einfacheren Freizeitboot-Empfangsgeräte bereit, da es mit der Vermietung von Geräten auf dem kommerziellen Markt den DNS-Betrieb finanzieren müsse. Um dieses Problem zu lösen, schlugen PE und NAVSTAR vor, in ihre kommerziellen Empfangsgeräte einen Computer-Chip einzufügen, der seinen Betrieb nach beipielsweise einem Jahr einstellen würde. Der Benutzer müsste daraufhin einen neuen Chip erwerben, wodurch ein ständiger Einnahmefluß gewährleistet wäre. Dieser Vorschlag wurde von Racal Decca nicht aufgegriffen, da er logistische Schwierigkeiten aufwerfen würde und Unzufriedenheit bei den Kunden hervorrufen könnte. 3) Vereinbarungen zwischen Racal Decca einerseits und PE und NAVSTAR andererseits (61) Am 20. Mai 1984 schlossen PE und NAVSTAR drei Vereinbarungen mit Racal Decca, die der Kommission am 14. November 1984 gemeldet wurden. (62) i) Mit der auf zehn Jahre befristeten Lizenzvereinbarung erteilte Racal Decca, gestützt auf seine »Urheber- und sonstigen Rechte", PE und NAVSTAR eine nichtausschließliche Lizenz zur Herstellung und Lieferung von Freizeitboot-Empfangsgeräten für den ausschließlichen Einsatz in Freizeitbooten in allen Ländern mit Ausnahme von Japan und Südafrika (Artikel 2). Die Empfangsgeräte mussten bstimmte, auf einer Liste aufgeführte Beschaffenheitsmerkmale aufweisen, mit denen sichergestellt werden sollte, daß sie für den kommerziellen Betrieb ungeeignet sind und deshalb in diesem Bereich nicht eingesetzt würden. PE und NAVSTAR wurden ebenfalls verpflichtet, die Eigentumsrechte an den Geräten zu wahren und diese an Racal Decca zu übertragen (Artikel 2 Absatz 12). Im Gegensatz zu der zwischen AP und Racal Decca für das DNS geschlossenen Lizenzvereinbarung (siehe Ziffer 36) wird mit dieser Vereinbarung jegliche Mitwirkung von PE oder NAVSTAR an der Führung, Überwachung oder Entwicklung des DNS sowie die Berechtigung der beiden Unternehmen ausgeschlossen, von Racal Decca in diesen Bereichen konsultiert zu werden (Artikel 29). Die Vereinbarung enthält ähnliche Bestimmungen wie die AP-Vereinbarung hinsichtlich der Auferlegung einiger wichtiger Verpflichtungen an die Vertriebshändler zur Belieferung der Endabnehmer (Artikel 8), des »Benutzerscheins" (Artikel 2), Änderungen in der Signalübertragung (Artikel 16) und gerichtliches Vorgehen durch Racal Decca gegen »nichtlizensierte" Hersteller und Verkäufer. (63) ii) Mit der technischen Vereinbarung (ungenannte Gültigkeitsdauer) verkauften und übertrugen PE und NAVSTAR technisches Wissen und Kenntnisse an Racal Decca in bezug auf diejenigen Teile der Serie 600, die sich nur auf das DNS beziehen. Ferner erhielt Racal Decca von PE und NAVSTAR eine einzige und ausschließliche, gebührenfreie Lizenz zur Verwendung zusätzlicher Informationen und Know-how ausschließlich im Zusammenhang mit den Empfangsgeräten 601 und 602 (jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verwendung der DNS-Signale) zur Herstellung von Empfangsgeräten, mit denen die von den Stationen des DNS-Systems übertragenen Signale empfangen werden können. Die Vereinbarung sah ferner vor, daß Racal Decca nur die von PE und NAVSTAR hergestellten Chips bei der Herstellung von Empfangsgeräten verwenden würde, die von PE und NAVSTAR entwickelt worden sind, und daß Racal Decca in einem Zeitraum von drei Jahren insgesamt 1 500 Empfangsgeräte der Modelle 601 D und 602 D von PE bestellen würde, wobei jedoch Änderungswünsche von Racal Decca berücksichtigt werden müssten. (64) iii) Im Rahmen der Vereinbarung »Technology Licence - Back Agreement" (ungenannte Gültigkeitsdauer) erhielten PE und NAVSTAR von Racal Decca eine beschränkte Lizenz in bezug auf Empfangsgeräte für den kommerziellen Bereich, um vorliegenden Bestellungen dritter Kunden nachkommen zu können. (65) In einem Zusatzschreiben zu den Vereinbarungen an PE und NAVSTAR teilte Racal Decca mit, daß es seine Anwälte anweisen würde, das Gerichtsverfahren gegen NAVSTAR in der Schweiz und die Verfahren gegen PE und NAVSTAR im Vereinigten Königreich einzustellen. (66) Hinsichtlich der Vereinbarungen »Technology Agreement" und »Technology Licence - Back Agreement" enthält Anhang IV zur Anmeldung die Feststellung, daß Racal Decca von PE und NAVSTAR das technische Wissen in bezug auf DNS-Empfangsgeräte des kommerziellen Bereichs mit dem Ziel erworben hatte, über diese Technik bei der Entwicklung neuer Erzeugnisse zu verfügen, wobei jedoch die Einnahmequellen von Racal Decca aus der Bereitstellung des DNS-Übertragungsnetzes nicht gefährdet werden dürften. (67) Racal Decca hat jedoch bei PE und NAVSTAR nie integrierte Schaltungen bestellt, die für den Bau der von PE und NAVSTAR entwickelten Empfangsgeräte erforderlich sind, da es diese Geräte nie hergestellt hat. Nach den Angaben von Racal Decca waren diese Chips für die Herstellung moderner Empfangsgeräte nicht mehr geeignet. (68) Im Rahmen der »Technology Agreement" hat Racal Decca von PE rund 1 000 Empfangsgeräte des Typs 602 D gemäß seinen Spezifikationen erworben. Der überwiegende Teil dieser Geräte hat jedoch das Lager nie verlassen, da nach den Angaben von Racal Decca der kommerzielle Markt dieses Gerät nicht angenommen hat, so daß die Lücke zwischen den Geräten MK 21 und MK 30 und dem noch in der Entwicklung befindlichen Typ MK 53 durch das Modell 602 D nicht geschlossen werden konnte. Deshalb haben die von PE hergestellten Empfangsgeräte das Geschäft von Racal Decca aus der Vermietung von Empfangsgeräten an die kommerziellen Nutzer nicht beeinträchtigt. Ein Angebot von PE zur Lieferung zusätzlicher Geräte zu einem Preis, der erheblich unter den Einnahmen aus der Vermietung der kommerziellen Empfangsgeräte lag, wurde von Racal Decca zurückgewiesen. Racal Decca bekundete sogar seine Absicht, nicht die gesamten 1 500 Geräte abzunehmen und das Problem auf dem Zahlungswege zu lösen. (69) Mit Vereinbarung vom 3. August 1987 wurden die von den Parteien durch die Vereinbarungen vom Mai 1984 eingegangenen vertraglichen Bindungen gelöst. d) Von Racal Decca für seine Beziehungen mit Regierungsstellen und der Kommission erwogene Lösungen (70) Auf einer Sitzung vom 12. März 1981 wurde von Racal Decca die Möglichkeit geprüft, ob die dänische Regierung die Sendestationen und die Empfangsgeräte nach dem Auslaufen der Vereinbarung über den Betrieb der Sendekette in Dänemark Ende 1982 übernehmen könnte. Als Alternative für eine Übernahme schlug die dänische Regierung vor, mit Gesetz die Lizenzpflicht für die Benutzung von Philips-Empfangsgeräten einzuführen und die Gebühreneinnahmen aus dieser Lizenz an Racal Decca als Beitrag zu den Betriebskosten weiterzugeben. (71) In einem Vermerk des Vorsitzenden von Racal Decca vom 15. März 1982 wurde die Möglichkeit erwogen, das dänische Verteidigungsministerium mit einem Kündigungsschreiben zu zwingen, im Dezember 1983 die Sendekette zu übernehmen oder andernfalls die Einstellung des Sendebetriebs anzudrohen. Zuvor wäre jedoch mit dänischen Rechtsberatern zu klären, in welcher Höhe Racal Decca Schadensersatzansprüche geltend machen könnte. (72) Auf einer Zusammenkunft zwischen Vertretern von Racal Decca und des dänischen Verteidigungsministeriums am 15. September 1982 wurden die Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung von Decca-Empfangsgeräten in der dänischen Decca-Sendekette erörtert. Racal Decca machte deutlich, daß es den Betrieb des Sendesystems fortzusetzen wünschte, jedoch unter den gegebenen Voraussetzungen dazu nicht in der Lage wäre. Zu jenem Zeitpunkt war Racal Decca nicht bestrebt, der dänischen Regierung die Übernahme der Sendeketten anzutragen, sondern sie vielmehr zur Hinnahme seiner gegen die Wettbewerber gerichteten Maßnahmen, d. h. der Signaländerungen, zu bewegen (siehe Sitzungsberichte von Racal Decca von Juni bis September 1982). Die Vereinbarung mit der dänischen Regierung wurde im folgenden bis 1. Juli 1987 verlängert. (73) Gemäß dem in Ziffer 71 erwähnten Vermerk vom 15. März 1982 zog Racal Decca die Möglichkeit in Betracht, die britische Regierung davon zu überzeugen, die britischen Sendeketten mit den damit verbundenen Betriebs- und Wartungskosten zu übernehmen, hielt es jedoch für unwahrscheinlich, daß die Regierung dazu bereit wäre, solange es in der Lage ist, den Betrieb der Ketten wirtschaftlich fortzuführen. Deshalb sah Racal Decca davon ab, den Behörden den Nachweis dafür zu erbringen. (74) Auf einer Zusammenkunft mit Vertretern der Kommission am 11. Juli 1986 schlugen Vertreter von Racal Decca unter anderem vor, die von den britischen Stationen ausgesendeten Signale zu verschlüsseln, so daß sie nur unter Verwendung von Decodiergeräten, die von zugelassenen Lieferanten den Benutzern geliefert werden, empfangen werden können. Racal Decca legte vier Lösungsmöglichkeiten vor: a) Fortführung der Lizenzvereinbarungen, b) Vereinbarungen mit der britischen Regierung über eine Beteiligung an den Kosten für den Betrieb der britischen Sendeketten, c) Verschlüsselung der übertragenen Signale und d) Abschalten aller von Racal Decca betriebenen Sendeketten, die sich in seinem Besitz befinden. Die Vertreter der Kommission erwiderten darauf, daß die Lösung a) nicht in Frage käme, die Lösungen b) und c) durchführbar wären und die Lösung d) von Racal Decca zu verantworten wäre. Auf einer Zusammenkunft mit britischen Regierungsvertretern machten diese nach den Aussagen von Racal Decca deutlich, daß eine Verschlüsselung von Signalen nicht in Frage käme. Verfahren a) Anmeldungen (75) Racal Group Services meldete der Kommission folgende Vereinbarungen an: - die Lizenzvereinbarung mit AP (Ziffern 36-39) am 20. Mai 1983, - die übrigen Vereinbarungen mit AP (Ziffern 40-42) und die Vereinbarungen mit PE und NAVSTAR (Ziffern 61-66) am 14. November 1984. b) Beschwerden (76) Der Kommission wurde am 21. Dezember 1983 vom Landesfischereiverband Schleswig-Holstein eine Beschwerde hinsichtlich der Lizenzvereinbarung zwischen Racal Decca und AP vorgelegt. Weitere Beschwerden erhielt die Kommission von RS am 26. Februar 1985 und 9. April 1985 wegen Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung durch Racal Decca. Diese Beschwerden wurden vom dänischen Fischereiverband (Dansk Fiskeriforening) mit Schreiben vom 19. Juli 1985 unterstützt. c) Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 (77) Am 6. Dezember 1984 teilte die Kommission Racal Decca mit, daß sie eine Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 wegen Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag in der Hauptvereinbarung bei Nichtanwendbarkeit von Absatz 3 dieses Artikels erlassen würde. Die Parteien machten daraufhin geltend, daß die Beschränkungen für die Aufrechterhaltung des DNS-Betriebes, der beständige Einnahmen erfordere, unerläßlich seien. (78) Das Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 6 wurde nicht fortgeführt, da eine Beschwerde wegen Verstosses gegen Artikel 86 (siehe Ziffer 76) eingegangen war und die Ergebnisse der anschließenden Untersuchungen vermuten ließen, daß dieser Fall Folgen hatte, die über den Wirkungsbereich des Verfahrens nach Artikel 15 Absatz 6 hinausgingen. d) Feststellung der Beschwerdepunkte (79) Am 19. Oktober 1987 teilte die Kommission allen von diesem Verfahren erfassten Unternehmen die Beschwerdepunkte mit. Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 99/63/EWG legten Racal Decca am 1. März 1988, AP und Philips am 29. Februar 1988 und PE am 7. Januar 1988 ihre schriftlichen Stellungnahmen vor. Alle Unternehmen haben sich geweigert, sich gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung mündlich zu äussern. e) Tatsächliche Beteiligung der Unternehmen (80) Die Muttergesellschaften und ihre Tochtergesellschaften (darunter Racal Group Services) hatten nicht nur Kenntnis von den für diesen Fall erheblichen Vorgängen, sondern waren daran auch sowohl in ihren internen Beziehungen und Kontakten mit Dritten als auch in ihren Beziehungen mit der Kommission beteiligt. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG (81) Racal Decca hat gegen Artikel 85 und Artikel 86 EWG-Vertrag verstossen; AP, PE und NAVSTAR haben gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstossen. (82) Für die Zwecke dieses Verfahrens werden Racal Electronics, Philips und PE als jeweils ein Unternehmen angesehen. Die Muttergesellschaften und einige Tochtergesellschaften waren an den für dieses Verfahren erheblichen Vorgängen beteiligt. Die Tatsache, daß die Muttergesellschaften die Kontrolle über ihre Tochtergesellschaften ausüben, gestattet es, die Gruppen als jeweils ein Unternehmen anzusehen. Deshalb wird jede dieser Gruppen wegen Verstössen gegen Artikel 85 bzw. 86 verantwortbar gemacht und diese Entscheidung an jede einzelne von ihnen gerichtet. Artikel 86 Der relevante Markt für Dienstleistungen und Produkte (83) Die DNS-Funksignale sind hinsichtlich ihrer Merkmale und ihrer Verwendung durch andere Funksignale und Navigationshilfen (z. B. Karten, Kompasse) nicht ersetzbar (siehe Ziffer 7). a) Einige kommerzielle Schiffe und Marineschiffe erfordern für die Küstennavigation bzw. die Navigation auf Langstrecken und für das Aufspüren der Fischschwärme bzw. das Wiederfinden ihrer früheren Position in dem räumlich relevanten Markt einen Grad an Genauigkeit bei der Ermittlung ihres Standorts, den nur das DNS-System erreichen kann. Die anderen von Racal Decca erwähnten Funksignalsysteme bieten entweder nicht die gleiche Genauigkeit oder sind für diese Verwendungszwecke in dem relevanten geographischen Markt nicht in ausreichendem Masse verfügbar, da die von ihnen erfasste Fläche zu klein oder ihre Übertragungsreichweite zu gering ist. b) Die Besitzer von Empfangsgeräten, die nur mit DNS kompatibel sind und in anderen Bootstypen, vor allem Freizeitbooten, verwendet werden, können nur auf andere Signalsysteme umstellen, wenn sie die entsprechenden Empfangsgeräte kaufen oder mieten. Dies wird nur der Fall sein, wenn sich die Nutzungsdauer eines DNS-Empfangsgerätes ihrem Ende nähert. (84) Indem die DNS-Signale für eine erhebliche Anzahl von Benutzern nicht mit anderen Systemen oder Erzeugnissen austauschbar sind, stellt ihre Übertragung einen getrennten Dienstleistungsmarkt dar. (85) Für die Bedürfnisse der vorstehend erwähnten Schiffstypen sind DNS-kompatible Empfangsgeräte (mit der vollen Leistungsstärke) mit anderen Empfangsgeräten hinsichtlich Verwendung und Merkmalen aus den vorstehend erläuterten übertragungstechnischen Gründen nicht austauschbar. Kommerziell genutzte DNS-kompatible Empfangsgeräte (nachstehend »kommerzielle Empfangsgeräte") stellen somit einen getrennten Produktmarkt dar. Nach den Angaben von Racal Decca besteht das DNS-System aus verschiedenen Bestandteilen (Übertragungsstationen, Signalen und Empfangsgeräten), die aus wirtschaftlicher Sicht nicht getrennt gesehen werden dürfen. Das Vorhandensein zweier getrennter Märkte, dem DNS-Dienstleistungsmarkt und dem Markt für DNS-kompatible, kommerzielle Empfangsgeräte kann jedoch auch mit den Argumenten von Racal Decca aus folgenden Gründen nicht zurückgewiesen werden: Hinsichtlich des DNS-Dienstleistungsmarktes (86) a) Racal Decca hat geltend gemacht, daß ohne ein DNS-kompatibles Empfangsgerät die DNS-Signale als Navigationshilfe wertlos seien. Dennoch hat sich eine getrennte Nachfrage nach diesen Empfangsgeräten und damit auch ein getrenntes Angebot von Empfangsgeräten der Wettbewerber von Racal Decca entwickelt. Die Weigerung von Racal Decca, in Dänemark und dem Vereinigten Königreich die Signalübertragung getrennt von seinen Empfangsgeräten bereitzustellen, ist wirtschaftlich nicht begründbar. Dieser subjektive Gesichtspunkt ist somit ohne Bedeutung für die Definition des relevanten Marktes, für die ausschließlich sachliche Kriterien herangezogen werden können. Das Fehlen des Preiselementes ist somit nicht, wie von Racal Decca behauptet, auf die Marktgegebenheiten, sondern auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Wie aus Ziffer 113 hervorgeht, hatte Racal Decca die Möglichkeit, für die Bereitstellung der Signalübertragungen Zahlungen entgegenzunehmen. Racal Decca hatte jedoch seine Weigerung, die DNS-Signale getrennt von seinen Empfangsgeräten bereitzustellen, mit der Unmöglichkeit begründet, dafür Zahlungen (von ihm selbst als »Kostenbeitrag" bezeichnet, der jedoch eine Gewinnspanne enthält) zu erhalten. Aus dem Verhalten von Racal Decca lässt sich die Anerkennung des Vorhandenseins eines getrennten Marktes für die Übertragung von DNS-Signalen ablesen. Das Fehlen eines direkten Kontaktes zwischen Racal Decca und den Benutzern ist ohne Bedeutung, da die Zahlung auch indirekt, z. B. im Rahmen der in den Ziffern 74 und 113 geschilderten Regelung, hätte entrichtet werden können. In anderen Ländern werden die DNS-Signale jedoch vom Staat und damit getrennt von den Empfangsgeräten bereitgestellt. Dies bestätigt das Vorhandensein eines getrennten Marktes für die Signalübertragung, da die Definition eines Marktes nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob das Angebot vom Staat oder von Privaten stammt bzw. eine öffentliche Dienstleistung vorhanden ist. b) Der Bericht über die Stellung des DNS-Systems in Dänemark (Ziffer 12) enthält keinen Hinweis darauf, daß die DNS-Empfangsgeräte von Decca untrennbar mit der Übertragung von DNS-Signalen verbunden sind. Das dänische Berufungsgericht hat diese Betrachtungsweise bestätigt (Ziffer 48). Der Markt für kommerzielle DNS-Empfangsgeräte (87) In bezug auf die Empfangsgeräte haben sich nicht nur die Hersteller, sondern auch Racal Decca so verhalten, als ob diese Geräte einen getrennten Markt oder zumindest ein Wirtschaftsgebiet darstellten, auf dem sie im Wettbewerb zueinander stehen; dies geht aus folgenden Tatsachen hervor: i) Racal Decca hat selbst den Absatz von Mehrfunktions-Empfangsgeräten aufgenommen, die mit DNS, LORAN-C, Omega und SAT NAV kompatibel sind. Dieses Empfangsgerät ist von keinem dieser Systeme vollständig abhängig und steht im Wettbewerb mit anderen, mit diesen Systemen kompatiblen Empfangsgeräten, selbst wenn die Systeme untereinander nicht austauschbar sind (Ziffer 14). ii) Auf einer internen Zusammenkunft von Racal Decca am 12. März 1981 hatte der Vorsitzende vorgeschlagen, die Empfangsgeräte zum höchstmöglichen Preis zu verkaufen, um den eigenen Marktanteil zu halten (Ziffer 21). Der räumlich relevante Markt (88) Der relevante geographische Markt für die DNS-Signalübertragung war der Teil der Gemeinschaft, in dem bis 1. April 1987 bzw. Juli 1987 die aus Großbritannien und Dänemark ausgesendeten Signale empfangen werden konnten. In diesem geographischen Gebiet fand i) das beanstandete Verhalten statt und ii) waren die Wettbewerbsbedingungen bei den geleisteten Diensten vergleichbar. Die Wettbewerbsbedingungen waren aus folgenden Gründen vergleichbar: - die DNS-Übertragungsdienste wurden von einem Unternehmen und nicht einer staatlichen Behörde bereitgestellt; - im grössten Teil dieses Gebiets können in kommerziellen Schiffen mit DNS austauschbare Signale oder von anderen Ketten ausgesendete DNS-Signale nicht empfangen werden. (89) Dieses Gebiet ist ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes. Auf die in Großbritannien und Dänemark installierten DNS-Ketten entfallen 20 % aller DNS-Übertragungen in der Gemeinschaft. (90) Der räumlich relevante Markt für kommerzielle Empfangsgeräte ist die gesamte Gemeinschaft. Auf diesem Markt herrschen gleichartige Bedingungen für alle Wettbewerber. Die kommerziellen Empfangsgeräte können in den meisten Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob DNS-Signale empfangen werden, gehandelt werden (Ziffer 7). Die beherrschende Stellung (91) Racal Decca hatte auf dem Markt für DNS-Signale zumindest bis April 1987 und auf dem Markt für kommerzielle Empfangsgeräte eine beherrschende Stellung. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Überlegenheit konnte es in erheblichem Masse unabhängig von seinen Wettbewerbern und Kunden vorgehen und einen tatsächlichen Wettbewerb in jedem dieser Märkte verhindern. (92) Die beherrschende Stellung von Racal Decca ist auf folgende Umstände zurückzuführen: Auf dem Markt für die Übertragung von DNS-Signalen: i) Racal Decca war der einzige Anbieter von DNS-Signalen (Ziffer 9); ii) angesichts der erheblichen administrativen und finanziellen Marktzutrittshemmnisse hatte Racal Decca auch keinen potentiellen Wettbewerber (Ziffer 8). (93) Racal Decca hat geltend gemacht, daß die Übertragung von DNS-Signalen kein eigener Markt sei und es deshalb auch keine Kunden dafür gäbe und daß es auch nicht unabhängig von den Benutzern der Signale handeln könne, da es über keinerlei Möglichkeiten zur Beitreibung und schon gar nicht zur Erzwingung von Zahlungen verfüge. Racal Decca als einziger Anbieter von DNS-Signalen konnte jedoch gegenüber den Benutzern dieser Signale hinsichtlich Investitionen, Produktion und auch Preisen unabhängig auftreten. Dies zeigte sich zum Beispiel in der Möglichkeit, Zahlungen zu erhalten und die Signale so zu verschlüsseln (Ziffern 74 und 113), daß die Benutzer keinen Einfluß nehmen konnten. Die Tatsache, daß die Zahlungen nicht unmittelbar erhoben werden konnten, ist ohne Bedeutung. (94) Die Abhängigkeit der Benutzer von DNS-Signalen von dem einzigen Anbieter zeigt sich darin, daß diese Dienstleistung und die damit verbundenen Produkte nicht austauschbar waren. Bereits aufgrund dieser Tatsache befand sich Racal Decca gegenüber diesen Benutzern ganz unabhängig von der Definition des Marktes für die Übertragung von DNS-Signalen in einer beherrschenden Stellung. Hinsichtlich des Marktes für kommerzielle Empfangsgeräte (95) Dieser Markt besteht aus allen verkauften oder vermieteten DNS-kompatiblen, kommerziellen Empfangsgeräten. Racal Decca verfügte über ein patentgeschütztes Monopol für diese Empfangsgeräte. Nach Ablauf seiner Patente verfügte Racal Decca bis Anfang 1982 de facto über ein fast vollständiges Monopol. (96) Der Marktanteil von Racal Decca in den Jahren 1982 bis 1987 reichte aus, um dem Unternehmen eine beherrschende Stellung zu verschaffen, die noch dadurch untermauert wurde, daß es der einzige Anbieter eines Signalübertragungssystems war. Nachstehend werden die Argumente von Racal Decca gegen diese Feststellung und die Argumente der Kommission zusammengefasst. i) Gemäß Racal Decca dürfen die Zahlen über die Vermietung und den Verkauf von Empfangsgeräten nicht zusammengefasst werden, da sich die Auswirkungen auf den Wettbewerb beim Verkauf nicht nur im Jahr des Verkaufs, sondern auch in den darauffolgenden Jahren spürbar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.