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13.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/27 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 24. Januar 2007
über die Staatliche Beihilfe C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 130)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/492/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Am 23. Januar 2002 und am 20. August 2002 ging bei der Kommission eine Beschwerde wegen staatlicher Beihilfe in Form einer staatlichen Bürgschaft zugunsten der Biria-Gruppe ein. |
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(2) |
Nach einem Schriftwechsel zwischen der Kommission und Deutschland teilte Deutschland der Kommission mit Schreiben vom 24. Januar 2003, eingetragen am 28. Januar 2003, mit, dass die geplante Gewährung der Bürgschaft, die von einer Genehmigung durch die Kommission abhängig gemacht worden war, zurückgezogen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde davon mit Schreiben vom 17. Februar 2003 in Kenntnis gesetzt. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 1. Juli 2003, eingetragen am 9. Juli 2003, und mit Schreiben vom 8. August 2003, eingetragen am 5. September 2003, übermittelte der Beschwerdeführer weitere Informationen über eine andere staatliche Bürgschaft zugunsten der Biria-Gruppe sowie über öffentliche Beteiligungen an Unternehmen der Gruppe. |
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(4) |
Die Kommission erbat mit Schreiben vom 9. September 2003 Auskünfte, die Deutschland mit Schreiben vom 14. Oktober 2003, eingetragen am 16. Oktober 2003, erteilte. Die Kommission forderte am 9. Dezember 2003 weitere Auskünfte an, die Deutschland mit Schreiben vom 19. März 2004, eingetragen am selben Tag, erteilte. |
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(5) |
Am 18. Oktober 2004 erließ die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung, da Zweifel bestanden, ob die Beihilfemaßnahmen zugunsten der Biria-Gruppe den Regelungen entsprachen, auf deren Grundlage sie angeblich gewährt wurden. In Beantwortung der Anordnung zur Auskunftserteilung übermittelte Deutschland weitere Angaben mit Schreiben vom 31. Januar 2005, das am selben Tag eingetragen wurde. |
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(6) |
Am 20. Oktober 2005 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren wegen dreier vermutlicher staatlicher Beihilfen. In dem gleichen Beschluss stellte sie fest, dass mehrere andere angeblich rechtswidrig gewährte Beihilfemaßnahmen entweder keine Beihilfe darstellen oder auf der Grundlage und im Einklang mit genehmigten Beihilferegelungen gewährt worden waren. Die einschlägige Entscheidung der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu den möglichen Beihilfemaßnahmen zu äußern. Stellungnahmen wurden von einem Beteiligten, der anonym bleiben möchte, mit Schreiben vom 27. Januar 2006, eingetragen am 30. Januar 2006, von Prophete GmbH & Co KG, Rheda-Wiedenbrück, und Pantherwerke AG, Löhne, mit Schreiben vom 6. Februar, eingetragen am selben Tag, sowie von Vaterland-Werke GmbH & Co. KG, Neuenrade, mit Schreiben vom 6. Februar 2006, eingetragen am selben Tag, und Schreiben vom 27. Februar 2006, eingetragen am selben Tag, übermittelt. |
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(7) |
Diese Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 6. Februar 2006 und vom 2. März 2006 vorgelegt. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 5. April 2006, eingetragen am 7. April 2006, und mit Schreiben vom 12. Mai 2006, eingetragen am selben Tag. |
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(8) |
Deutschland übermittelte seine Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens mit Schreiben vom 23. Januar 2006, eingetragen am selben Tag. |
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(9) |
Die Kommission forderte mit Schreiben vom 6. Februar 2006 ergänzende Auskünfte an, die Deutschland mit Schreiben vom 5. April 2006, eingetragen am 7. April 2006, erteilte. Die Kommission schickte ein weiteres Auskunftsersuchen am 19. Juli 2006 weitere Auskünfte an, auf das Deutschland mit Schreiben vom 25. September 2006, eingetragenen am 26. September 2006, antwortete. |
II. BESCHREIBUNG
2.1. Begünstigtes Unternehmen
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(10) |
Die Biria-Gruppe betätigt sich in der Herstellung und dem Vertrieb von Fahrrädern. Die Muttergesellschaft der Gruppe, Biria AG, hat ihren Sitz in Neukirch, Sachsen, einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. |
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(11) |
Im Jahr 2003 erzielte die Gruppe einen Umsatz von 93,2 mio. EUR (2002: 83,8 mio. EUR) und erwirtschaftete einen Gewinn in Höhe von 3,7 Mio. EUR (2002: Verluste in Höhe von 5,8 Mio. EUR). Die Gruppe zählte 415 Beschäftigte im Jahr 2003 (2002: 490 Beschäftigte) und ist somit als großes Unternehmen einzustufen. |
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(12) |
Die Muttergesellschaft Biria AG wurde 2003 durch Verschmelzung der Biria AG (alt) mit einem ihrer Tochterunternehmen, der Sachsen Zweirad GmbH, gegründet. Gleichzeitig wurde der Name des Unternehmens von Sachsen Zweirad GmbH in Biria GmbH geändert. Im April 2005 wurde die Biria GmbH in Biria AG umgewandelt. Im Jahr 2003 erwirtschaftete die Biria GmbH (heute Biria AG) einen Jahresumsatz von 55,7 Mio. EUR und Gewinne in Höhe von 3,6 Mio. EUR. Alleineigentümer der Biria AG ist Herr Mehdi Biria. |
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(13) |
Die wichtigsten Gruppenunternehmen neben der Muttergesellschaft sind Bike Systems GmbH & Co Thüringer Zweiradwerk KG („Bike Systems“) — dieses Unternehmen gehört über die Biria-Tochter Bike Systems Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft mbH („BSBG“) zu Biria — und die Checker Pig GmbH. |
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(14) |
Bike Systems hat seinen Sitz in Nordhausen, Thüringen, einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. Im Jahr 2003, erzielte Bike Systems einen Umsatz von 6,1 Mio. EUR und verzeichnete Verluste in Höhe von 0,6 Mio. EUR. Es beschäftigte 157 Mitarbeiter. Bike Systems produziert ausschließlich Fahrräder für die Muttergesellschaft BSBG („Lohnherstellungsvertrag“). BSBG ist für den Vertrieb der Fahrräder verantwortlich. |
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(15) |
Die Checker Pig GmbH hat ihren Sitz in Dresden, Sachsen, einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. Im Jahr 2003 erzielte Checker Pig GmbH einen Umsatz von 6,9 Mio. EUR und verzeichnete Verluste in Höhe von 0,4 Mio. EUR. Es beschäftigte das Unternehmen 43 Mitarbeiter. |
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(16) |
Am 7. November 2005 veräußerte die Biria AG die Mehrheit ihrer Vermögenswerte an zwei Unternehmen der Lone Star-Gruppe, einem privaten Beteiligungsfonds. Die Liegenschaften verbleiben im Besitz der Biria AG und werden von dieser an die Lone Star-Gruppe vermietet. Der Verkaufspreis für die Vermögenswerte belief sich auf 11,5 Mio. EUR. Ein externer Sachverständiger hat den Marktpreis für die betreffenden Vermögenswerte auf 10,7 Mio. EUR veranschlagt. Das/die Unternehmen der Lone Star-Gruppe sind augenscheinlich jetzt unter der Bezeichnung Biria GmbH tätig. |
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(17) |
Nach den Angaben Deutschlands erfolgte der Verkauf nach einer offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibung. Die Ausschreibung war im Internet und mehreren Printmedien veröffentlicht worden. Für die Beteiligung eines neuen Investors waren mehrere Optionen vorgesehen, ein Erwerb von Vermögenswerten (Asset-Deal), ein Erwerb sämtlicher Vermögenswerte „en bloc“ oder ein Kauf von Anteilen. Lone Star übernahm schließlich die Vermögenswerte im Rahmen eines Asset-Deal. |
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(18) |
Nach Auskunft Deutschlands wurde der Verkauf des Unternehmens bereits vor dem Beschluss der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in die Wege geleitet. Die erste Angebotsfrist lief zum 4. Oktober 2005 ab. |
2.2. Die finanziellen Maßnahmen
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(19) |
Maßnahme 1: Im März 2001 brachte die gbb Beteiligungs- AG („gbb“), eine Tochtergesellschaft der Deutschen Ausgleichsbank (einer Förderbank des Bundes) eine stille Einlage bei Bike Systems in Höhe von 2 070 732 EUR mit einer Laufzeit bis Ende 2010 ein. Deutschland zufolge erfolgte die Beteiligung zu Marktkonditionen und stellte somit keine staatliche Beihilfe dar. |
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(20) |
Maßnahme 2: Am 20. März 2003 gewährte der Freistaat Sachsen eine 80 %ige Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 5,6 Mio. EUR zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH mit einer ursprünglichen Laufzeit bis Ende 2008. Die Bürgschaft wurde im Januar 2004 zurückgegeben und durch eine Bürgschaft zugunsten der Biria GmbH (siehe Maßnahme 3) ersetzt. Die Bürgschaft wurde auf Grundlage der Bürgschaftsrichtlinie des Freistaats Sachsen (3) erteilt, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung. |
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(21) |
Maßnahme 3: Am 9. Dezember 2003 gewährte der Freistaat Sachsen eine 80 %ige Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit in Höhe 24 875 000 EUR zugunsten der Biria GmbH (heute Biria AG) zur Finanzierung der geplanten Umsatzsteigerung und zur Neuausrichtung des Finanzierungskonzeptes der Gruppe. Der Kredit besteht aus 8 Mio. EUR als Betriebsmitteltilgungsdarlehen, 7,45 Mio. EUR als Kontokorrentlinie und einem Betrag von 9,425 Mio. EUR für eine Saisonfinanzierungslinie. Die Bürgschaft wurde auf Grundlage der Bürgschaftsrichtlinie des Freistaats Sachsen erteilt, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung. Die Bürgschaft wurde unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass die der Sachsen Zweirad GmbH ausgereichte Bürgschaft (Maßnahme 2) zurückgegeben wird. Folglich wurde die Bürgschaft erst am 5. Januar 2004 wirksam, als die Bürgschaft für die Sachsen Zweirad zurückgegeben wurde. |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
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(22) |
Das förmliche Prüfverfahren wurde eingeleitet, weil die Kommission Zweifel an der Behauptung Deutschlands hegte, die stille Einlage sei zu Marktkonditionen vorgenommen worden. Nach der Auffassung der Kommission war Bike Systems gerade durch Annahme eines Insolvenzplans aus der Insolvenz herausgeführt worden, so dass die Zukunftsaussichten des Unternehmens ungewiss waren. Demnach hätte es zum damaligen Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden müssen. Die Kommission bezweifelte, dass die Vergütung angesichts des Risikos angemessen war und die stille Beteiligung zu Marktkonditionen erfolgte. Im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag lagen der Kommission keine Informationen darüber vor, ob die Voraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (nachstehend „Gemeinschaftsleitlinien“) erfüllt waren. |
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(23) |
Ein weiterer Grund für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens war die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission, dass die Voraussetzungen der genehmigten Beihilferegelung, auf deren Grundlage die Bürgschaften zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH und der Biria GmbH angeblich gewährt worden waren, nicht erfüllt waren und die Bürgschaften somit nicht unter diese Beihilferegelung fielen. Nach Ansicht der Kommission handelte es sich bei Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften um Unternehmen in Schwierigkeiten. Da es sich bei Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH außerdem um große Unternehmen handelte, hätten die Bürgschaften auch nach dieser Beihilferegelung einzeln bei der Kommission angemeldet werden müssen. Im Hinblick auf eine etwaige Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag bezweifelte die Kommission, dass die Voraussetzungen der Gemeinschaftsleitlinien erfüllt waren. |
IV. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN
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(24) |
Die Kommission hat Stellungnahmen eines Beteiligten, der nicht genannt werden möchte, sowie von den Unternehmen Prophete GmbH & Co. KG und Pantherwerke AG und von der Vaterland-Werke GmbH & Co. KG erhalten. |
4.1. Stellungnahme eines Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte
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(25) |
In seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens führt der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, aus, dass die Biria AG dank der staatlichen Bürgschaft von 24,5 Mio. EUR Fahrräder zu Preisen unter den Gestehungskosten an Abnehmer des Wettbewerbers verkaufen konnte, obwohl der Wettbewerber über den wirtschaftlichsten Produktionsstandort in Deutschland verfügt. |
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(26) |
Ferner konnte die Biria AG 2003 nur Gewinne ausweisen, weil Geldinstitute auf Forderungen in Höhe von 8,567 Mio. EUR verzichteten. In den nachfolgenden Jahren 2004 und 2005 erwirtschaftete die Biria AG erneut Verluste. |
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(27) |
Der Wettbewerber weist zudem darauf hin, dass Biria im Rahmen eines Asset-Deals an Lone Star verkauft wurde. Dabei hätten die Sachsen-LB und die mittelständische Beteiligungsgesellschaft wahrscheinlich auf einen Großteil ihrer Forderungen verzichtet. Die neue Biria GmbH, die der Lone Star-Gruppe gehört, hat sämtliche Vermögenswerte der alten Biria AG übernommen. |
4.2. Prophete GmbH & Co. KG und Pantherwerke AG
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(28) |
In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erklären Prophete GmbH & Co. KG und Pantherwerke AG (nachstehend „Prophete und Pantherwerke“), dass Biria wegen der staatlichen Beihilfen zu Preisen verkaufen könne, die unter normalen Marktbedingungen unhaltbar wären. Beide Unternehmen stehen in Wettbewerb zu Biria und sind somit unmittelbar von der Beihilfe betroffen. |
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(29) |
Die Biria-Gruppe ist der größte Fahrradhersteller Deutschlands mit einer Jahresproduktion von ungefähr 700 000 Fahrrädern. Die Unternehmen der Biria-Gruppe sind auf zwei Segmenten des Fahrradmarktes vertreten, dem Nicht-Fachhandel und dem Fachgroßhandel. |
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(30) |
Unter das Segment Nicht-Fachhandel fällt der gesamte Einzelhandel durch größere Einzelhandelsketten und den Versandhandel. Die Fahrräder in diesem Segment kosten üblicherweise zwischen 100 und 199 EUR. Nach Schätzungen von Prophete und Pantherwerke werden auf diesem Markt etwa 1,5 Mio. Fahrräder verkauft, und Biria kommt mit 650 000 verkauften Rädern auf einen Anteil von etwa 50 % in diesem Segment. |
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(31) |
Auch im Fachgroßhandel hat die Biria-Gruppe laut Prophete und Pantherwerke eine beherrschende Stellung inne. Dieses Marktsegment weist ein Handelsvolumen von 150 000 bis 200 000 Fahrrädern auf. Im Fachgroßhandel können Preise bis zu 400 EUR erzielt werden. Pantherwerke ist in diesem Segment unmittelbarer Konkurrent von Biria. |
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(32) |
Prophete und Pantherwerke stellen seit Jahren fest, dass die Preisangebote der Biria-Gruppe ständig unter denen anderer Hersteller liegen. Diese Differenz ist wirtschaftlich nicht zu erklären, da die Biria-Gruppe aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung zwar ein höheres Einkaufsvolumen erzielt, dies sich aber nicht in günstigeren Konditionen niederschlägt. Prophete und Pantherwerke vermuten, dass aufgrund der niedrigen Verkaufspreise der Biria-Gruppe das Unternehmen in den letzten Jahren beträchtliche Verluste erlitt. |
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(33) |
Mit Blick auf die stille Einlage bezweifeln Prophete und Pantherwerke, dass ein privater Anleger angesichts der wirtschaftlichen Lage von Bike Systems im März 2001 eine solche Beteiligung eingegangen wäre. |
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(34) |
Die Gewährung der beiden Bürgschaften zugunsten von Sachsen Zweirad GmbH und Biria von 2003 und 2004 halten Prophete und Pantherwerke für mit den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft unvereinbar. Prophete und Pantherwerke sind der Auffassung, dass sich die begünstigten Unternehmen in Schwierigkeiten befunden hätten, als die Bürgschaften gewährt wurden. Das neue Unternehmen Biria sei als Rechtsnachfolger der beiden früheren Unternehmen zu betrachten, aus denen es hervorgegangen sei. Die Eröffnungsbilanz des neugeschaffenen Unternehmens sei nicht aussagekräftig. |
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(35) |
Die Gewährung der beiden Bürgschaften habe gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe verstoßen, da die Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen der Biria-Gruppe wiederholt nur mit staatlicher Unterstützung hätte aufrechterhalten werden können. |
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(36) |
Keinerlei Kompensationsmaßnahmen seien getroffen worden, um nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber auszugleichen. Eine Einschränkung der Marktpräsenz der Biria-Gruppe sei unterlassen worden. Vielmehr sei es das Konzept dieser Gruppe, ihre Geschäftstätigkeit durch aggressive Preispolitik weiter ausdehnen. Auf ihrer Homepage hätte Biria angekündigt, den Fahrradabsatz gegenüber 2004 im Jahr 2005 mit 850 000 verkauften Rädern weiter steigern zu wollen. Ferner weisen Prophete und Pantherwerke auf eine Pressemitteilung hin, derzufolge der Eigentümer der Biria AG das Geschäft an den privaten Beteiligungsfonds Lone Star veräußert hätte. |
4.3. Vaterland-Werke GmbH & Co. KG
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(37) |
In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Verfahrens führt die Vaterland-Werke GmbH & Co. KG (Vaterland-Werke) aus, dass die Biria-Gruppe mit einer Produktion von 700 000 bis 800 000 Fahrrädern jährlich der größte Hersteller in Deutschland sei. Eine vergleichbare Größe erreiche lediglich die MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke mit einer Produktion von 700 000 Fahrrädern im Jahr; andere Hersteller kämen lediglich auf zwischen 400 000 und 250 000 Fahrräder. |
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(38) |
Vaterland-Werke und Biria sind beide im Marktsegment des Nicht-Fachhandels vertreten, der auch die größeren Einzelhandelsketten und große Versandhandels-Unternehmen einschließt. In diesem Segment herrscht sehr rege Konkurrenz, und Biria ist für sein aggressives Wettbewerbsverhalten mit Preisen unterhalb der Gestehungskosten bekannt. Dieses Verhalten ist nur bei externen Finanzquellen möglich, im Falle von Biria wegen staatlicher Beihilfen. Dies bedroht die Existenz aller kleinen Wettbewerber, die nicht durch staatliche Beihilfen unterstützt werden. Vaterland-Werke sind hiervon besonders betroffen und freie Kapazitäten können nicht durch andere Auftragseingänge gedeckt werden. Da der Markt Überkapazitäten aufweise, würde jede Kapazitätsausweitung eines Herstellers mit Hilfe staatlicher Subventionen zu Lasten anderer Wettbewerber gehen. |
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(39) |
Mit Blick auf die stille Einlage bezweifelt Vaterland-Werke, dass ein privater Anleger angesichts der wirtschaftlichen Lage von Bike Systems im März 2001 eine solche Beteiligung eingegangen wäre. |
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(40) |
Die Gewährung der beiden Bürgschaften zugunsten von Sachsen Zweirad GmbH und Biria von 2003 und 2004 halten Vaterland-Werke für mit den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft unvereinbar. Die begünstigten Unternehmen hätten sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften in Schwierigkeiten befunden. Das neue Unternehmen Biria sei als Rechtsnachfolger der beiden früheren Unternehmen zu betrachten, aus denen es hervorgegangen sei. Die Eröffnungsbilanz des neugeschaffenen Unternehmens sei nicht aussagekräftig. |
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(41) |
Die Gewährung der beiden Bürgschaften habe gegen den Grundsatz der einmaligen –Beihilfe verstoßen, da die Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen der Biria-Gruppe wiederholt nur mit staatlicher Unterstützung hätte aufrechterhalten werden können. |
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(42) |
Keinerlei Kompensationsmaßnahmen sind getroffen worden, um nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber auszugleichen. Eine Einschränkung der Marktpräsenz der Biria-Gruppe sei unterlassen worden. Vielmehr sei es das Konzept dieser Gruppe, ihre Geschäftstätigkeit durch aggressive Preispolitik weiter ausdehnen. Auf ihrer Homepage hätte Biria angekündigt, den Fahrradabsatz gegenüber 2004 im Jahr 2005 mit 850 000 verkauften Fahrrädern weiter steigern zu wollen. Ferner weist Vaterland-Werke auf eine Pressemitteilung hin, derzufolge der Eigentümer der Biria AG das Geschäft an den privaten Beteiligungsfonds Lone Star veräußert hätte. |
V. STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS
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(43) |
In seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vertritt Deutschland die Auffassung, dass die stille Einlage der gbb zu Marktbedingungen vorgenommen wurde. Deutschland stimmt der Kommission zu, dass mit einer stillen Beteiligung ein höheres Risiko verbunden ist als mit einem herkömmlichen Darlehen. Die Konditionen der stillen Beteiligung seien jedoch so gestaltet, dass die Bestimmungen der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (5) eingehalten würden. Gemäß dieser Mitteilung ist der Referenzsatz ein Mindestsatz, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann. In diesem Fall kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen. |
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(44) |
Die Vergütung für die stille Einlage beläuft sich nach deutschen Angaben auf 12,25 % (8,75 % fest und 3,5 % gewinnabhängig). Damit liege sie um 600 Basispunkte über dem Referenzzins der Kommission von 6,33 %. Damit habe gbb berücksichtigt, dass sich das Unternehmen in einer Umstrukturierungsphase befand und das Risiko der stillen Beteiligung somit wegen der Neuorientierung des Unternehmens und der fehlenden Sicherheiten erhöht war. Diesem Zusatzrisiko sei durch den zusätzlichen Aufschlag von 200 Basispunkten Rechnung getragen worden. |
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(45) |
Der Beschluss zur stillen Einlage sei ferner auf der Grundlage einer Prognose gefasst worden, nach der sich der Umsatz des Unternehmens von 0,89 Mio. EUR 2001 auf 3,38 Mio. EUR 2003 erhöhen würde. Deutschland gelangt daher zu dem Schluss, dass die vereinbarte Vergütung für die stille Einlage in Höhe von 12,25 % das Risiko angemessen wiedergegeben habe. Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Tatsache, dass ein Teil der Vergütung variabel ist, nicht von Belang ist, da dies bei stillen Einlagen üblich sei und dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Anlegers entspreche. |
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(46) |
Zur Bürgschaft zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH führt Deutschland aus, dass das Unternehmen sich zum Zeitpunkt der Gewährung nicht in Schwierigkeiten befunden und keines der für ein Unternehmen in Schwierigkeiten typischen Merkmale im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien aufgewiesen habe. Unter anderem habe das Unternehmen 2003 (bis zur Fusion mit Biria im Oktober) über ein positives Eigenkapital von 404 Mio. EUR verfügt und einen Gewinn von 2,1 Mio. EUR erwirtschaftet. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens hatte sich 2003 gegenüber 2001/2002 dank der Ende 2002 eingeleiteten Konsolidierungsbemühungen und einer günstigeren Marktlage verbessert. |
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(47) |
Die Liquiditätslage des Unternehmens sei zwar schwierig, aber nicht „ernst“ gewesen. Die Gefahr, dass die privaten Geldinstitute ihre Kredite nicht verlängern, habe nicht bestanden. Auch hohe Zinszahlungen hätten nicht zu Liquiditätsproblemen geführt, wie von der Kommission behauptet. |
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(48) |
Zur Bürgschaft für die Biria GmbH (inzwischen Biria AG) führt Deutschland aus, dass sie aufgrund des neuen Konzepts der Biria-Gruppe gewährt worden sei, die eine Bündelung der Organisation der Gruppe und eine Konzentration von Beschaffung, Produktionsverantwortung und Vertriebe bei der Biria GmbH vorsah. Neben dem Finanzbedarf für die Umsatzausweitung schloss das Konzept eine Neuordnung der Gesamtfinanzierung der Gruppe ein. |
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(49) |
Nach Ansicht Deutschlands handelte es sich bei der Biria GmbH (jetzt Biria AG) nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, als die Bürgschaft gewährt wurd. In diesem Zusammenhang müsse zwischen der alten und der neuen Biria AG unterschieden werden. Das neue Unternehmen sei nur dann als in Schwierigkeiten einzustufen gewesen, wenn es die Schwierigkeiten des alten Unternehmens geerbt hätte (falls sich das alte in Schwierigkeiten befunden hätte). Dies sei bei der neuen Biria AG jedoch nicht der Fall gewesen. Die neue Biria AG war aus einer Fusion der alten Biria AG mit der Sachsen Zweirad GmbH entstanden. Die Sachsen Zweirad GmbH, die sich keineswegs in Schwierigkeiten befand, habe bei dem Zusammenschluss wirtschaftlich dominiert. Deswegen könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass sich die neue Biria AG in Schwierigkeiten befunden habe. Selbst wenn die alte Biria AG in Schwierigkeiten gewesen wäre, hätte die Fusion mit Sachsen Zweirad GmbH bewirkt, dass die neue Biria AG sich nicht automatisch in Schwierigkeiten befunden hätte. |
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(50) |
Ferner wies Deutschland darauf hin, dass der Rückzug eines der privaten Geldinstitute aus der Finanzierung des Unternehmens auf einer strategischen Umorientierung der Bank infolge einer Fusion beruhe. Die beiden übrigen Geldinstitute beendeten ihr Engagement zur gleichen Zeit wie diese Privatbank. Dies könne jedoch nicht als Zeichen verlorenen Vertrauens gedeutet werden, da eines der Geldinstitute zwei Einzelvorhaben weiter mitfinanziert habe. |
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(51) |
Deutschland wies darauf hin, dass die Fusion der Sachsen Zweirad GmbH mit der Biria AG auch nicht dem Zweck gedient habe, die Beihilfevorschriften und die Einstufung des Unternehmens als eines in Schwierigkeiten zu umgehen, sondern die Folge eines neuen Konzepts der Unternehmensgruppe gewesen sei. |
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(52) |
In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme des Wettbewerbers, der anonym bleiben wollte, führt Deutschland aus, dass die Zahlen zur Kostenstruktur des Wettbewerbers und Birias nicht vergleichbar seien. Der Umsatz des Wettbewerbers habe zugenommen, während der Absatz der Biria-Gruppe zurückging. Der EBITDA (Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) des Wettbewerbers habe gleichzeitig abgenommen, wohingegen der der Biria-Gruppe konstant geblieben sei. Daraus gehe hervor, dass Biria nicht zu Dumpingpreisen verkauft, vielmehr der Wettbewerber ein aggressiveres Preisverhalten praktiziert habe als die Biria-Gruppe. |
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(53) |
Die wirtschaftlichen Nachteile, die der Wettbewerber angeblich wegen des Verhaltens der Biria-Gruppe erlitten habe, seien weder durch Tatsachen belegt noch in einer zusammenhängenden Weise dargestellt worden. Außerdem sei es in einem von Wettbewerb geprägten Markt üblich, dass ein Unternehmen von einem Konkurrenten unterboten würde. |
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(54) |
Zu dem von dem Wettbewerber erwähnten Verkauf der Vermögenswerte der Biria-Gruppe an die Lone Star-Gruppe legte Deutschland Einzelheiten zum Verkaufsvorgang selbst sowie zur Begleichung von Forderungen privater und öffentlicher Gläubiger vor. |
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(55) |
In seiner Stellungnahme zu den Stellungnahmen von Prophete, Pantherwerke und Vaterland-Werke weist Deutschland darauf hin, dass der Fahrradmarkt in drei und nicht wie von diesen Unternehmen behauptet in zwei Segmente gegliedert sei. Bei den drei Segmenten handele es sich um Fachhandel, Versandhandel und SB-Fläche. Biria verfüge im Versandhandel über eine starke Stellung, die aber weniger einer aggressiven Preispolitik geschuldet sei als vielmehr den just-in-time-Lieferungen. Im Segment SB-Flächen hingegen sei die MIFA AG der führende Anbieter, während der Biria-Anteil unter 10 % liege. |
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(56) |
Deutschland weist die Behauptung der Vaterland-Werke zurück, dass Biria eine Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeiten mittels einer aggressiven Preispolitik plane, und verweist dazu auf bereits im Zuge des Verfahrens vorgelegte Angaben. Deutschland erklärt, dass die Biria AG 2003 670 000 Fahrräder produziert habe und die Produktion seither zurückgehe. |
VI. WÜRDIGUNG
6.1. Das begünstigte Unternehmen
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(57) |
Die Beihilfen wurden der Sachsen Zweirad GmbH und der Biria GmbH (jetzt Biria AG) sowie Bike Systems, einer Tochtergesellschaft der Biria GmbH, gewährt. Am 7. November 2005 veräußerte die Biria AG die Mehrheit ihrer Vermögenswerte an zwei Unternehmen der Lone Star-Gruppe, einem privaten Beteiligungsfonds. Die Kommission stellt fest, dass der Veräußerung nach den vorgelegten Informationen eine offene, transparente und bedingungsfreie Ausschreibung vorausging. Nach Angaben Deutschlands wurde der Verkaufswert der Vermögensgegenstände von einem Sachverständigen auf 10,7 Mio. EUR beziffert. Der von der Lone Star-Gruppe entrichtete Preis von 11,5 mio. EUR lag somit über dem Schätzpreis. |
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(58) |
Auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es keine Anhaltpunkte dafür gibt, dass die Lone Star-Gruppe in irgendeiner Weise durch die Beihilfen einen Vorteil erhalten hätte und dass die Lone Star-Gruppe somit ein unmittelbarer oder mittelbarer Begünstigter der der Biria GmbH (jetzt Biria AG) und Bike Systems gewährten Beihilfen wäre. |
6.2. Angeblich zu Marktkonditionen vorgenommene Maßnahme
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(59) |
Nach Auffassung Deutschlands erfolgte die stille Einlage von gbb in Bike Systems (Maßnahme 1) zu Marktbedingungen. Das Risiko einer stillen Einlage entspricht dem eines nachrangigen Darlehens und ist somit als mit einem hohen Risiko behaftetes Darlehen zu behandeln. Im Falle der Insolvenz oder Liquidation wird die stille Beteiligung erst zurückgezahlt, nachdem alle anderen Verbindlichkeiten bedient worden sind. Das mit der stillen Beteiligung verbundene Risiko übersteigt somit das Risiko eines herkömmlichen Bankdarlehens für eine Investition, das normalerweise zu den Bedingungen der Bank abgesichert wird und sich im Referenzsatz der Kommission widerspiegelt. Die Vergütung für eine solche Einlage sollte somit deutlich über dem Referenzzinssatz der Kommission liegen. |
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(60) |
Der Referenzzinssatz der Kommission betrug zum Zeitpunkt der Einlage 6,33 %. Für die Beteiligung wurden eine feste Vergütung von 8,75 % sowie eine variable, gewinnabhängige Vergütung von 3,5 % vereinbart. Die vereinbarte Vergütung liegt somit über dem Referenzzinssatz der Kommission. |
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(61) |
Allerdings war Bike Systems gerade erst durch einen Insolvenzplan aus der Insolvenz herausgeführt worden. Seine Zukunftsaussichten waren ungewiss, da es nur zu einer begrenzten betrieblichen Umstrukturierung gekommen war. Nach der Jahresbilanz 2001 erwirtschaftete das Unternehmen in jenem Jahr immer noch Verluste. Das Eigenkapital war weiterhin negativ, obwohl dies aufgrund stiller Reserven keine Insolvenz auslöste. Bike Systems muss demnach zum damaligen Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden. |
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(62) |
Die Kommission ist deswegen der Ansicht, dass die Vergütung dem Risiko nicht angemessen war und die stille Beteiligung nicht zu Marktkonditionen erfolgte. Die Beteiligung hat Bike Systems daher einen Vorteil verschafft, den das Unternehmen nicht auf dem Markt erhalten hätte. |
6.3. Angeblich durch genehmigte Beihilferegelungen gedeckte Beihilfen
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(63) |
Die Bürgschaft zugunsten von Sachsen Zweirad GmbH für einen Betriebsmittelkredit von 5,6 mio. EUR (Maßnahme 2) und diejenige zugunsten der Biria GmbH (jetzt Biria AG) für einen Betriebsmittelkredit von 24,875 mio. EUR (Maßnahme 3) waren auf der Grundlage der Bürgschaftsregelung des Freistaats Sachsen gewährt worden. Nach diesem genehmigten Beihilfeprogramm sind Bürgschaften für Darlehen von mehr als 5 mio. DEM (2,6 mio. EUR) für Neuinvestitionen und in besonderen Fällen für die Nachfinanzierung von Investitionen und Beschaffung von Betriebsmitteln an gesunde Unternehmen zulässig. In Ausnahmefällen kann auch die Finanzierung von Konsolidierung und Umstrukturierung zulässig sein. Die Bereitstellung von Bürgschaften zur Umstrukturierung eines großen Unternehmens ist jedoch bei der Kommission einzeln anzumelden. |
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(64) |
Deutschland zufolge wurden die Bedingungen der Regelung eingehalten und die Bürgschaften stehen daher in Einklang mit der Regelung. Deutschland ist der Auffassung, dass sich die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH (heute Biria AG) zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Bürgschaften nicht in Schwierigkeiten befunden hätten. Die Bürgschaften seien zur Absicherung von Betriebsmitteltilgungsdarlehen bereitgestellt worden, was nach der Beihilferegelung zulässig sei. |
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(65) |
Die Kommission verneint die Vereinbarkeit der Bürgschaften mit der Beihilferegelung, auf deren Grundlage sie angeblich bereitgestellt wurden. Entgegen der Auffassung Deutschlands ist die Kommission, wie nachstehend näher erläutert, der Ansicht, dass es sich bei der Sachsen Zweirad GmbH zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Bürgschaft im März 2003 um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte und auch die Biria GmbH bei Bereitstellung der Bürgschaft im Dezember 2003 ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Die Bereitstellung einer Bürgschaft zur Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist jedoch bei der Kommission einzeln anzumelden. |
Bürgschaft zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH (Maßnahme 2)
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(66) |
Nach Auffassung Deutschlands wies die Sachsen Zweirad GmbH keines der für ein Unternehmen in Schwierigkeiten typischen Merkmale im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien auf (6). Die Kommission weist darauf hin, dass die in Ziffer 6 der Gemeinschaftsleitlinien aufgeführten typischen Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten lediglich Anhaltspunkte dafür bieten sollen, wann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten betrachtet werden kann, nicht jedoch als Bedingungen aufzufassen sind, die kumulativ erfüllt sein müssen. Die Sachsen Zweirad GmbH verzeichnete 2001 beim Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Verluste in Höhe von 1 274 000 EUR und 2002 in Höhe von 733 000 EUR. Die Verluste wurden von der Muttergesellschaft Biria entsprechend dem Ergebnisabführungsvertrag übernommen. Der Umsatz ging im Jahr 2002 gegenüber 2001 zurück. |
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(67) |
Dem Geschäftsbericht 2002 zufolge sah sich die Sachsen Zweirad GmbH auch mit Liquiditätsproblemen konfrontiert. So heißt es im Geschäftsbericht ausdrücklich, die Liquiditätslage der Sachsen Zweirad GmbH sei aufgrund der hohen Aufwendungen für die Vorfinanzierung der Warenbestands und des Wachstums innerhalb der Gruppe angespannt gewesen. Nach dem Geschäftsbericht konnte das Überleben des Unternehmens nur gesichert werden, wenn die Banken bereit waren, die bestehenden Kreditlinien aufrecht zu erhalten oder umzustrukturieren. |
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(68) |
Die Gefahr, dass die privaten Geldinstitute ihre Kredite nicht verlängern, hat nach Auffassung Deutschlands nie bestanden. Das ändert aber nichts an der Feststellung, dass die Liquiditätslage des Unternehmens angespannt war. Laut Geschäftsbericht hatten die meisten Kredite eine Restlaufzeit von weniger als fünf Jahren, was für die Finanzierung der Geschäftstätigkeit keineswegs optimal ist und die Risiken für das Unternehmen erhöht. Die Kurzfristigkeit der Kredite führte überdies zu hohen (wenn auch 2002 gegenüber 2001 leicht rückläufigen) Zinszahlungen, welche die Liquidität des Unternehmens weiter belasteten. |
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(69) |
Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Sachsen Zweirad GmbH zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten und die Bürgschaft dementsprechend als Umstrukturierungsbürgschaft zu betrachten ist. Da die Gewährung einer solchen Bürgschaft für große Unternehmen bei der Kommission einzeln anzumelden ist, waren die Voraussetzungen der genehmigten Beihilferegelung, auf deren Grundlage die Bürgschaft angeblich gewährt worden war, nicht erfüllt, und die Bürgschaft fiel somit nicht unter diese Beihilferegelung. |
Bürgschaft zugunsten der Biria GmbH (Maßnahme 3)
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(70) |
Die Biria GmbH (heute Biria AG) wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 durch Verschmelzung der Biria AG (alt) mit dem Tochterunternehmen Sachsen Zweirad GmbH gegründet. |
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(71) |
Nach Auffassung Deutschlands muss die Biria GmbH (heute Biria AG) klar von der Biria AG (alt) und der Sachsen Zweirad GmbH unterschieden werden, da durch die Verschmelzung ein neues Unternehmen entstanden sei. Daher müsse Frage, ob sich dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Bürgschaft am 9. Dezember 2004 in Schwierigkeiten befand, anhand der Eröffnungsbilanz des neu verschmolzenen Unternehmens beurteilt werden. Die Eröffnungsbilanz zeige, dass das die Biria GmbH nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden könne. |
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(72) |
Die Kommission stimmt dieser Argumentation nicht zu. Das neu verschmolzene Unternehmen Biria GmbH kann nicht getrennt von der früheren Biria AG und der Sachsen Zweirad GmbH gesehen werden, weil es durch Verschmelzung beider Unternehmen entstanden ist. Andernfalls wäre es leicht, die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten durch die Fusion von Wirtschaftssubjekten oder Gründung neuer Unternehmen zu umgehen. Die ehemalige Biria AG verzeichnete 2002 ebenfalls Verluste und hatte genauso Liquiditätsprobleme wie die Sachsen Zweirad GmbH. Biria GmbH übernahm alle Schulden und Verpflichtungen der Biria AG (alt) und der Sachsen Zweirad GmbH. Biria GmbH besitzt außerdem die selben Vermögensgegenstände und führt die gleiche Geschäftstätigkeit aus wie Biria AG (alt) und Sachsen Zweirad GmbH. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Biria GmbH die Schwierigkeiten der Biria AG (alt) und der Sachsen Zweirad GmbH übernommen hat. |
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(73) |
Die Sachsen Zweirad GmbH hat laut Deutschland bei dem Zusammenschluss wirtschaftlich dominiert. Sachsen Zweirad GmbH sei nicht in Schwierigkeiten gewesen, weswegen nicht automatisch anzunehmen sei, dass sich die neue Biria AG in Schwierigkeiten befunden habe. Entgegen dem deutschen Vorbringen ist die Kommission sehr wohl der Ansicht, dass sich die Sachsen Zweirad GmbH in Schwierigkeiten befand. Die neue Biria GmbH hat folglich auch die Schwierigkeiten der Sachsen Zweirad GmbH „geerbt“. |
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(74) |
Dem Geschäftsbericht 2003 zufolge wurde die Umstrukturierung und Reorganisation der Biria-Gruppe 2003 fortgesetzt. Dieser Prozess hatte bereits 2002 begonnen und schloss eine Neuordnung der Finanzierung der Gruppe ein. Auf Grundlage der Bürgschaft des Freistaats Sachsen für das Darlehen über 24,875 mio. EUR erarbeitete die Biria-Gruppe ein neues Konzept für die mittelfristige Finanzierung ihrer Aktivitäten. Das neue Finanzierungskonzept sah auch eine signifikante Anpassung der Zinssätze und somit eine Verringerung der hohen Zinslast vor. |
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(75) |
Gleichzeitig wurde der Bankenpool reorganisiert: Drei Banken erklärten sich bereit, auf Forderungen in Höhe von 8 567 000 EUR — das scheinen deutlich mehr als 50 % ihrer Forderungen gewesen zu sein — im Gegenzug für eine unverzüglichen Begleichung der verbleibenden Forderungen zu verzichten. Folglich besteht das Darlehen, das durch die 80 %ige Bürgschaft von Maßnahme 3 gedeckt ist, aus 8 mio. EUR Betriebsmitteltilgungsdarlehen, 7,45 mio. EUR Kontokorrentlinie und einem Betrag von 9,425 mio. EUR Saisonfinanzierungslinie. |
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(76) |
Die Biria GmbH (heute Biria AG) hatte also zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft gravierende Liquiditätsprobleme und war demnach ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese Beurteilung wird dadurch untermauert, dass sich drei Banken aus der Finanzierung der Aktivitäten von Biria zurückzogen und sogar bereit waren, auf einen Großteil ihrer Forderungen zu verzichten, wenn die Restforderungen unverzüglich eingelöst werden. Dies zeigt, dass die Banken ernste Zweifel daran hatten, dass Biria seine Schulden bedienen kann und als rentables Unternehmen anzusehen ist. |
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(77) |
Deutschland hält dem entgegen, dass die Banken sich lediglich wegen einer Umorientierung ihrer Geschäftsstrategie aus der Finanzierung zurückgezogen hätten. Die Kommission stellt fest, dass die Banken auf wahrscheinlich rund 50 % der ausstehenden Forderungen verzichtet haben. Dies ist selbst im Falle eines Rückzugs der Banken aufgrund einer geschäftsstrategischen Neuausrichtung ein Zeichen dafür, dass die Kreditinstitute einen vollständigen Rückfluss der Darlehen für sehr unwahrscheinlich hielten. |
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(78) |
Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Biria GmbH zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten und die Bürgschaft dementsprechend als Umstrukturierungsbürgschaften zu betrachten ist. Da die Gewährung einer solchen Bürgschaft für große Unternehmen bei der Kommission einzeln anzumelden sind, waren die Voraussetzungen der genehmigten Beihilferegelung, auf deren Grundlage die Bürgschaft angeblich gewährt worden war, nicht erfüllt, und die Bürgschaft fiel somit nicht unter diese Beihilferegelung. |
6.4. Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag
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(79) |
Nach Artikel 87 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaft ist das Kriterium der Handelsbeeinträchtigung erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen Mitgliedstaaten ist. |
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(80) |
Die stille Einlage (Maßnahme 1) wurde von der gbb gewährt. Nach Angaben Deutschlands wurde die Beteiligung im Rahmen des Eigenprogramms von gbb erworben, so dass keine staatlichen Fördermittel enthalten seien. Die Kommission stellt allerdings fest, dass gbb zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung vollständig von der Deutschen Ausgleichsbank kontrolliert wurde, einer staatlichen Förderbank Deutschlands, die eine Anstalt öffentlichen Rechts ist und deren Aufgabe in der Förderung der deutschen Wirtschaft im öffentlichen Interesse besteht. gbb ist außerdem mit Förderaufgaben beauftragt. So war gbb z. B. für den Konsolidierungs- und Wachstumsfonds Ostdeutschland verantwortlich, dessen Aufgabe in der Bereitstellung von Eigenkapital für mittelständische Unternehmen in Ostdeutschland zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis bestand. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahme dem Staat zuzuordnen ist. Wie in Rdnr. 59-62 erläutert, wurde Bike Systems durch die Maßnahme auch ein Vorteil gewährt, den das Unternehmen auf dem Markt nicht erhalten hätte. |
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(81) |
Die als Maßnahmen 2 und 3 aufgeführten Bürgschaften wurden vom Land Sachsen gewährt, stammen somit aus staatlichen Mitteln und sind dem Staat zuzuordnen. Die Bürgschaften begünstigen die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH (heute Biria AG), da beide Unternehmen diese Bürgschaften auf dem Markt nicht zu denselben Konditionen erhalten hätten. |
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(82) |
Sowohl Bike Systems als auch die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH stellen Fahrräder her. Da dieses Produkt grenzüberschreitend gehandelt wird, drohen die Maßnahmen den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die stille Einlage und die beiden Bürgschaften eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen und beide Bürgschaften nicht im Einklang mit einer genehmigten Beihilferegelung bereitgestellt wurden. Die Maßnahmen 1, 2 und 3 stellen also eine neue Beihilfe dar und sind entsprechend zu würdigen. |
Beihilfeelement der Maßnahme 1
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(83) |
Das Beihilfeelement der stillen Einlage ergibt sich nach Auffassung der Kommission aus der Differenz zwischen der Vergütung, die Bike Systems auf dem freien Markt für die stille Einlage hätte zahlen müssen, und der tatsächlich gezahlten Vergütung. Da Bike Systems sich in Schwierigkeiten befand, als die stille Einlage vorgenommen wurde, und das mit dieser verbundene Risiko hoch war, kann das Beihilfeelement bis zu 100 % der stillen Einlage betragen, da kein marktwirtschaftlich handelnder Anleger diese Einlage vorgenommen hätte (Vgl. Punkt 3.2. der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (7)). |
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(84) |
Nach der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (8) sollen die Referenzsätze die Durchschnittshöhe der geltenden Zinssätze für mittel- und langfristige mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln. Der so festgestellte Referenzsatz — so heißt es weiter — ist ein Mindestsatz, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten). In diesem Fall kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen. Eine stille Einlage ist kein Darlehen, kann aber mit einem besonders risikoreichen Darlehen verglichen werden, da sie im Insolvenzfall sämtlichen anderen Forderungen einschließlich nachrangiger Darlehen nachgeordnet ist. |
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(85) |
Wie Rdnr. 61 erläutert muss die Situation von Bike Systems, das gerade ein Insolvenzverfahren abgeschlossen hatte, als unsicher gelten. Seine Zukunftsaussichten waren ungewiss, da es nur zu einer begrenzten betrieblichen Umstrukturierung gekommen war. Wie Rdnr. 61 erläutert ist das Unternehmen daher als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten. Darüber hinaus wurden keine Sicherheiten für die stille Einlage bereitgestellt, was das Ausfallrisiko erhöht. Zusätzlich zu den fehlenden Sicherheiten ist die stille Einlage auch gegenüber sämtlichen anderen Darlehen im Insolvenzfall nachrangig, was das Ausfallrisiko weiter erhöht. |
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(86) |
Deswegen ist die Kommission im vorliegenden Fall der Auffassung, dass Bike Systems einen Zins hätte entrichten müssen, der mindestens dem Referenzsatz plus einem Zuschlag von 400 Basispunkten als Unternehmen in Schwierigkeiten sowie einem weiteren Zuschlag von 400 Basispunkten wegen der fehlenden Sicherheiten entsprochen hätte. Darüber hinaus hält die Kommission einen Aufschlag von weiteren 200 Basispunkten für die Nachrangigkeit der stillen Einalge im Fall der Insolvenz für angemessen. Dies steht im Einklang mit den Angaben in der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, die vorsehen, dass in besonderen Risikofällen wie z. B. bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder bei Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten der Zuschlag 400 Basispunkte und sogar mehr betragen kann. Das Beihilfeelement entspricht folglich der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 1 000 Basispunkten und der tatsächlichen Vergütung der stillen Einlage. |
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(87) |
Bei der Berechnung des Beihilfeelements kann die variable Vergütung von 3,5 % nur teilweise berücksichtigt werden, da sie gewinnabhängig war. Das Unternehmen befand sich jedoch in einer schlechten Lage, und die Gewinnaussichten waren unklar. Deswegen hält es die Kommission für gerechtfertigt, die variable Vergütung nur zur Hälfte, d. h. in Höhe von 1,75 %, zu berücksichtigen. Als tatsächliche Vergütung, die in die Berechnung des Beihilfeelements einfließt, sollte daher der feste Satz von 8,75 % sowie die Hälfte der variablen Vergütung von 3,5 % berücksichtigt werden, was einem Gesamtzins von 10,5 % entspricht. Das Beihilfeelement entspricht folglich der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 1 000 Basispunkten und der Vergütung von 10,5 %. |
Beihilfeelement der Maßnahme 2 und der Maßnahme 3
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(88) |
Dank der als Maßnahmen 2 und 3 aufgeführten Bürgschaften konnten Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH günstigere finanzielle Konditionen für ihre Darlehen erhalten, als ansonsten auf den Finanzmärkten üblich. Das Beihilfeelement der Bürgschaft der Maßnahme 2 und der Bürgschaft der Maßnahme 3 entspricht der Differenz zwischen dem Zins, den Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH unter Marktbedingungen (d.h. ohne Bürgschaft) für ein Darlehen hätten zahlen müssen, und dem Zins, zu dem das verbürgte Darlehen tatsächlich vergeben wurde. Diese Differenz dürfte der Prämie entsprechen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Bürge für diese Bürgschaften verlangt hätte. Da sich Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH in Schwierigkeiten befanden, als die Bürgschaften und die entsprechenden Darlehen gewährt wurden, kann das Beihilfeelement bis zu 100 % der Bürgschaften betragen, da kein Geldgeber die Darlehen ohne Bürgschaft überhaupt gewährt hätte (9). |
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(89) |
Nach der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (10) sollen die Referenzsätze die Durchschnittshöhe der geltenden Zinssätze für mittel- und langfristige mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln. Der so festgestellte Referenzsatz — so heißt es weiter — ist ein Mindestsatz, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten usw.). In diesem Fall kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen. |
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(90) |
Wie Rdnr. 66-78 schon erläutert, handelte es sich bei Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH, als die Bürgschaften gewährt wurden, um Unternehmen in Schwierigkeiten. Mit dem Darlehen und der Bürgschaft an die Sachsen Zweirad GmbH war wegen der besonders geringen angebotenen Sicherheiten ein zusätzliches Risiko verbunden. Die Bürgschaft für das Darlehen an die Sachsen Zweirad GmbH war lediglich durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Unternehmen der Gruppe besichert. Der wirtschaftliche Wert solcher selbstschuldnerischen Bürgschaften ist sehr gering. |
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(91) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Sachsen Zweirad GmbH im vorliegenden Fall ohne die Bürgschaft einen Zins hätte entrichten müssen, der mindestens dem Referenzsatz plus einem Zuschlag von 400 Basispunkten als Unternehmen in Schwierigkeiten sowie einem weiteren Zuschlag von 400 Basispunkten wegen der sehr geringen Sicherheiten entsprochen hätte. Das Beihilfeelement der Bürgschaft entspricht folglich der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 800 Basispunkten und dem tatsächlichen Zins, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde. |
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(92) |
Was das Darlehen und die Bürgschaft an die Biria GmbH betrifft, so waren die hierfür bereitgestellten Sicherheiten von einem höheren wirtschaftlichen Wert als die für die Bürgschaft an die Sachsen Zweirad GmbH bereitgestellten Sicherheiten. Trotzdem waren die Sicherheiten immer noch geringer als die normalerweise geforderten Sicherheiten. Die Bürgschaft für die Biria GmbH ist mit einer erstrangigen Grundschuld auf Vermögen von Bike Systems in Höhe von 15 mio. EUR besichert. Die Grundschuld ist jedoch nachrangig zu einem anderen Darlehen von 2 mio. EUR. Diese erstrangige Grundschuld deckte folglich lediglich knapp über 50 % der gesamten Darlehenssumme. Die weiteren Sicherheiten — Grundschulden, Abtretungen von Forderungen, Sicherungsübereignung von im Besitz der Unternehmen der Gruppe befindlichen Waren und eine selbstschuldnerisch Bürgschaft des Eigentümers von Biria GmbH — waren von geringem wirtschaftlichem Wert. |
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(93) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Biria GmbH im vorliegenden Fall einen Zins hätte entrichten müssen, der mindestens dem Referenzsatz plus dem Zuschlag von 400 Basispunkten als Unternehmen in Schwierigkeiten sowie einem weiteren Zuschlag von 300 Basispunkten wegen der geringen Sicherheiten entsprochen hätte (verglichen mit einem Zuschlag von 400 Basispunkten für die Bürgschaft an die Sachsen Zweirad GmbH wegen der sehr geringen Sicherheiten). Das Beihilfeelement der Bürgschaft entspricht folglich der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 700 Basispunkten und dem tatsächlichen Zins, zu dem die verbürgten Darlehen bereitgestellt wurden. |
6.5. Ausnahmen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag
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(94) |
Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen vom allgemeinen Beihilfeverbot in dessen Absatz 1 vor. |
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(95) |
Die Ausnahmen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Beihilfemaßnahmen weder sozialer Art sind noch einzelnen Verbrauchern gewährt werden; sie dienen auch nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie werden nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt. |
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(96) |
Auch die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b und d EG-Vertrag greifen nicht. Sie beziehen sich auf die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. |
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(97) |
Damit bleiben die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag und der darauf gestützten der Gemeinschaftsleitlinien. |
Maßnahme 1
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(98) |
Zunächst stellt die Kommission fest, dass Bike System seinen Sitz in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag hat, das für Regionalbeihilfen in Betracht kommt. Dennoch hat Deutschland trotz der von der Kommission in der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachten Zweifel, keine Informationen übermittelt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Regionalbeihilfen, wie in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (11) festgelegt, erfüllt sind. |
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(99) |
Weitere Ausnahmebestimmungen sind in den Gemeinschaftsleitlinien enthalten. Da die Beihilfe im März 2001 gewährt wurde, gelangen die Gemeinschaftsleitlinien vom 9. Oktober 1999 (12) zur Anwendung. Der Kommission liegen keine Informationen darüber vor, dass die Beihilfe auf Grundlage der Gemeinschaftsleitlinien als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden kann. Die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe wird in den Gemeinschaftsleitlinien von der Durchführung eines tragfähigen Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, wobei unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Beihilfe auf das Mindestmaß zu begrenzen sind. Trotz der von der Kommission bei Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten Zweifel hat Deutschland keinerlei Informationen vorgelegt, wonach diese Voraussetzungen erfüllt wären. Die Kommission gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Gemeinschaftsleitlinien nicht erfüllt sind. |
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(100) |
Ferner kommt für die in Rede stehende Maßnahme keine der anderen Gemeinschaftsleitlinien und -verordnungen zur Anwendung, die für Beihilfen u. a. in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Umwelt, kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigung und Ausbildung oder Risikokapital gelten. Da die Maßnahme auf kein Ziel von gemeinsamem Interesse ausgerichtet ist, stellt die Beihilfe eine mit dem EG-Vertrag unvereinbare Betriebsbeihilfe dar. |
Maßnahmen 2 und 3
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(101) |
Die Kommission stellt fest, dass die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH ihren Sitz in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag haben. Dennoch greifen die Ausnahmebestimmungen in diesem Buchstaben und die Regionalbestimmungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nicht, da sich die Sachsen Zweirad GmbH und die Biria GmbH in Schwierigkeiten befanden und die Beihilfemaßnahmen nicht auf die wirtschaftliche Entwicklung einer bestimmten Region abgestellt waren. |
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(102) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass nur die Gemeinschaftsleitlinien der greifen könnten. Da die Beihilfen im März und im Dezember 2003 gewährt wurden, gelangen die Gemeinschaftsleitlinien 9. Oktober 1999 (13) zur Anwendung. |
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(103) |
Die Gewährung einer Beihilfe wird von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, dessen Laufzeit möglichst begrenzt sein muss, und der die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Trotz der von der Kommission bei Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten Zweifel hat Deutschland keinerlei Informationen vorgelegt, wonach die Bürgschaften aufgrund eines tragfähigen Umstrukturierungsplans gewährt wurden, der die Rentabilität der Gruppe wiederhergestellt hätte. |
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(104) |
Ferner müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Meist bedeutet dies eine Begrenzung der Präsenz der Unternehmen auf seinem Markt oder seinen Märkten nach Abschluss der Umstrukturierungsphase. Der Kommission liegen keine Angaben zu dem relevanten Markt und dem Anteil der Biria-Gruppe an diesem relevanten Markt vor. Ebenso liegen keine Angaben über etwaige Ausgleichsmaßnahmen vor, um die Präsenz des Unternehmens auf dem Markt zu begrenzen. Vielmehr hat es den Anschein, dass die Biria-Gruppe mit der Übernahme von Checker Pig und Bike Systems im Jahr 2001 expandiert hat. |
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(105) |
Die Höhe der Beihilfe muss sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß unter Berücksichtigung der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens und seiner Anteilseigner beschränken. Des Weiteren muss der Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten. Da die Beihilfe nicht auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans gewährt wurde, liegen der Kommission keine Angaben über den Beitrag des Beihilfeempfängers und darüber vor, ob die Beihilfe auf das Mindestmaß begrenzt war. |
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(106) |
Nach den Gemeinschaftsleitlinien dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden. Hat das betreffende Unternehmen bereits in der Vergangenheit eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und ist die Umstrukturierungsphase seit weniger als 10 Jahren abgeschlossen, genehmigt die Kommission in der Regel die Gewährung einer weiteren Umstrukturierungsbeihilfe nur unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen. |
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(107) |
Die Sachsen Zweirad GmbH hat im April 1996 und im März 1998 eine Umstrukturierungsbeihilfe in Form einer öffentlichen Beteiligung von insgesamt 1 278 200 EUR auf der Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung erhalten. Da weniger als 10 Jahre vergangen sind, seit die Umstrukturierungsphase der Sachsen Zweirad GmbH abgeschlossen wurde, und der Kommission keine außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstände bekannt sind, wurde der Grundsatz der einmaligen Beihilfe bei der Bereitstellung der beiden Bürgschaften nicht eingehalten. |
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(108) |
Die Kommission gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Gemeinschaftsleitlinien nicht erfüllt sind. |
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(109) |
Ferner kommt für die Maßnahmen 2 und 3 keine der anderen Gemeinschaftsleitlinien und -verordnungen zur Anwendung, die für Beihilfen u. a. in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Umwelt, kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigung und Ausbildung oder Risikokapital gelten. Da die Maßnahmen auf kein Ziel von gemeinsamem Interesse ausgerichtet sind, stellen die Beihilfen mit dem EG-Vertrag unvereinbare Betriebsbeihilfen dar. |
VII. SCHLUSSFOLGERUNG
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(110) |
Die Kommission gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung von gbb an Bike Systems in Höhe von 1 070 732 EUR, die 80 %-ige Bürgschaft für ein Darlehen an die Sachsen Zweirad GmbH in Höhe von 5,6 mio. EUR und die 80 %-ige Bürgschaft für ein Darlehen an die Biria GmbH (heute Biria AG) in Höhe von 24 875 000 EUR staatliche Beihilfen darstellen und nicht die Voraussetzungen für eine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erfüllen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Bike Systems GmbH & Co. Thüringer Zweiradwerk KG, Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH (heute Biria AG) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Beihilfe umfasste folgende Maßnahmen:
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a) |
Maßnahme 1: eine stille Einlage in der Bike Systems GmbH & Co. Thüringer Zweiradwerk KG in Höhe von 2 070 732 EUR. Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 1 000 Basispunkten und der Vergütung der stillen Einlage (Festsatz plus 50 % der variablen Vergütung). |
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b) |
Maßnahme 2: eine Bürgschaft in Höhe von 4 480 000 EUR zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH. Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 800 Basispunkten und dem Zins, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde. |
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c) |
Maßnahme 3: eine Bürgschaft in Höhe von 19 900 000 EUR zugunsten der Biria GmbH (jetzt Biria AG). Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 700 Basispunkten und dem Zins, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde. |
Artikel 2
(1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von der Empfängerin zurückzufordern.
(2) Die stille Einlage und die Bürgschaft für die Biria GmbH (jetzt Biria AG) sind binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe dieser Entscheidung zu beenden.
(3) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.
(4) Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
(5) Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (14) berechnet.
Artikel 3
Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen oder geplant wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Dafür ist der Fragebogen im Anhang zu verwenden. Insbesondere legt Deutschland der Kommission sämtliche Schriftstücke vor, die belegen, dass das Rückforderungsverfahren gegen den Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe eingeleitet wurde.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 24. Januar 2007
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 2 vom 5.1.2006, S. 14.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) N 73/1993 Bürgschaftsrichtlinie des Freistaats Sachsen, SG(93) D/9273 vom 7.6.1993.
(4) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.
(5) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.
(6) Siehe Fußnote 4.
(7) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.
(8) Siehe Fußnote 5.
(9) Siehe Fußnote 7.
(10) Siehe Fußnote 5.
(11) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.
(12) Siehe Fußnote 4.
(13) Siehe Fußnote 4.
ANHANG
Informationen hinsichtlich der Durchführung der Entscheidung der Kommission K(2007) 130
1. Kalkulation des Betrags, der zurückgefordert werden soll
1.1. Liefern Sie bitte die folgenden Einzelheiten über die Höhe des Betrages der rechtswidrigen Beihilfen, die dem Begünstigten zur Verfügung gestellt worden sind:
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Datum der Zahlung (*1) |
Beihilfebetrag (*2) |
Währung |
Empfänger |
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Anmerkungen:
1.2. Erklären Sie bitte ausführlich, wie die Zinsen, die auf die zurückzufordernde Beihilfe gezahlt werden müssen, berechnet werden.
2. Zur Rückforderung der Beihilfe(n) geplante und bereits unternommene Maßnahmen
2.1. Führen Sie bitte die geplanten und die bereits ergriffenen Maßnahmen zur unmittelbaren und wirksamen Rückforderung der Beihilfen im Einzelnen auf. Bitte erklären Sie ebenfalls, welche alternativen Maßnahmen im innerstaatlichen Recht bestehen, um die Rückforderung durchzuführen. Nennen Sie bitte die Rechtsgrundlage für die ergriffenen/geplanten Maßnahmen.
2.2. Bitte nennen Sie den Zeitpunkt, an dem die Beihilfe voraussichtlichen vollständig zurückgezahlt sein wird.
3. Bereits bewirkte Rückforderung
3.1. Geben Sie bitte die folgenden Einzelheiten über die Beihilfebeträge an, die vom Begünstigten bereits zurückgefordert worden sind:
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Datum (*3) |
Zurückerstatteter Betrag |
Währung |
Empfänger |
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3.2. Bitte fügen Sie Belege für die in der Tabelle unter Punkt 3.1 aufgeführten Rückerstattungen bei.
(*1) Datum, an dem die Beihilfe oder einzelne Raten der Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt worden ist (insofern eine Maßnahme aus mehreren Raten und Vergütungen besteht, getrennte Reihen verwenden).
(*2) Dem Empfänger gewährter Beihilfebetrag (Bruttobeihilfeäquivalent).
(*3) Zeitpunkt der Rückerstattung der Beihilfe.