Europäische Union

2004/304/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2547 — Bayer/Aventis Crop Science) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1462)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0304. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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roduktion häufig von einer ganzen Reihe von Patenten geschützt wird. Dies bedeutet, dass die beste Technologie in der Regel über einen wesentlich längeren Zeitraum geschützt ist als der Gegenstand des ursprünglichen Patents. Dadurch ist wesentliches Know-how nicht verfügbar, das auch nicht unbedingt den veröffentlichten Patenten oder der wissenschaftlichen Literatur zu entnehmen ist. Die Generikahersteller müssen daher häufig wettbewerbsfähige Herstellungsprozesse für patentschutzfreie Produkte entwickeln. ACS hat in ihren internen Dokumenten gefordert, dass Prozess-Patente [vertrauliche Informationen von ACS]. Dazu kommt, dass der Originalhersteller möglicherweise in der Lage ist, den Zugang zu wichtigen Rohstoffen über Handelsvereinbarungen oder firmeneigene Produktion zu blockieren, einen Zugang, der für die Prozessentwicklung und die Produktion unerlässlich ist. Dazu stellt die Kommission fest, dass das Unternehmen - wie aus den internen Dokumenten von ACS hervorgeht - (vertrauliche Information von ACS). Auf diese Weise kann der Zugang zu Wirkstoffen für Dritte blockiert oder zumindest kontrolliert werden. Ein weiterer Grund liegt darin, dass die Kapazitäten zusammengelegt werden, um potenzielle Generikahersteller vom Markt fernzuhalten. Einzelne Generikahersteller haben auch darauf hingewiesen, dass es schwierig sein dürfte, für bestimmte Rohstoffe, gegen die umweltrelevante und toxikologische Bedenken bestehen, eine Produktionserlaubnis zu erhalten. (161) Wie die Untersuchung weiter zeigt, haben die ursprünglichen Hersteller auf einigen Märkten wegen ihres Firmennamens und wegen der Anerkennung ihrer Marke durch den Handel und durch den einzelnen Landwirt eine sehr starke Position. Da der Markenschutz nicht ausläuft - wie das bei den Patenten der Fall ist -, können Generikahersteller die ursprünglichen und inzwischen weithin bekannten Markennamen nicht verwenden. Es ist erwähnt worden, dass Produkte in einem recht hohen Maße an ihren Marken erkannt werden. In solchen Fällen benötigen die Händler/Landwirte einen größeren Anreiz, wenn sie auf weniger bekannte Markenartikel von weniger anerkannten Firmen wechseln sollen. Interne ACS-Dokumente belegen, dass (vertrauliche Information von ACS). (162) Es ist außerdem vorgetragen worden, dass das neue Unternehmen den Zugang der Generika-Anbieter zum Vertrieb über die beteiligten Unternehmen weiter einschränken könnte. So erwarten die Generikahersteller z. B. nicht, dass eine markenlose Version eines ursprünglich von ACS entwickelten Produkts von Bayer vertrieben wird und umgekehrt. Das ergänzende Produktportfolio der beteiligten Unternehmen wird deshalb weniger Platz für Generikahersteller lassen. (163) Es ist der Gedanke vorgetragen worden, dass der Marktzugang von Generikaherstellern durch den Vertrieb von Mischzubereitungen, die ein gewünschtes, unter Markenschutz stehendes Produkt enthalten, oder durch Rabattsysteme, die den Kauf eines nicht mehr unter Patentschutz stehenden Produkts für den Käufer sehr attraktiv machen, eingeschränkt werden könnte, wenn gleichzeitig auch ein geschütztes Produkt gekauft wird. Dabei ist festgestellt worden, dass ein großes Portfolio eines Wettbewerbers das Leben für Generikahersteller mit einem nur kleinen Portfolio sehr schwer machen kann. Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass ein Generika-Hersteller im Normalfall einen begrenzten Marktanteil und - auf einem kleinen und mitunter rückläufigen Markt - auch einen niedrigeren Gewinn erwartet. (164) Schließlich wurde vorgetragen, dass - da die Generika-Hersteller die Kosten für eine Neuregistrierung nicht wie die Originalhersteller auf ein breites Produktportfolio verteilen können - die Preise der älteren Wirkstoffe wegen der hohen Investitionskosten im Zusammenhang mit der erneuten Registrierung eines nicht mehr durch Patent geschützten Wirkstoffes steigen werden. Auch Einschränkungen der Anwendungen beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit und engen den Markt im Hinblick auf die Investitionsrentabilität wesentlich ein. (165) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Wettbewerbskraft von Generika nicht ausreicht, um die Marktmacht des neuen Unternehmens zu durchbrechen. Aus den oben genannten Gründen ist die Kommission entgegen den Äußerungen der beteiligten Unternehmen nicht der Ansicht, dass Generikahersteller als Wettbewerber in der Lage wären, die Marktmacht des neuen Unternehmens zu brechen, wenn das Patent für Imidacloprid im Jahre 2006 ausläuft. Ein Teil der Produkte wird keine Neuzulassung erhalten (166) Die beteiligten Unternehmen haben behauptet, dass eine Anzahl von Bayer- und ACS-Produkten aufgrund der Richtlinie 91/414/EWG des Rates keine erneute Zulassung erhalten und deshalb spätestens im Jahre 2003 vom Markt genommen werden. Darüber hinaus haben die beteiligten Unternehmen mit dem Argument gearbeitet, dass die sogenannten TOX-I-Produkte, die von der WHO als die Wirkbestandteile von Pflanzenschutzmitteln mit der höchsten Toxizität klassifiziert werden, unter der fehlenden politischen Akzeptanz leiden und im Prozess der Neuregistrierung möglicherweise scheitern, einen ziemlich großen Anteil am Produktportfolio von Bayer und ACS haben. (167) Die Kommission kann sich dem Standpunkt der beteiligten Unternehmen nicht anschließen. Die Tatsache, dass eine Reihe von Produkten aus der Produktion nicht erneut registriert wird, ist zur Bestimmung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb nicht relevant, weil alle anderen Wettbewerber - sowohl Großunternehmen mit eigener FuE-Basis als auch Generikahersteller - die gleichen Einbußen bei ihren Portfolios erleiden. Die Kommission hat von den Wettbewerbern der beteiligten Unternehmen vertrauliche Informationen erhalten und kommt zu dem Schluss, dass sich alle Wettbewerber Produktverlusten und Anwendungbeschränkungen stellen müssen. (168) Daher ist die Kommission in Anbetracht der obigen Darlegungen nicht der Ansicht, dass das Argument der beteiligten Unternehmen für die Bewertung dieser Sache allgemein relevant ist. Vereinbarungen mit Dritten (169) Die beteiligten Unternehmen haben mit dem Argument operiert, dass ein Teil des Umsatzes von Bayer und ACS in einer Anzahl von Märkten aus dem Vertrieb von Produkten Dritter stammt. Da die Produkte Dritter sich sehr häufig mit den Produktportfolios des fusionierten Unternehmens decken, erwarten die beteiligten Unternehmen, dass die Lieferung dieser Produkte von dem jeweiligen Lieferanten eingestellt wird. (170) Obwohl die beteiligten Unternehmen mit dem Argument recht haben, dass sich der Zusammenschluss möglicherweise auf den Vertrieb von Produkten Dritter auswirkt, zeigt die Untersuchung, dass sich diejenigen Produkte, deren Rücknahme vom Markt am wahrscheinlichsten ist, klar mit dem erweiterten Produktportfolio des neuen Unternehmens überschneiden und dass für diese keine Unterstützung durch die beteiligten Unternehmen erwartet wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass die beteiligten Unternehmen das Produktportfolio des neuen Unternehmens überprüfen und einige Produkte durch eigene Lösungen ersetzen. Von Seiten Dritter kam das Argument, dass das Portfolio Dritter im wesentlichen gehalten wird, da das neue Unternehmen sehr stark sei und solche Produkte anziehen wird. Die Untersuchung zeigt, dass eine Anzahl Dritter an der Fortsetzung der Vertriebsbeziehung mit den beteiligten Unternehmen interessiert ist, jedoch befürchtet, dass ihre Produkte wegen der Überschneidungen in ihren Produktportfolios von den beteiligten Unternehmen nicht mehr unterstützt werden. Deshalb - so kann jetzt festgestellt werden - dürfte das Produktfolio der beteiligten Unternehmen insgesamt nicht beeinträchtigt werden. Gleicher Verhandlungsspielraum auf beiden Seiten (171) Die beteiligten Unternehmen haben argumentiert, dass die Käufer landwirtschaftlicher Produkte - Großhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften - erfahrene Kunden sind, die ihren Verhandlungsspielraum voll nutzen und die sofort anzapfbaren Quellen genau kennen. Angesichts dieser Situation können die beteiligten Unternehmen die Preise als Folge des Zusammenschlusses nicht erhöhen. (172) Nach Informationen, die die Kommission erhalten hat, sind inzwischen weniger Anbieter vorhanden, so dass die Optionen geringer werden. Eine starke Marktposition wird den Verhandlungsspielraum der Käufer langsam, aber sicher verkleinern. Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung zeigt, dass die Nachfrageseite relativ gering konzentriert ist. Ferner ist festzuhalten, dass für die Märkte, auf denen ein effektiver Ersatz für die Produkte der beteiligten Unternehmen (z. B. Imidacloprid und Fipronil) fehlt, nur eine sehr geringe Nachfrageelastizität vorhanden ist. Außerdem können die Kunden die Produkte nicht selbst erzeugen, und auch eine neue Eintragung ist nicht einfach zu erreichen (Entwicklungs- und Registrierungskosten). (173) Generell glauben die meisten Dritten, die ihre Meinung zum Ausdruck bringen, dass das neue Unternehmen auf den Märkten, auf dem es eine starke Marktposition hat, durchaus in der Lage wäre, die Preise zu erhöhen oder - verglichen mit dem übrigen Markt - ein hohes Preisniveau zu halten. (174) Aus diesem Grund ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die Kaufkraft für die Beurteilung dieser Frage relevant ist. Preisgestaltung bei den Produkten (175) Die beteiligten Unternehmen haben erklärt, dass fast alle ihre Produkte für verschiedene Kulturen eingetragen sind und vermarktet werden. Die Argumentation der beiden Unternehmen lautete demzufolge, ein relativ hoher Marktanteil an einem Sekundärmarkt sei kein Anlass zu Besorgnis wegen einer eventuellen Marktbeherrschung, da die Preise für die Produkte nach den Bedingungen des Wettbewerbs auf dem wichtigsten Markt, d. h. dort, wo das Produkt in erster Linie eingesetzt wird, oder - wenn sich der Umsatz für spezielle Produkte auf mehrere Märkte verteilt - auch nach der Wettbewerbssituation auf mehreren Märkten festgelegt werden. Da die meisten Produkte bei verschiedenen Kulturen eingesetzt werden und die Wettbewerbsfähigkeit des fusionierten Unternehmens in den verschiedenen Segmenten unterschiedlich ist, hat der Hersteller weder die Möglichkeit noch einen finanziellen Anreiz, die Preise für bestimmte Produkte - speziell für einen einzelnen Markt - zu erhöhen. Da die wichtigsten Märkte für die Produkte der beiden Unternehmen außerordentlich wettbewerbsfähig sind, wird das fusionierte Unternehmen keine Möglichkeit zu einer missbräuchlichen Preisgestaltung haben. (176) Die beteiligten Unternehmen haben ferner erklärt, dass unterschiedliche Preise und ein Missbrauch der Preisgestaltung nicht durch getrennte Kennzeichnung ein und derselben Formulierung für jede Kultur zu erreichen seien. Sie haben den Standpunkt vertreten, dass die Entwicklung einer neuen Formulierung auf der Basis bestehender Wirkbestandteile eine finanzielle Investition von etwa [...] EUR erfordere. Dazu dauere es bis zum Abschluss des Registrierungsverfahrens etwa [...] Jahre, abhängig vom konkreten Produkt. Wegen der Höhe der anfallenden Kosten und der bis zur Markteinführung neuer Produkte benötigten Zeit hat mindestens jedes der Unternehmen mit eigener FuE den Anreiz, seine Produkte zur Verwendung bei möglichst vielen Kulturen registrieren zu lassen. (177) Von dritter Seite ist bestätigt worden, dass bei Produkten, die für verschiedene Kulturen anwendbar sind, die wichtigste Kultur und/oder der wichtigste Markt bzw. die wichtigsten von ihnen gemeinsam den Preis bestimmen. Die Untersuchung hat auch bestätigt, dass eine Preisdifferenzierung im Hinblick auf Produzenten einer bestimmten Kultur und eine missbräuchliche Preisgestaltung auf Sekundärmärkten durch die Entwicklung getrennter Formulierungen und durch die Beantragung getrennter Registrierungen für jede Kultur nicht zu erreichen ist. Der Kommission liegen keinerlei Hinweise darüber vor, dass eine separate Kennzeichnung von Fertigerzeugnissen gängige Praxis im Bereich der Pflanzenschutzmittel ist. Auswirkungen eines breiten Produktangebots (178) EPPO(15) hat eine Reihe von Resistenzmanagementstrategien definiert. Dazu gehört auch die der Alternierung von Produkten: "Alternierungen (Rotationen) sind nur dann wirksam, wenn der/die alternierenden Partner bekanntermaßen aus verschiedenen Kreuzresistenz-Gruppen stammen und den Zielschädling eindämmen. Sie dienen der Reduzierung der Exposition und damit der Verringerung eines Selektionsdruckes. Gleichzeitig erlauben sie es, eventuelle resistente Biotypen durch den alternierenden Partner zu erfassen." (179) Insekten entwickeln im Laufe der Zeit eine Resistenz gegen bestimmte Wirkmodi. Aus biologischer Sicht erlaubt ein breites Produktportfolio mit Wirkstoffen mit unterschiedlichen Wirkmodi ein besseres Resistenzmanagement, weil ein Sortiment von Wirkbestandteilen mit unterschiedlichen Wirkmodi nach dem Rotationsprinzip eingesetzt werden kann. (180) In dieser Hinsicht zeigt die Untersuchung, dass sich eine Resistenz gegenüber einer Anzahl älterer Produkte entwickelt hat und dass das Resistenzmanagement einer der Gründe ist, weshalb alte Breitbandprodukte immer weniger eingesetzt werden. Weil die Anwendung eines einzelnen Insektizidtyps zu Resistenz gegenüber dem besonderen Wirkmodus aus der jeweiligen chemischen Kategorie führt, wechseln die Landwirte die Insektizidkategorie. (181) Als Ergebnis des angemeldeten Zusammenschlusses würden die beteiligten Unternehmen über eine breite Palette von Wirkstoffen mit unterschiedlichen Wirkmodi verfügen. Das Produktportfolio des fusionierten Unternehmens umfasst alle chemischen Kategorien. Am wichtigsten jedoch wäre die Tatsache, dass die beteiligten Unternehmen Schlüsselwirkstoffe aus den Kategorien der Neonicotinoide und der Pyrazole hätten. Der originäre Charakter des Wirkmodus ist bei der Bekämpfung einer Resistenz wichtig. Gegen Imidacloprid und Fipronil haben die Insekten bisher im EWR noch keine Resistenz entwickelt. Das Insektizidportfolio der beteiligten Unternehmen ist auch deshalb wichtig, weil es Produkte mit unterschiedlichen Wirkmodi zur Bekämpfung ähnlicher Insektenarten umfasst. (182) Während die Kombination verschiedener Produkte dem Händler die Möglichkeit gibt, eine Reihe von Verbindungen aus einer Hand anzubieten, sind von dritter Seite Stimmen laut geworden, die befürchten, dass dies eine negative Auswirkung auf den Wettbewerb haben könne. (183) Der Zusammenschluss würde zu einer beherrschenden Stellung auf einer Anzahl von Märkten durch horizontale Überschneidungen sowohl bei den Blatt- als auch bei den Bodenanwendungen führen. Von dritter Seite ist darüber hinaus eingewendet worden, dass die beteiligten Unternehmen durch Kombination von Neonicotinoiden, Fipronil und Ethiprol im Verbund mit ihrem breiten Portfolio in anderen chemischen Kategorien - z. B. Akarizide, Benzoyl-Harnstoffe, Carbamate, Nematizide, Organophosphate, Organochloride, Pyrethroide - Zugang zu den bei weitem breitesten Sortiment mit unterschiedlichen Wirkmodi hätten. Im Gegensatz zu den Einlassungen der beteiligten Unternehmen wären sie die einzigen auf dem Markt, die eine Palette von Neonicotinoiden und ein Pyrazol anbieten könnten und damit das vollständigste Produktportfolio in den chemischen Schlüsselkategorien auf dem Markt hätten. Während sich die Neonicotinoide und das Pyrazol Fipronil bei einigen Zielschädlingen (Thripse, Kartoffelkäfer) überschneiden, ergänzen sie einander auch und versetzen so die beteiligten Unternehmen in die einzigartige Lage, die wirksamsten Produkte sowohl gegen Boden- als auch gegen Blattschädlinge und - wie weiter unten diskutiert - auch die wirksamste Saatgutaufbereitung anbieten zu können. (184) Die Neonicotinoide und Fipronil, aber auch die anderen Qualitätsprodukte der beteiligten Unternehmen aus den älteren chemischen Kategorien würden dem neuen Unternehmen eine einzigartige Position beim Resistenzmanagement geben, bei dem Neonicotinoide und Fipronil aller Wahrscheinlichkeit nach als Hauptsubstanzen eingesetzt werden. Dies würde das Angebot der beteiligten Unternehmen de facto unverzichtbar machen und diese in die Lage versetzen, Preise zu erhöhen und/oder den Wettbewerb auszuschalten. Was letzteren Aspekt anbelangt, so könnten die beteiligten Unternehmen Spritzprogramme unter Verwendung ihrer eigenen Produkte für die Zwecke des Resistenzmanagements anbieten. In einem solchen Programm können Produkte mit unterschiedlichen Wirkmodi untereinander ausgetauscht und die Produkte nach dem Rotationsprinzip eingesetzt werden, um die Hauptschädlinge in speziellen Segmenten der Kulturen über den gesamten Verlauf der Wachstumsperiode zu bekämpfen. Mit einem hinreichend breiten Portfolio kann ein Unternehmen ein Rotationsprogramm empfehlen, das nur seine eigenen Produkte enthält. (185) Bayer empfiehlt den Kunden spezielle Spritzprogramme zur Vermeidung von Resistenzproblemen. Nach erfolgtem Zusammenschluss würde sich ihr Vermögen, Programme ausschließlich mit ihren eigenen Produkten zu empfehlen, wesentlich erhöhen. Die beteiligten Unternehmen haben zwar erklärt, dass sich aus einer Kombination oder Rotation von zwei bis drei Produkten aus derselben Kategorie keine Vorteile ergeben, doch würde allein die Tatsache, dass diese Unternehmen über drei Neonicotinoide (gegenüber einem einzigen Neonicotinoid von Syngenta) ihnen per definitionem mehr Möglichkeiten zur Entwicklung ihrer Spritzprogramme geben. Von dritter Seite ist auch die Meinung geäußert worden, dass zwei oder drei Produkte besser sind als ein einzelnes, da das Pflanzenschutzprofil innerhalb derselben chemischen Kategorie unterschiedlich ist. Die Behandlung nach dem Rotationsprinzip verhindert möglicherweise nicht die Resistenz, doch wird die Auswahl des jeweils geeignetsten Produkts zur Bekämpfung der Resistenz und zur Erhöhung der Wirksamkeit eine Hilfe sein. Darüber hinaus ist darauf hingewiesen worden, dass ein Insekt ein ganzes Spektrum unterschiedlicher Resistenzen (Durchdringungsresistenz, metabolische Resistenz) entwickelt. Selbst wenn das Insekt eine Resistenz gegen eines der Neonicotinoide entwickelt, könnten andere Neonicotinoide weiter wirksam sein. Der Besitz von mehreren Produkten aus derselben chemischen Kategorie im Produktportfolio eines Unternehmens hat deshalb klare Vorteile. (186) Die beteiligten Unternehmen könnten ihre starke Marktposition und ihr einzigartiges Produktangebot für Rabattsysteme an den Handel nutzen. Sie könnten das tun, da sowohl die Neonicotinoide als auch Fipronil Produkte sind, die der Handel liefern muss. Sie könnten ihre Spritzprogramme im Paket zu Discountpreisen anbieten. Die Wettbewerber hätten diesem Angebot angesichts der höheren Preise, die sie für jedes einzelne der unverzichtbaren Produkte der beteiligten Unternehmen zahlen müssten, nichts entgegenzusetzen. Nach Aussagen Dritter kann dies zum Ausschluss von Produkten der Wettbewerber vom Rotationsverfahren und somit vom Vertrieb auf diesen Märkten führen. Die beteiligten Unternehmen könnten auch Jahresend-Rabatte auf ihre gesamten Verkäufe, einschließlich der markenrechtlich geschützten und der freien Produkte anbieten und damit dem Großhändler einen nicht geringen Anreiz zum Kauf auch anderer Waren der beteiligten Unternehmen geben. In diesem Zusammenhang ist darauf hingewiesen worden, dass die Anzahl von Lieferanten von Wirkstoffen infolge des Prozesses der Neuregistrierung geringer werden könnte. Dies bedeutet in einigen Fällen möglicherweise das Vorhandensein nur einer oder einiger weniger Lieferfirmen. Sollten die beteiligten Unternehmen zu diesen Lieferfirmen gehören, könnte dies ihre Wettbewerbsposition weiter stärken. (187) Von dritter Seite ist darauf hingewiesen worden, dass das Produktangebot mit einer Anzahl potenter geschützter Produkte durch die Entwicklung neuer Mischzubereitungen zwischen geschützten und ungeschützten Produkten gestärkt werden könnte. Solche Angebote könnten eventuell den Lebenszyklus eines Produkts verlängern, das ohne die Unterstützung durch eine starke technische Innovation einem sehr viel schnelleren Wertverfall unterliegen würde und "ein zweites Leben" für nicht patentgeschützte Produkte durch anderweitigen Patentschutz schaffen. ACS stellt in seinen internen Dokumenten fest, dass (vertrauliche Information von ACS). [...]. Die Kombination von Produkten, die keinen patentrechtlichen Schutz mehr haben, mit Produkten, bei denen dies noch der Fall ist, soll auch den Wettbewerb durch Generika abwenden. (188) Die beteiligten Unternehmen haben zu dem Argument gegriffen, dass ein einziges Neonicotinoid in einem Produktportfolio ausreicht, um diese Mischzubereitungen zu entwickeln, da z. B. der Patentschutz für Pyrethroide nicht mehr besteht und diese Stoffe auf dem Markt als Generika angeboten werden. Daher - so die weitere Argumentation der beteiligten Unternehmen - werde der vorgeschlagene Zusammenschluss die Möglichkeiten von Bayer, z. B. Imidacloprid mit einem Pyrethroid zu kombinieren, nicht verbessern, da das Unternehmen bereits heute Mischungen von Imidacloprid und seinen eigenen Pyrethroiden entwickeln kann. (189) Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass zwei oder drei Neonicotinoide per definitionem mehr Möglichkeiten zur Schaffung von Kombinationsprodukten bieten als nur eines. Da drei Neonicotinoiden im Produktangebot der beteiligten Unternehmen jedoch jeweils nur eines ihrer Wettbewerber gegenübersteht, haben sie mehr Möglichkeiten als ihre Wettbewerber, Kombinationsprodukte zu schaffen. Die Kommission stellt auch fest, dass die beteiligten Unternehmen die einzigen auf dem Markt wären, die über ein Pyrazol und die potenzielle Kombination dieses Produkts mit Produkten ohne weiteren Patentschutz verfügten, eine Möglichkeit, die Dritte nicht haben. (190) Aus den vorstehend genannten Gründen kommt die Kommission zu der Ansicht, dass die Verwirklichung des geplanten Vorhabens zu einer Abschottung des Marktes führen würde. Die Kommission stellt fest, dass die Position von Wettbewerbern aus dem Generikabereich besonders betroffen sein könnte. A.3. Marktposition Einführung (191) Der Markt für Getreide-Insektizide wurde im Jahr 2000 weltweit mit 8 Mrd. US$ angegeben - ein Rückgang gegenüber 1999 um 3 %. Auf die Insektizide entfielen im gleichen Jahr 27,7 % des weltweiten Absatzes von Pflanzenschutzmitteln. Die Insektizide sind das kleinste von drei großen Produktsegmenten der Agrochemie, nach Herbiziden und Fungiziden. (192) Der Wert des Insektizidmarktes im EWR (ohne Molluskizide) belief sich im Jahre 2000 auf etwa 900 Mio. EUR. 80 % des gesamten EWR-weiten Insektizidmarktes sind Präparate zur Blattanwendung. (193) Innerhalb des Insektizidsegments sind die einzigen EWR-weiten Märkte mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100 Mio. EUR die Märkte für Obst und Nüsse, Gemüse und Weintrauben. (194) Im Jahre 2000 belief sich der EWR-weite Umsatz von Insektiziden (und den verwandten Molluskiziden) auf [...] Mio. EUR; ACS hatte in diesem Sektor einen Umsatz von [...] Mio. EUR. Gemessen an den Zahlen von 1999 nahmen die beiden Unternehmen im Gesamtumsatz auf dem Insektizidmarkt Rang 1 ein. Die Spitzenprodukte der beteiligten Unternehmen (195) Bayer ist mit seinem meistverkauften Produkt Imidacloprid, das zur Kategorie der Neonicotinoide gehört, in den meisten Kulturen (z. B. Rüben, Zitrusfrüchte, Baumwolle, Obst/Nüsse, Weintrauben, Hopfen, Zierpflanzen, Kartoffeln, Tabak und Gemüse) präsent. Imidacloprid ist seit 1992 unter den Handelsnamen Gaucho, Confidor, Admire und Provado auf dem Markt vertreten; der Patentschutz läuft noch bis 2006. Im Jahre 2000 entfielen auf Imidacloprid etwa [...] vom Bayer-Gesamtinsektizidumsatz im EWR. Vom Gesamtumsatz mit Imidacloprid im EWR in Höhe von [...] Mio. EUR im Jahre 2000 lassen sich [70-80] % der Saatgutaufbereitung, [20-30] % der Blattanwendung und [0-10] % der Bodenausbringung zuordnen. Blatt- und Bodenanwendungen zusammen erreichten einen Wert von etwa [...] Mio. EUR. (196) Die beteil

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.