Europäische Union

2007/492/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 über die Staatliche Beihilfe C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 130) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32007D0492. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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es der privaten Geldinstitute aus der Finanzierung des Unternehmens auf einer strategischen Umorientierung der Bank infolge einer Fusion beruhe. Die beiden übrigen Geldinstitute beendeten ihr Engagement zur gleichen Zeit wie diese Privatbank. Dies könne jedoch nicht als Zeichen verlorenen Vertrauens gedeutet werden, da eines der Geldinstitute zwei Einzelvorhaben weiter mitfinanziert habe. (51) Deutschland wies darauf hin, dass die Fusion der Sachsen Zweirad GmbH mit der Biria AG auch nicht dem Zweck gedient habe, die Beihilfevorschriften und die Einstufung des Unternehmens als eines in Schwierigkeiten zu umgehen, sondern die Folge eines neuen Konzepts der Unternehmensgruppe gewesen sei. (52) In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme des Wettbewerbers, der anonym bleiben wollte, führt Deutschland aus, dass die Zahlen zur Kostenstruktur des Wettbewerbers und Birias nicht vergleichbar seien. Der Umsatz des Wettbewerbers habe zugenommen, während der Absatz der Biria-Gruppe zurückging. Der EBITDA (Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) des Wettbewerbers habe gleichzeitig abgenommen, wohingegen der der Biria-Gruppe konstant geblieben sei. Daraus gehe hervor, dass Biria nicht zu Dumpingpreisen verkauft, vielmehr der Wettbewerber ein aggressiveres Preisverhalten praktiziert habe als die Biria-Gruppe. (53) Die wirtschaftlichen Nachteile, die der Wettbewerber angeblich wegen des Verhaltens der Biria-Gruppe erlitten habe, seien weder durch Tatsachen belegt noch in einer zusammenhängenden Weise dargestellt worden. Außerdem sei es in einem von Wettbewerb geprägten Markt üblich, dass ein Unternehmen von einem Konkurrenten unterboten würde. (54) Zu dem von dem Wettbewerber erwähnten Verkauf der Vermögenswerte der Biria-Gruppe an die Lone Star-Gruppe legte Deutschland Einzelheiten zum Verkaufsvorgang selbst sowie zur Begleichung von Forderungen privater und öffentlicher Gläubiger vor. (55) In seiner Stellungnahme zu den Stellungnahmen von Prophete, Pantherwerke und Vaterland-Werke weist Deutschland darauf hin, dass der Fahrradmarkt in drei und nicht wie von diesen Unternehmen behauptet in zwei Segmente gegliedert sei. Bei den drei Segmenten handele es sich um Fachhandel, Versandhandel und SB-Fläche. Biria verfüge im Versandhandel über eine starke Stellung, die aber weniger einer aggressiven Preispolitik geschuldet sei als vielmehr den just-in-time-Lieferungen. Im Segment SB-Flächen hingegen sei die MIFA AG der führende Anbieter, während der Biria-Anteil unter 10 % liege. (56) Deutschland weist die Behauptung der Vaterland-Werke zurück, dass Biria eine Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeiten mittels einer aggressiven Preispolitik plane, und verweist dazu auf bereits im Zuge des Verfahrens vorgelegte Angaben. Deutschland erklärt, dass die Biria AG 2003 670 000 Fahrräder produziert habe und die Produktion seither zurückgehe. VI.   WÜRDIGUNG 6.1.   Das begünstigte Unternehmen (57) Die Beihilfen wurden der Sachsen Zweirad GmbH und der Biria GmbH (jetzt Biria AG) sowie Bike Systems, einer Tochtergesellschaft der Biria GmbH, gewährt. Am 7. November 2005 veräußerte die Biria AG die Mehrheit ihrer Vermögenswerte an zwei Unternehmen der Lone Star-Gruppe, einem privaten Beteiligungsfonds. Die Kommission stellt fest, dass der Veräußerung nach den vorgelegten Informationen eine offene, transparente und bedingungsfreie Ausschreibung vorausging. Nach Angaben Deutschlands wurde der Verkaufswert der Vermögensgegenstände von einem Sachverständigen auf 10,7 Mio. EUR beziffert. Der von der Lone Star-Gruppe entrichtete Preis von 11,5 mio. EUR lag somit über dem Schätzpreis. (58) Auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es keine Anhaltpunkte dafür gibt, dass die Lone Star-Gruppe in irgendeiner Weise durch die Beihilfen einen Vorteil erhalten hätte und dass die Lone Star-Gruppe somit ein unmittelbarer oder mittelbarer Begünstigter der der Biria GmbH (jetzt Biria AG) und Bike Systems gewährten Beihilfen wäre. 6.2.   Angeblich zu Marktkonditionen vorgenommene Maßnahme (59) Nach Auffassung Deutschlands erfolgte die stille Einlage von gbb in Bike Systems (Maßnahme 1) zu Marktbedingungen. Das Risiko einer stillen Einlage entspricht dem eines nachrangigen Darlehens und ist somit als mit einem hohen Risiko behaftetes Darlehen zu behandeln. Im Falle der Insolvenz oder Liquidation wird die stille Beteiligung erst zurückgezahlt, nachdem alle anderen Verbindlichkeiten bedient worden sind. Das mit der stillen Beteiligung verbundene Risiko übersteigt somit das Risiko eines herkömmlichen Bankdarlehens für eine Investition, das normalerweise zu den Bedingungen der Bank abgesichert wird und sich im Referenzsatz der Kommission widerspiegelt. Die Vergütung für eine solche Einlage sollte somit deutlich über dem Referenzzinssatz der Kommission liegen. (60) Der Referenzzinssatz der Kommission betrug zum Zeitpunkt der Einlage 6,33 %. Für die Beteiligung wurden eine feste Vergütung von 8,75 % sowie eine variable, gewinnabhängige Vergütung von 3,5 % vereinbart. Die vereinbarte Vergütung liegt somit über dem Referenzzinssatz der Kommission. (61) Allerdings war Bike Systems gerade erst durch einen Insolvenzplan aus der Insolvenz herausgeführt worden. Seine Zukunftsaussichten waren ungewiss, da es nur zu einer begrenzten betrieblichen Umstrukturierung gekommen war. Nach der Jahresbilanz 2001 erwirtschaftete das Unternehmen in jenem Jahr immer noch Verluste. Das Eigenkapital war weiterhin negativ, obwohl dies aufgrund stiller Reserven keine Insolvenz auslöste. Bike Systems muss demnach zum damaligen Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden. (62) Die Kommission ist deswegen der Ansicht, dass die Vergütung dem Risiko nicht angemessen war und die stille Beteiligung nicht zu Marktkonditionen erfolgte. Die Beteiligung hat Bike Systems daher einen Vorteil verschafft, den das Unternehmen nicht auf dem Markt erhalten hätte. 6.3.   Angeblich durch genehmigte Beihilferegelungen gedeckte Beihilfen (63) Die Bürgschaft zugunsten von Sachsen Zweirad GmbH für einen Betriebsmittelkredit von 5,6 mio. EUR (Maßnahme 2) und diejenige zugunsten der Biria GmbH (jetzt Biria AG) für einen Betriebsmittelkredit von 24,875 mio. EUR (Maßnahme 3) waren auf der Grundlage der Bürgschaftsregelung des Freistaats Sachsen gewährt worden. Nach diesem genehmigten Beihilfeprogramm sind Bürgschaften für Darlehen von mehr als 5 mio. DEM (2,6 mio. EUR) für Neuinvestitionen und in besonderen Fällen für die Nachfinanzierung von Investitionen und Beschaffung von Betriebsmitteln an gesunde Unternehmen zulässig. In Ausnahmefällen kann auch die Finanzierung von Konsolidierung und Umstrukturierung zulässig sein. Die Bereitstellung von Bürgschaften zur Umstrukturierung eines großen Unternehmens ist jedoch bei der Kommission einzeln anzumelden. (64) Deutschland zufolge wurden die Bedingungen der Regelung eingehalten und die Bürgschaften stehen daher in Einklang mit der Regelung. Deutschland ist der Auffassung, dass sich die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH (heute Biria AG) zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Bürgschaften nicht in Schwierigkeiten befunden hätten. Die Bürgschaften seien zur Absicherung von Betriebsmitteltilgungsdarlehen bereitgestellt worden, was nach der Beihilferegelung zulässig sei. (65) Die Kommission verneint die Vereinbarkeit der Bürgschaften mit der Beihilferegelung, auf deren Grundlage sie angeblich bereitgestellt wurden. Entgegen der Auffassung Deutschlands ist die Kommission, wie nachstehend näher erläutert, der Ansicht, dass es sich bei der Sachsen Zweirad GmbH zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Bürgschaft im März 2003 um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte und auch die Biria GmbH bei Bereitstellung der Bürgschaft im Dezember 2003 ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Die Bereitstellung einer Bürgschaft zur Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist jedoch bei der Kommission einzeln anzumelden. Bürgschaft zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH (Maßnahme 2) (66) Nach Auffassung Deutschlands wies die Sachsen Zweirad GmbH keines der für ein Unternehmen in Schwierigkeiten typischen Merkmale im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien auf (6). Die Kommission weist darauf hin, dass die in Ziffer 6 der Gemeinschaftsleitlinien aufgeführten typischen Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten lediglich Anhaltspunkte dafür bieten sollen, wann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten betrachtet werden kann, nicht jedoch als Bedingungen aufzufassen sind, die kumulativ erfüllt sein müssen. Die Sachsen Zweirad GmbH verzeichnete 2001 beim Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Verluste in Höhe von 1 274 000 EUR und 2002 in Höhe von 733 000 EUR. Die Verluste wurden von der Muttergesellschaft Biria entsprechend dem Ergebnisabführungsvertrag übernommen. Der Umsatz ging im Jahr 2002 gegenüber 2001 zurück. (67) Dem Geschäftsbericht 2002 zufolge sah sich die Sachsen Zweirad GmbH auch mit Liquiditätsproblemen konfrontiert. So heißt es im Geschäftsbericht ausdrücklich, die Liquiditätslage der Sachsen Zweirad GmbH sei aufgrund der hohen Aufwendungen für die Vorfinanzierung der Warenbestands und des Wachstums innerhalb der Gruppe angespannt gewesen. Nach dem Geschäftsbericht konnte das Überleben des Unternehmens nur gesichert werden, wenn die Banken bereit waren, die bestehenden Kreditlinien aufrecht zu erhalten oder umzustrukturieren. (68) Die Gefahr, dass die privaten Geldinstitute ihre Kredite nicht verlängern, hat nach Auffassung Deutschlands nie bestanden. Das ändert aber nichts an der Feststellung, dass die Liquiditätslage des Unternehmens angespannt war. Laut Geschäftsbericht hatten die meisten Kredite eine Restlaufzeit von weniger als fünf Jahren, was für die Finanzierung der Geschäftstätigkeit keineswegs optimal ist und die Risiken für das Unternehmen erhöht. Die Kurzfristigkeit der Kredite führte überdies zu hohen (wenn auch 2002 gegenüber 2001 leicht rückläufigen) Zinszahlungen, welche die Liquidität des Unternehmens weiter belasteten. (69) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Sachsen Zweirad GmbH zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten und die Bürgschaft dementsprechend als Umstrukturierungsbürgschaft zu betrachten ist. Da die Gewährung einer solchen Bürgschaft für große Unternehmen bei der Kommission einzeln anzumelden ist, waren die Voraussetzungen der genehmigten Beihilferegelung, auf deren Grundlage die Bürgschaft angeblich gewährt worden war, nicht erfüllt, und die Bürgschaft fiel somit nicht unter diese Beihilferegelung. Bürgschaft zugunsten der Biria GmbH (Maßnahme 3) (70) Die Biria GmbH (heute Biria AG) wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 durch Verschmelzung der Biria AG (alt) mit dem Tochterunternehmen Sachsen Zweirad GmbH gegründet. (71) Nach Auffassung Deutschlands muss die Biria GmbH (heute Biria AG) klar von der Biria AG (alt) und der Sachsen Zweirad GmbH unterschieden werden, da durch die Verschmelzung ein neues Unternehmen entstanden sei. Daher müsse Frage, ob sich dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Bürgschaft am 9. Dezember 2004 in Schwierigkeiten befand, anhand der Eröffnungsbilanz des neu verschmolzenen Unternehmens beurteilt werden. Die Eröffnungsbilanz zeige, dass das die Biria GmbH nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden könne. (72) Die Kommission stimmt dieser Argumentation nicht zu. Das neu verschmolzene Unternehmen Biria GmbH kann nicht getrennt von der früheren Biria AG und der Sachsen Zweirad GmbH gesehen werden, weil es durch Verschmelzung beider Unternehmen entstanden ist. Andernfalls wäre es leicht, die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten durch die Fusion von Wirtschaftssubjekten oder Gründung neuer Unternehmen zu umgehen. Die ehemalige Biria AG verzeichnete 2002 ebenfalls Verluste und hatte genauso Liquiditätsprobleme wie die Sachsen Zweirad GmbH. Biria GmbH übernahm alle Schulden und Verpflichtungen der Biria AG (alt) und der Sachsen Zweirad GmbH. Biria GmbH besitzt außerdem die selben Vermögensgegenstände und führt die gleiche Geschäftstätigkeit aus wie Biria AG (alt) und Sachsen Zweirad GmbH. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Biria GmbH die Schwierigkeiten der Biria AG (alt) und der Sachsen Zweirad GmbH übernommen hat. (73) Die Sachsen Zweirad GmbH hat laut Deutschland bei dem Zusammenschluss wirtschaftlich dominiert. Sachsen Zweirad GmbH sei nicht in Schwierigkeiten gewesen, weswegen nicht automatisch anzunehmen sei, dass sich die neue Biria AG in Schwierigkeiten befunden habe. Entgegen dem deutschen Vorbringen ist die Kommission sehr wohl der Ansicht, dass sich die Sachsen Zweirad GmbH in Schwierigkeiten befand. Die neue Biria GmbH hat folglich auch die Schwierigkeiten der Sachsen Zweirad GmbH „geerbt“. (74) Dem Geschäftsbericht 2003 zufolge wurde die Umstrukturierung und Reorganisation der Biria-Gruppe 2003 fortgesetzt. Dieser Prozess hatte bereits 2002 begonnen und schloss eine Neuordnung der Finanzierung der Gruppe ein. Auf Grundlage der Bürgschaft des Freistaats Sachsen für das Darlehen über 24,875 mio. EUR erarbeitete die Biria-Gruppe ein neues Konzept für die mittelfristige Finanzierung ihrer Aktivitäten. Das neue Finanzierungskonzept sah auch eine signifikante Anpassung der Zinssätze und somit eine Verringerung der hohen Zinslast vor. (75) Gleichzeitig wurde der Bankenpool reorganisiert: Drei Banken erklärten sich bereit, auf Forderungen in Höhe von 8 567 000 EUR — das scheinen deutlich mehr als 50 % ihrer Forderungen gewesen zu sein — im Gegenzug für eine unverzüglichen Begleichung der verbleibenden Forderungen zu verzichten. Folglich besteht das Darlehen, das durch die 80 %ige Bürgschaft von Maßnahme 3 gedeckt ist, aus 8 mio. EUR Betriebsmitteltilgungsdarlehen, 7,45 mio. EUR Kontokorrentlinie und einem Betrag von 9,425 mio. EUR Saisonfinanzierungslinie. (76) Die Biria GmbH (heute Biria AG) hatte also zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft gravierende Liquiditätsprobleme und war demnach ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese Beurteilung wird dadurch untermauert, dass sich drei Banken aus der Finanzierung der Aktivitäten von Biria zurückzogen und sogar bereit waren, auf einen Großteil ihrer Forderungen zu verzichten, wenn die Restforderungen unverzüglich eingelöst werden. Dies zeigt, dass die Banken ernste Zweifel daran hatten, dass Biria seine Schulden bedienen kann und als rentables Unternehmen anzusehen ist. (77) Deutschland hält dem entgegen, dass die Banken sich lediglich wegen einer Umorientierung ihrer Geschäftsstrategie aus der Finanzierung zurückgezogen hätten. Die Kommission stellt fest, dass die Banken auf wahrscheinlich rund 50 % der ausstehenden Forderungen verzichtet haben. Dies ist selbst im Falle eines Rückzugs der Banken aufgrund einer geschäftsstrategischen Neuausrichtung ein Zeichen dafür, dass die Kreditinstitute einen vollständigen Rückfluss der Darlehen für sehr unwahrscheinlich hielten. (78) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Biria GmbH zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten und die Bürgschaft dementsprechend als Umstrukturierungsbürgschaften zu betrachten ist. Da die Gewährung einer solchen Bürgschaft für große Unternehmen bei der Kommission einzeln anzumelden sind, waren die Voraussetzungen der genehmigten Beihilferegelung, auf deren Grundlage die Bürgschaft angeblich gewährt worden war, nicht erfüllt, und die Bürgschaft fiel somit nicht unter diese Beihilferegelung. 6.4.   Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (79) Nach Artikel 87 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaft ist das Kriterium der Handelsbeeinträchtigung erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen Mitgliedstaaten ist. (80) Die stille Einlage (Maßnahme 1) wurde von der gbb gewährt. Nach Angaben Deutschlands wurde die Beteiligung im Rahmen des Eigenprogramms von gbb erworben, so dass keine staatlichen Fördermittel enthalten seien. Die Kommission stellt allerdings fest, dass gbb zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung vollständig von der Deutschen Ausgleichsbank kontrolliert wurde, einer staatlichen Förderbank Deutschlands, die eine Anstalt öffentlichen Rechts ist und deren Aufgabe in der Förderung der deutschen Wirtschaft im öffentlichen Interesse besteht. gbb ist außerdem mit Förderaufgaben beauftragt. So war gbb z. B. für den Konsolidierungs- und Wachstumsfonds Ostdeutschland verantwortlich, dessen Aufgabe in der Bereitstellung von Eigenkapital für mittelständische Unternehmen in Ostdeutschland zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis bestand. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahme dem Staat zuzuordnen ist. Wie in Rdnr. 59-62 erläutert, wurde Bike Systems durch die Maßnahme auch ein Vorteil gewährt, den das Unternehmen auf dem Markt nicht erhalten hätte. (81) Die als Maßnahmen 2 und 3 aufgeführten Bürgschaften wurden vom Land Sachsen gewährt, stammen somit aus staatlichen Mitteln und sind dem Staat zuzuordnen. Die Bürgschaften begünstigen die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH (heute Biria AG), da beide Unternehmen diese Bürgschaften auf dem Markt nicht zu denselben Konditionen erhalten hätten. (82) Sowohl Bike Systems als auch die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH stellen Fahrräder her. Da dieses Produkt grenzüberschreitend gehandelt wird, drohen die Maßnahmen den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die stille Einlage und die beiden Bürgschaften eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen und beide Bürgschaften nicht im Einklang mit einer genehmigten Beihilferegelung bereitgestellt wurden. Die Maßnahmen 1, 2 und 3 stellen also eine neue Beihilfe dar und sind entsprechend zu würdigen. Beihilfeelement der Maßnahme 1 (83) Das Beihilfeelement der stillen Einlage ergibt sich nach Auffassung der Kommission aus der Differenz zwischen der Vergütung, die Bike Systems auf dem freien Markt für die stille Einlage hätte zahlen müssen, und der tatsächlich gezahlten Vergütung. Da Bike Systems sich in Schwierigkeiten befand, als die stille Einlage vorgenommen wurde, und das mit dieser verbundene Risiko hoch war, kann das Beihilfeelement bis zu 100 % der stillen Einlage betragen, da kein marktwirtschaftlich handelnder Anleger diese Einlage vorgenommen hätte (Vgl. Punkt 3.2. der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (7)). (84) Nach der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (8) sollen die Referenzsätze die Durchschnittshöhe der geltenden Zinssätze für mittel- und langfristige mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln. Der so festgestellte Referenzsatz — so heißt es weiter — ist ein Mindestsatz, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten). In diesem Fall kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen. Eine stille Einlage ist kein Darlehen, kann aber mit einem besonders risikoreichen Darlehen verglichen werden, da sie im Insolvenzfall sämtlichen anderen Forderungen einschließlich nachrangiger Darlehen nachgeordnet ist. (85) Wie Rdnr. 61 erläutert muss die Situation von Bike Systems, das gerade ein Insolvenzverfahren abgeschlossen hatte, als unsicher gelten. Seine Zukunftsaussichten waren ungewiss, da es nur zu einer begrenzten betrieblichen Umstrukturierung gekommen war. Wie Rdnr. 61 erläutert ist das Unternehmen daher als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten. Darüber hinaus wurden keine Sicherheiten für die stille Einlage bereitgestellt, was das Ausfallrisiko erhöht. Zusätzlich zu den fehlenden Sicherheiten ist die stille Einlage auch gegenüber sämtlichen anderen Darlehen im Insolvenzfall nachrangig, was das Ausfallrisiko weiter erhöht. (86) Deswegen ist die Kommission im vorliegenden Fall der Auffassung, dass Bike Systems einen Zins hätte entrichten müssen, der mindestens dem Referenzsatz plus einem Zuschlag von 400 Basispunkten als Unternehmen in Schwierigkeiten sowie einem weiteren Zuschlag von 400 Basispunkten wegen der fehlenden Sicherheiten entsprochen hätte. Darüber hinaus hält die Kommission einen Aufschlag von weiteren 200 Basispunkten für die Nachrangigkeit der stillen Einalge im Fall der Insolvenz für angemessen. Dies steht im Einklang mit den Angaben in der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, die vorsehen, dass in besonderen Risikofällen wie z. B. bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder bei Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten der Zuschlag 400 Basispunkte und sogar mehr betragen kann. Das Beihilfeelement entspricht folglich der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 1 000 Basispunkten und der tatsächlichen Vergütung der stillen Einlage. (87) Bei der Berechnung des Beihilfeelements kann die variable Vergütung von 3,5 % nur teilweise berücksichtigt werden, da sie gewinnabhängig war. Das Unternehmen befand sich jedoch in einer schlechten Lage, und die Gewinnaussichten waren unklar. Deswegen hält es die Kommission für gerechtfertigt, die variable Vergütung nur zur Hälfte, d. h. in Höhe von 1,75 %, zu berücksichtigen. Als tatsächliche Vergütung, die in die Berechnung des Beihilfeelements einfließt, sollte daher der feste Satz von 8,75 % sowie die Hälfte der variablen Vergütung von 3,5 % berücksichtigt werden, was einem Gesamtzins von 10,5 % entspricht. Das Beihilfeelement entspricht folglich der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 1 000 Basispunkten und der Vergütung von 10,5 %. Beihilfeelement der Maßnahme 2 und der Maßnahme 3 (88) Dank der als Maßnahmen 2 und 3 aufgeführten Bürgschaften konnten Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH günstigere finanzielle Konditionen für ihre Darlehen erhalten, als ansonsten auf den Finanzmärkten üblich. Das Beihilfeelement der Bürgschaft der Maßnahme 2 und der Bürgschaft der Maßnahme 3 entspricht der Differenz zwischen dem Zins, den Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH unter Marktbedingungen (d.h. ohne Bürgschaft) für ein Darlehen hätten zahlen müssen, und dem Zins, zu dem das verbürgte Darlehen tatsächlich vergeben wurde. Diese Differenz dürfte der Prämie entsprechen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Bürge für diese Bürgschaften verlangt hätte. Da sich Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH in Schwierigkeiten befanden, als die Bürgschaften und die entsprechenden Darlehen gewährt wurden, kann das Beihilfeelement bis zu 100 % der Bürgschaften betragen, da kein Geldgeber die Darlehen ohne Bürgschaft überhaupt gewährt hätte (9). (89) Nach der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (10) sollen die Referenzsätze die Durchschnittshöhe der geltenden Zinssätze für mittel- und langfristige mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln. Der so festgestellte Referenzsatz — so heißt es weiter — ist ein Mindestsatz, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten usw.). In diesem Fall kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen. (90) Wie Rdnr. 66-78 schon erläutert, handel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.