Europäische Union

89/113/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 in einem Verfahren nach Artikel 85 und 86 EWG- Vertrag (IV/30.979 und 31.394, Decca Navigator System) (Nur der englische und niederländische Text sind verbindlich)

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N-Empfangsgeräte jedoch nicht zu beeinträchtigen. (25) Den Verlautbarungen des Leiters der Rechtsabteilung von Racal Decca vom 18. November 1981 zufolge wurde eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht eingelegt, da man Änderungen an der Signalübertragung als die wirksamste Methode zur Verhinderung des Absatzes von AP-Geräten ansah. Auch würde eine Wettbewerbsklage ohne rechtliche Grundlage und Aussichten auf Erfolg nachteilige Auswirkungen auf Racal Decca haben. (26) In der zweiten Hälfte des Jahres 1981 begann Racal Decca mit seinen Änderungen an der Signalübertragung in Dänemark, dem Vereinigten Königreich, der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden, die zu erheblichen Störungen im Schiffsverkehr führten, da sie den Betroffenen nicht zuvor mitgeteilt worden waren. Die zuständigen Behörden dieser Länder setzten eine Rückkehr zu den alten Signalen durch mit Ausnahme der britischen Behörden, die lediglich verlangten, daß zukünftige Änderungen der britischen Marine vier Monate im voraus mitgeteilt werden müssten. (27) Daraufhin wurden diese Signaländerungen von Racal Decca als Verbesserungen herausgestellt. In einem Vermerk der Rechtsabteilung von Racal Decca vom 18. Juni 1982 wurde jedoch darauf hingewiesen, daß eine Unterredung mit den dänischen Behörden möglichst vermieden werden sollte, damit die für die Schiffsnavigation zuständigen Stellen in den europäischen Nachbarländern nicht herausfinden können, daß es sich lediglich um Scheinänderungen handelt, die zur Behinderung eines Konkurrenzerzeugnisses eingeführt worden sind. In diesem Vermerk wurde die Signaländerung als die stärkste Waffe im Kampf gegen AP bezeichnet. In dem Vermerk wurde ferner angekündigt, daß beschlossen worden ist, gegen AP Klage wegen unlauteren Wettbewerbs zu erheben. (28) Racal Decca teilte ferner AP, seinen Händlern und den Benutzern von AP-Empfangsgeräten seine Absicht mit, seine Rechte gegenüber allen Verwendern von Konkurrenzerzeugnissen wahrzunehmen. 2) Verhandlungen zwischen Racal Decca und AP (29) Angesichts dieser Drohungen untersuchte AP Ende 1981 die rechtliche Lage und die praktischen Möglichkeiten der Anpassung seiner Empfangsgeräte an die von Racal Decca geänderten Signale. Die Untersuchung ergab, daß für diese Anpassung in jedem Einzelfall mindestens zwei Monate vorgesehen werden müssten. (30) Im Jahr 1982 nahmen Racal Decca und AP Verhandlungen unter Beteiligung anderer Vertreter der Philips-Gruppe auf. In einem internen Dokument von AP wurden als Gründe für eine Vereinbarung mit Racal Decca die im Jahr 1981 angekündigten gerichtlichen Schritte und die »Experimente" von Racal Decca mit britischen Sendeketten genannt. In dem Vermerk wurden auch die den Absatz begünstigenden Faktoren aufgezählt. Hierzu zählten der Umfang des Freizeitmarktes in Europa (600 000 Boote), die Beständigkeit der Signale, gerichtliche Schritte von Racal Decca gegen Eindringlinge und sein Rückzug aus dem Freizeitmarkt in Europa. (31) Die Verhandlungen zwischen AP und Racal Decca wurden am 24. August 1982 mit der Vorbedingung aufgenommen, daß die Vermietung von Empfangsgeräten auf dem professionellen Markt weiterhin Racal Decca vorbehalten bleibt (Eintragung im Sitzungsprotokoll von AP). Eine der erörterten Varianten der Zusammenarbeit war die Aufteilung des Marktes, bei der sich Decca auf die herkömmlichen Märkte und AP Radiotelefon auf den Markt der Freizeitboote beschränken würde. Es wurde vereinbart, die rechtlichen und kommerziellen Gesichtspunkte dieser Marktaufteilung zu untersuchen, damit Racal Decca bei der Vermietung seiner Geräte durch die Verkäufe von Empfangsgeräten auf dem Freizeitmarkt keine Einbussen erleidet (Eintragung in dem Sitzungsprotokoll von Racal Decca). (32) Auf einer Zusammenkunft vom 26. Oktober 1982 hat Philips gemäß seinem eigenen Sitzungsprotokoll die Absicht bekundet, an einem Monopol beteiligt zu sein, und dazu vorgeschlagen, daß Decca den herkömmlichen Markt sowie die »Grauzone" zwischen diesem und dem Freizeitbootmarkt behält, aber den Freizeitbootmarkt Philips überlässt, das sich wiederum auf diesen Markt beschränkt. Racal Decca hielt diese Marktaufteilung nach Produkten für geeignet, seinen angestammten Markt und damit die Decca-Signalketten abzusichern. Hingegen konnte es weder zusagen, sich vom Freizeitmarkt fernzuhalten noch das Fernbleiben anderer Wettbewerber von diesem Markt gewährleisten. Die Vereinbarkeit einer solchen Marktaufteilung mit den Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrages wurde von Racal Decca aus seinem Recht hergeleitet, Urheberlizenzen zu erteilen. (1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. Philips machte hingegen geltend, daß aufgrund der Schwierigkeiten bei der Wahrung der Urheberrechte von Racal Decca (die erforderlichen Daten könnten von Philips auch über andere Quellen beschafft werden) diese Marktaufteilung gegen die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages verstossen könnte. Gemäß dem Sitzungsprotokoll von Racal Decca erkundigte sich Philips nach den Möglichkeiten, andere Wettbewerber aus diesem Markt fernzuhalten, da ein richtig strukturierter Markt für beide Parteien einträglich sein könne. (33) Auf einer Zusammenkunft vom 16. November 1982 hatte gemäß dem Protokoll von Philips Racal hinsichtlich der ersten Alternative - Aufteilung des Marktes - den Entwurf einer Vereinbarung mit Philips vorgelegt. Bei dieser Gelegenheit bekundete Philips erneut seine Absicht, an der de facto-Monopolstellung von Racal beteiligt zu werden. Hierzu würde es bestrebt sein, Wettbewerber aus diesem Markt fernzuhalten bzw. gemeinsam mit Philips vorhandene Wettbewerber einzudämmen. Philips räumte dabei ein, daß ein solches Vorgehen im Widerspruch zu dem EWG-Vertrag stehen könnte. Racal war jedoch der Auffassung, daß dafür rechtmässige Mittel und Wege gefunden werden könnten. Philips wies gleichzeitig darauf hin, daß es angesichts der guten Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen nicht in Wettbewerb zu Racal treten möchte. Es erklärte sich sogar bereit, der Aufforderung von Racal Folge zu leisten und diesem den kommerziellen Markt zu überlassen und sich auf den Freizeitmarkt zu konzentrieren, jedoch unter der Bedingung, daß sich Racal aus diesem Markt zurückzieht. Philips würde jedoch die Bedingung stellen, daß keine rechtswidrige Vereinbarung getroffen wird. Racal hielt eine rechtmässige Lösung für möglich und erklärte sich bereit, den Freizeitmarkt Philips zu überlassen und seine eigenen Tätigkeiten auf seinen angestammten Markt zu beschränken, sofern Einigkeit über ein Verfahren zur Verhinderung von überkreuzenden Verkäufen zwischen den beiden Märkten erzielt werden könnte. (34) Auf der Zusammenkunft vom 30. November 1982 stellte Philips folgende Forderungen: 1) der Zutritt Dritter auf den Markt für Freizeitboot-Empfangsgeräte bedarf der Zustimmung beider Parteien, 2) die Parteien sichern sich die Ausschließlichkeit in ihrem jeweiligen Markt zu, 3) die Maßnahmen von Racal Decca gegen Eindringlinge dürfen die Philips-Geräte nicht beeinträchtigen, 4) die Parteien treten füreinander ein und 5) es wird ein Lenkungsausschuß eingesetzt. (35) Am 14. Januar 1983 wurde eine Lizenzvereinbarung in bezug auf das Decca Navigator System unterzeichnet. In einem internen Vermerk der Rechtsabteilung von Philips vom 6. März 1984, der den Bericht der Sitzung des Lenkungsausschusses vom 1. März 1984 enthält, wird festgestellt, daß die Geschäftsleitung von Philips bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Lizenzvereinbarung Zweifel hinsichtlich des Bestehens von Urheberrechten von Racal Decca am Decca Navigator System hatte und daß diese Zweifel in den 14 Monaten nach der Unterzeichnung nicht ausgeräumt werden konnten. 3) Vereinbarungen zwischen Racal Decca und AP (36) i) Grundlage für die zwischen Racal Decca Navigator Ltd und AP Radiotelefon AS für die Dauer von zehn Jahren geschlossene Lizenzvereinbarung in bezug auf das Decca Navigator System war die Tatsache, daß Racal das Decca Navigator System erfunden, entworfen und entwickelt hat und Urheber- und sonstige Schutzrechte an dem DNS besitzt. Die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarung lauten: Racal gewährt AP das nichtausschließliche Recht mittels einer Lizenz . . . 2.1.1. die Rechte oder einen Teil davon wiederzugeben und zu nutzen, um Freizeitboot-Empfangsgeräte in dem für die Verwendung des DNS vorgesehenen Gebiet herzustellen und abzusetzen . . . 2.1.2. die Empfangsgeräte an Besitzer von Freizeitbooten nur zur Verwendung in diesem Gebiet abzugeben. . . . 2.3. AP und Racal verpflichten sich, die Freizeitboot-Empfangsgeräte gemäß den im Anhang A wiedergegebenen Spezifikationen herzustellen. In dieser Spezifikation nicht enthaltene Merkmale, insbesondere die besonderen Merkmale (leistungsschwächere Empfangsgeräte) dürfen nur im beiderseitigen Einvernehmen verwendet werden. Nach den Angaben von Racal Decca sind die in Anhang A zu der Vereinbarung aufgeführten besonderen Merkmale (darunter die Decca-Koordinaten) wichtig für einen kommerziellen Anwender, jedoch ohne Bedeutung für den Freizeitbereich. Die leistungsschwächeren Empfangsgeräte erfuellen somit nicht alle Erfordernisse, die an kommerzielle Geräte gestellt werden. . . . 2.4. AP verpflichtet sich, die Eigentümerschaft an den von ihm gemäß der in der Vereinbarung beschriebenen Weise hergestellten Freizeitboot-Empfangsgeräten ab dem Datum der Unterzeichnung zu wahren. 12.1. AP wird seine Rechte, Ansprüche und Interessen an den von ihm abgesetzten Freieitboot-Empfangsgeräten schriftlich an Racal übertragen. Die Parteien haben gemäß Anhang C vereinbart, daß ein Benutzerschein bei der Lieferung jedes einzelnen Freizeitboot-Empfangsgeräts ausgestellt wird. Dieser Benutzerschein ist ein Standardformular, das vom Käufer eines Empfangsgeräts und vom Händler unterzeichnet werden muß. Er enthält den Vermerk, daß das Gerät ausschließlich auf den in dem Formular definierten Freizeitbooten eingesetzt werden darf. Der Käufer muß das Boot, auf dem das Gerät verwendet werden soll, kennzeichnen und bestätigen, daß es nur für Freizeitzwecke eingesetzt wird. Der Händler muß eine gleichlautende Erklärung abgeben. Der Käufer erkennt an, daß die Rechtsansprüche von AP fortbestehen, und verpflichtet sich, das Gerät nur an Dritte weiterzugeben, sofern sie diesen Vorbehalt ebenfalls anerkennen. (37) Die Verpflichtung zur ausschließlichen Belieferung für Freizeitboote musste von AP seinen Großhändlern und von diesen den Einzelhändlern als »Spezialverkauf" an Endabnehmer auferlegt werden (Artikel 8). (38) Hinsichtlich der Übertragung von DNS-Signalen wurde vereinbart, daß AP von Racal Decca über zukünftige Änderungen mindestens sechs Monate vor ihrer Einführung hinreichend unterrichtet wird (Artikel 17). (39) Die Vereinbarung sieht ferner die Einsetzung eines Lenkungsausschusses vor, der im Turnus von Racal Decca und AP geleitet wird, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung und DNS insgesamt zu erörtern (Artikel 13). Racal Decca hat sich bereit erklärt, vor der Gewährung einer Lizenz an Dritte AP zu konsultieren und gegen Hersteller oder Verkäufer von DNS-Empfangsgeräten, die keine Lizenz besitzen, gerichtlich vorzugehen (Artikel 21). AP willigte ein, an Racal Decca Schadensersatz zu zahlen, falls von AP (oder seinen Vertriebshändlern) ein Freizeitboot-Empfangsgerät an »nichtautorisierte Abnehmer" geliefert wird (Artikel 11). (40) ii) Mit Vereinbarung vom 1. Januar 1983 wurde der Alleinvertrieb der von AP hergestellten Freizeitboot-Empfangsgeräte für das Vereinigte Königreich und Irland an Racal Decca übertragen; die Vereinbarung hatte die gleiche Gültigkeitsdauer wie die Lizenzvereinbarung. Diese Vereinbarung bestimmte ferner, daß Racal Decca keine Freizeitboot-Empfangsgeräte ohne Zustimmung von AP herstellen oder verkaufen und an AP Schadenersatz zahlen würde, falls von ihm hergestellte Empfangsgeräte zur Verwendung in Freizeitbooten geliefert würden. (41) iii) Mit der bis 31. Dezember 1992 befristeten Vereinbarung vom 20. September 1983 erteilte AP eine nichtausschließliche Lizenz an Racal Decca für die Herstellung und den Vertrieb seines kommerziellen Empfangsgerätes Mark II. Die Lizenz ist jedoch teilweise ausschließlich, da sich AP in einem Zusatzschreiben gleichzeitig dazu verpflichtet hat, in Ländern, in denen Racal Decca Urheber- und sonstige Schutzrechte für das DNS hat, keine Geräte herzustellen oder Lizenzen an Dritte zu erteilen. (42) Diese Vereinbarung wurde durch eine weitere Vereinbarung ersetzt, mit der Racal Decca den gesamten Bestand an kommerziellen Empfangsgeräten von AP übernahm. (43) In einem Schreiben vom 21. Januar 1983 kündigte AP die Lizenzvereinbarung an und teilte seinen Vertriebshändlern unter anderem mit, daß sich Racal Decca mit seinem Navigationsgerät aus dem Freizeitmarkt unverzueglich zurückziehen werde und daß AP seine Lieferungen an diejenigen Händler einstellen würde, die nicht für den Freizeitmarkt bestimmte Empfangsgeräte verkaufen. Der Inhalt der Vereinbarungen wurde den AP-Händlern auf einer Zusammenkunft vom 2. Januar 1983 in Kopenhagen erläutert. Einige Händler erklärten sich mit den Vereinbarungen nicht einverstanden und äusserten Zweifel hinsichtlich der Ansprüche von Racal Decca auf Urheberrechte. (44) Die Errichtung des Lenkungsausschusses wurde auf einer Zusammenkunft vom 25. Mai 1983 von Racal Decca und AP erörtert. Gemäß dem Sitzungsbericht hielten es beide Parteien für erforderlich, auf regelmässigen Zusammenkünften die beiderseitigen Positionen darzulegen. Der Lenkungsausschuß hätte die Aufgabe, betriebliche Aspekte, Rechtsfragen sowie strategische und grundsätzliche Gesichtspunkte zu erörtern. Zu den Tagesordnungspunkten der Sitzungen des Ausschusses zählen unter anderem Änderungen bei der Signalübertragung, Gerichtsverfahren, Konkurrenzgeräte und die Gebietsbewertung nach kommerziellen und rechtlichen Gesichtspunkten. Die Sitzungsberichte enthalten Zusammenfassungen der Erörterungen des Vorgehens von »Eindringlingen" und nicht-lizensierten Lieferanten und der gegen sie eingeleiteten oder anzustrengenden rechtlichen Maßnahmen. (45) Am 10. November 1987 wurden alle zwischen Racal Decca und AP bestehenden Vereinbarungen mit Wirkung vom 1. Januar 1987 gekündigt. b) Das Verhalten gegenüber RS 1) Gerichtliches Vorgehen von Racal Decca gegen den Marktzutritt von RS (46) Im Mai 1982 teilte Delta Marine, zu jener Zeit Vertriebshändler von RS im Vereinigten Königreich, Racal Decca seine Absicht mit, das Gerät RS 4000 einzuführen und auf den Markt zu bringen. Am 4. Juni 1982 kündigte Decca seinen Widerstand gegen dieses Vorhaben an. Es machte hierzu unter anderem geltend, daß es sich bei DNS um ein privates von Racal Decca seinen eigenen Abnehmern bereitgestelltes System handele und daß die Empfangsgeräte anderer Hersteller die Urheberrechte von Racal Decca an den Informationen und Datenblättern zum DNS verletzten. Racal Decca teilte Delta Marine ferner seine Absicht mit, in anderen europäischen Ländern Verfahren wegen Verletzung der Urheberrechte bzw. unlauteren Wettbewerbs einzuleiten. Ferner würden die in der Vergangenheit eingeführten Änderungen an der Signalübertragung mit der Billigung der britischen Behörden fortgesetzt, weshalb die Zuverlässigkeit von anderen als Decca-Empfangsgeräten beim Empfang der DNS-Signale in Zweifel gezogen werden müsse. (47) In dem anschließenden Briefwechsel zwischen Racal Decca, Delta Marine und RS beharrte Racal Decca auf seinen von RS nicht anerkannten Urheberrechten. Nachdem Delta Marine ein Empfangsgerät RS 4000 auf der London Boat Show ausgestellt hatte, kündigte Racal Decca am 6. Januar 1983 seine Absicht an, gerichtliche Schritte wegen Verletzung von Urheberrechten einzuleiten. (48) Seither hat Racal Decca gegenüber RS und anderen Unternehmen, die den RS 4000 einführen, in einer Reihe von Ländern gerichtliche Verfahren vor allem wegen unlauteren Wettbewerbs mit der Begründung angestrengt, daß sich Unternehmen wie RS nicht an den Kosten für das DNS beteiligten und Racal Decca deshalb bei der Vermarktung seiner Empangsgeräte Wettbewerbsnachteile gegenüber RS erleide. Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen wies am 12. Februar 1985 und der Hoge Raad der Niederlande am 27. Juni 1986 diese Begründungen jedoch zum Teil aus anderen Gründen zurück. Der Hoge Raad befand unter anderem, daß die von Racal Decca übertragenen Signale von jedermann empfangen werden dürfen, der im Besitz eines entsprechenden Empfangsgeräts ist, das auf der Grundlage von allgemein zugänglichen Kenntnissen gebaut worden ist. Das Sö- og Handelsretten in Dänemark nahm die Klage von Racal Decca wegen unlauteren Wettbewerbs entgegen. Der Vestre Landsret hingegen wies einen Antrag von Racal Decca auf einstweilige Verfügung gegen RS am 9. Dezember 1985 mit der Begründung zurück, daß aus der von der dänischen Regierung Racal Decca am 30. März 1971 erteilten Übertragungsgenehmigung eindeutig hervorgehe, daß die Erteilung der Genehmigung davon abhängt, daß die von Decca-Stationen in Dänemark ausgesendeten Signale von jedermann mit einem beliebigen Empfangsgerät unabhängig davon verwendet werden dürften, ob mit Decca eine Vereinbarung über den Empfang der Signale besteht. Der Gerichtshof geht deshalb davon aus, daß Racal Decca weiterhin an diese Bedingung gebunden ist. Da der Empfang der Decca-Signalübertragungen nur mit Hilfe der erforderlichen technischen Kenntnisse möglich ist, ist nach Auffassung des Gerichtshofs diese Bedingung so zu verstehen, daß jedermann auch das Recht hat, diese technischen Kenntnisse zu nutzen. (49) Auf der Sitzung des Lenkungsausschusses vom 25. Mai 1983 äusserte Philips seine Besorgnisse hinsichtlich der Ausbreitung von Rauff & Sörensen auf dem gesamten Markt und des Versäumnisses von Racal Decca, gegen diese Ausbreitung gerichtlich vorzugehen. (50) In einem internen Fernschreiben von AP vom 8. September 1983 wurde, gestützt auf Informationen von Racal Decca, darauf hingewiesen, daß Racal Decca das Ziel verfolge, Rauff & Sörensen durch gleichzeitige Gerichtsverfahren in acht Ländern zu erschöpfen. Racal Decca verfolge dabei die Taktik, in jedem Einzelfall eine lange Reihe von Fragen zu stellen, die von RS beantwortet werden müssen, um es bereits mit rechtlichen Fragen zu ermüden, bevor es zu einem Gerichtsurteil kommt. (51) In einem Schreiben von Philips International Eindhoven an Philips Electronic London vom 2. März 1984 äusserte sich Philips Eindhoven dahingehend, daß es nicht bereit sei, den Strick herzustellen, mit dem es von Racal Decca gehängt werden kann. Deshalb werde ernsthaft erwogen, die Vereinbarung zu kündigen, da man aus folgenden Gründen nicht mehr davon ausgehen könne, daß Racal Decca Urheberrechte an dem Decca Navigator System geltend machen könne: i) das Fehlen von Urheberrechten als Grundlage für die Gerichtsverfahren in Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland und Norwegen, ii) die Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung durch das niederländische Gericht sowie iii) die fehlende Zuversicht in die eigene Fähigkeit, Rauff & Sörensen durch ein Gerichtsverfahren in Dänemark Einhalt zu gebieten, was aus dem Ersuchen an AP hervorgehe, RS zu stoppen. Diese Punkte wurden auf einer internen Zusammenkunft von Philips am 15. März 1984 bestätigt. 2) Änderungen bei der Signalübertragung (52) Durch Vermerke an die Seeschiffahrt und durch aus eigenen Mitteln bezahlte Ankündigungen vom 21. Oktober 1983, 19. April 1984, 25. September 1984, 1. Oktober 1984, 1. März 1985, 1. Oktober 1985 und vom 12. Mai 1986 (die letzten drei Ankündigungen blieben ohne Folgen) kündigte Racal Decca wiederholt Änderungen bei den von einigen Stationen im Vereinigten Königreich übertragenen Signalen an. Genaue Angaben zu der Art der Änderungen wurden nicht gemacht, die Benutzer wurden jedoch darauf hingewiesen, daß sie bei Verwendung des Geräts RS 4000 mit Empfangsstörungen zu rechnen hätten. In dem Gerichtsverfahren gegen RS in Dänemark hat Racal Decca eingeräumt, daß die Signaländerungen vorgenommen wurden, um Empfangsstörungen in dem Empfangsgerät RS 4000 hervorzurufen. Racal Decca hat sich beharrlich geweigert, RS Einzelheiten der geplanten oder durchgeführten Signaländerungen mitzuteilen (Schreiben an RS vom 21. Oktober 1983), jedoch zu verstehen gegeben, daß RS in den Besitz dieser Informationen gelangen könnte, wenn es eine Lizenzvereinbarung mit Racal Decca schließen würde (Fernschreiben an RS vom 27. September 1983, Schreiben an RS vom 26. September 1984). (53) Ende 1983 wurde in der Presse gemeldet, daß die Änderungen in der Signalübertragung auch bei Racal Decca-Empfangsgeräten Störungen verursacht hätten. Die Delegierten des Britischen Fischereiverbandes (NFFO) äusserten die Ansicht, daß die Änderungen mit dem Ziel vorgenommen wurden, die Konkurrenzgeräte funktionsuntüchtig zu machen (Bericht in »Fishing News" vom 2. Dezember 1983). Es wurde von Fällen berichtet, bei denen Schiffe ihre Ausrüstung verloren hatten und aufgrund der Empfangsschwierigkeiten in gefährliche Situationen geraten sind (»Fishing News" vom 16. Dezember 1983). (54) Mit Schreiben vom 19. Juli 1985 teilte der Dänische Fischereiverband (»Dansk Fiskeriforening") der Kommission mit, daß die Änderungen an den aus dem Vereinigten Königreich kommenden Signalen bei den dänischen Fischern eine grosse Unsicherheit hinsichtlich der Verwendung des Geräts RS 4000 hervorgerufen hätten und daß der Verband die Klage von RS gegen Racal Decca unterstütze. (55) Bedenken hinsichtlich der Änderungen an der Signalübertragung wurden auch von folgenden Stellen geäussert: - von der International Association of Lighthouse Authorities (IALA), die mit Schreiben an Racal Decca vom 2. Juli 1984 Zusicherungen dafür erbat, daß Änderungen in Zukunft nur aufgrund technischer Erfordernisse und nach vorheriger Bekanntgabe an die Benutzer vorgenommen würden; - von der deutschen und der niederländischen Regierung im März 1982 und im Juni 1984 im Rahmen der Internationalen Seefahrtorganisation (IMO) der Vereinten Nationen. 3) Verhandlungen zwischen Racal Decca und RS (56) Seit März 1983 haben Racal Decca und RS Verhandlungen im Hinblick auf eine »praktische Lösung" geführt, die weder durch die Gerichtsverfahren noch durch die Änderungen an der Signalübertragung unterbrochen wurden, da man davon ausging, daß die Gerichtsverfahren nach erzielter Einigung eingestellt würden. RS war vor allem bestrebt, eine Einigung über den kommerziellen Markt zu erzielen, Racal Decca war jedoch nicht bereit, eine Lizenz für diesen Markt zu erteilen und hat entsprechende Ersuchen von RS wiederholt abgelehnt. Mit Schreiben vom 9. März 1984 bot Racal Decca jedoch RS die Herstellung von kommerziellen Empfangsgeräten an, sofern RS einen jährlichen Pauschalbetrag von 1 Million Pfund Sterling an Racal Decca entrichten würde. Nach den Angaben von RS wurde dieses Angebot abgelehnt, da dieser Betrag mehr als zweimal so hoch war wie der von RS mit dem Gerät RS 4000 erzielte Gewinn. Im Juli 1985 schlug Racal Decca ein System vor, das nach seinen Angaben zu einer Gebühr von 2 750 Pfund Sterling für kommerzielle Empfangsgeräte (auf Kostengrundlage einschließlich Gewinnspanne) führen würde; im Oktober 1985 wurde RS mitgeteilt, daß die Gebühr bis 31. Dezember 1986 auf 2 103 Pfund Sterling verringert werden könnte. Eine Schlichtungsvereinbarung über die Einstellung der Gerichtsverfahren zwischen den Parteien wurde von Racal Decca am 5. November 1987 und von RS am 4. Dezember 1987 unterzeichnet. c) Das Verhalten gegenüber PE und NAVSTAR 1) Reaktion von Racal Decca auf den Marktzutritt von PE (57) Im Jahr 1982 hatte PE sein kompaktes, DNS-kompatibles Empfangsgerät 610 D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.