Europäische Union

2007/492/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 über die Staatliche Beihilfe C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 130) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32007D0492. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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te es sich bei Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH, als die Bürgschaften gewährt wurden, um Unternehmen in Schwierigkeiten. Mit dem Darlehen und der Bürgschaft an die Sachsen Zweirad GmbH war wegen der besonders geringen angebotenen Sicherheiten ein zusätzliches Risiko verbunden. Die Bürgschaft für das Darlehen an die Sachsen Zweirad GmbH war lediglich durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Unternehmen der Gruppe besichert. Der wirtschaftliche Wert solcher selbstschuldnerischen Bürgschaften ist sehr gering. (91) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Sachsen Zweirad GmbH im vorliegenden Fall ohne die Bürgschaft einen Zins hätte entrichten müssen, der mindestens dem Referenzsatz plus einem Zuschlag von 400 Basispunkten als Unternehmen in Schwierigkeiten sowie einem weiteren Zuschlag von 400 Basispunkten wegen der sehr geringen Sicherheiten entsprochen hätte. Das Beihilfeelement der Bürgschaft entspricht folglich der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 800 Basispunkten und dem tatsächlichen Zins, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde. (92) Was das Darlehen und die Bürgschaft an die Biria GmbH betrifft, so waren die hierfür bereitgestellten Sicherheiten von einem höheren wirtschaftlichen Wert als die für die Bürgschaft an die Sachsen Zweirad GmbH bereitgestellten Sicherheiten. Trotzdem waren die Sicherheiten immer noch geringer als die normalerweise geforderten Sicherheiten. Die Bürgschaft für die Biria GmbH ist mit einer erstrangigen Grundschuld auf Vermögen von Bike Systems in Höhe von 15 mio. EUR besichert. Die Grundschuld ist jedoch nachrangig zu einem anderen Darlehen von 2 mio. EUR. Diese erstrangige Grundschuld deckte folglich lediglich knapp über 50 % der gesamten Darlehenssumme. Die weiteren Sicherheiten — Grundschulden, Abtretungen von Forderungen, Sicherungsübereignung von im Besitz der Unternehmen der Gruppe befindlichen Waren und eine selbstschuldnerisch Bürgschaft des Eigentümers von Biria GmbH — waren von geringem wirtschaftlichem Wert. (93) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Biria GmbH im vorliegenden Fall einen Zins hätte entrichten müssen, der mindestens dem Referenzsatz plus dem Zuschlag von 400 Basispunkten als Unternehmen in Schwierigkeiten sowie einem weiteren Zuschlag von 300 Basispunkten wegen der geringen Sicherheiten entsprochen hätte (verglichen mit einem Zuschlag von 400 Basispunkten für die Bürgschaft an die Sachsen Zweirad GmbH wegen der sehr geringen Sicherheiten). Das Beihilfeelement der Bürgschaft entspricht folglich der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 700 Basispunkten und dem tatsächlichen Zins, zu dem die verbürgten Darlehen bereitgestellt wurden. 6.5.   Ausnahmen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag (94) Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen vom allgemeinen Beihilfeverbot in dessen Absatz 1 vor. (95) Die Ausnahmen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Beihilfemaßnahmen weder sozialer Art sind noch einzelnen Verbrauchern gewährt werden; sie dienen auch nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie werden nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt. (96) Auch die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b und d EG-Vertrag greifen nicht. Sie beziehen sich auf die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. (97) Damit bleiben die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag und der darauf gestützten der Gemeinschaftsleitlinien. Maßnahme 1 (98) Zunächst stellt die Kommission fest, dass Bike System seinen Sitz in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag hat, das für Regionalbeihilfen in Betracht kommt. Dennoch hat Deutschland trotz der von der Kommission in der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachten Zweifel, keine Informationen übermittelt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Regionalbeihilfen, wie in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (11) festgelegt, erfüllt sind. (99) Weitere Ausnahmebestimmungen sind in den Gemeinschaftsleitlinien enthalten. Da die Beihilfe im März 2001 gewährt wurde, gelangen die Gemeinschaftsleitlinien vom 9. Oktober 1999 (12) zur Anwendung. Der Kommission liegen keine Informationen darüber vor, dass die Beihilfe auf Grundlage der Gemeinschaftsleitlinien als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden kann. Die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe wird in den Gemeinschaftsleitlinien von der Durchführung eines tragfähigen Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, wobei unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Beihilfe auf das Mindestmaß zu begrenzen sind. Trotz der von der Kommission bei Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten Zweifel hat Deutschland keinerlei Informationen vorgelegt, wonach diese Voraussetzungen erfüllt wären. Die Kommission gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Gemeinschaftsleitlinien nicht erfüllt sind. (100) Ferner kommt für die in Rede stehende Maßnahme keine der anderen Gemeinschaftsleitlinien und -verordnungen zur Anwendung, die für Beihilfen u. a. in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Umwelt, kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigung und Ausbildung oder Risikokapital gelten. Da die Maßnahme auf kein Ziel von gemeinsamem Interesse ausgerichtet ist, stellt die Beihilfe eine mit dem EG-Vertrag unvereinbare Betriebsbeihilfe dar. Maßnahmen 2 und 3 (101) Die Kommission stellt fest, dass die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH ihren Sitz in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag haben. Dennoch greifen die Ausnahmebestimmungen in diesem Buchstaben und die Regionalbestimmungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nicht, da sich die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH in Schwierigkeiten befanden und die Beihilfemaßnahmen nicht auf die wirtschaftliche Entwicklung einer bestimmten Region abgestellt waren. (102) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass nur die Gemeinschaftsleitlinien der greifen könnten. Da die Beihilfen im März und im Dezember 2003 gewährt wurden, gelangen die Gemeinschaftsleitlinien 9. Oktober 1999 (13) zur Anwendung. (103) Die Gewährung einer Beihilfe wird von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, dessen Laufzeit möglichst begrenzt sein muss, und der die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Trotz der von der Kommission bei Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten Zweifel hat Deutschland keinerlei Informationen vorgelegt, wonach die Bürgschaften aufgrund eines tragfähigen Umstrukturierungsplans gewährt wurden, der die Rentabilität der Gruppe wiederhergestellt hätte. (104) Ferner müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Meist bedeutet dies eine Begrenzung der Präsenz der Unternehmen auf seinem Markt oder seinen Märkten nach Abschluss der Umstrukturierungsphase. Der Kommission liegen keine Angaben zu dem relevanten Markt und dem Anteil der Biria-Gruppe an diesem relevanten Markt vor. Ebenso liegen keine Angaben über etwaige Ausgleichsmaßnahmen vor, um die Präsenz des Unternehmens auf dem Markt zu begrenzen. Vielmehr hat es den Anschein, dass die Biria-Gruppe mit der Übernahme von Checker Pig und Bike Systems im Jahr 2001 expandiert hat. (105) Die Höhe der Beihilfe muss sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß unter Berücksichtigung der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens und seiner Anteilseigner beschränken. Des Weiteren muss der Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten. Da die Beihilfe nicht auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans gewährt wurde, liegen der Kommission keine Angaben über den Beitrag des Beihilfeempfängers und darüber vor, ob die Beihilfe auf das Mindestmaß begrenzt war. (106) Nach den Gemeinschaftsleitlinien dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden. Hat das betreffende Unternehmen bereits in der Vergangenheit eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und ist die Umstrukturierungsphase seit weniger als 10 Jahren abgeschlossen, genehmigt die Kommission in der Regel die Gewährung einer weiteren Umstrukturierungsbeihilfe nur unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen. (107) Die Sachsen Zweirad GmbH hat im April 1996 und im März 1998 eine Umstrukturierungsbeihilfe in Form einer öffentlichen Beteiligung von insgesamt 1 278 200 EUR auf der Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung erhalten. Da weniger als 10 Jahre vergangen sind, seit die Umstrukturierungsphase der Sachsen Zweirad GmbH abgeschlossen wurde, und der Kommission keine außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstände bekannt sind, wurde der Grundsatz der einmaligen Beihilfe bei der Bereitstellung der beiden Bürgschaften nicht eingehalten. (108) Die Kommission gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Gemeinschaftsleitlinien nicht erfüllt sind. (109) Ferner kommt für die Maßnahmen 2 und 3 keine der anderen Gemeinschaftsleitlinien und -verordnungen zur Anwendung, die für Beihilfen u. a. in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Umwelt, kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigung und Ausbildung oder Risikokapital gelten. Da die Maßnahmen auf kein Ziel von gemeinsamem Interesse ausgerichtet sind, stellen die Beihilfen mit dem EG-Vertrag unvereinbare Betriebsbeihilfen dar. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (110) Die Kommission gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung von gbb an Bike Systems in Höhe von 1 070 732 EUR, die 80 %-ige Bürgschaft für ein Darlehen an die Sachsen Zweirad GmbH in Höhe von 5,6 mio. EUR und die 80 %-ige Bürgschaft für ein Darlehen an die Biria GmbH (heute Biria AG) in Höhe von 24 875 000 EUR staatliche Beihilfen darstellen und nicht die Voraussetzungen für eine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erfüllen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Bike Systems GmbH & Co. Thüringer Zweiradwerk KG, Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH (heute Biria AG) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Beihilfe umfasste folgende Maßnahmen: a) Maßnahme 1: eine stille Einlage in der Bike Systems GmbH & Co. Thüringer Zweiradwerk KG in Höhe von 2 070 732 EUR. Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 1 000 Basispunkten und der Vergütung der stillen Einlage (Festsatz plus 50 % der variablen Vergütung). b) Maßnahme 2: eine Bürgschaft in Höhe von 4 480 000 EUR zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH. Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 800 Basispunkten und dem Zins, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde. c) Maßnahme 3: eine Bürgschaft in Höhe von 19 900 000 EUR zugunsten der Biria GmbH (jetzt Biria AG). Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 700 Basispunkten und dem Zins, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde. Artikel 2 (1)   Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von der Empfängerin zurückzufordern. (2)   Die stille Einlage und die Bürgschaft für die Biria GmbH (jetzt Biria AG) sind binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe dieser Entscheidung zu beenden. (3)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. (4)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (5)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (14) berechnet. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen oder geplant wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Dafür ist der Fragebogen im Anhang zu verwenden. Insbesondere legt Deutschland der Kommission sämtliche Schriftstücke vor, die belegen, dass das Rückforderungsverfahren gegen den Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe eingeleitet wurde. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 24. Januar 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 2 vom 5.1.2006, S. 14. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  N 73/1993 Bürgschaftsrichtlinie des Freistaats Sachsen, SG(93) D/9273 vom 7.6.1993. (4)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (5)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (6)  Siehe Fußnote 4. (7)   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (8)  Siehe Fußnote 5. (9)  Siehe Fußnote 7. (10)  Siehe Fußnote 5. (11)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (12)  Siehe Fußnote 4. (13)  Siehe Fußnote 4. (14)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANHANG Informationen hinsichtlich der Durchführung der Entscheidung der Kommission K(2007) 130 1.   Kalkulation des Betrags, der zurückgefordert werden soll 1.1.   Liefern Sie bitte die folgenden Einzelheiten über die Höhe des Betrages der rechtswidrigen Beihilfen, die dem Begünstigten zur Verfügung gestellt worden sind: Datum der Zahlung (*1) Beihilfebetrag (*2) Währung Empfänger                         Anmerkungen: 1.2.   Erklären Sie bitte ausführlich, wie die Zinsen, die auf die zurückzufordernde Beihilfe gezahlt werden müssen, berechnet werden. 2.   Zur Rückforderung der Beihilfe(n) geplante und bereits unternommene Maßnahmen 2.1.   Führen Sie bitte die geplanten und die bereits ergriffenen Maßnahmen zur unmittelbaren und wirksamen Rückforderung der Beihilfen im Einzelnen auf. Bitte erklären Sie ebenfalls, welche alternativen Maßnahmen im innerstaatlichen Recht bestehen, um die Rückforderung durchzuführen. Nennen Sie bitte die Rechtsgrundlage für die ergriffenen/geplanten Maßnahmen. 2.2.   Bitte nennen Sie den Zeitpunkt, an dem die Beihilfe voraussichtlichen vollständig zurückgezahlt sein wird. 3.   Bereits bewirkte Rückforderung 3.1.   Geben Sie bitte die folgenden Einzelheiten über die Beihilfebeträge an, die vom Begünstigten bereits zurückgefordert worden sind: Datum (*3) Zurückerstatteter Betrag Währung Empfänger                         3.2.   Bitte fügen Sie Belege für die in der Tabelle unter Punkt 3.1 aufgeführten Rückerstattungen bei. (*1)  Datum, an dem die Beihilfe oder einzelne Raten der Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt worden ist (insofern eine Maßnahme aus mehreren Raten und Vergütungen besteht, getrennte Reihen verwenden). (*2)  Dem Empfänger gewährter Beihilfebetrag (Bruttobeihilfeäquivalent). (*3)  Zeitpunkt der Rückerstattung der Beihilfe.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.