Europäische Union

2007/492/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 über die Staatliche Beihilfe C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 130) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32007D0492. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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13.7.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 183/27 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Januar 2007 über die Staatliche Beihilfe C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 130) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/492/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 23. Januar 2002 und am 20. August 2002 ging bei der Kommission eine Beschwerde wegen staatlicher Beihilfe in Form einer staatlichen Bürgschaft zugunsten der Biria-Gruppe ein. (2) Nach einem Schriftwechsel zwischen der Kommission und Deutschland teilte Deutschland der Kommission mit Schreiben vom 24. Januar 2003, eingetragen am 28. Januar 2003, mit, dass die geplante Gewährung der Bürgschaft, die von einer Genehmigung durch die Kommission abhängig gemacht worden war, zurückgezogen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde davon mit Schreiben vom 17. Februar 2003 in Kenntnis gesetzt. (3) Mit Schreiben vom 1. Juli 2003, eingetragen am 9. Juli 2003, und mit Schreiben vom 8. August 2003, eingetragen am 5. September 2003, übermittelte der Beschwerdeführer weitere Informationen über eine andere staatliche Bürgschaft zugunsten der Biria-Gruppe sowie über öffentliche Beteiligungen an Unternehmen der Gruppe. (4) Die Kommission erbat mit Schreiben vom 9. September 2003 Auskünfte, die Deutschland mit Schreiben vom 14. Oktober 2003, eingetragen am 16. Oktober 2003, erteilte. Die Kommission forderte am 9. Dezember 2003 weitere Auskünfte an, die Deutschland mit Schreiben vom 19. März 2004, eingetragen am selben Tag, erteilte. (5) Am 18. Oktober 2004 erließ die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung, da Zweifel bestanden, ob die Beihilfemaßnahmen zugunsten der Biria-Gruppe den Regelungen entsprachen, auf deren Grundlage sie angeblich gewährt wurden. In Beantwortung der Anordnung zur Auskunftserteilung übermittelte Deutschland weitere Angaben mit Schreiben vom 31. Januar 2005, das am selben Tag eingetragen wurde. (6) Am 20. Oktober 2005 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren wegen dreier vermutlicher staatlicher Beihilfen. In dem gleichen Beschluss stellte sie fest, dass mehrere andere angeblich rechtswidrig gewährte Beihilfemaßnahmen entweder keine Beihilfe darstellen oder auf der Grundlage und im Einklang mit genehmigten Beihilferegelungen gewährt worden waren. Die einschlägige Entscheidung der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu den möglichen Beihilfemaßnahmen zu äußern. Stellungnahmen wurden von einem Beteiligten, der anonym bleiben möchte, mit Schreiben vom 27. Januar 2006, eingetragen am 30. Januar 2006, von Prophete GmbH & Co KG, Rheda-Wiedenbrück, und Pantherwerke AG, Löhne, mit Schreiben vom 6. Februar, eingetragen am selben Tag, sowie von Vaterland-Werke GmbH & Co. KG, Neuenrade, mit Schreiben vom 6. Februar 2006, eingetragen am selben Tag, und Schreiben vom 27. Februar 2006, eingetragen am selben Tag, übermittelt. (7) Diese Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 6. Februar 2006 und vom 2. März 2006 vorgelegt. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 5. April 2006, eingetragen am 7. April 2006, und mit Schreiben vom 12. Mai 2006, eingetragen am selben Tag. (8) Deutschland übermittelte seine Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens mit Schreiben vom 23. Januar 2006, eingetragen am selben Tag. (9) Die Kommission forderte mit Schreiben vom 6. Februar 2006 ergänzende Auskünfte an, die Deutschland mit Schreiben vom 5. April 2006, eingetragen am 7. April 2006, erteilte. Die Kommission schickte ein weiteres Auskunftsersuchen am 19. Juli 2006 weitere Auskünfte an, auf das Deutschland mit Schreiben vom 25. September 2006, eingetragenen am 26. September 2006, antwortete. II.   BESCHREIBUNG 2.1.   Begünstigtes Unternehmen (10) Die Biria-Gruppe betätigt sich in der Herstellung und dem Vertrieb von Fahrrädern. Die Muttergesellschaft der Gruppe, Biria AG, hat ihren Sitz in Neukirch, Sachsen, einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. (11) Im Jahr 2003 erzielte die Gruppe einen Umsatz von 93,2 mio. EUR (2002: 83,8 mio. EUR) und erwirtschaftete einen Gewinn in Höhe von 3,7 Mio. EUR (2002: Verluste in Höhe von 5,8 Mio. EUR). Die Gruppe zählte 415 Beschäftigte im Jahr 2003 (2002: 490 Beschäftigte) und ist somit als großes Unternehmen einzustufen. (12) Die Muttergesellschaft Biria AG wurde 2003 durch Verschmelzung der Biria AG (alt) mit einem ihrer Tochterunternehmen, der Sachsen Zweirad GmbH, gegründet. Gleichzeitig wurde der Name des Unternehmens von Sachsen Zweirad GmbH in Biria GmbH geändert. Im April 2005 wurde die Biria GmbH in Biria AG umgewandelt. Im Jahr 2003 erwirtschaftete die Biria GmbH (heute Biria AG) einen Jahresumsatz von 55,7 Mio. EUR und Gewinne in Höhe von 3,6 Mio. EUR. Alleineigentümer der Biria AG ist Herr Mehdi Biria. (13) Die wichtigsten Gruppenunternehmen neben der Muttergesellschaft sind Bike Systems GmbH & Co Thüringer Zweiradwerk KG („Bike Systems“) — dieses Unternehmen gehört über die Biria-Tochter Bike Systems Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft mbH („BSBG“) zu Biria — und die Checker Pig GmbH. (14) Bike Systems hat seinen Sitz in Nordhausen, Thüringen, einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. Im Jahr 2003, erzielte Bike Systems einen Umsatz von 6,1 Mio. EUR und verzeichnete Verluste in Höhe von 0,6 Mio. EUR. Es beschäftigte 157 Mitarbeiter. Bike Systems produziert ausschließlich Fahrräder für die Muttergesellschaft BSBG („Lohnherstellungsvertrag“). BSBG ist für den Vertrieb der Fahrräder verantwortlich. (15) Die Checker Pig GmbH hat ihren Sitz in Dresden, Sachsen, einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. Im Jahr 2003 erzielte Checker Pig GmbH einen Umsatz von 6,9 Mio. EUR und verzeichnete Verluste in Höhe von 0,4 Mio. EUR. Es beschäftigte das Unternehmen 43 Mitarbeiter. (16) Am 7. November 2005 veräußerte die Biria AG die Mehrheit ihrer Vermögenswerte an zwei Unternehmen der Lone Star-Gruppe, einem privaten Beteiligungsfonds. Die Liegenschaften verbleiben im Besitz der Biria AG und werden von dieser an die Lone Star-Gruppe vermietet. Der Verkaufspreis für die Vermögenswerte belief sich auf 11,5 Mio. EUR. Ein externer Sachverständiger hat den Marktpreis für die betreffenden Vermögenswerte auf 10,7 Mio. EUR veranschlagt. Das/die Unternehmen der Lone Star-Gruppe sind augenscheinlich jetzt unter der Bezeichnung Biria GmbH tätig. (17) Nach den Angaben Deutschlands erfolgte der Verkauf nach einer offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibung. Die Ausschreibung war im Internet und mehreren Printmedien veröffentlicht worden. Für die Beteiligung eines neuen Investors waren mehrere Optionen vorgesehen, ein Erwerb von Vermögenswerten (Asset-Deal), ein Erwerb sämtlicher Vermögenswerte „en bloc“ oder ein Kauf von Anteilen. Lone Star übernahm schließlich die Vermögenswerte im Rahmen eines Asset-Deal. (18) Nach Auskunft Deutschlands wurde der Verkauf des Unternehmens bereits vor dem Beschluss der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in die Wege geleitet. Die erste Angebotsfrist lief zum 4. Oktober 2005 ab. 2.2.   Die finanziellen Maßnahmen (19) Maßnahme 1: Im März 2001 brachte die gbb Beteiligungs- AG („gbb“), eine Tochtergesellschaft der Deutschen Ausgleichsbank (einer Förderbank des Bundes) eine stille Einlage bei Bike Systems in Höhe von 2 070 732 EUR mit einer Laufzeit bis Ende 2010 ein. Deutschland zufolge erfolgte die Beteiligung zu Marktkonditionen und stellte somit keine staatliche Beihilfe dar. (20) Maßnahme 2: Am 20. März 2003 gewährte der Freistaat Sachsen eine 80 %ige Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 5,6 Mio. EUR zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH mit einer ursprünglichen Laufzeit bis Ende 2008. Die Bürgschaft wurde im Januar 2004 zurückgegeben und durch eine Bürgschaft zugunsten der Biria GmbH (siehe Maßnahme 3) ersetzt. Die Bürgschaft wurde auf Grundlage der Bürgschaftsrichtlinie des Freistaats Sachsen (3) erteilt, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung. (21) Maßnahme 3: Am 9. Dezember 2003 gewährte der Freistaat Sachsen eine 80 %ige Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit in Höhe 24 875 000 EUR zugunsten der Biria GmbH (heute Biria AG) zur Finanzierung der geplanten Umsatzsteigerung und zur Neuausrichtung des Finanzierungskonzeptes der Gruppe. Der Kredit besteht aus 8 Mio. EUR als Betriebsmitteltilgungsdarlehen, 7,45 Mio. EUR als Kontokorrentlinie und einem Betrag von 9,425 Mio. EUR für eine Saisonfinanzierungslinie. Die Bürgschaft wurde auf Grundlage der Bürgschaftsrichtlinie des Freistaats Sachsen erteilt, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung. Die Bürgschaft wurde unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass die der Sachsen Zweirad GmbH ausgereichte Bürgschaft (Maßnahme 2) zurückgegeben wird. Folglich wurde die Bürgschaft erst am 5. Januar 2004 wirksam, als die Bürgschaft für die Sachsen Zweirad zurückgegeben wurde. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (22) Das förmliche Prüfverfahren wurde eingeleitet, weil die Kommission Zweifel an der Behauptung Deutschlands hegte, die stille Einlage sei zu Marktkonditionen vorgenommen worden. Nach der Auffassung der Kommission war Bike Systems gerade durch Annahme eines Insolvenzplans aus der Insolvenz herausgeführt worden, so dass die Zukunftsaussichten des Unternehmens ungewiss waren. Demnach hätte es zum damaligen Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden müssen. Die Kommission bezweifelte, dass die Vergütung angesichts des Risikos angemessen war und die stille Beteiligung zu Marktkonditionen erfolgte. Im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag lagen der Kommission keine Informationen darüber vor, ob die Voraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (nachstehend „Gemeinschaftsleitlinien“) erfüllt waren. (23) Ein weiterer Grund für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens war die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission, dass die Voraussetzungen der genehmigten Beihilferegelung, auf deren Grundlage die Bürgschaften zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH und der Biria GmbH angeblich gewährt worden waren, nicht erfüllt waren und die Bürgschaften somit nicht unter diese Beihilferegelung fielen. Nach Ansicht der Kommission handelte es sich bei Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften um Unternehmen in Schwierigkeiten. Da es sich bei Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH außerdem um große Unternehmen handelte, hätten die Bürgschaften auch nach dieser Beihilferegelung einzeln bei der Kommission angemeldet werden müssen. Im Hinblick auf eine etwaige Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag bezweifelte die Kommission, dass die Voraussetzungen der Gemeinschaftsleitlinien erfüllt waren. IV.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (24) Die Kommission hat Stellungnahmen eines Beteiligten, der nicht genannt werden möchte, sowie von den Unternehmen Prophete GmbH & Co. KG und Pantherwerke AG und von der Vaterland-Werke GmbH & Co. KG erhalten. 4.1.   Stellungnahme eines Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte (25) In seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens führt der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, aus, dass die Biria AG dank der staatlichen Bürgschaft von 24,5 Mio. EUR Fahrräder zu Preisen unter den Gestehungskosten an Abnehmer des Wettbewerbers verkaufen konnte, obwohl der Wettbewerber über den wirtschaftlichsten Produktionsstandort in Deutschland verfügt. (26) Ferner konnte die Biria AG 2003 nur Gewinne ausweisen, weil Geldinstitute auf Forderungen in Höhe von 8,567 Mio. EUR verzichteten. In den nachfolgenden Jahren 2004 und 2005 erwirtschaftete die Biria AG erneut Verluste. (27) Der Wettbewerber weist zudem darauf hin, dass Biria im Rahmen eines Asset-Deals an Lone Star verkauft wurde. Dabei hätten die Sachsen-LB und die mittelständische Beteiligungsgesellschaft wahrscheinlich auf einen Großteil ihrer Forderungen verzichtet. Die neue Biria GmbH, die der Lone Star-Gruppe gehört, hat sämtliche Vermögenswerte der alten Biria AG übernommen. 4.2.   Prophete GmbH & Co. KG und Pantherwerke AG (28) In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erklären Prophete GmbH & Co. KG und Pantherwerke AG (nachstehend „Prophete und Pantherwerke“), dass Biria wegen der staatlichen Beihilfen zu Preisen verkaufen könne, die unter normalen Marktbedingungen unhaltbar wären. Beide Unternehmen stehen in Wettbewerb zu Biria und sind somit unmittelbar von der Beihilfe betroffen. (29) Die Biria-Gruppe ist der größte Fahrradhersteller Deutschlands mit einer Jahresproduktion von ungefähr 700 000 Fahrrädern. Die Unternehmen der Biria-Gruppe sind auf zwei Segmenten des Fahrradmarktes vertreten, dem Nicht-Fachhandel und dem Fachgroßhandel. (30) Unter das Segment Nicht-Fachhandel fällt der gesamte Einzelhandel durch größere Einzelhandelsketten und den Versandhandel. Die Fahrräder in diesem Segment kosten üblicherweise zwischen 100 und 199 EUR. Nach Schätzungen von Prophete und Pantherwerke werden auf diesem Markt etwa 1,5 Mio. Fahrräder verkauft, und Biria kommt mit 650 000 verkauften Rädern auf einen Anteil von etwa 50 % in diesem Segment. (31) Auch im Fachgroßhandel hat die Biria-Gruppe laut Prophete und Pantherwerke eine beherrschende Stellung inne. Dieses Marktsegment weist ein Handelsvolumen von 150 000 bis 200 000 Fahrrädern auf. Im Fachgroßhandel können Preise bis zu 400 EUR erzielt werden. Pantherwerke ist in diesem Segment unmittelbarer Konkurrent von Biria. (32) Prophete und Pantherwerke stellen seit Jahren fest, dass die Preisangebote der Biria-Gruppe ständig unter denen anderer Hersteller liegen. Diese Differenz ist wirtschaftlich nicht zu erklären, da die Biria-Gruppe aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung zwar ein höheres Einkaufsvolumen erzielt, dies sich aber nicht in günstigeren Konditionen niederschlägt. Prophete und Pantherwerke vermuten, dass aufgrund der niedrigen Verkaufspreise der Biria-Gruppe das Unternehmen in den letzten Jahren beträchtliche Verluste erlitt. (33) Mit Blick auf die stille Einlage bezweifeln Prophete und Pantherwerke, dass ein privater Anleger angesichts der wirtschaftlichen Lage von Bike Systems im März 2001 eine solche Beteiligung eingegangen wäre. (34) Die Gewährung der beiden Bürgschaften zugunsten von Sachsen Zweirad GmbH und Biria von 2003 und 2004 halten Prophete und Pantherwerke für mit den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft unvereinbar. Prophete und Pantherwerke sind der Auffassung, dass sich die begünstigten Unternehmen in Schwierigkeiten befunden hätten, als die Bürgschaften gewährt wurden. Das neue Unternehmen Biria sei als Rechtsnachfolger der beiden früheren Unternehmen zu betrachten, aus denen es hervorgegangen sei. Die Eröffnungsbilanz des neugeschaffenen Unternehmens sei nicht aussagekräftig. (35) Die Gewährung der beiden Bürgschaften habe gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe verstoßen, da die Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen der Biria-Gruppe wiederholt nur mit staatlicher Unterstützung hätte aufrechterhalten werden können. (36) Keinerlei Kompensationsmaßnahmen seien getroffen worden, um nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber auszugleichen. Eine Einschränkung der Marktpräsenz der Biria-Gruppe sei unterlassen worden. Vielmehr sei es das Konzept dieser Gruppe, ihre Geschäftstätigkeit durch aggressive Preispolitik weiter ausdehnen. Auf ihrer Homepage hätte Biria angekündigt, den Fahrradabsatz gegenüber 2004 im Jahr 2005 mit 850 000 verkauften Rädern weiter steigern zu wollen. Ferner weisen Prophete und Pantherwerke auf eine Pressemitteilung hin, derzufolge der Eigentümer der Biria AG das Geschäft an den privaten Beteiligungsfonds Lone Star veräußert hätte. 4.3.   Vaterland-Werke GmbH & Co. KG (37) In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Verfahrens führt die Vaterland-Werke GmbH & Co. KG (Vaterland-Werke) aus, dass die Biria-Gruppe mit einer Produktion von 700 000 bis 800 000 Fahrrädern jährlich der größte Hersteller in Deutschland sei. Eine vergleichbare Größe erreiche lediglich die MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke mit einer Produktion von 700 000 Fahrrädern im Jahr; andere Hersteller kämen lediglich auf zwischen 400 000 und 250 000 Fahrräder. (38) Vaterland-Werke und Biria sind beide im Marktsegment des Nicht-Fachhandels vertreten, der auch die größeren Einzelhandelsketten und große Versandhandels-Unternehmen einschließt. In diesem Segment herrscht sehr rege Konkurrenz, und Biria ist für sein aggressives Wettbewerbsverhalten mit Preisen unterhalb der Gestehungskosten bekannt. Dieses Verhalten ist nur bei externen Finanzquellen möglich, im Falle von Biria wegen staatlicher Beihilfen. Dies bedroht die Existenz aller kleinen Wettbewerber, die nicht durch staatliche Beihilfen unterstützt werden. Vaterland-Werke sind hiervon besonders betroffen und freie Kapazitäten können nicht durch andere Auftragseingänge gedeckt werden. Da der Markt Überkapazitäten aufweise, würde jede Kapazitätsausweitung eines Herstellers mit Hilfe staatlicher Subventionen zu Lasten anderer Wettbewerber gehen. (39) Mit Blick auf die stille Einlage bezweifelt Vaterland-Werke, dass ein privater Anleger angesichts der wirtschaftlichen Lage von Bike Systems im März 2001 eine solche Beteiligung eingegangen wäre. (40) Die Gewährung der beiden Bürgschaften zugunsten von Sachsen Zweirad GmbH und Biria von 2003 und 2004 halten Vaterland-Werke für mit den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft unvereinbar. Die begünstigten Unternehmen hätten sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften in Schwierigkeiten befunden. Das neue Unternehmen Biria sei als Rechtsnachfolger der beiden früheren Unternehmen zu betrachten, aus denen es hervorgegangen sei. Die Eröffnungsbilanz des neugeschaffenen Unternehmens sei nicht aussagekräftig. (41) Die Gewährung der beiden Bürgschaften habe gegen den Grundsatz der einmaligen –Beihilfe verstoßen, da die Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen der Biria-Gruppe wiederholt nur mit staatlicher Unterstützung hätte aufrechterhalten werden können. (42) Keinerlei Kompensationsmaßnahmen sind getroffen worden, um nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber auszugleichen. Eine Einschränkung der Marktpräsenz der Biria-Gruppe sei unterlassen worden. Vielmehr sei es das Konzept dieser Gruppe, ihre Geschäftstätigkeit durch aggressive Preispolitik weiter ausdehnen. Auf ihrer Homepage hätte Biria angekündigt, den Fahrradabsatz gegenüber 2004 im Jahr 2005 mit 850 000 verkauften Fahrrädern weiter steigern zu wollen. Ferner weist Vaterland-Werke auf eine Pressemitteilung hin, derzufolge der Eigentümer der Biria AG das Geschäft an den privaten Beteiligungsfonds Lone Star veräußert hätte. V.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (43) In seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vertritt Deutschland die Auffassung, dass die stille Einlage der gbb zu Marktbedingungen vorgenommen wurde. Deutschland stimmt der Kommission zu, dass mit einer stillen Beteiligung ein höheres Risiko verbunden ist als mit einem herkömmlichen Darlehen. Die Konditionen der stillen Beteiligung seien jedoch so gestaltet, dass die Bestimmungen der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (5) eingehalten würden. Gemäß dieser Mitteilung ist der Referenzsatz ein Mindestsatz, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann. In diesem Fall kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen. (44) Die Vergütung für die stille Einlage beläuft sich nach deutschen Angaben auf 12,25 % (8,75 % fest und 3,5 % gewinnabhängig). Damit liege sie um 600 Basispunkte über dem Referenzzins der Kommission von 6,33 %. Damit habe gbb berücksichtigt, dass sich das Unternehmen in einer Umstrukturierungsphase befand und das Risiko der stillen Beteiligung somit wegen der Neuorientierung des Unternehmens und der fehlenden Sicherheiten erhöht war. Diesem Zusatzrisiko sei durch den zusätzlichen Aufschlag von 200 Basispunkten Rechnung getragen worden. (45) Der Beschluss zur stillen Einlage sei ferner auf der Grundlage einer Prognose gefasst worden, nach der sich der Umsatz des Unternehmens von 0,89 Mio. EUR 2001 auf 3,38 Mio. EUR 2003 erhöhen würde. Deutschland gelangt daher zu dem Schluss, dass die vereinbarte Vergütung für die stille Einlage in Höhe von 12,25 % das Risiko angemessen wiedergegeben habe. Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Tatsache, dass ein Teil der Vergütung variabel ist, nicht von Belang ist, da dies bei stillen Einlagen üblich sei und dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Anlegers entspreche. (46) Zur Bürgschaft zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH führt Deutschland aus, dass das Unternehmen sich zum Zeitpunkt der Gewährung nicht in Schwierigkeiten befunden und keines der für ein Unternehmen in Schwierigkeiten typischen Merkmale im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien aufgewiesen habe. Unter anderem habe das Unternehmen 2003 (bis zur Fusion mit Biria im Oktober) über ein positives Eigenkapital von 404 Mio. EUR verfügt und einen Gewinn von 2,1 Mio. EUR erwirtschaftet. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens hatte sich 2003 gegenüber 2001/2002 dank der Ende 2002 eingeleiteten Konsolidierungsbemühungen und einer günstigeren Marktlage verbessert. (47) Die Liquiditätslage des Unternehmens sei zwar schwierig, aber nicht „ernst“ gewesen. Die Gefahr, dass die privaten Geldinstitute ihre Kredite nicht verlängern, habe nicht bestanden. Auch hohe Zinszahlungen hätten nicht zu Liquiditätsproblemen geführt, wie von der Kommission behauptet. (48) Zur Bürgschaft für die Biria GmbH (inzwischen Biria AG) führt Deutschland aus, dass sie aufgrund des neuen Konzepts der Biria-Gruppe gewährt worden sei, die eine Bündelung der Organisation der Gruppe und eine Konzentration von Beschaffung, Produktionsverantwortung und Vertriebe bei der Biria GmbH vorsah. Neben dem Finanzbedarf für die Umsatzausweitung schloss das Konzept eine Neuordnung der Gesamtfinanzierung der Gruppe ein. (49) Nach Ansicht Deutschlands handelte es sich bei der Biria GmbH (jetzt Biria AG) nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, als die Bürgschaft gewährt wurd. In diesem Zusammenhang müsse zwischen der alten und der neuen Biria AG unterschieden werden. Das neue Unternehmen sei nur dann als in Schwierigkeiten einzustufen gewesen, wenn es die Schwierigkeiten des alten Unternehmens geerbt hätte (falls sich das alte in Schwierigkeiten befunden hätte). Dies sei bei der neuen Biria AG jedoch nicht der Fall gewesen. Die neue Biria AG war aus einer Fusion der alten Biria AG mit der Sachsen Zweirad GmbH entstanden. Die Sachsen Zweirad GmbH, die sich keineswegs in Schwierigkeiten befand, habe bei dem Zusammenschluss wirtschaftlich dominiert. Deswegen könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass sich die neue Biria AG in Schwierigkeiten befunden habe. Selbst wenn die alte Biria AG in Schwierigkeiten gewesen wäre, hätte die Fusion mit Sachsen Zweirad GmbH bewirkt, dass die neue Biria AG sich nicht automatisch in Schwierigkeiten befunden hätte. (50) Ferner wies Deutschland darauf hin, dass der Rückzug ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.